[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
26. Februar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7753
18. Wahlperiode 02.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Uwe Kekeritz,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7515 –
Bestimmungen zum Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren
in bilateralen Investitionsschutzabkommen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Viele Investitionsschutz- und -förderverträge (IFV) der Bundesrepublik
Deutschland enthalten Regelungen zu Investor-Staat-Schiedsverfahren (ISDS)
und eröffnen ausländischen Investoren damit die Möglichkeit die
Vertragsparteien zu verklagen. Aufgrund der massiven öffentlichen Kritik an ISDS hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, einen Modell-
Investitionsschutzvertrag in Auftrag gegeben, der im Mai 2015 veröffentlich
wurde. Im September hat die Europäische Kommission einen weiteren
Vorschlag vorgestellt, wie ISDS aus ihrer Sicht reformiert werden soll. Die
Europäische Kommission schlägt ein Investitionsschiedsgerichtssystem (Investment
Court System, ICS) vor, das zukünftig Eingang finden soll in die von der
Europäischen Union oder Mitgliedstaaten verhandelte IFV und Handelsabkommen.
In Anbetracht dieser Reformvorschläge stellt sich die Frage, inwiefern die
bestehenden IFV der Bundesrepublik Deutschland diesen Vorschlägen
entsprechen oder angepasst werden müssen.
Qualität der Investitionsschutzbestimmungen in bestehenden IFV
1. Welche in Kraft getretenen bzw. bereits unterzeichneten IFV der
Bundesrepublik Deutschland entsprechen nicht dem vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Modell-
Investitionsschutzvertrags vom Mai 2015 in den folgenden Punkten (IFV für jeden Punkt einzeln
auflisten und angeben, inwiefern sie verändert werden müssten, um dem
Modellvertrag zu entsprechen):
a) Transparenzanforderungen, die mindestens den Regeln der Kommission
der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL)
entsprechen sowie die Veröffentlichung von Vergleichen festlegen,
b) Bestimmungen, dass Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter allein von
den Vertragsparteien und nicht von den Unternehmen bestimmt werden,
c) Bestimmungen, dass Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter nach einem
abstrakten Verfahren Fällen zugewiesen werden,
d) verbindliche Bestimmungen zur Regelung von Interessenskonflikten der
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, die insbesondere verhindern, das
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter auch als Berater in Schiedsfällen
fungieren,
e) Begrenzung der Höhe der Schadensersatzsummen auf einen tatsächlichen
Schaden statt zusätzlich auch auf entgangene Gewinne,
f) Einrichtung einer Berufungsinstanz,
g) Einschränkung des Anwendungsbereichs, um grundsätzlich
Staatsschulden, Bankenumstrukturierung bzw. -abwicklung und/oder öffentliche
Beschaffung auszunehmen,
h) eingeschränkter Investorenbegriff im Sinne des Modellvertrags,
i) bzgl. der Inländerbehandlung sind Subventionen, Steuern, audiovisuelle
Dienstleistungen und „cultural industries“ alle ausgenommen, und
Maßnahmen, die nur zwischen öffentlichem und privatem Eigentum
unterscheiden, werden nicht als diskriminierend eingestuft,
j) bzgl. der Meistbegünstigung (MFN) präzisiert hinsichtlich der Regel, dass
materielle und prozessuale Standards aus anderen IFV nicht importiert
werden dürfen sowie eine Ausweitung des Ausnahmebereichs auf
Subventionen,
k) eine spezielle Verankerung des „right to regulate“,
l) eine Präzisierung der Begriffe „faire und billige Behandlung“ sowie
„indirekte Enteignung“, wie im Modellkapitel vorgeschlagen?
2. Welche in Kraft getretenen bzw. bereits unterzeichneten IFV der
Bundesrepublik Deutschland entsprechen nicht dem von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen reformierten ISDS (ICS) in den folgenden Punkten
(IFV für jeden Punkt einzeln auflisten und angeben, inwiefern sie verändert
werden müssten, um dem Modellvertrag zu entsprechen):
a) Transparenzanforderungen, die mindestens UNCITRAL-Regeln
entsprechen,
b) Bestimmungen, dass Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter allein von
den Vertragsparteien und nicht von den Unternehmen bestimmt werden,
c) Bestimmungen, dass Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter nach einem
abstrakten Verfahren Fällen zugewiesen werden,
d) Bestimmungen zur Regelung von Interessenskonflikten der
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter,
e) Einrichtung einer Berufungsinstanz,
f) eine spezielle Verankerung des „right to regulate“,
g) eine Präzisierung der Begriffe „faire und billige Behandlung“ sowie
„indirekte Enteignung“, wie im Text der Europäischen Kommission
vorgeschlagen?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die in den Fragen 1 und 2 erwähnten Vorschläge von Prof. Dr. Krajewski für
einen Modell-Investitionsschutzvertrag für Industriestaaten sowie die
Reformvorschläge der Europäischen Union wurden jüngst im Zuge der Verhandlungen
mit den USA über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft
(TTIP) erarbeitet und sind somit in den deutschen Investitionsschutz- und
-förderverträgen (IFV) nicht berücksichtigt.
Unabhängig von spezifischen Transparenzanforderungen in IFV setzt sich die
Bundesregierung für transparente Schiedsverfahren ein. Sie hat daher im
März 2015 die Mauritius-Konvention unterzeichnet. Die Mauritius-Konvention
ermöglicht die Anwendung der neuen UNCITRAL-Transparenzregeln auf
Investor-Staat-Schiedsverfahren nach bereits bestehenden IFV. Voraussetzung für die
Anwendung dieser Transparenzregeln auf Investor-Staat-Schiedsverfahren ist,
dass entweder beide Vertragsparteien des jeweiligen IFV die Mauritius-
Konvention ratifiziert haben oder der beklagte Staat die Konvention ratifiziert hat und der
klagende Investor mit der Anwendung der Transparenzregeln einverstanden ist.
Nach Abschluss der – noch ausstehenden – Ratifizierung der Mauritius-
Konvention durch die Bundesrepublik Deutschland werden die UNCITRAL-
Transparenzregeln künftig in Schiedsverfahren mit deutscher Beteiligung immer dann
Anwendung finden, wenn der Vertragspartner des jeweiligen IFV die Konvention
ebenfalls ratifiziert hat oder ein gegen die Bundesrepublik Deutschland klagender
Investor sich mit ihrer Anwendung einverstanden erklärt. Mit der Unterzeichnung
der Mauritius-Konvention hat die Bundesrepublik Deutschland bereits ein
wichtiges politisches Signal für mehr Transparenz ausgesandt.
In Investor-Staat-Schiedsverfahren nach den geltenden bilateralen IFV werden
die Schiedsrichter bereits heute nicht nur von dem klagenden Investor bestimmt,
sondern von beiden Streitparteien – dem beklagten Staat (Vertragspartner des
zugrundeliegenden IFV) und dem Kläger. Nach den Verfahrensordnungen für
Schiedsverfahren, auf welche die IFV verweisen, wird zudem bei der Benennung
und der Tätigkeit von Schiedsrichtern auf den Ausschluss von
Interessenkonflikten geachtet (Erklärung von Schiedsrichtern über mögliche Interessenkonflikte;
Ablehnung- oder Abberufung von Schiedsrichtern; Nationalität der
Schiedsrichter). Wenn ein Schiedsrichter die geforderte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
verletzt hat, kann ein Schiedsspruch, der unter seiner Beteiligung gefällt wurde,
bei Schiedsverfahren nach der Verfahrensordnung des International Centre for
the Settlement of Investment Disputes (ICSID) der Weltbank im
Annullierungsverfahren von ICSID angefochten werden. Bei Schiedsverfahren nach einer
anderen Verfahrensordnung kann dem Schiedsspruch die Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung nach dem New Yorker Übereinkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 versagt werden.
3. In welchen IFV sind jeweils Investitionsschutzbestimmungen enthalten, die
folgende Regelungen enthalten (IFV bitte einzeln auflisten):
a) Schirmklausel („umbrella clause“),
b) Definition von Investment umfasst geistige Eigentumsrechte,
c) andere materielle Schutzstandards jenseits von Nicht-Diskriminierung
(insbesondere den Standard Fairer und Billiger Behandlung),
bzw. in denen folgende Regelungen fehlen:
d) Regeln, die „treaty/forum shopping“ effektiv ausschließen,
e) Schutzausnahmen für Generika („compulsory licensing“),
f) Nebentätigkeitsverbot für fest angestellte Richter,
g) Obergrenzen für Schadensersatzzahlungen,
h) richterliches Verfahren zur Klärung von Interessenskonflikten?
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht, in welchen deutschen IFV der Schutz
gegen den Bruch staatlicher Zusagen (sog. Umbrella- oder Schirmklausel) sowie
gerechte und billige Behandlung zugesichert ist und die Definition von
„Investitionen“ geistige Eigentumsrechte umfasst.
Übersicht über in bilateralen IFV der Bundesrepublik Deutschland
enthaltenen Vertragsklauseln
Vertragspartner in Kraft seit Schirmklausel „Umbrella
Clause“
Definition von
„Investitionen“
umfasst geistige
Eigentumsrechte
Gerechte und
billige
Behandlung
Afghanistan 12.10.2007 x x x
Ägypten (neu) 22.11.2009 x x x
Albanien 18.08.1995 x x x
Algerien 30.05.2002 x x x
Angola 01.03.2007 x x x
Antigua und Barbuda 28.02.2001 x x x
Argentinien 08.11.1993 x x x
Armenien 04.08.2000 x x x
Aserbaidschan 29.07.1998 x x x
Äthiopien 04.05.2006 x x x
Bahrain 27.05.2010 x x x
Bangladesch 14.09.1986 x x x
Barbados 11.05.2002 x x x
Belarus (Weißrussland) 23.09.1996 x x x
Benin 18.07.1985 x x x
Bosnien u. Herzegowina 11.11.2007 x x x
Botsuana 06.08.2007 x x x
Burkina Faso 21.11.2009 x x x
Brunei Darussalam 15.06.2004 x x x
Bulgarien 10.03.1988 x x x
Burundi 09.12.1987 x x x
Chile 08.05.1999 x x x
China (neu) 11.11.2005 x x x
Costa Rica 24.03.1998 x x x
Côte d’Ivoire 10.06.1968 x x x
CSFR 02.08.1992 x x x
Dem.Rep.Kongo (Kinsh.) 22.07.1971 x x x
Republik Kongo (Braz.) 14.10.1967 x x x
Dominica 11.05.1986 x x x
Ecuador (neu) 12.02.1999 x x x
El Salvador 15.04.2001 x x x
Übersicht über in bilateralen IFV der Bundesrepublik Deutschland
enthaltenen Vertragsklauseln
Vertragspartner in Kraft seit Schirmklausel „Umbrella
Clause“
Definition von
„Investitionen“
umfasst geistige
Eigentumsrechte
Gerechte und
billige
Behandlung
Estland 12.01.1997 x x x
Gabun (neu) 04.07.2007 x x x
Georgien 27.09.1998 x x x
Ghana 23.11.1998 x x x
Griechenland 15.07.1963 x x -
Guatemala 29.10.2006 x x x
Guinea 13.03.1965 x x x
Guyana 09.03.1994 x x x
Haiti 01.12.1975 x x x
Honduras 27.05.1998 x x x
Hongkong 19.02.1998 x x x
Indien 13.07.1998 x x x
Indonesien (neu) 02.06.2007 x x x
Iran (neu) 23.06.2005 x x x
Jamaika 29.05.1996 x x x
Jemen (Arab. Rep.) (neu) 28.03.2008 x x x
Jordanien (neu) 28.08.2010 x x x
Jugoslawien (SFRJ) 25.10.1990 x x x
Kambodscha 14.04.2002 x x x
Kamerun 21.11.1963 x x x
Kap Verde 15.12.1993 x x x
Kasachstan 10.05.1995 x x x
Katar 19.01.1999 x x x
Kenia 07.12.2000 x x x
Kirgisistan 16.04.2006 x x x
Korea, Republik 15.01.1967 x x x
Kosovo*) IFV mit dem ehemaligen Jugoslawien gilt weiter.
Kroatien 28.09.2000 x x x
Kuba 22.11.1998 x x x
Kuwait 15.11.1997 x x x
Übersicht über in bilateralen IFV der Bundesrepublik Deutschland
enthaltenen Vertragsklauseln
Vertragspartner in Kraft seit Schirmklausel „Umbrella
Clause“
Definition von
„Investitionen“
umfasst geistige
Eigentumsrechte
Gerechte und
billige
Behandlung
Laos 24.03.1999 x x x
Lesotho 17.08.1985 x x x
Lettland 09.06.1996 x x x
Libanon 25.03.1999 x x x
Liberia 22.10.1967 x x -
Libyen 14.07.2010 x x x
Litauen 27.06.1997 x x x
Madagaskar 17.10.2015 x x x
Malaysia 06.07.1963 x x -
Mali 16.05.1980 - x x
Malta 14.12.1975 x x x
Marokko (neu) 12.04.2008 x x x
Mauretanien 26.04.1986 x x x
Mauritius 27.08.1973 x x x
Mazedonien 17.09.2000 x x x
Mexiko 23.02.2001 x x x
Republik Moldau 15.06.2006 x x x
Republik Moldau
(Änderungsprotokoll)
15.06.2006
Mongolei 23.06.1996 x x x
Montenegro*) IFV mit dem ehemaligen Jugoslawien gilt weiter.
Mosambik 15.09.2007 x x x
Namibia 21.12.1997 x x x
Nepal 07.07.1988 x x x
Nicaragua 19.01.2001 x x x
Niger 10.01.1966 x x -
Nigeria 20.09.2007 x x x
Oman (neu) 04.04.2010 x x x
Pakistan 28.04.1962 x x**) -
Palästinensische
Behörde 19.09.2008 x x x
Panama 10.03.1989 x x x
Übersicht über in bilateralen IFV der Bundesrepublik Deutschland
enthaltenen Vertragsklauseln
Vertragspartner in Kraft seit Schirmklausel „Umbrella
Clause“
Definition von
„Investitionen“
umfasst geistige
Eigentumsrechte
Gerechte und
billige
Behandlung
Papua Neuguinea 03.11.1983 x x x
Paraguay 03.07.1998 x x x
Peru 01.05.1997 x x x
Philippinen 01.02.2000 x x x
Polen 24.02.1991 x x x
Polen
(Änderungsprotokoll)
28.10.2005
Portugal 23.04.1982 x x x
Ruanda 28.02.1969 x x**) -
Rumänien (neu) 12.12.1998 x x x
Russland*) IFV mit der Sowjetunion gilt weiter.
Sambia 25.08.1972 x x x
Saudi-Arabien 08.01.1999 x x x
Senegal 16.01.1966 x x**) -
Serbien*) IFV mit dem ehemaligen Jugoslawien gilt weiter.
Sierra Leone 10.12.1966 x x x
Simbabwe 14.04.2000 x x x
Singapur 01.10.1975 x x -
Slowakische Republik*) IFV mit der CSFR gilt weiter.
Slowenien 18.07.1998 x x x
Somalia 15.02.1985 x x x
Sowjetunion 05.08.1991 x x x
Sri Lanka (neu) 16.01.2004 x x x
St. Lucia 22.07.1987 x x x
St. Vincent und die
Grenadinen
08.01.1989 x x x
Südsudan*) Es gilt der IFV mit Sudan.
Sudan 24.01.1967 x x x
Swasiland 07.08.1995 x x x
Syrien 20.04.1980 - x x
Tadschikistan 25.05.2006 x x x
Tansania 12.07.1968 x x x
Übersicht über in bilateralen IFV der Bundesrepublik Deutschland
enthaltenen Vertragsklauseln
Vertragspartner in Kraft seit Schirmklausel „Umbrella
Clause“
Definition von
„Investitionen“
umfasst geistige
Eigentumsrechte
Gerechte und
billige
Behandlung
Thailand (neu) 20.10.2004 x x x
Togo 21.12.1964 x x -
Trinidad und Tobago 17.04.2010 x x x
Tschad 23.11.1968 x x x
Tschechische Republik*) IFV mit der CSFR gilt weiter.
Tunesien 06.02.1966 x x x
Türkei 16.12.1965 x x x
Turkmenistan 19.02.2001 x x x
Uganda 19.08.1968 x x x
Ukraine 29.06.1996 x x x
Ungarn 07.11.1987 x x x
Uruguay 29.06.1990 x x x
Usbekistan 23.05.1998 x x x
Venezuela 16.10.1998 x x x
Vereinigte Arabische
Emirate
02.07.1999 x x x
Vietnam 19.09.1998 x x x
Zentralafrikanische
Republik
21.01.1968 x x x
*) Kursiv gedruckte Länder bei Weitergeltung bestehender Verträge
**) Allgemeine Definition von „Kapitalanlagen“, die aber nach Auffassung der
Bundesregierung geistige Eigentumsrechte umfasst.
Die deutschen bilateralen IFV enthalten neben den materiellen Schutzstandards
der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung jeweils folgende weitere
Schutzstandards: Schutz gegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff ohne
Entschädigung, das Recht zum uneingeschränkten Transfer von Kapital und Erträgen
sowie vollen Schutz und Sicherheit.
Regelungen zum Ausschluss von „Treaty Shopping“, das Verbot von
Nebentätigkeiten für Richter, Obergrenzen für Schadensersatzzahlungen sowie
Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten sind Forderungen der jüngsten
Reformdebatte. Entsprechende explizite Bestimmungen sind daher in den
deutschen bilateralen IFV nicht enthalten. Schutzausnahmen für Generika sind in den
deutschen bilateralen IFV ebenfalls nicht enthalten.
Vorkehrungen gegen „Treaty Shopping“ sind jedoch nach dem Verständnis der
Bundesregierung bereits in den geltenden deutschen IFV getroffen. Denn die
Definition des Investors setzt voraus, dass ein Unternehmen zu dem Zeitpunkt, in
dem es durch eine staatliche Maßnahme beeinträchtigt wurde, in dem Anlageland
seinen Sitz hatte. Darüber hinaus zählt die Vermeidung von „Treaty Shopping“
bereits zum schiedsrichterlichen Standard und wird von Schiedsgerichten auch
ohne spezifische vertragliche Regelung berücksichtigt. Ein wegen des Vorwurfs
des „Treaty Shoppings“ kürzlich abgewiesener Fall ist die Klage der Philip
Morris Asia Limited (Hong Kong) gegen Australien.
Zum Ausschluss von Interessenskonflikten von Schiedsrichtern siehe die Antwort
zu den Fragen 1 und 2.
Ablösung bestehender deutscher IFV durch von der Europäischen Union
verhandelte IFV oder von der Europäischen Union verhandelte Abkommen mit
Investitionsschutzklauseln bzw. Nachverhandlungen bzgl.
Investitionsschutzbestimmungen in bestehenden IFV
4. Für welches der von Deutschland verhandelten IFV erwartet die
Bundesregierung unter der Annahme, dass von der Europäischen Union mit einem
Land abgeschlossene IFV bilaterale IFV der Mitgliedstaaten mit diesen
Ländern ablösen, dass es durch ein von der Europäischen Union verhandeltes
IFV abgelöst wird, und wann (bitte einzeln mit Zeitangabe auflisten)?
5. Würde der von der Bundesrepublik Deutschland mit einem Land verhandelte
IFV automatisch durch einen IFV abgelöst werden, den die Europäische
Union mit dem betreffenden Land abschließt oder sind hierzu besondere
rechtliche Schritte notwendig?
a) Würde der deutsche IFV mit einem Land insbesondere auch dann abgelöst
werden, wenn der von der Europäischen Union mit diesem Land
verhandelte IFV keinen Investor-Staats-Schiedsmechanismus vorsähe?
b) Würde der deutsche IFV auch dann abgelöst werden, wenn ein von der
Europäischen Union verhandeltes allgemeines Handelsabkommen keine
Investitionsschutzregelungen enthielte, sondern ein
Investitionsförderabkommen ohne spezielle Schutzbestimmungen wäre?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Kommission geht davon aus, dass die bilateralen IFV der EU-
Mitgliedstaaten mit Drittstaaten durch die Verträge mit
Investitionsschutzbestimmungen, welche die Europäische Kommission mit diesen Drittstaaten verhandelt,
ohne Nachwirkungsfrist abgelöst werden. Unerheblich ist dabei, welcher
Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten in dem Abkommen
vorgesehen ist.
Die Europäische Kommission verfügt im Bereich der ausländischen
Direktinvestitionen im Verhältnis zu Drittstaaten über das Initiativrecht. Sie legt den
Mitgliedstaaten Mandatsentwürfe vor, die zu Verhandlungen über völkerrechtliche
Abkommen mit Investitionsschutzbestimmungen ermächtigen. Die
Mitgliedstaaten entscheiden über die Mandate und später über die Verhandlungsergebnisse.
Bezüglich der bereits erteilten Verhandlungsmandate für Freihandelsabkommen,
die Investitionsschutzbestimmungen enthalten sollen, wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
verwiesen (Bundestagsdrucksache 18/6315). Darüber hinaus erteilten die EU-
Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission Mandate für die Verhandlungen über
ein Investitionsabkommen mit China sowie über ein
Investitionsschutzabkommen mit Myanmar.
Die Zeitpunkte der Unterzeichnung sowie des Inkrafttretens der verhandelten
Abkommen stehen noch nicht fest.
6. Vor dem Hintergrund, dass eine Verhandlung bilateraler
Investitionsschutzverträge durch die Europäische Union viele Jahre dauert, plant die
Bundesregierung wie nach der Verordnung EU/1219/2012 mit Erlaubnis der
Europäischen Kommission möglich, die bestehenden IFV, die den Vorschlägen
des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag
gegebenen Gutachten nicht entsprechen, in der Zwischenzeit neu zu verhandeln mit
dem Ziel, die ISDS-Bestimmungen im Sinne der Europäischen
Kommissions-Vorschläge oder der vom Gutachten eingebrachten Vorschläge zu
verändern (bitte für jeden IFV einzeln angeben)?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, welche konkreten Schritte hat sie dafür unternommen oder
geplant zu unternehmen?
7. Vor dem Hintergrund, dass eine Verhandlung bilateraler
Investitionsschutzverträge durch die Europäische Union viele Jahre dauert, plant die
Bundesregierung wie nach der Verordnung EU/1219/2012 mit Erlaubnis der
Europäischen Kommission möglich, die bestehenden IFV, die den Vorschlägen
der Europäischen Kommission für ein sogenanntes Investment Court System
nicht entsprechen, in der Zwischenzeit neu zu verhandeln mit dem Ziel, die
ISDS-Bestimmungen im Sinne der Europäischen Kommissions-Vorschläge
oder der vom Gutachten eingebrachten Vorschläge zu verändern?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, welche konkreten Schritte hat sie dafür unternommen oder
geplant zu unternehmen?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat noch nicht entschieden, ob und wann sie die
bestehenden deutschen IFV neu verhandelt. Die Bundesregierung begrüßt jedoch die
Vorschläge der Europäischen Union für ein Investitionsgericht in TTIP und das
langfristige Ziel eines internationalen Investitionsgerichts. Die Bundesregierung
würde den Beitritt der Vertragspartner der deutschen IFV zu einem solchen
internationalen Investitionsgericht unterstützen und wäre in diesem Falle bereit, ihre
bilateralen IFV entsprechend zu ändern.
8. Falls ein deutsches IFV abgelöst wird durch ein von der Europäischen Union
verhandeltes IFV, gelten dann für alle Investoren, auch für bereits getätigte
Investitionen, die neuen Bestimmungen, oder aufgrund der
Nachwirkungsfrist die alten Bestimmungen noch für die jeweils vorgesehene Zeit (bis zu
20 Jahre) weiter?
a) Falls sie weiter gelten: Sieht die Bundesregierung rechtliche
Möglichkeiten, dies zu verhindern (zum Beispiel durch eine Vereinbarung mit dem
Vertragspartner die Nachwirkungsfrist zu streichen)?
b) Falls es möglich wäre dies rechtlich zu verhindern, plant die
Bundesregierung einen derartigen Schritt vor Ablösung des deutschen IFV durch
ein von der Europäischen Union verhandeltes IFV?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
9. Plant die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung,
dass das von ihr vorgeschlagene Investment Court System Anwendung
findet für die bestehenden bilateralen IFV der Mitgliedstaaten, so dass
Investoren gezwungen wären, sich daran und nicht an die in den derzeitigen
Entwürfen vorgesehenen Schiedsgerichte zu wenden?
a) Falls ja, was wäre hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung eine
realistische Zeitschiene?
b) Falls ja, wären dafür nach Kenntnis der Bundesregierung Nach- bzw.
Neuverhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten und den jeweiligen
Vertragspartnern notwendig?
c) Falls ja, würde das nach Kenntnis der Bundesregierung nur unter der
Bedingung angestrebt werden, dass die USA im Transatlantischen
Freihandelsabkommen TTIP der Etablierung des Investment Court Systems
zustimmen?
d) Falls nein, warum nicht?
e) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu diesem Vorschlag?
Die Fragen 9 bis 9e werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu derartigen Bestrebungen der
Europäischen Kommission vor. Sie unterstützt jedoch das langfristige Ziel eines
internationalen Investitionsgerichts (siehe auch Antwort zu den Fragen 6 und 7).
Investitionsgarantien und Investitionsschutz
10. Für welche Länder können öffentliche Investitionsgarantien vergeben
werden, die keinen IFV mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen
haben?
11. Nach welchen Kriterien wird entschieden, für Investitionen in welche
Länder auch dann öffentliche Investitionsgarantien grundsätzlich möglich sind,
wenn kein IFV zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
betreffenden Land besteht (bitte genau erläutern)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt grundsätzlich Investitionsgarantien
zur Absicherung von förderwürdigen Investitionen in Schwellen- und
Entwicklungsländern sowie in ehemaligen Transformationsstaaten. Nach dem
Bundeshaushaltsgesetz können Investitionsgarantien nur bei ausreichendem
Rechtsschutz im Anlageland übernommen werden. Dies ist grundsätzlich dann der Fall,
wenn mit dem Anlageland ein wirksamer IFV besteht bzw. die innerstaatliche
Rechtsordnung des Anlagelandes hinreichenden Rechtsschutz gewährleistet.
Maßgeblich ist insofern, ob das nationale Recht des Anlagelandes ausreichenden
Schutz gegen Enteignungen und Diskriminierungen ausländischer Unternehmen
vorsieht und effektiver Rechtsschutz vor nationalen Gerichten gegeben ist. Die
Garantieübernahme auf Basis der innerstaatlichen Rechtsordnung erfolgt derzeit
für Investitionen in Brasilien, Kolumbien und Taiwan, nach Prüfung im
Einzelfall, ob Rechtsschutz nach nationalem Recht fortbesteht. Die Übernahme von
Garantien für Projekte in anderen Ländern, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland keinen bilateralen IFV geschlossen hat, wird jeweils intensiv geprüft und im
Einzelfall entschieden. Für Investitionsgarantien, die auf Basis der
innerstaatlichen Rechtsordnung übernommen werden, wird aufgrund des erhöhten Risikos
des Bundes zudem eine erhöhte Prämie erhoben. Für weitere Informationen zur
Länderdeckungspraxis wird auf die Internetseite des AGA-Portals verwiesen:
www.agaportal.de/pages/dia/deckungspraxis/laenderdeckungspraxis.html.
12. Nach welchen Kriterien wird entscheiden, für Investitionen in welche
Länder auch dann öffentliche Investitionsgarantien möglich und die
erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen gegeben sind, wenn der IFV zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Land keine Investor-
Staat-Klagemöglichkeiten enthält (wie zum Beispiel im Falle Malis, Togos
oder Syriens, vgl.
www.agaportal.de/pages/dia/deckungspraxis/laenderliste.
html sowie Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4523; bitte
genau erläutern)?
Für die Übernahme einer Investitionsgarantie der Bundesrepublik Deutschland ist
entscheidend, ob ausreichender Rechtsschutz im Anlageland besteht. Dafür ist es
unerheblich, ob der bilaterale IFV mit dem Anlageland ein Investor-Staat-
Schiedsverfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsieht (siehe
auch Antwort zu den Fragen 10 und 11).
13. Reichen aus Sicht der Bundesregierung die Möglichkeiten privater oder
öffentlicher Risikoabsicherung bzw. die Erfüllung der für öffentliche
Investitionsgarantien erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen aus, damit
Investitionen auch in Ländern getätigt werden können, mit denen kein IFV
besteht oder der bestehende IFV keine Investor-Staat-Klagemöglichkeiten
vorsieht?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, warum hält die Bundesregierung an der Notwendigkeit von
Investor-Staat-Klagemöglichkeiten in Abkommen mit nicht vollständig
entwickelten Rechtsstaaten fest?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Die Rechtssicherheit im Anlageland ist eines von mehreren Kriterien für die
Investitionsentscheidung von Unternehmen. Das politische Risiko einer Investition
wird durch die Übernahme einer Investitionsgarantie durch die Bundesrepublik
Deutschland deutlich verringert. Voraussetzung für die Garantieübernahme ist
– neben der Förderungswürdigkeit des Projekts – ausreichender Rechtsschutz im
Anlageland. Ein Kriterium hierfür ist ein vorliegender deutscher IFV mit dem
Anlageland (siehe auch Antwort zu den Fragen 10, 11 und 12). Ein IFV
ermöglicht es darüber hinaus der Bundesregierung, bei drohenden willkürlichen
staatlichen Beeinträchtigungen zugunsten einer deutschen Investition diplomatisch zu
intervenieren. Aufgrund dieses politischen Geleitschutzes konnten in der
Vergangenheit mehrfach Schadensfälle verhindert werden. Private Risikoabsicherer
können das für Unternehmen bestehende politische Investitionsrisiko hingegen nicht
im gleichen Umfang absichern, wie dies durch eine Investitionsgarantie der
Bundesrepublik Deutschland in Kombination mit dem politischen Geleitschutz
möglich ist.
14. In welchen Ländern hält die Bundesregierung den nationalen Rechtsschutz
für ausreichend und einen Investor-Staat-Schiedsmechanismus für unnötig,
und für welche Länder sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit eines
IFV mit Investor-Staat-Schiedsmechanismus aufgrund eines mangelnden
nationalen Rechtsschutzes ausländischer Investoren (bitte einzeln auflisten;
vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6315)?
Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, für welche Länder
das nationale Rechtssystem ausreichenden Rechtsschutz bietet und
Investor-Staat-Klagemöglichkeiten unnötig sind und für welche nicht?
Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit mit den Ländern einen IFV als
notwendig angesehen, mit denen sie einen solchen Vertrag geschlossen hat
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4523). Über die
Notwendigkeit und Ausgestaltung der Investitionsschutzverträge hat die
Bundesregierung jeweils im Einzelfall entschieden. Der Bundestag hat den einzelnen
Investitionsschutzverträgen zugestimmt, bevor sie in Kraft traten. Mit dem Vertrag
von Lissabon ist die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen im Jahr
2009 auf die Europäische Union übergegangen. Seither entscheidet die
Europäische Kommission gemeinsam mit den 28 EU-Mitgliedstaaten, mit welchen
Staaten Verhandlungen über IFV aufgenommen werden (siehe auch Antwort zu den
Fragen 4 und 5).
Noch nicht in Kraft getretene IFV
15. Warum sind die vier unterzeichneten IFV mit Madagaskar, Osttimor, Irak
und Pakistan noch nicht in Kraft getreten (
http://investmentpolicyhub.
unctad.org/IIA/CountryIFV/78#iiaInnerMenu), und wann erwartet die
Bundesregierung, dass sie in Kraft treten?
IFV, die von den EU-Mitgliedstaaten vor dem Vertrag von Lissabon verhandelt,
aber erst nach dem 1. Dezember 2009 unterzeichneten worden sind, bedürfen
gemäß Artikel 12 der EU-Verordnung Nr. 1219/2012 (sog. Grandfathering-
Verordnung) der Genehmigung der Europäischen Kommission, um in Kraft zu treten.
Diese Genehmigung steht bei dem IFV mit dem Irak und dem neuen IFV mit
Pakistan noch aus. Die Bundesregierung setzt sich für ein schnelles Inkrafttreten
der IFV ein und steht diesbezüglich in Kontakt mit der Europäischen
Kommission. Der bilaterale IFV mit Madagaskar ist am 17. Oktober 2015 in Kraft
getreten. Die Ratifikation des IFV mit Osttimor konnte aufgrund der politischen
Instabilität in Osttimor noch nicht abgeschlossen werden.
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ISSN 0722-8333]