Änderungen der bisherigen Rüstungsexportpolitik und ihrer gesetzlichen Grundlagen
der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Katja Keul, Katharina Dröge, Doris Wagner, Dr. Tobias Lindner, Dr. Frithjof Schmidt, Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Uwe Kekeritz, Tom Koenigs, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Jürgen Trittin, Luise Amtsberg, Britta Haßelmann, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In den letzten Monaten hat die Bundesregierung eine Reihe von Änderungen im Hinblick auf ihre eigene Rüstungsexportpolitik angekündigt.
Seit Verabschiedung der Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer (Kleinwaffengrundsätze) im März 2015 warb der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel damit, künftig strengere Regeln bei der Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer anzuwenden. Nummer 6 der Kleinwaffengrundsätze legt bspw. fest, dass der Exportgrundsatz „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ grundsätzlich bei Genehmigungen von Kleinen und Leichten Waffen Anwendung findet. Das bedeutet „staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen haben grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung dahingehend abzugeben, dass sie die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Kleinen und Leichten Waffen vernichten. Sofern die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht vernichtet werden, wird ersatzweise grundsätzlich die Verpflichtung gefordert, die jetzt zu liefernden neuen Waffen bei einer späteren Außerdienststellung zu vernichten (Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ (siehe Kleinwaffengrundsätze, S. 2). Die Bereitschaft der staatlichen Empfänger zur Abgabe einer Erklärung nach diesem Grundsatz soll somit entscheidungserheblich für die Genehmigung der Ausfuhr sein.
Am 8. Juli 2015 verabschiedete das Bundeskabinett Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei Rüstungsexporten. Darin kündigte die Bundesregierung an, noch im Jahr 2015 die Außenwirtschaftsverordnung ergänzen zu wollen, um „ein Instrument zur Durchführung von selektiven Post-Shipment-Kontrollen für zukünftige Lieferungen von Kriegswaffen und näher bezeichneten, anderen Schusswaffen in Drittländer“ (siehe Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten) einzuführen. Dies sollte zunächst im Rahmen von Pilotprüfungen erfolgen.
Die Bundesregierung unterrichtete am 6. November 2015 den Deutschen Bundestag über abschließende Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates; die Liste enthielt eine Reihe von Genehmigungen, die die Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen an Drittstaaten betraf. In der Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu diesen Rüstungsexportentscheidungen durch die Bundesregierung, bspw. in der Antwort der Bundesregierung auf die Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/6846 vom November 2015, ist jedoch nicht ersichtlich, wann und in welcher Form die Bundesregierung konkret im Einzelfall vom jeweiligen Empfängerland eine Verpflichtungserklärung im Rahmen des Grundsatzes „Neu für Alt“ oder dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ erhalten hat, noch ob die Abgabe einer solchen Erklärung in den jeweiligen Fällen entscheidungserheblich für die Genehmigung der jeweiligen Ausfuhr war. Diese Antwortpraxis ist aus Sicht der Fragesteller mehr als nur unbefriedigend, denn das Parlament muss die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die Bundesregierung die von ihr selbst beschlossenen Kleinwaffengrundsätze anwendet und umsetzt und wann sie in der Praxis, aus welchen Gründen, Ausnahmen zulässt.
Der Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, vom 15. Januar 2016, die gesetzlichen Grundlagen für Rüstungsexporte zu reformieren und dazu eine Expertenkommission einzusetzen, wirft ebenso eine Reihe von weiteren Fragen auf.
Jenseits dessen gab es angesichts der großen öffentlichen Debatte um die Lieferung von Panzern und anderen Kriegswaffen nach Katar in der Öffentlichkeit und in den parlamentarischen Beratungen unterschiedliche Darstellungen der Genehmigungspraxis im Hinblick auf die Erteilung der Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die zu einer Unklarheit geführt haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Brasilien für die Lieferung von 215 vollautomatischen Gewehren und 38 Gehäuseoberteilen (Teilwaffe – bestehend aus Rohr und Verschluss) erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen?
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Hongkong für die Lieferung von 55 Rohren für Maschinenpistolen erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen?
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Indien für die Lieferung von 100 Maschinenpistolen und 3 Rohren erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen?
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Jordanien für die Lieferung von 600 tragbaren Panzerabwehrwaffen erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen?
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Libanon für die Lieferung von 8 Maschinenpistolen und 25 000 Patronen erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen?
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Malaysia für die Lieferung von 100 Maschinenpistolen, 10 Maschinengewehren, 10 Rohren sowie 100 vollautomatischen Gewehren erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen?
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Oman für die Lieferung von 1 600 vollautomatischen Gewehren, 9 Gehäuseoberteilen, 34 Verschlüssen, 48 Granatmaschinenwaffen, 100 Maschinenpistolen sowie 2 Rohren erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen?
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Vereinigte Arabische Emirate (VAE) für die Lieferung von 14 vollautomatischen Gewehren, 500 Maschinenpistolen sowie 63 000 Patronen erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen?
Warum hat die Bundesregierung die für 2015 angekündigte Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, durch die künftig Empfängerländer von deutschen Rüstungsexporten Vor-Ort-Kontrollen durch deutsche Expertenteams zur Sicherung des Endverbleibs zustimmen müssen, bisher noch nicht vorgelegt, und wann plant sie dies zu tun?
Inwiefern wurden bereits, wie in den Eckpunkten angekündigt, Post-Shipment-Kontrollen im Rahmen von Pilotprüfungen durchgeführt?
Falls noch keine Post-Shipment-Kontrollen durchgeführt wurden, wann plant die Bundesregierung damit zu beginnen?
Inwiefern hat die Bundesregierung bereits begonnen, Personal im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und im Auswärtigen Amt für die künftige Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen auszubilden?
Erwägt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob neben dem Auswärtigen Amt und dem BAFA auch andere Institutionen, insbesondere das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr in Geilenkirchen bereits über die nötige Expertise zur Umsetzung der angekündigten Post-Shipment-Kontrollen verfügen, und kann sich die Bundesregierung eine Rolle dieses Zentrums in diesem Bereich vorstellen (evtl. unter Aufstockung der personellen Kapazitäten)?
Inwiefern hat die Bundesregierung bei den nach der Verabschiedung der Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten genehmigten Rüstungsexporten von den Empfängerländern bereits die Zustimmung zu Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs der gelieferten Rüstungsgüter verlangt, und wenn nicht, warum nicht?
Inwiefern plant die Bundesregierung die angekündigten Regelungen für Post-Shipment-Kontrollen in das angekündigte Rüstungsexportgesetz zu integrieren?
Wie definiert die Bundesregierung die Formulierung „abschließende Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates“, über die der Deutsche Bundestag regelmäßig und gemäß des Beschlusses vom 8. Mai 2014 durch den Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, unterrichtet wird?
Handelt es sich hierbei um Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)?
Welche Genehmigungen müssen in welcher Reihenfolge für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern zu welchem Zeitpunkt vorliegen?
a) Welche Kriterien werden im Vorfeld der Erteilung einer Genehmigung geprüft?
b) Welche Aspekte umfassen die Genehmigungen jeweils (bitte einzeln aufführen und Prozess detailliert für beide Kategorien darstellen)?
Wie und durch wen wird die Genehmigung nach dem AWG vorgenommen, wenn für den Export von Kriegswaffen bereits eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG vorliegt?
a) Wie sieht der Prozess für die Erteilung der AWG-Genehmigung aus?
b) Erfolgt die Erteilung der AWG-Genehmigung automatisch und wird nur nach Aufforderung einer dazu berechtigten Stelle noch einmal geprüft und evtl. dann nicht erteilt?
Wann wird die von Sigmar Gabriel, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, angekündigte Expertenkommission eingesetzt werden (vgl. dpa-Meldung vom 15. Januar 2016)?
Wann, durch wen, und in welcher Form wurde der Entschluss, eine Expertenkommission einzurichten, gefasst?
Wie lautet der genaue Arbeitsauftrag der Expertenkommission?
Bis wann soll die Expertenkommission ihre Ergebnisse vorlegen, und wem?
Aus wie vielen Mitgliedern soll die geplante Expertenkommission bestehen (bitte nach Name, Institution/Organisation und Funktion innerhalb der Expertengruppe aufschlüsseln)?
Haben die Mitglieder des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, die Arbeitsprozesse der Expertengruppe zu begleiten?
Falls ja, in welchem Rahmen?
Wann plant die Bundesregierung die Ergebnisse der Expertenkommission dem Deutschen Bundestag vorzustellen, und in welcher Form soll dies geschehen?
Möchte die Bundesregierung den betreffenden Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegen?
Welche Vorteile hätte aus Sicht der Bundesregierung ein „echtes Rüstungsexportgesetz“ im Vergleich zu den derzeit geltenden Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (vgl. Zitat des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, dpa-Meldung vom 15. Januar 2016)?
Falls ein solches Gesetz durch den Deutschen Bundestag verabschiedet werden würde, welche Auswirkungen hat das auf die derzeit geltenden Grundsätze?