[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 10. März 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7857
18. Wahlperiode 14.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7716 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach den §§ 129, 129a und 129b des
Strafgesetzbuchs im Jahr 2015
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB)
(Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist
ebenso wie der § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB
(terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten.
Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die
ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.
I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung
und Werbung) im Jahr 2015 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)
Vorbemerkung:
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2015 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder
von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben?
Im Jahre 2015 leitete der Generalbundesanwalt kein Ermittlungsverfahren neu
ein; Verfahren von den Staatsanwaltschaften der Länder wurden nicht
übernommen.
b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw.
auch) nach § 129a StGB ermittelt?
c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw.
auch) nach § 129a StGB ermittelt?
d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils
„Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine
terroristische Vereinigung?
e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?
f) Wie viele der in den Fragen I.1a bis I.1d Beschuldigten waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) zwischen 30 und 40 Jahren alt bzw.
dd) älter als 40 Jahre?
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgten
aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten,
bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die
Beschuldigten und
cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der
Beschuldigten und ihr Umfeld?
h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw.
(elektronische) Postadressen waren von den in der Frage I.1g Doppelbuchstrabe cc
genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)?
i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon
betroffen, und was wurde beschlagnahmt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.1a entfällt eine weitergehende
Beantwortung der Fragen I.1i.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
Im Jahr 2015 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 der StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate bzw. über ein
Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung
(Jahre bzw. Monate) verurteilt,
e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen I.2a bis I.2d
aa) waren jünger als 20 Jahre alt,
bb) 20 bis 30 Jahre alt,
cc) 30 bis 40 Jahre alt bzw.
dd) über 40 Jahre alt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.2 entfällt eine weitergehende
Beantwortung der Fragen I.2a bis I.2e.
3. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
Im Jahr 2015 wurden keine Ermittlungsverfahren eingestellt.
b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach
§ 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der
Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung (bitte nach den Fragen I.1 und
I.2 aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.3a entfällt eine weitergehende
Beantwortung der Fragen I.3b und I.3c.
4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?
Im Jahr 2015 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben.
b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils
aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,
bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?
d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den
beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung der Fragen I.4b bis I.4d.
5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und wurde das
Hauptverfahren eröffnet,
b) mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach
§ 129a StGB?
c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung der Fragen I.5a bis I.5c.
6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig bzw. nicht rechtskräftig)?
Im Jahr 2015 sind keine Urteile ergangen.
b) Wie viele Freisprüche gab es?
c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt?
aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach
§ 129a StGB?
bb) Wie viele der in Frage I.6c Doppelbuchstabe aa genannten
Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung?
d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde Geldstrafe verhängt?
e) Wie häufig wurde eine Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen
verhängt?
f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen
verhängt?
aa) Wie hoch war die Strafdauer,
bb) in wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen
prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe: „Strafverfahren
gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis
1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene
Handlungen, Unterstützungshandlungen)?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.6a entfällt eine weitergehende
Beantwortung der Fragen I.6b bis I.6h.
7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahr 2015 wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
b) Welche?
c) Von wem (Staatsanwalt bzw. Verteidigung)?
d) Jeweils mit welchem Erfolg?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.7a entfällt eine weitergehende
Beantwortung der Fragen I.7b bis I.7d.
8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der
Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen und mit welcher Begründung?
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage I.6 verurteilte Strafgefangene
mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen,
Im Jahr 2015 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung.
b) nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts,
c) nach Verbüßung welcher Strafzeit?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.9a entfällt eine weitergehende
Beantwortung der Fragen I.9b und I.9c.
10. Welche materiellen Sachschäden, beruflichen Schäden sind Betroffenen
dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der Ermittlungen
das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen wurden,
bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc. entstanden?
Im Hinblick auf die Antworten zu den Fragen I.3a und I.6a entfällt eine
weitergehende Beantwortung.
11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten
Beschuldigten wo aufbewahrt?
Die Daten der in den Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten werden beim
Generalbundesanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 483 ff. der
Strafprozessordnung (StPO) aufbewahrt.
12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und
Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der Gefahrenabwehr)
dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?
Auf die Antwort zu der gleichlautenden Frage I.12 auf Bundestagsdrucksache
18/759 wird Bezug genommen.
II. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10,
bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und
hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr 2015
(bitte einzeln aufschlüsseln)?
Vorbemerkung:
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2015 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2015 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen
zehn Beschuldigte neu ein; kein Verfahren gegen unbekannte Beschuldigte wurde
von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und I.1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129a StGB
Im dem neu eingeleiteten Verfahren gegen zehn Beschuldigte betrafen die
Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129a StGB.
Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung
Das im Jahre 2015 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach
§ 129a StGB neu eingeleitete Verfahren hatten in zehn Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Das im Jahr 2015 neu eingeleitete Verfahren wurde nicht an eine
Staatsanwaltschaft der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des Verfahrens)
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage I.1a:
In dem im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre alt.
Altersgruppen bezogen auf Teilfragen I.1b, I.1c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahre 2015 in keinem neu eingeleiteten
Verfahren ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in dem im Jahre 2015 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 3 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 2 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre alt sind.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage I.1d:
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre alt.
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre alt.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2015 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche
des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der
betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter das
berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft hierzu würde konkret
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus
dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und
Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse hat.
Soweit die im Jahr 2015 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder – etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage – bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In keinem der im Jahr 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein
Einsatz von V-Personen.
bb) In keinem der im Jahr 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In den im Jahr 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurde in einem Verfahren
die Kommunikation und in einem Verfahren die Post der Beschuldigten oder
ihres Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2015 neu eingeleiteten Verfahren waren 42
Telekommunikationsanschlüsse von sieben Beschuldigten und 49 elektronische Postadressen von
sieben Beschuldigten Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurden 15 Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen zwölf Haushalte/Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den
Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen:
(Elektronisches) Bild- und Audiomaterial
Schriftmaterial
Waffen (im weiteren Sinne, nicht nur nach dem waffenrechtlichen Begriff)
EDV-Geräte (im weiteren Sinne – mit Zubehör)
Werkzeuge.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahre 2015 wurde gegen vier Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft
angeordnet. In allen vier Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des
§ 112 Absatz 3 StPO. Die Untersuchungshaft dauert noch an. Ein Beschuldigter
ist zwischen 20 und 30 Jahre alt, ein Beschuldigter ist zwischen 30 und 40 Jahre
alt und zwei Beschuldigte sind älter als 40 Jahre.
Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahr 2015 wurde kein Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen
Im Jahre 2015 wurde eine öffentliche Klage erhoben. Die Anklage betraf vier
Angeschuldigte. Der Vorwurf richtete sich (neben anderem) auch auf Straftaten
nach § 129a StGB. Die Anklage hatte in vier Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand.
Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens
Keine im Jahr 2015 erhobene öffentliche Klage wurde zur Hauptverhandlung
zugelassen. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.6 – Urteile
Im Jahr 2015 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung
entfällt daher.
Zu Frage I.7 – Rechtsmittel
Im Jahr 2015 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahr 2015 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.10 – Sachschäden
Im Hinblick auf die Antworten zu den Fragen I.3 und I.6 entfällt eine
weitergehende Beantwortung.
Zu den Fragen I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen I.11 und I.12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen.
III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.12,
bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten
Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur
teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?
Der Generalbundesanwalt hat im Jahr 2015 keines seiner neu eingeleiteten
Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf
Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung),
1. insgesamt,
2. politischen Inhalts, insoweit als in diesen durch die politischen Abteilungen
der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt
und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde?
Im Jahr 2015 leitete der Generalbundesanwalt keine Ermittlungsverfahren gemäß
§ 129 StGB (kriminelle Vereinigung) ein. Eine weitergehende Beantwortung
entfällt daher.
V.
1. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung
im Ausland), jeweils?
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungen
Im Jahre 2015 leitete der Generalbundesanwalt 143 Ermittlungsverfahren gegen
239 Beschuldigte neu ein; 54 Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften
der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und I.1c – Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in 100 der im Jahre 2015 neu eingeleiteten
Verfahren gegen 128 Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs
nach § 129b StGB; in 43 der neu eingeleiteten Verfahren gegen 111 Beschuldigte
betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129b
StGB.
Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung/Unterstützung
Die im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 26 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in 25 Fällen eine Unterstützung und in fünf Fällen ein
Werben zum Gegenstand.
Die im Jahr 2015 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB
neu eingeleiteten Verfahren hatten in 87 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in 21 Fällen eine Unterstützung und in vier Fällen ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahr 2015 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 39 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in vier Fällen eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurden 20 Verfahren an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des Verfahrens – zu unbekannten
Beschuldigten können dabei keine Angaben gemacht werden)
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage I.1a:
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 7 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 76 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 39 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 108 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Bei den übrigen Beschuldigten ist das Alter nicht bekannt.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen I.1b, I.1c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2015 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 5 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 63 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 28 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 28 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2015 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 2 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 13 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 13 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 78 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Bei den übrigen Beschuldigten ist das Alter nicht bekannt.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage I.1d:
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 7 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 52 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 29 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 100 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 21 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 11 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 6 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Bei den übrigen Beschuldigten ist das Alter nicht bekannt.
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, die ein Werben zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 3 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 5 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 42 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 17 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 24 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung
zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 19 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 10 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 2 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 10 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 12 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 76 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Bei den übrigen Beschuldigten ist das Alter nicht bekannt.
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Bei einem Beschuldigten ist das Alter nicht bekannt.
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben
zum Gegenstand hatten, war der Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2015 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche
des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der
betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter das
berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft hierzu würde konkret
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus
dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und
Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse hat.
Soweit die im Jahr 2015 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder – etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage – bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In fünf der im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurde in zwei Fällen
der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben, in sieben Fällen
erfolgte ein Einsatz von V-Personen.
bb) In keinem im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurden in 62 Fällen die
Kommunikation und in keinem Fall die Post der Beschuldigten oder ihres
Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren waren 404
Telekommunikationsanschlüsse mit 139 Betroffenen und 84 elektronische Postadressen mit 40
Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurden 62 Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen 62 Haushalte/Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den
Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen:
(Elektronisches) Bild- und Audiomaterial
Schriftmaterial
Geld
Waffen (im weiteren Sinne, nicht nur nach dem waffenrechtlichen Begriff)
Gegenstände des persönlichen Bedarfs
EDV-Geräte (im weiteren Sinne – mit Zubehör)
Sonstige elektronische Geräte.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahre 2015 wurde gegen 26 Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft
angeordnet.
Zu den Fragen I.2a und I.2b – Haftgrund
In 26 Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO.
In acht Fällen davon beruhte der Haftbefehl auch auf dem Haftgrund des § 112
Absatz 3 StPO.
Zu Frage I.2c – Dauer
In einem Fall dauerte die Untersuchungshaft zwei Monate. In 25 Fällen dauert die
Untersuchungshaft noch an.
Zu Frage I.2d – Freisprüche/Verurteilungen
Von den Betroffenen wurde keiner freigesprochen oder zu einer Geldstrafe
verurteilt. Von den Betroffenen wurden keiner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von den Betroffenen
wurden zwei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das Strafmaß betrug in diesen Fällen
drei Jahre Freiheitsstrafe bzw. vier Jahre drei Monate Freiheitsstrafe.
Zu Frage I.2e – Altersgruppe
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte,
waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 7 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 5 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 13 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO beruhte,
waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Von den inhaftierten Beschuldigten, die später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wurden, waren zwei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt.
Keiner der inhaftierten Beschuldigten wurde später freigesprochen, zu einer
Geldstrafe verurteilt oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Zu Frage I.3a – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahre 2015 wurden 24 Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
Zu Frage I.3b – davon ausschließlich bzw. auch nach § 129b StGB geführte Verfahren
Von den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren hatte in acht Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB bestanden; in 16 der
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129b StGB.
Zu Frage I.3c – davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf
In den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, war ein Beschuldigter älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum
Gegenstand hatten, war ein Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt.
In den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte
zwischen 20 und 30 Jahre alt und ein Beschuldigter älter als 40 Jahre.
Im Übrigen haben sich die Verfahren gegen unbekannte Täter gerichtet.
In den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren sechs Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Keines der im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatte ein Werben
zum Gegenstand.
Zu Frage I.4a – Anklageerhebungen
Im Jahre 2015 wurden 14 öffentliche Klagen erhoben.
Zu Frage I.4b – Zahl der Angeschuldigten
Die im Jahre 2015 erhobenen Anklagen betrafen 31 Angeschuldigte.
Zu Frage I.4c – Anklagen
Im Jahre 2015 erhob der Generalbundesanwalt zehn öffentliche Klagen gegen
20 Angeschuldigte ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach § 129b
StGB; in vier öffentlichen Klagen gegen elf Angeschuldigte richtete sich der
Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
Zu Frage I.4d – Verfahren der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung
Die im Jahre 2015 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b
StGB erhobenen Anklagen hatten in neun Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in elf Fällen eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahre 2015 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
erhobenen Anklagen hatten in drei Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in
einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand.
Zu Frage I.5a – Eröffnung des Hauptverfahrens
13 der im Jahre 2015 erhobenen öffentlichen Klagen wurden zur
Hauptverhandlung zugelassen.
Zu Frage I.5b – Abweichungen
Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen.
Zu Frage I.5c – Verfahrenseinstellungen
Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht.
Zu Frage I.6a – Anzahl der Urteile
Im Jahre 2015 sind zwölf Urteile gegen 19 Angeklagte ergangen; vier Urteile
gegen acht Angeklagte sind noch nicht rechtskräftig.
Zu Frage I.6b – Anzahl der Freisprüche
Im Jahre 2015 wurde ein Angeklagter von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
freigesprochen.
Zu Frage I.6c – Verurteilungen
Im Jahre 2015 erfolgten 18 Verurteilungen.
aa) Gegen zwölf Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf eine
Straftat nach § 129b StGB; gegen sechs Angeklagte richtete sich der
Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
bb) Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
ergangenen Verurteilungen hatten in zehn Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in zwei Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen
Verurteilungen hatten in drei Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in drei Fällen
eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand.
Zu Frage I.6d – Geldstrafe
Im Jahre 2015 wurde in keinem Fall eine Geldstrafe verhängt.
Zu Frage I.6e – Jugendstrafe
Im Jahre 2015 wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer
terroristischen Vereinigung im Ausland eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verhängt. Die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Zu Frage I.6f – Freiheitsstrafe
Im Jahre 2015 wurde in 17 Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt.
In diesen Fällen lautete der Strafausspruch auf:
1. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe;
2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland drei Jahre Freiheitsstrafe;
3. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland drei Jahre Freiheitsstrafe;
4. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland vier Jahre drei Monate Freiheitsstrafe;
5. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland vier Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe;
6. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland vier Jahre neun Monate Freiheitsstrafe;
7. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland fünf Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe;
8. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland sechs Jahre Freiheitsstrafe;
9. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland sechs Jahre Freiheitsstrafe;
10. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland sechs Jahre Freiheitsstrafe;
11. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland sechs Jahre Freiheitsstrafe;
12. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zwei
Jahre neun Monate Freiheitsstrafe;
13. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei
Fällen ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur
Bewährung;
14. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug drei Jahre und sechs
Monate Gesamtfreiheitsstrafe;
15. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei
Fällen drei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe;
16. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf
Fällen drei Jahre neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe;
17. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei
Fällen, davon in einem Fall mit Beihilfe zum versuchten Mord in mindestens
400 tateinheitlichen Fällen und in einem anderen Fall mit versuchtem Mord
in einer unbekannten Vielzahl von rechtlich zusammentreffenden Fällen elf
Jahre Freiheitsstrafe.
In einem Fall wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt.
Zu Frage 1.6g – Verminderte Schuldfähigkeit
Im Jahre 2015 führte in keinem Fall verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB zu einer Strafmilderung.
Zu Frage I.6h – Verteilung nach Deliktsgruppen
Vorbemerkung:
Die nach Blath/Hobe vorgegebene Aufschlüsselung erfasst folgende Kategorien:
1. „Anschläge auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie auf öffentliche
Einrichtungen und Gebäude“ (kurz: Anschläge);
2. „Handlungen, die den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer terroristischen
Gruppe und die Versorgung mit hierzu notwendigen Ressourcen zum Ziel haben“
(kurz: gruppenbezogene Handlungen);
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Mitgliedschaft; Beschaffung von
Geld, Waffen, Sprengstoff, Kraftfahrzeugen … durch Gruppenmitglieder;
Handlungen, die auf die Verdeckung der eigenen Identität und auf die Verhinderung
einer Festnahme zielen; Handlungen, mit denen die Befreiung von
Gruppenmitgliedern aus der Haft erreicht werden soll (sofern damit nicht ein Anschlag auf
Personen oder Sachen verbunden ist).
3. „Handlungen, durch die eine solche Gruppe in ihren Aktionen unterstützt wird“
(kurz: Unterstützungshandlungen).
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Materielle (Gewährung von
Übernachtungen, Aushändigung von Ausweispapieren an Personen im Untergrund)
und verbale Unterstützung (Befürwortung von Gewalt, Wandschmierereien,
Werbung für terroristische Gruppen).
Die Zuordnung zu diesen Kategorien erfolgt ungeachtet einer rechtlichen
Einordnung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung); Doppelnennungen sind möglich
und werden nicht gesondert ausgewiesen.
Die im Jahre 2015 ergangenen Verurteilungen hatten
aa) in zwei Fällen „Anschläge“,
bb) in 16 Fällen „gruppenbezogene Handlungen“,
cc) in sechs Fällen „Unterstützungshandlungen“ zum Gegenstand.
Zu Frage I.7a – In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahre 2015 wurde in elf Fällen ein Rechtsmittel (Revision) eingelegt.
Zu Frage I.7b – Welche?
Soweit Rechtsmittel eingelegt wurden, handelte es sich um das Rechtsmittel der
Revision.
Zu Frage I.7c – Von wem?
Die für das Jahr 2015 ausgewiesenen Rechtsmittel wurden in allen elf Fällen
durch den Verteidiger eingelegt.
Zu Frage I.7d – Jeweils mit welchem Erfolg?
Die im Jahre 2015 durch den Verteidiger eingelegten Rechtsmittel hatten in einem
Fall Erfolg.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9a – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahre 2015 erfolgte in zwei Fällen eine vorzeitige Haftentlassung.
Zu Frage I.9b – Rechtsgrundlagen
Die vorzeitigen Entlassungen im Jahre 2015 beruhen in einem Fall auf einer
Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB, in keinem Fall auf einer Entscheidung
nach § 57a Absatz 1 StGB und in einem Fall auf einer Entscheidung nach § 456a
Absatz 1 StPO.
Zu Frage I.9c – Verbüßte Haftzeit
Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahre 2015 nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB
erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit verbüßt gewesen. Soweit die vorzeitige
Entlassung nach § 456a Absatz 1 StPO erfolgte, waren 1 595 Tage von 4 Jahren
und 6 Monaten Freiheitsstrafe verbüßt worden.
Zu Frage I.10 – Sachschäden
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2015 eingestellt oder durch Freispruch
abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Nach einer Auswertung der beim Generalbundesanwalt geführten
Sonderhefte zu Verfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG)
wurden im Jahr 2015 keine Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt.
Zu den Fragen I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen I.11 und I.12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden
Fragen bei Komplex I verwiesen.
2. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die
Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2015 nach § 129b StGB (bitte
aufschlüsseln)?
Die beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungen betrafen im Jahre 2015
die ausländischen terroristischen Vereinigungen:
Afar Revolutionary Democratic Unity Front (ARDUF)
Ahrar al-Sham
Al Qaida
Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM)
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
Boko Haram
Deutsche Taliban Mujahideen (DTM)
Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)
Euskadi AT Askatasuna (ETA)
Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR)
Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC)
Gruppe der Volkskämpfer – Omada Laikon Agoniston (OLA)
Harakat al-Shabaab al-Mujahedin (Al-Shabab)
Islamische Jihad Union (IJU)
Islamischer Staat (IS)
Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)
Jabhat al-Nusra (JaN)
Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA)
Junud al-Sham
Katibat al-Muwaqqi’un bil-damm
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
Sinomosia Pirinon tis Fotias (Verschwörung der Feuerzellen)
Taliban
Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML)
Die im Jahre 2015 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen
terroristischen Vereinigungen:
Ahrar al-Sham
Harakat al-Shabaab al-Mujahedin (Al-Shabab)
Islamischer Staat (IS)
Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)
Jabhat al-Nusra (JaN)
Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA)
Junud al-Sham
Die im Jahre 2015 ergangenen Urteile betrafen die ausländischen terroristischen
Vereinigungen:
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)
Islamischer Staat (IS)
Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)
Jabhat al-Nusra (JaN)
Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA)
Junud al-Sham
3. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2015
Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden von
der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen
aufgeführt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Im Jahr 2015 betrafen neu eingeleitete und weitergeführte Verfahren die
gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen:
Abu Sayyaf
Ahrar al-Sham
Al Qaida
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
Deutsche Taliban Mujahidin (DTM)
Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)
Euskadi AT Askatasuna (ETA)
Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR)
Gruppe der Volkskämpfer – Omada Laikon Agoniston (OLA)
Harakat al-Shabaab al-Mujahedin (Al-Shabab)
Islamische Bewegung Usbekistans (IBU)
Islamischer Staat (IS)
Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)
Jabhat al-Nusra (JaN)
Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA)
Junud al-Sham
Kaukasisches Emirat
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
Sinomosia Pirinon tis Fotias (Verschwörung der Feuerzellen)
Taliban
4. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2015
Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht
in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (bitte nach
Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Betätigungsverbote nach dem Vereinsgesetz wurden gegen die Arbeiterpartei
Kurdistans PKK 1993 und gegen den sog. Islamischen Staat alias Islamischer
Staat Irak und Großsyrien 2014 erlassen. Gegen die DHKP-C wurde 1998 ein
Organisationsverbot erlassen.
5. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen
bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b
StGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
im Jahr 2015 strittig (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Es obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, auf der
Grundlage entsprechender konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten, ob
eine ausländische bzw. im Ausland tätige Organisation als terroristisch im Sinne
des § 129b StGB anzusehen ist.
6. In wie vielen und welchen Fällen waren im Jahr 2015 ein Gesuch der
Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die
Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB (bitte nach Jahren einzeln
aufschlüsseln)?
Im Jahre 2015 waren Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer
ausländischen Justizbehörde in keinem Fall für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen oder terroristischen
Vereinigung bestimmend gewesen.
7. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden
bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2015 über den Weg des
polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer
Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
In dem ausgewiesenen Kriminalitätsbereich der „religiös motivierten“
(„islamistischen“) Straftaten findet grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit den
ausländischen Sicherheitsbehörden statt.
VI. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der zum Teil
erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen
Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem hohen
Anteil der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen die
Folgen dieser Strafparagrafen?
Der in der Fragestellung unterstellte „Hintergrund der zum Teil erheblichen
materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen Schäden bei den
Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem hohen Anteil der mit Freispruch
oder Einstellung beendeten Ermittlungen“ besteht nicht. Im Übrigen können
Betroffene etwaige Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen geltend machen.
VII. Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach den §§ 129, 129a und
129b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt?
Die Bundesregierung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt.
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