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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Wertpapiergeschäfte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und möglicher Handlungsbedarf der Bundesregierung

Geschäfte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mit Geldanlagen, Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit, Unrechtmäßigkeit einzelner Wertpapiertransaktionen, Vorgaben der Anlagerichtlinie für Wertpapiergeschäfte, etwaige Rechtsverstöße, weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf, Schadensausgleich durch die an den Finanzgeschäften beteiligten Kreditinstitute, Zuständigkeits- und Verfahrensvorgaben für Vermögensanlagen und Wertpapierkäufe bei den Kassenärztlichen Vereinigungen<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

10.03.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/764017.02.2016

Wertpapiergeschäfte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und möglicher Handlungsbedarf der Bundesregierung

der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, Elisabeth Scharfenberg und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wird aus Mitteln finanziert, die die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. letztlich die gesetzlich Versicherten aufbringen müssen. Nach einem Prüfbericht des Bundesversicherungsamtes hat die KBV Teile dieser Mittel für Wertpapierspekulationen genutzt und dabei Verluste in Höhe von mindestens 1,1 Millionen Euro erlitten (OPG 02/2014). Auch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg hat durch entsprechende Wertpapiergeschäfte offenbar Geld verloren (OPG 29/2015). Zudem wirft die Kassenärztliche Bundesvereinigung selbst ihrem früheren Leiter des Bereichs „Haushalt und Finanzen“ im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor, unrechtmäßig Termingelder angelegt und Wertpapiere gekauft zu haben (OPG 32/2013). Klare Zuständigkeiten und ein strukturiertes Entscheidungsverfahren für solche Geldanlagen fehlten in der Vergangenheit offensichtlich zumindest bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (ebd.).

Bei der Verwaltung ihres Vermögens sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen über § 78 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) an § 80 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gebunden. Danach sind die Mittel „so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist“.

Die öffentlich-rechtliche Selbstverwaltung im Gesundheitswesen entscheidet ganz maßgeblich über die wesentlichen Rahmenbedingungen der Gesundheitsversorgung in Deutschland mit. Angesichts der großen Summen, die von den gesetzlich Versicherten sowie (über den Gesundheitsfonds) Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern dafür aufgebracht werden, hat die Öffentlichkeit ein Anrecht auf größtmögliche Transparenz und wirksame staatliche Aufsicht bei der Verwaltung dieser Gelder durch die Selbstverwaltung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung in der Vergangenheit Wertpapiere erworben, die sie wertberichtigen musste? Wenn ja, welche Papiere waren dies, über welches Kreditinstitut erfolgte die Anlage, in welcher Höhe erfolgte die Anlage, und wie hoch war die Wertberichtigung (bitte einzeln aufschlüsseln)?

2

Hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung seit dem Jahr 2000 weitere Geldanlagen getätigt, bei denen sie Verluste hinnehmen musste? Wenn ja, welche waren dies, und wie hoch waren die Verluste (bitte einzeln aufschlüsseln)?

3

Verstießen diese Geldanlagen (Frage 1 und 2) nach Ansicht der Bundesregierung gegen § 80 Absatz 1 SGB IV? Wenn nein, wieso nicht?

4

a) Inwieweit verstoßen diese Geldanlagen nach Ansicht der Bundesregierung gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (bitte Antwort begründen)? b) Wenn ja, inwieweit handelt es sich dabei um eine grobe Verletzung dieser Grundsätze, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Folge hätte (bitte Antwort begründen)?

5

Welche Anlageformen erfüllen nach Ansicht der Bundesregierung die Voraussetzungen des § 80 Absatz 1 SGB IV?

6

Welche Vorgaben macht die im Jahr 2012 erlassene Anlagerichtlinie der KBV für Wertpapiergeschäfte (zulässige Anlageformen, Entscheidungsverfahren usw.)?

7

Sieht die Bundesregierung über die Vorgaben der Anlagerichtlinie hinaus weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf? Wenn ja, welchen? Wenn nein, wieso nicht?

8

Sind Verstöße gegen diese Anlagerichtlinie sanktionsbewehrt? Wenn ja, welche Sanktionen sind dies, und in welchen Fällen greifen sie?

9

a) Wer entschied vor Erlass der Anlagerichtlinie im Jahr 2012 lt. Satzung oder Geschäftsordnung bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über Vermögensanlagen und den Kauf von Wertpapieren, und wie war das Entscheidungsverfahren? b) Wurden diese Zuständigkeiten und das Verfahren in der Vergangenheit stets eingehalten? Wenn nein, wann und wieso nicht (bitte einzeln aufführen)?

10

War für die o. g. Geldanlagen (s. Frage 1 und 2) eine Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit als Aufsichtsbehörde notwendig? Wenn ja, lag diese vor?

11

Wenn für derartige Geschäfte auch heute noch keine Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit notwendig ist, sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen? Wenn nein, wieso nicht?

12

a) Wie wurden diese Geldanlagen bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung intern dokumentiert (sowohl vor wie auch nach Erlass der Anlagerichtlinie)? b) Sieht die Bundesregierung diese Dokumentation als ausreichend an, oder sieht sie hier Handlungsbedarf?

13

Wenn aus diesen Wertpapiergeschäften, wie berichtet (OPG 02/2014), Verluste entstanden sind, sind diese im entsprechenden Jahresabschluss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausgewiesen? Wenn nein, wieso nicht?

14

Sieht die Bundesregierung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Hinblick auf Vermögensanlagen und Wertpapiergeschäfte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung? Wenn ja, welchen?

15

Hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung versucht, die an den Wertpapiergeschäften beteiligten Kreditinstitute (s. Frage 1) auf Rückzahlung der Finanzmittel bzw. Ausgleich des erlittenen Schadens in Anspruch zu nehmen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wieso nicht?

16

Wenn die Kassenärztliche Bundesvereinigung dies nicht versucht hat, inwieweit sollte sie dies nach Ansicht der Bundesregierung tun?

17

Haben Kassenärztliche Vereinigungen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit Wertpapiere erworben, die sie wertberichtigen mussten? Wenn ja, welche Papiere waren dies, über welches Kreditinstitut erfolgte die Anlage, in welcher Höhe erfolgte die Anlage, und wie hoch war die Wertberichtigung (bitte Angaben für jede Kassenärztliche Vereinigung gesondert aufschlüsseln)?

18

Welche Zuständigkeits- und Verfahrensvorgaben existieren bei den Kassenärztlichen Vereinigungen für Vermögensanlagen und Wertpapierkäufe, und gehen diese über die Vorgaben auf Bundesebene hinaus? Wenn ja, inwieweit?

Berlin, den 16. Februar 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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