[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 4. März 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7810
18. Wahlperiode 07.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Steffi Lemke,
Friedrich Ostendorff, Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7607 –
Geplante Aufhebung des absoluten Verbots bienengiftiger Pestizidwirkstoffe
(Neonikotinoide) bei der Saatgutbehandlung von Wintergetreide und Folgen aus
neueren Kenntnissen zu ökologischen Risiken solcher Wirkstoffe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Neonikotinoide sind eine Gruppe hochtoxischer Insektizidwirkstoffe. Eine
weiterhin wachsende Zahl wissenschaftlicher Studien und Stellungnahmen
hochrangiger wissenschaftlicher Institutionen (Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit – EFSA –, European Academies Science Advisory Council – EA-
SAC –, Task Force on Systemic Pesticides –TFSP) belegen, dass
Neonicotinoide und weitere systemische Pestizidwirkstoffe gravierende und vielfältige
ökologische Risiken beinhalten. Die Nervengifte wirken sich auch in sehr geringen,
nicht akut zum Tod führenden (subletalen) Mengen negativ auf Bienen,
Wildbienen und andere Nichtzielorganismen aus.
Für drei Wirkstoffe aus der Gruppe der Neonikotinoide (Clothianidin,
Imidacloprid, Thiamethoxam) sowie für das ebenfalls systemisch wirkende
Fipronil gelten seit Dezember 2013 Anwendungsbeschränkungen bei
bienenattraktiven Kulturen. Die EFSA überprüft bis zum Jahr 2017 anhand des aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstands, inwieweit diese Teilverbote in der EU
auch weiterhin gerechtfertigt sind. Neuere Daten zeigen, dass trotz dieser
Regulierungsmaßnahmen sowohl in Deutschland als auch in Frankreich bislang keine
Reduktion der Gesamteinsatzmenge dieser Wirkstoffgruppe (einschließlich
Fipronil) erreicht wurde (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/2531) und damit eine Gefährdung der Umwelt weiterbesteht.
Die Bundesregierung hat am 1. Dezember 2015 an mehrere Verbände einen
Verordnungsentwurf über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit
bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (PflSchSaatgAnwendV)
für Mais und Wintergetreide zur Stellungnahme gesandt. Der
Verordnungsentwurf sieht Ausnahmen vom bislang geltenden Verbot der Saatgutbehandlung
mit den bienengiftigen Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam
und Methiocarb (bzw. vom Verbot des Inverkehrbringens und Verwendens
solchen Saatguts) unter bestimmten Voraussetzungen vor (u. a. Einhaltung von
Obergrenzen beim Staubabrieb). Damit wird das erst seit Juli 2015 geltende
absolute Verbot für Import und Inverkehrbringung von entsprechend behandeltem
Saatgut bei Wintergetreide und Mais faktisch wieder aufgehoben. Der Deutsche
Berufs- und Erwerbsimkerbund DBIB e. V. hat in seiner Stellungnahme vom
13. Januar 2016 dazu eine ablehnende Position bezogen. Aus diesen und
weiteren Punkten ergeben sich aktuelle Fragen hinsichtlich der Regulierung von
Neonikotinoiden und anderen bienengefährlichen Pestiziden sowie der Förderung
von Alternativen im Pflanzenschutz.
1. Welche konkreten Schlussfolgerungen für ihr regulatorisches Handeln im
Bereich Pestizide zieht die Bundesregierung aus den Aussagen und
Empfehlungen der Sachverständigen in der Anhörung „Ursachen und Auswirkungen
des Biodiversitätsverlustes bei Insekten“ des Ausschusses für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 13. Januar 2016, wonach
a) laut Untersuchungen in Nordrhein-Westfalen sowohl die Artenvielfalt als
auch die Bestände von Insekten in dramatischer Weise seit circa 15 Jahren
zurückgehen, zeitlich korrespondierend mit dem wachsenden Einsatz der
Insektizidwirkstoffe aus der Gruppe der Neonikotinoide, und selbst
Naturschutzgebiete von dieser Entwicklung betroffen sind, wo keine
Landnutzungsänderungen stattgefunden haben,
b) besonders starke Bestandsrückgänge bei Wildbienen und Schwebfliegen
zu verzeichnen sind, die auch eine wesentliche Rolle bei der Bestäubung
auch von Kulturpflanzen spielen,
c) alle Sachverständigen den Insektizidwirkstoffen der Neonikotinoide eine
wichtige bis zentrale Rolle bei dem Bestandsrückgang beimessen und in
diesem Bereich dringenden Handlungsbedarf auch auf nationaler Ebene
bei Regulierung und weiterer Forschung festgestellt haben,
d) die meisten Sachverständigen sich für eine deutliche Reduktion des
Pestizideinsatzes ausgesprochen haben und in diesem Zusammenhang den
ökologischen Landbau als Vorbild für die gesamte Landwirtschaft sehen?
Die Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln stellt ein gutes Instrumentarium bereit, um Risiken zu adressieren und
ihnen entgegenzuwirken. Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission
mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 die
Genehmigungsbedingungen für die Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam
beschränkt. Die Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln oder deren
Wirkstoffen auf den Naturhaushalt ist im EU-Genehmigungsverfahren für
Wirkstoffe und im nationalen Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel
vorgesehen. Im Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln sind die Kriterien hierfür EU-weit vorgeschrieben.
Das Umweltbundesamt (UBA) ist mit der Bewertung der Risiken von
Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt gesetzlich beauftragt und ist bei
den nationalen Zulassungsverfahren im Rahmen einer Einvernehmensregelung
beteiligt. Bei der Genehmigung von Wirkstoffen durch Entscheidung auf
Unionsebene stützt sich die Bundesregierung bei der Festlegung ihres Votums zu den
Umweltauswirkungen auf die Einschätzung des Umweltbundesamtes. In den
Fällen, in denen Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat ist, spricht das UBA
eine Empfehlung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Wirkstoffes aus
der Sicht der Umweltbewertung aus, die dann im weiteren EU-Verfahren
berücksichtigt wird.
Weder das für die Fachaufsicht des UBA zuständige Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) noch das federführend
innerhalb der Bundesregierung für die Pflanzenschutzmittelzulassung zuständige
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nehmen Einfluss
auf die fachliche und sachliche Risikobewertung der zuständigen
Bewertungsbehörde.
2. Welche Schlussfolgerungen und welchen konkreten Handlungsbedarf leitet
die Bundesregierung aus der Tatsache ab, dass trotz der seit Dezember 2013
in der EU geltenden Einsatzbeschränkungen für drei Neonikotinoid-
Wirkstoffe sowie für Fipronil in Deutschland und Frankreich insgesamt keine
Reduktion der Gesamteinsatzmenge von Neonikotinoiden und Fipronil erreicht
wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6490, S. 2, 3 und 6) und damit eine
Gefährdung der Umwelt weiter fortbesteht?
Die Statistik für den Inlandsabsatz von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in
Deutschland weist zwar für die Neonikotinoide im Vergleich des Jahres 2013 zum
Jahr 2014 keinen Rückgang auf, aber im Vergleich des Jahres 2012 zum Jahr
2013. Dies kann damit erklärt werden, dass die Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 485/2013, mit der die Kommission die Genehmigungsbedingungen für die
Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam geändert hatte und die
Aussaat von Saatgut, das mit diesen Wirkstoffen behandelt ist, ab einem
bestimmten Zeitpunkt verboten hat, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen der betroffenen
Pflanzenschutzmittel nur bis zum 30. November 2013 vorsah. Es ist zu vermuten,
dass die Zulassungsinhaber schon früher im Jahr die Belieferung des Handels
reduziert oder eingestellt haben, so dass sich die Regelung auf den Umsatz 2013
ausgewirkt hat.
Die Tabelle zu Frage 1 der zitierten Bundestagsdrucksache weist einen Absatz für
die Neonikotinoide in den Jahren 2013 und 2014 aus, der um ein Drittel unter
dem Mittelwert der Jahre 2010 bis 2012 liegt. Dieser Rückgang ist plausibel,
wenn man berücksichtigt, dass von den Beschränkungen der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 in Deutschland nur wenige Zulassungen betroffen
waren. Es handelte sich im Wesentlichen um Pflanzenschutzmittel für
nichtberufliche Anwender sowie Mittel zur Behandlung von Rapssaatgut und Mais. Für
Pflanzenschutzmittel zur Behandlung von Maissaatgut hatte das BVL bereits
2008 das Ruhen der Zulassungen angeordnet. Seit 2008 bestehen in Deutschland
auch keine Zulassungen mehr zur Behandlung von Getreidesaatgut.
Über die Entwicklung der Verwendung von Neonikotinoiden in Frankreich liegen
hier keine Informationen vor, die eine Interpretation ermöglichen.
Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Fipronil enthalten, sind im Wesentlichen
aufgrund einer Ausnahmezulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Verkehr. Hierfür gibt es sehr enge Vorgaben und Auflagen, die
u. a. den Bienenschutz gewährleisten. Insofern verwundert die Konstanz der
Abgabemengen nicht.
3. Welche Gründe haben die Bundesregierung veranlasst, über eine Änderung
der PflSchSaatgAnwendV für Mais und Wintergetreide eine Lockerung des
bislang uneingeschränkten Verbots der Saatgutbehandlung mit den
Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam sowie Methiocarb
anzustreben, so dass nun Ausnahmen für behandeltes Saatgut mit begrenzten
Abriebwerten zulässig sein sollen?
Die im zitierten Verordnungsentwurf für Maissaatgut enthaltenen Regelungen
entsprechen materiell denen der Verordnung über das Inverkehrbringen und die
Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut
vom 11. Februar 2009.
Die EU-Regelungen erlauben die Anwendung von Neonikotinoiden zur
Saatgutbehandlung an Wintergetreide. Allerdings existieren in Deutschland keine
entsprechenden Zulassungen. Eine nationale Zulassung in Deutschland für die
Saatgutbehandlung mit Neonikotinoiden bei Getreide gibt es seit 2008 nicht mehr.
Der vorgelegte Verordnungsentwurf legt für Deutschland konkrete, zusätzliche
Risikominderungsmaßnahmen fest für den Einsatz von Getreidesaatgut, das
außerhalb Deutschlands mit Neonikotinoiden behandelt wurde. Solche fehlen bei
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013. Somit stellt der
Verordnungsentwurf eine Verschärfung der gültigen EU-Regularien für den Einsatz in
Deutschland dar. Aufgrund des freien Verkehrs des in einem Mitgliedstaat
rechtmäßig behandelten Saatgutes in der Europäischen Union ist der Erlass einer
nationalen Verordnung der einzige Weg, Qualitätsanforderungen für das aus anderen
Mitgliedstaaten importierte behandelte Saatgut festzulegen.
Ein Verbot der Ausbringung von derart behandeltem Saatgut für Deutschland
wurde erst mit der aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes zeitlich zu befristenden
Eilverordnung im Sommer 2015 geregelt, um Risiken für Bienen durch Import
von mit Neonikotinoiden behandeltem Getreidesaatgut ohne ausreichende
Qualitätsansprüche aus anderen EU-Ländern zu vermeiden. Dies ist der Grund für den
jetzigen Verordnungsentwurf über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit
bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Mais und
Wintergetreide (PflSchSaatgAnwendV). Dieser muss rechtzeitig vor der Aussaatsaison
von Wintergetreide im Jahr 2016 in Kraft treten, um eine Regelungslücke zu
vermeiden.
In diesem Verordnungsentwurf sollen nun die Regelungen für Getreide (für
Neonikotinoide) und Mais (nur für Methiocarb) zusammengefasst werden, dabei
sollen die Regelungen für Methiocarb behandeltes Maissaatgut weitgehend
unverändert bleiben, das in den meisten anderen EU-Ländern ohne Beschränkungen
behandelt werden darf. Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit im EU-
Notifizierungsverfahren, aus dem sich Änderungsbedarf ergeben könnte.
4. Wie begründet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) die mit dem Verordnungsentwurf verbundene Aufhebung des erst
seit Juli 2015 geltenden absoluten Importverbots für Wintergetreide, das mit
Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam behandelt wurde, und warum
riskiert Bundesminister Christian Schmidt mit diesem Vorgehen den
„millionenfachen Bienentod“ durch insektizidhaltigen Staub, was laut
Bundesministerbegründung mit der Eilverordnung für das genannte Importverbot ja
explizit verhindert werden sollte (vgl. Zitat von Bundesminister Christian
Schmidt unter
www.agrarheute.com/news/neonicotinoide-beize-ab-
heutegilt-eilverordnung)?
5. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass mit der geplanten
Verordnungsnovelle Risiken durch die Aussaat von gebeiztem Saatgut
gemindert werden (vgl. Punkt A des Vorblatts des Verordnungsentwurfs),
wenn die Verwendung dieses Saatguts durch neue Ausnahmeregelungen erst
ermöglicht wird und damit bislang nicht bestehende Expositionsrisiken
verbunden sind?
6. Warum stellt die Beibehaltung der jetzigen Rechtslage aus Sicht der
Bundesregierung keine Alternative zur geplanten Änderung der Verordnung dar?
7. Mit welcher Begründung greift die Bundesregierung mit der geplanten
Verordnungsänderung dem Abschluss des Überprüfungs- bzw.
Bewertungsprozesses für Neonikotinoide (voraussichtlich im Jahr 2017) durch die EU-
Risikobewertungsbehörde EFSA vor, der auch eine aktuelle Risikobewertung
hinsichtlich der Anwendung der Wirkstoffe bei der Saatgutbehandlung
beinhalten wird?
Bezüglich der in den Fragen 4 bis 7 erbetenen Informationen wird auf die Antwort
zu Frage 3 verwiesen.
8. Inwieweit wurden die Bundesländer vorab konsultiert, um deren Position zu
den wesentlichen Punkten des Verordnungsentwurfs vorab einzuholen und
um den zusätzlichen Kontroll- und Kostenaufwand für die Länderbehörden
genauer einschätzen zu können, der sich aus den Ausnahmeregelungen und
den damit verknüpften technischen Vorgaben bzw. Voraussetzungen
hinsichtlich der Inverkehrbringung und Ausbringung ergibt?
Ein erster Arbeitsentwurf zur Verordnung wurde mit den Bundesländern erörtert,
auch bezüglich der durch die Verordnung verursachten zusätzlichen Kosten.
9. Warum wurde Verbänden wie dem DBIB seitens des BMEL nur eine Frist
von drei Wochen (ab dem 1. Dezember 2015) zur Stellungnahme gegenüber
dem Verordnungsentwurf eingeräumt, obwohl insbesondere die
Imkereivertreter in der Adventszeit aufgrund betriebswirtschaftlicher Gründe (v. a.
Verkaufsaktivitäten auf Weihnachtsmärkten) generell kaum Zeitressourcen zur
intensiven Auseinandersetzung mit dem Verordnungsentwurf haben?
Inwieweit werden später eingehende Stellungnahme im weiteren Verfahren
der Verordnungsausgestaltung inhaltlich noch berücksichtigt?
Das BMEL hatte mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 die Verbände um eine
Stellungnahme bis zum 22. Dezember 2015 gebeten. Eine dreiwöchige
Fristsetzung ist für eine Anhörung der betroffenen Fachkreise ein allgemein üblicher
Zeitraum. Später eingehende Stellungnahmen können im weiteren Verfahren
berücksichtigt werden, soweit dies geboten ist.
10. Wie sieht der Zeitplan für die weiteren Bearbeitungsschritte zum Entwurf
der PflSchSaatgAnwendV bis zu deren Verabschiedung aus?
Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit im Stadium der Notifizierung
gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft sowie der SPS1- und TBT2-Übereinkommen. Der weitere Zeitplan ist
insbesondere vom Fortgang des Notifizierungsverfahrens nach der Info-Richtlinie
abhängig, nach dessen Abschluss der Entwurf dem Bundesrat zuzuleiten ist.
11. Wurde die EFSA vorab oder im Zuge der Ausarbeitung des genannten
Verordnungsentwurfs fachlich konsultiert, und wenn nein, warum nicht?
Die Beteiligung der EFSA ist beim Erlass nationaler Rechtsverordnungen nicht
vorgesehen; sie wurde daher nicht konsultiert.
1 Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen
2 Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
12. Welche Gespräche haben zwischen Bundesregierung und Bundesbehörden
einerseits und Vertretern der Pflanzenschutzmittelbranche (einschließlich
entsprechender Verbände wie des Industrieverbands Agrar e. V.)
andererseits seit 2014 stattgefunden, in denen die Schaffung von
Ausnahmemöglichkeiten für das absolute Verbot der Saatgutbehandlung thematisiert
wurde?
Es haben keine entsprechenden Gespräche zwischen dem BMEL und den
Bundesbehörden einerseits und Vertretern der Pflanzenschutzmittelbranche
einschließlich Verbände, wie dem Industrieverband Agrar, andererseits
stattgefunden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
13. In welcher Höhe sind Bundesmittel direkt oder mittelbar (Kostenanteil bzw.
Ressourcenbeiträge des Julius Kühn-Instituts – Bundesforschungsinstitut für
Kulturpflanzen, JKI) in das Verbundprojekt zur Zertifizierung von
Saatgutbeizanlagen unter Beteiligung von Dr. Udo Heimbach (JKI) geflossen (vgl.
www.jki.bund.de/download-FatPdf.php?file=2015_0099.pdf), und wann
wurde über die Beteiligung des JKI an diesem Projekt entschieden?
Das Julius-Kühn-Institut (JKI) war in einem Forschungsprojekt „Entwicklung
innovativer Beiztechniken für Getreidebeizanlagen zur Vermeidung von
Staubemissionen bei Saatgut für einen nachhaltigen und umweltsicheren Pflanzenbau“
finanziert von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im
Rahmen des Programms zur Förderung von Innovationen in der Agrartechnik
beteiligt. Die Initiierung erfolgte durch das JKI, die konkretere Planung begann im
Herbst 2010, im August 2011 wurde das Projekt bewilligt. Die für das JKI
bewilligte Geldsumme betrug ca. 200 000 Euro. Das Institut hatte vorsorglich bereits
im Jahr 2008 Untersuchungen zum Staubabrieb an Getreidesaatgut und
Driftversuche mit behandeltem Getreide durchgeführt, um mögliche Problemfelder
aufzudecken und nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
14. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere EU-Staaten
Ausnahmeregelungen von den EU-weit geltenden Saatgutbehandlungsbeschränkungen
erlassen, und wenn ja, welcher Art?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben folgende Mitgliedstaaten
Zulassungen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Notfallsituation im
Pflanzenschutz) für Saatgutbehandlungsmittel mit den betreffenden Wirkstoffen
erteilt:
– Finnland; 2015; Mittel mit Clothianidin und Thiamethoxam;
– Rumänien; 2014 und 2015; Mittel mit Clothianidin, Imidacloprid und
Thiamethoxam;
– Lettland; 2014; Mittel mit Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam;
– Dänemark; 2015; Mittel mit Clothianidin und Thiamethoxam;
– Estland; 2015; Mittel mit Clothianidin und Thiamethoxam;
– Bulgarien; 2015; Mittel mit Clothianidin, Fipronil und Thiamethoxam.
Der Umfang dieser Notfallzulassungen kann im Rahmen der Veröffentlichungen
der Europäischen Kommission zu den Sitzungen des zuständigen Ausschusses für
Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, Sektion
Pflanzenschutzrechtsetzung, eingesehen werden (
http://ec.europa.eu/food/plant/standing_committees/
sc_phytopharmaceuticals/index_en.htm).
15. Welche Auswirkungen hätte die Umsetzung des Verordnungsentwurfs auf
die Entwicklung der Wirkstoffgesamtmenge, die über gebeiztes Saatgut in
die deutsche Umwelt gelangt?
Es ist kurzfristig nicht mit relevanten Änderungen der Wirkstoffgesamtmengen
für Deutschland in Folge der Vorgaben des Entwurfs zu rechnen. Die
Auswirkungen der Öffnung für Saatgut, das die hohen Anforderungen an die Beizqualität
erfüllt, werden vom JKI als äußerst gering bis nicht vorhanden eingeschätzt, da
die vorgeschlagenen Qualitätsanforderungen sehr anspruchsvoll sind.
16. Welche Untersuchungen bzw. Monitoringaktivitäten aus der
landwirtschaftlichen Praxis sind der Bundesregierung bekannt zur durchschnittlichen Höhe
der Verluste von gebeiztem Saatgut im Zusammenhang mit der Aussaat, d. h.
zum Anteil des Saatguts, der nicht in den Boden eingebracht wird, sondern
an der Oberfläche verbleibt?
Plant die Bundesregierung, entsprechende Untersuchungen in Auftrag zu
geben, und wenn nein, warum nicht?
Untersuchungen hierzu sind der Bundesregierung nicht bekannt. Im Falle einer
Zulassung in Deutschland werden Anwendungsbestimmungen erteilt, die eine
entsprechende Kennzeichnung des behandelten Saatgutes mit der Notwendigkeit
einer vollständigen Einbringung vorschreiben. Dies ist z. B. wegen möglicher
Vögel- und Säuger-Toxizität Voraussetzung für eine Zulassung. Die
Überwachung der Auflagen obliegt den zuständigen Behörden der Bundesländer.
17. Wie berücksichtigt die Verordnung die Gefährdung von Bestäubern durch
andere Expositionswege als Abriebstaub wie Guttation, Honigtau sowie
systemische Wirkstoffabgabe über Pollen und Nektar auch über Folgekulturen
sowie Beikräuter in Ackerrandstreifen und aus diesen Expositionswegen
potentiell entstehende subletale Belastungen?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung
der EU-Risikobewertungsbehörde EFSA aus dem Jahr 2013, dass für den
Bereich Staubabrieb keine ausreichenden Daten für eine abschließende
Risikobewertung vorliegen (vgl.
http://smallbluemarble.org.uk/wp-content/
uploads/2013/06/EFSA-Conclusion-on-Neonicitinoids-2013.pdf) und damit
offensichtlich frühere Annahmen zur Sicherheit dieses
Anwendungsbereiches von Neonikotinoiden nicht länger dem aktuellen Stand der
Wissenschaft entsprechen?
In der zitierten Schlussfolgerung der EFSA wird festgestellt, dass die Bewertung
für einige Kulturen noch nicht finalisiert worden ist oder die vorliegenden Daten
in bestimmten Kulturen nicht ausreichend waren, um die Repräsentativität für alle
autorisierten Anwendungen in der Europäischen Union zu bewerten. Als
abschließende Einschätzung hatte die EFSA im Jahr 2013 nur Anwendungen in
Zuckerrüben als sicher eingestuft. Zwischenzeitlich wurden viele weitere Daten
erarbeitet und Daten, die zu dem damaligen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden
konnten, wurden aufbereitet, die der EFSA aktuell zur Neubewertung vorliegen.
Insofern bleibt die Risikobewertung durch die EFSA abzuwarten.
19. Hat sich aus Sicht der Bundesregierung bzw. der zuständigen
Bundesbehörden inzwischen ein neuer wissenschaftlicher Sachstand gegenüber der
Einschätzung der EFSA ergeben, bzw. verfügen die Bundesregierung bzw.
Bundesbehörden über aktuelle und ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse,
welche die von der EFSA im Jahr 2013 festgestellten Datenlücken bei der
Risikobewertung von Neonikotinoiden für den Bereich Saatgutbeizung/
Staubabrieb vollständig schließen können?
Wenn ja, auf welche wissenschaftlichen Quellen stützt die Bundesregierung
sich bei ihrer Einschätzung (bitte Quellen bzw. Studien bibliographisch
auflisten)?
Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Risiken von Neonikotinoiden für Bestäuber
werden fortlaufend publiziert und können dazu führen, dass sich ein neuer Stand
von Wissenschaft und Technik herausbildet.
Es existiert eine Vielzahl von Studien zu subletalen und letalen Auswirkungen
von Pflanzenschutzmitteln auf Insekten als Nichtzielorganismen, insbesondere
hinsichtlich Honig- und Wildbienen. Zu Neonikotinoiden wurde nach
Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 485/2013 eine Vielzahl von
Studien durchgeführt, die größtenteils öffentlich über das Internet verfügbar sind.
Den zuständigen Bundesbehörden liegen ebenso wie der EFSA darüber hinaus
auch weitere, nicht veröffentlichte Studienergebnisse der Antragssteller vor. Ob
die Daten ausreichen, die offenen Fragen für alle Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union ausreichend zu klären und ob in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union entsprechende Risikominderungsmaßnahmen gewährleistet werden
können, die für Kulturen mit Staubabdriftpotential neben der Einhaltung von
strikten Grenzwerten auch eine Risikominimierung durch die Verwendung von
geprüften Sämaschinen umfassen sollte, bleibt abzuwarten.
20. Inwieweit orientieren sich Bundeseinrichtungen bei der Risikobewertung für
Beizmittel auf Neonikotinoid-Basis, die dem Verordnungsentwurf zugrunde
liegt, an den Vorgaben der EFSA-Leitlinien für die Bewertung potenzieller
Risiken für Honigbienen, Hummeln und Solitärbienen durch den Einsatz von
Pestiziden (aus dem Jahr 2013), und wenn nein, welche Systematik und
Schutzziele wurden dann dem Verordnungsentwurf zugrunde gelegt?
Auf welche wissenschaftliche Grundlage hinsichtlich der
Bienenungefährlichkeit von gebeiztem Wintergetreidesaatgut mit beschränktem Abrieb
stützt sich die Bundesregierung hinsichtlich ihres Plans, die Nutzung von
Saatgut in Deutschland zu erlauben, welches mit bienengiftigen
Neonikotinoiden behandelt wurde, deren Einsatz bei der Saatgutbehandlung auf EU-
Ebene verboten wurde?
Die Bewertung der Risiken orientiert sich grundsätzlich an den
Expositionspfaden für Bienen. Diese wurden in Deutschland mindestens seit dem Jahr 2008
angewendet, als aufgrund der neueren Erkenntnisse zum Schutz von Honigbienen,
Hummeln und Solitärbienen das Ruhenlassen der Behandlung von Maissaatgut
mit Neonikotinoiden vom BVL angeordnet wurde.
Der Einsatz von mit Neonikotinoiden behandeltem Wintergetreidesaatgut ist in
der Europäischen Union im Gegensatz zu Deutschland nicht verboten. Insofern
ist eine nach wie vor strengere Regelung für Deutschland als in der Europäischen
Union vorgesehen. Die Festlegung des Grenzwertes von 10 Milligramm
Neonikotinoid bei 220 Kilogramm Saatgut Aussaatmenge je Hektar erfolgte anhand
wissenschaftlicher Daten, die auch der EFSA verfügbar sind.
Im Übrigen wird hinsichtlich des Inhaltes des Verordnungsentwurfs auf die
Antwort zur Frage 3 und hinsichtlich der wissenschaftlichen Erkenntnisquelle auf die
Antwort zur Frage 13 verwiesen.
21. Welche konkreten Nachweise und Belege muss der Inverkehrbringer von
Saatgut, das mit Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs gebeizt wurde, im Sinne des
Verordnungsentwurfs erbringen, dass der Abrieb maximal 10 Milligramm je
220 Kilogramm beträgt?
Inwieweit sind gesonderte Kontrollen, Eigenmessungen oder Stichproben
zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben vorgesehen?
Die hinreichende Qualität des Saatgutes mit minimiertem Staubabrieb muss vom
Inverkehrbringer von Saatgut garantiert werden. Die Überwachung der Auflagen
bei innergemeinschaftlich verbrachtem Saatgut obliegt den Bundesländern.
22. Inwieweit ist für Saatgutbeizanlagen bzw. Inverkehrbringer von gebeiztem
Saatgut (entsprechend § 2 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs) ein
Zertifizierungssystem für Beizanlagen vorgesehen, und welche genauen
Anforderungen werden daran gestellt?
Inwieweit sind in diesem Zusammenhang Vorgaben wie eine verpflichtende
Zugabe von Klebern und ein Verzicht auf Beigabe von Mikronährstoffen
geplant?
Das JKI führt eine öffentlich einsehbare Liste von
Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung (
www.jki.bund.de/no_
cache/de/startseite/institute/anwendungstechnik/geraetelisten/saatgutbehandlungs-
einrichtungen.html). Das Institut prüft sowohl die Einrichtungen vor Ort im
Betrieb als auch die notwendigen Dokumentationen wie die ausführliche
Prozessbeschreibung, die Liste der Mitarbeiter und ihrer Tätigkeiten und Qualifikationen
sowie die Nachweise über die Ergebnisse der Qualitätskontrollen, wie z. B. von
sogenannten Heubachtests. Die Prüfkriterien sind in kulturartspezifischen
Checklisten festgelegt. Darin ist auch festgelegt, dass Beizrezepturen erst nach
erfolgreicher Probebeizung freigegeben werden dürfen, das heißt, dass Proben
hinsichtlich des Heubachwertes untersucht werden müssen und erst, wenn der jeweils
vorgegebene Grenzwert eingehalten wird, die Freigabe erfolgen darf.
Da die Qualitätsvorgaben der geplanten Verordnung oder der bereits
existierenden Saatgutbehandlungssysteme (für andere Wirkstoffe) am Endprodukt des
Beizprozesses ansetzen, ist es unerheblich, ob Kleber oder andere Zusatzstoffe
genutzt wurden, solange der Grenzwert eingehalten wird. Neu in der Verordnung
ist, dass zusätzlich auch Rückstandswerte der Wirkstoffe im Abriebstaub mit
erfasst werden müssen, so dass auch die Qualitätsstandards für die Aussaat
sichergestellt werden.
23. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung in der
landwirtschaftlichen Praxis konkret sicherstellen, dass ein sorgsamer Umgang mit
behandeltem Saatgut stattfindet sowohl bei der Lagerung als auch unter
Vermeidung von jeglichem mechanischem Stress beim Transport und in der
Sämaschine, um zu gewährleisten, dass keine erhöhten Abriebwerte, als von der
geplanten Verordnung vorgegeben, letztlich auf Feldebene auftreten (vgl.
www.jki.bund.de/download-FatPdf.php?file=2015_0099.pdf)?
Die vom JKI gelisteten Saatgutbehandlungseinrichtungen sind verpflichtet, das
Saatgut schonend und sachgerecht zu lagern und zu transportieren. Dazu werden
zum Beispiel die Saatgutsäcke direkt nach der Befüllung auf Paletten gestapelt
und die Paletten anschließend mit Folie umwickelt. Dies verhindert unnötige
Bewegungen der Säcke während des Transports und damit Staubabrieb. Solche
Maßnahmen sind Teil der Kontrolle der Betriebe durch das JKI. Auch die
Anwender werden durch die Züchter und Beizanlagenbetreiber geschult und sind
gefordert, schonend mit unbehandeltem Saatgut umzugehen.
24. Welche Auswirkungen hat die geplante Verordnungsnovelle auf die
Weiterentwicklung des sogenannten Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) und des Fortschritts hinsichtlich
der Verpflichtung Deutschlands durch die sogenannte EU-Pestizidrichtlinie
(Richtlinie 2009/128/EG), die Abhängigkeit der Landwirtschaft von
Pestiziden zu vermindern und den integrierten Pflanzenschutz zu stärken?
Die geplante Verordnungsnovelle ist kohärent mit den Zielen und der
Weiterentwicklung des „Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln“ der Bundesregierung (NAP). Die globalen und spezifischen
Ziele des NAP konzentrieren sich auf die Reduzierung der Risiken, die durch die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für den Naturhaushalt oder die
menschliche Gesundheit entstehen können. Diese Reduzierung der Risiken wird durch die
Verordnungsnovelle unterstützt, da über die Bestimmungen in der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 in Anhang I (“Anwendungen zur
Saatgutbehandlung oder Bodenbehandlung dürfen nicht für folgende Getreidearten
zugelassen werden, wenn diese Getreidearten zwischen Januar und Juni ausgesät
werden: Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen. […]“) und
Anhang II („Saatgut, das mit Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid
enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wird und dessen Anwendung und
Inverkehrbringen verboten ist: Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum,
Triticale, Weizen, wenn diese Getreidearten zwischen Januar und Juni ausgesät
werden. […]“) hinausgegangen wird. Die Verordnungsnovelle geht über die
Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 für Wintergetreide
hinaus und minimiert die Abriebmengen der Wirkstoffe.
25. Welche Position nimmt die Bundesregierung zu den Inhalten der
Stellungnahme des DBIB vom 13. Januar 2016 ein, wonach
a) es trotz verbesserter Beizauflagen nach wie vor zu hohen
Wirkstoffrückständen im Pollen kommt und damit eine Expositionsgefahr für
Bestäuber besteht, die nach aktuellem Stand der Wissenschaft auch durch
subletale Dosierungen von Neonikotinoiden gefährdet sind,
Rückstände können durch systemische Verlagerung in Pollen gelangen. Auch die
EFSA stuft Getreidepollen als nicht relevant für Bienen ein, da der Pollen nicht
von Bienen gesammelt wird. Darüber hinaus können Beizstaubpartikel bei
niedriger Saatgutqualität und hohem Beizstaubabrieb bei der Aussaat auf angrenzende
Flächen oder in andere Regionen gelangen. Durch Qualitätsstandards bei
gebeiztem Saatgut und hinsichtlich der Sägeräte wird sichergestellt, dass die Exposition
durch potentiell verdriftende Beizstaubpartikel minimiert wird und es nicht zu
unvertretbaren Schäden an Bienenvölkern kommt.
b) es beim Umgang mit behandeltem Saatgut zu verbreiteten Verstößen
gegen die Gute Fachliche Praxis wie die Hinterlassung von herumliegendem
Saatgut kommt und damit Risiken für Bienen und Umwelt, etwa durch
Auswaschung der Wirkstoffe in Pfützen, auch durch behandeltes Saatgut
entstehen können, welches nur geringe Abriebwerte aufweist,
Einleitend wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Die Anwendung von gebeiztem Saatgut unterliegt der guten fachlichen Praxis
und die richtige Handhabung von gebeiztem Saatgut wird in Aus- und
Fortbildung sowie Beratungsmaßnahmen vermittelt. Gemäß der Gebrauchsanweisung
und der Vorgaben der „Guten Fachlichen Praxis“ muss gebeiztes Saatgut
vollständig mit Erde bedeckt sein, um eine Aufnahme durch Vögel und Wild zu
vermeiden. Für mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gebeiztes Maissaatgut
gilt grundsätzlich, verschüttetes Saatgut sofort aufzukehren und zu entfernen
sowie eine Verpflichtung zum vollständigen Einbringen des Saatgut sowie
entstehender Stäube in den Boden. Für mit Mesurol gebeiztes Saatgut gelten
zusätzliche Auflagen hinsichtlich der Windgeschwindigkeit (< 5 Meter pro Sekunde)
und der Vermeidung des Nachrieselns bei der Saat sowie bezüglich der
Beschränkung der Aussaatgeräte auf Abdrift mindernde Maissägeräte (vgl. Liste des
JKI unter
www.jki.bund.de/no_cache/de/startseite/institute/anwendungstechnik/
geraetelisten/abdriftmindernde-saegeraete.html).
c) bestimmte technische Maßnahmen, die Staubabrieb vermeiden sollen, nur
zu einer Verfeinerung des Staubabriebs führen und damit keine
Verringerung der Exposition erreicht wird,
d) Indizien wie die Rotfärbung von Saatgutbehältern (bei Beizung mit
Mesurol) trotz technischer Verbesserungen seit dem Jahr 2008 auf einen
nach wie vor großen Abrieb sowohl bei Mais als auch bei Raps und
Weizen hindeuten und damit der Ansatz des Verordnungsentwurfs fachlich in
Frage gestellt ist, die Einhaltung eines geringen Abriebwerts bei
Saatgutbehandlung in besonderen Anlagen gesetzlich pauschal anzunehmen bzw.
lediglich zu vermuten,
Die in den Fragen 25c und 25d gemachten Aussagen treffen nach Erkenntnissen
der Bundesregierung nicht zu.
e) insgesamt die „geplante Verordnung unangemessen, unzureichend und in
der Praxis nicht zielführend ist“?
Die Einschätzung, dass die geplante Verordnung unangemessen, unzureichend
und in der Praxis nicht zielführend sei, wird nicht geteilt und kann fachlich auf
der Basis der der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse nicht
nachvollzogen werden.
26. Welche Untersuchungen sind der Bundesregierung bekannt zu ökologischen
Risiken durch mögliche Kontaminationen von Oberflächenwasser und Tau
durch den auf den Boden geblasenen abgesaugten Beizstaub aus
Sämaschinen?
Spezielle Untersuchungen von belastetem Tau sind der Bundesregierung nicht
bekannt. Die zuständigen Risikobewerter schätzen Tau in diesem Zusammenhang
nicht als relevant ein.
Modellhafte Expositionsberechnungen für die Kontamination von benachbarten
Oberflächengewässern und benachbarten Flächen sind anhand vieler Driftstudien
mit Aussaat von behandeltem Saatgut möglich. Unter Beteiligung der
zuständigen deutschen Risikobewertungsbehörden befindet sich ein entsprechendes EU-
Leitliniendokument für die Risikobewertung hinsichtlich behandelten Saatgutes
in Vorbereitung, das die Vorgehensweise bei der Bewertung festlegen soll.
27. Auf welche wissenschaftlichen Daten und Quellen stützt sich die
Bundesregierung bei ihrer Aussage, dass durch die Saatgutbehandlung nur
„verhältnismäßig geringe Pflanzenschutzmittelmengen verwendet werden“ (vgl.
Punkt A des Vorblatts des Verordnungsentwurfs), und inwieweit kann die
Bundesregierung diese Behauptung auch hinsichtlich eines Vergleichs zum
integrierten Pflanzenschutz belegen, wo Pestizide nicht prophylaktisch wie
bei der Beizung, sondern nur in Abhängigkeit von Befalls- und
Schadensschwellen angewendet werden?
Der integrierte Pflanzenschutz beinhaltet gemäß § 2 des Pflanzenschutzgesetzes
sowohl vorbeugende Maßnahmen als auch direkte Bekämpfungsmaßnahmen, die
so spezifisch wie möglich gegen den jeweiligen Schaderreger wirken sollen. Der
chemische Pflanzenschutz ist hiervon nicht ausgeschlossen. Andere
Anwendungen sollen aber Vorrang haben.
Zum Beispiel dient das zugelassene Beizmittel Mesurol (Wirkstoff Methiocarb)
der Bekämpfung der Fritfliege und als Repellent gegen Vogelfraß in Mais und
wirkt auf diese Schaderreger bei gleichzeitig nur sehr geringer Exposition auf
andere Nicht-Zielorganismen, da über 90 Prozent der Bodenoberfläche bei der
Anwendung ohne Kontamination bleibt. Die Eiablage der Fritfliege erfolgt im
auflaufenden Mais. Eine Bekämpfung der Fritfliegen ist entweder über gebeiztes
Saatgut oder eine Flächenbehandlung mit Pyrethroiden bis zum Drei-
Blattstadium des Maises möglich. Die Wirkung der Beizung hat im Vergleich zur
Flächenspritzung deutlich geringere Nebenwirkungen auf Nicht-Zielorganismen.
Zum Beispiel liegt bei gängigen Fungiziden im Getreide die bei der Beizung
gezielt ans Korn gebrachte Aufwandmenge in der Regel zwischen 10 und 50 g
Wirkstoff je Hektar bei maximal zulässigem Saatguteinsatz je Hektar. Damit liegt
die Aufwandmenge an Wirkstoffen etwa zehnfach niedriger als bei einer
fungiziden Flächenspritzung im Getreide, bei der meist je nach Mittel um 200 bis über
500 g Wirkstoff je Hektar auszubringen sind.
28. Verfügt die Bundesregierung über konkrete Belege bzw. statistische Daten
darüber, dass Ertragseinbußen bei Wintergetreide und Mais in Deutschland
ursächlich auf den Wegfall der chemischen Saatgutbehandlung
zurückzuführen sind?
Umfragen bei den Pflanzenschutzdiensten der Bundesländer in den vergangenen
Jahren haben ergeben, dass der Wegfall der neonikotinoiden Beizung im Mais
jährlich bei etwa fünf Prozent der Maisanbaufläche zu Schäden durch Drahtwurm
führt, da Alternativen für die Bekämpfung nicht verfügbar sind.
Im Getreide waren in Deutschland keine entsprechenden Beizmittel zugelassen.
Bei Getreide sind in der Saison 2014/2015 erhebliche Schäden durch Infektionen
mit dem Gelbverzwergungsvirus infolge der Übertragung durch Vektoren, wie
zum Beispiel die Blattläuse, aufgetreten, die auf vielen Flächen zu Umbruch oder
Ertragsausfällen bis über 30 Prozent geführt haben. Dies hatte zur Folge, dass die
Wissenschaftler des JKI für die Aussaat von Wintergetreide im Jahr 2015
vermehrte Importe von mit Neonikotinoiden behandeltem Getreidesaatgut aus
anderen Mitgliedstaaten erwarteten. Daher wurde die Eilverordnung im Sommer 2015
erlassen, um zu verhindern, dass relevante Mengen von mit Neonikotinoiden
behandelten Getreidesaatgut ohne hinreichende Qualitätsanforderungen in
Deutschland zur Aussaat kommen.
29. Welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer
chemischen Beizung von Wintergetreide zieht die Bundesregierung aus den
Ergebnissen von vergleichenden Langzeitversuchen mit Winterweizen ohne
Saatgutbehandlung, mit chemischer Saatgutbehandlung und mit
Saatgutbehandlung mittels Elektronenbehandlung, wonach keine wesentlichen
Ertragsunterschiede festgestellt wurden (vgl.
www.ensser.org/fileadmin/user_upload/
NN_S%C3%B6ffing_ppt.pdf, S. 10)?
Die Notwendigkeit zur chemischen Saatgutbehandlung oder der
Saatgutbehandlung mittels Elektronenbehandlung hängt stark vom regionalen Befallsdruck mit
samen- und bodenbürtigen Schaderregern ab. Die Elektronenbehandlung ist
gegen samenbürtige Krankheitserreger wirksam, ein Schutz gegen Insekten besteht
hingegen nicht, da diese den Keimling erst im Boden angreifen.
30. Welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verzichtbarkeit der chemischen
Saatgutbehandlung bei Mais zieht die Bundesregierung aus vergleichenden
Studien in Italien, wonach die Ertragsunterschiede zwischen
behandeltem und unbehandeltem Saatgut gering waren (vgl.
www.reterurale.it/
downloads/APENET_2010_Report_EN%206_11.pdf)?
In der zitierten Studie wurden Versuche mit Mais durchgeführt, in denen das
Saatgut mindestens mit einem Fungizid behandelt war und die Wirkung verschiedener
insektizider Beizungen verglichen werden sollte. Es wird beschrieben, dass der
Befall an den Versuchsstandorten durch Bodeninsekten (Drahtwurm und Larven
des Westlichen Maiswurzelbohrers) gering war und unterhalb der Schadschwelle
lag. Insofern war es nicht möglich, Ertragsunterschiede zwischen behandelten
und unbehandelten Varianten aufzuzeigen.
31. Hat die Bundesregierung mit der Prüfung der Erfahrungen begonnen, die in
Norditalien mit Ertragsversicherungsmodellen in Verbindung mit
Schulungen zum integrierten Pflanzenschutz gemacht wurden (vgl.
www.ensser.org/
fileadmin/user_upload/NN_Furlan_ppt.pdf)?
Wenn nein, warum nicht?
Zu dem hier genannten Ertragsversicherungsmodell über einen Fonds bzw. eine
Versicherung auf Gegenseitigkeit liegen nach Kenntnis der Bundesregierung nur
Informationen in italienischer Sprache vor. Die Prüfung dauert an. Auf Grundlage
der genannten Präsentation ist eine wissenschaftliche Bewertung des
Ertragsversicherungsmodells nicht möglich.
32. Hat die Prüfung der Ertragsversicherungsmodelle konkrete Hinweise
erbracht, welche die Annahme der Bundesregierung bestätigen würden,
wonach die möglichen Ertragsausfälle solcher Modelle so erheblich wären, dass
sie die Versorgungssicherung der EU gefährden (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 19e der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/6490)?
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.
33. Hat sich das BMEL beim Deutschen Bauernverband e. V. für einen
konkreten Zeitplan bzw. für eine verbindliche Selbstverpflichtung der
Landwirtschaft zur Umstellung auf bienenschonende Ausbringungsmethoden bei
Pestiziden wie sogenannte Dropleg-Düsen (Einsatz unterhalb der Blütenebene)
v. a. im Rapsanbau eingesetzt vor dem Hintergrund, dass Bundesminister
Christian Schmidt solche Ansätze als Beispiel für „rücksichtsvollen Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln“ bereits im Jahr 2014 genannt hat (
www.general-
anzeiger-bonn.de/region/vorgebirge-voreifel/meckenheim/
Landwirtschaftsminister-startet-in-Meckenheim-bundesweite-Aktion-article1328269.html)?
Wenn nein, warum gab es bislang keine Initiative des BMEL zur
beschleunigten Einführung solcher Systeme?
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat im Auftrag des
BMEL das Verbundprojekt „Fit Bee“ im Rahmen des Programms zur
Innovationsförderung unterstützt. Mit der Förderung wird die Entwicklung innovativer,
international wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Leistungen auf
Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützt – in diesem Falle die
Entwicklung der „Dropleg-Düsen-Technologie“.
Die Prüfung der „Droplegs“ hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung für den
Pflanzenschutz (JKI-Anerkennung) ist abgeschlossen. Der
Anerkennungsbescheid für Behandlungen in blühenden Rapsbeständen wurde am 8. Januar 2016
ausgestellt. Die in Rede stehende Technologie stellt einen viel versprechenden
Ansatz zur Driftreduktion bei Spritzanwendungen von Pflanzenschutzmitteln dar.
Die Entwicklung für die Praxisreife dauert an und wird von den Experten des JKI
begleitet.
34. Welche Forschungs- und Erprobungsprojekte zu Dropleg-Düsen und
anderen Ansätzen zur Reduktion der Exposition von Bestäubern werden durch
Bundesinstitutionen zurzeit durchgeführt bzw. durch den Bund aktuell
gefördert?
Wann ist mit Ergebnissen dieser Projekte zu rechnen?
Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen.
35. Setzt sich die Bundesregierung für Anwendungsbeschränkungen bzw.
Grenzwertabsenkungen für Thiacloprid ein vor dem Hintergrund, dass die
Europäische Chemikalienagentur ECHA diesen Wirkstoff bereits im März
2015 als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft hat (vgl. http://
echa.europa.eu/documents/10162/13626/clh_odd_thiacloprid_en.pdf, S. 23)
und damit eine Wiederzulassung nach den Ausschlusskriterien für
Pestizidwirkstoffe (cut off criteria) ausgeschlossen ist, und wenn nein, warum will
die Bundesregierung in diesem Fall nicht aktiv werden?
Der Wirkstoff Thiacloprid ist bis zum 30. April 2017 EU-weit genehmigt. Die
Einstufung der Europäischen Chemikalienagentur wird nach ihrer
Veröffentlichung bei der auf EU-Ebene stattfindenden Entscheidung über die erneute
Genehmigung des Wirkstoffs Thiacloprid zum Tragen kommen. Die der
Entscheidung vorausgehende Prüfung und Berichterstattung wird federführend durch die
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates betrieben, die deutschen
Behörden sind Co-Berichterstatter. Weiterhin wird der Einfluss der zuständigen
deutschen Behörden im Beteiligungsverfahren der EFSA zum Bewertungsbericht
des berichterstattenden Mitgliedstaates geltend gemacht werden können.
Die zuständigen deutschen Behörden haben mehrfach darauf hingewirkt, dass die
Prüfung möglicher Auswirkungen auf toxikologische Grenzwerte in einem
regulären europäischen Verfahren durchgeführt werden muss.
36. Welche Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmittelpräparaten mit dem
Wirkstoff Sulfoxaflor liegen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit aktuell vor (bitte unter Angabe der Antragsteller und
Einsatzbereiche auflisten)?
Dem BVL liegen drei Zulassungsanträge für Pflanzenschutzmittel mit dem
Wirkstoff Sulfoxaflor vor. Informationen über gestellte Anträge und laufende
Verfahren können aufgrund der Datenschutzbestimmungen des Artikel 63 der
Verordnung (EU) 1107/2009 nicht veröffentlicht werden und somit nicht Eingang in eine
Bundestagsdrucksache finden.
37. Wie bewerten die Bundesregierung und das Umweltbundesamt den
Wirkstoff Sulfoxaflor aus ökotoxikologischer Sicht?
Die EU-Wirkstoffprüfung für Sulfoxaflor hat ergeben, dass der Wirkstoff eine
hohe Toxizität gegenüber Bienen und anderen Nichtziel-Arthropoden aufweist.
Für die betrachteten repräsentativen Freiland-Anwendungen wurden im Ergebnis
der Bewertung daher hohe Risiken für diese Organismengruppen sowie eine
Datenlücke hinsichtlich der abschließenden Bewertung der Auswirkungen auf
Bienen identifiziert.
In der Konsequenz hat die Bundesregierung im zuständigen Ausschuss für
Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, Sektion Pflanzenschutzgesetzhebung,
der EU-Wirkstoffgenehmigung nicht zugestimmt.
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ISSN 0722-8333]