Schusswaffen in Deutschland
der Abgeordneten Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Anschläge in Paris am 13. November 2015 haben erneut ein Schlaglicht auf das Gefahrenpotenzial von Feuerwaffen und die Notwendigkeit einer EU-weiten Bekämpfung des illegalen Waffenhandels geworfen. Mit ihrer Kleinen Anfrage vom 3. Dezember 2015 (Bundestagsdrucksache 18/6979) hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter anderem auch die Thematik einer EU-weiten Bekämpfung illegaler Feuerwaffen aufgegriffen. Denn die mit Feuerwaffen begangenen Terrorakte der letzten Jahre machen deutlich, dass der Verfügbarkeit von Waffen im Rahmen der Bewertung der Sicherheitslage erhebliche Bedeutung zukommt und es dringend geboten ist, bestehende Defizite schnellstmöglich zu beheben. In diesem Zusammenhang wurde von der fragestellenden Fraktion unter anderem auch wiederholt auf die Problematik einer De- und anschließenden Reaktivierung von Waffen hingewiesen.
Seitens der Europäischen Kommission wurde inzwischen ein Maßnahmenpaket vorgelegt, dass die geltenden Rechtsvorschriften zu Feuerwaffen anpassen soll, damit der Informationsaustausch und die Rückverfolgbarkeit von Waffen verbessert und eine einheitliche Kennzeichnung sowie gemeinsame Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen eingeführt werden.
In ihrer Antwort auf die oben erwähnte Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/7292) begrüßt die Bundesregierung, dass die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie unterbreitet hat, gibt aber gleichzeitig an, dass es für eine abschließende Bewertung des Entwurfs einer Änderungsrichtlinie noch zu früh sei, da dieser in mehreren Punkten noch präzisiert werde. Die Europäische Kommission hat jüngst die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, verabschiedet (ABl. L 333 vom 19. Dezember 2015, S. 62-67). Die Bundesregierung hat diese Regelung unterstützt.
Laut Bundeskriminalamt (BKA, Waffenbericht 2014) wurde im Jahr 2014 im Rahmen der polizeilichen Auswerte- und Ermittlungsarbeit festgestellt, dass sowohl in Europa als auch in Deutschland der illegale Umbau von im Ausland hergestellten sog. Dekorations- und Salutwaffen zunimmt. Dabei handelt es sich um nicht oder nur eingeschränkt funktionsfähige (nicht schussfähige) Waffen. Wie auch in Deutschland können in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den jeweiligen Vorschriften bearbeitete Dekorations- und Salutwaffen erlaubnisfrei erworben werden. Diese nicht funktionsfähigen Schusswaffen können bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Hilfsmittel in letale Schusswaffen umgeändert werden. Die waffenrechtlichen Vorschriften hierzu differieren innerhalb Europas zum Teil erheblich, ebenso die technischen Anforderungen für den Umbau. Gemäß niedrigeren als den deutschen Standards umgebaute Waffen können mit vergleichsweise geringem Aufwand schussfähig gemacht werden. Ein Erwerb wird auch durch die Möglichkeiten des Online-Handels begünstigt. Die reaktivierten Schusswaffen gelangen später in den illegalen Kreislauf und haben im Ausland nachweislich bei zum Teil schwersten Straftaten und terroristischen Anschlägen Verwendung gefunden (Jörg Diehl, SPIEGEL ONLINE, 23. Januar 2016, Anschläge von Paris: Eine Schutzweste aus Deutschland; Claudia Kade, WELT am SONNTAG, 20. Dezember 2015, Sturmgewehre auf der Autobahn).
Insofern bedarf es dringend einer gesamteuropäischen Anpassung bestehender Regelungen in Europa.
Der Bundesregierung ist nach Auffassung der fragestellenden Fraktion die Umsetzung des nationalen Waffenregisters bis heute nicht gelungen: Zwar hat das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde am 1. Januar 2013 die zentrale Komponente des Nationalen Waffenregisters (NWR) in Betrieb genommen, allerdings muss eine umfassende Datenbereinigung erfolgen, die wohl nicht vor dem Jahr 2017 abgeschlossen sein wird.
Zugleich steigt aufgrund der aktuell steigenden Nachfrage nach erlaubnisfreien Waffen die Gefahr missbräuchlicher Nutzung. Schließlich kann schon der Schuss einer Schreckschusspistole tödlich sein. Dabei berichtet das Bundeskriminalamt (BKA) für das Jahr 2014, dass es sich in 75,7 Prozent der Fälle von an Tatorten im Zusammenhang mit Straftaten nach dem Strafgesetzbuch sichergestellten Waffen um erlaubnisfreie Waffen handelt.
Diese Feststellung ist nicht neu, in den letzten Jahresberichten des BKA wurden konstant über mehr als 50 Prozent der sichergestellten Tatwaffen dieser Gruppe zugeordnet. Zum Schutz von Opfern und zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger stellt sich die Frage, wieso der erlaubnisfreie Verkauf weiterhin möglich sein soll.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen35
Inwieweit ist durch die vom Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde zum 1. Januar 2013 in Betrieb genommene zentrale Komponente des Nationalen Waffenregisters (NWR) ein Informationsaustausch mit anderen EU-Staaten möglich?
Wie weit ist die Bereinigung des veralteten Datenbestands des NWR inzwischen fortgeschritten, und wann wird die Bereinigung der Datensätze voraussichtlich abgeschlossen sein?
Wie viele gültige waffenrechtliche Erlaubnisse sind im NWR aktuell gespeichert?
Wie viele erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse gemäß § 2 Nummer 3 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG) sind jeweils registriert, wenn keine genaue Registrierung erfolgt, aus welchem Grund nicht?
Wie viele Personen sind im NWR aktuell gespeichert, denen ein Waffenverbot erteilt wurde?
Wie viele Schusswaffen und erlaubnispflichtige Teile von Schusswaffen sind aktuell im NWR gespeichert?
Wie viele Meldungen gemäß § 37 Absatz 2 des Waffengesetzes sind aktuell im NWR gespeichert (bitte, soweit möglich, nach Jahren aufschlüsseln und, soweit bekannt, neben dem Grund des Abhandenkommens auch den genehmigungsrechtlich erforderlichen Bedürfnisgrund angeben)?
Wie viele Schusswaffen sind im NWR als sichergestellt, und wie viele Schusswaffen sind im NWR als verwertet erfasst (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2213, Seite 4)?
Wie viele Dekorations- und Salutwaffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 beschlagnahmt, und wie viele dieser Waffen waren zuvor so umgebaut worden, dass sie als Schusswaffen hätten funktionieren können (bitte tabellarisch nach Jahren gesondert angeben)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den illegalen Umbau von im Ausland hergestellten sog. Dekorations- und Salutwaffen in Deutschland und Europa, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in Bezug auf das NWR hinsichtlich der in der Europäischen Union bisher fehlenden Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen ergriffen?
Wie viele der Waffen gemäß Frage 8 waren vor ihrer Sicherstellung beziehungsweise ihrer Verwertung im NWR eingetragen?
Wie viele halbautomatische Feuerwaffen mit automatischen Mechanismen sind im NWR eingetragen?
Wie viele erlaubnisfreie Waffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 beschlagnahmt (bitte tabellarisch nach Jahren gesondert angeben)?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Schusswaffen in Privatbesitz und die Zahl der Schusswaffenbesitzer seit 2000 entwickelt (falls die entsprechende Zahl nicht bekannt ist, bitte eine Schätzung oder hilfsweise die Zahl der legalen bzw. registrierten Waffen angeben)?
Wie viele Anträge für den kleinen Waffenschein wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2000 jährlich deutschlandweit gestellt, und wie viele jeweils positiv/negativ beschieden (bitte soweit möglich nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Soweit der Bundesregierung über die Ausstellung sog. Kleiner Waffenscheine keine Erkenntnisse vorliegen, wieso sieht sie hier keinen Bedarf, sich über die Antragsstellung und Erteilung zu informieren?
Wieso ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht nötig, erlaubnisfreie Waffen im Waffenregister zu erfassen?
Wie viele und welche behördlichen Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote sind jeweils registriert?
Sind die entsprechenden Gründe für Ausnahmeerlaubnisse und Waffenverbote im NWR registriert, wenn nein, warum nicht?
Bei wie vielen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 Waffen der Kategorien „Erlaubnisfreie Waffen“, „Legale Waffen“ und „Illegale Waffen“ verwendet (bitte tabellarisch nach Jahren gesondert angeben; vgl. Bundestagsdrucksache 18/2213, Seite 9)?
Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2013 in Deutschland mit einer im NWR registrierten Waffe getötet (bitte tabellarisch nach Datum und Ort auflisten)?
In wie vielen Fällen gemäß Frage 22 lag zum Zeitpunkt der Tat keine Meldung gemäß § 37 Absatz 2 des Waffengesetzes vor (bitte tabellarisch nach Datum und Ort auflisten)?
Inwiefern findet hinsichtlich der Fragen 22 und 23 nach Kenntnis der Bundesregierung eine statistische Erfassung des dem Besitz der Tatwaffe zugrunde liegenden Bedürfnisses statt beziehungsweise welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang über die Häufigkeit der unterschiedlichen Bedürfnisgründe (bitte tabellarisch nach Datum und Ort auflisten und, soweit möglich, den jeweiligen Bedürfnisgrund, insbesondere Sportschützen, Jäger, Waffensammler oder Erbwaffen-Besitzer, angeben; vgl. auch Bundestagsdrucksache 18/2213, Seite 11)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen – COM(2015) 750 final – hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 7 vorgesehenen Obergrenze von fünf Jahren?
Wie bewertete die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand, der durch eine Umsetzung des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen – COM(2015) 750 final – im Vergleich mit anderen verwaltungsrechtlichen Genehmigungs- und Registrierungsverfahren verbunden wäre, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es um den Gebrauch von potenziell tödlichen bzw. darauf ausgerichteten Gegenständen handelt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr des Umgangs mit kriegswaffenähnlichen Schusswaffen im Hinblick auf einen möglichen Missbrauch?
Liegen der Bundesregierung kriminologische oder andere Erkenntnisse über die Verwendung von kriegswaffenähnlichen Schusswaffen und die Wirkung auf Außenstehende bzw. potenzielle Bedrohte (Laien) vor?
Wenn nein, warum nicht?
Ist nach Auffassung oder Kenntnis der Bundesregierung Sicherheitspersonal – insbesondere Polizeibeamte – in der Lage kriegswaffenähnliche Schusswaffen von tatsächlichen Kriegswaffen zu unterscheiden, und welche Gefahren gehen nach Erkenntnissen der Bundesregierung hiermit einher?
Inwieweit besteht nach Auffassung oder Kenntnis der Bundesregierung bei der Jagd und beim Schießsport Bedarf für die Verwendung von halbautomatischen Waffen, die wie Kriegswaffen aussehen?
Inwieweit besteht nach Auffassung oder Kenntnis der Bundesregierung bei der Jagd und beim Schießsport Bedarf für die Verwendung von Waffen, die in möglichst kurzer Zeit möglichst große und viele Magazine abfeuern können?
Welches Gefahrenpotenzial bergen halbautomatische Waffen im Hinblick auf die Sicherheitsausrüstung der Polizei in Deutschland?
Inwieweit teilt die Bundesregierung Bedenken von Schießsportschützen dahingehend, dass halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind, gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind?
Wie bewertete die Bundesregierung den mit der Regelung gemäß Frage 25 verbundenen Verwaltungsaufwand vor dem Hintergrund der vergleichbaren Befristungen gemäß § 43 Absatz 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII und § 23 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung?
Inwiefern liegen nach Auffassung der Bundesregierung bei bekennenden Vertretern der sogenannten Reichsbürgerideologie vor dem Hintergrund deren Bestrebungen zur Bildung eigener sogenannter Polizeien Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 des Waffengesetzes (vgl. § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Waffengesetzes) vor?