[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 16. März 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7932
18. Wahlperiode 18.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel,
Stephan Kühn (Dresden), Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7772 –
Selbstständige barrierefreie Mobilität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Für Menschen mit Behinderung setzt ein selbstbestimmtes Leben mit voller
Teilhabe an der Gesellschaft Mobilität ohne besondere Erschwernis und
grundsätzlich ohne fremde Hilfe voraus (siehe Artikel 9 der UN-
Behindertenrechtskonvention sowie § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes). Doch Busse und
Bahnen im Nah- wie im Fernverkehr sind oftmals – wenn überhaupt –
insbesondere für Menschen im Rollstuhl nur eingeschränkt und mit Hilfe anderer
Personen nutzbar. Auch für Menschen mit Sehbehinderung bestehen beim
Zugang und der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch immer Hürden.
„Barrierefreiheit“ verstehen wir umfassend. Dazu gehören neben den Zugängen
zu den Verkehrsmitteln auch visuelle und gesprochene Fahrgastinformationen,
leicht zugängliche und verständliche Fahrkartenautomaten sowie entsprechende
Sanitäranlagen. In den nächsten Jahren muss sich viel verändern, um den
rechtlichen Anforderungen und gesellschaftlichen Notwendigkeiten nachzukommen.
Dabei werden von barrierefreien Zugängen zu öffentlichen Verkehrsmitteln
keineswegs nur Menschen mit Behinderungen profitieren. Auch Reisende, die
Kinderwagen, schweres Gepäck oder Fahrräder mitführen, erfahren vom Wegfall
von Barrieren Erleichterungen.
Mit dieser Kleinen Anfrage wollen die Fragesteller Klarheit über die formalen
Zuständigkeiten bei der Herstellung von Barrierefreiheit im Zusammenhang mit
öffentlichen Verkehrsmitteln gewinnen. Zudem wollen sich die Fragesteller einen
aktuellen Sachstand darüber verschaffen, wie weit die gesetzlich vorgegebenen Ziele
in die Realität umgesetzt worden sind. Schließlich wollen die Fragesteller erfahren,
was die Bundesregierung unternimmt, um Menschen mit Behinderung
wirtschaftliche und soziale Teilhabe durch die Herstellung barrierefreier Reiseketten zu
ermöglichen.
Allgemeine Fragen
1. Wie weit ist die Umsetzung der in § 8 Absatz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für das Jahr 2022 vorgegebene „vollständige
Barrierefreiheit“ des öffentlichen Personennahverkehrs nach Kenntnis der
Bundesregierung gediehen, und ist das Ziel nach Ansicht der Bundesregierung bis zu
diesem Stichtag zu erreichen?
Wenn ja, auf welchen Erkenntnissen beruht diese Einschätzung?
Wenn nein, weshalb nicht?
Nach § 66 PBefG hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur bis zum 1. Januar 2017 dem Deutschen Bundestag zu berichten, ob die mit
dem Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom
14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) verfolgten Ziele erfüllt wurden und wie
sich die Marktöffnung im straßengebundenen Personenfernverkehr auswirkt,
auch hinsichtlich der Sozial- und Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal. Der
Bericht wird sich auch mit dem Umsetzungsstand der neuen Regelungen zur
Barrierefreiheit befassen.
2. Wie hoch wird der Investitionsbedarf nach Schätzung der Bundesregierung
noch sein, um die in § 8 Absatz 3 PBefG bis zum Jahr 2022 umzusetzende
„vollständige Barrierefreiheit“ zu verwirklichen (bitte nach den
verschiedenen Verkehrsmitteln und den Kriterien Fahrzeuge und bauliche Infrastruktur
sowie den formalen Zuständigkeiten bei Bund, Deutsche Bahn AG, Länder,
Kommunen bzw. anderen Verkehrsunternehmen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor.
3. Wer ist nach Ansicht der Bundesregierung für die Umsetzung der in § 8
Absatz 3 PBefG vorgegebenen „vollständigen Barrierefreiheit“ verantwortlich,
und wie unterstützt der Bund, der dieses Gesetz geschaffen hat, die
Umsetzung?
Die Finanzierung des ÖPNV ist nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
grundsätzlich Ländersache. Für die Herstellung von Barrierefreiheit im ÖPNV
sind die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen verantwortlich. Dessen
ungeachtet unterstützt der Bund die Länder nach Maßgabe des
Regionalisierungsgesetzes, des Entflechtungsgesetzes und des Bundesprogramms nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gegenwärtig mit annähernd 9 Mrd. Euro jährlich
bei der ÖPNV-Finanzierung.
Busverkehr
4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Aufhöhung von
Bushaltestellen und Nachrüstung mit Hochborden durch Beton-
Fertigbauteile vor?
5. Wo wurde eine solche Aufhöhung nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits umgesetzt, und welche Erfahrungen wurden damit nach Kenntnis der
Bundesregierung gemacht?
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durch solche
Aufhöhungen einsparbaren Kosten, und wie langlebig sind solche Lösungen?
Die Fragen 4 bis 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Was ist der aktuelle Stand bei der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD unter Punkt 1.3 vereinbarten Erstellung eines Handbuchs zum Thema
Fernlinienbusse und Barrierefreiheit?
8. Wer ist für die Erstellung des Handbuchs zuständig (bzw. wer kommt für die
Erstellung des Handbuchs in Frage), und wann ist mit der Fertigstellung des
Handbuchs zu rechnen?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beauftragt, die notwendigen Arbeitsschritte zur
Erstellung des Handbuchs in die Wege zu leiten.
9. Wie viele Fernbushaltestellen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland, und wie viele davon sind nach Kenntnis der Bundesregierung
vollständig barrierefrei?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. wird sie
ergreifen, damit ein größerer Anteil der auf dem Markt befindlichen Rollstühle
auch im Fernbus transportiert werden dürfen (laut dem Bundesverband
Deutscher Omnibusunternehmer e. V. erfüllen bislang lediglich 20 Prozent der
Rollstühle die erforderlichen DIN-Normen)?
Seit 2014 prüft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Anträgen zur
Aufnahme von Rollstühlen in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), ob die Rollstühle die Anforderungen der
ISO 7176-19:2001 erfüllen und daher als Fahrzeugsitz in Motorfahrzeugen
eingesetzt werden können. Seither erfolgt in derartigen Fällen im
Hilfsmittelverzeichnis ein entsprechender Hinweis. Für die seinerzeit bereits gelisteten
Produkte erfolgte eine Abfrage bei den Herstellern, so dass auch bei Rollstühlen
älterer Bauart die Produkteinträge gegebenenfalls ergänzt werden konnten. Damit
wird den Betroffenen ermöglicht – falls erforderlich –, einen geeigneten Rollstuhl
auszuwählen.
11. Welche praktischen Vorteile für mobilitätseingeschränkte Menschen sieht
die Bundesregierung durch das Inkrafttreten der Regel, dass seit dem 1.
Januar 2016 alle neuen Fernbusse mit zwei Rollstuhlplätzen ausgestattet sein
müssen?
Durch die Vorschrift des § 42b i. V. m. § 62 Absatz 3 PBefG werden nach und
nach immer mehr Kraftomnibusse, die im Personenfernverkehr eingesetzt
werden, barrierefrei. Dadurch wird die Mobilität von Menschen mit Behinderungen
gefördert.
12. Inwieweit können mobilitätseingeschränkte Menschen nach Inkrafttreten der
neuen Regeln ab dem 1. Januar 2016 auch kurzfristig sicher wissen, ob eine
bestimmte Fernbusverbindung barrierefrei zugänglich ist (bzw. Platz für
zwei Rollstühle bietet) oder nicht?
Die betreffenden Personen können sich an das Verkehrsunternehmen wenden, das
die Fernbusverbindung betreibt. Daneben besteht die Möglichkeit, die vom
Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. (BSK) eingerichtete Meldestelle
für barrierefreie Fernlinienbusse um eine Beratung zu bitten.
13. Wie viele barrierefreie Fernlinienbusse sind nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell zugelassen (bitte nach Fernlinienbusbetreiber und nach Anzahl
der Rollstuhlplätze – ein oder zwei – aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
14. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell barrierefreie
Fernlinienbusse (mit einem bzw. zwei Rollstuhlplätzen) im grenzüberschreitenden
Fernlinienbusverkehr im Einsatz?
Wenn ja, von welchen Betreibern, und in welche Nachbarländer?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Wer genehmigt und überprüft nach Kenntnis der Bundesregierung, ob nach
dem 1. Januar 2016 zugelassene Fernlinienbusse mit zwei Rollstuhlplätzen
ausgestattet sind (bitte nach einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)?
Für den Vollzug, die Kontrolle und eine eventuelle Ahndung von Verstößen
gegen das Personenbeförderungsgesetz sind nach den Artikeln 83 und 84 des
Grundgesetzes die Länder zuständig.
16. Wie viele Fernlinienbusse wurden im Jahr 2016 nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits neu zugelassen (bitte nach Bundesländern und Betreibern
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
17. Welche Konsequenzen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Nichterfüllung der Vorgaben zu Barrierefreiheit dem PBefG gemäß für
Fernlinienbusbetreiber, und was gedenkt die Bundesregierung bei der Nichterfüllung der
Regeln zu tun?
Die wiederholte Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgabe in § 42b PBefG stellt
die Zuverlässigkeit des Unternehmers in Frage. Die Genehmigungsbehörde kann
nach § 25 PBefG die Genehmigung widerrufen oder nach § 25a PBefG dem
Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von
Personenkraftverkehrsgeschäften untersagen. Soweit die Einhaltung des § 42b PBefG in einer Auflage zur
Genehmigung angeordnet wurde, kommt auch eine Ahndung nach § 61 Absatz 1
Nummer 1 PBefG als Ordnungswidrigkeit in Betracht.
Bahnverkehr
Vorbemerkung der Bundesregierung zu Bahnverkehr
Die Zielbestimmung zur Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr ist durch
Artikel 52 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung
anderer Gesetze konkretisiert worden. Der dementsprechend geänderte § 2
Absatz 3 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) verpflichtet die Eisenbahnen,
Programme für die Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit
dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu
erreichen.
Auf die Entscheidungen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten Bund/Deutsche Bahn AG
(DB AG)/Länder infolge der Bahnreform (Anlage 1 auf Bundestagsdrucksache
13/6149 vom 18. November 1996), die in der 194. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 1. Oktober 1997 angenommen wurde, sowie zur Stärkung des
parlamentarischen Fragerechts (Bundestagsdrucksache 16/8467 vom 10. März 2008)
wird verwiesen.
18. Über wie viele Reisezentren verfügte die Deutsche Bahn AG nach Kenntnis
der Bundesregierung Ende des Jahres 2015, und wie viele davon waren
barrierefrei erreichbar und barrierefrei ausgestattet?
Nach Auskunft der DB Station&Service AG wird bei der Ausstattung der
bundesweit über 400 DB-Reisezentren die Barrierefreiheit stetig vorangetrieben und
auf die Bedürfnisse mobilitätseingeschränkter Reisender ausgerichtet.
Insbesondere das Modul eines barrierefreien Schalters mit höhenverstellbarer
Kundentischplatte, Rollstuhlunterfahrbarkeit, induktiver Hörschleife, Kennzeichnung
durch Piktogramme, Unterarmstützenhalter und Anbindung an das taktile
Leitsystem ermöglicht einen barrierefreien Zugang zur Beratung am Schalter. An
mittlerweile 55 Standorten steht dieses Modul den Kunden zur Verfügung. An
den 40 größten und am stärksten frequentierten Reisezentren wurde ein
Aufrufsystem installiert, welches ebenso barrierefrei ausgestattet ist.
Folgende Aufstellung zeigt eine aktuelle Übersicht zur Installation von
barrierefreien Schaltern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission
vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die
Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für
Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (TSI
PRM) in den Reisezentren sowie zur Anbindung des taktilen Leitsystems im
Reisezentrum an das Leitsystem im Bahnhof:
70 Schalter gemäß TSI PRM an 62 Standorten,
40 Standorte mit einem barrierefreien Aufrufsystem,
51 Reisezentren mit einem taktilen Leitsystem,
20 Reisezentren sind auch an das taktile Leitsystem im Bahnhof angebunden und
74 Reisezentren mit induktiver Hörschleife (62 davon als vollwertige Schalter
gemäß TSI PRM).
19. Über wie viele Fahrkartenautomaten verfügte die Deutsche Bahn AG an
Bahnhöfen und Haltestellen nach Kenntnis der Bundesregierung Ende des
Jahres 2015, und wie viele davon waren barrierefrei erreichbar?
Nach Auskunft der DB Station&Service AG waren Ende 2015 6 701 stationäre
Automaten im Einsatz. Die DB-Automaten werden im Hinblick auf ihre
Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit ständig weiterentwickelt. Mitte 2015 hat die
DB AG einen Rahmenvertrag mit Automatenherstellern für einen Automaten
neuester Generation gezeichnet. Dieser erfüllt die technischen Spezifikationen
der TSI PRM. Der Einsatz dieser Automaten wird zunächst an Standorten
erfolgen, an denen neue Vertriebsinfrastruktur in Betrieb genommen wird.
20. Wie viele S-Bahnhöfe befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung im
Eigentum der Deutschen Bahn AG, und über wie viele Bahnsteige für den
S-Bahnverkehr verfügen diese?
Als S-Bahnhöfe werden Bahnhöfe in den klassischen S-Bahnsystemen Berlin,
Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Stuttgart, München und Rhein-Main mit einer
Bahnsteighöhe von mindestens 96 cm verstanden. Danach stehen ungeachtet der
neuen Gepflogenheit, auch andere Angebote im Schienenpersonennahverkehr als
S-Bahn zu deklarieren, 570 Stationen mit insgesamt 747 Bahnsteigen im
Eigentum der DB AG.
21. Wie viele dieser S-Bahn-Bahnsteige stehen ausschließlich dem
Stadtschnellbahnverkehr zur Verfügung, und wie viele davon verfügen über eine
Bahnsteighöhe von 96 Zentimetern (siehe § 13 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung – EBO)?
Die Infrastrukturnutzung fällt in den unternehmerischen Verantwortungsbereich
der DB AG. Nach Auskunft der DB Station&Service AG stehen 389 Stationen
mit insgesamt 501 Bahnsteigen mit einer Höhe von mindestens 96 cm
ausschließlich dem S-Bahnverkehr zur Verfügung.
22. Ist es aus Sicht der Bundesregierung angemessen, dass die Deutsche Bahn AG
für die Aufhöhung von Bahnsteigen zur Erleichterung des Ein- und
Ausstiegs in bzw. aus Zügen in der Regel Planfeststellungsverfahren
durchführen muss, und wie könnte die Aufhöhung der Bahnsteige nach Ansicht der
Bundesregierung beschleunigt und mit geringeren Kosten umgesetzt
werden?
Die Planfeststellungsverfahren sind notwendig und ergeben sich aus § 18 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, dass
die Planfeststellungsverfahren durch möglichst einheitliche Lösungen bei den
betroffenen Verkehrsstationen schneller durchlaufen werden können.
23. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in der partiellen
Aufhöhung von Bahnsteigen, also der Aufhöhung nur eines kleinen Abschnittes
des Bahnsteiges?
Kurze aufgehöhte Abschnitte zementieren langfristig bestehende einfache
betriebliche Verhältnisse. Sie bedingen ein entsprechend geringes
Reisendenaufkommen auf dem Bahnsteig und steigern die Unfallgefahr in den
Anrampungsbereichen. Sie schränken ferner einen flexiblen Fahrzeugeinsatz erheblich ein,
weil sie Bindungen zur Positionierung von Türen bewirken. Zudem ist die Lösung
nur dann baulich sinnvoll umzusetzen, wenn der bestehende Bahnsteig noch
keinen Ersatzinvestitionsbedarf ausweist.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die sogenannte 1 000er-Regel, wonach
kleine Bahnhöfe mit einem täglichen Reisendenaufkommen von weniger als
1 000 Fahrgästen zunächst nicht barrierefrei umgebaut werden müssen vor
dem Hintergrund, dass ein Großteil dieser Stationen im ländlichen Raum liegt
und für die Mobilität der dort lebenden Menschen von hoher Bedeutung ist?
Bei Neubauten und wesentlichen Änderungen soll bei tatsächlichem Bedarf, der
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall vorliegen kann (z. B.
Anbindung eines Altenheimes, Behindertenwohnheimes o. Ä.) und der durch den
Vorhabenträger nachzuweisen ist, die sofortige Umsetzung der baulichen Maßnahme
für besondere Personengruppen erfolgen. In allen anderen Fällen muss darauf
geachtet werden, dass die Nachrüstung mit baulichen Maßnahmen für besondere
Personengruppen ohne wesentliche Mehrkosten bei Bedarf möglich ist. Dabei
ermöglicht die „1 000er Regel“, die zweifellos unterschiedliche Siedlungsdichte
zwischen Ballungs- und ländlichen Räumen außer Acht zu lassen, indem auf die
tatsächliche Reisendenzahl abgestellt wird. Die Regelung stellt auch einen
effizienten Einsatz knapper Ressourcen sicher, da die DB AG die Mittel prioritär an
Stationen mit gleichgelagertem Handlungsbedarf und einem höheren
Reisendenaufkommen einsetzen kann.
25. Wie viele Mittel aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II
(LuFV II) zwischen Bund und Deutscher Bahn AG sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2015 in den barrierefreien Umbau von Bahnhöfen
ab 1 000 Reisenden pro Tag geflossen (bitte die Bahnhöfe tabellarisch
mitsamt einer Kurzbeschreibung der Maßnahmen darstellen)?
Auf Nachfrage teilt die DB Station&Service AG mit, die gewünschten
Informationen müssten manuell mit hohem personellem Einsatz ermittelt werden. Dieser
Einsatz sei ihr mittelfristig nicht möglich, da die Arbeit an den Programmen und
Projekten alle personellen Ressourcen binden. Die DB Station&Service AG
verweist stattdessen auf die in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II
vereinbarten Berichte.
26. Wie bewertet es die Bundesregierung aus rechtlicher Sicht, aber auch aus
Interesse der Fahrgäste, dass es in Deutschland zahlreiche Haltepunkte der
Bahn gibt, deren Bahnsteige nicht die in § 13 EBO („Höhen von unter 0,38 m
und über 0,96 m sind unzulässig.“) vorgeschriebenen Mindesthöhen
aufweisen (z. B. weisen Lindau-Aeschach, Mühlhausen, Reichenau und Hegne am
Bodensee Bahnsteighöhen von nur 18 bis 32 Zentimetern auf), und wann
bzw. in welcher Situation entsteht die Verpflichtung zu einer Aufhöhung
solcher Bahnsteige?
Gemäß § 13 Absatz 1 EBO müssen Bahnsteige eine Mindesthöhe von 0,38 m als
Herstellungsmaß aufweisen. Die Verpflichtung zu einer Aufhöhung von
Bahnsteigen gilt nur für umfassende Umbauten. Die sehr niedrigen Bahnsteige unter
38 cm liegen häufig in Stationen mit meistens geringem Reisendenaufkommen.
Sie werden nach technischem Bedarf erneuert und aufgehöht. Für die o. g.
Beispielstationen sind mit Ausnahme von Lindau-Aeschach Erneuerungen geplant.
27. Wie bewertet die Bundesregierung das Modell der Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB), an Menschen im Rollstuhl Hilfsmotoren für die Bewältigung
von steileren Rampen auszuleihen?
In der Schweiz sind Rampen mit 12 Prozent Steigung zulässig. In Deutschland
sind nach der DIN 18040 nur Rampen mit 6 Prozent Steigung
genehmigungsfähig, so dass keine Elektromotoren erforderlich sind.
28. Wie häufig musste die Deutsche Bahn AG nach Kenntnis der Bundesregierung
in den einzelnen Jahren von 2000 bis 2015 Menschen im Rollstuhl
Hilfestellungen beim Einstieg in Züge der Deutschen Bahn AG geben, bzw. wie
häufig wurde von Menschen im Rollstuhl oder deren Begleitpersonen Hilfe
angefordert?
Im Jahr 2015 wurden nach Auskunft der DB Station&Service AG insgesamt mehr
als 650 000 Hilfestellungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität
organisiert, und zwar nicht nur für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer, sondern
auch für blinde und ältere Menschen oder Menschen mit eingeschränkter
Mobilität wie z. B. Mütter oder Väter mit Kinderwagen. In rund 610 000 Fällen leistete
das Servicepersonal in Bahnhöfen Hilfe, etwa 338 000 Mal mit Anmeldung und
272 000 Mal spontan. Zudem wurden im selben Jahr rund 41 000 vorangemeldete
Reisende im Nahverkehr von Kundenbetreuern und Triebfahrzeugführern mittels
der fahrzeuggebundenen Ein-/Ausstiegshilfen beim Reisen unterstützt. Angaben
zu sämtlichen in der Frage genannten Jahren sind kurzfristig nicht möglich.
29. An wie vielen Personenbahnhöfen und Stationen der Deutschen Bahn AG
stehen nach Kenntnis der Bundesregierung Hublifte sowie das notwendige
Personal zur Bedienung dieser Ein- und Ausstiegshilfen zur Verfügung, und
stehen Hublifte und Personal dort nach Kenntnis der Bundesregierung
während der gesamten Betriebszeiten zur Verfügung?
Wenn nein, zu welchen Zeiten stehen sie zur Verfügung?
Die Internetseite der DB AG (
www.bahn.de/fahrgastrechte) bietet Informationen
darüber, zu welchen Servicezeiten Personal vor Ort ist oder vorangemeldete und
spontane Hilfeleistungen (inkl. Bedienung der Hublifte) möglich sind.
30. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die fahrzeuggebundenen
Einstiegshilfen bzw. Hublifte in den ICE 3-Nachfolgezügen der Deutschen
Bahn AG (BR 407 und ICx) häufig nicht eingesetzt werden, da sie als
unzuverlässig und schwer bedienbar gelten und ihre Nutzung relativ viel Zeit
beansprucht, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus?
Im ICE-Regelverkehr werden nach Auskunft der DB Station&Service AG bislang
12 Triebzüge der neuen ICE 3-Generation (BR 407) eingesetzt. Die Fallzahlen
zur Nutzung des im ICE erstmalig vorhandenen Hublifts dieser Art sind noch
vergleichsweise niedrig. Das bei den neuen ICE 3-Zügen eingesetzte
Bordpersonal wurde in die Bedienung der fahrzeuggebundenen Einstiegshilfe eingewiesen.
31. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Einstiegshilfen
ausschließlich durch Begleitpersonal der Deutschen Bahn AG bedient werden
dürften, obwohl die Zugänglichkeit von Einrichtungen für in ihrer Mobilität
eingeschränkte Personen grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein soll
(siehe beispielsweise § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes), und wenn
ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Aus Gründen der Sicherheit für den Rollstuhlfahrer selbst, aber auch für Dritte
im Zug und auf dem Bahnsteig, ist es unerlässlich, dass fahrzeuggebundene
Einstiegshilfen von der Art eines an unterschiedlichen Bahnsteighöhen
verwendbaren Hublifts nur durch eingewiesenes Personal bedient werden dürfen.
32. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die
Eisenbahnverkehrsunternehmen zwar für jeden Halt in einem Bahnhof
Stationsentgelte an den Infrastrukturbetreiber (zumeist die DB Station&Service AG)
zu entrichten haben, es aber bei der DB Station&Service AG keine im Detail
definierte Gegenleistung gibt (z. B. keine Verfügbarkeit von Aufzügen
gewährleistet wird)?
33. Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um beispielsweise die
Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (INBP) zu
konkretisieren oder § 24 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)
entsprechend zu überarbeiten (Hinweis: Diese Fragen hat die
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/7176 nur ausweichend beantwortet.)?
Die Fragen 32 und 33 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 18/7176. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die
Gegenleistung vertraglich definiert werden muss. § 24 Eisenbahninfrastruktur-
Benutzungsverordnung (EIBV) sieht vor, dass das Entgeltsystem für
Serviceeinrichtungen, d. h. auch für Personenbahnhöfe, leistungsabhängige Anreize zur
Verringerung von Störungen und eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit bieten
muss. Die Ausgestaltung dieses Anreizsystems bleibt dabei dem Betreiber des
Personenbahnhofs überlassen. Es unterliegt der Aufsicht der Bundesnetzagentur.
Der am 13. Januar 2016 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich mit dem Kernstück
Eisenbahnregulierungsgesetz enthält eine Regelung zu dem derzeit noch in § 24
EIBV geregelten Anreizsystem zur Verringerung von Störungen und einer
Erhöhung der Leistungsfähigkeit für Personenbahnhöfe. Der Vorschlag der
Bundesregierung befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.
34. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die DB
Station&Service AG aus einer Projektgruppe der Bundesnetzagentur, in der
Qualitätsstandards für Bahnhöfe (z. B. die Verfügbarkeit von Aufzügen und
Rolltreppen) definiert werden sollten, ausgestiegen ist?
Das ist eine unternehmerische Entscheidung der DB AG.
Modernisierungsprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) für die barrierefreie Sanierung von Kleinbahnhöfen
35. Weshalb hat die Bundesregierung der Deutschen Bahn AG die Aufgabe
übertragen, die Maßnahmenanmeldungen der Länder und damit eine erste
Vorauswahl an im Grundsatz förderfähigen Kleinstbahnhöfen vorzunehmen,
und weshalb hat das BMVI, um dessen Förderprogramm es sich handelt,
diese Aufgabe nicht selbst übernommen (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 31 des Abgeordneten Matthias Gastel auf
Bundestagsdrucksache 18/7330)?
Eigentümer der in Frage kommenden Stationen sind die DB Station&Service AG
und in einzelnen Fällen die DB Netz AG. Planung und Bau und mithin auch die
Auswahl der Maßnahmen aus den Vorschlägen der Länder zählen zum operativen
Geschäft der privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen. Bei den Unternehmen
liegen auch die Kenntnisse über den Zustand der Stationen und die Erfordernisse
und Voraussetzungen einer erfolgreichen Umsetzung des Programms. Die DB
Station&Service AG ist für den Bund koordinierender Ansprechpartner.
36. Wie viele Bahnhöfe wurden von den Bundesländern zur barrierefreien
Modernisierung angemeldet (inklusive der Bahnhöfe, die den Förderkriterien
nicht entsprechen)?
Es waren in der Summe 416 Maßnahmen; davon alleine 105 aus Baden-
Württemberg, die Stationen mit mehr als 1 000 Reisenden pro Tag oder Stationen
(Anzahl 68) der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) betreffen.
37. Welche Bahnhöfe werden durch dieses Modernisierungsprogramm des
BMVI finanziell gefördert (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und die
einzelnen Maßnahmen sowie die vermutlichen Kosten kurz beschreiben)?
Eine endgültige Zusammenstellung der Maßnahmen und Stationen ist noch nicht
verfügbar.
38. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik von
Bundesländern an den Förderkriterien und dem Förderrahmen von 50 Mio. Euro?
Die Bundesregierung prüft die Einwendungen der Länder im Rahmen der
geltenden Gesetzeslage.
39. Plant die Bundesregierung ein neues, von den Förderkriterien her weniger
eng gefasstes und finanziell großzügigeres Förderprogramm aufzulegen?
Wenn ja, ab wann können dann die Förderanträge gestellt werden, wie sehen
die Förderkriterien aus, und welchen finanziellen Beitrag leistet diesmal der
Bund?
Wenn nein, weshalb nicht?
Derzeit plant die Bundesregierung kein neues Förderprogramm.
Beförderung von Fahrgästen mit E-Scootern im öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV)
40. Welche Informationen verfügt die Bundesregierung über die
Sicherheitsbelange bei der Beförderung von Fahrgästen mit E-Scootern im ÖPNV?
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen E-Scooter sicher in Linienbussen des
ÖPNV mitgenommen werden können, wird derzeit im Land Nordrhein-
Westfalen unter Federführung des dortigen Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr untersucht. Gegenstand der Untersuchung sind auch zwei
Gutachten der Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e. V.
(STUVA) vom Mai 2014 („Untersuchung möglicher Gefährdungspotenziale bei
der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“) und
Oktober 2015 („Untersuchung der Mitnahmemöglichkeiten von Elektromobilen
(E-Scootern) in Linienbussen“), die der Bundesregierung bekannt sind. Weitere
Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
41. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass bundesweit
in der überwiegenden Anzahl aller Verkehrsbetriebe mit Busverkehr die
Scooter-Nutzer von der Beförderung ausgeschlossen werden, obwohl das
ergänzende Gutachten der Studiengesellschaft für unterirdische
Verkehrsanlagen e. V. von Oktober 2015 die Beförderungsmöglichkeit festgestellt hat?
Nach Informationen der Bundesregierung ist die in Antwort zu Frage 40 erwähnte
zweite Untersuchung noch nicht abgeschlossen. Eventuelle Konsequenzen
können erst nach Abschluss der Untersuchung gezogen werden.
42. In welcher Weise hat die Bundesregierung bisher dazu beigetragen, einen
Weg für die Rückführung der Scooter-Nutzer in den inklusiven ÖPNV zu
erarbeiten?
Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der darauf beruhenden
Rechtsverordnungen sind nach den Artikeln 83 und 84 des Grundgesetzes die
Länder zuständig.
43. Wer ist nach Einschätzung der Bundesregierung für die Bewertung der
Beförderungssicherheit solcher Mobilitätshilfen zuständig, und was unternimmt
die Bundesregierung, um hier für alle Beteiligten Rechtsklarheit
herzustellen?
Nach § 11 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen (BefBedV) entscheidet das Verkehrsunternehmen und im
Einzelfall das Betriebspersonal, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden.
Rechtsunklarheiten bestehen daher diesbezüglich nicht.
44. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
OLG Schleswig (Az. 1 U 64/15), das einen generellen
Beförderungsausschluss von E-Scootern als rechtswidrig eingestuft hat?
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom
11. Dezember 2015 (Az. 1 U 64/15) geht es um die Auslegung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Unterlassungsverfügung. Ob sich andere Gerichte der Sichtweise
des OLG Schleswig-Holstein anschließen, bleibt genauso wie das
Hauptsacheverfahren abzuwarten.
45. Inwieweit fördert die Bundesregierung die nach den EU-Fahrgastrichtlinien
notwendige Beteiligung bei der Aufstellung von nichtdiskriminierenden
Beförderungsbestimmungen?
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die
Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr müssen die Beförderer und Busbahnhofbetreiber
über nicht diskriminierende Zugangsbedingungen für die Beförderung von
behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen oder
solche – gegebenenfalls über ihre Organisationen – in Zusammenarbeit mit
Interessenverbänden von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität aufstellen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
hat die Verkehrsverbände mehrmals an die Verpflichtung erinnert.
Rechtsgrundlage im Bereich des Eisenbahnverkehrs ist Artikel 19 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
Eisenbahnverkehr. Diese verpflichtet die Eisenbahnunternehmen und die
Bahnhofsbetreiber unter aktiver Beteiligung der Vertretungsorganisationen von
Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, nicht
diskriminierende Zugangsregeln für die Beförderung von Personen mit Behinderungen
und Personen mit eingeschränkter Mobilität aufzustellen. Eine aktive Teilnahme
der Bundesregierung an diesem Prozess ist nicht vorgesehen. Unabhängig
hiervon ist die Bundesregierung an Gesprächen mit der Deutschen Bahn AG in einer
Arbeitsgruppe zur Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr beteiligt.
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ISSN 0722-8333]