[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 15. Februar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7562
18. Wahlperiode 17.02.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Bärbel Höhn,
Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7293 –
Agrarpolitisches Leitbild der Bundesregierung und Umsetzung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Christlich Demokratische Union (CDU) hat auf ihrem Parteitag Mitte
Dezember 2015 einstimmig ein Papier mit dem Titel „Nachhaltig leben –
Lebensqualität bewahren“ beschlossen. Als Leitbild wird darin eine „bäuerliche
Landwirtschaft, die nachhaltig wirtschaftet und Tier- und Umweltschutz achtet“
beschrieben. Dazu strebe die Union eine „breite Streuung des Bodeneigentums in
der Hand von Landwirten und Privatpersonen an.“ Weiterhin ist die Rede von
einer Agrarwirtschaft, „die regional verankert ist und von den Landwirten und
ihren Familien vor Ort getragen wird“. Abgelehnt wird hingegen eine
„anonyme, industrielle Agrarproduktion“.
1. Teilt die Bundesregierung das von der CDU beschriebene agrarpolitische
Leitbild?
Wenn ja, in welchen Teilen?
Wenn nein, warum nicht?
Das agrarpolitische Leitbild der Bundesregierung umfasst attraktive, lebenswerte
und vitale ländliche Räume und eine nachhaltige, ökologisch verantwortbare,
ökonomisch leistungsfähige und multifunktional ausgerichtete Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft. Landwirtschaftliche Familienbetriebe und Unternehmen mit
bäuerlicher Wirtschaftsweise entsprechen diesem Leitbild in besonderer Weise.
Sie sind für eine positive Entwicklung der ländlichen Regionen und den
gesellschaftlichen Zusammenhalt von großer Bedeutung.
2. Falls die Bundesregierung das Leitbild einer „bäuerlichen Landwirtschaft“
teilt, was versteht sie darunter?
Eine allgemeingültige Definition von „bäuerlicher Landwirtschaft“ gibt es nicht.
Im Hinblick auf den Begriff „bäuerliche Landwirtschaft“ lassen sich einige
wichtige Prinzipien für eine bäuerliche Wirtschaftsweise ableiten:
- Unternehmertum und Eigentum,
- Nachhaltigkeit und Generationenverpflichtung,
- bodengebundene und umweltverträgliche Erzeugung sowie Regionalität.
Diese Prinzipien spiegeln sich auch im agrarpolitischen Leitbild der
Bundesregierung wider. Alle nachhaltigen Formen der Landwirtschaft in verschiedenen
Rechtsformen sind dabei eingeschlossen.
In Deutschland ist die Landwirtschaft, trotz des anhaltenden Strukturwandels,
durch bäuerliche Familienbetriebe gekennzeichnet. So waren 2013 rund 90
Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe – in regional unterschiedlichen Umfang –
solche in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.
3. Falls die Bundesregierung die Ablehnung einer „anonymen, industriellen
Agrarproduktion“ teilt, was versteht sie darunter?
Für die Bundesregierung steht das Erreichen von agrar-, umwelt- und
tierschutzpolitischen Zielen im Vordergrund.
Die Bundesregierung gestaltet daher die agrarpolitischen Rahmenbedingungen
so, dass sie eine vielfältige und nachhaltig ausgerichtete, nach bäuerlichen
Kriterien arbeitende, leistungsfähige Landwirtschaft ermöglichen, die zu
Wertschöpfung, Arbeit, Einkommen, Umweltqualität und dem Erhalt der natürlichen
Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen beiträgt.
4. Sieht die Bundesregierung Anzeichen einer fortschreitenden
Industrialisierung der Landwirtschaft in Deutschland?
Wenn ja, welche und was unternimmt sie dagegen?
Die landwirtschaftlichen Betriebsformen und mit ihnen die Agrarstruktur haben
sich schon immer verändert und verändern sich weiter. Formen der betrieblichen
Arbeitsteilung und Spezialisierung finden sich zunehmend auch in Teilen der
Landwirtschaft. Die Entwicklung der Landwirtschaft hat aus Sicht der
Bundesregierung vielfältige gesamtwirtschaftliche und sektorale Ursachen. Insbesondere
ist hier die Spezialisierung und der technische Fortschritt zu nennen und die damit
verbundene Möglichkeit, je Betrieb größere Flächen zu bewirtschaften bzw.
größere Tierbestände zu halten. Bei der Entscheidung, ob Betriebe weitergeführt
werden, spielen die wirtschaftliche Situation der jeweiligen Betriebe, Aspekte der
Generationenfolge, allgemeine Zukunftserwartungen, aber auch Aspekte der
gesellschaftlichen Akzeptanz wichtige Rollen.
Zu den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft, die grundsätzlich auch für die
Landwirtschaft Gültigkeit besitzen, gehört die Möglichkeit und Notwendigkeit,
dass sich die Strukturen eines Wirtschaftsbereichs den sich wandelnden
Gegebenheiten – zu denen auch die Anforderungen des Umwelt-, Natur- und
Tierschutzes gehören – anpassen.
Die Flankierung des Strukturwandels in der Landwirtschaft ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die die Bundesregierung im Rahmen der Agrarpolitik, mit
ihrer Politik für die ländlichen Räume und im Rahmen der Agrarsozialpolitik
wahrnimmt.
5. Falls die Bundesregierung das Ziel einer „nachhaltig“ wirtschaftenden
Landwirtschaft teilt, was versteht sie darunter?
Die Bundesregierung teilt das Ziel einer „nachhaltig“ wirtschaftenden
Landwirtschaft, die die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit Ökologie, Ökonomie und
Soziales beachtet.
Im Jahr 2002 legte die Bundesregierung die Nationale Nachhaltigkeitsstrategie
„Perspektiven für Deutschland“ vor, die kontinuierlich weiterentwickelt wird. Im
Jahr 2012 wurde der vom Bundeskabinett beschlossene dritte Fortschrittsbericht
vorgelegt. Dieser ist im Internet abrufbar unter
www.bundesregierung.de/
Content/DE/Publikation/Bestellservice/2012-05-08-fortschrittsbericht-2012.pdf
?__blob=publication File. Darin ist zur nachhaltigen Landwirtschaft u. a.
aufgeführt: „Eine nachhaltige Landwirtschaft muss nicht nur produktiv und
wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein sowie die
Anforderungen an eine artgemäße Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere
gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten.“ … „Der effiziente und schonende
Umgang mit den natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Luft, Nährstoffe)
sowie ihre nachhaltige Nutzung sind dringliche Aufgaben, um eine qualitativ
hochwertige Ernährung der Bevölkerung zu sichern, ohne die Lebensgrundlage für
nachfolgende Generationen zu gefährden.“
6. Fällt unter Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft aus Sicht der
Bundesregierung auch die ökologische Nachhaltigkeit?
Wenn ja, wieso hat die Bundesregierung in den letzten Jahren keine
Maßnahmen ergriffen, um Vertragsverletzungsverfahren in diesem Bereich, z. B.
gegen die EU-Nitratrichtlinie, abzuwenden?
7. Weshalb konnte aus Sicht der Bundesregierung keine Einigung über eine
Novellierung der Düngeverordnung oder andere Maßnahmen zur Reduktion
der Nitratbelastung erreicht werden, bevor das Vertragsverletzungsverfahren
eröffnet wurde?
Zur ersten Teilfrage der Frage 6 wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Die zweite Teilfrage der Frage 6 und Frage 7 werden aufgrund des
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die EG-Nitratrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Aktionsprogramme zu
ihrer Umsetzung festzulegen. Die Aktionsprogramme sind mindestens alle vier
Jahre zu überprüfen und, falls erforderlich, einschließlich zusätzlicher
Maßnahmen fortzuschreiben. In Deutschland besteht das Aktionsprogramm derzeit aus
verschiedenen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften. Dabei ist
die Düngeverordnung der wesentliche Bestandteil des nationalen
Aktionsprogramms zur Umsetzung der düngungsbezogenen Teile der EG-Nitratrichtlinie.
Zur Erfüllung der Verpflichtungen der EG-Nitratrichtlinie hat die
Bundesregierung bereits 2011 eine Expertengruppe zur Evaluierung der deutschen
Düngeverordnung unter Leitung des Johann Heinrich von Thünen-Institutes beauftragt, die
Wirkung der deutschen Düngeverordnung zu analysieren und
Verbesserungsvorschläge zu machen. Auf der Grundlage des im Dezember 2012 veröffentlichten
Abschlussberichts sowie in Abstimmung mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), den Bundesländern, den
Berufsverbänden und den Landwirten sowie vor dem Hintergrund des
Vertragsverletzungsverfahrens unter Beteiligung der EU-Kommission hat das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) einen Entwurf für die
Änderung der geltenden Düngeverordnung erstellt.
Ziel der Bundesregierung ist, die fachlichen Vorgaben zur Düngung
weiterzuentwickeln und dabei einen angemessenen Ausgleich zwischen der umfassenden
Umsetzung von Umweltschutzanforderungen mit praktikablen und wirtschaftlich
tragfähigen Lösungen für die Landwirtschaft sicherzustellen. Für eine
ausgewogene Gesamtregelung waren daher intensive Abstimmungen innerhalb der
Bundesregierung notwendig. Daher hat das Verordnungsgebungsverfahren einen
längeren Zeitraum beansprucht. Der fortgeschriebene Verordnungsentwurf wurde
der EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur EG-
Nitratrichtlinie sowie zur Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG übermittelt.
Eine Rückmeldung der EU-Kommission steht noch aus.
8. Wie stellt sich der Artenverlust in der Agrarlandschaft derzeit dar?
Ist dieser aus Sicht der Bundesregierung mit dem Leitbild einer
„nachhaltigen“ Landwirtschaft vereinbar?
9. Gehört für die Bundesregierung zu einer nachhaltigen Landwirtschaft auch,
den Artenschwund in der Agrarlandschaft zu stoppen?
Wenn ja, bis wann, und mit welchen Maßnahmen will sie dieses Ziel
erreichen?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die jüngsten Berichte zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat (FFH)- und
Vogelschutz-Richtlinie zeigen, dass die biologische Vielfalt in der offenen
Agrarlandschaft, regional unterschiedlich, weiter zurückgeht.
Die Bundesregierung hat sich in der Nationalen Strategie zur biologischen
Vielfalt und der sie ergänzenden Strategie des BMEL zur Erhaltung und nachhaltigen
Nutzung der biologischen Vielfalt für die Ernährung, Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft zum Ziel gesetzt, den Verlust der biologischen Vielfalt auch in der
Agrarlandschaft zu stoppen. Die dazu vorgesehenen vielfältigen Maßnahmen
sind in den oben genannten Strategien sowie in den nationalen Fachprogrammen
des BMEL für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen im
Einzelnen beschrieben. Der Anfang 2015 vom Kabinett beschlossene
Indikatorenbericht zur Umsetzung der nationalen Strategie zeigt, dass sich der Indikator
für die Artenvielfalt und Landschaftsqualität gerade im Agrarland deutlich
verschlechtert, er ist auf den bisher tiefsten Wert abgesunken und weit vom Zielwert
entfernt. Die Bestandssituation vieler Vogelarten im Agrarland ist kritisch. Vögel,
die auf Äckern, Wiesen und Weiden brüten, gehen – regional unterschiedlich –
aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nach wie vor im Bestand
zurück. Für die Bundesregierung gehört zu einer nachhaltigen Landwirtschaft
auch, den Artenschwund in der Agrarlandschaft aufzuhalten. Um dem Rückgang
entgegenzuwirken, sind die Naturschutzpolitik, die Ausgestaltung der
Agrarförderung, Nährstoffeinträge, Pflanzenschutz und die Ausgestaltung der Förderung
erneuerbarer Energien von besonderer Bedeutung.
Die Naturschutzpolitik schützt gefährdete Arten und ihre Lebensräume durch
rechtliche Regelungen zum Schutz von Arten und ihren Lebensräumen sowie
durch Vertragsnaturschutz. Allerdings wirken diese Maßnahmen vor allem in
ökologisch besonders wertvollen Gebieten und weniger in der Landschaft im
Allgemeinen.
Bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hat sich die
Bundesregierung für Regelungen eingesetzt, deren Ziel es ist, die Landwirtschaft in Europa
nachhaltiger und damit auch ökologischer zu gestalten. Durch die im Dezember
2013 beschlossene und ab 2015 umgesetzte Agrarreform werden die
Direktzahlungen an konkrete Umweltleistungen, u. a. zur Förderung der Artenvielfalt,
gebunden. Um Direktzahlungen zu erhalten, müssen Landwirte einen Anteil von
fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen,
Dauergrünland erhalten und mehrere Kulturen auf ihrem Ackerland anbauen.
Die biologische Vielfalt zu erhalten, zu verbessern und wiederherzustellen ist
auch ein Ziel der neuen Verordnung über die Förderung der ländlichen
Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER). Im Rahmen der zweiten Säule der GAP werden aus
Mitteln des ELER unter anderem Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
unterstützt. Entsprechende Maßnahmen werden in Deutschland teils im Rahmen der
Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAK) mit einer nationalen Kofinanzierung durch Bund und
Länder, teils innerhalb landeseigener Förderprogramme und nur mit
Landesmitteln oder mit einer Kofinanzierung durch das Land durchgeführt. Es gibt ein
breites Spektrum von AUKM, die dazu beitragen können, die biologische Vielfalt in
der Agrarlandschaft zu erhalten bzw. zu erhöhen. Im Jahr 2014 wurden in den
GAK-Rahmenplan weitere Maßnahmen einer markt- und standortangepassten
Landbewirtschaftung aufgenommen, unter anderem die Förderung der
Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur, wie z. B. die Anlage von
Hecken, Knicks und Baumreihen und deren Pflege. Weiterhin wurden
Zuwendungen für AUKM der GAK angehoben. Um die Maßnahmen der markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung künftig noch stärker auf den Schutz und die
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auszurichten, können in diesem
Rahmen seit 2014 Kooperationen von Landwirten mit anderen Akteuren im
ländlichen Raum wie zum Beispiel Naturschutzinitiativen sowie die dazu ggf.
erforderlichen Konzeptionen gefördert werden.
Ein Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt ist auch die Ausweitung der
ökologisch bewirtschafteten Fläche in Deutschland. Der ökologische Landbau
wird von der Bundesregierung finanziell insbesondere im Rahmen der markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung der GAK und durch das
„Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft“
(BÖLN) gefördert. Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine
Ausweitung des Flächenanteils der ökologisch bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche
erarbeitet das BMEL derzeit eine „Zukunftsstrategie ökologischer Landbau“.
Gemeinsam mit Vertretern der ökologischen Lebensmittelwirtschaft und unter
Einbeziehung der Länder, der relevanten Verbände und der Wissenschaft will das
BMEL in diesem Strategieprozess Konzepte und Empfehlungen für zentrale
Handlungsfelder ausarbeiten und bis Anfang 2017 vorlegen.
Über diese agrarpolitischen Maßnahmen hinaus sieht die Bundesregierung
weiterhin eine verbesserte Berücksichtigung der biologischen Vielfalt in relevanten
sektoralen Fachgesetzgebungen als wesentliche Maßnahme an. So schreibt das
EU-Pflanzenschutzrecht die besondere Berücksichtigung der Auswirkungen auf
die biologische Vielfalt und das Ökosystem im Rahmen der behördlichen
Feststellung der Zulassungsvoraussetzung, wonach ein Pflanzenschutzmittel keine
unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben darf, vor. Für die
angemessene Berücksichtigung und Umsetzung dieser Anforderung in der
Zulassungspraxis ist Sorge zu tragen.
10. Gehört für die Bundesregierung zu einer nachhaltigen Landwirtschaft auch
ein möglichst sparsamer Umgang mit Pestiziden?
Wenn ja, welche Ursachen sieht die Bundesregierung für die seit Jahren
steigenden Pestizideinsätze auf ein neues Allzeithoch von 46 000 Tonnen reiner
Wirkstoffmenge in 2014 (BVL-Bericht), und welche
Reduktionsmaßnahmen plant die Bundesregierung bis wann?
Vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhangs geht die Bunderegierung
davon aus, dass in den Fragen 10 bis 13 nur Pflanzenschutzmittel angesprochen sind
und nicht die nach EU-Definition ebenfalls zu den Pestiziden gehörenden Biozid-
Produkte.
Der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln (NAP) verfolgt u. a. das Ziel, Risiken, die durch die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln für den Naturhaushalt entstehen, bis 2018 um 20 Prozent und
bis 2023 um 30 Prozent zu senken. Dazu soll insbesondere der integrierte
Pflanzenschutz mit hoher Priorität für den nichtchemischen Pflanzenschutz gefördert
werden. Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind u. a. die Förderung des
ökologischen Landbaus und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach den
EU-weit geltenden allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes.
Zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz gehört die Einhaltung des
notwendigen Maßes bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Hierzu sind aktuelle
Zahlen auf der Internetseite des NAP veröffentlicht (
www.nap-pflanzenschutz.
de/nachrichten-archiv/detailansicht-news-plugin/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=
88&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=
detail&cHash=c966cad4381d1828e0c42590217c67c5).
Die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
veröffentlichten Absatzzahlen der letzten zehn Jahre (
www.bvl.bund.de/DE/04_
Pflanzenschutzmittel/01_Aufgaben/02_ZulassungPSM/03_PSMInlandsabsatzExport/
psm_PSMInlandsabsatzExport_node.html) zeigen einen leichten Anstieg der
Absatzzahlen (ohne inerte Gase, die im Vorratsschutz verwendet werden). Mögliche
Gründe für die Mengenentwicklung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen werden
regelmäßig im Forum zum Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln (
www.nap-pflanzenschutz.de/gremien/forum-nap/)
erörtert. Das Julius-Kühn-Institut nimmt eine wissenschaftliche Bewertung vor.
Unter anderem spielen Faktoren wie z. B. die Zunahme der pfluglosen
Bodenbearbeitung (Bodenschutz), das Auftreten von neuen Krankheiten oder Schädlingen
(z. B. Kirschessigfliege), die Brechung der Resistenz von krankheitsresistenten
Sorten (z. B. Gelbrost im Weizen), der Ersatz von Wirkstoffen, die in geringen
Mengen wirken, durch andere Wirkstoffe, die in höheren Mengen angewandt
werden (Verbot von bestimmten Wirkstoffen der Gruppe der Neonikotinoide zur
Saatgutbehandlung), die Wiedernutzung von Brachen und Umbruch von
Grünlandflächen oder Resistenzentwicklungen bei einzelnen Schadorganismen eine
Rolle.
Die Bundesregierung wird wie bisher die im NAP genannten Ziele konsequent
weiterverfolgen und die dort genannten Maßnahmen umsetzen.
11. Wie ist der steigende Pestizidabsatz und -einsatz nach Meinung der
Bundesregierung mit den im Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz (NAP)
festgehaltenen Zielen einer Reduktion des Risikos für den Naturhaushalt um
20 Prozent bis 2018 vereinbar?
12. Wie plant die Bundesregierung, trotz steigender Pestizidabsatz- und -
einsatzmengen, das im NAP festgehaltene Reduktionsziel zu erreichen?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Gesamtabsatzmenge von Pflanzenschutzmitteln kann nicht in einem direkten
Zusammenhang mit Risiken für Mensch, Tier und Naturhaushalt gesehen werden.
Pflanzenschutzmittel mit hohen Aufwandmengen können z. B. eine geringere
toxische Wirkung auf Nichtzielorganismen als andere mit sehr niedrigen
Aufwandmengen.
13. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass der steigende Pestizideinsatz der
guten fachlichen Praxis und dem Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes
entspricht?
Wenn nein, wie plant die Bundesregierung die gute fachliche Praxis und das
Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes umzusetzen?
Das Pflanzenschutzgesetz schreibt vor, dass Pflanzenschutz nur nach guter
fachlicher Praxis durchgeführt werden darf. Die gute fachliche Praxis umfasst
insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten
Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richtlinie 2009/128/EG.
Die Einhaltung dieser Grundsätze ist eine fortwährende Aufgabe für Praxis und
Beratung. Im Hinblick auf den integrierten Pflanzenschutz ist die Erhaltung oder
sogar der Ausbau der Offizialberatung der Länder dringend erforderlich.
Die Agrarministerkonferenz hat im Frühjahr 2015 hierzu folgenden Beschluss
gefasst: „Die Ministerinnen, Minister und Senatoren der Agrarressorts der Länder
sehen in der Stärkung der Beratung zum integrierten Pflanzenschutz ein
Schlüsselelement zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und werden sich für eine ausreichende
Ausstattung der nach § 59 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen
Aufgabe einsetzen.“
14. Umfasst das Leitbild einer „nachhaltigen“ Landwirtschaft auch den Bereich
Klimaschutz?
Wenn ja, welche Initiativen plant die Bundesregierung hier für die nächsten
Jahre, insbesondere vor dem Hintergrund, dass im aktuellen Klimavertrag
von Paris nicht mehr nur CO2-Reduktion, sondern die Reduktion sämtlicher
klimaschädlicher Gase im Fokus steht?
Die Landwirtschaft ist vom Klimawandel besonders betroffen und gleichzeitig
eine Quelle von Treibhausgasen, vor allem von Methan und Lachgas. Daher
gehören sowohl die Minderung des Ausstoßes klimarelevanter Gase und weiterer
Maßnahmen des Klimaschutzes als auch die Anpassung an den Klimawandel zu
einer nachhaltigen Landwirtschaft.
Deutschland hat sich gemäß dem Kyoto-Protokoll verpflichtet, klimaschädliche
Gase zu reduzieren, unabhängig davon, ob es sich um CO2 oder andere
Treibhausgase handelt. Die Quellgruppe Landwirtschaft mit Methan- und
Lachgasemissionen ist in die Reduktionsverpflichtung seit Beginn der ersten
Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls im Jahr 2008 einbezogen. In der EU-
Klimapolitik gehört die Landwirtschaft zu den Sektoren außerhalb des
Emissionshandels, für die in der sogenannten Lastenteilungsentscheidung
Emissionsminderungsziele festgelegt wurden.
Von 1990 bis 2014 sind die Treibhausgasemissionen der Quellgruppe
Landwirtschaft bereits um 15,0 Prozent zurückgegangen. Weitere Reduktionen werden
durch die Novelle der Düngeverordnung erwartet. Ein weiteres THG-
Minderungspotential kann – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – durch eine stärkere
Verwendung von Mist und Gülle in der Biogasproduktion erschlossen werden.
Maßnahmen bis 2020 sind im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 festgelegt.
Die Beschlüsse der Klimarahmenkonvention unter den Vereinten Nationen von
Paris werden derzeit analysiert.
15. Welchen Reduktionsbeitrag klimaschädlicher Gase wird die Landwirtschaft
innerhalb des von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit Dr. Barbara Hendricks im Jahr 2014 aufgelegten
Klimaaktionsprogramms bis wann, und mit welchen Maßnahmen erbringen?
Die Angaben zu den Maßnahmen und deren erwarteten Minderungswirkungen
können dem vom Bundeskabinett beschlossenen Aktionsprogramm Klimaschutz
2020 entnommen werden. Dieser ist im Internet abrufbar unter:
www.bmub.
bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Aktionsprogramm_Klimaschutz/
aktionsprogramm_klimaschutz_2020_broschuere_bf.pdf.
Die im Aktionsprogramm aufgeführten Minderungswirkungen basieren auf
Abschätzungen, sie sind demnach nicht als sektorspezifische Verpflichtungen zu
verstehen. Mit den im Aktionsprogramm enthaltenen Maßnahmen der Novelle
der Düngeverordnung sowie der Erhöhung des Flächenanteils des ökologischen
Landbaus soll ein Beitrag von rund 3,6 Millionen Tonnen CO2 Äq. zur Minderung
von nicht energiebedingten Emissionen im Sektor Landwirtschaft geleistet
werden. Das Ziel einer Reduktion um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 soll
über die Summe aller im Aktionsprogramm festgelegten Maßnahmen erreicht
werden. Der Stand der bisherigen Umsetzung von Maßnahmen ist dem
Klimaschutzbericht 2015 zu entnehmen. Dieser ist im Internet abrufbar unter: www.
bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/klimaschutzbericht_
2015_bf.pdf.
16. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung unter dem Begriff
der sogenannten climate smart agriculture in den nächsten Jahren
umzusetzen und welche möglichen Konflikte gibt es hier aus Sicht der
Bundesregierung zum Leitbild des tierschutzgerechten Wirtschaftens in bäuerlichen
Strukturen?
Der Begriff „Climate smart agriculture“ („klimaintelligente Landwirtschaft“) ist
nicht eindeutig definiert. Er wird u. a. von der FAO (Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) verwendet (vgl. Climate-smart
agriculture Source Book, FAO 2013). Der Begriff wird von verschiedenen Seiten
unterschiedlich interpretiert. Hinzu kommt, dass es seit 2014, vor allem vor dem
Hintergrund der Global Alliance for Climate-smart Agriculture (GACSA), eine
sehr kritische öffentliche Diskussion zur Auslegung gibt. Deutschland ist nicht
Mitglied der GACSA (s. a. Schriftliche Frage 42 vom 27. November 2015,
Bundestagsdrucksache 18/6846).
„Climate smart agriculture“ nimmt Bezug auf die Beiträge der Landwirtschaft
zum Klimaschutz sowie auf eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete
Produktivitätssteigerung, u.a. unter Anpassung an den Klimawandel bzw. verbesserte Stabilität.
Zu diesen Bereichen gibt es eine Vielzahl von Forschungsprogrammen und
Projekten u.a. im Zuständigkeitsbereich des BMEL. Unter dem Begriff „climate
smart agriculture“ sind keine Maßnahmen geplant.
Die Bundesregierung unterstützt in der Entwicklungszusammenarbeit eine
klimaintelligente Landwirtschaft, mit den Zielen Ernährungssicherheit zu fördern,
Anpassung an den Klimawandel bzw. eine verbesserte Stabilität zu unterstützen und
dort, wo möglich, Beiträge zum Klimaschutz zu leisten und auch
Biodiversitätsbelange zu wahren. Zum Beispiel werden in Äthiopien zusammen mit der
Partnerregierung in einem Vorhaben zu Nachhaltiger Landbewirtschaftung
klimaintelligente Ansätze für den Bodenschutz und Bodenrehabilitierung gefördert.
Bezüglich möglicher Zielkonflikte wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
17. Ist Auslauf für möglichst alle landwirtschaftlichen Nutztiere aus Sicht der
Bundesregierung ein erstrebenswertes Ziel innerhalb des Leitbildes, und
wenn ja, wie soll dies realisiert werden unter der Berücksichtigung der
anderen Elemente des Leitbildes?
Die Bereitstellung von Ausläufen oder Außenklimabereichen wird aus Sicht des
Tierschutzes grundsätzlich positiv bewertet, weil sie der Ausübung artgemäßen
Bewegungs- und Sozialverhaltens förderlich ist sowie Außenklimareize die
Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere verbessern können.
Beim Management von Ausläufen ist zu berücksichtigen, dass ein Risiko
schwieriger zu kontrollierender Expositionen gegenüber Tierseuchenerregern, die durch
Wildtiere übertragbar sind, bestehen kann. Dabei können jedoch
Raumnutzungskonflikte und Zielkonflikte zwischen Tier- und Umweltschutz auftreten,
beispielsweise bei der Verhinderung des Eintrags von klimawirksamen Gasen aus
der Tierhaltung in die Umwelt. Auch sind beim Bau von Tierhaltungsanlagen mit
Ausläufen oder Außenklimabereichen die immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie Auswirkungen auf
den Klimaschutz zu beachten.
18. Was genau verbirgt sich nach Kenntnis der Bundesregierung hinter der
von Frankreich vorgestellten 4 Promille-Initiative (zur CO2-Senkung), und
wie beteiligt sich Deutschland konkret und im eigenen Land an der
Umsetzung dieser Initiative (agriculture.gouv.fr/4-pour-1000-plus-de-100-etats-
etorganisations-soutiennent-linitiative)?
Die Initiative „4 per 1000 - Soils for Food Security and Climate“ wurde von
Frankreich initiiert und am 1. Dezember 2015 im Rahmen der Pariser
Klimaverhandlungen gestartet. Ziel der Initiative ist die Bewahrung des
Kohlenstoffspeichers Boden und eine zusätzliche Einlagerung von Kohlenstoffen, um den
Klimawandel abzumildern und die Bodenfruchtbarkeit zu erhöhen. Kernbestandteile
sind die Etablierung eines internationalen Forschungsprogramms sowie eines
Aktionsprogramms für konkrete Maßnahmen zur Erhöhung der
Bodenkohlenstoffvorräte. Weitere Informationen sind im Internet abrufbar unter
http://4p1000.org/.
Deutschland ist mit der Unterzeichnung einer gemeinsamen Erklärung am 1.
Dezember 2015 der Initiative beigetreten. In Deutschland gibt es umfangreiche
Forschungsaktivitäten zum Bodenkohlenstoff, beispielsweise im Rahmen der
Bodenzustandserhebung Landwirtschaft am Johann Heinrich von Thünen-Institut. Auch
die Umsetzung der EU-Agrarpolitik kann im Rahmen des „Greenings“ sowie
durch die Förderung des ökologischen Landbaus und der Agrarumwelt- und
Klimamaßnahmen Beiträge zu Aufbau und Erhaltung des Bodenhumus leisten.
19. Welche Umschichtungsmöglichkeiten innerhalb der EU-Agrarfördermittel
gäbe es in den kommenden Jahren, um die Agrarumweltprogramme in den
Ländern besser finanzieren zu können, und welchen Anteil an den möglichen
Umschichtungen plant die Bundesregierung auf nationaler Ebene
auszuschöpfen (in Prozent der Mittel und in absoluten Zahlen)?
Das EU-Recht ermöglicht es den Mitgliedstaaten, bis zu 15 Prozent ihrer für die
Jahre bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze für
Direktzahlungen für Maßnahmen in der zweiten Säule umzuschichten. Die Ministerinnen,
Minister und Senatoren der Agrarressorts der Länder haben im November 2013 in
einem einstimmig gefassten Beschluss dafür plädiert, von dieser Möglichkeit in
Höhe von 4,5 Prozent Gebrauch zu machen. In Übereinstimmung mit diesem
Beschluss sieht das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz für die Kalenderjahre
2015 bis 2019 eine Umschichtung von 4,5 Prozent der jährlichen für
Direktzahlungen vorgesehenen nationalen Obergrenze Deutschlands in die zweite Säule
vor. Damit stehen in den Jahren 2016 bis 2020 in der zweiten Säule insgesamt
1,14 Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung. Diese Mittel müssen national
nicht kofinanziert werden.
Das EU-Recht ermöglicht eine Erhöhung des Prozentsatzes mit Wirkung ab 2018.
Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit rechtzeitig eine ergebnisoffene
Überprüfung des Prozentsatzes der Umschichtung vornehmen und dabei die
positiven Umweltwirkungen von Maßnahmen der zweiten Säule berücksichtigen.
20. Welche weiteren Möglichkeiten und Umschichtungsmöglichkeiten bietet die
GAP, um kleinere landwirtschaftliche Betriebe zu fördern, und wird die
Bundesregierung diese Möglichkeiten nutzen, um kleinere Betriebe stärker zu
unterstützen?
Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz nutzt seit 2014 mit der
Umverteilungsprämie die im EU-Recht vorgesehene Möglichkeit, kleinen und mittleren
landwirtschaftlichen Betrieben eine bessere Förderung zu gewähren. Für die
Umverteilungsprämie sind in Deutschland sieben Prozent der jährlichen nationalen
Obergrenze für Direktzahlungen reserviert, was im Jahr 2015 einem Betrag von
rund 344 Millionen Euro entspricht. Sie wird für maximal 46 aktivierte
Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gewährt. Für die ersten 30 Zahlungsansprüche
wird ein Betrag von ca. 50 Euro je Hektar und für weitere 16 Zahlungsansprüche
ein Betrag von ca. 30 Euro je Hektar gewährt. Das gewählte Modell entspricht
dem einstimmig gefassten Beschluss der Agrarministerkonferenz vom November
2013.
21. Teilt die Bundesregierung die im Leitbild festgehaltene „Förderung von
umweltfreundlichen Anbaumethoden in besonderem Maße“, was versteht die
Bundesregierung darunter, und wie ist diese Förderung „in besonderem
Maße“ gestaltet?
Die GAP hat das Ziel, umweltförderliche Anbaumethoden zum einen in der ersten
Säule über das Greening und zum anderen in der zweiten Säule im Rahmen von
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie des ökologischen Landbaus zu
fördern. Die Einführung des Greenings hat das Ziel, in der ersten Säule der GAP
konkrete Umweltleistungen der Landwirtschaft zu entlohnen. In der zweiten
Säule werden von der Bundesregierung verstärkt besonders umweltfreundliche
landwirtschaftliche Produktionsverfahren im Rahmen der markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert.
Damit unterstützt die Bundesregierung landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die sich
im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder durch
ökologische Bewirtschaftung ihres Betriebs freiwillig verpflichten, Auflagen zu
beachten, deren Anforderungen über die im Rahmen der guten fachlichen Praxis
rechtlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die landwirtschaftliche
Flächenbewirtschaftung hinaus gehen. Die Länder bieten Landwirten die Teilnahme
an Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie die Förderung des ökologischen
Landbaus in der Regel im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum nach der ELER-Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 an.
22. Welche weiteren Möglichkeiten und Umschichtungsmöglichkeiten sieht die
Bundesregierung vor diesem Hintergrund in der GAP, um ökologisch
wirtschaftende Betriebe und ökologische Schutzmaßnahmen sowie
Naturschutzmaßnahmen verstärkt zu fördern, und wird die Bundesregierung diese
Möglichkeiten nutzen?
Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 sowie 19 wird verwiesen.
23. Fließen nach Ansicht der Bundesregierung derzeit Fördermittel an Betriebe
in Deutschland, die nicht im Sinne des Leitbilds in bäuerlichen Strukturen
nachhaltig im Sinne des Umwelt- und Tierschutzes wirtschaften?
Wenn ja, um wie viel Prozent der Betriebe handelt es sich nach Einschätzung
der Bundesregierung, und in welcher Höhe (absolut und in Prozent an den
Gesamtmitteln) erhalten diese Agrarfördermittel?
Mit welcher Begründung?
Der Kreis der Begünstigten für die Direktzahlungen ergibt sich aus dem EU-
Recht. Alle Empfänger von Direktzahlungen sind verpflichtet, die im EU-Recht
vorgesehenen dem Klima- und Umweltschutz förderlichen
Landbewirtschaftungsmethoden („Greening“) sowie die im Rahmen der so genannten Cross
Compliance zu beachtenden Vorschriften in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz,
Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von
Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz einzuhalten.
Eine statistisch exakte Abgrenzung bäuerlicher Strukturen im Sinne des Leitbilds
der Bundesregierung ist nicht möglich (auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3
wird verwiesen). Insoweit liegen der Bundesregierung keine Informationen dazu
vor.
24. Welche Überlegungen gibt es von Seiten der Bundesregierung bislang für
die anschließende Förderperiode, um die Mittel im Sinne einer bäuerlichen
Landwirtschaft einzusetzen, die nachhaltig wirtschaftet und Tier- und
Umweltschutz achtet?
Die Bundesregierung wird rechtzeitig ihre Position über die Weiterentwicklung
der Gemeinsamen Agrarpolitik festlegen.
25. Fällt unter Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft auch die wirtschaftliche
Situation und Einkommenssituation der Betriebe?
Wenn ja, wie hat sich diese in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Nachhaltigkeit fußt auch in der Landwirtschaft auf den drei Dimensionen
Ökologie, Ökonomie und Soziales. Ein nachhaltig wirtschaftender landwirtschaftlicher
Sektor setzt somit die Existenz ökonomisch leistungsfähiger landwirtschaftlicher
Betriebe voraus. Ziel der Bundesregierung ist daher die dauerhafte Stärkung einer
leistungs- und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft.
Bei der Analyse der Einkommensentwicklung landwirtschaftlicher Betriebe ist zu
berücksichtigen, dass der Betriebserfolg in stärkerem Maße als in anderen
Sektoren von den jeweiligen natürlichen Bedingungen abhängt und damit
vergleichsweise deutlichen Schwankungen unterliegen kann. Die zunehmende
Marktorientierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft bei gleichzeitig stärker vernetzten
internationalen Märkten erhöht zudem tendenziell das Ausmaß der
Preisfluktuation. Einzelne Jahre, in denen ein Einkommensrückgang festzustellen ist,
widersprechen damit nicht unbedingt einer nachhaltigen ökonomischen Entwicklung
der Betriebe.
Die Einkommensentwicklung der konventionell wirtschaftenden
landwirtschaftlichen Betriebe in den letzten zehn Jahren geht aus der folgenden Übersicht 1
hervor. Als Einkommensmaßstab, der für die landwirtschaftlichen Betriebe aller
Rechtsformen vergleichbar ist, wird der „Jahresüberschuss plus Personalaufwand
je Arbeitskraft“ herangezogen (vgl. Agrarpolitischer Bericht der
Bundesregierung 2015, Bundestagsdrucksache 18/4970, Rn. 254).
Übersicht 1: Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe
(Gewinn plus Personalaufwand je Arbeitskraft)
Wirtschaftsjahr
Alle Rechtsformen darunter Haupterwerbsbe-triebe
Euro je Arbeitskraft
2005/06 23.393 25.165
2006/07 25.971 27.582
2007/08 31.338 33.424
2008/09 25.730 26.406
2009/10 23.594 24.576
2010/11 29.383 30.892
2011/12 30.561 32.142
2012/13 34.646 35.548
2013/14 35.234 36.390
2014/15 28.123 27.405
26. Wie haben sich die Realeinkommen in der Landwirtschaft in den letzten
zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und wie haben sich
im Verhältnis die durchschnittlichen Realeinkommen über alle Branchen im
gleichen Zeitraum entwickelt?
Die folgende Übersicht 2 enthält nominale Daten für die Entwicklung der
landwirtschaftlichen Einkommen (Gewinn) sowie eines gewerblichen
Vergleichslohns. Der Vergleich führt zur gleichen Aussage wie der nach der Fragestellung
erwartete Vergleich realer Einkommensgrößen, da für beide Branchen der gleiche
Deflator anzuwenden wäre.
Die Angaben in der Übersicht beruhen auf der Methodik der Vergleichsrechnung
nach § 4 des Landwirtschaftsgesetzes, die auch in den Agrarpolitischen Berichten
der Bundesregierung verwendet wird (vgl. Agrarpolitischer Bericht der
Bundesregierung 2015, Bundestagsdrucksache 18/4970, Rn. 268 ff.).
Übersicht 2: Vergleichsrechnung für die landwirtschaftlichen
Haupterwerbsbetriebe (Einzelunternehmen)
Wirtschaftsjahr 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 2009/10
Euro je nicht entlohnte Arbeitskraft
Vergleichslohn 27.173 27.852 28.186 28.750 28.022
Betriebsleiterzuschlag 1.582 11.675 1.894 1.837 1.727
Zinsansatz für das Eigenkapital 5.627 55.835 5.929 6.094 6.107
Summe der Vergleichsansätze 34.382 35.363 36.009 36.681 35.856
Gewinn 27.217 30.529 37.905 28.468 25.882
Abstand1 -7.165 -4.833 1.896 -8.214 - 9.974
Abstand in % -20,8 -13,7 5,3 -22,4 -27,8
Wirtschaftsjahr 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15
Euro je nicht entlohnte Arbeitskraft
Vergleichslohn 29.694 30.540 31.320 32.062 32.960
Betriebsleiterzuschlag 1.992 2.166 2.372 2.461 2.287
Zinsansatz für das Eigenkapital 6.230 6.383 6.596 6.839 6.719
Summe der Vergleichsansätze 37.916 39.089 40.288 41.362 41.965
Gewinn 34.612 36.260 40.877 41.599 28.870
Abstand1 -3.303 -2.829 588 237 - 13.095
Abstand in % -8,7 -7,2 1,5 0,6 -31,2
1 Gewinn minus Summe der Vergleichsansätze.
27. Hält die Bundesregierung die Entwicklung der Einkommenssituation in der
Landwirtschaft für „nachhaltig“?
Wenn nein, welche Maßnahmen plant sie, um einen Rahmen für eine
nachhaltigere Entwicklung zu bieten?
Zur Entwicklung der Einkommenssituation unter Nachhaltigkeitsaspekten wird
auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
Zu den geplanten Maßnahmen der Bundesregierung wird auf die Antwort zu
Frage 33 verwiesen.
28. Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es in landwirtschaftlichen
Berufen, und wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind davon
betroffen?
Bis wann wird sich der Geltungsbereich des Mindestlohns auf alle regulären
Arbeitsverhältnisse in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben inkl.
Gartenbau erstrecken?
Welche dauerhaften Ausnahmen sind geplant, und mit welcher Begründung?
Wie sind die Ausnahmen mit dem Leitbild einer (sozial) nachhaltigen
Landwirtschaft vereinbar?
Für landwirtschaftliche Berufe gibt es keine Ausnahmen vom Mindestlohn.
Das Mindestlohngesetz sieht die Möglichkeit vor, für eine dreijährige
Übergangszeit durch eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf
der Grundlage eines Tarifvertrages abweichende Branchenmindestlöhne
festzulegen. Derartige spezielle Mindestlöhne, die auf Grundlage des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes festgesetzt werden, gehen bis zum 31. Dezember 2017 dem
allgemeinen (gesetzlichen) Mindestlohn auch dann vor, wenn sie unterhalb des
allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns liegen.
Von dieser Möglichkeit hat die Landwirtschaft, wie auch einige andere Branchen,
Gebrauch gemacht und mit dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte
für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der
Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) vom 29. August 2014 einen
abweichenden Branchenmindestlohn festgelegt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat durch die Verordnung über
zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im
Gartenbau (Landwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung − LandwArbbV)
bestimmt, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle nicht an ihn
gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung
finden, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend
Tätigkeiten erbringt, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Die
Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2015, zeitlich befristet bis zum 31.
Dezember 2017.
29. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der sauen-,
mastschweine- und milchviehhaltenden Betriebe im vergangenen Jahr und
in den letzten zehn Jahren entwickelt, und worin sieht die Bundesregierung
die Gründe für diese rasante Entwicklung?
Inwieweit plant die Bundesregierung, diese Entwicklung aufzuhalten mit
entsprechenden politischen Maßnahmen?
Die Zahl der Betriebe, die Milchkühe, Zuchtsauen oder Mastschweine halten, ist
langfristig rückläufig. Da die Grenzen, ab denen ein landwirtschaftlicher Betrieb
agrarstatistisch erfasst wird, ab dem Jahr 2010 angehoben wurden, zeigt die
folgende Übersicht 3 Daten der Viehbestandserhebungen für ausgewählte Jahre vor
und ab 2010, beginnend mit dem Jahr 1999 (Landwirtschaftszählung). Daraus
wurden Änderungsraten in den jeweiligen Zeiträumen berechnet.
Übersicht 3: Ergebnisse der allgemeinen bzw. repräsentativen Erhebungen über
die Viehbestände
Jahr 1999 2005 2009 2010 2014 2015
Stichtag 3. Mai Stichtag 3. November
Zahl der Betriebe1
Milchkühe2 152.653 110.400 97.431 91.550 76.469 73.255
Schweine 141.448 88.700 67.300 32.900 26.800 25.700
Mastschweine 103.677 66.500 . 28.000 22.800 21.700
Zuchtschweine 54.347 33.800 22.800 15.600 10.100 9.600
Jährliche Änderungsrate der Betriebszahl zum zuvor ausgewiesenen Jahr (%)3
Milchkühe -5,3 -3,1 -4,4 -4,2
Schweine -7,5 -6,7 -5,0 -4,1
Mastschweine -7,1 . -5,0 -4,8
Zuchtschweine -7,6 -9,4 -10,3 -5,4
1 Daten für Betriebe ab 2010 wegen Anhebung der unteren Erfassungsgrenzen nicht mit denen für frühere
Zeiträume vergleichbar.
2 Ab 2008 werden Haltungen nachgewiesen (Auswertung der HIT-Datenbank); eingeschränkte Vergleichbarkeit
mit Vorjahren.
3 Nach Zinseszins.
Quelle: Statistisches Bundesamt.
Die höchste Abnahmerate unter den erfragten Betriebsgruppen ist bei den
Zuchtsauenbetrieben zu verzeichnen. Hier lagen die Abnahmeraten im Zeitraum 2010
bis 2014 bei mehr als 10 Prozent jährlich. Viele Landwirte haben die
Sauenhaltung infolge der Umstellung auf Gruppenhaltung für tragende Sauen eingestellt.
Neben den allgemeinen Gründen für strukturelle Veränderungen im Agrarsektor
(auf die Antwort zu Frage 45 wird verwiesen) erfolgt die Tierhaltung auch
zunehmend in größeren Beständen, um Größenvorteile bei Produktionskosten und
Vermarktung zu realisieren. Auch eine stärkere Arbeitsteilung zwischen Betrieben,
gemeinschaftlich von mehreren Landwirten betriebene Tierhaltungen – u. a. um
Arbeitsvertretungen und Urlaubszeiten zu ermöglichen - und eine Spezialisierung
auf wenige Betriebszweige aus Know-how-Gründen führen zu der beobachteten
Entwicklung.
Zur Frage des Strukturwandels wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 33
verwiesen.
30. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
landwirtschaftlichen Familienbetriebe in den letzten zehn Jahren entwickelt?
31. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der nicht-
inhabergeführten Betriebe in den letzten zehn Jahren entwickelt?
32. Welchem Prozentsatz an der Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Betriebe
entsprechen die Anzahl der Familienbetriebe bzw. die Anzahl der nicht-
inhabergeführten Betriebe, und wie viel Prozent der landwirtschaftlichen
Fläche wird von der jeweiligen Gruppe bewirtschaftet?
Die Fragen 30 bis 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der amtlichen Agrarstatistik erfolgt keine Klassifizierung in Familienbetriebe
und nicht-inhabergeführte Betriebe. Stattdessen werden u. a. die verschiedenen
Rechtsformen der Betriebe erfasst. Hilfsweise werden daher in der nachfolgenden
Übersicht 4 die im Rahmen der Agrarstrukturerhebungen 2003 und 2013
ermittelte Anzahl an Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen
Personen sowie die von diesen Betrieben bewirtschafteten Flächen abgebildet. Die
Ergebnisse der Jahre 2003 und 2013 sind aufgrund einer zwischenzeitlich
erfolgten Anhebung der unteren Erfassungsgrenzen nur bedingt miteinander
vergleichbar.
Übersicht 4: Landwirtschaftliche Betriebe nach Rechtsformen
Rechtsform 2003 2013
Zahl der Betriebe Fläche der
Betriebe
Zahl der
Betriebe
Fläche der
Betriebe
1.000 %1 1.000 ha2 %1 1.000 %1 1.000 ha2 %1
Einzelunternehmen
Personengesellschaften
Juristische Personen3
396,7
18,7
5,3
94,3
4,4
1,3
11.744,6
2.242,3
3.021,1
69,1
13,2
17,8
256,0
23,7
5,3
89,8
8,3
1,9
10.897,1
2.881,4
2.921,1
65,3
17,3
17,5
Insgesamt 420,7 100 17.008,0 100 285,0 100 16.699,6 100
1 Von insgesamt.
2 Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF).
3 Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Quelle: Statistisches Bundesamt.
33. Falls das Ziel einer von Familienbetrieben getragenen Landwirtschaft geteilt
wird, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen, um den
zunehmenden Verdrängungswettbewerb durch nicht-landwirtschaftliche
Investoren zu bremsen oder zu stoppen?
Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, wenn ja, welche, und bis
wann?
Die landwirtschaftlichen Familienbetriebe stehen im Zentrum der Agrarpolitik
der Bundesregierung. So werden landwirtschaftliche Familienbetriebe u. a. durch
Maßnahmen der agrarsozialen Sicherung, der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) oder des Steuerrechts
begünstigt.
Im Hinblick auf die GAP wurden u. a. mit den Beschlüssen zur Umsetzung der
GAP-Reform in Deutschland speziell die kleineren und mittleren Betriebe bei den
Direktzahlungen besser gestellt (auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen).
Sehr kleine Betriebe können darüber hinaus eine spezielle
Kleinlandwirteregelung in Anspruch nehmen, in deren Rahmen die teilnehmenden Betriebe maximal
1 250 Euro als Direktzahlungen erhalten. Sie sind dann von den Verpflichtungen
des Greenings und der Cross Compliance freigestellt. Die allgemeinen
fachrechtlichen Anforderungen gelten auch für diese Betriebe.
Auch von der neu eingeführten Junglandwirteregelung im Rahmen der
Direktzahlungen profitiert insbesondere die familienbetriebene Landwirtschaft.
Junglandwirte können für maximal fünf Jahre rund 44 Euro Direktzahlungen je Hektar
für höchstens 90 Hektar Landwirtschaftsfläche erhalten, um sie bei der
Etablierung und Entwicklung ihrer Betriebe zu unterstützen.
Als weitere Maßnahme ist die Aufstockung der Bundesmittel für die
Landwirtschaftliche Unfallversicherung im Jahr 2016 zu nennen. Aufgrund eines
Beschlusses des Deutschen Bundestages werden aus dem Bundeshaushalt in diesem
Jahr 178 Millionen Euro als Zuschuss an die Landwirtschaftliche
Unfallversicherung zur Verfügung gestellt. Das sind 78 Millionen Euro mehr als ursprünglich
vorgesehen. Damit werden die Unfallversicherungsbeiträge der land- und
forstwirtschaftlichen Unternehmer aktuell zusätzlich gesenkt.
34. Wie haben sich die Eigentumsverhältnisse (aufgeschlüsselt nach
Eigentümern) an landwirtschaftlichen Flächen nach Kenntnis der Bundesregierung
in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte getrennt nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Angaben zu Eigentumsverhältnissen an landwirtschaftlichen Flächen
aufgeschlüsselt nach Eigentümern wären nur auf der Grundlage einer statistischen
Erhebung der Eigentumsverhältnisse in der Landwirtschaft zu gewinnen. Eine
derartige Statistik wird nicht geführt.
35. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung im gleichen Zeitraum
die Verhältnisse von Ackerflächen nach Eigentums- und Pachtflächen
entwickelt (bitte getrennt nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Eine vollständige Erfassung der von den landwirtschaftlichen Betrieben
bewirtschafteten Eigentums- und Pachtflächen erfolgt lediglich auf Basis der
landwirtschaftlich genutzten Flächen, nicht jedoch der Ackerflächen.
Die Übersicht 5 enthält daher Angaben, die sich jeweils auf die landwirtschaftlich
genutzte Fläche beziehen. Die aktuellsten Zahlen stammen dabei aus der
Agrarstrukturerhebung 2013.
Übersicht 5: Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) nach Eigentums- und
Pachtflächen1
Bundesland
2003 2013
LF
eigene
LF2
Pachtfläche
unentgeltlich
erhaltene
LF
Anteil
Pachtfläche3
LF
eigene
LF2
Pachtfläche
unentgeltlich
erhaltene
LF
Anteil
Pachtfläche3
1.000 ha % 1.000 ha %
BW 1.445,7 563,4 842,2 40,2 58,3 1.422,5 511,2 854,4 56,9 60,1
BY 3.272,4 1.798,7 1.453,0 20,6 44,4 3.136,2 1.591,4 1.514,2 30,7 48,3
BB 1.329,2 171,6 1.144,7 12,8 86,1 1.313,8 375,5 922,0 16,3 70,2
HE 755,8 254,6 490,1 11,0 64,8 771,9 252,3 494,0 25,6 64,0
MV 1.348,3 262,1 1.067,3 18,8 79,2 1.341,0 475,5 848,3 17,1 63,3
NI 2.626,1 1.140,8 1.461,6 23,7 55,7 2.590,9 1.159,1 1.382,4 49,4 53,4
NW 1.516,2 670,1 837,5 8,6 55,2 1.463,0 608,9 833,3 20,9 57,0
RP 707,7 226,2 475,0 6,5 67,1 707,0 235,7 455,8 15,5 64,5
SL 74,1 20,1 52,4 1,6 70,7 77,9 23,4 51,8 2,7 66,5
SN 914,5 129,2 778,7 6,6 85,2 906,6 237,0 659,7 9,9 72,8
ST 1.166,7 137,6 1.019,3 9,8 87,4 1.172,8 297,7 864,8 10,3 73,7
SH 1.008,5 502,0 499,9 6,6 49,6 990,5 491,5 494,5 4,4 49,9
TH 793,4 73,0 715,8 4,6 90,2 780,7 147,6 627,4 5,7 80,4
D
insges. 16.981,8 5.956,9 10.853,0 171,8 63,9 16.699,6 6.415,4 10.017,9 266,2 60,0
1 Hochgerechnete Ergebnisse der repräsentativen Agrarstrukturerhebungen.
2 Eigene selbstbewirtschaftete LF.
3 Anteil Pachtfläche an der gesamten LF.
Quelle: Statistisches Bundesamt.
36. Falls die Bundesregierung das Leitbild einer „breiten Streuung des
Bodeneigentums in der Hand von Landwirten und Privatpersonen“ teilt, hält sie
regulierende Eingriffe in die Bodeneigentumsverhältnisse für nötig, um zu der
beschriebenen Situation zu kommen?
Wenn ja, welche, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung bis
wann?
Die Agrarministerkonferenz (AMK) hat im Januar 2014 eine Bund-Länder-
Arbeitsgruppe (BLAG) Bodenmarktpolitik eingesetzt. Im März 2015 wurde der
AMK der Abschlussbericht der BLAG Bodenmarktpolitik vorgelegt. Darin
enthalten sind eine Situationsbeschreibung des landwirtschaftlichen Bodenmarktes,
die Beschreibung bodenmarktpolitischer Ziele „u. a. eine breite
Eigentumsstreuung“, der bestehende Handlungsbedarf sowie mögliche Handlungsoptionen für
Anpassungen des rechtlichen Instrumentariums an die aktuellen
Herausforderungen.
Seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 liegt neben dem Vollzug auch die
Gesetzgebungskompetenz für den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr in
alleiniger Verantwortung der Bundesländer. Die Länder und der Bund sind bei der
Bodenmarktpolitik gemeinsam in der Verantwortung, die der Bund in seinem
Zuständigkeitsbereich auch wahrnimmt, z. B. im Hinblick auf die Markttransparenz,
die Statistik und die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG).
Aber ohne Umsetzung der Vorschläge in Bezug auf das landwirtschaftliche
Bodenrecht durch die Länder können die Probleme auf dem Bodenmarkt nicht gelöst
werden.
37. Welchen außenhandelspolitischen Rahmen für faire
Wettbewerbsbedingungen bräuchte eine „bäuerliche Landwirtschaft, die nachhaltig wirtschaftet
und Tier- und Umweltschutz achtet“ aus Sicht der Bundesregierung, um auf
dem EU-Binnenmarkt nicht in einen Dumping-Wettbewerb mit
ungekennzeichneten Drittlandsimporten treten zu müssen, die zu weitaus niedrigeren
sozialen, ökologischen Standards und Tierschutz-Standards erzeugt wurden?
Die bäuerliche Landwirtschaft muss sich den Rahmenbedingungen stellen, die
durch eine zunehmend global vernetzte Welt vorgegeben sind. Die Europäische
Union, wie auch die Bundesregierung, unterstützt die Landwirtschaft dabei, sich
dem Wettbewerb zu stellen. Direktzahlungen der EU-Agrarpolitik können einen
Ausgleich darstellen für höhere Kosten, soweit sie sich durch gesellschaftliche
Anforderungen an die Produktion ergeben.
Die Aussage, dass Drittlandsimporte generell zu weitaus niedrigeren sozialen,
ökologischen und Tierschutz-Standards erzeugt werden, teilt die
Bundesregierung in dieser Form nicht.
38. Sind im Rahmen von derzeit in Verhandlung befindlichen EU-
Handelsabkommen Prozessstandards für Agrarprodukte und Lebensmittel geplant?
Wenn ja, welche, und für welche Produkte?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung versteht unter Prozessstandards beim Handel die Standards,
unter denen ein Produkt erzeugt wird, ohne dass diese auf die
Produkteigenschaften Einfluss haben. Die Entscheidung über die Art und Weise unter der produziert
wird, obliegt der Gesetzgebungskompetenz des Erzeugerlandes. Es ist
völkerrechtlich nicht zulässig, über Handelsmaßnahmen in die Regelungsfreiheit eines
Drittlandes einzugreifen. Dies wäre nur dann möglich, wenn eine
völkerrechtliche Vereinbarung dazu getroffen würde, z. B. im Rahmen eines
Freihandelsabkommens. Die Bundesregierung legt aber großen Wert darauf, dass gerade im
Bereich von Landwirtschaft und Lebensmitteln ihre Regelungsfreiheit nicht
durch Freihandelsabkommen eingeschränkt wird und lehnt deshalb
Vereinbarungen zu Prozessstandards ab.
39. Wie wird sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Berechnungen
von US-Agrarökonomen, nach denen allein der Wegfall von Zöllen in TTIP
dem landwirtschaftlichen Sektor in den Vereinigten Staaten von Amerika
wesentlich größere Umsatzzuwächse bringt als dem europäischen
Agrarsektor (vgl.
www.raiffeisen.com/news/artikel/30241189), in den TTIP-
Verhandlungen für die Interessen von bäuerlichen Betrieben einsetzen?
Die in Europa deutlich höheren Agrarzölle im Vergleich zu den USA ließen
erwarten, dass die Effekte einer Liberalisierung in Europa nachteiliger für den
Sektor ausfallen würden als in den USA. Die o. g. Studie modelliert u. a. den Wegfall
von Agrarzöllen im bilateralen Handel. Nach kursorischer Prüfung durch das
Johann Heinrich von Thünen-Institut (TI) werden bei einigen Produkten nicht
nachvollziehbar hohe handelsgewichtete Zölle in der Europäischen Union angesetzt.
So z. B. bei Butter, wo die Europäische Union sehr wettbewerbsfähig ist. Dies
führt zu einer systematischen Überschätzung der Vorteile eines Zollabbaus für
die USA.
Das TI kommt in seiner Analyse hingegen zu dem Ergebnis, dass die
Auswirkungen auf das landwirtschaftliche Produktionsniveau in der Europäischen Union,
trotz des hohen Außenschutzes, nur sehr gering sind (Auf die Antwort zu
Frage 40 wird verwiesen.). Die Studie des TI ist im Internet abrufbar unter
http://literatur.ti.bund.de/digbib_extern/bitv/dn053253.pdf. Die Vorteile eines
Freihandelsabkommens für die europäische, speziell die deutsche
Gesamtwirtschaft überwiegen. Besondere Auswirkungen auf die bäuerliche Landwirtschaft
sieht die Bundesregierung nicht.
40. Welche Chancen bietet nach Meinung der Bundesregierung TTIP für
landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland, und hat die Bundesregierung die
erwarteten Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Sektor quantifiziert?
a) Wenn ja, bitte die erwarteten Exportzuwächse mitteilen (Mengen und
Erlöse, wenn vorhanden, aufgeschlüsselt nach Produkten)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Bei jedem Freihandelsabkommen liegen im marktwirtschaftlichen System
Chancen und Risiken. Freihandelsabkommen eröffnen der europäischen und deutschen
Agrar- und Ernährungswirtschaft den Zugang zu neuen Märkten und zu einer
Vielzahl von zusätzlichen Verbraucherinnen und Verbrauchern. Sie müssen im
Gegenzug im Wettbewerb mit den ausländischen Erzeugern bestehen. Die
Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Sektor werden sehr stark davon
abhängen, in wie weit die deutsche Ernährungswirtschaft ihre Chancen nutzen kann.
Die Europäische Union exportiert überwiegend hochverarbeitete Lebens- und
Genussmittel. Dies bewahrt die Wertschöpfung im Land, auch für die ländlichen
Räume und die bäuerlichen Betriebe.
Deutsche Spezialitäten haben in den USA einen guten Ruf und sie stoßen auf
einen kaufkräftigen Markt mit teils deutlich höheren Verbraucherpreisen als in
der Europäischen Union. Im Jahr 2014 exportierte die Europäische Union Güter
der Land- und Ernährungswirtschaft im Wert von mehr als 16 Milliarden Euro in
die USA. Wenn es gelingt, den Marktzugang von bürokratischen Hemmnissen
insbesondere für die klein- und mittelständischen Unternehmen zu befreien,
könnte dies zum Vorteil für die europäischen und damit auch deutschen
Lebensmittelexporte gereichen.
Die zu erwartende Handelsbilanzänderung bei vollständigem Zollabbau kann
nachfolgender Abbildung entnommen werden. Im Vergleich dazu: Im Jahr 2014
betrug der Handelsbilanzüberschuss für den Handel mit Gütern der Land- und
Ernährungswirtschaft zwischen Europäischer Union und USA 5 880 Millionen
Euro.
Abbildung: Handelsbilanzänderung in Millionen Euro bei einem
Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA
Quelle: Pelikan, J., Banse, M. Thünen Working Paper 17, 2014.
41. Welche Chancen bietet TTIP nach Meinung der Bundesregierung
insbesondere für bäuerliche Betriebe, und profitieren bäuerliche Betriebe nach
Meinung der Bundesregierung mehr von TTIP als der Agrarsektor allgemein?
Landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland sind ganz überwiegend bäuerliche
Betriebe. Daher wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen.
42. Wie wird die Bundesregierung sich im Rahmen der TTIP-Verhandlungen für
bäuerliche Betriebe einsetzen, oder ist die Bundesregierung der Auffassung,
dass die verschiedenen wirtschaftlichen Sektoren gegeneinander abzuwägen
und negative Folgen für den Agrarsektor und insbesondere den bäuerlichen
Betrieben in Kauf zu nehmen sind?
Freihandelsabkommen, auch TTIP, leisten einen wichtigen Beitrag zur
Wohlfahrtsentwicklung in Deutschland. Jeder vierte Arbeitsplatz in Deutschland ist
vom Export abhängig. Industrie und Dienstleistungen umfassen nahezu den
gesamten bilateralen Export von der Europäischen Union und Deutschland in die
USA. Die Bundesregierung berücksichtigt diese Rolle bei der Gesamtabwägung
der Interessen. Die Bundesregierung erwartet von TTIP auch positive Effekte für
den Agrar- und Ernährungssektor (auf die Antwort zu Frage 40 wird verwiesen).
43. Teilt die Bundesregierung das Ziel einer regionalen Verankerung der
Landwirtschaft in Deutschland, und wenn ja, sieht sie diese als gefährdet?
Wenn ja, durch welche Faktoren und/oder Ursachen?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die regionale
Verankerung zu stärken?
Die Bundesregierung teilt das Ziel einer regionalen Verankerung der
Landwirtschaft. Allerdings gibt es auf dem landwirtschaftlichen Bodenmärkten
Tendenzen, die dieses Ziel gefährden könnten. Zwei Studien des Johann Heinrich von
Thünen-Institutes (
www.ti.bund.de/media/ti/Infothek/Presse/Pressemitteilungen/
2013/2013-07-19/Thuenen-Report_5.pdf und
www.ti.bund.de/media/publikationen/
thuenen-report/Thuenen-Report_35.pdf) zeigen, dass die Bedeutung überregional
aktiver Investoren je nach Bundesland unterschiedlich ist, der Anteil dieser
Unternehmen und die von ihnen bewirtschafteten Flächen aber zunehmen.
Die bereits in der Antwort zu Frage 36 erwähnte BLAG Bodenmarktpolitik hat
auch Vorschläge gemacht, die das Ziel einer regionalen Verankerung der
Landwirtschaft unterstützen können, beispielsweise die Erweiterung des
Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes auf Käufe von Anteilen
landwirtschaftlicher Unternehmen. Die Umsetzung dieser Vorschläge liegt in der
Zuständigkeit der Länder.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 44 verwiesen.
44. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung den Verbraucherwünschen nach
mehr Regionalität bei Lebensmitteln entsprochen werden, auch vor dem
Hintergrund, dass Regionalität in der Handelsstrategie der Europäischen Union
nicht vorkommt, sondern dort ausschließlich von globalen
Wertschöpfungsketten als Leitbild die Rede ist?
Regionale Herkunft ist für die Verbraucherinnen und Verbraucher seit einigen
Jahren ein zunehmend wichtiges Merkmal beim Einkauf von Lebensmitteln.
Die Bundesregierung hat sich daher schon 2011 zum Ziel gesetzt, in Deutschland
eine bundeseinheitliche klare und transparente Kennzeichnung für regionale
Produkte einzuführen und damit auch regionale Wertschöpfungsketten zu stärken.
Auf Initiative des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft hat die
Wirtschaft Anfang 2014 mit dem „Regionalfenster“ als freiwillige
bundeseinheitliche Kennzeichnung regionaler Produkte ein transparentes und verlässliches
Instrument auf dem Markt erfolgreich eingeführt. Derzeit sind rund 3 500 Produkte
registriert; weitere Anträge sind in Bearbeitung. Den Herstellern aus der Region
gibt das „Regionalfenster“ die Möglichkeit, sich von anderen Initiativen
abzuheben und den Mehrwert ihres Produkts für den Kunden glaubhaft zu belegen. Die
Verbraucherinnen und Verbraucher haben eine Kennzeichnung, aus der sie klar
die regionale Herkunft entnehmen können und die neutral geprüft wird. Die
Bundesregierung wird daher das Erfolgsmodell „Regionalfenster“ weiter ideell
unterstützen.
Auch die EU-Qualitätszeichen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ und
„geschützte geografische Angabe“ geben Hinweise auf den Ursprung des damit
gekennzeichneten Lebensmittels. Hierfür ist jedoch eine spezifische Qualität des
Produkts Voraussetzung, die sich ausschließlich aus der Verbindung zu der
Region ergibt, dies kann auch eine gebietsgebundene handwerkliche Tradition sein.
45. Widerspricht die EU-Handelsstrategie und deren Sicht auf den Agrarsektor
als Sektor, der einen strukturellen Wandel durchläuft, aus Sicht der
Bundesregierung dem Leitbild einer bäuerlichen Landwirtschaft, die nachhaltig
wirtschaftet und Tier- und Umweltschutz achtet, in dem Sinne, als sie diesen
Wandel als unausweichlich skizziert und die aus Sicht der Fragesteller
Fehlentwicklungen als gegeben hinnimmt, anstatt die Möglichkeiten politischer
Steuerung in die gewünschte Richtung auszuloten?
Nachhaltiges Wirtschaften unter Einbeziehung von Tier- und Umweltschutz steht
nicht im Widerspruch zu einer international wettbewerbsfähigen bäuerlichen
Landwirtschaft. Die Bundesregierung möchte beide Ziele erreichen und richtet
ihre Agrar- und Handelspolitik auf diese Ziele aus. Die strukturellen
Veränderungen im Agrarsektor sind in hohem Maß auf den technischen Fortschritt
zurückzuführen. Weitere wichtige Faktoren sind z. B. die wirtschaftliche Situation in der
Landwirtschaft, die Möglichkeiten eine außerlandwirtschaftliche Tätigkeit
aufzunehmen oder die jeweilige Situation im Hinblick auf die Hofnachfolge. Die
Handelspolitik ist hingegen aus Sicht der Bundesregierung kein geeignetes
Instrument zur Beeinflussung der Strukturentwicklung in der Landwirtschaft.
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ISSN 0722-8333]