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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Anrechnung von Treibhausgasemissionsminderungen im Rahmen der Umsetzung der EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie

Umsetzung der Richtlinie 2015/652/EG zur Kraftstoffqualität in nationales Recht, Bewertung und Anrechenbarkeit der sogenannten &quot;Upstream-Emissionsreduktion&quot; (UER) bei der Erdölförderung, Treibhausgasminderungen, Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen (Power-To-Gas oder Power-To-Liquid) bzw. der Stromnutzung in Elektrofahrzeugen<br /> (insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Datum

15.02.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/742927.01.2016

Anrechnung von Treibhausgasemissionsminderungen im Rahmen der Umsetzung der EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie

der Abgeordneten Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Stephan Kühn (Dresden), Annalena Baerbock, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In der im Jahr 2015 verabschiedeten europäischen Richtlinie 2015/652/EG zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen ist vorgesehenen, dass Emissionsminderungen nicht mehr nur durch die Verwendung von Biokraftstoffen erreicht werden können, sondern auch über alternative Wege. Dazu gehören die durch Nutzung strombasierter Kraftstoffe (Power-To-Gas oder Power-To-Liquid) erzielten Minderungen an Treibhausgas genauso wie die Nutzung von Strom in Elektrofahrzeugen. Eine weitere voll anrechenbare Methode ist die sogenannte Upstream-Emissionsreduktion (UER), die bei der Gewinnung von Erdöl selbst geschieht. Dabei werden Effizienzgewinne, z. B. durch „Flaring“ (Verbrennen) statt „Venting“ (einfaches Ablassen), von als Nebenprodukt auftretendem Gas als Reduktion gewertet.

Insbesondere die Anrechnung von Gutschriften, die bei der Gewinnung von Erdöl selbst erzielt werden, wirft Fragen auf, einerseits zu den Berechnungsmethoden, andererseits zum Klimabeitrag. Da Erdöl nur zu einem geringen Teil in der Europäischen Union selbst gefördert wird, ist fraglich, inwiefern die so erzielten Reduktionen an europäische und nationale Ziele anrechenbar sind. Die Wahl der Berechnungsmethoden wiederum entscheidet mit über die Frage der Zukunft von Biokraftstoffen im Kraftstoffmarkt.

Die Richtlinie 2015/652/EG muss bis spätestens April 2017 in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei überlässt die Europäische Union den Mitgliedstaaten einen gewissen Freiraum. Angesichts der Beschlüsse der Klimakonferenz von Paris, sollten die nationalen Spielräume bei der Umsetzung der Richtlinie konsequent im Sinne des Klimaschutzes erfolgen (http://klima-der-gerechtigkeit.boellblog.org/2015/03/ 20/offsetting-in-der-eu-fuel-quality-directive-wie-man-teersandemissionen- durchmehr-teersandproduktion-ausgleichen-kann, www.transportenvironment.org/ publications/ngo-recommendations-upstream-emissions-reductions-fuel- qualitydirective und www.topagrar.com/news/Energie-Energienews-Biokraftstoffverband- fuer-Anhebung-der-Treibhausgasquote-2647938.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie soll die Richtlinie 2015/652/EG zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen in nationales Recht umgesetzt werden, und welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung?

2

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Potenzial zur Minderung von sog. Upstream-Emissionsreduktionen bei der Erdölförderung innerhalb der Europäischen Union?

3

Sollen nach den Vorstellungen der Bundesregierung Upstream-Emissionsreduktionen, die bei der Erdölförderung in Staaten außerhalb der Europäischen Union erreicht werden, auf deutsche bzw. europäische Ziele angerechnet werden können?

4

Kann nach Kenntnis der Bundesregierung absolut sichergestellt werden, dass solche Emissionsminderungen nicht doppelt angerechnet werden, z. B. durch mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig, und wenn ja, wie?

5

Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Upstream-Emissionsreduktionen auch real erzielt werden und nicht nur auf dem Papier?

6

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang sinnvoll, dass etwaige Treibhausgasminderungen, die durch Upstream-Emissionsreduktionen erreicht werden, durch den Vergleich mit einem Standardwert ermittelt werden und damit unabhängig von der tatsächlichen Emissionssituation an der entsprechenden Quelle?

7

Entspricht der festgesetzte Standardwert des Jahres 2010 – auf den bezogen etwaige Emissionsminderungen bei der Erdölförderung errechnet werden können – noch dem aktuellen Stand oder ist die Erdölförderung seitdem aufwendiger geworden und deshalb mit zusätzlichen Treibhausgasemissionen verbunden, wenn ja, lässt sich dies beziffern?

8

Sieht die Bunderegierung durch die Anerkennung von Upstream-Emissionsreduktionen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber erneuerbaren Energien (Strom oder Biokraftstoffe), insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Anforderungen an Treibhausgaseinsparungen, wie unterschiedliche Nachweisführung, Netto- vs. Brutto-Einsparungen, Book & Claim vs. Massenbilanz?

9

Können die Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch Upstream-Emissionsreduktionen, die außerhalb Deutschlands stattfinden, auf Klimaziele angerechnet werden, die Deutschland im Rahmen der UN-Klimarahmenkonvention und dem Kyoto-Protokoll eingegangen ist, und ist sichergestellt, dass eine Doppelanrechnung über CDM- (Clean Development Mechanism) oder JI-Projekte (Joint Implementation) ausgeschlossen ist, wenn ja, wie?

10

Wie plant die Bundesregierung die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen bzw. die Nutzung von Strom in Elektrofahrzeugen umzusetzen, insbesondere die Berechnung der Treibhausgasemissionsminderungen und deren Anrechnung für die Quotenverpflichteten?

Berlin, den 26. Januar 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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