[Deutscher Bundestag Drucksache 18/7516
18. Wahlperiode 27.01.2016
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulle Schauws, Volker Beck (Köln), Dr. Franziska Brantner,
Beate Walter-Rosenheimer, Katja Dörner, Doris Wagner, Luise Amtsberg,
Katja Keul und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Zwangsverheiratungen in Deutschland
In Deutschland finden Zwangsverheiratungen statt. Diese verstoßen nicht nur
gegen internationale Menschenrechtskonventionen, sondern auch gegen deutsche
Grundrechte und gegen das Strafgesetzbuch – StGB. Über das Ausmaß von
Zwangsverheiratungen hierzulande liegen bislang keine gesicherten Daten vor.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mehrfach Vorschläge für einen
wirksamen Schutz für Opfer von Zwangsverheiratungen vorgelegt (zuletzt:
Bundestagsdrucksache 17/2491). Dessen ungeachtet verabschiedete der Deutsche
Bundestag im Jahr 2011 das „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat“. Aber
wie effektiv ist dieses Gesetz eigentlich?
1. Zwangsverheiratungsbekämpfungsgesetz (2011)
a) Ein neuer Straftatbestand (§ 237 StGB): Unklar ist hier zum einen, wie häufig
und mit welchem Erfolg der neugeschaffene Straftatbestand bislang
angewandt wurde. Fraglich ist zudem, ob dieser neue Straftatbestand umfassend
genug ausgestaltet ist. So wird nicht nur in der Fachliteratur (vgl. Ensenbach:
Jura 7/2012, Haas: JZ 2/2013 und Sotiriadis: Neue Kriminalpolitik 1/2015)
darauf hingewiesen, dass der neue § 237 StGB weder religiöse, noch sozial
geschlossene Zwangsverheiratungen bzw. das Phänomen der sog. islamischen
Handschuhehe („nikāḥ“) umfasse, bei der ein (groß-)väterlicher Vormund eine
solche „Eheschließung“ ggf. auch gegen den Willen eines Ehegatten
vornehmen kann. Erst jüngst (im Juni 2015) hatte die 25. Konferenz der
Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren (wie
zuvor bereits im Jahr 2010 der Bundesrat, im Jahr 2011 der Deutsche
Juristinnenbund e. V. sowie im Jahr 2014 der 70. Deutsche Juristentag) gefordert,
diese „Lücke“ im § 237 StGB zu schließen.
b) Rückkehrrecht zwangsverheirateter Personen nach Deutschland: Im Hinblick
auf die im Jahr 2011 erfolgte Ergänzung des § 37 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG ist zu fragen, wie effektiv diese Rückkehrregelung ist, wenn der
„Migrationsbericht 2014“ der Bundesregierung feststellt, dass seit dem Jahr
2011 keiner einzigen Person eine solche Wiedereinreise gestattet worden ist
(Bundestagsdrucksache 18/7235, S. 130, Fußnote 157). Zu fragen ist in
diesem Zusammenhang auch, inwiefern es sachgerecht ist, den
Menschenrechtsschutz (hier: die Wiedereinreise von Zwangsverheirateten) von einer
Integrationsprognose – respektive vom Bezug von Sozialhilfeleistungen in
Deutschland – abhängig zu machen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11018, S. 4).
c) Humanitärer Schutz: Die Bundesregierung geht zwar auf Nachfrage davon
aus, dass von Zwangsheirat betroffene Personen einen Flüchtlingsstatus
gemäß § 25 Absatz 2 AufenthG erhalten können – sie weigert sich jedoch hierzu
einen entsprechenden Hinweis ins Gesetz bzw. in die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz aufzunehmen (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/11223, S. 5 f.). Dennoch gibt es inzwischen eine gefestigte
Rechtsprechung zur Asylerheblichkeit einer Zwangsverheiratung im Ausland
(vgl. zuletzt OVG NRW, 1 A 1139/13.A vom 14. Februar 2014 m. w. N.). Zu
fragen ist jedoch, wie es kommt, dass die in diesem (und anderen Urteilen)
verhandelten Schutzersuchen nicht durch das zuständige Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt wurden, sondern allesamt erst vor
Gericht erstritten werden mussten.
2. Schutz und Präventionsarbeit im Hinblick auf spezielle Zielgruppen
Präventions- und Interventionsarbeit ist nur so effektiv, wie sie imstande ist, die
jeweilige Zielgruppe erfolgreich zu adressieren. Hier ist zum einen danach zu
fragen, inwiefern der im Juni 2010 von der Bundesregierung vorgelegte „Leitfaden
für Schulen zum Umgang mit Zwangsverheiratungen“ in der Schulpraxis
Anwendung findet bzw. sich dort bewährt hat. Unklarheit besteht auch über die Existenz
bzw. die staatliche Förderung von Beratungsangeboten für Eltern bzw.
Empowermentangebote für Mädchen – aber auch im Hinblick auf spezielle
Präventionsangebote für Jungen (die ja ebenfalls – und zwar in mehrfacher Hinsicht – von
Zwangsverheiratungen betroffen sein können). Und schließlich stellt sich in
diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern die bis dato faktisch inexistenten
Beratungs-, Betreuungs- bzw. Schutzangebote für Homosexuelle, Behinderte bzw. für
Paare, die von Zwangsverheiratungen bedroht sind, in den letzten Jahren
verbessert wurden.
3. Umgang mit Verbesserungsvorschlägen
Die Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung hatte im Jahr 2013 – wie zuvor
schon die Jugend- und Familienministerkonferenz des Bundes und der Länder
(JFMK) im Juni 2012 – umfangreiche Vorschläge präsentiert, um die rechtlichen
Vorschriften sowie die tatsächlichen Maßnahmen für einen effektiven Schutz von
Opfern von Zwangsverheiratungen in Deutschland zu reformieren. Jetzt ist es an
der Zeit nachzufragen, welche dieser Vorschläge die Bundesregierung umgesetzt
hat – und welche nicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Sachstand
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß von
Zwangsverheiratungen und über das Ausmaß des diesbezüglichen
Dunkelfeldes in Deutschland?
2. Wie oft wurde – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren 2011
bis 2015 der Fall einer Zwangsverheiratung nach § 237 StGB zur Anzeige
gebracht?
a) Wie oft hat eine deutsche Staatsanwaltschaft in den Jahren 2011 bis 2015
nach Kenntnis der Bundesregierung von sich aus begonnen, den Fall einer
Zwangsverheiratung nach § 237 StGB zu ermitteln?
b) Wie oft wurde – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren 2011
bis 2015 die persönliche Anzeige nach § 237 StGB nachträglich wieder
zurückgenommen?
c) Wie oft wurde – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren 2011
bis 2015 eine gerichtliche Hauptverhandlung nach § 237 StGB eröffnet?
d) Wie viele Gerichtsverfahren nach § 237 StGB konnten – nach Kenntnis
der Bundesregierung – seit dem Jahr 2011 insofern rechtskräftig
abgeschlossen werden, als dass das Strafverfahren entweder eingestellt oder
die Angeklagten verurteilt oder freigesprochen wurden (bitte die die
Fragen 2a bis 2d jeweils nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
3. Sofern diese Daten zu Frage 2 weder auf Bundesebene noch bei den
Justizverwaltungen der Bundesländer erhoben werden, wie kann die
Bundesregierung bzw. der Bundesgesetzgeber ohne die dafür notwendigen Informationen
die Effektivität des neuen § 237 StGB nachprüfen bzw. etwaigen
Korrekturbedarf erkennen?
Religiöse und soziale Zwangsverheiratungen
4. Hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2011 neue Erkenntnisse darüber, wie
häufig in Deutschland religiöse oder soziale Zwangsehen bzw.
„Handschuhehen“ („nikāḥ“) geschlossen werden, und wenn ja, welche?
5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie häufig sich Betroffene
in Deutschland in den Jahren 2011 bis 2015 an Beratungsstellen mit dem
Hinweis gewandt haben, dass sie einer religiösen oder sozialen Zwangsehe
bzw. einer „Handschuhehe“ unterworfen wurden, und wenn ja, bitte nach
Jahren und Bundesländern aufschlüsseln?
Wenn nein, was hat die Bundesregierung unternommen, um diese
Wissenslücke zu schließen?
6. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob es Probleme in der
Anwendung des neuen § 237 StGB im Hinblick auf eben solche religiösen/
sozialen Zwangsehen bzw. „Handschuhehen“ gegeben hat?
Wenn ja, welche Probleme traten auf?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der 25. Konferenz der
Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren
(GFMK), die diesbezüglich von einer „[Gesetzes-]Lücke“ spricht?
7. Welche Position vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf die Forderung
der 25. Konferenz der GFMK, den Anwendungsbereich des § 237 StGB auf
solche „eheähnlichen Lebensgemeinschaften auszuweiten, die im Rahmen
religiöser oder kultureller Zeremonien eingegangen werden und die für die
Beteiligten [aber] eine vergleichbar verbindliche Wirkung entfalten“?
Humanitärer Schutz
8. Wie viele Personen haben – nach Kenntnis der Bundesregierung – seit dem
Jahr 2011
a) unter Hinweis auf eine im Herkunftsland drohende Zwangsverheiratung
oder deswegen einen asylrechtlichen Erst- bzw. Folgeantrag oder
b) einen Antrag auf Abschiebungsschutz gestellt, weil sie Gefahr für Leib
und Leben im Herkunftsland fürchteten, da sie sich einer Zwangsehe
entzogen hatten (bitte nach Herkunftsländern und Jahren aufschlüsseln)?
c) Wie vielen solcher Anträge wurde stattgegeben und wie viele wurden
vom BAMF abgewiesen (bitte nach Herkunftsländern, erteilten
Schutzstatus bzw. Art der Ablehnung und Jahren aufschlüsseln)?
9. Wie werden im Asylverfahren und in den entsprechenden Anhörungen die
Schilderungen von Personen, die möglicherweise von Zwangsverheiratung
betroffen sind, berücksichtigt?
a) Welcher Verfahrensablauf ist vorgesehen, wenn sich in der Anhörung aus
der Schilderung des Sachverhalts ergibt, dass die anzuhörende Person
möglicherweise von Zwangsverheiratung betroffen ist?
b) Wäre es hier aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass den
Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung regelmäßig die
Fälle, in denen im Asylverfahren bzw. in der Anhörung auf den
Sachverhalt einer möglichen Zwangsverheiratung hingewiesen wird bzw. sich
Hinweise auf einen solchen Sachverhalt ergeben (zumindest in den
Fällen, in denen eine Ablehnung des Asylantrags empfohlen wird), noch
einmal gesondert vorgelegt werden, und wenn nein, warum nicht?
10. Wie viele Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung stehen
dem BAMF zur Verfügung (bitte nach einzelnen Außenstellen und den vier
Entscheidungszentren aufschlüsseln)?
a) Wie und in welchen Umfang werden die Entscheider für die skizzierten
Problemlagen sensibilisiert und geschult?
b) Wer führt diese Schulungen durch, über welche einschlägigen
Qualifikationen verfügt das Schulungspersonal?
c) Welche Schulungen müssen Entscheider absolvieren, um als
Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung eingesetzt werden zu
können?
Rückkehrrecht zwangsverheirateter Personen nach Deutschland
11. Erfassen deutsche Auslandsvertretungen mittlerweile, ob bzw.
wie viele Anträge auf Wiedereinreise gemäß § 37 AufenthG gestellt
werden;
wie viele Minderjährige einen solchen Antrag stellten;
wie viele dieser Anträge stattgegeben und wie viele abgelehnt wurden
bzw.
welche der in § 37 AufenthG enthaltenden Ablehnungsgründe hier wie oft
zum Tragen kamen
wie häufig Frauen und wie häufig Männer einen solchen Antrag
stellen?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte bezogen auf die Jahre 2011 bis
2014 entsprechend aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum immer noch nicht?
Wie soll der Gesetzgeber das Funktionieren bzw. den möglichen
Änderungsbedarf im Hinblick auf die Anwendung einer solchen Vorschrift
überprüfen, wenn derartige (nicht-personenbezogene) Basisdaten nicht
erhoben werden?
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Geeignetheit bzw. die Effektivität des
im Jahr 2011 reformierten § 37 AufenthG angesichts dessen, dass seitdem
(bzw. bis Ende des Jahres 2013) keiner einzigen Personen auf Grundlage
dieser neuen Regelung eine solche Wiederkehr gestattet worden ist?
13. Hält es die Bundesregierung nach wie vor für sachgerecht und ethisch
vertretbar, den Schutz vor der Menschenrechtsverletzung (hier: die Rückkehr
von Opfern von Zwangsverheiratungen) vom möglichen Sozialhilfebezug
der schutzsuchenden Person in Deutschland abhängig zu machen, und wenn
ja, warum?
14. Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag, dass die deutschen
Auslandsvertretungen auf ihren Webseiten im Ausland die Möglichkeit einer
online-Beratung des bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“
aufnehmen?
15. Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag, in Deutschland einen
Härtefallfonds einzurichten, der helfen könnte, Betroffenen einer
Zwangsverheiratung, die über einen längerem Zeitraum im Ausland festgehalten
wurden, die Wiedereinreise und die Reintegration zu erleichtern?
Spezielle Zielgruppen
Jugendliche und ihre Familien
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig in
Deutschland lebende Schülerinnen gegen ihren Willen aus den Ferien gar
nicht oder als verheiratete Frauen zurückkehren (bitte in der Antwort auch
auf etwaige Unterschiede zwischen den Bundesländern eingehen)?
17. Hat sich die Bundesregierung darüber kundig gemacht, inwiefern der im Jahr
2010 von ihr veröffentlichte „Leitfaden für Schulen zum Umgang mit
Zwangsverheiratungen“ in der Schulpraxis tatsächlich Anwendung findet
bzw. sich dort bewährt hat oder ob es Korrekturwünsche gibt?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
18. Hat die Bundesregierung Schlussfolgerungen gezogen im Hinblick auf die
Erkenntnisse der Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend – BMFSFJ aus dem Jahr 2011 (Zwangsverheiratung in
Deutschland, S. 20 f.), dass nur bei einem Drittel der Schulen, die überhaupt
geantwortet hatten, Zwangsverheiratungen ein Unterrichtsthema waren –
und in Gymnasien dieses Thema kein einziges Mal behandelt worden war?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
19. Wurden in den Jahren 2011 bis 2015 seitens des Bundes bzw. seitens
einzelner Bundesländer auf das Thema Zwangsverheiratungen bezogene
a) Beratungsangebote für Eltern,
b) Empowermentangebote für Mädchen bzw.
c) spezielle Präventionsangebote für Jungs
finanziell gefördert?
Wenn ja, welche (bitte nach den Fragen 19a bis 19c, nach Jahren, nach der
Projektbezeichnung, nach Bundesländern, nach den Titeln im
Bundeshaushalt sowie zumindest nach der Höhe der Bundesförderung aufschlüsseln)?
20. Haben der Bund bzw. einzelne Bundesländer in den Jahren 2011 bis 2014 –
nach Kenntnis der Bundesregierung – Schulungen für Lehrerinnen und
Lehrer, Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Polizei und Jugendämter zum Thema Zwangsheirat durchgeführt, und
wenn ja, wer hat welche dieser Schulungsmaßnahmen durchgeführt?
Lesben, Schwule, Transgender, Transsexuelle und heterosexuelle Männer
21. Hat die Bundesregierung sich seit der letzten Kleinen Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/11223) darum bemüht, Daten über das Ausmaß und die
spezifische Bedrohungslage von homosexuellen Männern und Frauen, von
Transgendern, Transsexuellen bzw. von heterosexuellen Männern in
Deutschland zu gewinnen, die von Zwangsverheiratungen betroffen sind?
a) Wenn ja, welche Informationen hat die Bundesregierung inzwischen
bekommen, und wo sind diese veröffentlicht worden?
b) Wenn nein, warum nicht?
22. Wurden in den Jahren 2011 bis 2015 seitens des Bundes bzw. seitens
einzelner Bundesländer
a) spezialisierte Präventions- und Beratungsangebote,
b) Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen und
c) spezielle Schutzeinrichtungen
für heterosexuelle Männer, Schwule, Lesben, transsexuelle Personen,
Transgender, Behinderte sowie für Paare, die in Deutschland von
Zwangsverheiratungen betroffen sind, finanziell gefördert?
Wenn ja, welche (bitte nach den Fragen 22a bis 22c, nach Jahren, nach der
Projektbezeichnung, nach Bundesländern, nach den Titeln im
Bundeshaushalt sowie zumindest nach der Höhe der Bundesförderung aufschlüsseln)?
Reaktion des Bundes auf Problemanzeigen aus den Ländern bzw. der Zivilgesellschaft
23. Teilt die Bundesregierung die Beschreibung folgender Probleme durch die
Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung von dem Jahr 2014 im Hinblick
auf die Unterstützung von Personen, die von Zwangsverheiratung bedroht
bzw. betroffen sind:
a) dass die vorhandenen Jugendschutz- und Inobhutnahmestellen häufig auf
die spezifischen Bedarfe der hiervon Betroffenen „nicht ausgerichtet“
seien,
b) dass es bundesweit im Bereich der Jugendhilfe nur „sehr wenige“
spezialisierte Schutz- und Krisenunterbringungsplätze gäbe und
c) dass die zuständigen Behörden bei jungen Volljährigen (aber auch bei
Betroffenen mit einem unklaren Aufenthaltsstatus) häufig dringend
benötigte Leistungen des Jugendhilferechts nicht anerkennen würden
(wenn nein, bitte ausführen)?
24. Sind der Bundesregierung darüber hinaus folgende Problemlagen bekannt
geworden:
a) wenn minderjährige Betroffene von Zwangsverheiratung zu ihrem
eigenen Schutz umverteilt werden sollen, ihre Wohnsitzauflage aber an den
aufenthaltsrechtlichen Status der Eltern anknüpft;
b) wenn eine Umverteilung daran geknüpft ist, dass die betroffene Person
sich selbständig finanzieren müsste, diese dazu aber (z. B. aufgrund einer
Traumatisierung) nicht in der Lage ist;
c) beim Schutz personenbezogener Daten von schutzsuchenden Opfern
einer Zwangsverheiratung (z. B. im Zuge einer länderübergreifenden
Umverteilung oder wenn Väter, vor denen eine zwangsverheiratete Mutter
mit ihren Kindern geflohen ist, ein Umgangsrecht geltend machen);
d) dass aus einer Zwangsehe geflohene Personen häufig auch in sog.
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden;
e) dass Jugendämter (worauf v. a. die Bundesfachkonferenz
Zwangsverheiratung auf S. 4 ihres o. g. Positionspapiers hingewiesen hatte) den
jugendhilferechtlichen Hilfebedarf bei einer Unterbringung und Betreuung von
jungen bis erwachsenen Opfern einer Zwangsverheiratung (z. B. im Zuge
einer länderübergreifenden Intervention) immer wieder ablehnen bzw.
f) dass es Probleme gibt, da der Wunsch von Paaren, die sich gemeinsam
einer drohenden Zwangsverheiratung entzogen haben, zusammen
untergebracht zu werden, in der Praxis keine Unterbringungsmöglichkeit gibt?
Und wenn ja, wie sollte so ein Problem in der Praxis aus Sicht der
Bundesregierung gelöst werden (bitte nach den Fragen 24a bis 24f aufschlüsseln)?
Bewertung von Lösungsvorschlägen
25. Wurde die von der JFMK vor drei Jahren geforderte Überprüfung der
folgenden jugendhilferechtlicher Vorschriften begonnen bzw. abgeschlossen:
Klarstellung der Zuständigkeitsfragen der Jugendämter im Achten Buch
Sozialgesetzbuch – SGB VIII hinsichtlich der
Finanzierungsverpflichtungen und -modalitäten, damit die von einer Zwangsverheiratung
betroffenen bzw. bedrohten Personen schnell und unbürokratisch in
Schutzeinrichtungen untergebracht werden können;
Klarstellung, wann bzw. in welchem Umfang die zuständigen Behörden
gegenüber von Zwangsverheiratung Betroffenen Jugendhilfeleistungen
gemäß § 41 SGB VIII gewähren sollten;
Vorrang einer sozialpädagogischen Unterstützung der von
Zwangsverheiratung Betroffenen (im Hinblick auf die derzeitige Gesetzeskonkurrenz
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II gegenüber SGB VIII)
sowie
dass auch von Zwangsverheiratung Betroffene, die keinen gewöhnlichen
und/oder keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben, in
Zukunft effektiv Jugendhilfeleistungen in Anspruch nehmen können sollten?
a) Wenn ja, welches Ergebnis brachte diese Prüfung – und welche Position
hatte die Bundesregierung bzw. haben einzelne Bundesländer
diesbezüglich in der JFMK vertreten (bitte nach den vier Spiegelstrichen
aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?
26. Wurde die von der JFMK vor drei Jahren geforderte Überprüfung der
folgenden melde- bzw. datenschutzrechtlichen Vorschriften begonnen bzw.
abgeschlossen:
Eintragung eines Sperrvermerks in das Melderegister sowie
Auskunftssperren bei Institutionen und Behörden (wie z. B. Arbeitsvermittlung,
Berufsschulen, Banken);
Keine Weitergabe des Aufenthaltsorts/der Adresse der oder des
Betroffenen – auch nicht gegenüber dem Familiengericht;
Anonymität für die Betroffenen auch im Rahmen von
Leistungsbeantragung und -erbringung (z. B. nach SGB II);
Klarstellung, dass die aktuelle Adresse des Kindes oder Jugendlichen den
Eltern in keinen Fall bekannt gegeben werden darf (dass also das
Jugendamt, z. B. im Falle einer Inobhutnahme, erst dann Kontakt zu den Eltern
aufnimmt, wenn die Inobhutnahme bereits erfolgt ist) und schließlich
Gewährleistung, dass betroffene Personen grundsätzlich nur getrennt von
der Herkunftsfamilie anzuhören sind?
a) Wenn ja, welches Ergebnis brachte diese Prüfung – und welche Position
hatte die Bundesregierung bzw. haben einzelne Bundesländer
diesbezüglich in der JFMK vertreten (bitte nach den fünf Spiegelstrichen
aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht – und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?
27. Haben die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung folgende – von
der JFMK vor drei Jahren gemachten – Vorschläge umgesetzt:
Benennung zentraler Ansprechpersonen in jedem Jugendamt, bei den
Trägern, bei den Familiengerichten, den Ausländerbehörden und den
Polizeidienststellen, die jeweils über eine besondere Fachkompetenz im Umgang
mit den von Zwangsverheiratung betroffenen Personen verfügen sollten;
Einrichtung von speziellen Schutz- und Kriseneinrichtungen für von
Zwangsverheiratung betroffene oder bedrohte Personen sowie die
Weiterentwicklung von spezifischen interkulturellen Betreuungskonzepten in
bestehenden Frauenhäusern und schließlich
verstärkte Einbeziehung und Aktivierung von
Migrantenselbstorganisationen in Netzwerke zur Prävention, Beratung und zur Intervention?
a) Wenn ja, in welcher Form wurden diese Vorschläge wo umgesetzt (bitte
nach den drei Spiegelstrichen aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht – und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?
28. Was hält die Bundesregierung – und was halten nach ihrer Kenntnis die
Bundesländer – von folgenden Vorschlägen der Bundesfachkonferenz
Zwangsverheiratung:
a) Aufnahme des Tatbestandes der (drohenden) Zwangsverheiratung,
religiösen/rituellen/traditionell geschlossenen Ehe, Kinderehe,
Brautgeldgeschäfte und Gewalt im Namen der „Ehre“ in den Katalog der
Gefährdungssituationen nach § 8a SGB VIII;
b) eindeutige Festlegung der Zuständigkeit der Jugendämter (Herkunfts- und
Aufnahmeort) im Bereich der Kostenübernahme – insbesondere bei
jungen Volljährigen und bei Minderjährigen mit unklarem Aufenthaltsstatus;
c) Ergänzung von § 41 SGB VIII dahingehend, dass von
Zwangsverheiratung betroffene junge Volljährige schnell und unbürokratisch in
entsprechenden fachspezifischen Krisen- und Schutzeinrichtungen stationär
untergebracht werden können;
d) Vorhalten einer angemessenen Zahl pauschal finanzierter
Notaufnahmeplätze für von Zwangsverheiratung betroffenen Mädchen und jungen
Frauen in jedem Bundesland;
e) Aufhebung der Residenzpflicht und von Wohnsitzauflagen bei, z. B. einer
(drohenden) Zwangsverheiratung, sowie
f) Änderung der Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, dass bei
Eheaufhebung/Scheidung in atypischen Fällen, wie bei
Zwangsverheiratung, von der gemeinsamen Anhörung abgesehen werden kann
(bitte für die Fragen 28a bis 28f jeweils ausführen)?
Vernetzung im Bund bzw. zwischen Bund, Ländern und Zivilgesellschaft
29. Hat die Bundesregierung vor, kabinettsintern eine Steuerungseinheit
„Zwangsverheiratungen“ zu bilden, um die Initiativen der verschiedenen
Bundesministerien gegen Zwangsverheiratungen (z. B. im Bereich der
Wiedereinreise) besser zu koordinieren, und wenn nein, warum nicht?
a) Welche anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben derartige
Steuerungseinheiten gebildet, und welche Erfahrungen haben diese
Länder – nach Kenntnis der Bundesregierung – damit gemacht?
b) Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, ein Handbuch für Betroffene
von Zwangsverheiratungen herauszugeben (analog zu dem britischen
„Forced Marriages – A Survivors Handbook“), und wenn nein, warum
nicht?
30. Was hält die Bundesregierung – und was halten nach ihrer Kenntnis die
Bundesländer – von dem Vorschlag,
entweder eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zwangsverheiratungen“ zu
gründen bzw.
die bestehenden Bund-Länder-Arbeitsgruppen „Häusliche Gewalt“ oder
„Menschenhandel“ um den Aufgabenbereich „Zwangsverheiratungen“ zu
ergänzen, um so das Konzept der JFMK für eine bundesweite und
länderübergreifende Krisenintervention bei Zwangsverheiratung effektiv
umzusetzen (wenn nein, warum nicht)?
31. Wurden die folgenden – von der JFMK vor drei Jahren gemachten –
Vorschläge umgesetzt:
Entwicklung einer systematischen ggf. länderübergreifenden Kooperation
der verschiedenen Leistungsträger;
Entwicklung länderübergreifender Verfahrensrichtlinien zur Anwendung
der rechtlichen Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und
Kostentragung bzw.
Abschluss von Verfahrensvereinbarungen zwischen den in den
Bundesländern für die Jugendhilfe zuständigen Behörden?
a) Wenn ja, in welcher Form wurden diese Vorschläge in welchem
Bundesland umgesetzt (bitte nach den drei Spiegelstrichen aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht – und wann ist mit einem neuen Ergebnis zu
rechnen?
32. Wurden/Werden auf das Thema „Zwangsverheiratungen“ spezialisierte
Beratungsstellen durch die Bundesregierung bzw. durch Länderregierungen
finanziell unterstützt?
Wenn ja, welche (bitte nach den Jahre 2011 bis 2015, nach der
Beratungsstelle sowie zumindest nach den Titeln im Bundeshaushalt bzw. nach der
Höhe der Bundesförderung aufschlüsseln)?
Wenn nein, warum nicht?
33. Was hält die Bunderegierung – und was halten nach ihrer Kenntnis die
Bundesländer – von dem Vorschlag, dass Bund und Länder gemeinsam innerhalb
der JFMK Folgendes initiieren:
a) Entwicklung bundesweiter Standards (erarbeitet bspw. durch die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in Kooperation mit der
Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung) u. a. zu folgenden Punkten:
Umgang mit minderjährigen Betroffenen von Zwangsverheiratung im
Rahmen von Inobhutnahme und weiterführenden Jugendhilfeleistungen,
Umgang und Unterbringung von älteren Betroffenen in spezialisierten
Schutzstellen und Sensibilisierung der Jugendhilfe für die besonderen
Belange der jungen Volljährigen von Zwangsverheiratung Betroffenen;
b) Aufbau von Einrichtungen u. a. der Jugendhilfe in allen Bundesländern,
die auf den Schutz und die Unterstützung von Betroffenen von
Zwangsverheiratung spezialisiert sind;
c) Allgemeine Schulung und Sensibilisierung der örtlichen Jugendämter
hinsichtlich der Unterstützung von Betroffenen von Zwangsverheiratung?
Berlin, den 26. Januar 2016
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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