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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Zwangsverheiratungen in Deutschland

Zahlenangaben und Sachstand zur Anzahl der Zwangsverheiratungen, zu religiösen und sozialen Zwangsverheiratungen, zu Asylanträgen und Anträgen auf Abschiebungsschutz, zum Rückkehrrecht zwangsverheirateter Personen, zu einzelnen Zielgruppen (Jugendliche, LGBT), einzelne Problemlagen; Bewertung von Lösungsvorschlägen<br /> (insgesamt 33 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

01.03.2016

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/751627.01.2016

Zwangsverheiratungen in Deutschland

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/7516 18. Wahlperiode 27.01.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulle Schauws, Volker Beck (Köln), Dr. Franziska Brantner, Beate Walter-Rosenheimer, Katja Dörner, Doris Wagner, Luise Amtsberg, Katja Keul und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zwangsverheiratungen in Deutschland In Deutschland finden Zwangsverheiratungen statt. Diese verstoßen nicht nur gegen internationale Menschenrechtskonventionen, sondern auch gegen deutsche Grundrechte und gegen das Strafgesetzbuch – StGB. Über das Ausmaß von Zwangsverheiratungen hierzulande liegen bislang keine gesicherten Daten vor. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mehrfach Vorschläge für einen wirksamen Schutz für Opfer von Zwangsverheiratungen vorgelegt (zuletzt: Bundestagsdrucksache 17/2491). Dessen ungeachtet verabschiedete der Deutsche Bundestag im Jahr 2011 das „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat“. Aber wie effektiv ist dieses Gesetz eigentlich? 1. Zwangsverheiratungsbekämpfungsgesetz (2011) a) Ein neuer Straftatbestand (§ 237 StGB): Unklar ist hier zum einen, wie häufig und mit welchem Erfolg der neugeschaffene Straftatbestand bislang angewandt wurde. Fraglich ist zudem, ob dieser neue Straftatbestand umfassend genug ausgestaltet ist. So wird nicht nur in der Fachliteratur (vgl. Ensenbach: Jura 7/2012, Haas: JZ 2/2013 und Sotiriadis: Neue Kriminalpolitik 1/2015) darauf hingewiesen, dass der neue § 237 StGB weder religiöse, noch sozial geschlossene Zwangsverheiratungen bzw. das Phänomen der sog. islamischen Handschuhehe („nikāḥ“) umfasse, bei der ein (groß-)väterlicher Vormund eine solche „Eheschließung“ ggf. auch gegen den Willen eines Ehegatten vornehmen kann. Erst jüngst (im Juni 2015) hatte die 25. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren (wie zuvor bereits im Jahr 2010 der Bundesrat, im Jahr 2011 der Deutsche Juristinnenbund e. V. sowie im Jahr 2014 der 70. Deutsche Juristentag) gefordert, diese „Lücke“ im § 237 StGB zu schließen. b) Rückkehrrecht zwangsverheirateter Personen nach Deutschland: Im Hinblick auf die im Jahr 2011 erfolgte Ergänzung des § 37 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG ist zu fragen, wie effektiv diese Rückkehrregelung ist, wenn der „Migrationsbericht 2014“ der Bundesregierung feststellt, dass seit dem Jahr 2011 keiner einzigen Person eine solche Wiedereinreise gestattet worden ist (Bundestagsdrucksache 18/7235, S. 130, Fußnote 157). Zu fragen ist in diesem Zusammenhang auch, inwiefern es sachgerecht ist, den Menschenrechtsschutz (hier: die Wiedereinreise von Zwangsverheirateten) von einer Integrationsprognose – respektive vom Bezug von Sozialhilfeleistungen in Deutschland – abhängig zu machen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11018, S. 4). c) Humanitärer Schutz: Die Bundesregierung geht zwar auf Nachfrage davon aus, dass von Zwangsheirat betroffene Personen einen Flüchtlingsstatus gemäß § 25 Absatz 2 AufenthG erhalten können – sie weigert sich jedoch hierzu einen entsprechenden Hinweis ins Gesetz bzw. in die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz aufzunehmen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11223, S. 5 f.). Dennoch gibt es inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung zur Asylerheblichkeit einer Zwangsverheiratung im Ausland (vgl. zuletzt OVG NRW, 1 A 1139/13.A vom 14. Februar 2014 m. w. N.). Zu fragen ist jedoch, wie es kommt, dass die in diesem (und anderen Urteilen) verhandelten Schutzersuchen nicht durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt wurden, sondern allesamt erst vor Gericht erstritten werden mussten. 2. Schutz und Präventionsarbeit im Hinblick auf spezielle Zielgruppen Präventions- und Interventionsarbeit ist nur so effektiv, wie sie imstande ist, die jeweilige Zielgruppe erfolgreich zu adressieren. Hier ist zum einen danach zu fragen, inwiefern der im Juni 2010 von der Bundesregierung vorgelegte „Leitfaden für Schulen zum Umgang mit Zwangsverheiratungen“ in der Schulpraxis Anwendung findet bzw. sich dort bewährt hat. Unklarheit besteht auch über die Existenz bzw. die staatliche Förderung von Beratungsangeboten für Eltern bzw. Empowermentangebote für Mädchen – aber auch im Hinblick auf spezielle Präventionsangebote für Jungen (die ja ebenfalls – und zwar in mehrfacher Hinsicht – von Zwangsverheiratungen betroffen sein können). Und schließlich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern die bis dato faktisch inexistenten Beratungs-, Betreuungs- bzw. Schutzangebote für Homosexuelle, Behinderte bzw. für Paare, die von Zwangsverheiratungen bedroht sind, in den letzten Jahren verbessert wurden. 3. Umgang mit Verbesserungsvorschlägen Die Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung hatte im Jahr 2013 – wie zuvor schon die Jugend- und Familienministerkonferenz des Bundes und der Länder (JFMK) im Juni 2012 – umfangreiche Vorschläge präsentiert, um die rechtlichen Vorschriften sowie die tatsächlichen Maßnahmen für einen effektiven Schutz von Opfern von Zwangsverheiratungen in Deutschland zu reformieren. Jetzt ist es an der Zeit nachzufragen, welche dieser Vorschläge die Bundesregierung umgesetzt hat – und welche nicht. Wir fragen die Bundesregierung: Sachstand 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß von Zwangsverheiratungen und über das Ausmaß des diesbezüglichen Dunkelfeldes in Deutschland? 2. Wie oft wurde – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren 2011 bis 2015 der Fall einer Zwangsverheiratung nach § 237 StGB zur Anzeige gebracht? a) Wie oft hat eine deutsche Staatsanwaltschaft in den Jahren 2011 bis 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung von sich aus begonnen, den Fall einer Zwangsverheiratung nach § 237 StGB zu ermitteln? b) Wie oft wurde – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren 2011 bis 2015 die persönliche Anzeige nach § 237 StGB nachträglich wieder zurückgenommen? c) Wie oft wurde – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren 2011 bis 2015 eine gerichtliche Hauptverhandlung nach § 237 StGB eröffnet? d) Wie viele Gerichtsverfahren nach § 237 StGB konnten – nach Kenntnis der Bundesregierung – seit dem Jahr 2011 insofern rechtskräftig abgeschlossen werden, als dass das Strafverfahren entweder eingestellt oder die Angeklagten verurteilt oder freigesprochen wurden (bitte die die Fragen 2a bis 2d jeweils nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? 3. Sofern diese Daten zu Frage 2 weder auf Bundesebene noch bei den Justizverwaltungen der Bundesländer erhoben werden, wie kann die Bundesregierung bzw. der Bundesgesetzgeber ohne die dafür notwendigen Informationen die Effektivität des neuen § 237 StGB nachprüfen bzw. etwaigen Korrekturbedarf erkennen? Religiöse und soziale Zwangsverheiratungen 4. Hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2011 neue Erkenntnisse darüber, wie häufig in Deutschland religiöse oder soziale Zwangsehen bzw. „Handschuhehen“ („nikāḥ“) geschlossen werden, und wenn ja, welche? 5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie häufig sich Betroffene in Deutschland in den Jahren 2011 bis 2015 an Beratungsstellen mit dem Hinweis gewandt haben, dass sie einer religiösen oder sozialen Zwangsehe bzw. einer „Handschuhehe“ unterworfen wurden, und wenn ja, bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln? Wenn nein, was hat die Bundesregierung unternommen, um diese Wissenslücke zu schließen? 6. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob es Probleme in der Anwendung des neuen § 237 StGB im Hinblick auf eben solche religiösen/ sozialen Zwangsehen bzw. „Handschuhehen“ gegeben hat? Wenn ja, welche Probleme traten auf? Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der 25. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren (GFMK), die diesbezüglich von einer „[Gesetzes-]Lücke“ spricht? 7. Welche Position vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf die Forderung der 25. Konferenz der GFMK, den Anwendungsbereich des § 237 StGB auf solche „eheähnlichen Lebensgemeinschaften auszuweiten, die im Rahmen religiöser oder kultureller Zeremonien eingegangen werden und die für die Beteiligten [aber] eine vergleichbar verbindliche Wirkung entfalten“? Humanitärer Schutz 8. Wie viele Personen haben – nach Kenntnis der Bundesregierung – seit dem Jahr 2011 a) unter Hinweis auf eine im Herkunftsland drohende Zwangsverheiratung oder deswegen einen asylrechtlichen Erst- bzw. Folgeantrag oder b) einen Antrag auf Abschiebungsschutz gestellt, weil sie Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsland fürchteten, da sie sich einer Zwangsehe entzogen hatten (bitte nach Herkunftsländern und Jahren aufschlüsseln)? c) Wie vielen solcher Anträge wurde stattgegeben und wie viele wurden vom BAMF abgewiesen (bitte nach Herkunftsländern, erteilten Schutzstatus bzw. Art der Ablehnung und Jahren aufschlüsseln)? 9. Wie werden im Asylverfahren und in den entsprechenden Anhörungen die Schilderungen von Personen, die möglicherweise von Zwangsverheiratung betroffen sind, berücksichtigt? a) Welcher Verfahrensablauf ist vorgesehen, wenn sich in der Anhörung aus der Schilderung des Sachverhalts ergibt, dass die anzuhörende Person möglicherweise von Zwangsverheiratung betroffen ist? b) Wäre es hier aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass den Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung regelmäßig die Fälle, in denen im Asylverfahren bzw. in der Anhörung auf den Sachverhalt einer möglichen Zwangsverheiratung hingewiesen wird bzw. sich Hinweise auf einen solchen Sachverhalt ergeben (zumindest in den Fällen, in denen eine Ablehnung des Asylantrags empfohlen wird), noch einmal gesondert vorgelegt werden, und wenn nein, warum nicht? 10. Wie viele Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung stehen dem BAMF zur Verfügung (bitte nach einzelnen Außenstellen und den vier Entscheidungszentren aufschlüsseln)? a) Wie und in welchen Umfang werden die Entscheider für die skizzierten Problemlagen sensibilisiert und geschult? b) Wer führt diese Schulungen durch, über welche einschlägigen Qualifikationen verfügt das Schulungspersonal? c) Welche Schulungen müssen Entscheider absolvieren, um als Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung eingesetzt werden zu können? Rückkehrrecht zwangsverheirateter Personen nach Deutschland 11. Erfassen deutsche Auslandsvertretungen mittlerweile, ob bzw.  wie viele Anträge auf Wiedereinreise gemäß § 37 AufenthG gestellt werden;  wie viele Minderjährige einen solchen Antrag stellten;  wie viele dieser Anträge stattgegeben und wie viele abgelehnt wurden bzw.  welche der in § 37 AufenthG enthaltenden Ablehnungsgründe hier wie oft zum Tragen kamen  wie häufig Frauen und wie häufig Männer einen solchen Antrag stellen? a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte bezogen auf die Jahre 2011 bis 2014 entsprechend aufschlüsseln)? b) Wenn nein, warum immer noch nicht? Wie soll der Gesetzgeber das Funktionieren bzw. den möglichen Änderungsbedarf im Hinblick auf die Anwendung einer solchen Vorschrift überprüfen, wenn derartige (nicht-personenbezogene) Basisdaten nicht erhoben werden? 12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Geeignetheit bzw. die Effektivität des im Jahr 2011 reformierten § 37 AufenthG angesichts dessen, dass seitdem (bzw. bis Ende des Jahres 2013) keiner einzigen Personen auf Grundlage dieser neuen Regelung eine solche Wiederkehr gestattet worden ist? 13. Hält es die Bundesregierung nach wie vor für sachgerecht und ethisch vertretbar, den Schutz vor der Menschenrechtsverletzung (hier: die Rückkehr von Opfern von Zwangsverheiratungen) vom möglichen Sozialhilfebezug der schutzsuchenden Person in Deutschland abhängig zu machen, und wenn ja, warum? 14. Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag, dass die deutschen Auslandsvertretungen auf ihren Webseiten im Ausland die Möglichkeit einer online-Beratung des bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ aufnehmen? 15. Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag, in Deutschland einen Härtefallfonds einzurichten, der helfen könnte, Betroffenen einer Zwangsverheiratung, die über einen längerem Zeitraum im Ausland festgehalten wurden, die Wiedereinreise und die Reintegration zu erleichtern? Spezielle Zielgruppen Jugendliche und ihre Familien 16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig in Deutschland lebende Schülerinnen gegen ihren Willen aus den Ferien gar nicht oder als verheiratete Frauen zurückkehren (bitte in der Antwort auch auf etwaige Unterschiede zwischen den Bundesländern eingehen)? 17. Hat sich die Bundesregierung darüber kundig gemacht, inwiefern der im Jahr 2010 von ihr veröffentlichte „Leitfaden für Schulen zum Umgang mit Zwangsverheiratungen“ in der Schulpraxis tatsächlich Anwendung findet bzw. sich dort bewährt hat oder ob es Korrekturwünsche gibt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 18. Hat die Bundesregierung Schlussfolgerungen gezogen im Hinblick auf die Erkenntnisse der Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ aus dem Jahr 2011 (Zwangsverheiratung in Deutschland, S. 20 f.), dass nur bei einem Drittel der Schulen, die überhaupt geantwortet hatten, Zwangsverheiratungen ein Unterrichtsthema waren – und in Gymnasien dieses Thema kein einziges Mal behandelt worden war? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 19. Wurden in den Jahren 2011 bis 2015 seitens des Bundes bzw. seitens einzelner Bundesländer auf das Thema Zwangsverheiratungen bezogene a) Beratungsangebote für Eltern, b) Empowermentangebote für Mädchen bzw. c) spezielle Präventionsangebote für Jungs finanziell gefördert? Wenn ja, welche (bitte nach den Fragen 19a bis 19c, nach Jahren, nach der Projektbezeichnung, nach Bundesländern, nach den Titeln im Bundeshaushalt sowie zumindest nach der Höhe der Bundesförderung aufschlüsseln)? 20. Haben der Bund bzw. einzelne Bundesländer in den Jahren 2011 bis 2014 – nach Kenntnis der Bundesregierung – Schulungen für Lehrerinnen und Lehrer, Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei und Jugendämter zum Thema Zwangsheirat durchgeführt, und wenn ja, wer hat welche dieser Schulungsmaßnahmen durchgeführt? Lesben, Schwule, Transgender, Transsexuelle und heterosexuelle Männer 21. Hat die Bundesregierung sich seit der letzten Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/11223) darum bemüht, Daten über das Ausmaß und die spezifische Bedrohungslage von homosexuellen Männern und Frauen, von Transgendern, Transsexuellen bzw. von heterosexuellen Männern in Deutschland zu gewinnen, die von Zwangsverheiratungen betroffen sind? a) Wenn ja, welche Informationen hat die Bundesregierung inzwischen bekommen, und wo sind diese veröffentlicht worden? b) Wenn nein, warum nicht? 22. Wurden in den Jahren 2011 bis 2015 seitens des Bundes bzw. seitens einzelner Bundesländer a) spezialisierte Präventions- und Beratungsangebote, b) Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen und c) spezielle Schutzeinrichtungen für heterosexuelle Männer, Schwule, Lesben, transsexuelle Personen, Transgender, Behinderte sowie für Paare, die in Deutschland von Zwangsverheiratungen betroffen sind, finanziell gefördert? Wenn ja, welche (bitte nach den Fragen 22a bis 22c, nach Jahren, nach der Projektbezeichnung, nach Bundesländern, nach den Titeln im Bundeshaushalt sowie zumindest nach der Höhe der Bundesförderung aufschlüsseln)? Reaktion des Bundes auf Problemanzeigen aus den Ländern bzw. der Zivilgesellschaft 23. Teilt die Bundesregierung die Beschreibung folgender Probleme durch die Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung von dem Jahr 2014 im Hinblick auf die Unterstützung von Personen, die von Zwangsverheiratung bedroht bzw. betroffen sind: a) dass die vorhandenen Jugendschutz- und Inobhutnahmestellen häufig auf die spezifischen Bedarfe der hiervon Betroffenen „nicht ausgerichtet“ seien, b) dass es bundesweit im Bereich der Jugendhilfe nur „sehr wenige“ spezialisierte Schutz- und Krisenunterbringungsplätze gäbe und c) dass die zuständigen Behörden bei jungen Volljährigen (aber auch bei Betroffenen mit einem unklaren Aufenthaltsstatus) häufig dringend benötigte Leistungen des Jugendhilferechts nicht anerkennen würden (wenn nein, bitte ausführen)? 24. Sind der Bundesregierung darüber hinaus folgende Problemlagen bekannt geworden: a) wenn minderjährige Betroffene von Zwangsverheiratung zu ihrem eigenen Schutz umverteilt werden sollen, ihre Wohnsitzauflage aber an den aufenthaltsrechtlichen Status der Eltern anknüpft; b) wenn eine Umverteilung daran geknüpft ist, dass die betroffene Person sich selbständig finanzieren müsste, diese dazu aber (z. B. aufgrund einer Traumatisierung) nicht in der Lage ist; c) beim Schutz personenbezogener Daten von schutzsuchenden Opfern einer Zwangsverheiratung (z. B. im Zuge einer länderübergreifenden Umverteilung oder wenn Väter, vor denen eine zwangsverheiratete Mutter mit ihren Kindern geflohen ist, ein Umgangsrecht geltend machen); d) dass aus einer Zwangsehe geflohene Personen häufig auch in sog. Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden; e) dass Jugendämter (worauf v. a. die Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung auf S. 4 ihres o. g. Positionspapiers hingewiesen hatte) den jugendhilferechtlichen Hilfebedarf bei einer Unterbringung und Betreuung von jungen bis erwachsenen Opfern einer Zwangsverheiratung (z. B. im Zuge einer länderübergreifenden Intervention) immer wieder ablehnen bzw. f) dass es Probleme gibt, da der Wunsch von Paaren, die sich gemeinsam einer drohenden Zwangsverheiratung entzogen haben, zusammen untergebracht zu werden, in der Praxis keine Unterbringungsmöglichkeit gibt? Und wenn ja, wie sollte so ein Problem in der Praxis aus Sicht der Bundesregierung gelöst werden (bitte nach den Fragen 24a bis 24f aufschlüsseln)? Bewertung von Lösungsvorschlägen 25. Wurde die von der JFMK vor drei Jahren geforderte Überprüfung der folgenden jugendhilferechtlicher Vorschriften begonnen bzw. abgeschlossen:  Klarstellung der Zuständigkeitsfragen der Jugendämter im Achten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII hinsichtlich der Finanzierungsverpflichtungen und -modalitäten, damit die von einer Zwangsverheiratung betroffenen bzw. bedrohten Personen schnell und unbürokratisch in Schutzeinrichtungen untergebracht werden können;  Klarstellung, wann bzw. in welchem Umfang die zuständigen Behörden gegenüber von Zwangsverheiratung Betroffenen Jugendhilfeleistungen gemäß § 41 SGB VIII gewähren sollten;  Vorrang einer sozialpädagogischen Unterstützung der von Zwangsverheiratung Betroffenen (im Hinblick auf die derzeitige Gesetzeskonkurrenz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II gegenüber SGB VIII) sowie  dass auch von Zwangsverheiratung Betroffene, die keinen gewöhnlichen und/oder keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben, in Zukunft effektiv Jugendhilfeleistungen in Anspruch nehmen können sollten? a) Wenn ja, welches Ergebnis brachte diese Prüfung – und welche Position hatte die Bundesregierung bzw. haben einzelne Bundesländer diesbezüglich in der JFMK vertreten (bitte nach den vier Spiegelstrichen aufschlüsseln)? b) Wenn nein, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen? 26. Wurde die von der JFMK vor drei Jahren geforderte Überprüfung der folgenden melde- bzw. datenschutzrechtlichen Vorschriften begonnen bzw. abgeschlossen:  Eintragung eines Sperrvermerks in das Melderegister sowie Auskunftssperren bei Institutionen und Behörden (wie z. B. Arbeitsvermittlung, Berufsschulen, Banken);  Keine Weitergabe des Aufenthaltsorts/der Adresse der oder des Betroffenen – auch nicht gegenüber dem Familiengericht;  Anonymität für die Betroffenen auch im Rahmen von Leistungsbeantragung und -erbringung (z. B. nach SGB II);  Klarstellung, dass die aktuelle Adresse des Kindes oder Jugendlichen den Eltern in keinen Fall bekannt gegeben werden darf (dass also das Jugendamt, z. B. im Falle einer Inobhutnahme, erst dann Kontakt zu den Eltern aufnimmt, wenn die Inobhutnahme bereits erfolgt ist) und schließlich  Gewährleistung, dass betroffene Personen grundsätzlich nur getrennt von der Herkunftsfamilie anzuhören sind? a) Wenn ja, welches Ergebnis brachte diese Prüfung – und welche Position hatte die Bundesregierung bzw. haben einzelne Bundesländer diesbezüglich in der JFMK vertreten (bitte nach den fünf Spiegelstrichen aufschlüsseln)? b) Wenn nein, warum nicht – und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen? 27. Haben die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung folgende – von der JFMK vor drei Jahren gemachten – Vorschläge umgesetzt:  Benennung zentraler Ansprechpersonen in jedem Jugendamt, bei den Trägern, bei den Familiengerichten, den Ausländerbehörden und den Polizeidienststellen, die jeweils über eine besondere Fachkompetenz im Umgang mit den von Zwangsverheiratung betroffenen Personen verfügen sollten;  Einrichtung von speziellen Schutz- und Kriseneinrichtungen für von Zwangsverheiratung betroffene oder bedrohte Personen sowie die Weiterentwicklung von spezifischen interkulturellen Betreuungskonzepten in bestehenden Frauenhäusern und schließlich  verstärkte Einbeziehung und Aktivierung von Migrantenselbstorganisationen in Netzwerke zur Prävention, Beratung und zur Intervention? a) Wenn ja, in welcher Form wurden diese Vorschläge wo umgesetzt (bitte nach den drei Spiegelstrichen aufschlüsseln)? b) Wenn nein, warum nicht – und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen? 28. Was hält die Bundesregierung – und was halten nach ihrer Kenntnis die Bundesländer – von folgenden Vorschlägen der Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung: a) Aufnahme des Tatbestandes der (drohenden) Zwangsverheiratung, religiösen/rituellen/traditionell geschlossenen Ehe, Kinderehe, Brautgeldgeschäfte und Gewalt im Namen der „Ehre“ in den Katalog der Gefährdungssituationen nach § 8a SGB VIII; b) eindeutige Festlegung der Zuständigkeit der Jugendämter (Herkunfts- und Aufnahmeort) im Bereich der Kostenübernahme – insbesondere bei jungen Volljährigen und bei Minderjährigen mit unklarem Aufenthaltsstatus; c) Ergänzung von § 41 SGB VIII dahingehend, dass von Zwangsverheiratung betroffene junge Volljährige schnell und unbürokratisch in entsprechenden fachspezifischen Krisen- und Schutzeinrichtungen stationär untergebracht werden können; d) Vorhalten einer angemessenen Zahl pauschal finanzierter Notaufnahmeplätze für von Zwangsverheiratung betroffenen Mädchen und jungen Frauen in jedem Bundesland; e) Aufhebung der Residenzpflicht und von Wohnsitzauflagen bei, z. B. einer (drohenden) Zwangsverheiratung, sowie f) Änderung der Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, dass bei Eheaufhebung/Scheidung in atypischen Fällen, wie bei Zwangsverheiratung, von der gemeinsamen Anhörung abgesehen werden kann (bitte für die Fragen 28a bis 28f jeweils ausführen)? Vernetzung im Bund bzw. zwischen Bund, Ländern und Zivilgesellschaft 29. Hat die Bundesregierung vor, kabinettsintern eine Steuerungseinheit „Zwangsverheiratungen“ zu bilden, um die Initiativen der verschiedenen Bundesministerien gegen Zwangsverheiratungen (z. B. im Bereich der Wiedereinreise) besser zu koordinieren, und wenn nein, warum nicht? a) Welche anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben derartige Steuerungseinheiten gebildet, und welche Erfahrungen haben diese Länder – nach Kenntnis der Bundesregierung – damit gemacht? b) Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, ein Handbuch für Betroffene von Zwangsverheiratungen herauszugeben (analog zu dem britischen „Forced Marriages – A Survivors Handbook“), und wenn nein, warum nicht? 30. Was hält die Bundesregierung – und was halten nach ihrer Kenntnis die Bundesländer – von dem Vorschlag,  entweder eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zwangsverheiratungen“ zu gründen bzw.  die bestehenden Bund-Länder-Arbeitsgruppen „Häusliche Gewalt“ oder „Menschenhandel“ um den Aufgabenbereich „Zwangsverheiratungen“ zu ergänzen, um so das Konzept der JFMK für eine bundesweite und länderübergreifende Krisenintervention bei Zwangsverheiratung effektiv umzusetzen (wenn nein, warum nicht)? 31. Wurden die folgenden – von der JFMK vor drei Jahren gemachten – Vorschläge umgesetzt:  Entwicklung einer systematischen ggf. länderübergreifenden Kooperation der verschiedenen Leistungsträger;  Entwicklung länderübergreifender Verfahrensrichtlinien zur Anwendung der rechtlichen Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und Kostentragung bzw.  Abschluss von Verfahrensvereinbarungen zwischen den in den Bundesländern für die Jugendhilfe zuständigen Behörden? a) Wenn ja, in welcher Form wurden diese Vorschläge in welchem Bundesland umgesetzt (bitte nach den drei Spiegelstrichen aufschlüsseln)? b) Wenn nein, warum nicht – und wann ist mit einem neuen Ergebnis zu rechnen? 32. Wurden/Werden auf das Thema „Zwangsverheiratungen“ spezialisierte Beratungsstellen durch die Bundesregierung bzw. durch Länderregierungen finanziell unterstützt? Wenn ja, welche (bitte nach den Jahre 2011 bis 2015, nach der Beratungsstelle sowie zumindest nach den Titeln im Bundeshaushalt bzw. nach der Höhe der Bundesförderung aufschlüsseln)? Wenn nein, warum nicht? 33. Was hält die Bunderegierung – und was halten nach ihrer Kenntnis die Bundesländer – von dem Vorschlag, dass Bund und Länder gemeinsam innerhalb der JFMK Folgendes initiieren: a) Entwicklung bundesweiter Standards (erarbeitet bspw. durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in Kooperation mit der Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung) u. a. zu folgenden Punkten:  Umgang mit minderjährigen Betroffenen von Zwangsverheiratung im Rahmen von Inobhutnahme und weiterführenden Jugendhilfeleistungen,  Umgang und Unterbringung von älteren Betroffenen in spezialisierten Schutzstellen und Sensibilisierung der Jugendhilfe für die besonderen Belange der jungen Volljährigen von Zwangsverheiratung Betroffenen; b) Aufbau von Einrichtungen u. a. der Jugendhilfe in allen Bundesländern, die auf den Schutz und die Unterstützung von Betroffenen von Zwangsverheiratung spezialisiert sind; c) Allgemeine Schulung und Sensibilisierung der örtlichen Jugendämter hinsichtlich der Unterstützung von Betroffenen von Zwangsverheiratung? Berlin, den 26. Januar 2016 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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