[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 10. März 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7859
18. Wahlperiode 11.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7712 –
Kommunikationsüberwachung bei Kontaktpersonen des NSU nach dem
Untertauchen im Januar 1998
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das mutmaßliche Kerntrio des Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU),
Uwe Mundlos, Beate Zschäpe und Uwe Böhnhardt, hatte nach der Flucht vor
der Polizei am 26. Januar 1998 eine Vielzahl von direkten und indirekten
Kontakten zu Mitgliedern der neonazistischen Szene. Dazu gehörten auch Frauen
und Männer, gegen die von den Ermittlungsbehörden nicht im Rahmen von
Straf- oder Ermittlungsverfahren als Unterstützer bzw. Unterstützerinnen einer
terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ nach § 129a
des Strafgesetzbuches (StGB) ermittelt wird. Dies gilt insbesondere für
Neonazi-Aktivistinnen und -Aktivisten wie T. H., J. H., N. E., T. B., C. K., J. W.,
A. R., S. R., M. D., S. B., M. L., M. B., V. H., M. B., F. S., P. W., K. M., T. R.,
T. D., M. P., R. H., C. R., H. L., A. F., E. R., T. S., R. M., M. H., M. E., C. W.,
Rechtsanwalt H.-G. E., R. B, M. S., D. P., A. S., A. P., J. W., T. R., C. S., M.
S., A. K., H. G., A. und M. E., T. T., E. T., M. D., F. L., A. S., M. L., M. F. und
B. G. Allerdings führten die Strafverfolgungsbehörden im Bund und in den
Ländern, insbesondere in Thüringen, Sachsen, Brandenburg und Berlin, sowohl im
Jahr 1998 als auch in den Folgejahren eine größere Anzahl von
Strukturermittlungsverfahren gegen die neonazistische Szene und ihre Organisationen,
insbesondere gegen Blood&Honour, Hammerskins, die Neonaziband „Landser“,
deren Mitglieder und Vertriebsstrukturen sowie gegen Produzenten und Vertreiber
neonazistischer Musik, aber auch gegen Aktivistinnen und Aktivisten
neonazistischer Kameradschaften. Weiterhin beantragten die
Verfassungsschutzbehörden auch Beschränkungsmaßnahmen des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses gegen Neonazis auf Grundlage des Artikel 10-Gesetzes.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung kann die Kleine Anfrage insgesamt nicht beantworten.
I.
Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Aufwand zur Beschaffung der Informationen bei den Fragen, die den
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) betreffen, – auch unter
Berücksichtigung der Möglichkeit einer Fristverlängerung – mit zumutbarem
Aufwand nicht möglich.
Eine Stellungnahme zu etwaigen Kommunikationsüberwachung in allen Straf-
und Ermittlungsverfahren des GBA gegen Mitglieder und Unterstützer des NSU
sowie zu direkten und indirekten Kontaktpersonen im Zeitraum vom 26. Januar
1998 bis zum 8. November 2011 würde die händische Auswertung zumindest des
gesamten phänomenbezogenen Aktenbestandes „PMK-rechts“ des GBA ab dem
26. Januar 1998 erfordern. Hierzu gilt im Einzelnen:
1.
Der GBA hat die Ermittlungen im NSU-Verfahrenskomplex am 11.
November 2011 übernommen. In dem angefragten Zeitraum vom 26. Januar 1998 bis
zum 8. November 2011 hat der GBA daher im Zusammenhang mit NSU-
bezogenen Ermittlungen selbst keine der in den Fragen 1 bis 4 angesprochenen
Ermittlungshandlungen veranlasst oder durchgeführt. Die in den Fragen 5 und 6
angesprochenen Eingriffsmaßnahmen (Kommunikationsüberwachungsmaßnahmen
auf Grundlage eines Polizeigesetzes der Länder bzw. des Bundes und G 10
Maßnahmen) fallen von vorneherein nicht in seine Zuständigkeit. Im Hinblick auf die
Ermittlungen im NSU-Verfahrenskomplex kommt der GBA allerdings als
Sekundärverwerter von Erkenntnissen in Betracht, die durch Maßnahmen im Sinne der
Fragen 1 bis 6 angefallen sind. Insoweit ist der GBA von den Fragen 7 bis 12,
insbesondere 7 bis 8, betroffen.
Hinsichtlich der Fragen 1 bis 4 kommt darüber hinaus in Betracht, dass der GBA
außerhalb des NSU-Verfahrenskomplexes dort genannte Ermittlungshandlungen
selbst veranlasst oder durchgeführt hat (etwa im „Landser“-Verfahren). Ebenso
ist es möglich, dass er außerhalb des NSU-Verfahrenskomplexes von
Maßnahmen anderer Behörden im Sinne der Fragen 1 bis 6 Kenntnis erlangt hat (Fragen 7
bis 12, insbesondere 7 und 8).
2.
Eine statistische oder sonst elektronisch recherchierbare Erfassung
personenbezogener Daten im Sinne der Fragestellungen erfolgt beim GBA nicht.
Dies gilt uneingeschränkt, soweit der GBA von anderen Behörden über
Maßnahmen im Sinne der Fragen 1 bis 6 in Kenntnis gesetzt worden ist.
Auch im Übrigen sind die Dateien des GBA hinsichtlich der Fragestellungen
unergiebig. Soweit in eigener Zuständigkeit durchgeführte Maßnahmen im Sinne
der Fragen 1 bis 4 in Rede stehen gilt, dass personenbezogene Recherchen in dem
hier geführten Verfahrensregister zwar einen möglichen (historischen)
Beschuldigtenstatus von den in der Fragestellung genannten Personen und damit
gegebenenfalls Hinweise auf mögliche Erkenntnisquellen zu diesen Personen ergeben
würden. Eine im Sinne der Fragestellung aber auch nur ansatzweise valide oder
gar vollständige Auskunft durch elektronische Abfragen in Dateien des GBA ist
jedoch nicht möglich. Auch die Dateien, die zu den in der Zuständigkeit des GBA
durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen geführt werden,
sind solchen Abfragen nicht zugänglich, die im Sinne der Fragestellung
weiterführend wären. Diese TKÜ-Dateien enthalten nicht die von entsprechenden
Maßnahmen tatsächlich betroffenen Personen. Recherchefähig sind insoweit lediglich
die von Maßnahmen betroffenen Telekommunikationsanschlüsse sowie die
Namen der jeweiligen – vom Nutzer regelhaft abweichenden – Anschlussinhaber.
Zudem werden die in dieser Datei enthaltenen Daten bereits in dem auf die
Abschaltung einer TKÜ-Maßnahme folgenden Kalenderjahr gelöscht.
Damit wäre zur Beantwortung der Kleinen Anfrage eine händische Auswertung
des gesamten, nach dem 26. Januar 1998 angefallenen Aktenbestandes des GBA
zumindest aus dem Phänomenbereich „PMK-rechts“ unerlässlich.
3.
Eine auf die Fragestellung bezogene händische Auswertung würde einen
unüberschaubaren Aktenbestand betreffen.
Allein der gerichtliche Aktenbestand des Strafverfahrens gegen Beate Zschäpe
und andere umfasst derzeit mehr als 1 000 Sachaktenordner. Darüber hinaus
wären allein aus dem NSU-Verfahrenskomplex mehrere hundert Sachaktenordner
der abgetrennten Personenverfahren sowie des Ermittlungsverfahrens gegen
Unbekannt auszuwerten. Hinzu käme der Handaktenbestand des GBA.
Derzeit nicht quantifizierbar ist der über die NSU-Verfahren hinaus
auszuwertende Aktenbestand des GBA. Es ist davon auszugehen, dass Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellung auch in anderen Verfahrensakten des GBA
(Ermittlungsverfahren und Beobachtungsvorgänge) niedergelegt sind (bspw. „Landser“-
Verfahren; „Feuerball“-Verfahren – geplanter Anschlag auf ein Fahrzeug der Linken-
Landtagsabgeordneten Katharina König aus Jena). In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass allein der aus Anlass des Offenbarwerdens der
Straftaten des NSU erstellte Bericht der „Evaluierungsgruppe ARP des
Generalbundesanwalts“ vom 20. Dezember 2011 die Überprüfung von ungefähr 8 000 ARP-
Verfahren (Beobachtungsvorgänge) zur Grundlage hatte.
4.
Die erforderliche händische Auswertung des Aktenbestandes des GBA ist
praktisch undurchführbar.
Die Komplexität dieser Aufgabe allein im Zusammenhang mit dem NSU-
Verfahrenskomplex wird durch den quantitativen Umfang der Akten nur unzulänglich
beschrieben (vgl. I.3.). Der Informationsbedarf der Fragesteller umfasst die
Kenntniserlangung des GBA von Ermittlungsmaßnahmen dritter Behörden, die
in der strafrechtlichen Praxis und insbesondere in den zu erwartenden
Verfahrenszusammenhängen zum Teil sehr häufig vorkommen (vgl. Frage 6). Darüber
hinaus umfasst die Frage 7 die Mitteilung, zu welchen der zur Kenntnis
gebrachten Maßnahmen Unterlagen unter anderem in Form von Auswertungen und
Vermerken vorliegen. Hierzu ist zu bemerken, dass der GBA über
Ermittlungsmaßnahmen anderer Behörden regelmäßig durch die Übersendung von (Auswerte-)
Vermerken unterrichtet wird, die in unterschiedlicher Form auch stets
aktenkundig gemacht werden. Hinzu kommt, dass die Fragestellung ferner allein 53
namentlich genannte Personen umfasst.
Allein der gerichtliche Aktenbestand im NSU-Verfahren enthält nach Wissen der
Beamten des zuständigen Ermittlungsreferats des GBA eine Vielzahl von
Erkenntnissen zu zahlreichen der in der Kleinen Anfrage bezeichneten Personen,
die aus Maßnahmen im Sinne der Fragen 1 bis 6 herrühren. Der Aktenbestand
wäre daher im Einzelnen („Blatt für Blatt“) im Hinblick auf Erkenntnisse, die aus
derartigen Maßnahmen (anderer) Bundes- und Landesbehörden stammen, zu
sichten, inhaltlich auszuwerten und im Hinblick auf die in den Fragen 1 bis 6
enthaltenen Spezifizierungsanforderungen zu katalogisieren. Derartige
Erkenntnisse können nahezu in allen Teilen dieser Akten aufzufinden und auch außerhalb
förmlicher Mitteilungen entsprechender Drittbehörden in Form von
Erkenntnismitteilungen niedergelegt sein, etwa in originär für das Verfahren entstandenen
polizeilichen (Auswerte-) Vermerken oder in übermittelten Aktenauszügen
anderer Behörden. Auch kommt eine nur „kursorische“ oder auf bestimmte
Suchbegriffe gestützte Durchsicht der Akten – jedenfalls in ihrem ganz überwiegenden
Teil – nicht in Betracht. Vielmehr müssen insbesondere Primärerkenntnisse
anderer Behörden (Aktenauszüge) sowie polizeiliche Auswerte- und
Erkenntnisvermerke dezidiert durchgearbeitet werden, um mitunter nicht ausdrücklich
formulierte Bezugnahmen auf Erkenntnisquellen im Sinne der Fragestellung zu
identifizieren. Auch eine im gerichtlichen Aktenbestand des NSU-Verfahrens mögliche
softwaregestützte Fundstellensuche zur Identifizierung potenziell
aussagekräftiger Aktenteile führt – unbeschadet des Umstands, dass diese schon aus
technischen Gründen letztlich nicht belastbar ist (Computerlesbarkeit des
Papierdokuments) – nicht zu nennenswerter Zeitersparnis. Vom GBA durchgeführte
Probeläufe haben ergeben, dass etwa hinsichtlich des in der Kleinen Anfrage genannten
A.K. das elektronische Recherchesystem des GBA die Fundstellensuche im
gerichtlichen Aktenbestand nach 1 000 Treffern abgebrochen hat. Die darüber
hinaus zu Testzwecken abgefragten Personen A.P. und E.T. kamen auf 520 und 900
zu überprüfende Fundstellentreffer allein im gerichtlichen Aktenbestand. Darüber
hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse zu einzelnen
personenbezogenen Ermittlungsmaßnahmen in der Sachakte gerade nicht notwendigerweise in
einem unmittelbaren lokalen Zusammenhang mit der Benennung einer
bestimmten Maßnahme oder des von einer bestimmten Maßnahme Betroffenen stehen
müssen, was aber für eine erfolgreiche elektronisch gestützte
Fundstellenrecherche erforderlich wäre. Schon aus diesem Grund würde eine händische Durchsicht
des vollständigen Aktenbestandes notwendig. Selbst bei einem Recherchetreffer
wäre die inhaltliche Auswertung des Aktenfundstücks unentbehrlich.
Eine im Sinne der Fragestellung hinreichend verlässliche Stellungnahme des
GBA würde daher einen aus Sicht der Bundesregierung nicht realisierbaren
Personalbedarf auslösen. Hierzu gilt, dass die am 22. November 2011 eingesetzte
„Evaluierungsgruppe ARP“ ihren Bericht nach Sichtung von 8 000 ARP-
Vorgängen am 20. Dezember 2011 vorgelegt hat. Mit der Sichtung der ARP-
Aktenbestände waren vier Beamte des höheren Dienstes sowie zwei Geschäftsstellen über
einen Zeitraum von 26 Arbeitstagen (ohne Wochenendarbeit) befasst. Dies ergibt
allein im Bereich des höheren Dienstes einen Gesamtarbeitsanfall von 104 Tagen.
Mit einer Auswertung der relevanten Aktenbestände des GBA im Sinne der hier
gegebenen Fragestellung würde – selbst bei einer Beschränkung auf Akten aus
dem Phänomenbereich „PMK-rechts“ – eine ganz erheblich höhere
Personalbelastung einhergehen. Die „ARP-Evaluierungsgruppe“ hat – abgesehen von einer
materiellen Evaluierung einzelner Vorgänge – ihre Sichtung bei der ganz
überwiegenden Anzahl der Vorgänge darauf beschränken können, festzustellen, ob 21
namentlich näher bestimmte Personen jeweils aktenkundig geworden sind. Für
eine Stellungnahme zu der Kleinen Anfrage würde sich die Aktenauswertung auf
53 namentlich genannte Personen beziehen, die – jedenfalls im NSU-
Verfahrenskomplex – in teils ganz erheblichem Umfang von Ermittlungen tatsächlich
unmittelbar oder mittelbar betroffen waren und zu denen entsprechend umfängliche
Akteninhalte vorliegen. Es ist ferner davon auszugehen, dass im Sinne der
Fragestellung auch in erheblichem Umfang Positivmitteilungen zu berichten wären.
Vor allem wären die Akten auch inhaltlich eingehend zu prüfen, um valide
Angaben im Sinne der Fragestellung berichten zu können. In diesem Zusammenhang
ist ferner von Belang, dass die von der Auswertung mitumfassten
Ermittlungsakten einen ganz erheblich größeren Umfang als ARP-Vorgänge haben.
Angesichts der Erfahrungen der „ARP-Evaluierungsgruppe“ und der
Aktenkenntnis der für den NSU-Verfahrenskomplex zuständigen Beamten des GBA
dürfte nur für die Auswertung der NSU-Akten ein Arbeitsaufwand von
mindestens 150 Arbeitstagen allein im Bereich des höheren Dienstes zu erwarten sein.
Damit würde im Bereich dieses Referats die gesamte sonstige Arbeit –
einschließlich der Sitzungsvertretung im Strafverfahren gegen Beate Zschäpe und andere –
bezogen auf einen Mitarbeiter im höheren Dienst für einen Zeitraum von
mindestens 7,5 Monaten (Urlaub und Erkrankungen nicht eingerechnet) ruhen. Hinzu
käme der Arbeitsaufwand für die im Übrigen relevanten Akten in
Ermittlungsverfahren und Beobachtungsvorgängen.
II.
Es besteht grundsätzlich ein verfassungsmäßiger Anspruch auf
Informationsgewährung durch die Bundesregierung. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und
Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die
einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen nach Maßgabe der Ausgestaltung in
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem
grundsätzlich eine Pflicht der Bundesregierung zur unverzüglichen, vollständigen und
wahrheitsgemäßen Antwort korrespondiert (vgl. BVerfGE 124, 161, Beschluss
vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06).
Die Antwortpflicht der Bundesregierung unterliegt aber Grenzen. Für deren
grundsätzliche Bestimmung gibt die verfassungsrechtliche Verteilung der
Staatsfunktionen auf Parlament und Regierung wichtige Anhaltspunkte. Die nähere
Grenzziehung bedarf jeweils der Würdigung im Einzelfall (BVerfG, a. a. O.).
Jedenfalls steht die Antwortpflicht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Das
Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt (BVerfG, a. a. O., S. 197): „Es
sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt oder die sie
mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Da sich der
parlamentarische Informationsanspruch im Hinblick auf die mögliche politische Bedeutung
auch länger zurückliegender Vorgänge auf Fragen erstreckt, die den
Verantwortungsbereich früherer Bundesregierungen betreffen, können die Bundesregierung
zudem im Rahmen des Zumutbaren Rekonstruktionspflichten treffen.“
III.
In Anwendung dieses verfassungsmäßig vorgegebenen Maßstabs überschreitet
der erforderliche Aufwand zur Beantwortung der Mehrzahl der Fragen in der
Kleinen Anfrage vom 23. Februar 2016 die Grenzen der Zumutbarkeit. In der
vorzunehmenden Abwägung kommt dem parlamentarischen
Informationsanspruch grundsätzlich ein besonders hohes Gewicht zu, da er im
verfassungsmäßigen Gefüge der Gewaltenteilung erforderlich ist, um die Aufgabe einer
parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrnehmen zu können. Die
Bundesregierung erkennt an, dass die durch Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG
garantierte Freiheit des Abgeordnetenmandats grundsätzlich keine thematische
Beschränkung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts erlaubt. Dem
parlamentarischen Informationsinteresse steht jedoch das schutzwürdige
Interesse der Regierung an der Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben und
am effektiven Einsatz eigener Ressourcen und denen nachgeordneter Behörden
gegenüber. Eine entscheidende Rolle bei der Abwägung im Einzelfall spielt,
welche Art von Informationen erstrebt wird.
Die Kleine Anfrage erbittet detaillierte Angaben zu
Kommunikationsüberwachung bei sog. „Kontaktpersonen des NSU“ von Januar 1998 bis zum 8.
November 2011, der Übernahme der Ermittlungen durch den GBA. Das
Kommunikationsverhalten der mutmaßlichen Mitglieder des NSU, Uwe Mundlos, Beate Zschäpe
und Uwe Böhnhardt, waren und sind Gegenstand von Straf- und
Ermittlungsverfahren sowie mehrerer parlamentarischer Untersuchungsausschüsse in Bund und
Ländern. Zwar wird das parlamentarische Fragerecht nicht durch die Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses verdrängt. Auch wenn Effizienzgesichtspunkte
für die Auffassung sprechen, dass das Parlament in diesem Fall seine
Kontrollkompetenz ausschließlich auf den Untersuchungsausschuss konzentrieren will
(vgl. hierzu VerfGH NRW, Urteil vom 4. Oktober 1993 – VerfGH 15/92, DVBl
1994, S. 48, S. 51 f.), so kann daraus grundsätzlich keine Beschränkung des
Informationsanspruchs der einzelnen Abgeordneten und der Fraktionen hergeleitet
werden. Zwar handelt es sich bei Kleinen Anfragen um Anfragen des Deutschen
Bundestages an die Bundesregierung (vgl. § 104 GO-BT), dies ändert aber nichts
daran, dass sie einem Informationsinteresse von Abgeordneten oder einer
Fraktion dienen, das nicht mit demjenigen übereinzustimmen braucht, das mit der
Einsetzung des Untersuchungsausschusses verfolgt wird. Inwieweit die
Bundesregierung bei ihren Antworten auf die Aufklärung eines Sachverhalts im
Untersuchungsausschuss verweisen darf, hat das Bundesverfassungsgericht aber
ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06, Rn. 129).
Da schon aus Gründen der Zumutbarkeit eine Beantwortung der den GBA
betreffenden Fragen nicht erfolgt, kann es dahinstehen, ob etwaigen Auskünften
Grundrechte Dritter entgegenstehen. Bei den von den Antragstellern als
Kontaktpersonen des NSU benannten Personen gehen die Antragsteller selbst davon aus, dass
gegen diese nicht als Unterstützer einer terroristischen Vereinigung ermittelt
wird, also insoweit kein Anfangsverdacht besteht. Auskünfte zu den genannten
Personen im Zusammenhang mit Kommunikationsüberwachungen und ihren
Inhalten könnten deren Grundrechte entgegenstehen, die bei einer Bekanntgabe
durch die Bundesregierung verletzt würden (BVerfGE vom 17. Juni 2009 –
2 BvE 3/07, Rn. 132). Ein mit einer Auskunftserteilung verbundener
Grundrechtseingriff ist nur zulässig, wenn er in überwiegendem Allgemeininteresse
erfolgt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Die
Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen
unerlässlich ist (BVerfGE vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, Rn. 133).
Dem parlamentarischen Informationsinteresse steht jedenfalls eine sehr
erhebliche Bindung von Arbeitskraft bei der Bundesanwaltschaft sowie in den
beteiligten Bundesministerien gegenüber. Der GBA hat den voraussichtlich
erforderlichen Zeitaufwand nachvollziehbar beziffert. Hinzu käme der Aufwand, der zur
Bewertung und eventuellen weiteren Aufbereitung des Datenmaterials im
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz anfallen würde. Die
Bearbeitung der Kleinen Anfrage würde eine erhebliche und nicht vertretbare
Schwächung der Funktionsfähigkeit des GBA verursachen. Die Beantwortung
parlamentarischer Anfragen darf nicht dazu führen, dass der GBA als Organ der
Rechtspflege seinem verfassungsrechtlichen Auftrag in der Strafrechtspflege
nicht mehr nachkommen kann und eine dem Rechtsstaatsprinzip
widersprechende Verzögerung bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen
Strafverfolgungsaufgaben, hier namentlich bei Verfahren im Zusammenhang mit dem
„NSU“-Komplex und wegen rechtsterroristischer Vereinigungen in Deutschland,
eintritt.
Die obigen Ausführungen betreffen gelten auch für den Beantwortungsaufwand
beim BKA für Ermittlungsverfahren außerhalb der Zuständigkeit des GBA.
IV.
Zu den Fragen 6 bis 12 gilt Folgendes:
Die Bundesregierung kann zu Ländersachverhalten aufgrund der vom
Grundgesetz vorgegeben Kompetenzordnung keine Aussagen treffen.
Auch darüber hinaus erteilt die Bundesregierung zu Maßnahmen nach dem
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-
Gesetz – G 10) des Bundes keine Auskunft. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch
eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der
betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der
angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
Durch die Beantwortung der Fragestellungen würden die Arbeitsweise der
Verfassungsschutzbehörden, der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und
mögliche operative Belang offen gelegt. Das würde zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden und damit zur Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit führen. Aus der Offenlegung, gegen welche der
abgefragten Personen sich mögliche Beschränkungsmaßnahmen nach G10 richteten,
würde zum einen erkennbar in welchem Umfang die Verfassungsschutzbehörden
derartige Beschränkungen durchführen. Zum anderen würde deutlich, wo der
Ressourceneinsatz sowie inhaltliche, operative Arbeits- und
Aufklärungsschwerpunkte der Nachrichtendienste – hier im rechtsextremistischen Kontext – lägen.
Der Schutz von Details zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend
wichtigen Grundsatz dar. Von seiner Einhaltung hängt die Aufrechterhaltung der
Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung ab. Der Einsatz
spezifischer Fähigkeiten ist evident geheimhaltungsbedürftig, da im Übrigen die
nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung nicht möglich wäre. Das Bekanntwerden
der Arbeitsweise und Methodik der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
könnte den Gegner in die Lage versetzen, sich auf die Beobachtung einzustellen
oder Gegenmaßnahmen zu treffen. Die sich daraus ergebenden negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland müssen mit den
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechten des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten abgewogen werden. Daraus folgt, dass grundsätzlich eine
Beantwortung der entsprechenden Fragen auch unter VS-Einstufung, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet.
Im Übrigen wird auf die Kontrollfunktion der G10-Kommission verwiesen, die
gemäß § 15 G10 für die Gesamtkontrolle der Anordnung und Umsetzung von
Beschränkungsmaßnahmen nach G10 zuständig ist.
1. Zu welchen Personen des so genannten mutmaßlichen Kerntrios des NSU,
also Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und Beate Zschäpe, zu welchen
Beschuldigten in allen Straf- und Ermittlungsverfahren des
Bundeskriminalamtes (BKA) und der Generalbundesanwaltschaft (GBA) gegen Mitglieder und
Unterstützer des NSU sowie zu welchen direkten und indirekten
Kontaktpersonen wurden im Zeitraum vom 26. Januar 1998 bis zum 8. November 2011
Kommunikationsbeschränkungen auf der Grundlage von § 100a der
Strafprozessordnung (StPO) beantragt bzw. ausgeführt (bitte unter Angabe der
beantragenden Behörde, des Straftatvorwurfs, des/der
Kommunikationsmittel/s – Brief, Festnetz, mobil, Fax –, das beschränkt wurde, dem Zeitraum
der Maßnahme und der die Maßnahme ausführenden Behörde); diese wie
alle folgenden Fragen bis Nummer 6 gelten insbesondere zu den Personen:
T. H., J. H., N. E., T. B., C. K., J. W., A. R., S. R., M. D., S. B., M. L., M. B.,
V. H., M. B., F. S., P. W., K. M., T. R., T. D., M. P., R. H., C. R., H. L.,
A. F., E. R., T. S., R. M., M. H., M. E., C. W., Rechtsanwalt H.-G. E., R. B.,
M. S., D. P., A. S., A. P., J. W., T. R., C. S., M. S., M. F. B., M. D., A. K.,
H. G., A. und M. E., T. T., E. T., F. L., A. S., M. L., M. F., B. G.?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
2. Zu welchen Personen des so genannten mutmaßlichen Kerntrios des NSU,
zu welchen Beschuldigten in allen Verfahren des Bundeskriminalamtes und
der Generalbundesanwaltschaft gegen Mitglieder und Unterstützer des NSU,
zu welchen direkten und indirekten Kontaktpersonen wurde im Zeitraum
vom 26. Januar 1998 bis zum 8. November 2011 eine
Wohnraumüberwachung nach § 100f StPO beantragt bzw. ausgeführt (bitte unter Angabe der
beschränkenden Behörde, des Straftatvorwurfs, des Zeitraums der
Maßnahme, der ausführenden Behörde der Maßnahme)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
3. Zu welchen Personen des so genannten mutmaßlichen Kerntrios des NSU,
zu welchen Beschuldigten in allen Verfahren des Bundeskriminalamtes und
der Generalbundesanwaltschaft gegen Mitglieder und Unterstützer des NSU,
zu welchen direkten und indirekten Kontaktpersonen wurde im Zeitraum
vom 26. Januar 1998 bis zum 8. November 2011 eine Standortermittlung des
Mobiltelefons nach § 100i StPO beantragt bzw. durchgeführt (bitte unter
Angabe der beantragenden und durchführenden Behörde, des Straftatvorwurfs
und der Dauer der Maßnahme)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
4. Zu welchen Personen des so genannten Kerntrios des NSU, zu welchen
Beschuldigten in allen Verfahren des Bundeskriminalamtes und der
Generalbundesanwaltschaft gegen Mitglieder und Unterstützer des NSU, zu welchen
direkten und indirekten Kontaktpersonen wurde im Zeitraum vom 26. Januar
1998 bis zum 8. November 2011 eine Überwachung der Finanztransaktionen
auf einem Bankkonto beantragt bzw. durchgeführt (bitte unter Angabe der
beschränkenden Behörde, des Anlasses, der Dauer der Maßnahme und der
durchführenden Behörde)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
5. Zu welchen Personen des so genannten mutmaßlichen Kerntrios des NSU,
zu welchen Beschuldigten in allen Verfahren des Bundeskriminalamtes und
der Generalbundesanwaltschaft gegen Mitglieder und Unterstützer des NSU,
zu welchen direkten und indirekten Kontaktpersonen wurde im Zeitraum
vom 26. Januar 1998 bis zum 8. November 2011 auf Grundlage eines
Polizeigesetzes der Länder bzw. des Bundes eine
Kommunikationsüberwachungsmaßnahme beantragt bzw. durchgeführt (bitte unter Angabe der
beschränkenden Behörde, des Anlasses, welches Kommunikationsmittel
wurde beschränkt – Brief, Festnetz, mobil, Fax –, dem Zeitraum der
Maßnahme, der ausführenden Behörde der Maßnahme)?
Das BKA ist im Bereich der Gefahrenabwehr gemäß § 4a BKAG ausschließlich
für Sachverhalte mit Bezug zum „Internationalen Terrorismus“ zuständig.
Zu Sachverhalten der Länder kann die Bundesregierung aufgrund der vom
Grundgesetz vorgegeben Kompetenzordnung keine Aussagen treffen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Zu welchen Personen des so genannten mutmaßlichen Kerntrios des NSU,
zu welchen Beschuldigten in allen Verfahren des Bundeskriminalamtes und
der Generalbundesanwaltschaft gegen Mitglieder und Unterstützer des NSU,
zu welchen direkten und indirekten Kontaktpersonen wurde im Zeitraum
vom 26. Januar 1998 bis zum 8. November 2011 bei einer G10-Kommission
der Länder bzw. des Bundes durch eine Verfassungsschutzbehörde eine
Beschränkungsmaßnahme der Kommunikation beantragt bzw. durchgeführt
(bitte unter Angabe der beantragenden Verfassungsschutzbehörde, der
zuständigen G10-Kommission, des Anlasses, der Dauer der Maßnahme, der
ausführenden Behörde)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
7. Von welchen der in den Fragen 1 bis 6 durchgeführten Maßnahmen haben
die Bundesregierung und/oder der Generalbundesanwalt, das Bundesamt für
Verfassungsschutz sowie das Bundeskriminalamt Kenntnis erlangt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
8. Zu welchen der in den Fragen 1 bis 6 durchgeführten Maßnahmen liegen
nach Kenntnis der Bundesregierung Unterlagen in Form von Anordnungen,
Protokollen, Auswertungen, Vermerken etc. vor?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
9. Über welche der in den Fragen 1 bis 6 durchgeführten Maßnahmen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung die parlamentarischen
Untersuchungsausschüsse zum NSU-Komplex welcher Länder bzw. des Bundes informiert
(bitte Maßnahme und jeweiligen Untersuchungsausschuss angeben)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
10. Zu welchen der in Frage 8 erfragten Unterlagen wurden welche
Untersuchungsausschüsse der Länder bzw. des Bundes informiert bzw. die
Unterlagen vorgelegt (bitte Maßnahme, Unterlagen und jeweiligen
Untersuchungsausschuss angeben)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
11. Zu welchen der in Frage 8 erfragten Unterlagen wurde das BKA bzw. der
GBA informiert bzw. wurden die Unterlagen vorgelegt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
12. Zu welchen der in Frage 8 erfragten Unterlagen erfolgte eine Löschung/
Vernichtung vor dem 4. November 2011 (bitte unter Angabe des Datums der
Löschung/Vernichtung und der Begründung für Löschung/Vernichtung bzw.
Nennung der anordnenden Behörde für Löschung/Vernichtung)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
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