[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
2. Februar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7464
18. Wahlperiode 04.02.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe,
Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7295 –
Immobiliengeschäfte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und mögliche
aufsichtsrechtliche Versäumnisse der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Rahmen ihres
Umzugs nach Berlin keine Genehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes
erhielt, gründete die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) in ihrem
Auftrag die APO Vermietungsgesellschaft mbh & Co., Objekt Berlin KG (im
Folgenden APO Vermietungsgesellschaft genannt), die zunächst allein den
Zweck hatte, ein Bürogebäude für die KBV zu errichten und an diese zu
vermieten. Später folgten in Absprache mit ihr weitere Grundstückskäufe und
Neubauten, von denen nur einer von der KBV selbst genutzt werden sollte. Ein
weiterer sollte dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verkauft bzw.
vermietet, ein anderer für den Aufbau einer MVZ-Kette genutzt werden, den mehrere
Ärztefunktionäre als Privatpersonen gemeinsam planten (OPG 01/2013, OPG
02/2014; Bundestagsdrucksache 17/14740).
Durch diese Grundstückskäufe und Baumaßnahmen geriet die APO
Vermietungsgesellschaft immer mehr in eine finanzielle Schieflage. Die Grundstücks-
und Baukosten wurden über regelmäßige Mieterdarlehen der KBV abgesichert.
2010 schließlich übernahm die KBV die APO Vermietungsgesellschaft fast
vollständig, obwohl deren Bilanz zu diesem Zeitpunkt ein Defizit von mehreren
Millionen Euro aufwies und spätestens ein Jahr später überschuldet war. Die
Haftung für diese Verluste liegt mit der Übernahme nahezu ausschließlich bei
der KBV (OPG 01/2013, OPG 02/2014, OPG 25/2015).
Die KBV ist nach § 78 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
und § 69 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei ihrem
Handeln den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet.
Viele der finanzrelevanten Entscheidungen wurden vom Vorstand der KBV
zudem ohne Beteiligung der KBV-Vertreterversammlung und ohne Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit als Aufsichtsbehörde getroffen,
obwohl beides gesetzlich vorgeschrieben ist. Dem Bundesministerium für
Gesundheit lagen allerdings frühzeitig Hinweise sowohl auf eine mögliche
Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft wie auch auf die Gewährung eines
Mieterdarlehens vor (OPG 01/2013, OPG 29/2015).
Nachdem die Vorstände mehrerer kassenärztlicher Vereinigungen Strafanzeige
gegen den früheren Vorstand der KBV, Dr. Andreas Köhler, wegen Untreue in
einem besonders schweren Fall gestellt hatten, ordnete das Bundesministerium
für Gesundheit im Sommer 2015 die Erstellung eines Gutachtens an, das die
Hintergründe des Skandals beleuchten und die weiteren Folgen bspw. einer
Abwicklung der APO Vermietungsgesellschaft klären soll (OPG 29/2015).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit der Beteiligung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an der APO Vermietungsgesellschaft mbh & Co.
Objekt Berlin KG (APO KG) sind Gegenstand einer umfangreichen
aufsichtsrechtlichen Prüfung. Aufgrund der außergewöhnlichen Komplexität der in
diesem Zusammenhang zu ermittelnden Sachverhalte und der teilweise auch erst
sukzessive bekanntgewordenen Tatsachen dauert das Verfahren noch an. Ziel des
aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist es auf der einen Seite die zivil- und
strafrechtliche Verantwortung der an den Geschäftsvorfällen Beteiligten zu klären. Auf der
anderen Seite bedarf es neben diesen auf Schadenswiedergutmachung gerichteten
Maßnahmen einer allen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten gerecht
werdenden Gesamtlösung für das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der
Beteiligung der KBV an der APO KG. Diese Gesamtlösung muss gewährleisten,
dass die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der APO KG erfolgten
Rechtsverletzungen behoben werden ohne jedoch dabei Schaden für das Vermögen der
KBV zu verursachen. Um zu verhindern, dass durch Verjährung der KBV
mögliche Schadensersatzansprüche verloren gehen, ist die KBV aufgefordert,
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Aufforderung ist die KBV
nachgekommen und hat Verzichtserklärungen zur Einrede der Verjährung bzw.
Feststellungsklagen erhoben, um einer Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche
entgegen zu wirken. Im Rahmen des laufenden Aufsichtsverfahrens ist die KBV
zudem aufgefordert, das erforderliche Gesamtkonzept zum Umgang mit der APO
KG bis Ende des Monats Januar 2016 vorzulegen. Dieses Gesamtkonzept muss
die im Zusammenhang mit der Beteiligung zu Tage tretenden komplexen
gesellschafts-, insolvenz- und sozialrechtlichen Vorgaben beachten. Erst wenn dieses
Konzept vorliegt und als tragfähig bewertet worden ist, kann abschließend
aufsichtsrechtlich geprüft und entschieden werden.
1. Liegt der Bundesregierung das in Auftrag gegebene
Wirtschaftsprüfungsgutachten zur Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft vor?
Wenn nein, warum nicht?
2. Was sind die zentralen Aussagen des Gutachtens?
3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen
des Gutachtens, und welches weitere Vorgehen plant sie in diesem
Zusammenhang?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die KBV hat nach aufsichtsrechtlicher Beratung durch das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) im September 2015 eine Sonderprüfung zur APO KG in
Auftrag gegeben, anlässlich neuer Erkenntnisse in Bezug auf die wirtschaftliche
Situation der APO KG. Das Gutachten wurde dem BMG fristgerecht im
November 2015 vorgelegt. Das Gutachten beschäftigt sich mit mehreren
Geschäftsvorfällen im Zusammenhang mit der Beteiligung der KBV an der APO KG. Das
Gutachten kommt im Kern zu den Ergebnissen, dass gute Gründe dafür sprechen,
dass der Erwerb der Beteiligung an der APO KG bereits wegen der fehlenden
Genehmigung der Aufsichtsbehörde schwebend unwirksam ist und im Übrigen
mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zumindest nicht
vereinbar war. Entsprechendes gilt für die Vergabe der Mieterdarlehen der KBV in
den Jahren 2005 bis 2012 an die APO KG. Vor diesem Hintergrund bedarf es
einer Gesamtlösung, damit die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der
APO KG entstandenen Rechtsverletzungen zeitnah behoben werden. Diese
Gesamtlösung muss jedoch so ausgestaltet werden, dass weitere
vermögensrechtliche Gefährdungen oder Schäden für die KBV ausgeschlossen werden. Vor
diesem Hintergrund wird nach Vorlage und Prüfung des Gesamtkonzepts zeitnah ein
Abschluss des Verfahrens herbeigeführt.
4. Was ist Ziel und Gegenstand des von der KBV eingesetzten
„Vertrauensausschusses“ unter der Leitung von Prof. Dr. Hans Lilie (ÄrzteZeitung vom
7. Dezember 2015)?
Die Vertreterversammlung hat den Vertrauensausschuss unter der Leitung von
Herrn Prof. Lilie installiert, um Verfahrensvorschläge zu mehreren
aufsichtsrechtlichen Vorgängen zu erarbeiten. Hierzu gehören insbesondere Sachverhalte
aus dem Bereich Personal und Vorstand. Diese Verfahrensvorschläge sollen an
die KBV Vertreterversammlung gegeben werden. Die KBV
Vertreterversammlung beabsichtigt, auf Basis der Empfehlungen des Vertrauensausschusses einen
Beschluss zum weiteren Vorgehen zu fassen.
5. a) Welche Maßnahmen hat die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung
eingeleitet, um zukünftig zu verhindern, dass relevante Finanz- und
Investitionsentscheidungen ohne die gesetzlich vorgeschriebene
Beteiligung der Vertreterversammlung und des Bundesministeriums für
Gesundheit als Aufsichtsbehörde umgesetzt werden?
b) Welche Maßnahmen hat die KBV bislang ergriffen, um zukünftig die
Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
sicherzustellen?
6. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen und welche
wird sie ergreifen, um die o. g. Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen
Beteiligungen und die Missachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zukünftig zu verhindern?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die KBV hat nach Aufforderung durch das BMG mit Schreiben vom 30.
September 2015 ausführlich dargelegt, welche internen Organisationsmaßnahmen zur
Stärkung der Transparenz und der Kontrolle innerhalb der KBV umgesetzt
wurden. Zunächst wurde bereits im Jahr 2012 eine umfassende Organisationsanalyse
aller finanzrelevanten Prozesse durchgeführt, auf deren Basis verschiedenste
aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen ergriffen und umgesetzt wurden.
Zudem wurde in allen, das Rechnungswesen direkt betreffenden Prozessen darauf
geachtet, dass ein durchgängiges 4-Augen-Prinzip gewährleistet ist.
Mit der Einrichtung eines zentralen Controllings im Geschäftsbereich Finanzen
und Controlling sowie einer Stabsstelle Innenrevision ist gewährleistet, dass eine
laufende Kontrolle über den Haushalt und die Prozesse der KBV erfolgt.
Darüber hinaus wurde im Jahr 2015 auch ein Compliance-Beauftragter benannt,
welcher allein dem Vorstand und dem Verwaltungsdirektor zugeordnet ist und
damit begonnen, ein Compliance-Management-System einzuführen, um die
Normtreue im Geschäftsbetrieb der KBV noch weiter zu verbessern.
Eine Überarbeitung der Beschaffungsordnung der KBV trägt ebenfalls dazu bei,
den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in den Prozessen der KBV
fester zu verankern.
Zur Vermeidung von Vermögensrisiken hat der Vorstand der KBV bereits im Jahr
2012 eine Anlagenrichtlinie erlassen, die strenge Anforderungen an die Sicherheit
von Vermögensanlagen stellt und von einem aus dem Kreis des
Finanzausschusses der KBV gebildeten Anlagenausschuss überwacht wird.
Es obliegt in erster Linie der Körperschaft, für die nach dem Gesetz vorgesehene
notwendige Beschlussfassung durch die zuständigen Organe zu sorgen. Das
BMG übt im Rahmen der Rechtsaufsicht die notwendige Kontrolle über die
Einhaltung der formalen Beteiligungserfordernisse sowie über die Einhaltung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus. Seit mehreren Jahren
finden daher mindestens halbjährig Gespräche auf Fachebene statt, die die aktuellen
Entwicklungen in den Bereichen Organisation, Personal, Finanzen o. a. erörtern.
7. Warum hat die Bundesregierung bislang darauf verzichtet, in dieser
Angelegenheit Strafanzeige gegen beteiligte Funktionäre und Angestellte der KBV
zu stellen?
Es werden alle Sachverhalte, die Gegenstand der aktuellen aufsichtsrechtlichen
Verfahren sind, und hierzu gehört auch die Beteiligung der KBV an der APO KG,
auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprüft und die Einleitung strafrechtlicher
Verfahren wird – soweit dies angezeigt ist – veranlasst.
8. In welchen Jahren wurden in der Vergangenheit die nach § 274 SGB V
vorgeschriebenen Betriebsprüfungen bei der KBV durchgeführt und durch wen?
Zum 1. Januar 2005 wurde die „Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und
Betriebsführung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
auf das Bundesverwaltungsamt (BVA) übertragen. Die KBV wurde im Jahr 2010
durch die Prüfgruppe nach § 274 SGB V des Bundesversicherungsamtes geprüft.
Der Prüfbericht des BVA wurde dem BMG im Juni 2012 vorgelegt.
9. a) Wann hat die Bundesregierung von der vereinbarten Kaufoption erfahren,
die es der KBV ermöglichte, die APO Vermietungsgesellschaft zu
übernehmen (s. Bundestagsdrucksache 17/14740)?
b) Wie hat die Bundesregierung diese Kaufoption seinerzeit (rechtlich und
wirtschaftlich) beurteilt?
10. Wann wurde die Bundesregierung von der KBV darüber in Kenntnis gesetzt,
dass diese die Absicht habe, die Kaufoption auszuüben?
11. Was hat die Bundesregierung unternommen, um in Erfahrung zu bringen, ob
die Kaufoption seitens der KBV bereits ausgeübt wurde?
12. Hat die Bundesregierung die KBV vor Übernahme der APO
Vermietungsgesellschaft darauf hingewiesen, dass für die Ausübung der Kaufoption eine
Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit gesetzlich
vorgeschrieben ist?
Wenn ja, wann und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
13. Gab es vor Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft eine sog. Due-
Diligence-Prüfung oder eine sonstige Prüfung der Finanz- und Bilanzsituation?
Falls nicht, warum nicht?
14. Welche Steuerforderungen entstanden durch die Übernahme der APO
Vermietungsgesellschaft sowohl für die KBV wie auch für die APO
Vermietungsgesellschaft (bitte auch Höhe der einzelnen Forderungen angeben)?
15. a) Ist die Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft durch die KBV nach
Ansicht der Bundesregierung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zu vereinbaren?
b) Falls nicht, inwieweit handelt es sich dabei um eine grobe Verletzung
dieser Grundsätze, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Folge hätte (bitte begründen)?
16. Wie gestaltete sich die wirtschaftliche Situation der APO
Vermietungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Übernahme, und worauf waren insbesondere
die Verluste der Gesellschaft zurückzuführen?
Die Fragen 9 bis 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMG wurde von der KBV im Jahr 2002 davon unterrichtet, dass der KBV
ein einseitiges Optionsrecht zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen eingeräumt
worden ist. Mitgeteilt worden ist auch, dass dieses Optionsrecht bis zum 31.
Dezember 2010 ausgeübt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt sollte die APO KG
Immobilien zur alleinigen Nutzung (Miete) durch die KBV erwerben. Die
Absicht, zukünftig auch weitere Immobilien zu erwerben, die auch durch Dritte
genutzt werden sollten, wurde zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem BMG nicht
erklärt und war auch nicht erkennbar. Der Erwerb der Gesellschaftsanteile erfolgte
durch Erklärung des Vorstandsvorsitzenden zum 31. Dezember 2010, der formal
erforderliche Beschluss der Vertreterversammlung für den Erwerb der
Gesellschaftsanteile liegt nicht vor. Vor dem Erwerb der Gesellschaftsanteile wurde
weder eine sog. Due Diligence Prüfung vorgenommen noch die Auffassung des
BMG zur Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit eingeholt. Das BMG wurde
auch vor Ausübung des Optionsrechts nicht informiert. Vielmehr teilte der
damalige Vorstandsvorsitzende im Rahmen von Nachfragen des BMG zu den
Mieterdarlehen im September 2012 mit, dass rasch gehandelt hätte werden müssen und
daher die Ausübung der Option und damit der Erwerb der Gesellschaftsanteile
der Aufsicht nicht vorher mitgeteilt worden sei. Für das Jahr 2010, und damit zum
Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaftsanteile an der APO KG, belief sich
das Verlustsonderkonto der APO KG ausweislich der Bilanz auf rund 4,7 Mio.
Euro. Der Erwerb des Anteils an der APO KG durch die KBV hat zu einem
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn für die APO KG geführt und damit zu
anfallenden Gewerbesteuern in Höhe von 740 000 Euro. Zur Frage etwaiger
Steuerforderungen gegenüber der KBV kann zur Zeit nicht abschließend Stellung
genommen werden, das Steuerfestsetzungsverfahren ist hierzu noch nicht
abgeschlossen. Das von der KBV in Auftrag gegebene Sondergutachten 2015 kommt
zu dem vorläufigen Ergebnis, dass der Verlust im Wesentlichen darauf
zurückzuführen ist, dass zum einen Anlaufkosten aller Immobilienprojekte KBV,
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) und Baufeld VI entstanden seien, zum anderen
aber nicht kostendeckende Mieten vereinbart worden seien. Vor diesem
Hintergrund kommt auch die von der KBV im Oktober 2015 in Auftrag gegebene
Sonderprüfung der APO KG zu dem Ergebnis, dass gewichtige Gründe dafür
sprechen, dass die KBV mit der Ausübung der Option, die Anteile an der APO KG
zu erwerben, gegen die für sie geltenden haushaltsrechtlichen Vorgaben
verstoßen hat.
17. a) Wäre die Insolvenz der APO Vermietungsgesellschaft zum Zeitpunkt der
Übernahme für die KBV wirtschaftlicher gewesen?
b) Gab es nach der Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft durch die
KBV einen Zeitpunkt, zu dem die Insolvenz der Gesellschaft für die KBV
wirtschaftlicher gewesen wäre als ihre Fortführung?
Wenn ja, wann?
Das Sondergutachten aus dem Jahr 2015 kommt nach grober Schätzung zu dem
vorläufigen Ergebnis, dass eine Insolvenz der Gesellschaft für die KBV zum
Zeitpunkt der Erklärung des Rangrücktritts nicht ohne wirtschaftlichen Schaden
möglich gewesen wäre. Dies liegt im Wesentlichen darin, dass die
Darlehensgewährung ohne nachhaltige Sicherung erfolgte bzw. später ein Rangrücktritt erklärt
worden ist. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass eine Insolvenz auch
bereits zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs nicht ohne wirtschaftlichen Schaden
für die KBV gewesen wäre.
18. Welche Gegenleistung wurde seinerzeit dafür vereinbart, dass die KBV
sämtlich Kosten, die im Zusammenhang mit der APO
Vermietungsgesellschaft mbH entstehen, trägt (s. Bundestagsdrucksache 17/14740)?
Nach den hier bekannten Unterlagen gibt es keine vertragliche Vereinbarung,
nach der die KBV zu einem umfassenden Verlustausgleich verpflichtet war.
19. Wie ist die aktuelle wirtschaftliche Lage der APO Vermietungsgesellschaft,
insbesondere im Hinblick auf ihre Darlehensverbindlichkeiten und eine
damit verbundene Überschuldung?
20. Wie ist die Prognose für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der APO
Vermietungsgesellschaft?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Fragen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gegenstand weiterer Prüfungen
und von daher nicht abschließend zu beantworten. Die von der KBV 2015 in
Auftrag gegebene Sonderprüfung hat auch diese Fragestellung begutachtet und geht
unter Zugrundelegung der derzeitigen Planung der APO KG für den
Planungszeitraum 2015 bis 2034 unter bestimmten Bedingungen von einer positiven
Fortbestehensprognose aus. Die Begutachtung geht von unterschiedlichen Prämissen
aus, die zunächst noch im Rahmen des Gesamtkonzeptes weiter zu prüfen und zu
erörtern sind.
21. a) Welche Maßnahmen hat die KBV bislang ergriffen, um eine Insolvenz
der APO Vermietungsgesellschaft zu vermeiden?
b) Welche weiteren Maßnahmen werden zukünftig nötig sein, um eine
Insolvenz der APO Vermietungsgesellschaft zu vermeiden?
Die KBV hat im Jahr 2012 zur Vermeidung einer Insolvenz einen Rangrücktritt
für die von ihr gewährten Mieterdarlehen erklärt. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen zu Frage 20 verwiesen.
22. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Übernahme der APO
Vermietungsgesellschaft zu genehmigen?
Wenn ja, wann und warum?
Wenn nein, warum nicht?
Über die Genehmigungsfähigkeit der Beteiligung kann erst abschließend
entschieden werden, wenn die KBV ein Gesamtkonzept vorlegt, mit dem
sichergestellt ist, dass sich die Beteiligung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hält.
Die KBV ist aufgefordert, bis Ende Januar 2016 ein solches Gesamtkonzept dem
BMG zur Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
23. Auf welche Tatsachen und Erkenntnisse stützte sich die Aussage der
Bundesregierung vom März 2014, nach der „keine Gründe erkennbar [sind],
die eine Untersagung der Beteiligung erforderlich machen würden“
(Bundestagsdrucksache 18/724)?
Die Aussage basierte auf dem damaligen Kenntnisstand, der sich auf die
Ergebnisse der Sonderprüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ETL im Jahr 2012
sowie auf die Angaben der KBV stützte. Dies wurde durch die Antwort „Nach
bisherigem Prüfstand sind keine Gründe erkennbar“
(Bundestagsdrucksache 18/724) deutlich gemacht. Unter den von ETL angenommen Prämissen war
der KBV weder aus der Beteiligung an der APO KG noch aus der
Darlehensgewährung ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden.
24. Welche (rechtlichen und wirtschaftlichen) Folgen hätte eine
Nichtgenehmigung der Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft, insbesondere im
Hinblick auf deren weiteres Fortbestehen?
25. a) Welche Ansprüche hätten die APO Vermietungsgesellschaft und die apo-
Bank gegenüber der KBV im Falle einer Rückabwicklung der
Übernahme?
b) In welcher Höhe bestünden insbesondere finanzielle Ansprüche
gegenüber der KBV?
Die Fragen 24 und 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei einer Nichtgenehmigung des Anteilserwerbs an der APO KG wäre der
Anteilserwerb der KBV rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass der
Gesellschaftsanteil an die APO Bank zurückfallen würde und gegebenenfalls müssten
die seit dem 31. Dezember 2010 eingetretenen bilanziellen Veränderungen
ebenfalls ausgeglichen werden. Durch die Rückabwicklung würde die KBV die
Mehrheit an der Gesellschaft und damit auch indirekt an den Grundstücken verlieren.
Zudem wäre bei einer Rückabwicklung nicht auszuschließen, dass in diesem
Zusammenhang eine Insolvenz eintritt und die KBV mit einem nicht unerheblichen
Anteil ihrer Forderungen ausfallen würde.
26. Könnte die KBV die von ihr genutzten Gebäude von der APO
Vermietungsgesellschaft erwerben, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ein Kauf der Grundstücke wäre nach den allgemeinen zivilrechtlichen
Vorschriften grundsätzlich möglich. Inwieweit ein gewisses Risiko besteht, dass der
Erwerb der Grundstücke der Insolvenzanfechtung unterliegen könnte, kann zurzeit
noch nicht abschließend beantwortet werden und hängt maßgeblich von der
Ausgestaltung des Gesamtkonzepts ab. Darüber hinaus wäre der Erwerb von
Grundstücken für die KBV nach § 78 SGB V in Verbindung mit § 85 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch genehmigungspflichtig. Eine solche Genehmigung könnte
nur erteilt werden, wenn der Kauf der Grundstücke mit dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist. Der Kauf eines Grundstücks bedarf
der vorherigen Zustimmung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung.
27. Was wären die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Erwerbs, sowohl für
die KBV wie auch für die APO Vermietungsgesellschaft?
Im Wesentlichen hätte dies zur Folge, dass die KBV (unmittelbare) Eigentümerin
der Grundstücke wäre, diese würden also dem Vermögen der KBV zufallen;
während die APO KG das Eigentum verlieren aber dafür den Kaufpreis erhalten
würde. Allerdings bestehen insolvenzrechtliche Implikationen bei dem Verkauf
der wesentlichen Vermögenswerte der APO KG. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 26 verwiesen.
28. Welche weiteren Möglichkeiten bestehen, die Beteiligung der KBV an der
APO Vermietungsgesellschaft zu beenden, und mit welchen rechtlichen und
wirtschaftlichen Folgen wäre die Beendigung jeweils verbunden?
Wie bereits dargelegt, sind für diese Fragestellungen komplexe gesellschafts-,
insolvenz-, steuer- und sozialrechtliche Bewertungen erforderlich. Die Frage,
welches Konzept am besten geeignet ist, die im Zusammenhang mit der Beteiligung
begangenen Rechtsverstöße einerseits zeitnah und umfassend zu beheben, und
andererseits dabei die negativen wirtschaftlichen Folgen für die KBV so gering
wie möglich zu halten bzw. u. U. auch auszuschließen, ist von der KBV bis Ende
Januar 2016 zu erarbeiten und dem BMG zur Prüfung vorzulegen.
29. Waren der Kauf eines Baufeldes und die Errichtung des Gebäudes für den
Gemeinsamen Bundesausschuss (s. Bundestagsdrucksache 17/14740) mit
dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren?
Falls ja, wieso?
Falls nein, warum nicht?
30. Welche Erlöserwartungen bestünden bei einem Verkauf des Gebäudes des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach derzeitiger Prognose?
31. Gibt es seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses die Bereitschaft und
Möglichkeit, das von ihm angemietete Gebäude zu erwerben?
Falls nein, wieso nicht?
32. War der Kauf des Baufeldes für das geplante Ärztehaus mit dem Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren?
Falls ja, wieso?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 29 bis 32 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zum Zeitpunkt des Ankaufs des Baufelds VI und des G-BA Grundstücks war die
Apo Bank alleinige Gesellschafterin der APO KG. Die KBV war zu diesem
Zeitpunkt lediglich Mieterin der Grundstücke der APO KG. Da der Ankauf der
Grundstücke zeitlich vor dem Anteilserwerb durch die KBV liegt, unterliegt
dieser nicht der aufsichtsrechtlichen Prüfung. Die Apo Bank unterliegt nicht den
sozialrechtlichen Bindungen und ist daher als alleinige Gesellschafterin der APO
KG an den für die KBV geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit nicht gebunden. Die Erlöserwartung bei dem Verkauf der Immobilie ist
schwer zu prognostizieren und hängt von vielfältigen Faktoren und den aktuellen
Marktchancen ab. Es liegen Verkehrswertgutachten und Schätzungen der
Wirtschaftsprüfer vor, die allerdings von sehr unterschiedlichen Werten ausgehen, so
dass auf Basis der hier vorliegenden Unterlagen keine sichere Schätzung zur
Erlöserwartung gegeben werden kann. Eine Kaufoption wurde im Mietvertrag des
G-BA für das Gebäude nicht vereinbart. Im Übrigen unterliegen Entscheidungen
zur Deckung des für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Raumbedarfs einer
Vielzahl planungsrelevanter Faktoren und sind im organisatorischen
Selbstverwaltungsbereich des G-BA zu treffen.
33. Hält es die Bundesregierung für mit dem Amt eines KBV-Vorstands
vereinbar, sich als Privatperson an einer Stiftung zu beteiligen, die über
ausgegründete Gesellschaften den Aufbau einer MVZ-Kette anstrebt, oder inwieweit
bestehen hier Interessenkonflikte (s. Bundestagsdrucksache 18/724)?
Es ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, ob die Beteiligung eines
Vorstandsmitglieds der KBV in ihrer/seiner Eigenschaft als Privatperson mit der Ausübung
des Amtes als KBV-Vorstands-mitglied vereinbar ist, d. h. eine rechtlich
zulässige Nebentätigkeit darstellt.
Gesetzliche Vorschriften zur Ausübung privater Nebentätigkeiten durch KBV-
Vorstandsmitglieder existieren nicht. Nach der Satzung der KBV sind
Regelungen zum Umfang der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten der KBV-
Vorstandsmitglieder sowie das Verfahren der Genehmigung im jeweiligen Dienstvertrag zu
regeln.
34. Ist das Grundstück des Baufeldes für das geplante Ärztehaus weiterhin im
Eigentum der APO Vermietungsgesellschaft?
Falls nein, in wessen Eigentum befindet es sich?
35. Falls es sich noch im Eigentum der APO Vermietungsgesellschaft befindet:
plant die APO Vermietungsgesellschaft einen Verkauf des Grundstückes?
Falls nein, wieso nicht?
36. Wie hoch war der Erlös bzw. wie hoch sind die prognostizierten
Erlöserwartungen beim Verkauf dieses Baufeldes?
Die Fragen 34 bis 36 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Eigentümerin des Baufeld VI ist die APO KG. Der weitere Umgang mit den
Immobilien der APO KG ist Teil des von der KBV zu entwickelnden
Gesamtkonzepts, das bis Ende Januar 2016 vorliegen wird. Zu den Schwierigkeiten, eine
Prognose zu den Erlöserwartungen zu geben wird auf die Antwort zu den
Fragen 29 und 30 verwiesen.
37. a) Inwieweit trifft es zu, dass die Grundstücks- und Baukosten für diese
beiden o. g. Immobilienprojekte (Gemeinsamer Bundesausschuss und
Ärztehaus) über Mieterdarlehen der KBV abgesichert wurden?
b) Ist dieses Vorgehen nach Ansicht der Bundesregierung mit dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren?
38. a) Inwieweit trifft es zu, dass sich der damalige KBV-Vorstand für beide
Bauprojekte verpflichtete, dass zu errichtende Gebäude ersatzweise
anzumieten, sollte die ursprünglich geplante Verwendung scheitern?
b) Ist diese Verpflichtung nach Ansicht der Bundesregierung mit dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren?
Die Fragen 37 und 38 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach den heute vorliegenden Erkenntnissen, die durch das Sondergutachten im
Jahr 2015 gestützt werden, ist es zutreffend, dass der damalige Vorstand der KBV
Darlehen der KBV auch für KBV-fremde Bauprojekte gewährt hat. Auch nach
dem Sondergutachten aus dem Jahr 2015 sprechen gute Gründe dafür, dass dieses
Vorgehen nicht mit den von der KBV zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben und
ihrer Aufgabenstellung zu vereinbaren ist.
Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen ist es ebenfalls zutreffend, dass
der damalige Vorstandsvorsitzende zugesagt hatte, das Baufeld VI ersatzweise
anzumieten, wenn sich kein anderer Mieter fände. Auch eine solche – ohne
Beschluss der Vertreterversammlung gefasste und vom Raumbedarf der
Körperschaft losgelöste – Zusage steht nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.
39. Warum waren die o. g. Immobilienprojekte der APO
Vermietungsgesellschaft, die in enger Abstimmung mit der KBV initiiert wurden, nicht Teil
des 2012 in Auftrag gegebenen Wirtschaftsprüfergutachtens durch die ETL
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (s. Bundestagsdrucksache 18/724)?
Nach Auffassung der Innenrevision der KBV waren die Immobilienprojekte der
APO Vermietungsgesellschaft Gegenstand des im Herbst 2012 in Auftrag
gegebenen Gutachtens. Die ETL vertritt hierzu eine andere Rechtsauffassung, ohne
dass der KBV nach Kenntnis der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt
die Gründe hierfür abschließend bekannt sind.
40. In wessen Eigentum standen die Grundstücke für die Gebäude KBV II, des
Gemeinsamen Bundesausschusses und des geplanten Ärztehauses, bevor sie
durch die APO Vermietungsgesellschaft erworben wurden?
Die Grundstücke wurden von der APO KG, deren Alleingesellschafterin zu
diesem Zeitpunkt die APO Bank war, von den Gesellschaften Theseus Immobilien
Management GmbH & Co KPM Bauteil 4 KG, Theseus Immobilien Management
GmbH & Co KPM und Theseus Immobilien Management GmbH & Co KPM
Bauteil 5 KG Bauteil 6 KG gekauft.
41. a) Trifft es zu, dass das der Bundesregierung übersandte Protokoll der
Vertreterversammlung vom Dezember 2005 Informationen zu Bewilligung
eines Mieterdarlehens gegenüber der APO Vermietungsgesellschaft
enthielt?
Falls ja, welche Informationen waren dies?
b) Trifft es zu, dass die Bundesregierung bereits 2006 auf Nachfrage vom
damaligen KBV-Vorstand über die Existenz eines solchen
Mieterdarlehens in Kenntnis gesetzt wurde?
c) Falls beides nicht zutrifft, wann und in welcher Form hat die
Bundesregierung zum ersten Mal Anhaltspunkte für die Existenz eines solchen
Darlehens erlangt?
42. In welcher Form hat die Bundesregierung auf diese Information reagiert, und
hat sie die KBV insbesondere auf die fehlende, aber nach § 85 SGB IV
vorgeschriebene Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit
hingewiesen?
Wenn nein, warum nicht?
43. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Modalitäten des
Mieterdarlehens (Zinssatz, Tilgung, Absicherung im Grundbuch) in Erfahrung zu
bringen?
Hat sie sich die schriftliche Darlehensvereinbarung vorlegen lassen, und falls
nein, warum nicht?
44. a) Was hat die Bundesregierung in den Folgejahren unternommen, um die
Entwicklung des Mieterdarlehens nachzuverfolgen?
Falls sie nichts unternommen hat, warum nicht?
b) Inwieweit steht das Verhalten der Bundesregierung im Widerspruch zu
ihrer Feststellung vom März 2014, das Bundesministerium für Gesundheit
habe „unmittelbar nachdem Anzeichen für Unregelmäßigkeiten im
Finanzsektor bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufgetreten sind,
mit Nachdruck auf eine Aufklärung gedrängt“ (Bundestagsdrucksache
18/724)?
Die Fragen 41 bis 44 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die im Jahr 2006 übermittelten Informationen (Beschluss der
Vertreterversammlung) gaben keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass die als Mieterdarlehen
deklarierte Ausleihung unwirtschaftlich war oder zu Zwecken erfolgte, die nicht mit
der Aufgabenerfüllung der KBV in Einklang stand. Im Rahmen der aktuellen
aufsichtsrechtlichen Prüfung sind nähere Hintergründe zu den Mieterdarlehen erst
2010 bekannt geworden. Daraufhin hat das BMG im Jahr 2010 anlässlich der
Beratungen zum Haushalt 2011 aufsichtsrechtlich auf die Genehmigungspflicht der
Mieterdarlehen hingewiesen. Die KBV vertrat zum damaligen Zeitpunkt die
Auffassung, dass es sich in der Sache nicht um Darlehen, sondern um
Mietvorauszahlungen handele, die keiner Genehmigungspflicht unterlägen. Erst im Laufe
der weiteren aufsichtsrechtlichen Beratungen hat die KBV dann im August 2012
für einen Teil der Mieterdarlehen einen Genehmigungsantrag gestellt. Diesen
Antrag hat sie nach weiteren aufsichtsrechtlichen Beratungen im Oktober 2012 auf
weitere Darlehen erstreckt. Der Vorstand der KBV hat die Darlehensgewährung
als wirtschaftlich vorteilhaft dargestellt, so summiere sich der Zinsvorteil aus der
Gewährung der Darlehen im Zeitraum 2005 bis 2012 auf rund 2,6 Mio. Euro.
Nach dem Ergebnis der ETL-Sonderprüfung im Jahr 2012 war die
Darlehensgewährung unter den von ETL angenommen Prämissen ohne Nachteil für die KBV.
Zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung fanden Ende 2012/Anfang 2013 weitere
Gespräche mit der KBV statt. Die Sachverhaltsaufklärung hat nicht zuletzt
deshalb so erhebliche Zeit in Anspruch genommen, weil es teilweise keine
schriftlichen Darlehensverträge gab, ebenso wenig wie Beschlüsse der
Vertreterversammlung. Der Umfang und die Einzelheiten der insgesamt gewährten Darlehen
sowie die wirtschaftliche Situation der APO KG zum jeweiligen
Gewährungszeitpunkt sind erst durch das Sondergutachten 2015 bekannt geworden.
45. Handelt es sich bei der Gewährung der Mieterdarlehen um eine nach
§ 83 SGB IV zulässige Anlageform?
Grundsätzlich können auch Darlehen, die eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts an ihren Vermieter gewährt, zulässig sein, wenn sie mit dem Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar sind. Dies ist beispielsweise
dann der Fall, wenn der Vermieter im Gegenzug dazu die Mietkosten reduziert.
46. a) Ist die Gewährung der Mieterdarlehen nach Ansicht der Bundesregierung
mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
vereinbaren?
b) Falls nicht, inwieweit handelt es sich dabei um eine grobe Verletzung
dieser Grundsätze, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB
zu Folge hätte (bitte begründen)?
47. a) War der Bundesregierung bekannt, dass es sich bis 2008 zunächst um ein
zinsloses Mieterdarlehen handelte?
b) Ist die Gewährung eines zinslosen Mieterdarlehens durch die KBV nach
Ansicht der Bundesregierung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zu vereinbaren?
Wenn nicht, warum nicht?
48. a) Ist der KBV durch die Aufnahme eines Darlehens bei der Sparkasse
KölnBonn und die Weitergabe der Summe an die APO
Vermietungsgesellschaft als Mieterdarlehen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden (s.
Bundestagsdrucksache 18/724)?
Falls ja, in welcher Höhe?
b) Werden die Zinsen für dieses Darlehen durch die Zinszahlungen der APO
Vermietungsgesellschaft vollständig refinanziert?
49. Ist der KBV durch das Mieterdarlehen der Kassenärztlichen Vereinigung
Brandenburg ein wirtschaftlicher Schaden entstanden (OPG 29/2015)?
Falls ja, in welcher Höhe?
50. Welchen Zweck hatte die kontinuierliche Erhöhung der Mieterdarlehen?
Hatte sie auch den Zweck, eine Insolvenz der APO Vermietungsgesellschaft
zu vermeiden?
51. Durch wen wurde die sukzessive Erhöhung des Mieterdarlehens in den
Jahren 2006 bis 2012 beschlossen, und was waren die Gründe für die jeweilige
Erhöhung (bitte einzeln angeben)?
Die Fragen 46 bis 51 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die wiederholte Auszahlung von
(ungenehmigten) Darlehen an die APO KG ohne angemessene und wirtschaftliche
Absicherung und ohne Beteiligung der Vertreterversammlung gegen gesetzliche
Vorgaben verstößt. Bei der Aufnahme eigener Darlehen bei der Sparkasse Köln und bei
der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg handelt es sich ebenfalls um nicht
genehmigte Darlehen. Nach dem Ergebnis der Sonderprüfung 2015 war das
Darlehen der Sparkasse Köln durch die Zinszahlungen der APO KG vollständig
refinanziert. Die zunächst durch nicht vollständige Refinanzierung entstandenen
Schäden wurden durch Zinsnachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung
Brandenburg nachträglich ausgeglichen.
Die Darlehen wurden zunächst zur Finanzierung der eigenen und fremden
Bauprojekte gewährt, später auch, um die finanzielle Situation der APO KG zu
stabilisieren. In einem Fall stehen sie im Zusammenhang mit der Tilgung von
Fremddarlehen. Bis auf einen Beschluss der Vertreterversammlung im Jahr 2006
erfolgte die Gewährung der Darlehen ohne Beteiligung der Vertreterversammlung
durch den Vorstandsvorsitzenden.
52. a) Wie hoch ist das von der KBV gewährte Mieterdarlehen nach aktuellem
Stand?
b) In welcher Höhe wurde es bereits getilgt, und wie hoch ist die aktuelle
jährliche Tilgung?
c) Wie hoch ist die aktuelle Verzinsung?
Das Mieterdarlehen der KBV beträgt per Saldo vom 22. Januar 2016 insgesamt
57,3 Mio. Euro. Das Darlehen in der heutigen Form ergibt sich aus
Darlehensvertrag vom 4. Juli 2012 mit Nachtrag vom 20. Dezember 2012 und besteht aus zwei
Darlehensanteilen
Darlehen a) mit einem Anteil von 53,8 Mio. Euro und
Darlehen b) mit einem Anteil von 3,5 Mio. Euro.
Das Darlehen b) wird zu folgenden Terminen mit je 250 000 Euro getilgt:
28. Februar, 30. Mai, 30. August, 30. November (1 Mio. Euro p. a.). Die Tilgung
des Darlehens beläuft sich damit im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 22. Januar
2016 auf insgesamt 4 Mio. Euro.
Im Übrigen findet eine Tilgung derzeit nicht statt.
53. Wie hoch ist im Falle eines Fortbestehens der Mieterdarlehen nach
derzeitiger Prognose das Risiko eines (teilweisen) Zahlungsausfalls für die KBV?
Abschließend wird dies erst nach Vorlage des Gesamtkonzeptes beantwortet
werden können und im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 19 und 20
verwiesen.
54. Warum hat die Bundesregierung 2012 nur auf eine Modifikation des
Darlehensvertrages hingewirkt und nicht auf eine Rückabwicklung des Darlehens?
Das BMG hat gegenüber der KBV auf die Genehmigungsbedürftigkeit
hingewiesen. Eine Modifikation der Darlehnsverträge ist in diesem Zusammenhang nicht
diskutiert worden. Im Jahr 2012 gab es keine Erkenntnisse, auf die eine
endgültige Versagung der Genehmigung und damit eine Rückabwicklung des Darlehens
hätten gestützt werden können.
55. Warum hat die Bundesregierung das Darlehen bislang nicht genehmigt,
wenn der KBV dadurch nach eigener Einschätzung der Bundesregierung
„kein wirtschaftlicher Schaden entstanden“ sei (Antwort der
Bundesregierung vom 20. Dezember 2013 auf die Schriftliche Frage 71 des
Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Bundestagsdrucksache 18/247) und es aus ihrer Sicht
„keinen Anlass [gibt], eine nachträgliche Genehmigung […] endgültig zu
versagen“?
56. Beabsichtigt sie, eine solche Genehmigung zu erteilen?
Wenn ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
57. Welche (rechtlichen und wirtschaftlichen) Folgen hätte eine
Nichtgenehmigung der Mieterdarlehen?
58. a) Welche Ansprüche hätten die APO Vermietungsgesellschaft und die apo-
Bank gegenüber der KBV im Falle einer Rückabwicklung der
Mieterdarlehen?
b) In welcher Höhe bestünden insbesondere finanzielle Ansprüche
gegenüber der KBV?
Die Fragen 55 bis 58 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in der Frage angesprochene Einschätzung der Bundesregierung entsprach der
damaligen Erkenntnislage. Auf die geänderte Erkenntnislage seit der
Sonderprüfung der APO KG im November 2015 wird verwiesen. Zur Frage der
Genehmigungsfähigkeit und den Folgen einer Nichtgenehmigung wird auf das bis Ende
Januar 2016 zu erstellende Gesamtkonzept verwiesen. Eine isolierte Betrachtung
der einzelnen genehmigungsbedürftigen Geschäftsvorfälle ist angesichts der
komplexen Zusammenhänge nicht sachgerecht. Eine sichere Aussage zu
etwaigen Ersatzansprüchen kann abschließend erst nach Vorlage und Umsetzung des
Gesamtkonzepts beantwortet werden. Daher wird auf die Ausführungen zur
Notwendigkeit eines Gesamtkonzepts verwiesen.
59. Trifft es zu, dass die KBV zugunsten anderer Darlehensgläubiger einen
Rangrücktritt erklärt hat, und falls ja, was waren die Gründe für diesen
Rangrücktritt?
60. a) Inwieweit verstößt der Rangrücktritt nach Ansicht der Bundesregierung
gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (bitte
begründen)?
b) Falls ja, inwieweit handelt es sich dabei um eine grobe Verletzung dieses
Grundsatzes, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB zur
Folge hätte (bitte begründen)?
Die Fragen 59 und 60 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Rangrücktritt wurde durch den Vorstandsvorsitzenden der KBV im Jahr 2012
erklärt. Ein Rangrücktritt wird erklärt, um eine bilanzielle Überschuldung im
Sinne des Insolvenzrechts zu verhindern. Die Notwendigkeit, den Rangrücktritt
zu erklären, und der drohende Forderungsausfall im Falle einer Insolvenz sind die
Konsequenz daraus, dass die KBV ein ungesichertes Darlehen gegeben und
dieses fortlaufend erweitert hat. Insoweit ist die Erklärung des Rangrücktritts wie die
Gewährung ungesicherter Darlehen zu bewerten, da hiermit Forderungen
nachträglich noch weiter entwertet und damit bestehende Friktionen mit dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit noch weiter verstärkt worden sind.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit eines
Gesamtkonzeptes vor abschließender Entscheidung verwiesen.
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ISSN 0722-8333]