Bestimmungen zum Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren in bilateralen Investitionsschutzabkommen
der Abgeordneten Katharina Dröge, Uwe Kekeritz, Bärbel Höhn, Kerstin Andreae, Ekin Deligöz, Harald Ebner, Dr. Thomas Gambke, Anja Hajduk, Sven-Christian Kindler, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Markus Kurth, Steffi Lemke, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Gerhard Schick, Dr. Frithjof Schmidt, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Viele Investitionsschutz- und -förderverträge (IFV) der Bundesrepublik Deutschland enthalten Regelungen zu Investor-Staat-Schiedsverfahren (ISDS) und eröffnen ausländischen Investoren damit die Möglichkeit die Vertragsparteien zu verklagen. Aufgrund der massiven öffentlichen Kritik an ISDS hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, einen Modell-Investitionsschutzvertrag in Auftrag gegeben, der im Mai 2015 veröffentlich wurde. Im September hat die Europäische Kommission einen weiteren Vorschlag vorgestellt, wie ISDS aus ihrer Sicht reformiert werden soll. Die Europäische Kommission schlägt ein Investitionsschiedsgerichtssystem (Investment Court System, ICS) vor, das zukünftig Eingang finden soll in die von der Europäischen Union oder Mitgliedstaaten verhandelte IFV und Handelsabkommen. In Anbetracht dieser Reformvorschläge stellt sich die Frage, inwiefern die bestehenden IFV der Bundesrepublik Deutschland diesen Vorschlägen entsprechen oder angepasst werden müssen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Qualität der Investitionsschutzbestimmungen in bestehenden IFV
Fragen15
Welche in Kraft getretenen bzw. bereits unterzeichneten IFV der Bundesrepublik Deutschland entsprechen nicht dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Modell-Investitionsschutzvertrags vom Mai 2015 in den folgenden Punkten (IFV für jeden Punkt einzeln auflisten und angeben, inwiefern sie verändert werden müssten, um dem Modellvertrag zu entsprechen):
a) Transparenzanforderungen, die mindestens den Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) entsprechen sowie die Veröffentlichung von Vergleichen festlegen,
b) Bestimmungen, dass Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter allein von den Vertragsparteien und nicht von den Unternehmen bestimmt werden,
c) Bestimmungen, dass Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter nach einem abstrakten Verfahren Fällen zugewiesen werden,
d) verbindliche Bestimmungen zur Regelung von Interessenskonflikten der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, die insbesondere verhindern, das Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter auch als Berater in Schiedsfällen fungieren,
e) Begrenzung der Höhe der Schadensersatzsummen auf einen tatsächlichen Schaden statt zusätzlich auch auf entgangene Gewinne,
f) Einrichtung einer Berufungsinstanz,
g) Einschränkung des Anwendungsbereichs, um grundsätzlich Staatsschulden, Bankenumstrukturierung bzw. -abwicklung und/oder öffentliche Beschaffung auszunehmen,
h) eingeschränkter Investorenbegriff im Sinne des Modellvertrags,
i) bzgl. der Inländerbehandlung sind Subventionen, Steuern, audiovisuelle Dienstleistungen und „cultural industries“ alle ausgenommen, und Maßnahmen, die nur zwischen öffentlichem und privatem Eigentum unterscheiden, werden nicht als diskriminierend eingestuft,
j) bzgl. der Meistbegünstigung (MFN) präzisiert hinsichtlich der Regel, dass materielle und prozessuale Standards aus anderen IFV nicht importiert werden dürfen sowie eine Ausweitung des Ausnahmebereichs auf Subventionen,
k) eine spezielle Verankerung des „right to regulate“,
l) eine Präzisierung der Begriffe „faire und billige Behandlung“ sowie „indirekte Enteignung“, wie im Modellkapitel vorgeschlagen?
Welche in Kraft getretenen bzw. bereits unterzeichneten IFV der Bundesrepublik Deutschland entsprechen nicht dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen reformierten ISDS (ICS) in den folgenden Punkten (IFV für jeden Punkt einzeln auflisten und angeben, inwiefern sie verändert werden müssten, um dem Modellvertrag zu entsprechen):
a) Transparenzanforderungen, die mindestens UNCITRAL-Regeln entsprechen,
b) Bestimmungen, dass Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter allein von den Vertragsparteien und nicht von den Unternehmen bestimmt werden,
c) Bestimmungen, dass Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter nach einem abstrakten Verfahren Fällen zugewiesen werden,
d) Bestimmungen zur Regelung von Interessenskonflikten der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter,
e) Einrichtung einer Berufungsinstanz,
f) eine spezielle Verankerung des „right to regulate“,
g) eine Präzisierung der Begriffe „faire und billige Behandlung“ sowie „indirekte Enteignung“, wie im Text der Europäischen Kommission vorgeschlagen?
In welchen IFV sind jeweils Investitionsschutzbestimmungen enthalten, die folgende Regelungen enthalten (IFV bitte einzeln auflisten):
a) Schirmklausel („umbrella clause“),
b) Definition von Investment umfasst geistige Eigentumsrechte,
c) andere materielle Schutzstandards jenseits von Nicht-Diskriminierung (insbesondere den Standard Fairer und Billiger Behandlung),
bzw. in denen folgende Regelungen fehlen:
d) Regeln, die „treaty/forum shopping“ effektiv ausschließen,
e) Schutzausnahmen für Generika („compulsory licensing“),
f) Nebentätigkeitsverbot für fest angestellte Richter,
g) Obergrenzen für Schadensersatzzahlungen,
h) richterliches Verfahren zur Klärung von Interessenskonflikten?
Für welches der von Deutschland verhandelten IFV erwartet die Bundesregierung unter der Annahme, dass von der Europäischen Union mit einem Land abgeschlossene IFV bilaterale IFV der Mitgliedstaaten mit diesen Ländern ablösen, dass es durch ein von der Europäischen Union verhandeltes IFV abgelöst wird, und wann (bitte einzeln mit Zeitangabe auflisten)?
Würde der von der Bundesrepublik Deutschland mit einem Land verhandelte IFV automatisch durch einen IFV abgelöst werden, den die Europäische Union mit dem betreffenden Land abschließt oder sind hierzu besondere rechtliche Schritte notwendig?
a) Würde der deutsche IFV mit einem Land insbesondere auch dann abgelöst werden, wenn der von der Europäischen Union mit diesem Land verhandelte IFV keinen Investor-Staats-Schiedsmechanismus vorsähe?
b) Würde der deutsche IFV auch dann abgelöst werden, wenn ein von der Europäischen Union verhandeltes allgemeines Handelsabkommen keine Investitionsschutzregelungen enthielte, sondern ein Investitionsförderabkommen ohne spezielle Schutzbestimmungen wäre?
Vor dem Hintergrund, dass eine Verhandlung bilateraler Investitionsschutzverträge durch die Europäische Union viele Jahre dauert, plant die Bundesregierung wie nach der Verordnung EU/1219/2012 mit Erlaubnis der Europäischen Kommission möglich, die bestehenden IFV, die den Vorschlägen des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Gutachten nicht entsprechen, in der Zwischenzeit neu zu verhandeln mit dem Ziel, die ISDS-Bestimmungen im Sinne der Europäischen Kommissions-Vorschläge oder der vom Gutachten eingebrachten Vorschläge zu verändern (bitte für jeden IFV einzeln angeben)?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, welche konkreten Schritte hat sie dafür unternommen oder geplant zu unternehmen?
Vor dem Hintergrund, dass eine Verhandlung bilateraler Investitionsschutzverträge durch die Europäische Union viele Jahre dauert, plant die Bundesregierung wie nach der Verordnung EU/1219/2012 mit Erlaubnis der Europäischen Kommission möglich, die bestehenden IFV, die den Vorschlägen der Europäischen Kommission für ein sogenanntes Investment Court System nicht entsprechen, in der Zwischenzeit neu zu verhandeln mit dem Ziel, die ISDS-Bestimmungen im Sinne der Europäischen Kommissions-Vorschläge oder der vom Gutachten eingebrachten Vorschläge zu verändern?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, welche konkreten Schritte hat sie dafür unternommen oder geplant zu unternehmen?
Falls ein deutsches IFV abgelöst wird durch ein von der Europäischen Union verhandeltes IFV, gelten dann für alle Investoren, auch für bereits getätigte Investitionen, die neuen Bestimmungen, oder aufgrund der Nachwirkungsfrist die alten Bestimmungen noch für die jeweils vorgesehene Zeit (bis zu 20 Jahre) weiter?
a) Falls sie weiter gelten: Sieht die Bundesregierung rechtliche Möglichkeiten, dies zu verhindern (zum Beispiel durch eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner die Nachwirkungsfrist zu streichen)?
b) Falls es möglich wäre dies rechtlich zu verhindern, plant die Bundesregierung einen derartigen Schritt vor Ablösung des deutschen IFV durch ein von der Europäischen Union verhandeltes IFV?
Plant die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung, dass das von ihr vorgeschlagene Investment Court System Anwendung findet für die bestehenden bilateralen IFV der Mitgliedstaaten, so dass Investoren gezwungen wären, sich daran und nicht an die in den derzeitigen Entwürfen vorgesehenen Schiedsgerichte zu wenden?
a) Falls ja, was wäre hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung eine realistische Zeitschiene?
b) Falls ja, wären dafür nach Kenntnis der Bundesregierung Nach- bzw. Neuverhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten und den jeweiligen Vertragspartnern notwendig?
c) Falls ja, würde das nach Kenntnis der Bundesregierung nur unter der Bedingung angestrebt werden, dass die USA im Transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP der Etablierung des Investment Court Systems zustimmen?
d) Falls nein, warum nicht?
e) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu diesem Vorschlag?
Für welche Länder können öffentliche Investitionsgarantien vergeben werden, die keinen IFV mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben?
Nach welchen Kriterien wird entschieden, für Investitionen in welche Länder auch dann öffentliche Investitionsgarantien grundsätzlich möglich sind, wenn kein IFV zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Land besteht (bitte genau erläutern)?
Nach welchen Kriterien wird entscheiden, für Investitionen in welche Länder auch dann öffentliche Investitionsgarantien möglich und die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen gegeben sind, wenn der IFV zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Land keine Investor-Staat-Klagemöglichkeiten enthält (wie zum Beispiel im Falle Malis, Togos oder Syriens, vgl. www.agaportal.de/pages/dia/deckungspraxis/laenderliste.html sowie Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4523; bitte genau erläutern)?
Reichen aus Sicht der Bundesregierung die Möglichkeiten privater oder öffentlicher Risikoabsicherung bzw. die Erfüllung der für öffentliche Investitionsgarantien erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen aus, damit Investitionen auch in Ländern getätigt werden können, mit denen kein IFV besteht oder der bestehende IFV keine Investor-Staat-Klagemöglichkeiten vorsieht?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, warum hält die Bundesregierung an der Notwendigkeit von Investor-Staat-Klagemöglichkeiten in Abkommen mit nicht vollständig entwickelten Rechtsstaaten fest?
In welchen Ländern hält die Bundesregierung den nationalen Rechtsschutz für ausreichend und einen Investor-Staat-Schiedsmechanismus für unnötig, und für welche Länder sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit eines IFV mit Investor-Staat-Schiedsmechanismus aufgrund eines mangelnden nationalen Rechtsschutzes ausländischer Investoren (bitte einzeln auflisten; vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6315)? Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, für welche Länder das nationale Rechtssystem ausreichenden Rechtsschutz bietet und Investor-Staat-Klagemöglichkeiten unnötig sind und für welche nicht?
Warum sind die vier unterzeichneten IFV mit Madagaskar, Osttimor, Irak und Pakistan noch nicht in Kraft getreten (http://investmentpolicyhub.unctad.org/IIA/CountryIFV/78#iiaInnerMenu), und wann erwartet die Bundesregierung, dass sie in Kraft treten?