[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 26. Februar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7749
18. Wahlperiode 01.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulle Schauws, Volker Beck (Köln),
Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7516 –
Zwangsverheiratungen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland finden Zwangsverheiratungen statt. Diese verstoßen nicht nur
gegen internationale Menschenrechtskonventionen, sondern auch gegen
deutsche Grundrechte und gegen das Strafgesetzbuch – StGB. Über das Ausmaß von
Zwangsverheiratungen hierzulande liegen bislang keine gesicherten Daten vor.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mehrfach Vorschläge für einen
wirksamen Schutz für Opfer von Zwangsverheiratungen vorgelegt (zuletzt:
Bundestagsdrucksache 17/2491). Dessen ungeachtet verabschiedete der
Deutsche Bundestag im Jahr 2011 das „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat“.
Aber wie effektiv ist dieses Gesetz eigentlich?
1. Zwangsverheiratungsbekämpfungsgesetz (2011)
a) Ein neuer Straftatbestand (§ 237 StGB): Unklar ist hier zum einen, wie
häufig und mit welchem Erfolg der neugeschaffene Straftatbestand bislang
angewandt wurde. Fraglich ist zudem, ob dieser neue Straftatbestand
umfassend genug ausgestaltet ist. So wird nicht nur in der Fachliteratur (vgl.
Ensenbach: Jura 7/2012, Haas: JZ 2/2013 und Sotiriadis: Neue Kriminalpolitik
1/2015) darauf hingewiesen, dass der neue § 237 StGB weder religiöse, noch
sozial geschlossene Zwangsverheiratungen bzw. das Phänomen der sog.
islamischen Handschuhehe („nikāḥ“) umfasse, bei der ein (groß-)väterlicher
Vormund eine solche „Eheschließung“ ggf. auch gegen den Willen eines
Ehegatten vornehmen kann. Erst jüngst (im Juni 2015) hatte die 25.
Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen
und -senatoren (wie zuvor bereits im Jahr 2010 der Bundesrat, im Jahr 2011
der Deutsche Juristinnenbund e. V. sowie im Jahr 2014 der 70. Deutsche
Juristentag) gefordert, diese „Lücke“ im § 237 StGB zu schließen.
b) Rückkehrrecht zwangsverheirateter Personen nach Deutschland: Im Hinblick
auf die im Jahr 2011 erfolgte Ergänzung des § 37 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG ist zu fragen, wie effektiv diese Rückkehrregelung ist, wenn der
„Migrationsbericht 2014“ der Bundesregierung feststellt, dass seit dem Jahr
2011 keiner einzigen Person eine solche Wiedereinreise gestattet worden ist
(Bundestagsdrucksache 18/7235, S. 130, Fußnote 157). Zu fragen ist in
diesem Zusammenhang auch, inwiefern es sachgerecht ist, den
Menschenrechtsschutz (hier: die Wiedereinreise von Zwangsverheirateten) von einer
Integrationsprognose – respektive vom Bezug von Sozialhilfeleistungen in
Deutschland – abhängig zu machen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11018,
S. 4).
c) Humanitärer Schutz: Die Bundesregierung geht zwar auf Nachfrage davon
aus, dass von Zwangsheirat betroffene Personen einen Flüchtlingsstatus
gemäß § 25 Absatz 2 AufenthG erhalten können – sie weigert sich jedoch
hierzu einen entsprechenden Hinweis ins Gesetz bzw. in die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz aufzunehmen (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/11223, S. 5 f.). Dennoch gibt es inzwischen eine
gefestigte Rechtsprechung zur Asylerheblichkeit einer Zwangsverheiratung im
Ausland (vgl. zuletzt OVG NRW, 1 A 1139/13.A vom 14. Februar 2014
m. w. N.). Zu fragen ist jedoch, wie es kommt, dass die in diesem (und
anderen Urteilen) verhandelten Schutzersuchen nicht durch das zuständige
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt wurden, sondern
allesamt erst vor Gericht erstritten werden mussten.
2. Schutz und Präventionsarbeit im Hinblick auf spezielle Zielgruppen
Präventions- und Interventionsarbeit ist nur so effektiv, wie sie imstande ist, die
jeweilige Zielgruppe erfolgreich zu adressieren. Hier ist zum einen danach zu
fragen, inwiefern der im Juni 2010 von der Bundesregierung vorgelegte
„Leitfaden für Schulen zum Umgang mit Zwangsverheiratungen“ in der Schulpraxis
Anwendung findet bzw. sich dort bewährt hat. Unklarheit besteht auch über die
Existenz bzw. die staatliche Förderung von Beratungsangeboten für Eltern bzw.
Empowermentangebote für Mädchen – aber auch im Hinblick auf spezielle
Präventionsangebote für Jungen (die ja ebenfalls – und zwar in mehrfacher
Hinsicht – von Zwangsverheiratungen betroffen sein können). Und schließlich stellt
sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern die bis dato faktisch
inexistenten Beratungs-, Betreuungs- bzw. Schutzangebote für Homosexuelle,
Behinderte bzw. für Paare, die von Zwangsverheiratungen bedroht sind, in den letzten
Jahren verbessert wurden.
3. Umgang mit Verbesserungsvorschlägen
Die Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung hatte im Jahr 2013 – wie zuvor
schon die Jugend- und Familienministerkonferenz des Bundes und der Länder
(JFMK) im Juni 2012 – umfangreiche Vorschläge präsentiert, um die
rechtlichen Vorschriften sowie die tatsächlichen Maßnahmen für einen effektiven
Schutz von Opfern von Zwangsverheiratungen in Deutschland zu reformieren.
Jetzt ist es an der Zeit nachzufragen, welche dieser Vorschläge die
Bundesregierung umgesetzt hat – und welche nicht.
Sachstand
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß von
Zwangsverheiratungen und über das Ausmaß des diesbezüglichen
Dunkelfeldes in Deutschland?
Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ergibt sich die Zahl der polizeilich
bearbeiteten Fälle und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Abgabe an die
Staatsanwaltschaft. Im Jahr 2012 wurden insgesamt 56 Fälle erfasst, im Jahr 2013
62 Fälle und im Jahr 2014 58 Fälle. Daten zum Jahr 2011 liegen nicht vor, da
§ 237 StGB erst mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist.
Wichtige Erkenntnisse vermittelt die Studie „Zwangsverheiratung in
Deutschland – Anzahl und Analyse von Beratungsfällen“ aus dem Jahr 2011, die im
Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von
einem Konsortium von der Lawaetz-Stiftung in Zusammenarbeit mit dem Büro
Torsten Schaak und Terre des Femmes, Tübingen, erstellt wurde. Sie beruht auf
einer Befragung von Expertinnen und Experten in Beratungs- und
Schutzeinrichtungen in ganz Deutschland. Dazu wurden im Jahr 2008 insgesamt 3 443 von
Zwangsverheiratung Betroffene in 830 Beratungsstellen erfasst. Rund 60 Prozent
von ihnen drohte eine Zwangsverheiratung, bei 40 Prozent war diese bereits
geschlossen. Ein Teil der Betroffenen wurde dabei mehrfach erfasst, da
schätzungsweise zwischen 14 und 43 Prozent der Betroffenen mehrere Einrichtungen
aufgesucht haben. An der anschließenden Dokumentation individueller Beratungsfälle
nahmen rund 100 Beratungsstellen teil. Zusätzlich wurden Untersuchungen in
Schulen, Integrationszentren, Einrichtungen der Jugendhilfe und bei
Migrantenselbstorganisationen durchgeführt.
Wegen der großen Dunkelziffer kann aber auch diese Studie keine Hinweise auf
die tatsächliche Anzahl von Zwangsehen in Deutschland geben.
Die Länderabfrage über die GFMK hat Folgendes ergeben:
In Berlin sind 2014 Zahlen zu Zwangsverheiratungen im Jahr 2013 veröffentlicht
wurden. Die befragten Institutionen haben 460 Fälle von Zwangsverheiratung
gemeldet.
Das Land Berlin verweist auf ein Dokument zu Ergebnissen dieser Umfrage
des BERLINER ARBEITSKREISES GEGEN ZWANGSVERHEIRATUNG,
www.big-berlin.info/sites/default/files/medien/350_Zwangsverheiratung_2013b.pdf.
In Mecklenburg-Vorpommern hat nach Angaben der Leitstelle für Frauen und
Gleichstellung die Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel und
Zwangsverheiratung (ZORA) 2015 vier Fälle von Zwangsverheiratung beraten.
Im Jahr 2014 waren es fünf Fälle.
In Niedersachsen suchen im Durchschnitt jährlich 140 bis 150 Menschen
Unterstützung beim Niedersächsischen Krisentelefon GEGEN Zwangsheirat
(Krisentelefon). Zahlen über Mädchen und junge Frauen, aber auch Männer, die gegen
ihren Willen verheiratet wurden, liegen nicht vor.
Statistik:
Im Zeitraum von 2011 bis heute wurden von der in Sachsen-Anhalt tätigen
Beratungsstelle für von Menschenhandel und Zwangsverheiratung betroffene Frauen
und Mädchen (VERA) etwa hundert von Zwangsverheiratung und ehrbezogener
Gewalt bedrohte bzw. betroffene Mädchen und Frauen beraten und begleitet. Das
Ausmaß des Dunkelfeldes im Kontext Zwangsverheiratung und ehrbezogener
Gewalt wird als sehr hoch eingeschätzt. Eine Vielzahl betroffener Mädchen und
Frauen berichtet in der Beratung von betroffenen Familienmitgliedern und
ähnlichen Fällen im Bekanntenkreis. Viele Betroffene suchen aus Angst vor einer
Eskalation im Familienverband keine Hilfe und Unterstützung in Beratungsstellen
o. ä. Institutionen.
Die übrigen Bundesländer haben Fehlanzeige gemeldet.
2. Wie oft wurde – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren 2011
bis 2015 der Fall einer Zwangsverheiratung nach § 237 StGB zur Anzeige
gebracht?
Der Bundesregierung liegen zum Anzeigeverhalten keine Erkenntnisse vor. Zur
Anzahl der polizeilich bearbeiteten Anzeigen siehe Antwort zu Frage 1.
a) Wie oft hat eine deutsche Staatsanwaltschaft in den Jahren 2011 bis 2015
nach Kenntnis der Bundesregierung von sich aus begonnen, den Fall einer
Zwangsverheiratung nach § 237 StGB zu ermitteln?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die für die Beantwortung der Frage erforderlichen Daten werden in der insoweit
einschlägigen vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik
„Staatsanwaltschaften“ nicht ausgewiesen, da diese Statistik keine deliktsspezifische
Erhebung der Daten umfasst.
b) Wie oft wurde – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren 2011
bis 2015 die persönliche Anzeige nach § 237 StGB nachträglich wieder
zurückgenommen?
Hierzu liegen der Bundesregierung ebenfalls keine Erkenntnisse vor.
c) Wie oft wurde – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren 2011
bis 2015 eine gerichtliche Hauptverhandlung nach § 237 StGB eröffnet?
Diese Frage kann die Bundesregierung nicht beantworten. Die
Strafverfolgungsstatistik liefert insoweit keine Informationen, da diese Statistik die Verfahren erst
nach rechtskräftigem Abschluss erfasst.
d) Wie viele Gerichtsverfahren nach § 237 StGB konnten – nach Kenntnis
der Bundesregierung – seit dem Jahr 2011 insofern rechtskräftig
abgeschlossen werden, als dass das Strafverfahren entweder eingestellt oder
die Angeklagten verurteilt oder freigesprochen wurden (bitte die die
Fragen 2a bis 2d jeweils nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Im Jahr 2011 wurde § 237 StGB nicht statistisch erfasst.
Für die Jahre 2012 bis 2013 ergeben sich folgende Daten:
2012:
§ 237 Absatz 1 StGB: ein Abgeurteilter (männlich, Erwachsener); davon ein
Verurteilter
§ 237 Absatz 2 StGB: kein Verurteilter.
2013:
§ 237 Absatz 1 StGB: zwei Abgeurteilte (männlich, Erwachsene); davon ein
Verurteilter und ein Freispruch ohne Maßregeln
§ 237 Absatz 2: kein Verurteilter.
Statistiken für spätere Jahre liegen noch nicht vor.
3. Sofern diese Daten zu Frage 2 weder auf Bundesebene noch bei den
Justizverwaltungen der Bundesländer erhoben werden, wie kann die
Bundesregierung bzw. der Bundesgesetzgeber ohne die dafür notwendigen
Informationen die Effektivität des neuen § 237 StGB nachprüfen bzw. etwaigen
Korrekturbedarf erkennen?
Hinsichtlich des Ausmaßes von Zwangsverheiratungen in Deutschland liegen der
Bundesregierung die in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erwähnten Daten vor.
Zudem stehen die Ergebnisse der länderübergreifenden Arbeitsgruppe zu dem
Thema: Gewalt gegen Frauen – Gesetzeslücken bei Zwangsheirat und
Heiratshandel noch aus. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Religiöse und soziale Zwangsverheiratungen
4. Hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2011 neue Erkenntnisse darüber, wie
häufig in Deutschland religiöse oder soziale Zwangsehen bzw.
„Handschuhehen“ („nikāḥ“) geschlossen werden, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie häufig sich Betroffene
in Deutschland in den Jahren 2011 bis 2015 an Beratungsstellen mit dem
Hinweis gewandt haben, dass sie einer religiösen oder sozialen Zwangsehe
bzw. einer „Handschuhehe“ unterworfen wurden, und wenn ja, bitte nach
Jahren und Bundesländern aufschlüsseln?
Wenn nein, was hat die Bundesregierung unternommen, um diese
Wissenslücke zu schließen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob es Probleme in der
Anwendung des neuen § 237 StGB im Hinblick auf eben solche religiösen/
sozialen Zwangsehen bzw. „Handschuhehen“ gegeben hat?
Wenn ja, welche Probleme traten auf?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der 25. Konferenz der
Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren
(GFMK), die diesbezüglich von einer „[Gesetzes-]Lücke“ spricht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob es Probleme in
der Anwendung des § 237 StGB im Hinblick auf religiöse/soziale Zwangsehen
bzw. „Handschuhehen“ gegeben hat.
Eine Strafbarkeit nach § 237 StGB ist unter bestimmten Umständen möglich.
Ausländische „Handschuhehen“ sowie im Ausland religiös geschlossene Ehen
unterfallen dem Schutzbereich des § 237 StGB, soweit sie anerkennungsfähig
sind. Auch gilt das deutsche Strafrecht in den Fällen des § 237 StGB unabhängig
vom Recht des Tatorts für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person
richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat (§ 5 Nummer 6 Buchstabe c StGB).
Die von der 25. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen,
-minister, -senatorinnen und -senatoren (GFMK) erbetene Prüfung, ob § 237
StGB auf eheähnliche Lebensgemeinschaften, die im Rahmen religiöser oder
kultureller Zeremonien eingegangen sind, erweitert werden soll, ist noch nicht
abgeschlossen. In die Prüfung sollen noch die Ergebnisse der vom
Strafrechtsausschuss der Konferenz der Justizministerinnen, -minister, -senatorinnen und
-senatoren (JuMiKo) eingerichteten länderübergreifenden Arbeitsgruppe zu dem
Thema: Gewalt gegen Frauen – Gesetzeslücken bei Zwangsheirat und
Heiratshandel einfließen. Die Arbeitsgruppe hat diese Frage in zwei Sitzungen im
November 2015 und im Februar 2016 unter dem Vorsitz Hamburgs beraten.
Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor; sie werden zur nächsten Frühjahrskonferenz
der JuMiKo erwartet.
7. Welche Position vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf die Forderung
der 25. Konferenz der GFMK, den Anwendungsbereich des § 237 StGB auf
solche „eheähnlichen Lebensgemeinschaften auszuweiten, die im Rahmen
religiöser oder kultureller Zeremonien eingegangen werden und die für die
Beteiligten [aber] eine vergleichbar verbindliche Wirkung entfalten“?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Humanitärer Schutz
8. Wie viele Personen haben – nach Kenntnis der Bundesregierung – seit dem
Jahr 2011
a) unter Hinweis auf eine im Herkunftsland drohende Zwangsverheiratung
oder deswegen einen asylrechtlichen Erst- bzw. Folgeantrag oder
b) einen Antrag auf Abschiebungsschutz gestellt, weil sie Gefahr für Leib
und Leben im Herkunftsland fürchteten, da sie sich einer Zwangsehe
entzogen hatten (bitte nach Herkunftsländern und Jahren aufschlüsseln)?
c) Wie vielen solcher Anträge wurde stattgegeben und wie viele wurden
vom BAMF abgewiesen (bitte nach Herkunftsländern, erteilten
Schutzstatus bzw. Art der Ablehnung und Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Bundesregierung statistisch
nicht erhoben.
9. Wie werden im Asylverfahren und in den entsprechenden Anhörungen die
Schilderungen von Personen, die möglicherweise von Zwangsverheiratung
betroffen sind, berücksichtigt?
a) Welcher Verfahrensablauf ist vorgesehen, wenn sich in der Anhörung aus
der Schilderung des Sachverhalts ergibt, dass die anzuhörende Person
möglicherweise von Zwangsverheiratung betroffen ist?
Die Beantwortung der Fragen 9 und 9a erfolgt wegen des Sachzusammenhangs
gemeinsam.
Alle Verfahren, in denen der Sachvortrag im Asylverfahren Bezug zu einer
geschlechtsspezifischen Verfolgung, zu der auch eine (drohende)
Zwangsverheiratung gehört, aufweist oder in denen aus Sicht des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) eine diesbezügliche Vermutung im Raum steht, bedürfen
einer besonders sensiblen Vorgehensweise. Diesen besonderen Erfordernissen
trägt das BAMF Rechnung, indem es hierfür besonders geschulte Entscheider
(Sonderbeauftragte) einsetzt. Diese werden in speziellen Schulungsmaßnahmen
mit den Besonderheiten geschlechtsspezifischer Verfolgung vertraut gemacht.
Die Sonderbeauftragten verfügen zudem über spezielle rechtliche, kulturelle und
psychologische Kenntnisse, um die Verfahren entsprechend der besonderen
Erfordernisse durchzuführen.
Ergibt sich aus dem Sachvortrag im Asylverfahren, insbesondere der
persönlichen Anhörung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu diesem
Personenkreis gehört, ist der für die Bearbeitung des Verfahrens zuständige Mitarbeiter
gehalten, einen Sonderbeauftragten hinzuziehen. Die Hinzuziehung ist
aktenkundig zu machen. Die weitere Vorgehensweise wird unter Berücksichtigung der
Umstände des jeweiligen Einzelfalles zwischen Entscheider und dem
Sonderbeauftragten vereinbart, um dem Interesse der Antragstellerin oder des
Antragstellers weitestgehend Rechnung tragen zu können.
b) Wäre es hier aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass den
Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung regelmäßig die
Fälle, in denen im Asylverfahren bzw. in der Anhörung auf den
Sachverhalt einer möglichen Zwangsverheiratung hingewiesen wird bzw. sich
Hinweise auf einen solchen Sachverhalt ergeben (zumindest in den
Fällen, in denen eine Ablehnung des Asylantrags empfohlen wird), noch
einmal gesondert vorgelegt werden, und wenn nein, warum nicht?
Soweit der Sonderbeauftrage die Bearbeitung des Verfahrens und Entscheidung
über den Asylantrag nicht selbst übernimmt, wird eine erneute Vorlage des
Verfahrens bei ihm im Rahmen der Entscheidung über den Asylantrag durch den
zuständigen Entscheider wegen zwischen ihm und dem Entscheider getroffenen
Vereinbarungen (s. Antwort zu Frage 9a) nicht für erforderlich gehalten. Die
Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen wird durch die Sichtung des erlassenen
Bescheides im Rahmen der Qualitätskontrolle vor Zustellung der Entscheidung
gewährleistet.
10. Wie viele Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung stehen
dem BAMF zur Verfügung (bitte nach einzelnen Außenstellen und den vier
Entscheidungszentren aufschlüsseln)?
Aus der nachfolgenden Tabelle (Stand: 31. Januar 2016) ist der Einsatz von
Sonderbeauftragten Entscheidern für den Bereich geschlechtsspezifische Verfolgung
in den Standorten des Bundesamtes ersichtlich.
Standort des Bundesamtes
Anzahl der Sonderbeauftragten
Entscheider für den Bereich
geschlechtsspezifische Verfolgung
Augsburg -
Bad Berleburg -
Bamberg -
Bayreuth -
Berlin 3
Bielefeld 3
Bramsche -
Braunschweig -
Bremen 1
Büdingen -
Burbach -
Chemnitz 2
Deggendorf -
Dortmund 7
Dresden -
Düsseldorf 4
Eisenhüttenstadt 3
Ellwangen -
Entscheidungszentrum Ost -
Standort des Bundesamtes
Anzahl der Sonderbeauftragten
Entscheider für den Bereich
geschlechtsspezifische Verfolgung
Entscheidungszentrum Süd -
Entscheidungszentrum Südwest -
Entscheidungszentrum West -
Essen -
Fallingbostel -
Frankfurt am Main / Flughafen 2
Freiburg -
Friedland 2
Gießen 1
Halberstadt 2
Hamburg 2
Heidelberg -
Hermeskeil -
Ingelheim / Bingen -
Jena-Hermsdorf 2
Karlsruhe 2
Kiel 1
Köln -
Lebach 1
Leipzig 1
Manching 1
Mühlhausen -
München 1
Neumünster 1
Nostorf-Horst 1
Oldenburg 1
Regensburg -
Reutlingen / Eningen u.A. -
Schweinfurt -
Suhl -
Trier 3
Unna 1
Zirndorf -
a) Wie und in welchen Umfang werden die Entscheider für die skizzierten
Problemlagen sensibilisiert und geschult?
c) Welche Schulungen müssen Entscheider absolvieren, um als
Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung eingesetzt werden zu
können?
Die Fragen 10a und 10c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Alle im Bundesamt eingesetzten Entscheider durchlaufen die EASO-ETC-
Schulungen mit den Grundmodulen „Anhörungstechniken“, „Beweiswürdigung“ und
„Schutzgewährung“. Der Umfang pro Modul beträgt 30 bis 40 Stunden E-
Learning mit anschließender dreitägiger Präsenzschulung.
Darüber hinaus ist ein speziell auf § 3b Absatz 1 Nr. 4 des Asylgesetzes (AsylG –
Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wegen
sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität) ausgerichtetes Modul
Bestandteil der allgemeinen Grundschulung für alle Entscheider.
Weiterhin wird für alle Entscheider die regelmäßig stattfindende Schulung
„Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren“ angeboten.
Zusätzlich besuchen die als Sonderbeauftragte eingesetzten Entscheider eine
Basis- und Aufbauschulung von jeweils zwei Tagen zum Themenbereich
„geschlechtsspezifisch Verfolgte“.
b) Wer führt diese Schulungen durch, über welche einschlägigen
Qualifikationen verfügt das Schulungspersonal?
Die Schulungen werden von Dozenten des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge durchgeführt. Zusätzlich wird auf externen Sachverstand, in der Regel
Psychologen/Psychotherapeuten, die mit der Zielgruppe arbeiten,
zurückgegriffen.
Rückkehrrecht zwangsverheirateter Personen nach Deutschland
11. Erfassen deutsche Auslandsvertretungen mittlerweile, ob bzw.
wie viele Anträge auf Wiedereinreise gemäß § 37 AufenthG gestellt
werden;
wie viele Minderjährige einen solchen Antrag stellten;
wie viele dieser Anträge stattgegeben und wie viele abgelehnt wurden
bzw.
welche der in § 37 AufenthG enthaltenden Ablehnungsgründe hier wie oft
zum Tragen kamen
wie häufig Frauen und wie häufig Männer einen solchen Antrag stellen?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte bezogen auf die Jahre 2011 bis
2014 entsprechend aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum immer noch nicht?
Wie soll der Gesetzgeber das Funktionieren bzw. den möglichen
Änderungsbedarf im Hinblick auf die Anwendung einer solchen Vorschrift überprüfen,
wenn derartige (nicht-personenbezogene) Basisdaten nicht erhoben werden?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die angefragten Daten werden statistisch nicht von den Auslandsvertretungen
erfasst. Der Bundesregierung liegen keine Hinweise auf Anträge nach § 37 des
Aufenthaltsgesetzes vor. Arbeitseffizienz und Einsatz vorhandener Ressourcen
sprechen deswegen dagegen, hierzu eigens eine Statistik anzulegen.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Geeignetheit bzw. die Effektivität des
im Jahr 2011 reformierten § 37 AufenthG angesichts dessen, dass seitdem
(bzw. bis Ende des Jahres 2013) keiner einzigen Personen auf Grundlage
dieser neuen Regelung eine solche Wiederkehr gestattet worden ist?
Zum 31. Dezember 2015 waren ausweislich des Ausländerzentralregister (AZR)
erfasst:
§ 37 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Wiederkehr) 552 Personen
§ 37 Absatz 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) 457 Personen.
Weitere Sachverhalte nach § 37 sind derzeit im Gesetz über das
Ausländerzentralregister – AZR-Gesetz (AZRG) nicht erfasst. Mangels eines
Speichersachverhaltes zu § 37 Absatz 2a AufenthG kann daher eine genauere Aussage, wie vielen
Personen aufgrund einer Zwangsverheiratung ein Recht auf Wiederkehr gestattet
wurde, nicht getroffen werden.
13. Hält es die Bundesregierung nach wie vor für sachgerecht und ethisch
vertretbar, den Schutz vor der Menschenrechtsverletzung (hier: die Rückkehr
von Opfern von Zwangsverheiratungen) vom möglichen Sozialhilfebezug
der schutzsuchenden Person in Deutschland abhängig zu machen, und wenn
ja, warum?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum
Zwecke der Wiederkehr nach § 37 Absatz 1 AufenthG nur bei gesichertem
Lebensunterhalt. Gerade für den Fall, dass ein Ausländer rechtswidrig mit Gewalt
oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung einer Ehe genötigt
und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wurde, kann von dem
Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes (und allen übrigen
Erteilungsvoraussetzungen des § 37 Absatz 1 AufenthG) abgesehen werden, § 37 Absatz 2a Satz 1
AufenthG. Im Falle eines mindestens achtjährigen Voraufenthaltes in
Deutschland und einer Zwangsheirat soll die Aufenthaltserlaubnis sogar erteilt werden,
wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, § 37 Absatz 2a Satz 2 AufenthG.
Zudem findet neben § 37 AufenthG das allgemeine humanitäre Aufenthaltsrecht
stets Anwendung.
Die Bundesregierung ist daher der Ansicht, dass auf die besondere Situation von
Opfern von Zwangsverheiratungen auch nach der bestehenden Rechtslage
angemessen reagiert werden kann.
14. Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag, dass die deutschen
Auslandsvertretungen auf ihren Webseiten im Ausland die Möglichkeit einer
online-Beratung des bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“
aufnehmen?
Die Websites der Auslandsvertretungen führen bereits Notfallnummern, damit
Deutschen in Not vor Ort unmittelbar Hilfe nach § 1 des Konsulargesetzes
geleistet werden kann.
15. Was hält die Bundesregierung von dem Vorschlag, in Deutschland einen
Härtefallfonds einzurichten, der helfen könnte, Betroffenen einer
Zwangsverheiratung, die über einen längerem Zeitraum im Ausland festgehalten
wurden, die Wiedereinreise und die Reintegration zu erleichtern?
Derzeit bestehen keine entsprechenden Pläne seitens der Bundesregierung. Auf
die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Spezielle Zielgruppen
Jugendliche und ihre Familien
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig in
Deutschland lebende Schülerinnen gegen ihren Willen aus den Ferien gar
nicht oder als verheiratete Frauen zurückkehren (bitte in der Antwort auch
auf etwaige Unterschiede zwischen den Bundesländern eingehen)?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die Länderabfrage über die GFMK hat Folgendes ergeben:
Das Niedersächsische Krisentelefon hat sich seit 2011 mit jährlich
durchschnittlich 14 Fällen von Heiratsverschleppungen beschäftigt. Die Mädchen waren
zwischen 16 und 19 Jahre alt. Darüber hinaus liegen in Niedersachsen dazu keine
belastbaren Erkenntnisse vor.
Alle anderen Bundesländer haben Fehlanzeige gemeldet.
17. Hat sich die Bundesregierung darüber kundig gemacht, inwiefern der im Jahr
2010 von ihr veröffentlichte „Leitfaden für Schulen zum Umgang mit
Zwangsverheiratungen“ in der Schulpraxis tatsächlich Anwendung findet
bzw. sich dort bewährt hat oder ob es Korrekturwünsche gibt?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Den von der Bundesregierung Ende 2010 veröffentlichten „Leitfaden für Schulen
zum Umgang mit Zwangsverheiratungen“ hatte das Sekretariat der
Kultusministerkonferenz auf Bitten der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration den Schulbehörden der Länder zur weiteren
Verfügung übermittelt. Der Leitfaden für Schulen wurde insgesamt in einer Auflage
von 20 000 Exemplaren als Informationsbroschüre der Beauftragten der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration im Jahr 2010 veröffentlicht.
Die Verbreitung der Druckexemplare erfolgte in erster Linie über die
Schulbehörden der Länder, die die Publikation jeweils in größerer Stückzahl abgerufen
haben. Darüber hinaus haben zum Beispiel Polizeipräsidien oder
Beratungsstellen von dem Angebot Gebrauch gemacht. Seit Juni 2013 steht der Leitfaden in
unveränderter Form ausschließlich als PDF-Exemplar zum Download zur
Verfügung. Wie der Leitfaden in der Schulpraxis in den hierfür zuständigen Ländern
eingesetzt wurde bzw. eingesetzt wird, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
18. Hat die Bundesregierung Schlussfolgerungen gezogen im Hinblick auf die
Erkenntnisse der Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend – BMFSFJ aus dem Jahr 2011 (Zwangsverheiratung in
Deutschland, S. 20 f.), dass nur bei einem Drittel der Schulen, die überhaupt
geantwortet hatten, Zwangsverheiratungen ein Unterrichtsthema waren –
und in Gymnasien dieses Thema kein einziges Mal behandelt worden war?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Wurden in den Jahren 2011 bis 2015 seitens des Bundes bzw. seitens
einzelner Bundesländer auf das Thema Zwangsverheiratungen bezogene
a) Beratungsangebote für Eltern,
b) Empowermentangebote für Mädchen bzw.
c) spezielle Präventionsangebote für Jungs
finanziell gefördert?
Wenn ja, welche (bitte nach den Fragen 19a bis 19c, nach Jahren, nach der
Projektbezeichnung, nach Bundesländern, nach den Titeln im
Bundeshaushalt sowie zumindest nach der Höhe der Bundesförderung aufschlüsseln)?
Die Fragen 19a bis 19c werden gemeinsam beantwortet.
Eine Bundesförderung von Projekten mit spezifischer Bezugnahme auf die
genannten Angebote ist im betreffenden Zeitraum nicht erfolgt.
Die Länderabfrage über die GFMK hat Folgendes ergeben:
Die vom Ministerium für Integration Baden-Württemberg seit 1. Juli 2012 mit
jährlich bis zu 129 000 Euro (2012: 57 601 Euro; 2013: 119 152 Euro; 2014:
127 059,50 Euro; 2015: 129 303,60 Euro) finanzierte Mobile Beratungsstelle
Yasemin (Evangelische Gesellschaft Stuttgart) berät landesweit auch sog.
„vertraute Dritte“. Auch Eltern bzw. Erziehungsberechtigte können sich bei Yasemin
beraten lassen. Yasemin führt regelmäßig Präventionsveranstaltungen an Schulen
durch, die dem Empowerment von Mädchen und Frauen dienen; im Zeitraum
2011 bis 2015 wurden landesweit 132 Präventionsveranstaltungen durchgeführt.
Ferner hat das Ministerium für Integration gemeinsam mit Terre des Femmes
e. V. das interaktive Theaterstück „Mein Leben. Meine Familie. Meine Ehre?“
entwickelt, das seit 2014 mit ca. 30 Aufführungen über 2 000 Schülerinnen und
Schüler sowie Lehrkräfte und Schulsozialarbeiter/inne/n zum Thema
Bekämpfung von Zwangsverheiratung bzw. von Gewalt im Namen der sog. Ehre
sensibilisiert hat.
Als wichtige Präventionsmaßnahme im Bereich Zwangsverheiratung wird in drei
bayerischen Städten (Augsburg, Nürnberg, Schweinfurt) das Projekt HEROES
vom Freistaat Bayern gefördert. Ziel dieses Projekts ist es, junge Männer mit
tradierten Ehrvorstellungen zum Überdenken überkommener Rollenbilder und
Wertvorstellungen anzuregen, um über die Veränderung der Männerrolle
Unterdrückung bis hin zu Gewaltanwendung gegen Frauen und Mädchen „im Namen
der Ehre“ vorzubeugen.
In Berlin existiert eine vielfältige Projektelandschaft für Mädchen und Frauen,
die in ihrem Beratungsangebot neben weiteren Themen teilweise einen
Schwerpunkt auf Gewalt im Namen der Ehre und Zwangsverheiratung legen und auch
Maßnahmen zum Empowerment anbieten. Hierzu zählt beispielsweise die von
der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen finanzierte
Beratungsstelle Elisi Evi (
www.elisi-evi.de) oder der bezirkliche Mädchentreff MaDonna
(
www.madonnamaedchenpower.de). Die Krisen- und Zufluchtseinrichtung
Papatya (
www.papatya.org) bietet neben einer pauschal finanzierten anonymen
Unterkunft Angebote mit Empowerment-Charakter, wie z. B. die online-Beratung
SIBEL (
www.sibel-papatya.org) oder den sehr praxisbezogenen Internetauftritt
der bei Papatya angesiedelten Koordinationsstelle gegen Verschleppung
(stiftungsfinanziert) an (
www.verschleppung.papatya.org). Außerdem war Papatya
im Berichtszeitraum an Daphne-Projekten mit Empowermentansatz beteiligt,
z. B. „SHEROES – Gegen Gewalt im Namen der Ehre. Mädchen mit
Migrationshintergrund stärken für ein selbstbestimmtes Leben“ (
www.papatya.org/
sheroes.html).
Das Projekt HEROES (
www.strohhalm-ev.de/heroes/kinder/87/) richtet sich an
männliche Jugendliche und unterstützt sie in einer kritischen Auseinandersetzung
mit Rollenbildern und Unterdrückungsmechanismen im Namen der Ehre. Die
Teilnehmer werden dazu ausgebildet, selbst Workshops zu diesen Themen z. B.
an Schulen durchzuführen. Die präventive Wirkung ist eine doppelte: Zum einen
werden die Jugendlichen bestärkt, sich nicht selbst repressiv gegenüber Mädchen
zu verhalten und diesen Mechanismen auch etwas entgegenzusetzen, zum
anderen werden sie ermutigt, sich im Falle einer eigenen Betroffenheit zu wehren bzw.
Unterstützung zu suchen.
Das Beratungsangebot der Fachberatungsstelle für Betroffene von
Menschenhandel und Zwangsverheiratung ZORA in Mecklenburg-Vorpommern richtet sich
auch an Eltern.
Das Niedersächsische Krisentelefon dient der Prävention. Eltern, Mädchen und
Jungen können sich unter der kostenlosen Telefonnummer 0800-0667888
informieren.
Eine persönliche und telefonische Erstberatung in deutscher, türkischer,
kurdischer oder arabischer Sprache ist möglich. Daneben wird an qualifizierte
regionale Stellen weitergeleitet.
Türkisch- und russischsprachige Mitarbeiterinnen des Interkulturellen Dienstes
der Polizeidirektion Hannover bieten Elternberatung zur Thematik Zwangsheirat
an.
Das Niedersächsische Krisentelefon führt seit April 2014 ein Präventivprojekt mit
Empowermentworkshops für Schülerinnen an verschiedenen niedersächsischen
Schulen und in Kulturzentren durch.
Weitere Angebote und interkulturelle Beteiligungsprojekte für Mädchen und
junge Frauen, sowie für Jungen werden auf Anfrage durchgeführt.
Spezielle Präventionsangebote für Jungen zum Thema Zwangsheirat sind nicht
bekannt.
Das Land NRW fördert die Fachberatungsstelle gegen Zwangsheirat des
Mädchenhauses Bielefeld (
www.zwangsheirat-nrw.de) und das Projekt
„Selbstbestimmte Zukunft – gegen Gewalt im Namen der Ehre“ der Beratungsstelle agisra
e. V. in Köln.
Beide Einrichtungen leisten neben der Beratungsarbeit auch Präventionsarbeit an
Schulen, die dem Empowerment der Schülerinnen dienen.
Pro Jahr werden ca. 40 Schulveranstaltungen durchgeführt.
Das Ministerium für Integration Familie, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz
fördert solche Angebote nicht direkt. Zur Förderung von SOLWODI e. V. siehe
Antwort zu Frage 32.
Im Mai 2010 ist die Informationskampagne „Nein zu Zwangsheirat“ im Saarland
gestartet. Die Aufklärungskampagne „Nein zu Zwangsheirat“ (Federführung:
Sozialministerium) will das Thema Zwangsheirat enttabuisieren und betroffenen
Personen Hilfe anbieten. Mit dem Beratungsangebot „NEIN zu Zwangsheirat“
erhalten Betroffene bei der Fachberatungsstelle für Migrantinnen des Vereins
ALDONA e. V. eine anonyme und kompetente Erstberatung. Die
Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle ist durch ein Krisentelefon, über das Internet sowie per
Mail möglich. Zielgruppen sind in erster Linie von Zwangsverheiratung bedrohte
junge Frauen und ihre Bezugspersonen (Lehrer, Eltern). Spezielle
Beratungsangebote für Jungen gibt es nicht. Diese können im Bedarfsfall auch bei Aldona
beraten werden.
Das Land Sachsen-Anhalt förderte in den Jahren 2011 bis 2014 die
Beratungsstelle VERA in Höhe von jährlich 90 000 Euro, im Jahr 2015 in Höhe von
93 000 Euro und im Jahr 2016 werden 96 090 Euro zur Unterstützung der Arbeit
der Beratungsstelle zur Verfügung gestellt. Die Beratung für Eltern wird auf
Wunsch der Betroffenen im Rahmen des Beratungssettings mit angeboten.
Darüber hinausgehende spezielle Empowermentangebote für Mädchen bzw.
Präventionsangebote für Jungen wurden nicht gefördert.
Alle weiteren Länder haben Fehlanzeige gemeldet.
20. Haben der Bund bzw. einzelne Bundesländer in den Jahren 2011 bis 2014 –
nach Kenntnis der Bundesregierung – Schulungen für Lehrerinnen und
Lehrer, Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Polizei und Jugendämter zum Thema Zwangsheirat durchgeführt, und
wenn ja, wer hat welche dieser Schulungsmaßnahmen durchgeführt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Nach Kenntnis des
Sekretariats der Kultusministerkonferenz existieren in den Ländern spezielle
Materialien und Angebote zur Behandlung des Themas Zwangsverheiratungen im
Unterricht sowie zur Fortbildung von Lehrkräften. Darüber hinaus sind
Lehrkräfte an Schulen im Rahmen der außerschulischen und regionalen Kooperation
und über die Schulsozialarbeit mit entsprechenden Beratungs- und
Unterstützungseinrichtungen vernetzt. In einzelnen Ländern existieren zudem
Handlungsleitfäden zur Unterstützung von Zwangsverheiratungen betroffenen
Schülerinnen.
Die bei der GFMK durchgeführte Länderabfrage hat Folgendes ergeben:
Das Ministerium für Integration Baden-Württemberg hat zwischen 2011 und
2014 folgende Schulungen durchgeführt, an denen Lehrkräfte,
Schulsozialarbeiter/innen sowie Mitarbeiter/-innen von Jugendämtern sowie weiteren Behörden
teilgenommen haben:
• 30 eintägige Multiplikator/-inn/-en-Workshops (für Beschäftigte von
Behörden; in Kooperation mit Terre des Femmes e. V.; insgesamt wurden
ca. 600 Kursteilnehmer/-innen qualifiziert)
• drei jeweils fünftägige modularisierte und zertifizierte Fortbildungen (für die
oben angeführten Personengruppen; in Kooperation mit der Aktion
Jugendschutz Landesarbeitsstelle Baden-Württemberg; insgesamt wurden 63
Kursteilnehmer/-innen erfolgreich fortgebildet).
Die zu Zwangsverheiratung arbeitenden Beratungsstellen in Berlin werden immer
wieder angefragt, um für verschiedene Berufsgruppen Fortbildungen
durchzuführen. Eine Sensibilisierung der in der Frage genannten Berufsgruppen erfolgt aber
auch über Materialien wie die stark nachgefragte Informationsbroschüre des
Berliner Arbeitskreises gegen Zwangsverheiratung – ein Zusammenschluss
verschiedener Beratungsstellen, Verwaltungen, Polizei und anderer Institutionen –, die
sich primär an Multiplikatorinnen der verschiedensten Berufsgruppen
(Lehrkräfte, Sozialarbeiter/-innen etc.) richtet. Die letzte Neuauflage ist 2013
erschienen (
www.big-berlin.info/sites/default/files/medien/350_Zwangsverheiratung_
2013b.pdf). Der AK gegen Zwangsverheiratung hat gemeinsam mit dem
Aktionsbündnis gegen häusliche Gewalt des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg
eine AG „Schulaktionen gegen Gewalt“ gegründet, die sich ebenfalls mit
Zwangsverheiratung befasst. Die AG hat hierzu Mappen mit Informationen zu
Zwangsverheiratung sowie häuslicher und sexualisierter Gewalt
zusammengestellt, die auch Hinweise zu Materialien, möglichen Ansprechpartner/innen und
konkrete Vorschläge für Unterrichtseinheiten enthalten. Mitglieder der AG
werden regelmäßig angefragt, um an Berliner Schulen Workshops zum Thema
Zwangsverheiratung durchzuführen.
In Hamburg werden regelmäßig Fortbildungsangebote zum Thema Zwangsheirat
insbesondere für Fachkräfte aus dem Schulbereich bzw. Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen/Jugendämter angeboten. Das Thema Zwangsheirat / Ehrenmord
wird zudem regelhaft in der Ausbildung der Polizei berücksichtigt (siehe
Drucksache der Hamburgischen Bürgerschaft 20/9462).
Das Niedersächsische Krisentelefon arbeitet mit dem Niedersächsischen
Sozialministerium daran, eine landesweite Vernetzung herzustellen. Beteiligt sind
örtliche Jugendämter, Ausländerbehörden, Polizei, Gewaltberatungsstellen,
Familiengerichte, Beratungsstellen und Migrationsselbsthilfegruppen und Vereine.
Zur Prävention von Zwangsehen führt das Krisentelefon seit Jahren
Aufklärungsarbeit in Form von Vorträgen, Flyern, Plakaten, Informationskoffern und
Fortbildungen durch. Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulsozialarbeiterinnen und
Schulsozialarbeitern werden spezielle Konzepte und Unterrichtsmaterialien
angeboten. Zusätzlich führt das Niedersächsische Krisentelefon Fortbildungen für
Lehrerinnen und Lehrer und pädagogisches Personal durch.
Im Jahr 2014 wurden fachliche Besprechungen von schulpsychologischen
Dezernentinnen und Dezernenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde für
Beratungslehrkräfte durchgeführt.
Das unter Federführung des Niedersächsischen Sozialministeriums konzipierte
und durchgeführte Filmprojekt „ICH entscheide“ zur Thematik und Gewalt „im
Namen der Ehre“ wurde bisher an allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulen durchgeführt.
Für die Polizei werden mit verschiedenen Kooperationspartnern seit 2011
Fortbildungen durchgeführt.
In den Jahren 2012 und 2013 führte das Niedersächsische Krisentelefon
niedersachsenweit In-house-Schulungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Jugendamts durch.
In Nordrhein-Westfalen führen die beiden zu Frage 19b genannten
Beratungsstellen gegen Zwangsheirat regelmäßig auch Schulungen für Fachkräfte sowie
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren unterschiedlicher Professionen durch. Dazu
gehören auch Informationsveranstaltungen für das Lehrkollegium im Kontext der
Veranstaltungen für Schülerinnen.
In den Jahren 2010 und 2011 fanden jeweils auf Initiative des Ministeriums für
Integration, Familie, Frauen und Jugend eintägige Fortbildungen für
Schulsozialarbeiterinnen/Schulsozialarbeiter und andere Fachkräfte in der sozialen Arbeit
zum Thema „Problemstellungen und Handlungsstrategien im Zusammenhang mit
Zwangsverheiratung“ statt. Die Veranstaltungen vermittelten Fachwissen zu
Hintergründen, Motiven und Formen von Zwangsverheiratung und boten Raum für
die Auseinandersetzung über Möglichkeiten, junge Migrantinnen und Migranten
in familiären Konfliktsituationen zu beraten und zu unterstützen.
Im Saarland richten sich die Fortbildungen, die seit Herbst 2010 von den
Beraterinnen der spezialisierten Fachberatungsstelle für Migrantinnen des Vereins
ALDONA e. V. durchgeführt werden, an Lehrkräfte in Schulen sowie an
Fachkräfte in den Jugendämtern.
Die Beratungsstelle Vera führt jährlich auf Anfrage der jeweiligen Institutionen
Seminare an der Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt (im
Abschlussstudium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst), Seminare an der
Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) im Studiengang Soziale Arbeit (BA) und an der
Otto-von-Guericke-Universität mit Lehramtsstudierenden zum Thema ‚
Zwangsverheiratung und ehrbezogene Gewalt‘ und Handlungsempfehlungen im
jeweiligen Berufsfeld durch.
Am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung (LISA) fanden in diesen
Jahren keine Veranstaltungen für Lehrkräfte (auch inklusive Veranstaltungen
weiterer Träger) statt.
Lesben, Schwule, Transgender, Transsexuelle und heterosexuelle Männer
21. Hat die Bundesregierung sich seit der letzten Kleinen Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/11223) darum bemüht, Daten über das Ausmaß und die
spezifische Bedrohungslage von homosexuellen Männern und Frauen, von
Transgendern, Transsexuellen bzw. von heterosexuellen Männern in
Deutschland zu gewinnen, die von Zwangsverheiratungen betroffen sind?
a) Wenn ja, welche Informationen hat die Bundesregierung inzwischen
bekommen, und wo sind diese veröffentlicht worden?
Die Fragen 21 und 21a werden gemeinsam beantwortet.
Qualitative Daten liegen nicht vor, die spezifische Bedrohungslage der in
Frage 21 genannten Personen ist indirekt im Fokus der Arbeit der
Bundesregierung (siehe Antwort zu Frage 22).
b) Wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der personellen Möglichkeiten und der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel wurden die in der Antwort zu Frage 22 aufgezählten Maßnahmen
als Prioritäten gesetzt.
22. Wurden in den Jahren 2011 bis 2015 seitens des Bundes bzw. seitens
einzelner Bundesländer
a) spezialisierte Präventions- und Beratungsangebote,
b) Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen und
c) spezielle Schutzeinrichtungen
für heterosexuelle Männer, Schwule, Lesben, transsexuelle Personen,
Transgender, Behinderte sowie für Paare, die in Deutschland von
Zwangsverheiratungen betroffen sind, finanziell gefördert?
Wenn ja, welche (bitte nach den Fragen 22a bis 22c, nach Jahren, nach der
Projektbezeichnung, nach Bundesländern, nach den Titeln im
Bundeshaushalt sowie zumindest nach der Höhe der Bundesförderung aufschlüsseln)?
Eine wichtige Unterstützungsmaßnahme im Bereich Gewalt gegen Frauen –
insbesondere auch für Migrantinnen – ist das zentrale bundesweite Hilfetelefon, das
der Bund im März 2013 eingerichtet hat. Das Hilfetelefon ergänzt das in
Deutschland bestehende Netz an Beratungs- und Schutzeinrichtungen mit der Funktion,
für gewaltbetroffene Frauen, unabhängig von sexueller Orientierung und/oder
Behinderung oder Migrationshintergrund, die Schwelle zu Erstberatung,
Unterstützung und Information zu senken und Betroffene bei Bedarf an das
Hilfesystem vor Ort weiter zu vermitteln (Lotsenfunktion).
Das Angebot des Hilfetelefons ist rund um die Uhr an 7 Tagen kostenfrei unter
der Telefonnummer 08000 116 016 erreichbar.
Das Hilfetelefon bietet Information und Erstberatung zu allen Formen von
Gewalt gegen Frauen, darunter auch Zwangsverheiratung, und bei Bedarf auch
Weitervermittlung an das Unterstützungsangebot vor Ort.
Die Beratung erfolgt durch qualifizierte weibliche Fachkräfte, die vertraulich
und auf Wunsch anonym beraten.
Das Angebot ist zudem mehrsprachig und barrierefrei. Bei Bedarf kann ein
Dolmetscherdienst in 15 Sprachen dazu geschaltet werden. Die Beraterinnen
des Hilfetelefons sind zudem kulturell geschult.
Es wird eine E-Mail- und eine Chatberatung über die Website www.
hilfetelefon.de angeboten.
Zielgruppen des Hilfetelefons sind neben gewaltbetroffenen Frauen auch
Personen aus dem sozialen Umfeld der Frauen sowie Fachkräfte aus dem
professionellen Umfeld.
Die Mittel zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Hilfetelefons werden im
Haushalt des BAFzAs bereitgestellt und sind dort nicht gesondert ausgewiesen.
Im Jahr 2014 wurde im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend ein Querschnittsreferat „Gleichgeschlechtliche Lebensweisen,
Geschlechtsidentität“ eingerichtet, das die besondere Situation und die Bedarfe von
Schwulen und Lesben, aber auch von transsexuellen, transgender und Menschen
mit angeborenen Variationen der Geschlechtsmerkmale (intersexuellen
Menschen) in den Blick nimmt.
Dazu gehört auch, gegenüber Beratungsstellen für die besonderen Belange zu
sensibilisieren, damit zum Beispiel transsexuelle Frauen, die von Gewalt
betroffen sind, auf sensibilisierte Beraterinnen und Berater treffen. Zurzeit wird ein
allgemeiner Leitfaden „Grundsätze der Beratung zu Geschlecht und
geschlechtlichen Identitäten“ zur Beratung von inter* und trans*Personen sowie ihren
Angehörigen gefördert, der im Frühjahr 2016 fertiggestellt werden soll.
Im Sommer 2015 startete das vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend geförderte und vom Lesben- und Schwulenverband in
Deutschland (LSVD) konzipierte dreijährige Modellprojekt
„Beratungskompetenz zu Regenbogenfamilien“ (
www.regenbogenkompetenz.de). Für Sommer
2016 ist ein Fachgespräch „Beratung und Unterstützung für transsexuelle
Menschen und ihre Angehörigen in den verschiedenen Lebensphasen“ geplant.
Zum Thema lesbische, schwule, bisexuelle und transgeschlechtliche/
transsexuelle/transgender Flüchtlinge steht das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend in einem regelmäßigen Austausch mit den zuständigen
Länderreferaten sowie Nichtregierungsorganisationen. Am 8. März 2016 wird auf
Einladung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in
Berlin ein Fachaustausch zwischen Kommunen, Nichtregierungsorganisationen
und den Ländern zu Fragen der Begleitung, Beratung und Unterbringung von
LSBT-Flüchtlingen stattfinden. Dabei sollen Konzepte, Ideen und spezifische
Problemlagen, wie z. B. der Bericht über Gewalterfahrungen und
Zwangsverheiratungen, angesprochen werden, um von guten Ideen zu partizipieren und
Doppelarbeiten und -strukturen zu vermeiden.
Darüber hinaus wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend die Übersetzung eines Rechtsratgebers des LSVD e. V. für lesbische,
schwule und transgeschlechtliche Flüchtlinge ins Arabische gefördert (Online
unter
www.queer-refugees.de).
Die Länderabfrage über die GFMK hat Folgendes ergeben:
Das Ministerium für Integration Baden-Württemberg hat gemeinsam mit
Kooperationspartnern im November 2015 einen Fachtag veranstaltet, der neue
Zielgruppen bei der Bekämpfung von Zwangsverheiratung zum Inhalt hatte. Im
Mittelpunkt der Diskussion standen dabei auch die Personengruppe LSBTTIQ.
Hamburg fördert keine spezialisierten Angebote zum Schutz und zur Beratung
des angesprochenen Personenkreises. Der Personenkreis kann sich vielmehr an
die bestehende Fachberatungsstellen im Kontext Zwangsverheiratung, Gewalt
gegen Frauen und Männer wenden. Lesbischen Frauen und Mädchen stehen die
bestehenden Schutzeinrichtungen offen (siehe Drucksache der Hamburgischen
Bürgerschaft 20/10994).
Hamburg fördert zwei interkulturelle Beratungsstellen bei häuslicher Gewalt und
Zwangsheirat:
• LÂLE in der IKB e. V., interkulturelle Beratung für Opfer von häuslicher
Gewalt und Zwangsheirat und
• i.bera-Verikom; Interkulturelle Beratungsstelle für Opfer von häuslicher
Gewalt und Zwangsheirat.
Bei Sensibilisierungs- und Aufklärungsmaßnahmen ist der genannte
Personenkreis ausdrücklich zu berücksichtigen (siehe Hamburg Bürgerschaftsdrucksache
20/10994).
Die Förderung der Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel und
Zwangsverheiratung ZORA in Mecklenburg-Vorpommern umfasst auch die
Finanzierung für das Vorhalten einer Schutzwohnung.
Niedersachsen fördert das Krisentelefon gegen Zwangsheirat (kargah e. V.) mit
jährlich 143 000 Euro seit Jahren.
Zusätzlich werden in Niedersachsen Präventionsmaßnahmen an Schulen
gefördert (2014 bis 2016) mit gesamt 60 000 Euro.
Darüber hinaus werden in Niedersachsen Wohnplätze bei der
Kriseninterventionsstelle (ADA) im Umfang von jährlich 53 000 Euro gefördert.
Gelegentlich fragen auch Paare und/oder Menschen mit Behinderungen sowie
Lesben und Schwule um Beratung nach.
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Fachberatungsstelle gegen
Zwangsheirat des Mädchenhauses Bielefeld (
www.zwangsheirat-nrw.de) und die
Beratungsstelle agisra e. V. in Köln für ihre Beratungs- und Präventionsarbeit zu
Zwangsheirat. Zielgruppe sind in erster Linie Mädchen und junge Frauen.
Ratsuchende Männer, Transgender und Transsexuelle erhalten eine erste
Beratung und werden weitervermittelt. Auf der Homepage der Fachberatungsstelle des
Mädchenhauses Bielefeld wird auch die Zielgruppe der Jungen und jungen
Männer angesprochen. Explizit wird die gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung
des eigenen Kindes als Beweggrund der Eltern das Kind gegen seinen Willen zu
verheiraten thematisiert.
Ergänzend fördert das Land Nordrhein-Westfalen Schutzplätze für von
Zwangsheirat betroffene und bedrohte Mädchen. Das schließt die Gruppe lesbischer
Mädchen ein.
In Rheinland-Pfalz gibt es keine gezielte Projetförderung zu diesem
Themenbereich durch das Ministerium. SOLWODI e. V. würde sich bei Bedarf jedoch auch
um diese Zielgruppe kümmern und zumindest eine Lotsenfunktion übernehmen.
In Sachsen-Anhalt berät, begleitet oder vermittelt die Beratungsstelle VERA bei
Bedarf heterosexuelle Männer, Schwule, Lesben, transsexuellen Personen,
Transgender, Behinderte sowie Paare im Kontext Zwangsverheiratung. Insbesondere
Anfragen von Paaren im Kontext Zwangsverheiratung/ ehrbezogene Gewalt
traten seit 2011 vermehrt auf.
Spezialisierte Präventions- und Beratungsangebote, Sensibilisierungskampagnen
sowie spezielle Schutzeinrichtungen wurden im Zeitraum von 2011 bis 2015 für
genannte spezielle Zielgruppen vom Land Sachsen-Anhalt nicht gefördert.
Alle weiteren Bundesländer haben Fehlanzeige gemeldet.
Reaktion des Bundes auf Problemanzeigen aus den Ländern bzw. der
Zivilgesellschaft
23. Teilt die Bundesregierung die Beschreibung folgender Probleme durch die
Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung von dem Jahr 2014 im Hinblick
auf die Unterstützung von Personen, die von Zwangsverheiratung bedroht
bzw. betroffen sind:
a) dass die vorhandenen Jugendschutz- und Inobhutnahmestellen häufig auf
die spezifischen Bedarfe der hiervon Betroffenen „nicht ausgerichtet“
seien,
b) dass es bundesweit im Bereich der Jugendhilfe nur „sehr wenige“
spezialisierte Schutz- und Krisenunterbringungsplätze gäbe und
c) dass die zuständigen Behörden bei jungen Volljährigen (aber auch bei
Betroffenen mit einem unklaren Aufenthaltsstatus) häufig dringend
benötigte Leistungen des Jugendhilferechts nicht anerkennen würden
(wenn nein, bitte ausführen)?
Die Fragen 23a bis 23c werden gemeinsam beantwortet.
Die Jugendämter haben während der Inobhutnahme die Situation, die zur
Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären
und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuweisen. Welche
Maßnahmen für die Kinder und Jugendlichen am besten geeignet sind, ist im Einzelfall
von dem zuständigen Jugendamt zu klären. Die gesetzlichen Grundlagen stellen
daher einen ausreichenden Schutz, der sich an den individuellen Bedürfnissen der
Kinder und Jugendlichen orientiert, grundsätzlich sicher.
Zu den Problembeschreibungen, die deren Umsetzung betreffen, liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
24. Sind der Bundesregierung darüber hinaus folgende Problemlagen bekannt
geworden:
a) wenn minderjährige Betroffene von Zwangsverheiratung zu ihrem
eigenen Schutz umverteilt werden sollen, ihre Wohnsitzauflage aber an den
aufenthaltsrechtlichen Status der Eltern anknüpft;
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
b) wenn eine Umverteilung daran geknüpft ist, dass die betroffene Person
sich selbständig finanzieren müsste, diese dazu aber (z. B. aufgrund einer
Traumatisierung) nicht in der Lage ist;
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
c) beim Schutz personenbezogener Daten von schutzsuchenden Opfern
einer Zwangsverheiratung (z. B. im Zuge einer länderübergreifenden
Umverteilung oder wenn Väter, vor denen eine zwangsverheiratete Mutter
mit ihren Kindern geflohen ist, ein Umgangsrecht geltend machen);
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
d) dass aus einer Zwangsehe geflohene Personen häufig auch in sog.
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden;
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
e) dass Jugendämter (worauf v. a. die Bundesfachkonferenz
Zwangsverheiratung auf S. 4 ihres o. g. Positionspapiers hingewiesen hatte) den
jugendhilferechtlichen Hilfebedarf bei einer Unterbringung und Betreuung von
jungen bis erwachsenen Opfern einer Zwangsverheiratung (z. B. im Zuge
einer länderübergreifenden Intervention) immer wieder ablehnen bzw.
Das SGB VIII sieht Hilfen für junge Volljährige vor, wenn diese auf Grund der
individuellen Situation des jungen Menschen mit Blick auf deren
Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig sind. Diese
Hilfe endet in der Regel mit der Vollendung des 21. Lebensjahres, in jedem Fall
aber mit der Vollendung des 27. Lebensjahres. Zur geschilderten Problemlage
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
f) dass es Probleme gibt, da der Wunsch von Paaren, die sich gemeinsam
einer drohenden Zwangsverheiratung entzogen haben, zusammen
untergebracht zu werden, in der Praxis keine Unterbringungsmöglichkeit gibt?
Und wenn ja, wie sollte so ein Problem in der Praxis aus Sicht der
Bundesregierung gelöst werden (bitte nach den Fragen 24a bis 24f aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Sollten derartige Probleme vorliegen, betreffen diese die Zuständigkeit der
Länder und Kommunen und sollten dort vor Ort gelöst werden.
Bewertung von Lösungsvorschlägen
25. Wurde die von der JFMK vor drei Jahren geforderte Überprüfung der
folgenden jugendhilferechtlicher Vorschriften begonnen bzw. abgeschlossen:
Klarstellung der Zuständigkeitsfragen der Jugendämter im Achten Buch
Sozialgesetzbuch – SGB VIII hinsichtlich der
Finanzierungsverpflichtungen und -modalitäten, damit die von einer Zwangsverheiratung
betroffenen bzw. bedrohten Personen schnell und unbürokratisch in
Schutzeinrichtungen untergebracht werden können;
Klarstellung, wann bzw. in welchem Umfang die zuständigen Behörden
gegenüber von Zwangsverheiratung Betroffenen Jugendhilfeleistungen
gemäß § 41 SGB VIII gewähren sollten;
Vorrang einer sozialpädagogischen Unterstützung der von
Zwangsverheiratung Betroffenen (im Hinblick auf die derzeitige Gesetzeskonkurrenz
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II gegenüber SGB VIII)
sowie
dass auch von Zwangsverheiratung Betroffene, die keinen gewöhnlichen
und/oder keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben, in
Zukunft effektiv Jugendhilfeleistungen in Anspruch nehmen können sollten?
a) Wenn ja, welches Ergebnis brachte diese Prüfung – und welche Position
hatte die Bundesregierung bzw. haben einzelne Bundesländer
diesbezüglich in der JFMK vertreten (bitte nach den vier Spiegelstrichen
aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf den JFMK-
Beschluss vom 31. Mai/1. Juni 2012 zu TOP 5.3. Zwangsverheiratung bezieht.
Dieser Beschluss der JFMK nimmt den Entwurf eines bundesweiten und
länderübergreifenden Konzepts zur Krisenintervention bei Zwangsverheiratung zur
Kenntnis und bewertet dessen Vorschläge als gute Grundlage für die Verbesserung der
Hilfen. Eine explizite Forderung nach Überprüfung jugendhilferechtlicher
Vorschriften ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Die Durchführung einer
Länderabfrage und die Erarbeitung einer abgestimmten Länderposition sind aufgrund
der Kürze der Zeit nicht möglich.
Zu Frage 25, 1. Spiegelstrich, ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Leistungen
zum Unterhalt vom zuständigen Jugendamt geleistet werden, sobald Kinder oder
Jugendliche in Obhut genommen werden (§ 42 SGB VIII) oder stationäre Hilfen
zur Erziehung (§ 39 SGB VIII) gewährt werden.
Zu Frage 25, 2. Spiegelstrich, wird darüber hinaus auf die Antworten zu den
Fragen 23 und 24e verwiesen.
Zu Frage 25, 3. Spiegelstrich ist darüber hinaus festzustellen, dass Hilfen zur
Erziehung nach Sinn und Zweck im Fall einer Gefährdungslage durch Zwangsheirat
Vorrang vor den Regelungen des SGB II zur Eingliederungshilfe in den
Arbeitsmarkt haben.
Zu Frage 25, 4. Spiegelstrich ist festzuhalten, dass Ausländerinnen und
Ausländer unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus Schutzmaßnahmen nach dem SGB
VIII gewährt werden (§ 6 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII), wenn sie ihren
tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie können grundsätzlich auch Leistungen
nach dem SGB VIII erhalten. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 4 SGB VIII und der
Auslegung zwischenstaatlichen Rechts (insbesondere Verordnung [EG]
Nr. 1347/2000 und Haager Kinderschutzübereinkommen).
26. Wurde die von der JFMK vor drei Jahren geforderte Überprüfung der
folgenden melde- bzw. datenschutzrechtlichen Vorschriften begonnen bzw.
abgeschlossen:
Eintragung eines Sperrvermerks in das Melderegister sowie
Auskunftssperren bei Institutionen und Behörden (wie z. B. Arbeitsvermittlung,
Berufsschulen, Banken);
keine Weitergabe des Aufenthaltsorts/der Adresse der oder des
Betroffenen – auch nicht gegenüber dem Familiengericht;
Anonymität für die Betroffenen auch im Rahmen von
Leistungsbeantragung und -erbringung (z. B. nach SGB II);
Klarstellung, dass die aktuelle Adresse des Kindes oder Jugendlichen den
Eltern in keinen Fall bekannt gegeben werden darf (dass also das
Jugendamt, z. B. im Falle einer Inobhutnahme, erst dann Kontakt zu den Eltern
aufnimmt, wenn die Inobhutnahme bereits erfolgt ist) und schließlich
Gewährleistung, dass betroffene Personen grundsätzlich nur getrennt von
der Herkunftsfamilie anzuhören sind?
a) Wenn ja, welches Ergebnis brachte diese Prüfung – und welche Position
hatte die Bundesregierung bzw. haben einzelne Bundesländer
diesbezüglich in der JFMK vertreten (bitte nach den fünf Spiegelstrichen
aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht – und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?
Die Fragen 26 bis 26b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf den JFMK-
Beschluss vom 31. Mai /1. Juni 2012 zu TOP 5.3. Zwangsverheiratung bezieht.
Dieser Beschluss der JFMK nimmt den Entwurf eines bundesweiten und
länderübergreifenden Konzepts zur Krisenintervention bei Zwangsverheiratung zur
Kenntnis und bewertet dessen Vorschläge als gute Grundlage für die Verbesserung der
Hilfen. Eine explizite Forderung nach Überprüfung melde- bzw.
datenschutzrechtlicher Vorschriften ist dem Beschluss nicht zu entnehmen.
Die JFMK hat sich 2014 mit dem Thema „Zwangsverheiratung“ befasst, indem
sie den Bericht der 2012 gebildeten Arbeitsgruppe Bestandserhebung zur
Kenntnis genommen und an die betreffenden Fachministerkonferenzen weitergeleitet
hat.
Mit dem am 1. November 2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetz (BMG)
werden gefährdete Personen durch die Möglichkeit der Eintragung eines
bedingten Sperrvermerks im Melderegister besser geschützt. Die Betroffenen haben
grundsätzlich das Recht auf Eintragung von bedingten Sperrvermerken, wenn die
Person in einer Einrichtung gemäß § 52 Absatz 1 BMG wohnt, in der sich
schutzbedürftige Personen aufhalten. Gefährdete Personen, denen durch eine
Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder
ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, haben das Recht auf Eintragung
einer Auskunftssperre (§ 51 BMG).
Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde Meldedaten nur übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des
Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist (§ 34 Absatz 1
BMG). Liegen eine Auskunftssperre oder Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung sonstiger schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person gemäß § 8
BMG vor, prüft die Meldebehörde, ob im konkreten Fall eine Gefährdung
vorliegt. Ergibt die Prüfung, dass eine Gefährdung nicht vorliegt, erfolgt die
Datenübermittlung unter Hinweis auf das Vorliegen einer Auskunftssperre. Der
Datenempfänger ist auf die Zweckbindung nach § 41 Satz 2 BMG hinzuweisen. Die
Verarbeitungs- und Nutzungsbeschränkungen enthaltende Vorschrift erlaubt dem
Datenempfänger die Verarbeitung und Nutzung der Meldedaten nur dann, wenn
die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person
ausgeschlossen werden kann. Im Falle einer Ablehnung der Datenübermittlung ist eine
neutrale Antwort zu geben.
Zu Frage 26, 2. Spiegelstrich, ist darüber hinaus festzustellen, dass Sorge-und
Erziehungsberechtigte grundsätzlich nach den Regelungen des SGB VIII (§ 42
Absatz 3 Satz) unverzüglich über eine Inobhutnahme zu unterrichten sind. Dies
umfasst grundsätzlich auch die Weitergabe von Name und Anschrift des
Aufenthaltsortes (vgl. Wiesner in Wiesner Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42
Randnummer 38). In Fällen, in denen die Mitteilung des genauen
Aufenthaltsortes eine Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen darstellen würde, kann das
Jugendamt auf die Weitergabe der konkreten Daten verzichten und lediglich
einen Ansprechpartner im Jugendamt benennen (vgl. Wiesner a. a. O.). Dies hat
insbesondere dann zu gelten, wenn sich aus der Beratung des Kindes oder
Jugendlichen nach der Inobhutnahme ergibt, dass ein/e Personensorgeberechtigte/r
das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet hat bzw. nicht in der Lage war,
die Gefährdung abzuwenden und/oder durch die Benachrichtigung über den
Aufenthaltsort (erneut) eine unmittelbare Gefährdung des Wohls des Kindes oder
Jugendlichen droht (vgl. Wiesner a. a. O.). Eine gesetzliche Klarstellung ist daher
nicht erforderlich (insoweit zu Frage 26, 4. Spiegelstrich).
Sofern das Jugendamt im Falle einer Inobhutnahme das Familiengericht
anzurufen hat, ist es zur Weitergabe der ihm anvertrauten Daten an das Familiengericht,
d. h. auch der Angaben zum Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen, gemäß
§ 64 Absatz 1 SGB VIII berechtigt. Das Familiengericht ist in eigener
Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
Zu Frage 26, 5. Spiegelstrich, wird darüber hinaus auf die Antwort zu Frage 26,
2. Spiegelstrich verwiesen.
27. Haben die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung folgende – von
der JFMK vor drei Jahren gemachten – Vorschläge umgesetzt:
Benennung zentraler Ansprechpersonen in jedem Jugendamt, bei den
Trägern, bei den Familiengerichten, den Ausländerbehörden und den
Polizeidienststellen, die jeweils über eine besondere Fachkompetenz im Umgang
mit den von Zwangsverheiratung betroffenen Personen verfügen sollten;
Einrichtung von speziellen Schutz- und Kriseneinrichtungen für von
Zwangsverheiratung betroffene oder bedrohte Personen sowie die
Weiterentwicklung von spezifischen interkulturellen Betreuungskonzepten in
bestehenden Frauenhäusern und schließlich
verstärkte Einbeziehung und Aktivierung von
Migrantenselbstorganisationen in Netzwerke zur Prävention, Beratung und zur Intervention?
a) Wenn ja, in welcher Form wurden diese Vorschläge wo umgesetzt (bitte
nach den drei Spiegelstrichen aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht – und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf den JFMK
Beschluss vom 31. Mai/1. Juni 2012 zu TOP5.3. Zwangsverheiratung bezieht.
Dieser Beschluss der JFMK nimmt den Entwurf eines bundesweiten und
länderübergreifenden Konzepts zur Krisenintervention bei Zwangsverheiratung zur
Kenntnis und bewertet dessen Vorschläge als gute Grundlage für die Verbesserung der
Hilfen. Eine explizite Forderung über die aufgeführten Vorschläge ist dem
Beschluss nicht zu entnehmen. Die JFMK hat sich 2014 mit dem Thema
„Zwangsverheiratung“ befasst, indem sie den Bericht der 2012 gebildeten Arbeitsgruppe
Bestandserhebung zur Kenntnis genommen und an die betreffenden
Fachministerkonferenzen weitergeleitet hat.
Zu Frage 27, 2. Spiegelstrich („Einrichtung von speziellen Schutz- und
Kriseneinrichtungen für von Zwangsverheiratung betroffene oder bedrohte Personen
sowie die Weiterentwicklung von spezifischen interkulturellen
Betreuungskonzepten in bestehenden Frauenhäusern“): Die Zuständigkeit für Beratungsangebote
und Schutzeinrichtungen liegt bei den Ländern und Kommunen. Als Grundlage
des Berichts der Bundesregierung zur Situation der Frauenhäuser,
Fachberatungsstellen und weiterer Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und
deren Kinder (Bundestagsdrucksache 17/10500) wurde eine Vollerhebung aller
Schutz und Beratungsangebote für gewaltbetroffene Frauen für das Jahr 2011
erstellt und als Teil des Berichts veröffentlicht. Bei dieser Untersuchung wurde
unter anderem auch erhoben, inwieweit die vorhandenen Angebote für die
Unterstützung von Migrantinnen geeignet oder spezialisiert sind und inwieweit dort
auch Unterstützung zum Thema Zwangsverheiratung angeboten wird.
Vergleichbare Daten zur Entwicklung der letzten drei Jahre liegen der Bundesregierung
nicht vor.
Das Thema „Unterstützung bei Zwangsverheiratung“ ist auch ein kontinuierlicher
Bestandteil der Arbeit der Frauenhauskoordinierung e. V. sowie des bff –
Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – e. V., die als
bundesweite Vernetzungsstellen der Frauenhäuser und der Fachberatungsstellen
langjährig durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
gefördert werden.
Zu Frage 27, 3. Spiegelstrich („verstärkte Einbeziehung und Aktivierung von
Migrantenselbstorganisationen in Netzwerke zur Prävention, Beratung und zur
Intervention“): Die Bundesregierung unterstützt die Gründung und den Ausbau
eines Dachverbandes der Migrantinnenorganisationen, DaMigra. Der
Dachverband hat die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen als einen Schwerpunkt seiner
Arbeit. Dabei ist auch das Thema Zwangsverheiratung relevant.
Die ergänzend zu Frage 27 durchgeführte Länderabfrage über die GFMK hat
Folgendes ergeben:
In Baden-Württemberg haben bereits etwa 75 Prozent der insgesamt 44
Landkreise und Großen Kreisstädte Ansprechpersonen benannt, die über
Fachkompetenz im Umgang mit den von Zwangsverheiratung bedrohten bzw. betroffenen
Personen verfügen. Die Liste der dortigen Ansprechpersonen wird in
Zusammenarbeit mit dem Landesforum gegen Zwangsverheiratung Baden-Württemberg
sukzessive erweitert; die betreffenden Ansprechpersonen wurden durch die in
Nr. 20 genannten Qualifizierungsmaßnahmen fortgebildet. Im Landesforum für
Zwangsverheiratung ist auch eine Vertreterin des Netzwerks für Prävention an
Schulen sowie eine Vertreterin der Präventionsstelle im Polizeipräsidium Baden-
Württemberg regelmäßig vertreten.
Niedersachsen hat Folgendes übermittelt:
Fast alle niedersächsischen Jugendämter verfügen über eine
Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner zum Thema „Zwangsverheiratung“.
In den niedersächsischen Ausländerbehörden bestehen vereinzelt
Ansprechpersonen für die Thematik Zwangsheirat.
Bei den niedersächsischen Polizeidienststellen und bei den Familiengerichten
sind keine zentralen Ansprechpersonen bekannt.
In Niedersachsen bestanden die Beratungs- und Schutzeinrichtungen bereits vor
dem JFMK-Beschluss.
Die Thematik Zwangsheirat ist in Niedersachsen präsent in den
Beratungsstrukturen des Netzwerks der Kooperativen Migrationsarbeit (KMN).
Eine verstärkte Einbeziehung und Aktivierung von Migrantenorganisationen im
Kontext Zwangsheirat ist darüber hinaus nicht bekannt.
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Schutzplätze für von Zwangsheirat
betroffene oder bedrohte Mädchen.
Die interkulturelle Schulung von Mitarbeiterinnen gehört im Hinblick auf den
Migrationshintergrund zahlreicher schutzsuchender Frauen im Regelfall zum
Bestandteil der Weiterbildungen nordrhein-westfälischer Frauenhäuser.
Bezüglich Rheinland-Pfalz wird auf die Förderung von SOLWODI (Antwort zu
Frage 32) verwiesen.
Das Thema „Zwangsverheiratung“ und die Aktivitäten der Landesregierung des
Saarlandes in diesem Bereich sind in die Strategien des Landes zu Bekämpfung
des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer eingebettet, die von einem
Runden Tisch – unter Federführung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie – gesteuert werden. Im Rahmen einer Unterarbeitsgruppe
wurde seit 2008 das Handlungskonzept „Nein zu Zwangsheirat“ erarbeitet. Es
beinhaltet Lösungsstrategien für die besonderen Bedarfe der von drohender
Zwangsverheiratung betroffenen Frauen und Vorschläge zu Rechtsänderungen
im Sinne des Opferschutzes (Maßnahmen zur Verbesserung der Wahrung der
Anonymität, zur sicheren Unterbringung der Betroffenen), zur Einrichtung des
Krisentelefons, zur Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zur
Präventionsarbeit in Schulen. Alle beteiligten Stellen, Behörden sowie
Unterstützungseinrichtungen erhalten so ein umfassendes Konzept, das geeignet ist, auf
Landesebene sowohl im Bereich des Schutzes der Opfer, der staatlichen Intervention als
auch im Bereich präventiver Maßnahmen die notwendigen Schritte einzuleiten.
Der entsprechende „Handlungsleitfaden zur Sicherung der sozialen Versorgung
und Unterbringung für Opfer von Zwangsheirat“ enthält konkrete Maßnahmen
für die sichere Unterbringung, die Existenzsicherung der Opfer von Zwangsheirat
sowie für die Beachtung eines weitreichenden Datenschutzes und die
Finanzierung von Leistungen, die nicht von anderen Leistungsträgern erbracht werden
können. Am Runden Tisch nehmen teil: Vertreterinnen und Vertretern der
Ministerien für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, für Inneres und Sport; der
Justiz, der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, der Landkreise und des
Regionalverbandes Saarbrücken, des Landesverwaltungsamtes, der Fachberatungsstelle für
Migrantinnen und ein Vertreter der Anwaltschaft.
Im Land Sachsen-Anhalt können schutzsuchende Frauen und Mädchen, die von
Zwangsverheiratung betroffen sind, Aufnahme in den Frauenhäusern in den
Landkreisen und kreisfreien Städten finden.
Im Jahr 2014 hat der Landtag von Sachsen-Anhalt das Landesprogramm für ein
geschlechtergerechtes Sachsen-Anhalt beschlossen. Unter dem Schwerpunkt der
Antigewaltarbeit ist u. a. eine Maßnahme zur Einbeziehung und Aktivierung von
Migranten(selbst)organisationen in die Netzwerke der Bekämpfung von Gewalt
in sozialen Beziehungen enthalten.
Die entsprechenden Projekte der Träger werden vom Land im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert.
Alle weiteren Bundesländer haben Fehlanzeige gemeldet.
28. Was hält die Bundesregierung – und was halten nach ihrer Kenntnis die
Bundesländer – von folgenden Vorschlägen der Bundesfachkonferenz
Zwangsverheiratung:
a) Aufnahme des Tatbestandes der (drohenden) Zwangsverheiratung,
religiösen/rituellen/traditionell geschlossenen Ehe, Kinderehe,
Brautgeldgeschäfte und Gewalt im Namen der „Ehre“ in den Katalog der
Gefährdungssituationen nach § 8a SGB VIII;
Die Regelung des § 8a SGB VIII enthält keinen Katalog von
Gefährdungssituationen, sondern regelt die Gefährdung des Kindeswohls in abstrakter Weise, so
dass alle Gefährdungssituationen im Einzelfall von der Regelung mitumfasst
sind. Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für die Einführung eines
Katalogs von Gefährdungssituationen.
b) eindeutige Festlegung der Zuständigkeit der Jugendämter (Herkunfts- und
Aufnahmeort) im Bereich der Kostenübernahme – insbesondere bei
jungen Volljährigen und bei Minderjährigen mit unklarem Aufenthaltsstatus;
Es wird auf die Antwort zu Frage 25, 4. Spiegelstrich verwiesen.
c) Ergänzung von § 41 SGB VIII dahingehend, dass von
Zwangsverheiratung betroffene junge Volljährige schnell und unbürokratisch in
entsprechenden fachspezifischen Krisen- und Schutzeinrichtungen stationär
untergebracht werden können;
Es wird auf die Antwort zu Frage 24e verwiesen. Ein dem Vorschlag
entsprechender Ergänzungsbedarf von § 41 SGB VIII besteht nach Auffassung der
Bundesregierung nicht.
d) Vorhalten einer angemessenen Zahl pauschal finanzierter
Notaufnahmeplätze für von Zwangsverheiratung betroffenen Mädchen und jungen
Frauen in jedem Bundesland;
Dies ist eine Angelegenheit in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen.
e) Aufhebung der Residenzpflicht und von Wohnsitzauflagen bei, z. B. einer
(drohenden) Zwangsverheiratung, sowie
Die Bundesregierung hält die in den geltenden gesetzlichen Regelungen
vorhandenen Spielräume für ausreichend, um den Sicherheitsinteressen im Einzelfall
gerecht zu werden.
f) Änderung der Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, dass bei
Eheaufhebung/Scheidung in atypischen Fällen, wie bei
Zwangsverheiratung, von der gemeinsamen Anhörung abgesehen werden kann
(bitte für die Fragen 28a bis 28f jeweils ausführen)?
Eine Ergänzung der bestehenden Vorschriften ist nicht erforderlich. In § 34
Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist bereits geregelt, dass die
persönliche Anhörung eines Beteiligten unterbleiben kann, wenn hiervon erhebliche
Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich
nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Daneben sieht § 128 Absatz 1
FamFG für Ehescheidungsverfahren vor, dass das Gericht das persönliche
Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören soll. Die Anhörung eines
Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum
Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
Die Länderabfrage über die GFMK konnte in der Kürze keine abgestimmte
Position erbringen.
Vernetzung im Bund bzw. zwischen Bund, Ländern und Zivilgesellschaft
29. Hat die Bundesregierung vor, kabinettsintern eine Steuerungseinheit
„Zwangsverheiratungen“ zu bilden, um die Initiativen der verschiedenen
Bundesministerien gegen Zwangsverheiratungen (z. B. im Bereich der
Wiedereinreise) besser zu koordinieren, und wenn nein, warum nicht?
Nein.
a) Welche anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben derartige
Steuerungseinheiten gebildet, und welche Erfahrungen haben diese
Länder – nach Kenntnis der Bundesregierung – damit gemacht?
Bekannt ist vor allem die Forced-Marriage-Unit in Großbritannien, die gute
Erfahrungen gerade auch bei der Unterstützung von Betroffenen von
Heiratsverschleppungen ins Ausland gemacht hat.
b) Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, ein Handbuch für Betroffene
von Zwangsverheiratungen herauszugeben (analog zu dem britischen
„Forced Marriages – A Survivors Handbook“), und wenn nein, warum
nicht?
Es gibt bereits eine Bandbreite an Beratungsmaterial für Betroffene und
Beratungskräfte, die u. a. auf der Seite von Terre des Femmes
www.zwangsheirat.de
zusammengestellt sind. Es ist geplant, die Handreichung für die Kinder- und
Jugendhilfe „Zwangsverheiratung bekämpfen – Betroffene wirksam schützen“ des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 2009, die
außer für Beratungskräfte auch für Betroffene hilfreich sein kann, 2016 zu
überarbeiten.
30. Was hält die Bundesregierung – und was halten nach ihrer Kenntnis die
Bundesländer – von dem Vorschlag,
entweder eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zwangsverheiratungen“ zu
gründen bzw.
die bestehenden Bund-Länder-Arbeitsgruppen „Häusliche Gewalt“ oder
„Menschenhandel“ um den Aufgabenbereich „Zwangsverheiratungen“ zu
ergänzen, um so das Konzept der JFMK für eine bundesweite und
länderübergreifende Krisenintervention bei Zwangsverheiratung effektiv
umzusetzen (wenn nein, warum nicht)?
Die Thematik „Schutz vor Zwangsverheiratung“ weist Bezüge sowohl zum
Aufgabenkreis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt als auch zum
Aufgabenkreis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Menschenhandel auf und ist dort in
der Vergangenheit wiederholt einbezogen worden. Einer ausdrücklichen
Erweiterung des Aufgabenbereichs bedarf es daher nicht. Eine eigene Bund-Länder-
Arbeitsgruppe zum Thema Zwangsverheiratung wird derzeit nicht als sinnvoll
angesehen.
31. Wurden die folgenden – von der JFMK vor drei Jahren gemachten –
Vorschläge umgesetzt:
Entwicklung einer systematischen ggf. länderübergreifenden Kooperation
der verschiedenen Leistungsträger;
Entwicklung länderübergreifender Verfahrensrichtlinien zur Anwendung
der rechtlichen Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und
Kostentragung bzw.
Abschluss von Verfahrensvereinbarungen zwischen den in den
Bundesländern für die Jugendhilfe zuständigen Behörden?
a) Wenn ja, in welcher Form wurden diese Vorschläge in welchem
Bundesland umgesetzt (bitte nach den drei Spiegelstrichen aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht – und wann ist mit einem neuen Ergebnis zu
rechnen?
Die Fragen 31, 31a und 31b werden gemeinsam beantwortet.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Frage auf den JFMK Beschluss vom
31. Mai/1. Juni 2012 zu TOP 5.3. Zwangsverheiratung bezieht. Die
Durchführung einer Länderabfrage und die Erarbeitung einer abgestimmten Länderposition
sind aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich. Die JFMK hat sich 2014 mit dem
Thema „Zwangsverheiratung“ befasst, indem sie den Bericht der 2012 gebildeten
Arbeitsgruppe Bestandserhebung zur Kenntnis genommen und an die
betreffenden Fachministerkonferenzen weitergeleitet hat.
32. Wurden/Werden auf das Thema „Zwangsverheiratungen“ spezialisierte
Beratungsstellen durch die Bundesregierung bzw. durch Länderregierungen
finanziell unterstützt?
Wenn ja, welche (bitte nach den Jahre 2011 bis 2015, nach der
Beratungsstelle sowie zumindest nach den Titeln im Bundeshaushalt bzw. nach der
Höhe der Bundesförderung aufschlüsseln)?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
Die Länderumfrage über die GFMK hat Folgendes ergeben:
Das Ministerium für Integration Baden-Württemberg fördert seit 2012 anteilig
die Online-Beratungsstelle SIBEL des Türkisch-Deutschen Frauenvereins e. V.
(gemeinsam mit den Ländern Berlin und Brandenburg) mit einem Förderanteil in
Höhe von jährlich 35 000 Euro. Außerdem fördert es seit 1. Juli 2012 die Mobile
Beratungsstelle Yasemin (vgl. hierzu die Ausführungen zu den Fragen 19a und
19b).
Bayern fördert im Bereich der Zwangsverheiratung die Fachberatungsstellen
Jadwiga Ökumenische gGmbH (JADWIGA) und Solwodi Bayern e. V.
(SOLWODI) mit teilweise angeschlossenen Schutzwohnungen.
Für von Zwangsverheiratung bedrohte junge volljährige Frauen stellt Bayern
zudem drei pauschal finanzierte Krisenplätze bereit. Die Bayerische Staatsregierung
fördert seit August 2012 das Wohnprojekt Scheherazade für junge Frauen (18 bis
21 Jahre) in einer bayerischen Großstadt, die akut von Zwangsverheiratung
bedroht sind.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 19 erwähnt, bieten auch breiter ausgerichtete
Berliner Beratungsstellen eine fachlich fundierte Beratung zu
Zwangsverheiratung an. Neu hinzugekommen ist im Berichtszeitraum die Beratungsstelle
LANA von TERRE DES FEMMES (
www.frauenrechte.de/online/index.php/
beratungssstelle/lana-beratungsstelle), die jedoch nicht vom Land finanziert wird.
Die ebenfalls bereits erwähnte Krisen- und Zufluchtseinrichtung Papatya ist über
die Landesgrenzen hinaus bekannt und nimmt regelmäßig auch Mädchen und
junge Frauen aus anderen Bundesländern auf.
Mecklenburg-Vorpommern fördert eine Fachberatungsstelle für Betroffene von
Menschenhandel und Zwangsverheiratung. Die Fachberatungsstelle ist
landesweit tätig und ist mit einer Fachkraft in Vollzeit besetzt. Das Land Mecklenburg-
Vorpommern ist alleiniger Zuwendungsgeber und fördert die Beratungsstelle mit
einem Pauschalbetrag in Höhe von 61 200 Euro für notwendige Personal- und
Sachkosten einschließlich der pauschalierten Verwaltungsgemeinkosten und das
Vorhalten einer Schutzwohnung.
Bezüglich Niedersachsen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
Das Land NRW fördert die Fachberatungsstelle gegen Zwangsheirat des
Mädchenhauses Bielefeld (
www.zwangsheirat-nrw.de) und das Projekt
„Selbstbestimmte Zukunft – gegen Gewalt im Namen der Ehre“ der Beratungsstelle agisra
e. V. in Köln.
Das rheinland-pfälzische Frauenministerium fördert seit Jahren, so auch 2011 bis
2015 SOLWODI e. V. (Solidarity with women in distress) e. V. mit Hauptsitz in
Boppard-Hirzenach.
SOLWODI ist eine Beratungseinrichtung für Migrantinnen in Krisensituationen,
die insbesondere von Partnergewalt, ausländerrechtlichen Problemen,
Sextourismus, Heiratshandel, Zwangsprostitution und zunehmend auch von
Zwangsverheiratung betroffen sind. In Rheinland-Pfalz gibt es neben der Zentrale in
Boppard Fachberatungsstellen in Mainz und Ludwigshafen sowie ein
Internationales Frauenhaus mit fünf Schutzplätzen in Koblenz.
Das Frauenministerium fördert SOLWODI e. V. mit einem jährlichen
Personalkostenzuschuss in Höhe von 77 600 Euro.
Weiterhin förderte das Ministerium 2010 und 2011 SOLWODI für die Arbeit mit
Migrantinnen, die von Zwangsverheiratung bedroht sind, mit zusätzlich
ca. 10 000 Euro.
Projektziele waren neben der unmittelbaren Opferarbeit auch
• Einrichtungen, wie Frauenhäuser, Lebensberatungsstellen, Schulsozialarbeit
u. ä. in schwierigen Fällen drohender Zwangsverheiratung zu unterstützen,
• die Arbeit der verschiedenen Stellen besser zu koordinieren und zu vernetzen
• und Fälle von Zwangsverheiratung in Rheinland-Pfalz zu dokumentieren.
Der Aufgabenkatalog beinhaltete auch die Zusammenarbeit mit der Online-
Beratung für junge Migrantinnen in Krisensituationen SIBEL. Die SIBEL-
Beraterinnen benachrichtigen die SOLWODI Fachstelle Mainz, wenn im Einzelfall eine
unmittelbare Kontaktaufnahme mit einem Opfer aus Rheinland-Pfalz oder sogar
eine Notaufnahme erforderlich ist.
SIBEL ist von der Frauenabteilung bis 2011 mit zuletzt 21 000 Euro gefördert
worden.
Das Saarland fördert seit 2010 eine spezialisierte Fachberatungsstelle im Rahmen
einer Projektförderung aus Landesmitteln.
Bezüglich Sachsen-Anhalt wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
33. Was hält die Bunderegierung – und was halten nach ihrer Kenntnis die
Bundesländer – von dem Vorschlag, dass Bund und Länder gemeinsam
innerhalb der JFMK Folgendes initiieren:
a) Entwicklung bundesweiter Standards (erarbeitet bspw. durch die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in Kooperation mit der
Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung) u. a. zu folgenden Punkten:
Umgang mit minderjährigen Betroffenen von Zwangsverheiratung im
Rahmen von Inobhutnahme und weiterführenden Jugendhilfeleistungen,
Umgang und Unterbringung von älteren Betroffenen in spezialisierten
Schutzstellen und Sensibilisierung der Jugendhilfe für die besonderen
Belange der jungen Volljährigen von Zwangsverheiratung Betroffenen;
b) Aufbau von Einrichtungen u. a. der Jugendhilfe in allen Bundesländern,
die auf den Schutz und die Unterstützung von Betroffenen von
Zwangsverheiratung spezialisiert sind;
c) Allgemeine Schulung und Sensibilisierung der örtlichen Jugendämter
hinsichtlich der Unterstützung von Betroffenen von Zwangsverheiratung?
Die Fragen 33 bis 33c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist die Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes von
jungen Menschen vor Zwangsverheiratung ein wichtiges Anliegen. Dessen
konkrete Umsetzung fällt allerdings in die Zuständigkeit der Länder und Kommunen.
Aufgrund der Kürze der Zeit ist es nicht möglich, gemeinsam mit den Ländern
über den Vorschlag zu beraten oder gar eine gemeinsame Position mit den
Ländern abzustimmen.
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