[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
11. Februar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7530
18. Wahlperiode 15.02.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink,
Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7407 –
Patientennutzen, Relevanz und Wirkungen der ambulanten spezialärztlichen
Versorgung (ASV)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum 1. Januar 2012 wurde in § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) die so genannte ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
eingeführt. Ziel der Bundesregierung war es, für Patientinnen und Patienten mit
HIV/Aids, Krebs, Multipler Sklerose und anderen schweren oder seltenen
Erkrankungen eine interdisziplinäre Behandlung durch Teams von Ärztinnen und
Ärzten aus Krankenhäusern und dem ambulanten Bereich zu ermöglichen.
Im Vorfeld der Einführung der ASV bestand darüber hinaus die Hoffnung, in
einem neuen Versorgungsbereich die Möglichkeit zur Sektor übergreifenden
und stärker wettbewerblichen Versorgung auszuprobieren, wie es
beispielsweise der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen (SVR) in seinem Sondergutachten 2012 empfohlen hatte. Eine
solche Strukturinnovation war vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bislang fünf
krankheitsspezifische Regelungen für die ASV verabschiedet, von denen drei bereits in Kraft
getreten sind. Diese Konkretisierungen bestehen für Tuberkulose,
gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle, das Marfan-Syndrom,
gynäkologische Tumore sowie die pulmonale arterielle Hypertonie.
Eine regelhafte Evaluation der ASV ist nicht vorgesehen. Insofern ist offen, ob
die durch den damaligen Gesetzgeber beabsichtigten Wirkungen eingetreten
sind, wie relevant die ambulante spezialfachärztliche Versorgung für den
Versorgungsalltag der Patientinnen und Patienten ist, ob tatsächlich eine
Verbesserung der Versorgung eingetreten ist und welche Kostenwirkungen für die
gesetzliche Krankenversicherung entstanden sind.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verfolgt nachdrücklich die bereits mit dem 2012 in Kraft
getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) formulierten Ziele der
ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV). Es soll schrittweise ein
sektorenverbindender Versorgungsbereich etabliert werden, in dem
Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte sowie niedergelassene Fachärztinnen und
Fachärzte unter gleichen Qualifikationsvoraussetzungen und einheitlichen
Bedingungen die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit besonderen
Krankheitsverläufen oder seltenen Erkrankungen sowie hochspezialisierte Leistungen
erbringen können. Für Patientinnen und Patienten mit seltenen oder komplexen,
schwer therapierbaren Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle
Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen
erfordern, soll dadurch eine qualitativ hochwertige Versorgung zur Verfügung
stehen.
Schon in der Gesetzesbegründung zum GKV-VStG wurde darauf hingewiesen,
dass die Bildung dieses ambulanten spezialfachärztlichen Versorgungsbereichs
nicht unmittelbar, sondern stufenweise und im Wesentlichen determiniert durch
die zukünftige Ausgestaltung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
erfolgen wird. Den allgemeinen Rechtsrahmen der ASV hat der G-BA in der
entsprechenden Richtlinie zwar bereits im Jahr 2013 beschlossen. Jedoch erst nach
den folgenden indikationsbezogenen Konkretisierungen können
Leistungserbringer gegenüber den erweiterten Landesausschüssen (eLA) ihre Teilnahme an der
ASV anzeigen und die betroffenen Patientinnen und Patienten im Rahmen der
ASV behandeln. Die ersten krankheitsspezifischen Richtlinienbeschlüsse zu den
seltenen Erkrankungen Tuberkulose und atypische Mykobakteriose und im
onkologischen Bereich zu den gastrointestinalen Tumoren/Tumoren der Bauchhöhle
sind im April bzw. im Juli 2014 in Kraft getreten. Im Juni 2015 ist der
Richtlinienbeschluss für das Marfan-Syndrom in Kraft getreten. Weitere
krankheitsspezifische Richtlinienbeschlüsse für gynäkologische Tumore und für pulmonale
Hypertonie werden voraussichtlich im Jahr 2016 folgen. In der Gesamtschau hat die
ASV damit eine zwar steigende, aber wegen der kurzen Zeit in der
Versorgungspraxis und der noch auf wenige Krankheiten beschränkten Konkretisierungen
noch begrenzte Versorgungsrelevanz. Insofern bleibt die weitere Entwicklung
abzuwarten.
Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass – anders als es die Fragesteller
in ihrer Vorbemerkung ausführen – eine regelhafte Evaluation der ASV
gesetzlich vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat in § 116b Absatz 9 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) ausdrücklich geregelt, dass die Auswirkungen der
ASV auf die Kostenträger, die Leistungserbringer sowie auf die
Patientenversorgung nach fünf Jahren erstmals zu bewerten sind. Gegenstand der Bewertung sind
insbesondere der Stand der Versorgungsstruktur, der Qualität sowie der
Abrechnung der Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auch
im Hinblick auf die Entwicklung in anderen Versorgungsbereichen. Die
Ergebnisse der Bewertung sind dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zum
31. März 2017 zuzuleiten. Diese Bewertung und die Berichtspflicht obliegen dem
Spitzenverband Bund, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft gemeinsam. Außerdem wurde mit dem GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG), das am 23. Juli 2015 in Kraft getreten
ist, der G-BA regelhaft verpflichtet, spätestens jeweils zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses, der für onkologische oder
rheumatologische Erkrankungen getroffen wurde, die Auswirkungen dieses Beschlusses
hinsichtlich Qualität, Inanspruchnahme und Wirtschaftlichkeit der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung dieses
Beschlusses zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem BMG zu berichten
(vgl. § 116b Absatz 4 Satz 12 und 13 SGB V). Mit dieser Regelung wird die
ohnehin bestehende allgemeine Pflicht des G-BA konkretisiert, die Auswirkungen
seiner Beschlüsse zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen
vorzunehmen. Weil die genannten erstmaligen Berichtszeiträume derzeit noch
laufen, liegen der Bundesregierung noch keine abschließenden Ergebnisse vor.
1. a) Wie viele Patientinnen und Patienten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung von den bereits durch den G-BA konkretisierten Indikationen
etwa jeweils betroffen (bitte ungefähre Anzahl getrennt nach Indikationen
darstellen), und wie viele von ihnen werden bereits nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen der ambulanten spezialärztlichen
Versorgung behandelt (bitte Anzahl einzeln nach Indikationen darstellen)?
b) Wenn die Bundesregierung keine Angaben zur Zahl der in der ASV
behandelten Patientinnen und Patienten besitzt, auf welcher Grundlage
bewertet sie die Versorgungsrelevanz der ASV?
Folgende, vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellte, Zahlen beziehen
sich auf die drei bereits in Kraft getretenen krankheitsspezifischen
Richtlinienbeschlüsse des G-BA zu Tuberkulose, gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der
Bauchhöhle sowie das Marfan-Syndrom:
Tuberkulose: Inzidenz im Jahr 2013 4 488 (RKI, 2015),
gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, jeweils 2012 (RKI
u. GEKID, 2015; Inzidenzen pro Jahr):
Speiseröhre (C15): Inzidenz 6 540; 5-Jahres-Prävalenz 11 200,
Magen (C16): Inzidenz 15 640; 5-Jahres-Prävalenz 33 700,
Dünndarm (C17): Inzidenz 2 180,
Darm (C18-C21): Inzidenz 62 230; 5-Jahres-Prävalenz 213 400,
Leber (C22): Inzidenz 8 580; 5-Jahres-Prävalenz 10 800,
Gallenblase und Gallenwege (C23–C24): Inzidenz 4 950; 5-Jahres-
Prävalenz 7 500,
Bauchspeicheldrüse (C25): Inzidenz 16 730; 5-Jahres-Prävalenz 15 900,
Mesotheliom (C45): Inzidenz 1 560; 5-Jahres-Prävalenz 2 200,
Weichteilgewebe ohne Mesotheliom (C46–C49): Inzidenz 3 510; 5-
Jahres-Prävalenz 11 900,
Schilddrüse (C73): Inzidenz 6 210; 5-Jahres-Prävalenz 28 400,
Nebenniere u. andere endokrine Drüsen (C74 und C75): Inzidenz 500,
nicht gelistet: C80, C76, C26,
Gesamtinzidenz der gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der
Bauchhöhle: 128 630,
Marfan-Syndrom: Anzahl der Erkrankten 8 000 (vgl.
www.marfan.de/
ueberblick-zum-marfan-syndrom.html).
Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes sind im Rahmen der ASV bezüglich
der drei bereits in Kraft getretenen krankheitsspezifischen Richtlinienbeschlüsse
des G-BA in Behandlung:
Tuberkulose: Q1/2015 – 38 Patienten, Q2/2015 – 43 Patienten, Q3/2015 –
221 Patienten,
gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle: Q2/2015 – 17
Patienten, Q3/2015 – 113 Patienten,
Marfan: bisher keine ASV-Teams vorhanden.
2. Inwieweit hat sich die Versorgung der betroffenen Patientinnen und
Patienten nach Ansicht der Bundesregierung durch die ASV verbessert?
Auf welcher Grundlage kommt die Bundesregierung zu ihrer Einschätzung?
Die ASV ist auf die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer
therapierbarer Krankheiten gerichtet, die eine je nach Krankheit spezielle Qualifikation, eine
interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Der
G-BA regelt in der ASV-Richtlinie dafür die nähere Ausgestaltung dieses
Versorgungsbereichs, u. a. den Behandlungsumfang, die sächlichen und personellen
Anforderungen sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung und an
die regelmäßige Kooperation zwischen den beteiligten Leistungserbringern. Die
Teilnahme an der ASV setzt danach regelmäßig krankheits- und
leistungsspezifische Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzqualifikation der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte mit entsprechendem Erfahrungswissen (einschließlich Vorgaben
für Mindestmengen), die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team, das
Vorhalten bestimmter Bereiche (z. B. Intensivstation, Notfalllabor, bildgebende
Diagnostik, 24-Stunden-Notfallversorgung, Barrierefreiheit), den Einbezug
weiterer Berufsgruppen wie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, den
Abschluss entsprechender Kooperationsvereinbarungen usw. voraus.
Leistungserbringer der ASV müssen die Erfüllung dieser Anforderungen gegenüber den
erweiterten Landesausschüssen (eLA) belegen. Damit gewährleistet die ASV eine
besonders qualifizierte und koordinierte fachärztliche Patientenversorgung unter
Vermeidung von Schnittstellenproblemen zwischen den ambulanten und
stationären Versorgungssektoren. Durch gezieltere Diagnostik und bedarfsgerechtere
Behandlung der von komplexen, schwer therapierbaren Krankheiten betroffenen
Patientinnen und Patienten kann eine im Vergleich zu klassischen
Versorgungsformen effizientere Versorgung erreicht werden.
Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf die Ergebnisse der künftigen
Evaluation nach § 116b Absatz 9 SGB V. Sie umfasst auch die Auswirkungen der
ASV auf die Patientenversorgung. Die Ergebnisse der gemeinsamen Bewertung
des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft sind dem BMG bis zum 31. März 2017
zuzuleiten.
3. Welche weiteren Erkrankungen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung
in die ASV integriert werden, und zu welchem Zeitpunkt?
Der Gesetzgeber hat in § 116b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 SGB V näher
normiert, für welche Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene
Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen
sowie hochspezialisierten Leistungen der G-BA das Nähere zur Ausgestaltung
der ASV zu regeln hat. Darüber hinaus ergänzt der G-BA nach § 116b Absatz 5
SGB V den gesetzlichen Katalog auf Antrag eines seiner Unparteiischen, einer
seiner Trägerorganisationen oder der Patientenvertretung.
Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgaben hat der G-BA mit Beschluss vom
21. März 2013 entschieden,
zunächst die Anlagen der bisherigen Richtlinie über die ambulante
Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V a. F. (bis zum 31. Dezember 2011)
in die neue Richtlinie für die ASV zu überführen,
grundsätzlich stets parallel zu einer komplexen Erkrankung der Fallgruppe
gemäß § 116b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V sowie zu einer seltenen
Erkrankung der Fallgruppe gemäß § 116b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu
beraten sowie
die Bearbeitungsreihenfolge der jeweils ersten fünf Erkrankungen in den
beiden vorgenannten Fallgruppen festzulegen.
Der G-BA hat im Dezember 2015 und Januar 2016 die Anpassung der
bestehenden krankheitsspezifischen Beschlüsse der ASV-Richtlinie an das GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) sowie eine Harmonisierung der Regelungen
über alle bereits beschlossenen Anlagen hinweg beschlossen. Danach plant der
G-BA, die Beratungen zu den onkologischen Erkrankungen fortzusetzen bzw.
en bloc abzuschließen. Darüber hinaus besteht nach Auskunft des G-BA auch
seitens der Patientenvertretung ein hohes Interesse, weitere Erkrankungen in die
ASV einzuschließen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der G-BA, den
bisherigen Beschluss zur Bearbeitungsreihenfolge zeitnah im laufenden Jahr 2016
erneut zur Diskussion zu stellen und ggf. anzupassen.
4. Welche Probleme in der Umsetzung der ASV sieht die Bundesregierung, und
was plant sie dagegen zu unternehmen?
5. Welche Notwendigkeiten der Weiterentwicklung und Optimierung der ASV
sieht die Bundesregierung, und was plant sie zu unternehmen?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit dem GKV-VSG, das am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist, hat der
Gesetzgeber auf die bestehenden praktischen Probleme bei der Umsetzung der ASV reagiert
und die gesetzlichen Regelungen zur ASV entsprechend angepasst. Das betrifft
insbesondere für onkologische und rheumatische Erkrankungen den Verzicht auf
die gesetzliche Voraussetzung einer besonders schweren Verlaufsform, um allen
bereits nach der Vorgängervorschrift des § 116b SGB V a. F. in der ASV
versorgten Patientinnen und Patienten eine weitere kontinuierliche Versorgung zu
ermöglichen. Für Krankenhäuser, die sich bereits nach der Vorgängervorschrift
des § 116b SGB V a. F. zur „Ambulanten Behandlung im Krankenhaus“ an der
Versorgung beteiligten, wurde zudem eine Übergangsregelung von drei Jahren
nach Inkrafttreten der jeweiligen Richtlinienbeschlüsse geregelt (vgl. auch die
Antwort zu Frage 15). Darüber hinaus wurden u. a. die Berechnung der
Nachweisfristen im Anzeigeverfahren gegenüber den eLA klargestellt, die
Mitberatungsrechte der Patientenvertretung und der obersten Landesbehörden auch im
gesetzlich verkleinerten Gremium der eLA gesichert und regelmäßige
Berichtspflichten des G-BA zu den Auswirkungen seiner Beschlüsse bei onkologischen
und rheumatischen Erkrankungen insbesondere hinsichtlich der
Nachvollziehbarkeit der Mengen- und Kostenentwicklungen eingeführt.
Im Übrigen wird die Bundesregierung die Ergebnisse der gemeinsamen
Bewertung des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach § 116b Absatz 9 SGB V, die dem
BMG bis zum 31. März 2017 zuzuleiten sind, bei der Entscheidung über künftige
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der ASV berücksichtigen.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung des
Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR), für den
Bereich der ASV selektive Vertragsoptionen für die gesetzlichen
Krankenkassen zu schaffen (vgl. SVR-Sondergutachten 2012, S. 274 f.)?
Die Ausweitung der selektivvertraglichen Möglichkeiten der Krankenkassen war
ein generelles Anliegen des SVR-Sondergutachtens 2012. Den Bereich der ASV
hielt der Sachverständigenrat dabei für besonders geeignet, um erste Erfahrungen
für den Übergang des Kollektivvertragssystems der gesetzlichen
Krankenversicherung in eine selektivvertragliche Ordnung zu sammeln. Vor diesem
Hintergrund sollten dann auch weitere Leistungen in den spezialfachärztlichen
Versorgungsbereich eingeschlossen werden (z. B. ambulantes Operieren, stationäre
Kurzzeitfälle, Bereiche des § 117 ff. SGB V).
Der Gesetzgeber hat sich – ausgehend von den Erfahrungen mit der
Vorgängervorschrift des § 116b SGB V a. F. zur „Ambulanten Behandlung im Krankenhaus“
– im GKV-VStG, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, für eine strukturelle
Fortentwicklung dieses Versorgungbereichs im Sinne einer Öffnung der bisher
nur Krankenhäusern vorbehaltenen Behandlung nunmehr auch für
vertragsärztliche Leistungserbringer und damit für eine sektorenunabhängige spezielle
fachärztliche Versorgung entschieden (vgl. auch die Vorbemerkung der
Bundesregierung). Folgerichtig wurde das bisherige Verfahren zur Bestimmung der
Krankenhäuser durch die Länder umgewandelt in ein flexibleres und bürokratieärmeres
Anzeigeverfahren der zur ASV berechtigten Leistungserbringer gegenüber den
für diese Zwecke erweiterten Landesausschüssen. Im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-VStG wurden die Überlegungen des
Sachverständigenrates diskutiert, der Gesetzgeber hat sich jedoch dafür entschieden, an der
grundlegenden Struktur und an dem bestehenden Leistungsspektrum des § 116b
SGB V a. F. auch für den Versorgungsbereich der ASV festzuhalten.
Grundsätzlich sollte freier Zugang für Leistungserbringer bestehen, die die jeweils
festgelegten Anforderungen der ASV erfüllen und nachweisen können. Hinsichtlich der
Erweiterung des Leistungs- und Krankheitsspektrums wurde auch auf die schon
nach der Vorgängervorschrift bestehende Möglichkeit des G-BA zur Erweiterung
des gesetzlich vorgegebenen Katalogs verwiesen.
7. a) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Leistungsausgaben
für ärztliche Leistungen bzw. Medikamente im Rahmen der ASV pro
Quartal?
b) Welche Entwicklung der Ausgaben im Zeitverlauf ist erkennbar?
8. Welche finanziellen Auswirkungen auf die gesetzlichen Krankenkassen sind
zu beobachten (Leistungsausgaben pro Patientin/ pro Patient abzüglich
Vergütungsbereinigung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung)?
9. a) Sind bereits jetzt Mehrkosten für die gesetzlichen Krankenkassen im
Vergleich zu früheren Behandlungsangeboten außerhalb der ASV erkennbar?
Wenn ja, in welcher Höhe?
b) In welcher Weise sind hierfür aus Sicht der Bundesregierung Effekte einer
Mengenausweitung ursächlich?
Die Fragen 7 bis 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die amtliche Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung weist seit 2004
die Ausgaben für ambulante Behandlung im Krankenhaus (nach § 116b SGB V
a. F. bis zum 31. Dezember 2011) bzw. danach im Rahmen der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung in Krankenhäusern nach § 116b SGB V aus. Seit
2013 werden darüber hinaus die Ausgaben für ambulante spezialfachärztliche
Versorgung durch Vertragsärzte gesondert ausgewiesen. Ausgaben für
Medikamente im Rahmen dieser Versorgung werden nicht gesondert erfasst.
Die finanzielle Entwicklung stellt sich wie folgt dar:
Im ersten bis dritten Quartal 2015 betrugen die Ausgaben für ambulante
spezialfachärztliche Versorgung rund 164 Mio. Euro, dies entspricht einem
durchschnittlichen Quartalsergebnis von rund 41 Mio. Euro bzw. rund 0,58 Euro je
Versicherten pro Quartal.
Erkenntnisse zu Mehrkosten gegenüber früheren Behandlungsangeboten liegen
der Bundesregierung nicht vor.
10. Wie viele Teilnahmeanzeigen wurden für die einzelnen Indikationen und je
Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV-Bezirk) bereits bei den
erweiterten Landesausschüssen (eLA) eingereicht (bitte einzeln
aufschlüsseln)?
11. a) Wie viele ASV-Berechtigungen sind in den einzelnen Indikationen je KV-
Bezirk bereits erteilt worden?
b) Stimmt diese Zahl mit den im ASV-Register der ASV-Servicestelle
veröffentlichten berechtigten ASV-Teams überein?
Falls nein, was sind die Gründe für gegebenenfalls vorhandene
Diskrepanzen?
12. Wie viele Teilnahmeanzeigen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
abgelehnt, und aus welchen Gründen?
Die Fragen 10 bis 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach einer Abfrage des GKV-Spitzenverbandes (Stand 3. Dezember 2015)
wurden die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlichen Zahlen zu den bei den eLA
eingegangenen und entschiedenen Teilnahmeanzeigen erhoben. Demnach
wurden die meisten Teilnahmeanzeigen für die beiden bereits in Kraft getretenen
krankheitsspezifischen Anlagen der ASV-Richtlinie (Anlage gastrointestinale
Tumoren (giT) und Anlage Tuberkulose (Tbc)) in Baden-Württemberg
(insgesamt 11 ASV-Teams) erteilt, gefolgt von Nordrhein-Westfalen (9 ASV-Teams)
und Hessen und Schleswig-Holstein (jeweils 5 ASV-Teams). Die nähere
Aufschlüsselung ist der Übersicht zu entnehmen.
Ablehnungsgründe im konkreten Einzelfall wurden vom GKV-Spitzenverband
nicht erhoben und sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Die Zahl der in der ASV-Servicestelle bisher gelisteten ASV-Teams stimmt nicht
mit der Zahl der aus der Übersicht ersichtlichen Zahlen überein. Grund dafür sind
nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes und des G-BA unterschiedliche
Ständedaten (z. B. wegen unterschiedlicher Stichtage und zusätzlicher
Bearbeitungszeiten seitens der ASV-Servicestelle durch Vergabe der ASV-Teamnummer u. a.)
sowie die Tatsache, dass nicht alle Teams einer Veröffentlichung über die ASV-
Servicestelle zustimmen.
13. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Unterschiede in der Prüfung
der einzelnen erweiterten Landesausschüsse, die zu einer
Ungleichbehandlung von ASV-Antragstellern führen?
Die nähere Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens nach § 116b Absatz 2 SGB V
obliegt den eLA für den Bereich jedes Landes. Sie unterliegen der staatlichen
Aufsicht durch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder. Infolgedessen können länderspezifische Verfahrensabläufe
nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere die Umstellung des bisherigen
Bestimmungsverfahrens auf das mit dem GKV-VStG neu geschaffene
Anzeigeverfahren führte zu teilweise unterschiedlichen Verfahrensausgestaltungen in den
Ländern, teilweise auch hinsichtlich der von den einzelnen eLA jeweils
geforderten Nachweise der anzeigenden Leistungserbringer.
Nach Auskunft des G-BA lädt dessen zuständiger Unterausschuss ASV seit 2014
einmal jährlich sämtliche eLA zu einem gemeinsamen Informationsaustausch
ein, um eine abgestimmte Verwaltungspraxis in den Ländern zu befördern. Dabei
hätten sich auch Unterschiede im Hinblick auf die Auslegung der Regelungen in
der ASV-Richtlinie und offene Fragen hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben im
Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren gezeigt. Angesichts der teilweise
unterschiedlichen Auslegungen einzelner Regelungen in der ASV-Richtlinie hat der
G-BA insbesondere mit seinen Änderungsbeschlüssen vom 17. Dezember 2015
und 21. Januar 2016 darauf reagiert und klarstellende Regelungen beschlossen
(z. B. bezüglich der vom Kernteam der ASV-Versorgung geforderten
Präsenzpflicht, des Vorhaltens der einzelnen Leistungen, der Geltung der
Vereinbarungen zur Qualitätssicherung im Krankenhaus gemäß § 135 Absatz 2 SGB V, der
Vereinheitlichung der Regelungen in den Anlagen der ASV-Richtlinie, z. B. zur
Zählweise der Mindestmengen usw.). Mit diesen Klarstellungen trägt der G-BA
im Rahmen seiner Möglichkeiten zu einer Vereinheitlichung der Umsetzung des
Anzeigeverfahrens in den einzelnen Ländern bei.
Darüber hinaus hat der G-BA eine Intranetinformationsplattform für die eLA
geschaffen, in der u. a. sämtliche Anzeigeformulare vergleichend eingestellt werden
können mit dem Ziel, durch „Best Practice“-Beispiele zu einer flächendeckenden
Harmonisierung und Entbürokratisierung des Anzeigeverfahrens beizutragen.
14. a) Wie ist die Verteilung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie
Krankenhäusern bei den ASV-berechtigten Leistungserbringern?
b) Lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung Unterschiede in der
Verteilung zwischen städtischen und ländlichen Regionen erkennen?
c) In welchen Regionen zeichnet sich nach Kenntnis der Bundesregierung
eine Über- oder Unterversorgung mit Angeboten der ASV ab?
Die nachfolgende Übersicht beruht auf einer Erhebung des GKV-
Spitzenverbandes (Stand 27. Januar 2016) und erfasst nur Teams, die sowohl aufgrund des
eLA-Vefahrens eine ASV-Berechtigung als auch eine Teamnummer von der
ASV-Servicestelle haben. Die Erhebung differenziert nach KV-Bezirken. Eine
darüber hinausgehende Auswertung nach städtischen und ländlichen Regionen
liegt der Bundesregierung nicht vor.
Vor dem Hintergrund, dass bisher mit Tuberkulose und gastrointestinalen
Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle erst zwei krankheitsspezifische Anlagen der
ASV-Richtlinie nach ihrem Inkrafttreten bereits ihren Weg in die
Versorgungspraxis gefunden haben, deren Fallzahlen in den letzten Monaten stetig
zugenommen haben, ist eine Bewertung des Versorgungsstandes zum jetzigen Zeitpunkt
verfrüht. Hierzu sind die Ergebnisse der gemeinsamen Bewertung des GKV-
Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft nach § 116b Absatz 9 SGB V abzuwarten, die dem BMG bis
zum 31. März 2017 zuzuleiten sind.
ASV-Teams:
ASV-Indikation KV der ASV-Berechtigung KV-Typ
Anzahl
Teams nur
KH-Ärzte
Anzahl
Teams nur
Vertragsärzte
Anzahl
Teams
gemischt
Anzahl
Teams
gesamt
Gastrointestinale Tumoren Baden-Württemberg Land-KV 0 0 4 4
Gastrointestinale Tumoren Bayern Land-KV 0 0 3 3
Gastrointestinale Tumoren Berlin Stadt-KV 0 0 2 2
Gastrointestinale Tumoren Brandenburg Land-KV 0 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Bremen Stadt-KV 0 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Hamburg Stadt-KV 0 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Hessen Land-KV 0 0 2 2
Gastrointestinale Tumoren Mecklenburg-Vorpommern Land-KV 0 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Niedersachsen Land-KV 0 0 1 1
Gastrointestinale Tumoren Nordrhein Land-KV 0 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Rheinland-Pfalz Land-KV 0 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Saarland Land-KV 0 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Sachsen Land-KV 0 0 1 1
Gastrointestinale Tumoren Sachsen-Anhalt Land-KV 0 0 1 1
Gastrointestinale Tumoren Schleswig-Holstein Land-KV 0 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Thüringen Land-KV 0 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Westfalen-Lippe Land-KV 0 0 5 5
Tuberkulose Baden-Württemberg Land-KV 0 4 2 6
Tuberkulose Bayern Land-KV 0 0 0 0
Tuberkulose Berlin Stadt-KV 0 0 0 0
Tuberkulose Brandenburg Land-KV 0 0 0 0
Tuberkulose Bremen Stadt-KV 0 0 0 0
Tuberkulose Hamburg Stadt-KV 0 2 0 2
Tuberkulose Hessen Land-KV 0 0 1 1
Tuberkulose Mecklenburg-Vorpommern Land-KV 0 0 0 0
Tuberkulose Niedersachsen Land-KV 1 0 0 1
Tuberkulose Nordrhein Land-KV 0 1 2 3
Tuberkulose Rheinland-Pfalz Land-KV 0 0 0 0
Tuberkulose Saarland Land-KV 0 0 0 0
Tuberkulose Sachsen Land-KV 0 0 0 0
Tuberkulose Sachsen-Anhalt Land-KV 0 0 1 1
Tuberkulose Schleswig-Holstein Land-KV 0 0 1 1
Tuberkulose Thüringen Land-KV 0 0 0 0
Tuberkulose Westfalen-Lippe Land-KV 1 0 2 3
gesamt Bund - 2 7 28 37
ASV-Ärzte:
ASV-Indikation KV der ASV-Berechtigung KV-Typ Anzahl Kran-kenhausärzte
Anzahl
Vertragsärzte
Anzahl
Ärzte
gesamt
Gastrointestinale Tumoren Baden-Württemberg Land-KV 69 36 105
Gastrointestinale Tumoren Bayern Land-KV 52 90 142
Gastrointestinale Tumoren Berlin Stadt-KV 26 48 74
Gastrointestinale Tumoren Brandenburg Land-KV 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Bremen Stadt-KV 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Hamburg Stadt-KV 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Hessen Land-KV 29 48 77
Gastrointestinale Tumoren Mecklenburg-Vorpommern Land-KV 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Niedersachsen Land-KV 11 8 19
Gastrointestinale Tumoren Nordrhein Land-KV 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Rheinland-Pfalz Land-KV 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Saarland Land-KV 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Sachsen Land-KV 45 15 60
Gastrointestinale Tumoren Sachsen-Anhalt Land-KV 12 56 68
Gastrointestinale Tumoren Schleswig-Holstein Land-KV 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Thüringen Land-KV 0 0 0
Gastrointestinale Tumoren Westfalen-Lippe Land-KV 79 71 150
Tuberkulose Baden-Württemberg Land-KV 17 101 118
Tuberkulose Bayern Land-KV 0 0 0
Tuberkulose Berlin Stadt-KV 0 0 0
Tuberkulose Brandenburg Land-KV 0 0 0
Tuberkulose Bremen Stadt-KV 0 0 0
Tuberkulose Hamburg Stadt-KV 0 31 31
Tuberkulose Hessen Land-KV 5 5 10
Tuberkulose Mecklenburg-Vorpommern Land-KV 0 0 0
Tuberkulose Niedersachsen Land-KV 20 0 20
Tuberkulose Nordrhein Land-KV 3 33 36
Tuberkulose Rheinland-Pfalz Land-KV 0 0 0
Tuberkulose Saarland Land-KV 0 0 0
Tuberkulose Sachsen Land-KV 0 0 0
Tuberkulose Sachsen-Anhalt Land-KV 4 11 15
Tuberkulose Schleswig-Holstein Land-KV 8 3 11
Tuberkulose Thüringen Land-KV 0 0 0
Tuberkulose Westfalen-Lippe Land-KV 22 20 42
gesamt Bund - 402 576 978
15. Haben Krankenhäuser, die eine Berechtigung nach § 116b SGB V alter
Fassung für eine der bereits in der ASV umgesetzten Indikationen aufweisen,
nach Kenntnis der Bundesregierung Teilnahmeanzeigen bei den erweiterten
Landesausschüssen eingereicht?
Falls nein, warum nicht?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erhebungen vor. Frühere, von einem
Land getroffene, Bestimmungen gelten gemäß § 116b Absatz 8 SGB V weiter.
Bestimmungen für eine konkrete Erkrankung, für die der G-BA das Nähere zur
ASV in der Richtlinie geregelt hat, werden unwirksam, wenn das Krankenhaus
zu dieser Erkrankung oder ASV-Leistung eine ASV-Berechtigung hat, spätestens
jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbeschlusses
des G-BA. In diesem Zeitraum liegt die Entscheidung zur Teilnahmeanzeige
gegenüber den eLA bei den einzelnen Leistungserbringern. Die ersten
Konkretisierungen der ASV-Richtlinie sind im April bzw. Juli 2014 in Kraft getreten
(Tuberkulose und atypische Mykobakteriose sowie gastrointestinale Tumoren und
Tumoren der Bauchhöhle). Die gesetzliche Übergangsregelung für diesen
Leistungsbereich läuft somit jedenfalls spätestens im Jahr 2017 für alle noch nach
alter Fassung des § 116b SGB V berechtigten Krankenhäuser aus.
16. a) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, dass
Patientinnen und Patienten zeitnah und dem individuellen Versorgungsbedarf
entsprechend von der kurativen ASV-Versorgung in eine palliative
Versorgung übergeleitet werden?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob, und wie in Einzelfällen
eine solche Überleitung bereits stattgefunden hat?
c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der ASV Anreize,
die eine bedarfsgerechte Überleitung im Einzelfall behindern können?
d) Ist zur bedarfsgerechten Überleitung von der ASV in eine palliative
Versorgung eine Begleitforschung seitens der Bundesregierung beabsichtigt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann wird diese realisiert, und durch wen?
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V umfasst
sowohl die erforderliche kurative als auch die palliativmedizinische Behandlung der
Patientinnen und Patienten, soweit nicht eine spezialisierte ambulante
Palliativversorgung – SAPV – nach § 37b SGB V verordnet ist. In der ASV-Richtlinie hat
der G-BA unter anderem auch Regelungen für eine bedarfsgerechte, qualifizierte
und koordinierte palliativmedizinische Versorgung getroffen. Danach gehören
z. B. bei gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle explizit auch
Leistungen der palliativen Versorgung zum Behandlungsumfang. Zudem muss
neben den allgemeinen personellen Anforderungen eine Fachärztin oder ein
Facharzt des interdisziplinären Behandlungsteams über die Zusatzweiterbildung
Palliativmedizin verfügen. Außerdem ist durch geeignete Organisation und
Infrastruktur unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenarbeit mit
Einrichtungen der ambulanten und stationären Palliativversorgung besteht. Zu den
abrechenbaren Leistungen im Rahmen der ASV zählen generell die
Erstverordnung und Folgeverordnung zur Fortführung der SAPV sowie bei
gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle speziell die Palliativversorgung bei
progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer systemischen
Chemotherapie oder Strahlentherapie einer Patientin oder eines Patienten ohne
Aussicht auf Heilung, insbesondere für die Durchführung eines standardisierten
palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der
Palliativbehandlung und die Überleitung des Patienten in die vertragsärztliche Versorgung oder
weitere Versorgungsformen (z. B. Hospize, SAPV).
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise auf etwaige Fehlanreize im Rahmen
der ASV vor, die eine bedarfsgerechte palliative Versorgung der Patientinnen und
Patienten behindern würden. Im Übrigen werden auch zu diesem
Versorgungsaspekt gemeinsame Bewertungen des GKV-Spitzenverbandes, der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach
§ 116b Absatz 9 SGB V vorgenommen, die dem BMG bis zum 31. März 2017
zuzuleiten sind.
17. a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die
Hochschulambulanzen bereits im Rahmen ihrer bisherigen Ermächtigung für Forschung und
Lehre nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V unter anderem die
gleichen Indikationsgebiete wie die ASV versorgen können?
Mit dem GKV-VSG wurden u. a. auch die gesetzlichen Grundlagen für die
Ermächtigung von Hochschulambulanzen für die ambulante ärztliche Behandlung
weiterentwickelt. Die Teilnahme der Hochschulambulanzen an der
vertragsärztlichen Versorgung erfolgt nicht mehr im Wege der Ermächtigung durch den
Zulassungsausschuss sondern kraft Gesetzes. Die gesetzliche Ermächtigung von
Hochschulambulanzen nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V umfasst
wie die bisherige Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss die ambulante
ärztliche Behandlung für die Zwecke der Forschung und Lehre. Die
Ermächtigung ist begrenzt auf den für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang. Eine
Beschränkung der Ermächtigung auf bestimmte Indikationsgebiete sehen die
gesetzlichen Vorschriften nicht vor, so dass Überschneidungen mit den
Indikationsgebieten der ASV nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind.
b) Inwieweit ergibt sich hier durch die neue Ermächtigung der
Hochschulambulanzen nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V (Personen, die
wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer
Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen) eine
Veränderung im Verhältnis von Hochschulambulanzen und ASV?
Die Gruppe derjenigen Patientinnen und Patienten, die wegen der Art, Schwere
oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch
die Hochschulambulanz bedürfen, ist vom GKV-Spitzenverband, der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer
dreiseitigen Vereinbarung festzulegen. Die Verhandlungen sind noch nicht
abgeschlossen, so dass nicht eingeschätzt werden kann, inwieweit sich durch die neue
Ermächtigung der Hochschulambulanzen nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
SGB V eine Veränderung im Verhältnis von Hochschulambulanzen und ASV
ergeben wird.
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