[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz und für
Verbraucherschutz vom 26. Januar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7372
18. Wahlperiode 27.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7228 –
Verfolgung sogenannter ausländischer terroristischer Vereinigungen aus der
Türkei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA wurde in der
Bundesrepublik Deutschland der neue §129b des Strafgesetzbuches (StGB)
eingeführt, mit dem die bereits bestehenden § 129 („Bildung einer kriminellen
Vereinigung“) und § 129a StGB („Bildung einer terroristischen Vereinigung“)
ausgeweitet werden, um im Ausland agierende terroristische und kriminelle
Vereinigungen auch im Inland strafrechtlich zu verfolgen. Außer gegen islamistische
Vereinigungen kann der § 129b StGB auch gegen linksgerichtete
Vereinigungen sowie nationale Befreiungsbewegungen zur Anwendung kommen, wenn
diese die Merkmale einer terroristischen Vereinigung aufweisen.
Ein Schwerpunkt der Verfolgung scheint dabei – so der Eindruck der
Fragesteller – auf Vereinigungen aus der Türkei zu liegen. So wurden oder werden
entsprechende Verfahren in Deutschland gegen mutmaßliche Mitglieder der
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front
(DHKP-C) und der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxistisch-
Leninistisch (TKP/ML) geführt.
Bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen außereuropäische
terroristische Vereinigungen im Ausland muss grundsätzlich das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – nach Abstimmung mit anderen
Regierungsstellen – seine Ermächtigung geben. Nach Auffassung der Fragesteller,
aber auch von Juristen- und Bürgerrechtsvereinigungen, handelt es sich dabei
um eine rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechende Politisierung der Justiz.
1. Gegen Mitglieder welcher in der Türkei aktiven bzw. aus der Türkei
stammenden Vereinigungen wurde aufgrund des § 129b StGB seit Einführung
dieses Strafrechtsparagraphen ermittelt (bitte benennen, ob es sich um
linksoder rechtsextreme, islamistische, prokurdische oder etwaige sonstige
Vereinigungen handelt)?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) führt oder führte
Ermittlungsverfahren wegen § 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) gegen Mitglieder
der folgenden türkischen terroristischen Vereinigungen:
Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C),
Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML),
Devrimci Karargah,
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und deren Teilorganisationen,
Türkische Hizbullah (TH).
Bei den ersten drei genannten Vereinigungen handelt es sich um
linksextremistische terroristische Vereinigungen, bei der PKK handelt es sich um eine kurdische
extremistische Vereinigung. Bezüglich der TH bestand der Verdacht einer
islamistischen terroristischen Vereinigung.
Im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung TKP/ML wurden
Ermittlungsverfahren zunächst wegen Mitgliedschaft in der innerhalb der Türkischen
Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) bestehenden
terroristischen Vereinigung TIKKO (Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee)
geführt. Bei der TIKKO handelt es sich um die bewaffnete Kampforganisation
der TKP/ML. Im Laufe der Ermittlungen wurde festgestellt, dass die TKP/ML
insgesamt als terroristische Vereinigung im Ausland gemäß § 129b StGB zu
werten ist. Mit Verfügung des GBA vom 12. Dezember 2012 wurde in den
entsprechenden laufenden Ermittlungsverfahren lediglich das Rubrum geändert.
2. Gegen wie viele Mitglieder welcher der in Frage 1 erfragten Vereinigungen
wurden bislang wie viele Strafverfahren nach § 129b StGB mit welchem
Ergebnis jeweils geführt?
Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (DHKP-C)
hat der GBA bisher zehn Strafverfahren gegen 18 Verurteilte/Angeklagte geführt.
In acht Strafverfahren wurden 13 Angeklagte zu folgenden Freiheitsstrafen
rechtskräftig verurteilt:
5 Jahre;
3 Jahre 6 Monate;
2 Jahre 11 Monate;
4 Jahre 10 Monate;
5 Jahre 4 Monate;
3 Jahre 9 Monate;
6 Jahre;
6 Jahre 9 Monate;
2 Jahre; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt;
4 Jahre;
6 Jahre;
2 Jahre 6 Monate;
6 Jahre 6 Monate.
Vier Angeklagte wurden in einem Strafverfahren zu folgenden, nicht
rechtskräftigen Freiheitsstrafen verurteilt:
4 Jahre 9 Monate;
5 Jahre 6 Monate;
6 Jahre;
6 Jahre.
Ein Angeklagter wurde freigesprochen.
Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
(TKP/ML) hat der GBA gegen neun Angeschuldigte Anklage erhoben.
Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (PKK) hat
der GBA bisher acht Strafverfahren gegen neun Verurteilte/Angeklagte/
Angeschuldigte geführt.
In fünf Strafverfahren wurden sechs Angeklagte zu folgenden Freiheitsstrafen
rechtskräftig verurteilt:
2 Jahre 6 Monate;
2 Jahre 3 Monate;
3 Jahre;
3 Jahre 6 Monate;
3 Jahre 6 Monate;
4 Jahre 6 Monate.
Zwei Angeklagte wurden zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und drei Jahren
verurteilt. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig.
Gegen einen Angeschuldigten ist Anklage erhoben, das Verfahren ist noch nicht
eröffnet.
3. Wie viele Mitglieder welcher der in Frage 1 erfragten Vereinigungen
befinden sich seit wann in der Bundesrepublik Deutschland in
Untersuchungshaft?
Aktuell befinden sich in Ermittlungs-/Strafverfahren des GBA wegen
Mitgliedschaft in einer der unter Frage 1 aufgeführten Vereinigungen neun mutmaßliche
Mitglieder der TKP/ML, vier mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C und vier
mutmaßliche Mitglieder der PKK in Untersuchungshaft.
Die mutmaßlichen Mitglieder der TKP/ML befinden sich seit 15. April 2015 (7),
12. August 2015 (1) und 13. November 2015 (1) in Untersuchungshaft.
Die mutmaßlichen Mitglieder der DHKP-C befinden sich seit 26. Juni 2013 (2),
19. September 2013 (1) und 28. Oktober 2013 (1) in Untersuchungshaft.
Die mutmaßlichen Mitglieder der PKK befinden sich seit 27. April 2012, 29.
August 2014, 18. Juli 2015 und 27. August 2015 in Untersuchungshaft.
4. Wie viele Mitglieder welcher der in Frage 1 erfragten Vereinigungen
befinden sich seit wann in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund welcher
Verurteilung zu welcher Strafe in Strafhaft?
Aktuell befinden sich in den Strafverfahren des GBA wegen Mitgliedschaft in
einer der unter Frage 1 aufgeführten Vereinigungen insgesamt fünf Verurteilte in
Strafhaft, in einem Fall im offenen Vollzug:
Urteil des OLG Stuttgart vom 15. Juli 2010, 5 Jahre 4 Monate Freiheitstrafe,
in Strafhaft seit dem 16. August 2015
Urteil des OLG Düsseldorf vom 9. Februar 2012, 6 Jahre Freiheitsstrafe, in
Strafhaft seit dem 21. September 2012
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Juli 2013, 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
in Strafhaft seit dem 17. Oktober 2014
Urteil des KG Berlin vom 16. Mai 2013, 6 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, in
Strafhaft seit dem 3. September 2014
Urteil des OLG Stuttgart vom 12. Juli 2013, 3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe,
in Strafhaft seit dem 5. Oktober 2015
Die ersten vier Verurteilungen beziehen sich auf die Mitgliedschaft in der
terroristischen Vereinigung DHKP-C, die letzte Verurteilung auf die Mitgliedschaft in
der terroristischen Vereinigung PKK.
5. Bezüglich welcher in der Türkei aktiven bzw. aus der Türkei stammenden
Vereinigungen bzw. von einzelnen, auch unbekannten Mitgliedern oder
Unterstützern dieser Vereinigungen, läuft derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung von Seiten der Generalbundesanwaltschaft (GBA) ein Prüfvorgang
zur Prüfung eines Anfangsverdachts aufgrund von § 129b StGB?
Prüfvorgänge des GBA betreffen derzeit folgende in der Türkei aktive bzw. aus
der Türkei stammende Vereinigungen:
MLKP
MKP
Ülkücü-Bewegung
Zudem werden derzeit 25 personenbezogene Vorgänge geführt, die die Prüfung
eines Anfangsverdachts wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung zum Gegenstand haben, davon 20 bezüglich der PKK und
fünf bezüglich der DHKP-C.
a) Wieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein auf
Bundestagsdrucksache 18/5777 genannter Prüfvortrag bezüglich eines Anfangsverdachts
gegen unbekannte Mitglieder oder Unterstützerinnen und Unterstützer der
Marxistisch-Leninistisch-Kommunistischen Partei der Türkei (MLKP)
gemäß § 129b StGB fortgeschritten?
Der auf Bundestagsdrucksache 18/5777 genannte Prüfvorgang bezüglich eines
Anfangsverdachts gegen unbekannte Mitglieder und Unterstützer der MLKP ist
noch nicht abgeschlossen.
b) Wurde zwischenzeitlich bezüglich der MLKP oder ihre
Teilorganisationen bzw. einzelner ihrer Mitglieder oder Unterstützerinnen und
Unterstützer eine Strafverfolgungsermächtigung nach § 129b StGB beim BMJV
beantragt, und wenn ja, wie wurde diese beschieden?
Es wurde bislang keine Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 129b StGB im
Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung
der terroristischen Vereinigung MLKP beantragt.
6. Wann genau wurde jeweils von der GBA beim BMJV eine
Verfolgungsermächtigung in welchem Rahmen nach § 129b StGB für Mitglieder der in
Frage 1 erfragten Vereinigungen bzw. in ihnen nach Auffassung der GBA
bestehende terroristische Vereinigungen beantragt?
Eine Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen
Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland DHKP-C wurde durch
den GBA erstmals mit Bericht an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) vom
17. Februar 2003 beantragt.
Der GBA hat am 1. September 2006 beim BMJ die Ermächtigung zur
strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit der ausländischen
terroristischen Vereinigung „Freiheitsfalken Kurdistans“, die sich auf den Anschlag vom
28. August 2006 in Antalya/Türkei beziehen, beantragt.
Der GBA hat am 10. Februar 2011 wegen des Verdachts der Bildung einer
terroristischen Vereinigung im Ausland (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) einen
Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits
begangener und künftiger Straftaten, die sich auf die Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK) einschließlich ihrer Teilorganisationen beziehen, gestellt.
Eine Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen
Mitgliedschaft in der innerhalb der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten
Leninisten (TKP/ML) bestehenden ausländischen terroristischen Vereinigung
TIKKO (Türkische Arbeiter- und Befreiungsarmee) wurde durch den GBA
erstmals mit Bericht vom 27. Juli 2006 an das BMJ beantragt.
Eine Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen
Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland Devrimci Karargah
wurde durch den GBA mit Bericht an das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) vom 10. März 2014 beantragt.
a) Zu welchem Zeitpunkt wurden diese Ermächtigungen jeweils für die
Verfolgung welcher möglichen Taten welches möglichen Täterkreises in
welchem zeitlichen und räumlichen Wirkungskreis erteilt?
Eine Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen
Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland DHKP-C wurde durch
das BMJ erstmals am 29. Juli 2003 erteilt. Es handelte sich um eine Ermächtigung
zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten in
Deutschland, die im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung stehen,
die sich innerhalb des Führungskaders der DHKP-C unter der Führung von
Dursun Karatas in der Türkei gebildet hat.
Die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang
mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Freiheitsfalken Kurdistans“,
die sich auf den Anschlag vom 28. August 2006 in Antalya/Türkei beziehen,
wurde vom BMJ am 2. Oktober 2006 erteilt. Die weiteren Ermittlungen haben
ergeben, dass es sich bei den „Freiheitsfalken Kurdistans“ nicht um eine
eigenständige Vereinigung, sondern lediglich um eine weitere Bezeichnung
bewaffneter Kräfte der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) handelt.
Das BMJ hat am 6. September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlichen
Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten der Europaführung, des
Deutschlandverantwortlichen und der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland
bestehenden Sektoren („Saha“) bzw. Regionen („Eyalet“) und Gebiete („Bölge“)
der PKK und ihrer Teilorganisation in Europa CDK erteilt, soweit ein
Deutschlandbezug gemäß § 129b Absatz 1 Satz 2 StGB besteht.
Zwischen April 2011 und September 2015 wurden außerdem auf entsprechende
Anträge des GBA insgesamt 17 Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung
einzelner Beschuldigter wegen ihrer Tätigkeit für die PKK und ihrer
Teilorganisationen erteilt.
Eine Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen
Mitgliedschaft in der innerhalb der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten
Leninisten (TKP/ML) bestehenden ausländischen terroristischen Vereinigung
TIKKO (Türkische Arbeiter- und Befreiungsarmee) wurde durch das BMJ
erstmals am 28. August 2006 erteilt. Es handelte sich um eine Ermächtigung zur
Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten in Deutschland, die im
Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung TIKKO stehen.
Weiterhin wurde bezüglich zweier Beschuldigter eine Einzelermächtigung zur
strafrechtlichen Verfolgung von Taten der Beschuldigten in Bezug auf die innerhalb
der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML)
bestehende terroristische Vereinigung TIKKO (Türkische Arbeiter- und
Bauernbefreiungsarmee) erteilt.
Die Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen
Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Devrimci Karargah wurde durch
das BMJV am 26. Mai 2014 erteilt. Es handelt sich um eine Einzelermächtigung
zur Verfolgung bereits begangener und zukünftiger Taten eines konkreten
Beschuldigten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Vereinigung Devrimci
Karargah.
b) Zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Anlass wurden diese
Ermächtigungen jeweils verändert, neugefasst, teilweise oder ganz
zurückgenommen?
Die Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen
Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland DHKP-C wurde durch
das BMJ aufgrund eines Antrags des GBA im Bericht vom 29. Oktober 2010 am
24. Januar 2011 neu erteilt. Sie ermächtigte zur strafrechtlichen Verfolgung
bereits begangener und künftiger Taten von Mitgliedern der ausländischen
terroristischen Vereinigung Devrimci Halk Kurtulus Partisi – Cephesi (DHKP-C), wenn
die Tat durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs
ausgeübte Tätigkeit begangen wird.
Aufgrund von Berichten des GBA vom 6. Februar 2014 und vom 17.
Februar 2014 erteilte das BMJV am 12. März 2014 im Hinblick auf den Beschluss
des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2014 (AK 25/13) in
einem Ermittlungsverfahren und drei Strafverfahren eine Ermächtigung zur
strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten bzw. Angeschuldigten oder
Angeklagten auch hinsichtlich Betätigungshandlungen im Ausland.
Die allgemeine Ermächtigung vom 24. Januar 2011 ist durch das BMJV am
3. Juli 2015 aufgrund der Berichte des GBA vom 6. Februar 2014 und vom
17. Februar 2014 dahingehend neu gefasst worden, dass sie keine Beschränkung
mehr auf Taten enthält, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich des
Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
In den Ermittlungsverfahren gegen die innerhalb der Türkischen
Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) bestehenden terroristischen
Vereinigung TIKKO (Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee) wurde die
Strafverfolgungsermächtigung auf Antrag des GBA vom 22. Januar 2007 durch
das BMJ am 22. Februar 2007 mit der Maßgabe erteilt, dass die Taten in
Deutschland begangen wurden oder werden, der Täter deutscher Staatsangehöriger ist
oder der Täter seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Auf Bericht des GBA vom 20. Dezember 2012 wurde durch das BMJ am 4. März
2013 die Ermächtigung zur Verfolgung bereits begangener oder künftiger
Straftaten von Mitgliedern der ausländischen terroristischen Vereinigung TKP/ML
erteilt, wenn die Tat durch eine im räumlichen Geltungsbereich des
Strafgesetzbuchs ausgeübte Tätigkeit begangen wurde oder wird.
Am 7. November 2014 erteilte das BMJV bezüglich acht Beschuldigter jeweils
eine Einzelermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung auch hinsichtlich
Betätigungshandlungen der Beschuldigten im Ausland.
Am 18. Februar 2015 erteilte das BMJV bezüglich zweier Beschuldigter jeweils
eine Einzelermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung auch hinsichtlich
Betätigungshandlungen der Beschuldigten im Ausland.
Die allgemeine Strafverfolgungsermächtigung vom 4. März 2013 wurde durch
das BMJV am 3. Juli 2015 dahingehend neu gefasst, dass sie keine Beschränkung
mehr auf Taten enthält, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich des
Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
Die Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen
Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Devrimci Karargah wurde nicht
abgeändert oder zurückgenommen.
c) In welchen Fällen und aus welchen Gründen bezüglich welcher
Vereinigungen wurden Verfolgungsermächtigungen nicht oder nicht im von der
GBA beantragten Rahmen erteilt?
Anträge auf Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 129b StGB
bezüglich der unter Frage 1 aufgeführten Vereinigungen wurden bisher nicht
ablehnend beschieden.
7. Aus welchen Quellen im Einzelnen stammt jeweils das für die Erteilung
einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB notwendige Wissen des
BMJV bezüglich der in Frage 1 erfragten Vereinigungen, und inwieweit
greift das BMJV dabei auf Informationen türkischer Sicherheitsbehörden
und Nachrichtendienste zurück?
Das BMJV erhält das für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nach
§ 129b StGB notwendige Wissen vom GBA, der wiederum auf die Erkenntnisse
seiner Ermittlungspersonen zurückgreift. Zusätzlich beteiligt das BMJV vor der
Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung das Bundeskanzleramt, das
Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern.
8. Bezüglich welcher in Frage 1 erfragten Vereinigungen fanden wann und in
welchem Zusammenhang und mit welchem Ergebnis Gespräche welcher
deutscher und türkischer Behörden oder Erörterungen internationaler
Gremien etwa auf EU- oder NATO-Ebene statt?
Die Bekämpfung von Terrorismus sowie der Konflikt mit der PKK sind
regelmäßig Thema bilateraler Gespräche des Auswärtigen Amtes mit dem türkischen
Außenministerium, des Bundesministeriums des Innern mit dem türkischen
Innenministerium, sowie deutscher und türkischer Sicherheitsbehörden. Dabei werden
auch einige der unter Frage 1 genannten Vereinigungen angesprochen. Auch im
Rahmen der EU-Türkei-Beziehungen werden regelmäßig alle relevanten Themen
angesprochen.
Nach den Terroranschlägen in Suruç fanden auf Antrag der Türkei am
28. Juli 2015 Artikel 4-Konsultationen im NATO-Rat statt. Im Rahmen des
ständigen Austausches der NATO-Alliierten zu aktuellen sicherheitspolitischen
Themen werden auch regelmäßig Fragen der Terrorismusbekämpfung in allgemeiner
Form angesprochen.
Konkrete Ergebnisse der Gespräche im Hinblick auf die Strafverfolgung
bestimmter Vereinigungen im Sinne von Frage 1 wurden nicht festgehalten. Die
Strafverfolgung in diesem Bereich erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der
deutschen Rechtsordnung.
9. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt
schriftliche oder mündliche Ersuchen oder Bitten von Seiten türkischer
Behörden oder Regierungsstellen gegenüber der Bundesregierung oder
bundesdeutschen Behörden bezüglich einer strafrechtlichen Verfolgung der in
Frage 1 erfragten Vereinigungen oder einzelner ihrer Mitglieder?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es von Seiten türkischer Behörden oder
Regierungsstellen gegenüber der Bundesregierung oder bundesdeutschen
Behörden keine offiziellen schriftlichen oder mündlichen Ersuchen oder Bitten
bezüglich einer strafrechtlichen Verfolgung der unter Frage 1 erfragten Vereinigungen
oder einzelner ihrer Mitglieder. Ebenso sind auch keine Ersuchen anderer – auch
internationaler – Stellen oder Gremien Grundlage der Ermittlungsverfahren.
a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, von welchen türkischen Behörden und
mit welchem genauen Inhalt erfolgten diese Ersuchen oder bitten welchen
deutschen Behörden gegenüber?
Da die Frage nicht mit ja beantwortet wurde, erübrigt sich eine weitere
Beantwortung dieser Frage.
b) Wenn nein, aufgrund welcher Ereignisse oder Überlegungen oder
Ersuchen anderer, auch internationaler Stellen oder Gremien (bitte benennen),
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der GBA
Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder welche der in Frage 1 erfragten
Vereinigungen eingeleitet?
Der Generalbundesanwalt ist gemäß § 152 Absatz 2 StPO innerhalb seines
Zuständigkeitsbereichs verpflichtet, bei Vorliegen zureichender tatsächlicher
Anhaltspunkte grundsätzlich wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten.
Tatsächliche Anhaltspunkte werden dem GBA regelmäßig aus öffentlichen
Quellen und durch Informationen der Polizeibehörden oder sonstiger Landes- und
Bundesbehörden bekannt.
10. Welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit wann auf welchen Terrorlisten von der EU, den USA
oder Vereinten Nationen gelistet?
Folgende der unter Frage 1 erfragten Vereinigungen sind auf der Liste der
Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des
Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP der Europäischen Union gelten,
enthalten:
„Kurdische Arbeiterpartei" – „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“),
gelistet seit dem 2. Mai 2002,
„Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi“ – „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“
[„Revolutionäre Linke“], alias „Dev Sol“) („Revolutionäre
Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“), gelistet seit dem 2. Mai 2002,
„Teyrêbazên Azadîya Kurdistan“ –„TAK“ (alias „Kurdistan Freedom
Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“),
gelistet seit dem 21. Dezember 2006.
In den Vereinigten Staaten wurden die PKK und die DHKP/C am 8. Oktober 1997
als ausländische Terrororganisation gelistet. Sie wurden zudem laut Exekutiver
Direktive (E.O.) 13224 am 31. Oktober 2001 als Speziell Designierter Globaler
Terrorist („Specially Designated Global Terrorist“, SDGT) gelistet.
Die unter Frage 1 erfragten Vereinigungen sind auf den Terror-Sanktionslisten
der Vereinten Nationen nicht enthalten.
11. Welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen sind in der Bundesrepublik
Deutschland seit wann mit vereinsrechtlichen Betätigungsverboten belegt?
Mit einem Vereinsverbot belegt sind die PKK nebst aller Gliederungen und
Umbenennungen seit 1993 und die DHKP-C seit 1998.
12. Gegen welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen wurden oder werden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann in welchen anderen EU-
Mitgliedstaaten Verfahren aufgrund von mit den deutschen §§ 129, 129a und
129b StGB vergleichbarer oder sonstiger einschlägiger Straftatbeständen
geführt, und wie endeten diese Verfahren jeweils?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
13. Gegen welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen wurden oder werden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann in der Türkei Verfahren
aufgrund von mit den deutschen §§ 129, 129a und 129b StGB vergleichbarer
oder sonstiger einschlägiger Straftatbeständen geführt?
Mitglieder der PKK werden zumindest seit 1984 in der Türkei auch strafrechtlich
verfolgt. Vorgeworfen werden dabei auch Straftaten nach § 314/1 (Gründung
einer bewaffneten Organisation) und § 314/2 (Mitglied in einer bewaffneten
Organisation) des türkischen Strafgesetzbuchs.
Ebenso sollen Mitglieder folgender Vereinigungen seit deren Gründung wegen
ihrer Aktivitäten strafrechtlich verfolgt worden sein: TAK, DHKP-C, TKP-ML,
TIKKO. Die „Türkische Hizbullah“ wurde bereits Anfang der 1980er Jahre
gegründet, strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder wurden aber
erst ab dem Jahr 2000 bekannt. Strafrechtliche Verfolgungen von Mitgliedern der
PKK-Gruppierung Komalen Ciwan und des Verbandes der Studierenden aus
Kurdistan – YXK wegen Verstößen gegen diese Vorschriften sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
14. Inwieweit war die mögliche Verfolgung von in Frage 1 erfragten
Vereinigungen Thema der jüngsten, vor allem die Flüchtlingsthematik betreffenden
Gespräche zwischen der Bundesregierung und der türkischen Regierung?
Das Vorgehen gegen Terrororganisationen, darunter auch die PKK, wird
regelmäßig in bilateralen Gesprächen thematisiert. Auf die Antwort zu Frage 8 wird
verwiesen.
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