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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Geplante Änderung der Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung

Vom BMF vorgelegter Referentenentwurf zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung: Zwecke und Begründungen von Einzelregelungen sowie Auswirkungen auf Anlagenbetreiber, insbes. kleinerer KWK-Anlagen und das KWK-Ausbauziel der Bundesregierung<br /> (insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

08.03.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/760917.02.2016

Geplante Änderung der Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung

der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Paus, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Bundesministerium der Finanzen hat kürzlich einen Referentenentwurf zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) präsentiert, in dem die Voraussetzungen, unter denen Anlagen mit einer elektrischen Nennleitung bis zu 2 Megawatt (MW) Steuerbefreiungen erhalten können, geändert werden. Von der geplanten Änderung werden insbesondere kleinere KWK-Anlagen betroffen sein, die ihren Strom als Anlage eines Stadtwerks über das Stadtgebiet verteilt absetzen. So bekommen Anlagen unter 2 MW nur noch dann die Begünstigung nach dem Stromsteuergesetz (StromStG), wenn die Stromentnahme im gleichen Gebäude, auf dem gleichen Grundstück oder „unmittelbar anliegend“ stattfindet. Allerdings weist der Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) darauf hin (www.vku.de/finanzen-steuern/aenderung-der-stromsteuerverordnungweitere-einschraenkung-bei-der-steuerbefreiung-fuer-kleinanlagen.html?p=1), dass Anlagen von knapp 2 MW in der Regel mehr Strom bereitstellen als z. B. ein angrenzendes Wohngebiet verbrauchen kann. Zudem soll vertikal integrierten Unternehmen, also solchen, die neben Erzeugung und Vertrieb auch die Funktion Übertragung und Verteilung wahrnehmen nicht mehr die Geltendmachung von Stromsteuerbefreiung und EEG-Förderung (EEG: Erneuerbare-Energien-Gesetz) nebeneinander ermöglicht werden. Die geplante Änderung des § 12b Absatz 4 StromStV hätte zur Folge, dass solche Unternehmen als zwei entflochtene Unternehmen behandelt werden. Akteure wie der VKU sehen hierin einen eklatanten Rechtswiderspruch (ibid).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Was bezweckt die Bundesregierung mit der im Referentenentwurf angekündigten Neufassung des § 12b Absatz 4 StromStV, vor dem Hintergrund, dass es durch diese Regelung vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gemäß § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes generell nicht mehr möglich sein wird, sowohl die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG als auch die EEG-Förderung geltend zu machen, und wie bewertet sie die Neuregelung vor dem Hintergrund einer möglichen Rechtswidrigkeit aufgrund des entgegengesetzten Wortlauts des Stromsteuergesetzes?

2

Welche konkreten Missstände will die Bundesregierung mit der neuen Definition des „räumlichen Zusammenhangs“ in dem neuen § 12b Absatz 5 StromStV beseitigen?

3

Wie begründet die Bundesregierung diese Änderung des § 12b Absatz 5 neu StromStV vor dem Hintergrund, dass sich seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 20. April 2004 – VII R 54/03, BFHE 206/502) eine Verwaltungspraxis herausgebildet hat und die Neuformulierung nach Auffassung der Fragesteller zu einer Einschränkung der Anwendungsfälle führen wird?

4

Wie viele Anlagenbetreiber werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der Neuregelung des im Referentenentwurf angekündigten § 12b Absatz 4 StromStV betroffen sein?

5

Welche Auswirkungen wird die im Referentenentwurf angekündigte Neuregelung des § 12b Absatz 4 StromStV nach Kenntnis der Bundesregierung für betroffene Anlagenbetreiber voraussichtlich haben?

6

Wie viele Anlagenbetreiber werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der im Referentenentwurf angekündigten Neuregelung gemäß § 12b Absatz 5 StromStV betroffen sein?

7

Welche Auswirkungen wird die im Referentenentwurf angekündigte Einführung des § 12b Absatz 5 StromStV nach Kenntnis der Bundesregierung für betroffene Anlagenbetreiber voraussichtlich haben?

8

Welche Auswirkungen wird die im Referentenentwurf angekündigte Neuregelung des § 12b Absatz 4 StromStV auf das KWK-Ausbauziel der Bundesregierung nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich haben?

9

Welche Auswirkungen wird die im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen angekündigte Einführung des § 12b Absatz 5 StromStV auf das KWK-Ausbauziel der Bundesregierung nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich haben?

10

Wie bewertet die Bundesregierung die geplante Änderung der Stromsteuerverordnung vor dem Hintergrund, dass die Befreiung von der Stromsteuer für hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer Nennleistung kleiner als 2 MW bisher als Bestandteil der Förderung für kleine KWK-Anlagen fungierte und dem Umstand, dass die geplante Änderung der Stromsteuerverordnung nach Auffassung der Fragesteller den Kreis der Begünstigten einschränkt?

Berlin, den 16. Februar 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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