[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 2. März 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7782
18. Wahlperiode 03.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Harald Ebner,
Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7430 –
Ankündigungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Während seiner Amtszeit kündigte der Bundesminister für Ernährung und
Landwirtschaft, Christian Schmidt, bereits eine Reihe von Initiativen und
Maßnahmen in verschiedenen Bereichen der Ernährungs- und
Landwirtschaftspolitik an. Doch nach Auffassung der Fragesteller wurde neben den Ankündigungen
bisher wenig Konkretes tatsächlich umgesetzt bzw. konkret angegangen.
1. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung gegen das Kükentöten
von neugeborenen männlichen Küken bisher unternommen angesichts der
Ankündigung von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt „das
Küken-Schreddern [zu] stoppen“ (siehe BILD vom 30. März 2015)?
2. Ab wann soll nach Ansicht der Bundesregierung die Infrarot-Spektroskopie
bei bebrüteten Eiern zur Geschlechtserkennung flächendeckend angewendet
werden können, und gibt es weitere Forschungsansätze, die die
Bundesregierung vorantreibt, und wie weit sind diese entwickelt?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Tötung von männlichen Küken aus Legelinien ist aus ethischen Gründen und
aus Tierschutzgründen problematisch und muss so schnell wie möglich beendet
werden. Deshalb ist die Forschung zur Beendigung des Kükentötens ein zentraler
Bestandteil der Initiative des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) „Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“. Im
Fokus steht dabei die Entwicklung eines praxistauglichen Verfahrens, das für den
flächendeckenden Einsatz geeignet ist und automatisiert bei befruchteten
Hühnereiern („In-Ovo“) das Geschlecht des sich entwickelnden Kükenembryos
bereits zu einem Zeitpunkt bestimmt, bei dem noch keine
Schmerzempfindlichkeit anzunehmen ist. Die Entwicklung hormoneller und spektroskopischer
In-Ovo-Methoden wurde durch das BMEL mit einer Summe von über 3 Mio. Euro
finanziert und wird auch weiterhin gefördert werden.
Derzeit erscheint die Nah-Infrarot-Raman-Spektroskopie am
vielversprechendsten, denn mit diesem Verfahren kann das Geschlecht bereits ab dem dritten Tag
der Bebrütung bestimmt werden. Der derzeitige Forschungsstand lässt erwarten,
dass in absehbarer Zeit eine praxistaugliche Lösung verfügbar sein wird.
Das BMEL unterstützt auch die Forschung zum Einsatz von
Zweinutzungshühnern als weitere Alternative zum Töten männlicher Küken mit rund 1,8 Mio. Euro.
Ein entsprechendes Forschungsprojekt ist im Juni 2015 gestartet und endet
voraussichtlich zum 31. Juli 2018. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verursacht der
Einsatz von Zweinutzungslinien deutlich höhere Kosten.
3. Plant die Bundesregierung eine verpflichtende gesetzliche Regelung zum
Verbot des Schnabelkürzens bei Hühnern (bitte unter Angabe des Zeitplans),
und falls nein, warum nicht?
Nach § 6 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist das vollständige oder
teilweise Amputieren von Körperteilen grundsätzlich verboten. Abweichend
davon kann nach § 6 Absatz 3 TierSchG unter den dort festgelegten Bedingungen
die zuständige Behörde die befristete Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze
bei Legehennen und anderem Nutzgeflügel erteilen.
Im September 2014 hat das BMEL die Initiative „Eine Frage der Haltung – Neue
Wege für mehr Tierwohl“ gestartet. Diese verfolgt unter anderem das Ziel, die
routinemäßige Durchführung nicht-kurativer Eingriffe bei Nutztieren zu beenden,
weil sich gezeigt hat, dass sie sich zum Regelfall entwickelt haben, statt die
Ausnahme im Einzelfall darzustellen. Dies betrifft auch das Schnabelkürzen bei
Hühnern. Vor diesem Hintergrund haben das BMEL und die deutsche
Geflügelwirtschaft am 9. Juli 2015 eine „Vereinbarung zur Verbesserung des Tierwohls,
insbesondere zum Verzicht auf das Schnabelkürzen in der Haltung von Legehennen
und Mastputen“ (
www.bmel.de/DE/Tier/Tierwohl/_texte/Schnabelkuerzen.html)
geschlossen, die unter anderem zum 1. August 2016 einen Verzicht auf das
Schnabelkürzen von Legehennen vorsieht. Weitergehende gesetzliche
Regelungen sind derzeit nicht geplant.
4. Wird sich die Bundesregierung weiter für ein Verbot des Kupierens von
Schweineschwänzen einsetzen, „falls die Landwirte nicht freiwillig bis 2016
aufs Kupieren verzichten“ (siehe
www.badische-zeitung.de/suedwest-1/
daskupieren-ist-verboten-aber-oftmals-noch-die-regel--92855779.html), und falls
nein, warum nicht?
5. Wie hoch ist die Anzahl der Schweine, deren Schwänze in den vergangenen
drei Jahren kupiert wurden, und von welcher Höhe geht die Bundesregierung
für das Jahr 2016 aus?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Aussage der „Badischen Zeitung“, nach der der Bundesminister für
Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt von den Landwirten erwarten würde,
dass diese bis 2016 auf das Schwänzekupieren bei Schweinen verzichten, ist nicht
korrekt.
Ein kurzfristiger flächendeckender Verzicht auf das Schwänzekupieren bei
Schweinen ist aus Tierschutzgründen nicht realistisch. Ein Ausstieg kann nur
schrittweise und gemeinsam mit der Landwirtschaft erfolgen, da sonst damit zu
rechnen ist, dass es aufgrund des Auftretens von Schwanzbeißen zu erheblichen
Schmerzen und Leiden bei den Tieren kommt. Auch aus diesem Grund unterstützt
die Bundesregierung weiterhin im Wege der Forschung intensiv Projekte, um
mittel- bis langfristig auf das Schwänzekupieren verzichten zu können. Hinsichtlich
der Aktivitäten und der Anzahl der Schweine, deren Schwänze kupiert werden,
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 9. November 2015
(Bundestagsdrucksache 18/6619) verwiesen.
6. Verfolgt die Bundesregierung weiterhin ein Verbot für giftige
Tattoowiermittel, wie in der „BILD“ (18. Februar 2015) angekündigt, und welche
Schritte hat die Bundesregierung diesbezüglich bisher unternommen?
In Deutschland unterliegen Tätowiermittel der Tätowiermittel-Verordnung
(TätoV), die seit dem Jahr 2009 anzuwenden ist. Mit der TätoV wurden national
bereits wichtige Fortschritte beim Schutz der Gesundheit von Verbraucherinnen
und Verbrauchern erzielt. Vor dem Hintergrund des weltweiten Handels mit
Tätowiermitteln und des gemeinsamen Binnenmarktes innerhalb der Europäischen
Union sind aus Sicht der Bundesregierung europaweit gültige Regelungen der
beste Weg hin zu einer weiteren Verbesserung des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes bei Tätowiermitteln.
Die Bundesregierung hat sich daher bei der Europäischen Kommission für die
Entwicklung von umfassenden EU-Regelungen für Tätowiermittel eingesetzt und
sich neben Regelungen zu Bestandteilen von Tätowiermitteln u. a. für Vorgaben
zur mikrobiologischen Beschaffenheit ausgesprochen. Zwischenzeitlich hat die
Europäische Kommission die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research
Centre; JRC) mit der Durchführung eines Projekts zu Tätowiermitteln und
Permanent-Make-up beauftragt. Für das Projekt wurde beim JRC eine technische
Arbeitsgruppe eingerichtet. Die Bundesregierung unterstützt diese Arbeitsgruppe
aktiv durch die Entsendung von Expertinnen und Experten. Zwischenzeitlich
liegen Informationen vor, dass die Europäische Kommission im Hinblick auf
Regelungen zu Bestandteilen von Tätowiermitteln die Europäische
Chemikalienagentur (ECHA) mit Vorarbeiten für Beschränkungen unter der europäischen
Chemikalienverordnung REACH beauftragt hat. Beim Europäischen Komitee für
Normung (CEN) wird gegenwärtig eine neue europäische Norm erarbeitet, die unter
anderem die Hygiene beim Tätowieren zum Gegenstand haben soll.
7. Hält die Bundesregierung weiter daran fest, dass Hauskatzen nur noch frei
in der Natur herumlaufen dürfen, wenn sie kastriert sind, um, so wie
Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt, „den unkontrollierten freien
Auslauf fortpflanzungsfähiger Haus- und Hofkatzen für einen bestimmten
Zeitraum zu beschränken oder zu verbieten“ (siehe BILD vom 19.
November 2015), und welche Schritte hat die Bundesregierung diesbezüglich bisher
unternommen bzw. plant sie?
Es gibt kein generelles Gebot zur Kastration von Hauskatzen. In einzelnen
Regionen Deutschlands haben sich Kolonien aus herrenlosen, wildlebenden Katzen
entwickelt, weil Tiere ausgesetzt wurden oder entlaufen sind. Im Hinblick auf
herrenlose, verwilderte Katzen kann aus Tierschutzgründen Handlungsbedarf
bestehen. Anders als bei Wildtieren handelt es sich um Tiere einer domestizierten
Art, die nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst sind. Ohne
menschliche Obhut und Versorgung erfahren die Katzen häufig Schmerzen,
Leiden oder Schäden in teilweise erheblichem Ausmaß.
Um dem vorzubeugen, hat die Bundesregierung im Rahmen der letzten Änderung
des Tierschutzgesetzes eine Verordnungsermächtigung für die
Landesregierungen eingefügt. In den Verordnungen nach § 13b TierSchG kann der
„unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet
verboten oder beschränkt“ werden (§ 13b Satz 3 Nummer 1). Dies umfasst auch die
Möglichkeit der Regelung einer allgemeinen Verpflichtung, dass Katzen mit
unkontrolliertem freiem Auslauf fortpflanzungsunfähig zu machen sind.
Voraussetzung ist allerdings, dass andere Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die
herrenlosen, verwilderten Tiere selbst nicht ausreichen (§ 13b Satz 4 TierSchG) und
dass an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind
(§ 13b Satz 1 Nummer 1 TierSchG).
Dieses Änderungsgesetz ist bereits am 13. Juli 2013 in Kraft getreten.
8. Welche konkreten Schritte zum angekündigten Schlachtverbot von
trächtigen Kühen (siehe
www.tagesschau.de/inland/schlachtverbot-traechtige-
kuehe-101.html) hat die Bundesregierung bisher unternommen, und ab wann
soll dieses Verbot gelten?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5, 6 und 7 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 21. September 2015, Bundestagsdrucksache
18/6028, wird verwiesen.
9. Mit welchen konkreten Maßnahmen will der Bundeslandwirtschaftsminister
Christian Schmidt „der Welpen-Mafia das Handwerk“ (siehe BILD vom
22. Dezember 2015) legen, und wie sieht diesbezüglich der weitere Zeitplan
aus?
Zum 1. August 2014 sind in Deutschland neue Regelungen zum Tierschutz in
Kraft getreten. Seither muss die zuständige Landesbehörde die Einfuhr von
Wirbeltieren, die in Deutschland verkauft oder vermittelt werden sollen, erlauben.
Ausgenommen sind von dieser Regelung nur Nutztiere.
Ende Dezember 2014 wurden die Impfvorschriften verschärft. Seit diesem
Zeitpunkt ist die Tollwut-Impfpflicht für alle Welpen gültig, die nach Deutschland
gebracht werden – und nicht nur für gewerbliche Transporte. Die
Kontrollbehörden hatten damals berichtet, dass wiederholt Handelstiere als Heimtiere
ausgegeben und unter erleichterten Bedingungen transportiert wurden.
Auf Initiative und unter Leitung des BMEL wird derzeit ein Leitfaden erarbeitet,
der den Vollzugsbehörden Hilfestellung bei der Kontrolle von verdächtigen
Hundetransporten geben soll.
Zudem prüft das BMEL derzeit, wie sich die Rückverfolgbarkeit und
Überwachung des Handels mit Hunde-(Welpen) über das Internet verbessern lässt.
Angesichts der grenzüberschreitenden Problematik sind insbesondere
Maßnahmen auf europäischer Ebene erforderlich, um dem illegalen Welpenhandel
entgegenzuwirken. Das BMEL hat daher gemeinsam mit den Niederlanden und
Dänemark die Europäische Kommission gebeten, im Hinblick auf den illegalen
Welpenhandel eine europäische Lösung anzustreben. Im Rahmen der Sitzung der
Sektionen Tiergesundheit und Tierschutz des Ständigen Ausschusses für
Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 12. Januar 2016 in Brüssel hat
Deutschland den illegalen Welpenhandel mit dem Ziel thematisiert, weitere
Mitgliedstaaten für die Problematik zu sensibilisieren.
Eine wesentliche Vorkehrung gegen den illegalen Welpenhandel ist die
Aufklärung der Hundekäufer. Das BMEL hat daher auf seiner Internetseite
Informationen über den illegalen Welpenhandel und Ratschläge zum Hundekauf eingestellt.
Diese Aufklärungsarbeit hat auch Eingang in die Internetseite der
Tierwohlinitiative (
www.tierwohl-staerken.de) gefunden.
10. Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf bei der konventionellen
Kaninchenmast in Käfigen − analog zur bis vor kurzem praktizierten Haltung von
Legehennen in Käfigbatterien – und falls nein, warum nicht?
Bereits mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung vom 5. Februar 2014 wurde die Verordnung um den Abschnitt 6
„Anforderungen an das Halten von Kaninchen“ ergänzt. Der Abschnitt enthält
detaillierte Mindestanforderungen an das Halten von Kaninchen zu
Erwerbszwecken. Die Vorgaben sind am 11. August 2014 in Kraft getreten. Für
Anforderungen, deren Einhaltung höhere Investitionen voraussetzen, gelten
Übergangsfristen bis zum 11. Februar 2019 bzw. 11. Februar 2024. Die Anforderungen sind
geeignet, eine tierschutzgerechte Kaninchenhaltung sicherzustellen.
11. Welche konkreten weiteren Schritte wird die Bundesregierung unternehmen,
um schnellstmöglich ein überarbeitetes Gentechnik-Gesetz zu
verabschieden?
12. Wird die Bundesregierung dabei den vorliegenden Gesetzentwurf des
Bundesrates, der nach Aussage der Mehrzahl der erstellten Gutachten und
Studien ein rechtssicheres Verbot des Anbaus von gentechnisch veränderten
Pflanzen ermöglicht, übernehmen, und falls ja, bis wann wird die
Bundesregierung einen solchen Gesetzentwurf vorlegen?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Ziel der Bundesregierung ist es, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die
Möglichkeit zu schaffen, einen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen auf
deutschen Feldern zu beschränken oder zu verbieten. Der Anbau gentechnisch
veränderter Pflanzen zu Forschungszwecken bleibt davon unberührt.
Im Februar 2015 hat Bundesminister Christian Schmidt einen Gesetzentwurf zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/412 (Opt-out-Richtlinie) vorgelegt.
Hinsichtlich der Zuständigkeitszuweisung an die Länder bzw. den Bund gab es
unterschiedliche Vorstellungen. Bundesminister Christian Schmidt hat deshalb im
Juni 2015 einen überarbeiteten Gesetzentwurf vorgelegt. Der Bundesrat hat am
25. September 2015 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2015/412 (Opt-out-Richtlinie) (Bundesratsdrucksache 317/15 (Beschluss))
beschlossen.
Mit den Gesetzentwürfen des Bundesrates und des BMEL wird ein
Regelungsrahmen vorgeschlagen, um die nach der Opt-out-Richtlinie der EU eingeräumte
Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Anbau von gentechnisch veränderten
Organismen in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, in
Deutschland nutzen zu können. Eine Umsetzungsverpflichtung der Opt-out-Richtlinie
besteht insoweit nicht. Insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeitszuweisung an
den Bund, die in den Gesetzentwürfen vorgenommen wird, gibt es jedoch derzeit
noch unterschiedliche fachliche und rechtliche Vorstellungen, die einer Klärung
bedürfen. Daher ist die Prüfung der beiden vorliegenden Gesetzentwürfe – auch
vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsgutachten einschließlich der
Rechtsgutachten des juristischen Dienstes des Rates – innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
13. Sieht die Bundesregierung weiterhin den Bedarf, sich auf EU-Ebene für die
Kennzeichnung tierischer Produkte, die auf Grundlage gentechnisch
veränderter Futtermittel erzeugt wurden, einzusetzen, und wie hat sie sich bisher
dafür eingesetzt?
14. Wie verträgt sich die Ankündigung der Bundesregierung, sich auf EU-Ebene
für eine Kennzeichnung tierischer Produkte, die auf Grundlage gentechnisch
veränderter Futtermittel erzeugt wurden, einzusetzen, mit der Aussage
von Bundesminister Christian Schmidt von Juni 2015, er habe „wenig
Sympathie für eine sektorale Kennzeichnung von Lebensmitteln, die GVO-
Bestandteile enthalten“ (GVO: Genetisch veränderte Organismen), da „eine
solche Regelung für einzelne Marktsektoren wie beispielsweise
Milchprodukte oder Fleisch immer eine Veränderung von Märkten [bedeute]“ (siehe
www.proplanta.de/Agrar-Nachrichten/Agrarpolitik/Schmidt-verteidigt-
Plaenefuer-GVO-Anbauverbot-in-Deutschland_article14 34631454.html)?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMEL setzt sich unverändert auf EU-Ebene für eine Kennzeichnungspflicht
für Produkte von Tieren ein, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert
wurden. Ziel von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt ist es, hier
Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen. Da tierische
Produkte, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Futtermittel erzeugt wurden, im
Binnenmarkt frei gehandelt werden können und auch Einfuhren aus Drittländern
betroffen sind, bedarf es für die Einführung einer obligatorischen Kennzeichnung
dieser Produkte (sogenannte Prozesskennzeichnung) einer Änderung des
EU-Rechts.
15. Hält die Bundesregierung weiterhin an ihrem Eintreten für den Erhalt der
Nulltoleranz auf EU-Ebene fest?
16. Wie ist vor diesem Hintergrund die Antwort auf die Schriftliche Frage des
Abgeordneten Harald Ebner vom 29. Oktober 2015 zu verstehen, in der die
Bundesregierung eine Positionierung zur Absenkung der
Zulassungserfordernisse für in Spuren nachgewiesene, nicht in der EU zugelassene GVO erst
für Sommer 2016 in Aussicht stellt?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten
Harald Ebner vom 29. Oktober 2015 erläutert, durchlaufen gentechnisch
veränderte Pflanzen in der EU ein umfangreiches Zulassungsverfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, bevor sie als Lebens- und/oder Futtermittel oder
als Bestandteil von solchen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in diesem Zusammenhang
von der Kommission das Mandat erhalten, zu prüfen, ob für in Drittstaaten
zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen, die nicht in der EU als Lebens- und/
oder Futtermittel oder als Bestandteil von solchen zugelassen werden sollen,
möglicherweise die Zulassungserfordernisse angepasst werden könnten und zwar
nur für den Fall, dass diese in Lebens- und/oder Futtermitteln als geringfügige
Bestandteile vorliegen sollten. Das vorläufige Ergebnis dieser Prüfung soll den
Mitgliedstaaten im Sommer 2016 vorgestellt werden.
In der EU sind derzeit rund 67 gentechnisch veränderte Pflanzen als
Lebensund/oder Futtermittel oder als Bestandteil von solchen zugelassen. Insbesondere
Soja wird in Deutschland seit langem und in großem Umfang als gentechnisch
verändertes Futtermittel verwendet. Eine Vermarktung von Lebensmitteln, die als
gentechnisch verändert gekennzeichnet sind, erfolgt in Deutschland nur
vereinzelt (z. B. bei Süßwaren oder im Gastronomiebereich).
17. Wann ist mit ersten Empfehlungen für Strategien und Konzepte im Rahmen
der im Mai 2015 gestarteten Zukunftsstrategie Ökolandbau zu rechnen, und
welche Schritte wurden bisher unternommen, um Strategien und Konzepte
zu erarbeiten?
18. Wann ist insbesondere mit konkreten Maßnahmen- und Umsetzungsplänen
zu rechnen, um die Ziele der Zukunftsstrategie zu erreichen?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ziel der Zukunftsstrategie Ökologischer Landbau ist es, den ökologischen
Landbau in Deutschland zu stärken und den Flächenanteil der ökologisch
bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche auszuweiten. Das BMEL will damit außerdem
erreichen, dass sich insbesondere den kleinen und mittleren landwirtschaftlichen
Unternehmen eine Entwicklungsperspektive im Ökolandbau bietet.
Der Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt hat das Thünen-Institut im
Mai 2015 mit der Entwicklung der Zukunftsstrategie Ökologischer Landbau
beauftragt. In den vergangenen Monaten haben Experten aus Wissenschaft, Politik
und Öko-Branche die wichtigsten Themen diskutiert. Außerdem wurde die
Entwicklung der Strategie durch die Forschung begleitet. Derzeit werden die
zielführendsten Vorschläge in konkrete Konzepte übersetzt.
Zeitplan, Zwischenschritte und Stand der Erarbeitung der Zukunftsstrategie
ökologischer Landbau des BMEL ergeben sich aus folgender Übersicht:
Zeitplan Zwischenschritte
Bearbeitungsstand
19.05. bis
06/2015
Kick-Off-Veranstaltung, Berlin
Ziele und Leilinien festlegen, Grobkonzept abstimmen,
Handlungsfelder auswählen, Arbeitsprogramm festlegen
erledigt
06/2015 bis
10/2016
Workshops ausgewählte Handlungsfelder analysieren –
Konzepte erstellen – Handlungsempfehlungen erarbeiten
in Bearbeitung
20./21.06.
2016
Strategieforum im Kloster Plankstetten
(Gesamtbetrachtung der Handlungskonzeptentwürfe
soweit sie bis dahin vorliegen)
in Vorbereitung
06/2016 bis
12/2016
Zusammenführen der einzelnen Handlungskonzepte und
-empfehlungen zu einem Gesamtkonzept
01/2017
bis 03/2017
Gesamtstrategie und Road-Map vorstellen,
Beginn der Umsetzungsphase der Gesamtstrategie
19. Will die Bundesregierung weiterhin den Nationalen Aktionsplan zum
nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (NAP) „entschlossen umsetzen“
(siehe Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD), wie definiert die
Bundesregierung eine entschlossene Umsetzung, und welche konkreten
Schritte und Maßnahmen plant die Bundesregierung dafür bis wann?
Die Bundesregierung steht zu ihrem Beschluss vom 10. April 2013, mit dem sie
den NAP mit allen dort genannten Zielen und Maßnahmen angenommen hat.
Details zu Ergebnissen und zum Zielerreichungsgrad sind auf der Internetseite des
NAP (
www.nap-pflanzenschutz.de) zu finden.
20. Welche konkreten Beiträge hat die jetzige Bundesregierung im Rahmen der
Waldstrategie 2020 zur Steigerung des Anteils von ungenutzten Wäldern mit
natürlicher Waldentwicklung auf 5 Prozent der Gesamtfläche im Jahr 2020
entsprechend der nationalen Biodiversitätsstrategie geleistet?
Bei der Umsetzung der Waldstrategie 2020 setzt die Bundesregierung verstärkt
auf die Schutzziele der Nationalen Biodiversitätsstrategie. Der Klein- und
Kleinstprivatwald wird dabei mit geeigneten Mitteln in die Entwicklung
einbezogen. Länderspezifische Konzepte zur Zielerreichung bleiben hierbei unberührt.
Dabei hat der Bund das Ziel der nationalen Biodiversitätsstrategie „Natürliche
Waldentwicklung auf 10 Prozent der Waldfläche der öffentlichen Hand bis 2020“
auf seinen Flächen im Rahmen des Nationalen Naturerbes (NNE) bereits mehr
als erfüllt und damit ein wichtiges Anliegen des Koalitionsvertrages umgesetzt.
In einer ersten und zweiten Tranche des NNE wurden bereits seit 2005 rund
125 000 Hektar bundeseigener Flächen mit gesamtstaatlicher Bedeutung für den
Naturschutz von einer Privatisierung ausgenommen und dauerhaft einer
naturschutzkonformen Nutzung bzw. einer natürlichen Entwicklung zugeführt. Am
17. Juni 2015 hat der Haushaltsauschuss des Deutschen Bundestages die im
Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung formulierte Erweiterung des NNE,
die sogenannte 3. Tranche, beschlossen. Damit leistet der Bund mit weiteren
Gebieten in ganz Deutschland mit einer Gesamtfläche von mehr als 31 000 Hektar
einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Steigerung des Anteils von Wäldern mit
natürlicher Waldentwicklung und damit auch zum Ziel der nationalen
Biodiversitätsstrategie, „2020 beträgt der Flächenanteil der Wälder mit natürlicher
Waldentwicklung 5 Prozent“.
Insgesamt sind damit 156 000 Hektar Bundesfläche dauerhaft für den
Naturschutz gesichert und für etwa 20 Prozent der bundeseigenen Wälder
einschließlich der Flächen des Nationalen Naturerbes die natürliche Entwicklung ohne
Bewirtschaftung dauerhaft festgeschrieben.
21. Wann wird die Bundesregierung die Ressortabstimmung zur seit Herbst
2014 geplanten Änderung des Waldgesetzes (§ 46) abschließen und einen
unter allen Ressorts geeinigten Gesetzentwurf vorlegen, wodurch
klargestellt wird, dass waldbauliche Maßnahmen sowie Markierung, Ernte,
Bereitstellung und Registrierung von Rohholz als forstwirtschaftliche Maßnahmen
gelten und nicht der Holzvermarktung zuzurechnen sind?
Die Ressortabstimmung zu dem Entwurf einer Änderung des
Bundeswaldgesetzes wurde nunmehr abgeschlossen und am 25. Februar 2016 die Länder- und
Verbändeanhörung eingeleitet.
22. Welche konkreten Maßnahmen zur Änderung des Wettbewerbsrechtes
(
www.topagrar.com/news/Home-top-News-2649212.html) wird der
Bundesminister vorantreiben, um die „erhebliche Einschränkungen des
Wettbewerbs auf den regionalen Märkten für die Beschaffung von Rohmilch“ (siehe
www.topagrar.com/news/Home-top-News-2649212.html), wie in der
Sektoruntersuchung Milch 2012 des Bundeskartellamtes benannt, abzubauen?
Das für Lebensmittel verschärfte Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis im
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt befristet bis zum 31.
Dezember 2017. BMEL setzt sich für Anpassungen bei dieser Vorschrift wie
beispielsweise eine Entfristung ein. Innerhalb der Bundesregierung ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für das GWB federführend zuständig, das
derzeit einen Referentenentwurf zu einer 9. GWB-Novelle vorbereitet.
Die derzeit sinkenden Milchpreise reflektieren eine Kombination von Angebots-
und Nachfragefaktoren. Insbesondere gute Rohmilchpreise in den Jahren 2013 und
2014 führten zu einem steigenden Angebot bereits vor dem Auslaufen der EU-
Milchquote im April 2015. Diesem erhöhten Angebot steht jetzt international nur
noch eine schwache Nachfrage (z. B. wegen Retorsionsmaßnahmen Russlands,
wirtschaftliche Schwäche des chinesischen Marktes) gegenüber, die den Markt belastet.
23. Wie möchte der Bundesminister durch Änderungen des Wettbewerbsrechtes
insbesondere die Position von Milcherzeugern in der Wertschöpfungskette
stärken und deren Verhandlungsposition gegenüber den Molkereien
verbessern, um zu kostendeckenden Preisen für Milcherzeuger zu kommen?
Ziel der Bundesregierung ist die intensivere Nutzung bereits bestehender Instrumente
zur Verbesserung der Stellung der Milcherzeuger in der Wertschöpfungskette.
Die Stellung der Milcherzeuger am Anfang der Wertschöpfungskette Milch und
die Situation, dass eine große Zahl an Milcherzeugern einer kleinen Zahl an
Abnehmern/Verarbeitern gegenübersteht, ist keine Besonderheit der
Milcherzeugung. Dies gilt für alle landwirtschaftlichen Produktionsbereiche. Aus diesem
Grund erlaubt das Agrarmarktstrukturrecht den Landwirten innerhalb gegebener
kartellrechtlicher Grenzen, sich in Erzeugerorganisationen zusammenzuschließen
und ihre Erzeugnisse gemeinsam zu vermarkten.
Um die Position von Milcherzeugern in der Wertschöpfungskette zu stärken, sind
die kartellrechtlichen Grenzen der Angebotsbündelung bereits mit dem so
genannten EU-Milchpaket aus dem Jahr 2012 deutlich erweitert worden. Seit dem
kann in Deutschland eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von
Erzeugerorganisationen jeweils über 5 Millionen Tonnen an Rohmilch bündeln.
Tatsächlich wurden im Rahmen der speziellen Kartellfreistellung des
Milchpaketes im Kalenderjahr 2014 ca. 11,5 Millionen Tonnen Rohmilch von 142
Erzeugerorganisationen und drei Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
vermarktet. Insgesamt gibt es also noch großes Potential, die Bündelungsmöglichkeiten
des Milchpaketes seitens der Wirtschaft stärker zu nutzen.
Das EU-Recht erlaubt ferner, Branchenverbände im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse anzuerkennen. Die Branchenverbände, gegründet von Vertretern aus
Erzeugung und Verarbeitung von Rohmilch oder aus dem Handel mit Milch und
Milcherzeugnissen, können, neben anderen Tätigkeiten, beispielsweise
Standardverträge für den Verkauf von Rohmilch ausarbeiten und/oder an einer besseren
Koordinierung der Vermarktung mitwirken. Die Landwirtschaftsseite in
Deutschland und insbesondere auch die Milchwirtschaft zeigt jedoch wenig Interesse an
diesem (neuen) Instrument, so dass es bislang zu keiner Anerkennung eines
Branchenverbandes nach dem Milchpaket in Deutschland gekommen ist.
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