[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 4. Februar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7486
18. Wahlperiode 08.02.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Annette Groth,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7328 –
Auslieferungen mithilfe des Europäischen Haftbefehls: Der Fall Tomás
Elgorriaga Kunze
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 16. November 2015 wurde der spanische Staatsangehörige Tomás
Elgorriaga Kunze nach mehr als einem Jahr in Auslieferungshaft auf Grundlage eines
Europäischen Haftbefehls von Mannheim aus an Frankreich ausgeliefert (Neues
Deutschland vom 25. November .2015). Brisant ist dieser Fall aus Sicht der
Fragesteller vor dem Hintergrund, dass Tomás Elgorriaga Kunze nach der
Festnahme in Spanien 1998 während der sogenannten „Detención
incomunicada“ schwer gefoltert wurde und über mehrere Tage keinen Zugang zu
Anwälten oder Angehörigen hatte (
www.badische-zeitung.de/freiburg/wer-ist-der-
angebliche-eta-terrorist-aus-freiburg--105582568.html). In vergleichbaren
Fällen hat Frankreich in der Vergangenheit Personen bereits an Spanien
überstellt (
www.univie.ac.at/bimtor/dateien/cat_2002_p.e._v_france.pdf; www.
humanrights.ch/upload/pdf/091215_negCAT_Entscheid_GK_Deutschland_
Com219_2002.pdf). Deshalb ist nicht auszuschließen, dass Tomás Elgorriaga
Kunze nach der Auslieferung an Frankreich anschließend wieder nach Spanien
ausgeliefert wird, wo ihm aus Sicht der Fragesteller erneut Folter drohen könnte.
Spanien wurde erst im April ein weiteres Mal durch den UN-Ausschuss gegen
Folter kritisiert und in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte aufgefordert, die Praxis der Isolationshaft bei
Terrorismusverdacht abzuschaffen (
www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.
aspx?LangID=E&NewsID=15905). Auch Amnesty International kritisiert im
Länderbericht 2015 für Spanien, dass die Definitionen für Folter und
Verschwindenlassen in der spanischen Gesetzgebung weiterhin nicht
internationalen Menschenrechtsstandards genügen.
Nach Aussagen des Umfelds von Tomás Elgorriaga Kunze durfte er keine
persönlichen Gegenstände (nicht einmal seine Brille) mitnehmen und ihm wurde
kein richterlicher Beschluss vorgelegt. Seine Versuche, politisches Asyl zu
beantragen, wurden ignoriert. Auch wurden seine Anwälte nicht informiert,
sondern erst im Nachhinein über seine Auslieferung nach Paris in Kenntnis gesetzt.
Fast drei Tage lang wussten weder Angehörige noch Anwälte, wo sich Tomás
Elgorriaga Kunze befand. Tomás Elgorriaga Kunze ist zwar spanischer
Staatsangehöriger, hat jedoch eine Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit. Ein bei
deutschen Behörden eingereichtes Gesuch zur Einbürgerung ist dort angeblich
unauffindbar.
Obwohl, wie das Beispiel Spanien aus Sicht der Fragesteller zeigt, in einigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union deutliche Defizite im Bereich der
Menschenrechte existieren, wird mit dem Europäischen Haftbefehl ein deutlich
verkürztes und vereinfachtes Auslieferungsverfahren praktiziert. Im Rahmen des
Prüfungsverfahrens werden lediglich formelle und materielle Anforderungen
geprüft. Eine Überprüfung, ob die erhobenen Tatvorwürfe zutreffen, oder unter
welchen Bedingungen Urteile oder Gründe für die Ausstellung des Haftbefehls
zustande gekommen sind, findet nicht statt. Alleine in den Jahren 2007 und 2008
wurden von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1 313 Auslieferungen
bewilligt (Bundestagsdrucksache 16/12243).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Durch Nummer 1 Satz 1 der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen der
Bundesregierung und den Regierungen der Länder wurde die Bewilligungszuständigkeit
für ein- und ausgehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem EU-Mitgliedstaat an die
Landesregierungen übertragen. Eine Zuständigkeit der Bundesregierung zur
Bewilligung einzelner Ersuchen besteht daher grundsätzlich nicht. Über ein- und
ausgehende Ersuchen von bzw. an einen EU-Mitgliedstaat ist die Bundesregierung
nach Nummer 8 der Zuständigkeitsvereinbarung nur in Fällen besonderer
Bedeutung in politischer, rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu informieren.
Darüber hinaus informieren die Landesjustizverwaltungen das Bundesamt für Justiz
aus statistischen Gründen über die Daten der einzelnen Überstellungsverfahren.
Aus diesem Grund liegen der Bundesregierung grundsätzlich keine vertieften
Erkenntnisse zu konkreten Überstellungsverfahren vor.
1. Wie viele Europäische Haftbefehle sind seit 2009, und aus welchen Ländern
zum Zwecke der Vollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland
übersandt worden (bitte nach Jahren darstellen)?
Mitgeteilt werden die Zahlen beim Bundeskriminalamt eingehender Europäischer
Haftbefehle. Einzelne, unmittelbar an die zuständigen
Generalstaatsanwaltschaften übersandte Europäische Haftbefehle werden statistisch nicht erfasst. Eine
Differenzierung danach, ob die Europäischen Haftbefehle zur Strafverfolgung oder
zur Strafvollstreckung ausgestellt wurden, und in welchem Staat die
Europäischen Haftbefehle ausgestellt wurden, findet nicht statt. Die statistischen Daten
für das Jahr 2015 liegen noch nicht vor.
2009 13.452
2010 14.022
2011 14.211
2012 12.359
2013 12.392
2014 13.383
a) Wie viele wurden vollstreckt?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Fragen 1a bis 1d auf die Fälle
beziehen, in denen eine durch europäischen Haftbefehl gesuchte Person in
Deutschland angetroffen und über die Überstellung entschieden wurde. Als
„vollstreckt“ werden die Fälle angegeben, in denen eine Übergabe an den
Ausstellungsstaat erfolgt.
2009 982
2010 1.006
2011 979
2012 944
2013 1.141
2014 1.197
b) Wie viele wurden nicht vollstreckt?
2009 226
2010 213
2011 182
2012 160
2013 209
2014 211
Hinweis: Die vorstehend genannten Zahlen umfassen sowohl Ersuchen, die
aufgrund von Zurückweisungsgründen von der Bundesrepublik Deutschland nicht
vollstreckt wurden, als auch Ersuchen, die vom Ausstellungsstaat selbst
zurückgenommen wurden.
c) Welche Gründe lagen den jeweiligen Nichtvollstreckungen zugrunde?
2009 Der Verfolgte hält sich nicht in Deutschland auf: 14
Der Europäische Haftbefehl entspricht nicht den formalen Voraussetzungen: 7
Die Straftat ist nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht mit einer Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht: 1
Die zu vollstreckende restliche Freiheitsstrafe liegt unter vier Monaten: 1
Der Verfolgte wurde wegen derselben Tat bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig
verurteilt: 3
Die Vollstreckung wird aufgrund eines Abwesenheitsurteils erbeten, ohne dass die in Artikel 5 des
Rahmenbeschlusses zulässigen Bedingungen erfüllt werden: 4
Die Verfolgung oder Vollstreckung ist nach deutschem Recht verjährt: 42
Die beiderseitige Strafbarkeit ist bei einer Straftat, die nicht zum Katalog des Artikel 2 Absatz 2
des Rahmenbeschlusses zählt, nicht gegeben: 6
Die Auslieferung würde gegen den europäischen Ordre public verstoßen: 2
Gegen den Verfolgten wird wegen derselben Tat in Deutschland ein strafrechtliches Verfahren
geführt: 5
Ein Ausländer, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat der Auslieferung zum
Zwecke der Strafvollstreckung nicht zugestimmt: 34
Die Rücküberstellung eines zur Strafverfolgung ausgelieferten deutschen Staatsangehörigen zur
Verbüßung der Straftat ist nicht gesichert: 2
Bei der einem deutschen Staatsangehörigen vorgeworfenen Straftat liegt ein maßgeblicher
Inlandsbezug im Sinne des § 80 Absatz 2 IRG vor: 2
Ein deutscher Staatsangehöriger hat der Auslieferung zur Strafvollstreckung nicht zugestimmt: 47
Sonstiges (Tod des Verfolgten, Aufenthalt im Drittstaat): 4
2010 Der Europäische Haftbefehl entspricht nicht den formalen Voraussetzungen: 9
Die Straftat ist nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht mit einer Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht: 1
Die zu vollstreckende restliche Freiheitsstrafe liegt unter vier Monaten: 1
Der Verfolgte wurde wegen derselben Tat bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig
verurteilt: 3
Die Vollstreckung wird aufgrund eines Abwesenheitsurteils erbeten, ohne dass die in Artikel 5 des
Rahmenbeschlusses zulässigen Bedingungen erfüllt werden: 7
Die Verfolgung oder Vollstreckung ist nach deutschem Recht verjährt: 24
Die beiderseitige Strafbarkeit ist bei einer Straftat, die nicht zum Katalog des Artikel 2 Absatz 2
des Rahmenbeschlusses zählt, nicht gegeben: 16
Die Auslieferung würde gegen den europäischen Ordre public verstoßen: 1
Gegen den Verfolgten wird wegen derselben Tat in Deutschland ein strafrechtliches Verfahren
geführt: 3
Es kann nicht erwartet werden, dass der ersuchende Staat ein gleichartiges deutsches Ersuchen
bewilligen würde (fehlende Gegenseitigkeit): 3
Ein Ausländer, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat der Auslieferung zum
Zwecke der Strafvollstreckung nicht zugestimmt: 32
Die Rücküberstellung eines zur Strafverfolgung ausgelieferten deutschen Staatsangehörigen zur
Verbüßung der Straftat ist nicht gesichert: 2
Bei der einem deutschen Staatsangehörigen vorgeworfenen Straftat liegt ein maßgeblicher
Inlandsbezug im Sinne des § 80 Absatz 2 IRG vor: 2
Ein deutscher Staatsangehöriger hat der Auslieferung zur Strafvollstreckung nicht zugestimmt: 50
Zwei Verfolgte sind geflohen
2011 Der Verfolgte hält sich nicht in Deutschland auf: 7
Der Europäische Haftbefehl entspricht nicht den formalen Voraussetzungen: 6
Die Straftat ist nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht mit einer Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht: 1
Der Verfolgte wurde wegen derselben Tat bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig
verurteilt: 1
Die Vollstreckung wird aufgrund eines Abwesenheitsurteils erbeten, ohne dass die in Artikel 5 des
Rahmenbeschlusses zulässigen Bedingungen erfüllt werden: 18
Die Verfolgung oder Vollstreckung ist nach deutschem Recht verjährt: 19
Die beiderseitige Strafbarkeit ist bei einer Straftat, die nicht zum Katalog des Artikel 2 Absatz 2
des Rahmenbeschlusses zählt, nicht gegeben: 9
Die Auslieferung würde gegen den europäischen Ordre public verstoßen: 1
Gegen den Verfolgten wird wegen derselben Tat in Deutschland ein strafrechtliches Verfahren
geführt: 1
Es kann nicht erwartet werden, dass der ersuchende Staat ein gleichartiges deutsches Ersuchen
bewilligen würde (fehlende Gegenseitigkeit): 1
Ein Ausländer, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat der Auslieferung zum
Zwecke der Strafvollstreckung nicht zugestimmt: 22
Ein deutscher Staatsangehöriger hat der Auslieferung zur Strafvollstreckung nicht zugestimmt: 44
Wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, wurde die Einleitung eines strafrechtlichen
Verfahrens abgelehnt oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt: 2
Dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates wurde der Vorrang eingeräumt: 3
2012 Der Verfolgte hält sich nicht in Deutschland auf: 5
Der Europäische Haftbefehl entspricht nicht den formalen Voraussetzungen: 6
Die Straftat ist nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht mit einer Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht: 1
Der Verfolgte wurde wegen derselben Tat bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig
verurteilt: 1
Die Vollstreckung wird aufgrund eines Abwesenheitsurteils erbeten, ohne dass die in Artikel 5 des
Rahmenbeschlusses zulässigen Bedingungen erfüllt werden: 17
Die Verfolgung oder Vollstreckung ist nach deutschem Recht verjährt: 16
Die beiderseitige Strafbarkeit ist bei einer Straftat, die nicht zum Katalog des Artikel 2 Absatz 2
des Rahmenbeschlusses zählt, nicht gegeben: 11
Die Auslieferung würde gegen den europäischen Ordre public verstoßen: 3
Gegen den Verfolgten wird wegen derselben Tat in Deutschland ein strafrechtliches Verfahren
geführt: 3
Ein Ausländer, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat der Auslieferung zum
Zwecke der Strafvollstreckung nicht zugestimmt: 22
Ein deutscher Staatsangehöriger hat der Auslieferung zur Strafvollstreckung nicht zugestimmt: 35
Dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates wurde der Vorrang eingeräumt: 2
2013 Der Verfolgte hält sich nicht in Deutschland auf: 11
Der Europäische Haftbefehl entspricht nicht den formalen Voraussetzungen: 18
Die Straftat ist nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht mit einer Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht: 2
Der Verfolgte wurde wegen derselben Tat bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig
verurteilt (Doppelbestrafung): 1
Die Verurteilung erreicht das Mindestmaß von vier Monaten Freiheitsstrafe nicht: 1
Die Vollstreckung wird aufgrund eines Abwesenheitsurteils erbeten, ohne dass die in Artikel 5 des
Rahmenbeschlusses zulässigen Bedingungen erfüllt werden: 21
Die Verfolgung oder Vollstreckung ist nach deutschem Recht verjährt: 19
Die beiderseitige Strafbarkeit ist bei einer Straftat, die nicht zum Katalog des Artikels 2 Absatz 2
des Rahmenbeschlusses zählt, nicht gegeben: 13
Die Auslieferung würde gegen den europäischen Ordre public verstoßen: 5
Gegen den Verfolgten wird wegen derselben Tat in Deutschland ein strafrechtliches Verfahren
geführt: 6
Ein Ausländer, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat der Auslieferung zum
Zwecke der Strafvollstreckung nicht zugestimmt: 18
Keine Zusicherung der Rücküberstellung: 1
Ein deutscher Staatsangehöriger hat der Auslieferung zur Strafvollstreckung nicht zugestimmt: 47
Wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, wurde die Einleitung eines strafrechtlichen
Verfahrens abgelehnt oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt: 1
Deutscher Staatsangehöriger, Tat mit Inlandsbezug: 2
Dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates wurde der Vorrang eingeräumt: 2
2014 Die Vorgaben der Statistik zur Differenzierung der Ablehnungsgründe wurden ab 2014 geändert.
Artikel 3.2 Rahmenbeschluss: 1
Artikel 4.1 Rahmenbeschluss: 3
Artikel 4.2 Rahmenbeschluss: 1
Artikel 4.4 Rahmenbeschluss: 21
Artikel 4.6 Rahmenbeschluss: 49
Artikel 4.7 Rahmenbeschluss: 2
Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, ohne die Anforderungen zu erfüllen (Artikel 4a
Rahmenbeschluss, der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI eingefügt wurde): 22
Fehlende Garantie für die Rücküberstellung eines eigenen Staatsangehörigen / eines Ausländers,
der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Strafverbüßung (Artikel 5 Absatz 3
Rahmenbeschluss): 2
Der Inhalt des europäischen Haftbefehls entspricht nicht den Anforderungen des
Rahmenbeschlusses (Artikel 8 Rahmenbeschluss): 8
Fehlende erbetene zusätzliche Informationen (Artikel 15 Absatz 2 Rahmenbeschluss): 1
Erfordernis einer Mindesthöchststrafe von zwölf Monaten (Artikel 2 Absatz 1 Rahmenbeschluss)
nicht erfüllt: 1
Strafe unter vier Monaten (Artikel 2 Absatz 1 Rahmenbeschluss): 0
Vorrang eines konkurrierenden Ersuchens (Artikel 16 Absätze 1, 3 und 4 Rahmenbeschluss): 1
Grundrechte (Artikel 1 Absatz 3 Rahmenbeschluss): 1
Sonstige: 38
Hinweis: Für die Nichtvollstreckung eines Ersuchens kann es unter Umständen
mehr als einen Grund geben. In diesem Fall wird jeder der einschlägigen Gründe
gesondert statistisch erfasst.
d) Wie viele deutsche Staatsangehörige befanden sich unter den
übergebenen Personen?
2009 41
2010 33
2011 26
2012 28
2013 35
2014 39
2. Wie viele Europäische Haftbefehle sind seit 2009 zum Zwecke der
Vollstreckung aus der Bundesrepublik Deutschland an welche Staaten übersandt
worden?
2009 2.433
2010 2.096
2011 2.138
2012 1.984
2013 1.932
2014 2.219
Europäische Haftbefehle werden in das Schengener Informationssystem
eingestellt. Sie sind damit für alle teilnehmenden Staaten ersichtlich.
a) Wie viele wurden vollstreckt?
2009 777
2010 835
2011 855
2012 1.104
2013 900
2014 965
b) Wie viele wurden nicht vollstreckt?
Statistische Daten liegen nicht vor.
c) Welche Gründe lagen den jeweiligen Nichtvollstreckungen zugrunde?
Statistisch aussagekräftige Informationen zu Ablehnungsgründen, die der
ersuchte Staat geltend gemacht hat, liegen der Bundesregierung nicht vor.
d) Wie viele deutsche Staatsangehörige befanden sich unter den
übergebenen Personen?
2009 301
2010 299
2011 231
2012 230
2013 210
Die Zahl bezieht sich auf die Gesamtzahl übergebener Personen ausschließlich
deutscher Staatsangehörigkeit. Eine Differenzierung nach der Grundlage der
Auslieferung (Strafverfolgung oder Strafvollstreckung) findet nicht statt. Das
statistische Datum für 2014 liegt noch nicht vor.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Auslieferungspraxis auf Grundlage
des Europäischen Haftbefehls hinsichtlich der Menschenrechtslage in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union?
Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl beruht auf dem
Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und geht davon
aus, dass alle Mitgliedstaaten regelmäßig das Unionsrecht und insbesondere die
dort anerkannten Grundrechte beachten. In besonders gelagerten Ausnahmefällen
sieht der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl die Möglichkeit
vor, eine Überstellung abzulehnen. Das hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt
in einer Entscheidung vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14 – ausdrücklich
bestätigt.
4. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob aufgrund eines
Europäischen Haftbefehls von der Bundesrepublik Deutschland
ausgelieferte Personen anschließend von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung betroffen waren?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Wie schließt die Bundesregierung aus, dass dem Europäischen Haftbefehl
keine Urteile zu Grunde liegen, die auf Aussagen, die unter Folter zustande
gekommen sind, basieren?
Die Entscheidungen über die Zulässigkeit und die Bewilligung der Überstellung
in einen EU-Mitgliedstaat werden von den zuständigen Gerichten und
Staatsanwaltschaften der Länder getroffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Anwendung des erst 2006 in
Deutschland in Kraft getretenen Europäischen Haftbefehls nach nunmehr neun
Jahren Anwendung?
Der Überstellungsverkehr nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen
Haftbefehl hat den Auslieferungsverkehr vereinfacht. Der Rahmenbeschluss stellt
ein geeignetes Mittel dar, um die Strafverfolgung in dem Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts, in dem Freizügigkeit herrscht, effizient zu gestalten
und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
7. Was ist der Bundesregierung über Diskussionen zur Erweiterung des
Europäischen Haftbefehls, etwa hinsichtlich einer „Europäischen
Fahndungsanordnung“ bekannt?
Der Bundesregierung ist hierzu nichts bekannt.
8. Welche Fälle eines möglichen Missbrauchs oder Fehlgebrauchs des
Europäischen Haftbefehls durch andere EU-Mitgliedstaaten wurden der
Bundesregierung seit 2009 bekannt, und in welchen Mitgliedstaaten ereigneten sich
diese?
Zu einem bewussten Miss- oder Fehlgebrauch des Europäischen Haftbefehls
durch EU-Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Welche der in der Tageszeitung „the guardian“ berichteten Mängel in der
Umsetzung und Anwendung des Europäischen Haftbefehls in anderen EU-
Mitgliedstaaten sind der Bundesregierung seit 2009 bekannt geworden
(„Door thief, piglet rustler, pudding snatcher: British courts despair at
extradition requests“, „the guardian“ vom 20. Oktober 2008)?
Bei den in dem Artikel geschilderten Fällen könnte es sich um Verstöße gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz handeln. Solche Verstöße sind in
nennenswerter Zahl nur in den ersten Jahren nach Umsetzung des Rahmenbeschlusses
aufgetreten.
10. Inwiefern wurde das auf Bundestagsdrucksache 16/12243 skizzierte
Problem einer Verweigerung ohne Verweigerungsgrund, einer mitunter
fehlenden Verhältnismäßigkeit, einer langen Bearbeitungsdauer, einer im
Rahmenbeschluss nicht vorgesehenen Anforderung umfangreicher weiterer
Unterlagen oder einer für die Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in die
Landessprache zu kurzen vorgegebenen Frist aus Sicht der Bundesregierung
inzwischen behoben?
Aus Sicht der Bundesregierung hat sich die praktische Zusammenarbeit auch in
diesen Punkten erheblich verbessert.
11. Welche Fälle wurden der Bundesregierung seit 2009 bekannt, in denen der
Wegfall der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und
Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgrund einer Tat geführt
hat, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafbewehrt ist?
Die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt lediglich bei den in Artikel 2
Absatz 2 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Katalogtaten. Der
Bundesregierung liegen zu der Frage keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung verwiesen.
12. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche EU-Mitgliedstaaten
die Richtlinie der „Europäischen Ermittlungsanordnung“ inzwischen
innerstaatlich umgesetzt haben, und wann beabsichtigt die Bundesregierung,
einen Gesetzentwurf für eine „Europäische Ermittlungsanordnung“
vorzulegen (Bundestagsdrucksache 18/1439)?
Die europarechtliche Frist zur Umsetzung der Richtlinie über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen läuft bis zum 22. Mai 2017. Die
Bundesregierung strebt eine pünktliche Umsetzung an (siehe bereits die Antwort auf die
Kleine Anfrage 18/7183, Frage 32). Bezüglich der Umsetzungsstände in den
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
13. Welche Ermittlungen hat die Generalbundesanwaltschaft nach § 129a und
§ 129b des Strafgesetzbuches (StGB) gegen Tomás Elgorriaga Kunze
angestellt?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat am 11.
November 2014 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Tomas Elgorriaga
Kunze wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, § 129b
Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), der Urkundenfälschung gemäß
§ 267 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 StGB, der bandenmäßigen
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen gemäß § 275 Absatz 1
Nummer 1 und 3, Absatz 3 StGB und des bandenmäßigen Verschaffens von falschen
amtlichen Ausweisen gemäß § 276 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 StGB
eingeleitet. Die Ermittlungen dauern an.
14. Welche deutschen Behörden waren nach Kenntnis der Bundesregierung über
die Festnahme und die Ermittlungen gegen Tomás Elgorriaga Kunze
informiert oder involviert?
Unmittelbar nach Übernahme der Strafverfolgung durch den GBA hat das
Bundeskriminalamt gemäß § 4 Absatz 3 des Bundeskriminalamtsgesetzes bundesweit
sämtliche Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden über die Festnahme und die
Ermittlungen gegen den Beschuldigten Elgorriaga Kunze unterrichtet.
15. Woher stammten die Erkenntnisse über den Aufenthaltsort von Tomás
Elgorriaga Kunze, die schließlich zu seiner Verhaftung führten (bitte die
genaue Bezeichnung der Behörden angeben)?
Die Festnahme mit dem Ziel der Überstellung nach Frankreich erfolgte aufgrund
eines Hinweises spanischer Sicherheitsbehörden.
Ein nationaler Haftbefehl aus dem Ermittlungsverfahrens des GBA wurde am
19. November 2014 vollstreckt. Dem lag die durch das Bundeskriminalamt
mitgeteilte Information zugrunde, dass sich der Beschuldigte Elgorriaga Kunze in
vorläufiger Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim befand.
16. Inwiefern trifft es zu, dass zwar formell der Generalstaatsanwalt des Landes
Baden-Württembergs den Beschluss der Auslieferung von Tomás Elgorriaga
Kunze des Oberlandesgerichtes umsetzen musste, dieser aber auf Weisung
oder in Kooperation mit dem Generalbundesstaatsanwalt handelte?
Der Generalstaatsanwalt in Karlsruhe hat weder auf Weisung noch in
Kooperation mit dem GBA einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe betreffend
die Auslieferung des Beschuldigten Elgorriaga Kunze umgesetzt.
17. Inwiefern haben die Bundesregierung bzw. die Generalbundesanwaltschaft
geprüft, inwiefern die Aussagen, die zu Ermittlungen und schließlich zum
Europäischen Haftbefehl bzw. zum Auslieferungsverfahren von Tomás
Elgorriaga Kunze führten, unter Folter zustande gekommen sein könnten?
Aus den bisherigen Ermittlungen des GBA haben sich keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass seinen Erkenntnissen Aussagen zugrunde liegen, die unter Folter
zustande gekommen sein könnten. Darüber hinaus war der GBA am Verfahren
zur Entscheidung über das Ersuchen der Republik Frankreich um Auslieferung
des Beschuldigten Elgorriaga Kunze nicht beteiligt und somit zu einer
Beurteilung der Frage der Verwertbarkeit der den Europäischen Haftbefehlen und dem
Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Informationen nicht berufen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
18. Auf welche Weise waren Bundesbehörden in das Auslieferungsverfahren
gegen Tomás Elgorriaga Kunze involviert?
Die Bundespolizeiinspektion Offenburg, Bundespolizeirevier Kehl, war in ihrer
Funktion als Übergabe-/Übernahmebehörde an der Übergabe des Verfolgten an
französische Behörden am 16. November 2015 beteiligt.
Bundesbehörden waren im Übrigen in die Entscheidung über die Zulässigkeit und
die Bewilligung der Überstellung des Verfolgten nach Frankreich sowie in die
tatsächliche Überstellung nicht eingebunden.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Ablauf der
Auslieferung von Tomás Elgorriaga Kunze an Frankreich?
a) Sind der Bundesregierung Verfahrensfehler bei der Auslieferung
bekannt?
Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
b) Hat nach Kenntnis der Bundesregierung ein richterlicher Beschluss
vorgelegen, auf dessen Grundlage die Auslieferung vollzogen wurde?
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10. November 2015 die Auslieferung
nach Frankreich für zulässig erklärt.
c) Wurde Tomás Elgorriaga Kunze nach Kenntnis der Bundesregierung der
richterliche Beschluss vorgelegt?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
d) Sofern dies nicht erfolgte, aus welchem Grund wurde kein
Auslieferungsbeschluss vorgezeigt?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
20. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der Beteiligung des
Generalbundesstaatsanwalts an dem Verfahren die von Tomás Elgorriaga Kunze
vorgetragene Tatsache, dass ihm verweigert wurde bei der
Abschiebeprozedur seine Brille aus der Zelle der Justizvollzugsanstalt (JVA) Mannheim
mitzunehmen und er dadurch die aus seiner Sicht rechtswidrig handelnden
beteiligten Beamtinnen und Beamten nicht identifizieren konnte?
Der Generalbundesanwalt war an dem Überstellungsverfahren nicht beteiligt. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
21. Hat die Bundesregierung davon Kenntnis, dass Tomás Elgorriaga Kunze vor
seiner Auslieferung politisches Asyl in Deutschland beantragt hat?
a) Wenn ja, welche Auswirkungen hatte dieser Asylantrag auf das
Auslieferungsverfahren?
b) Wurde der Asylantrag formell aufgenommen?
c) Über welche eigenen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zu dem
von Tomás Elgorriaga Kunze vorgetragenen Vorwurf, die Justizbehörden
der JVA Mannheim hätten sein mehrfach wiederholtes Gesuch auf einen
Asylantrag ignoriert?
d) Sofern dies zutreffen sollte, inwiefern hätten sich die Beamtinnen und
Beamten aus Sicht der Bundesregierung dadurch strafbar gemacht?
Die Fragen 21a bis 21d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu einzelnen Asylverfahren.
Nach Maßgabe von Artikel 30 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU sind
Asylanträge vertraulich zu behandeln; dem würde eine öffentlich zugängliche
Äußerung zu gestellten Asylanträgen widersprechen.
22. Sind der Bundesregierung die kritischen Schilderungen von Tomás
Elgorriaga Kunze über seine Auslieferung nach Frankreich bekannt, und
wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
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