[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 18. März 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7941
18. Wahlperiode 21.03.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Ulle Schauws,
Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7786 –
Maßnahmen von Bundesregierung und Unternehmen gegen Hassreden
(„Hate Speech“) und weitere strafbare Meinungsäußerungen im Internet
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Hass und Hetze gegen Flüchtlinge, Journalistinnen und Journalisten,
Politikerinnen und Politiker, Feministinnen und Feministen, religiöse Gruppierungen und
politisch vermeintlich Andersdenkende sowie Beleidigungen, Drohungen und
Mordaufrufe sind im Internet insgesamt, besonders aber im sogenannten Social
Web, mittlerweile an der Tagesordnung. Nach der Amadeu Antonio Stiftung ist
Grundlage für „Hate Speech“ eine bestehende Diskriminierung von Gruppen
aufgrund von Hautfarbe, Gender, Sexualität, ethnischem Hintergrund oder Religion.
Diejenigen, die unter den Begriff „Hate Speech“ subsumierte, strafbare
Hasskommentare mit einem oftmals klaren Bezug zu gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit verbreiten, müssen hierfür konsequent zur Rechenschaft gezogen werden,
denn „Hate Speech“ ist für den demokratischen Grundkonsens in unserem Land
zu einer ernsten Bedrohung geworden.
Das Thema „Hate Speech“ im Internet und der richtige Umgang damit, vor
allem in den sozialen Netzwerken, wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Unter
anderem hat sich auch die Enquete-Kommission „Internet und digitale
Gesellschaft“ des Deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode intensiv mit der
Thematik beschäftigt. Sie hat darauf aufmerksam gemacht, dass vor allem die
rechtsextreme Szene ihre (propagandistischen) Aktivitäten ins Social Web, das
heißt in Communities, soziale Netzwerke und Videoplattformen verlagert hat
und dort zunehmend versucht, gesellschaftlich stark diskutierte Themen
aufzugreifen (vgl. Dreizehnter Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet
und digitale Gesellschaft“, Projektgruppe Kultur, Medien und Öffentlichkeit auf
Bundestagsdrucksache 17/12542 vom 19. März 2013).
Derzeit ist dies vor allem in Diskussionen um die Flüchtlingspolitik verstärkt zu
beobachten. In entsprechenden Beiträgen werden vermeintlich Andersdenkende
nicht nur beleidigt und bedroht, sondern oftmals auch direkt zu Straf- und
Gewalttaten aufgerufen.
Einen konkreten gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt es insofern nicht, als die
bestehenden Rechtsvorschriften ausreichend sind, um den gebotenen Schutz der
betroffenen Rechtsgüter hinreichend sicherzustellen. Gleichzeitig gibt es
offensichtliche, ganz erhebliche Defizite bei der Umsetzung des geltenden Rechts, der
Löschung entsprechender Inhalte und einer effektiven Strafverfolgung.
In der seit Jahren geführten Debatte um die effektive Bekämpfung von „Hate
Speech“ wird nicht nur auf die notwenige Ermöglichung einer effektiven
Strafverfolgung verwiesen, sondern auch auf die Bedeutung des Themas bezüglich
(Grund-)Rechten, wie der Meinungs- und Informationsfreiheit, des Rechts auf die
anonymisierte und pseudonymisierte Nutzung von Telemedienangeboten und des
Schutzes von Persönlichkeitsrechten. Zudem wird auf die Notwendigkeit einer
verbesserten internationalen Kooperation verwiesen.
Wiederholt wurde und wird, ähnlich den ebenfalls seit Jahren intensiv geführten
Diskussionen um die effektive Löschung der Darstellung sexualisierter Gewalt
an Kindern im Netz, auf die Problematik sich teilweise bedingender
Verantwortlichkeiten verwiesen: Um strafbare Inhalte nach einer entsprechenden
Prüfung schnellstmöglich und dauerhaft aus dem Netz zu entfernen, wie dies
sowohl die deutsche als auch europäische Rechtslage verlangt, und eine schnelle
und effektive Strafverfolgung zu ermöglichen, ist es von entscheidender
Bedeutung, dass Nutzerinnen und Nutzer entsprechende Inhalte melden können. Dies
ist bis heute auf nicht allen Plattformen auf einfache Art möglich. Hier sind die
Anbieter in der Pflicht, geeignete Meldewege bereitzustellen. Erst hierdurch
wird es den Nutzerinnen und Nutzern, denen zweifellos eine große
Verantwortung im wichtigsten Kommunikationsraum unserer Zeit zukommt, ermöglicht,
entsprechende Inhalte zu melden, damit diese hinsichtlich einer strafrechtlichen
Relevanz überprüft und gegebenenfalls umgehend gelöscht werden können.
Die Anbieter müssen zudem sehr viel mehr Verantwortung für den größten und
weiterhin an Bedeutung gewinnenden Kommunikationsraum unserer Zeit
übernehmen. Sie müssen, dem im deutschen Telemediengesetz (TMG) und in der
europäischen E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr) verankerten „notice-and-takedown“-Verfahren folgend,
strafbare Inhalte nach entsprechender Prüfung schnell und konsequent löschen.
Zudem müssen sie die Strafverfolgung ermöglichen, indem sie entsprechende
Inhalte an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.
Nicht zuletzt angesichts der neuerlichen Dimension der Problematik müssen sich
Unternehmen an klare gesetzliche Regelungen halten und dürfen sich nicht länger
ihrer Verantwortung durch den Verweis auf selbst gegebene
„Gemeinschaftsstandards“ oder Allgemeine Geschäftsbedingungen entziehen. Hierauf wurde in der
Vergangenheit wiederholt aufmerksam gemacht. Nur äußerst zögerlich setzten
verschiedene Unternehmen diesbezügliche Verbesserungen in der Vergangenheit
um.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller begrüßen, dass Facebook als soziales
Netzwerk, das sich an mehr als 25 Millionen deutsche Nutzerinnen und Nutzer
richtet, angekündigt hat, das bisherige Verfahren zur Überprüfung von Inhalten
zukünftig zu ändern und Inhalte in Deutschland entsprechend der deutschen
Rechtslage zu überprüfen. Auch ist begrüßenswert, dass das Unternehmen
zukünftig auf die Expertise verschiedener Nichtregierungsorganisationen zur
Eindämmung von „Hate Speech“ zurückgreifen will.
Vorschläge, „Hate Speech“ und damit klar strafbare Inhalte im Netz zu belassen
und ihnen durch „Counter-Speech“, also Gegenrede, zu begegnen, sind
abzulehnen. Genauso wenig darf es angesichts bestehender Defizite bei der
Bekämpfung von Hasskommentaren im Netz zu einem Abbau von Freiheitsrechten
kommen, in dem das für den Schutz von Persönlichkeitsrechten konstituierende
Recht auf anonymisierte und pseudonymisierte Nutzung von
Telemedienangeboten zur Disposition gestellt wird. Ziel muss vielmehr sein, bestehende
Defizite schnellstmöglich zu beheben, strafbare Inhalte umgehend und dauerhaft zu
löschen und eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.
Daneben braucht es präventive Maßnahmen, damit Nutzerinnen und Nutzer,
Anbieterinnen und Anbieter sowie Mitarbeitende „Hate Speech“ und andere
strafbare Äußerungen erkennen, kompetent einordnen und zur Anzeige bringen
können.
Allgemeine Fragen
1. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragestellerinnen und
Fragesteller angesichts einer neuen Dimension des Auftretens von „Hate Speech“
und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz?
Die Bundesregierung teilt grundsätzlich die Besorgnis der Fragesteller, dass im
Internet zunehmend Hassbotschaften verbreitet werden.
2. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich zuletzt immer wieder
Betreiberinnen und Betreiber gezwungen sahen, Angebote aufgrund einer Vielzahl
von Hasskommentaren mit teils erheblicher strafrechtlicher Relevanz
(vorübergehend) einzustellen (vgl. exemplarisch Berliner Zeitung vom 26.
Januar 2016, „Uns reicht es!“, abrufbar unter
www.berliner-zeitung.de/berlin/
in-eigener-sache-uns-reicht-es-,10809148,33618660.html?dmcid=sm_fb_p)?
Die Bundesregierung hat entsprechende Presseberichte zur Kenntnis genommen.
3. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die bestehende Rechtslage
ausreicht, um effektiv gegen „Hate Speech“ und sonstige strafbare
Meinungsäußerungen im Netz vorzugehen?
Die bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen sind nach Ansicht der
Bundesregierung ausreichend. Die unter dem Stichwort „Hate Speech“
zusammengefassten Äußerungen können – abhängig von den konkreten Umständen des
Einzelfalles – nach deutschem Recht verschiedene Straftatbestände erfüllen (insbesondere
§ 130 des Strafgesetzbuchs [StGB] „Volksverhetzung“ sowie
Beleidigungstatbestände [§§ 185 ff. StGB]). Die Strafbarkeit ist grundsätzlich unabhängig davon,
ob Äußerungen online oder offline getätigt werden. Nach § 130 Absatz 2
Nummer 2 StGB macht sich auch strafbar, wer diese Inhalte mittels Telemedien der
Öffentlichkeit zugänglich macht. Für eine Wirksamkeit des Strafrechtsschutzes
sprechen Berichte über eine in letzter Zeit zunehmende Zahl von Strafverfahren
gegen Personen in Deutschland wegen volksverhetzender Äußerungen in sozialen
Netzwerken.
Die medienrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden der Länder richten
sich nach Landesrecht, insbesondere dem Staatsvertrag der Länder über den
Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag). Die Bundesregierung äußert zum
Landesrecht keine Einschätzung.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung eine angekündigte Bundesratsinitiative
des Landes Schleswig-Holstein, die das Ziel verfolgt, verfassungsfeindliche
Propaganda auch dann zu bestrafen, wenn sie vom Ausland aus betrieben
wird (vgl. „Schleswig-Holstein will verfassungsfeindliche Hetze im Netz
stoppen, heise online vom 11. Januar 2016, abrufbar unter
www.heise.de/
newsticker/meldung/Schleswig-Holstein-will-verfassungsfeindliche-Hetze-
im-Netz-stoppen-3068354.html)?
Die Bundesregierung steht dem Grundanliegen der Initiative aufgeschlossen
gegenüber. Wie diesem Anliegen konkret Rechnung zu tragen ist, bleibt weiterer
Prüfung vorbehalten.
5. Sieht die Bundesregierung Defizite bei der Durchsetzung der bestehenden
Rechtslage bezüglich der Bekämpfung von „Hate Speech“ und sonstigen
strafbaren Meinungsäußerungen im Netz?
Wenn ja, welche konkret?
Die in verschiedenen Staaten jeweils unterschiedliche Rechtslage kann dazu
führen, dass Löschungen von Inhalten durch die Diensteanbieter nach deren
Auffassung nur auf Grundlage ihrer jeweiligen Allgemeinen Nutzungsbedingungen
bzw. der Gemeinschaftsstandards der sozialen Netzwerke möglich sind. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Soweit Nutzer strafbare Inhalte in das Internet einstellen, besteht bei inländischen
sowie einigen ausländischen Diensteanbietern in der Regel die Möglichkeit, die
IP-Adresse des betreffenden Nutzers zu erheben. Im Falle der erfolgreichen
Erhebung von IP-Adressen kann der jeweilige Anschlussinhaber allerdings nur
dann festgestellt werden, wenn die Verbindungsdaten beim
Telekommunikationsanbieter noch gespeichert sind.
Die Durchsetzung der bestehenden jugendschutzrechtlichen Vorschriften wird
erschwert, wenn Aussagen auf ausländischen Plattformen getätigt werden.
6. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die bisherigen Bemühungen der
Plattformanbieter, effektiv gegen „Hate Speech“ und sonstige strafbare
Meinungsäußerungen im Netz vorzugehen, oftmals bei Weitem nicht
ausreichen?
Die Bundesregierung teilt die Ansicht der Fragesteller, dass die bisherigen
Bemühungen einer Reihe von Plattformanbietern, effektiv gegen „Hate Speech“ und
sonstige strafbare Meinungsäußerungen im Netz vorzugehen, oftmals bei Weitem
nicht ausreichen. Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass
Plattformanbieter eine schnelle und effektive Bearbeitung von Hinweisen auf
rechtswidrige Inhalte sicherstellen, um solche Inhalte schneller erkennen,
sachgerecht bewerten und löschen zu können.
Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM)/Meldewege
7. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass Facebook erst nach einem
erheblichen öffentlichen Druck der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-
Diensteanbieter e. V. (FSM) beigetreten ist und nach eigenem Bekunden
hausinterne Richtlinien nun erst so überarbeitet hat, dass von den
Community Operation Teams zukünftig Androhungen von physischer Gewalt als
glaubhafte Drohungen eingeschätzt und nach Meldung entfernt werden, dies
trotz klarer gesetzlicher Vorgaben vorher offenbar nicht der Fall war?
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM) ist eine nach Landesrecht
anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle. Die Entscheidung, einer
solchen Einrichtung beizutreten, steht jedem Anbieter frei. Die Bundesregierung
begrüßt, dass mit Facebook ein weiterer großer Anbieter der FSM beigetreten ist
und damit das System der regulierten Selbstregulierung gestärkt wird. In diesem
Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich FSM-Mitglieder verpflichten, im
Rahmen ihrer gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit dafür zu sorgen, dass
keine absolut unzulässigen Inhalte wie Volksverhetzung, Aufforderung zu
Straftaten oder Verletzungen der Menschenwürde angeboten werden. Diese
Verpflichtung bezieht sich auch auf Inhalte, die von der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien als jugendgefährdend eingestuft wurden.
8. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass sich noch mehr
Anbieter von Telemedienangeboten der FSM und dem einheitlichen Verfahren der
FSM-Beschwerdestellen anschließen?
Aus Sicht der Bundesregierung haben sich anerkannte Einrichtungen der
freiwilligen Selbstkontrolle auch im Bereich der Telemedien bewährt. Die
Bundesregierung setzt sich deshalb weiterhin dafür ein, dass sich Anbieter einer der
bestehenden Einrichtungen anschließen. Die Entscheidung, einer solchen Einrichtung
beizutreten, steht jedoch jedem Anbieter frei.
9. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass es nicht tolerierbar ist, wenn sich
Anbieter weigern, Meldewege einzurichten, entsprechende Inhalte
unmittelbar nach Kenntnis zu prüfen und ggf. zu löschen, wie es den rechtlichen
Vorgaben in Deutschland und Europa entspricht, und sich mit Verweis auf selbst
gegebene – oftmals mit geltender deutscher und EU-Gesetzgebung nicht in
Einklang zu bringender – „Gemeinschaftsstandards“ und Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) ihrer gesetzlichen Pflichten entziehen?
Die Bundesregierung teilt diese Ansicht grundsätzlich. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Meldungen täglich mit direktem
Bezug zu „Hate Speech“ bei den Betreiberinnen und Betreibern (u. a.
Facebook, Twitter, Youtube, Google+) eingehen?
Falls nicht, wie konkret bemüht sich die Bundesregierung darum, sich ein
Lagebild zu verschaffen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele Meldungen
täglich bei den genannten Anbietern eingehen. Die Bundesregierung führt
Gespräche mit den Unternehmen, Beschwerdestellen und weiteren
zivilgesellschaftlichen Organisationen. Belastbare Zahlen über Hassinhalte im Netz liegen aus
dem Monitoring von jugendschutz.net für das Jahr 2014 vor. Hier wurden mehr
als 3 400 Profile und Channels, über 460 Videos und mehr als 840
Einzelkommentare gesichtet. In mehr als 1 560 Fällen hat jugendschutz.net im Social Web
Verstöße registriert (vgl. jugendschutz.net „Rechtsextremismus online.
Beobachten und nachhaltig bekämpfen.“ Bericht über Recherchen und Maßnahmen im
Jahr 2014; Mainz 2015). Für das abgelaufene Jahr 2015 berichten die
Internetbeschwerdestellen über eine erhebliche Steigerung des Meldevolumens.
Selbstverpflichtung
11. Ist die Bundesregierung mit den Ergebnissen der vom Bundesminister der
Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas (SPD), initiierten „Task
Force“ zu „Hate Speech“ im Netz zufrieden, nach denen sich das
Unternehmen Facebook beispielsweise zukünftig nicht nur an die eigenen
Nutzungsbestimmungen, sondern an geltendes deutsches Recht halten will, und hält
die Bundesregierung derartige Zusagen nicht für eine rechtsstaatlich
gebotene Selbstverständlichkeit?
Die Bundesregierung ist mit den im Rahmen der Task Force zum Umgang mit
rechtswidrigen Hassbotschaften im Internet vereinbarten Maßnahmen und
Standards, die in dem am 15. Dezember 2015 veröffentlichten Papier „Gemeinsam
gegen Hassbotschaften“ festgehalten sind, zufrieden.
12. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es für einen effektiven Kampf gegen „Hate Speech“ und sonstige
strafbare Meinungsäußerungen im Netz sowie die effektive Umsetzung der
diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu sehr viel
weitreichenderen Änderungen als den in der „Task Force“ vereinbarten kommen
muss, und wie sollen diese, auch vor dem Hintergrund entsprechender
Ankündigungen des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz (vgl.
DIE WELT vom 16. Dezember 2015, „Hass im Netz soll binnen 24 Stunden
verschwinden“), konkret aussehen?
Die Bundesregierung setzt auf eine mehrdimensionale Strategie, um „Hate Speech“
im Netz zu bekämpfen. Dazu gehören die Ahndung strafbarer Äußerungen durch
die Strafverfolgung, gemeinsame Initiativen mit Plattformbetreibern, die
Förderung von Stellen, die „Hate Speech“ systematisch recherchieren und Betreiber zur
Löschung auffordern sowie die Aktivierung von Nutzern, die Stellung gegen
Hassinhalte beziehen oder Betreiber und Beschwerdestellen informieren.
Eine mögliche gesetzliche Ausgestaltung eines „Notice and Takedown“-
Verfahrens, wie es Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („E-Commerce-Richtlinie“) voraussetzt, könnte am
effektivsten auf europäischer Ebene erfolgen und wäre einer nationalen Regelung
vorzugswürdig. Die Europäische Kommission hat das Thema bereits in ihrer Digital-
Single-Market-Strategie aufgegriffen und eine Konsultation durchgeführt.
13. Hält es die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des
medienwirksamen Boykotts der damaligen Bundesministerin für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ilse Aigner, (vgl. Süddeutsche Zeitung online
vom 5. April 2010, „Aigner gegen Facebook – Ich wär’ dann mal raus“,
abrufbar unter
www.sueddeutsche.de/digital/aigner-gegen-facebook-ich-
waerdann-mal-raus-1.12604), mittlerweile für einen Fehler, jedwede
gesetzgeberische Tätigkeit bezüglich der Regulierung sozialer Netzwerke abgelehnt
und stattdessen lieber auf „Selbstverpflichtungen“ und „Rote Linien“ gesetzt
zu haben?
Die damaligen Überlegungen und Diskussionen bezogen sich in erster Linie auf
die Datenschutzpraxis des sozialen Netzwerks. Das Thema „Hate Speech“ hatte
damals keine mit heute vergleichbare Bedeutung. Soziale Netzwerke unterliegen
der gleichen Regulierung und Aufsicht wie sonstige Internetangebote. Nach der
neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung, die voraussichtlich im April 2016 vom
Rat der EU-Justiz- und Innenminister und vom Europäischen Parlament endgültig
verabschiedet und anschließend verkündet werden wird, gelten die europäischen
Datenschutzregelungen auch für nicht in der Europäischen Union ansässige
Diensteanbieter, die in der Europäischen Union Waren oder Dienstleistungen an
natürliche Personen anbieten oder deren Verhalten beobachten.
Löschung und Strafverfolgung
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Bekämpfung von „Hate
Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen nicht nur auf
Facebook, sondern auch auf anderen sozialen Netzwerken wie Twitter, YouTube
und Google+ sowie bei weiteren Plattformen und Anbietern im „Social
Web“ stattfinden muss?
Wenn ja, welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, so
dass es auch in den besagten und anderen sozialen Netzwerken zu deutlichen
Verbesserungen bei der Prüfung und Löschung entsprechender Inhalte und
der Ermöglichung einer strafrechtlichen Verfolgung kommt?
Ja. In der Task Force waren neben Facebook auch Google (Betreiber der
Plattform YouTube) und Twitter vertreten. Zudem können sich weitere Unternehmen
an den vereinbarten Maßnahmen und Standards orientieren.
15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, in wie vielen Fällen es
nach entsprechenden Meldungen in den einzelnen sozialen Netzwerken
prozentual tatsächlich zu Löschungen gekommen ist?
Falls nein, bemüht sich die Bundesregierung, entsprechende Zahlen
abzufragen, um ein genaueres Lagebild zu erhalten
Auf die Antwort zu den Fragen 18 bis 20 wird verwiesen.
16. Meldet die Bundesregierung regelmäßig „Hate Speech“ und sonstige
strafbare Meinungsäußerungen auf den von ihr im Social Web betriebenen Seiten
an die Anbieter?
Wenn ja, verfolgt die Bundesregierung, ob die von ihr beanstandeten Seiten,
sofern sie gelöscht werden, durch die Anbieter auch an die
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden, und sollte dies zutreffen, in wie vielen
Fällen war dies bei einer Beanstandung und Löschung der Fall?
Wenn nein, warum nicht?
17. Meldet die Bundesregierung regelmäßig „Hate Speech“ und sonstige
strafbare Meinungsäußerungen auf den von ihr im Social Web betriebenen Seiten
an die Strafverfolgungsbehörden, oder verlässt sie sich darauf, dass dies die
Anbieter nach entsprechender Meldung, Prüfung und Beanstandung tun?
Führt die Bundesregierung eine Statistik darüber, wie viele der von ihr an
die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Inhalte nach welchen
Zeiträumen zu Verurteilungen nach welchen Delikten führen?
Falls ja, welche grundsätzlichen Aussagen ergeben sich aus dieser Statistik?
Falls nein, warum nicht, und ist die Bundesregierung nicht der Meinung, dass
dies, sowohl um ein genaueres Lagebild zu erhalten, aber auch, um die
Strafverfolgung zu ermöglichen, dringend nötig wäre?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Ressort Frage 16 Frage 17
BMJV Das Posten von fremden Nutzer-
Beiträgen ist auf der Facebook-Seite des
BMJV deaktiviert. Es ist Nutzern
lediglich möglich, Beiträge des BMJV zu
kommentieren. Beiträge von Nutzern,
die gegen die vorgegebene sogenannte
Netiquette verstoßen, können
„verborgen“ werden. Daneben ist es möglich,
Nutzer für Einträge auf dem Facebook-
Kanal selbst zu sperren oder zu
melden. Im Rahmen eines vertretbaren
Aufwandes werden diese Mechanismen
angewandt.
Kommentare, die als konkrete
Gewaltaufrufe gegen Personen gewertet
werden, werden in begründeten Fällen zur
weiteren Beurteilung weitergeleitet.
BMWi Das BMWi prüft die Einträge der
Nutzerinnen und Nutzer auf dem BM
Wieigenen Social Web-Kanälen und
löscht Einträge, wenn diese gegen die
Netiquette verstoßen. Wenn notwendig,
meldet es strafbare
Meinungsäußerungen direkt an die
Strafverfolgungsbehörden.
Das BMWi prüft die Einträge der
Nutzerinnen und Nutzer auf dem BM
Wieigenen Social Web-Kanälen und
löscht Einträge, wenn diese gegen die
Netiquette verstoßen. Wenn notwendig,
meldet es strafbare
Meinungsäußerungen direkt an die
Strafverfolgungsbehörden.
BMG Das BMG prüft die Einträge der
Nutzerinnen und Nutzer auf den Social
Media Kanälen des BMG und löscht
Einträge, wenn diese gegen die
Kommentierregeln des BMG verstoßen.
Außerdem meldet das BMG Verstöße gegen
die Gemeinschaftsstandards bei den
Seitenanbietern.
BMG geht wie das BMJV vor:
Kommentare, die als konkrete
Gewaltaufrufe gegen Personen gewertet werden,
werden in begründeten Fällen zur
weiteren Beurteilung weitergeleitet.
BMAS Es können keine fremden Beiträge auf
der Facebook-Seite des BMAS
gepostet werden, diese Funktion ist
deaktiviert. Es ist allerdings möglich,
Beiträge des BMAS zu kommentieren.
Wird dabei von den Nutzern gegen die
Das BMAS prüft alle Kommentare auf
der BMAS Facebook-Seite auf
Verstöße gegen die Netiquette. In
besonders gravierenden Fällen werden Kom-
Ressort Frage 16 Frage 17
Netiquette verstoßen, werden diese
Beiträge je nach Stärke des Verstoßes
verborgen oder gelöscht und der
Nutzer ggf. gesperrt. Bei gravierenden
Verstößen gegen die Netiquette wird
der Nutzer an Facebook gemeldet.
mentare an die
Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Beurteilung
weitergeleitet.
BMBF Das Bundesministerium für Bildung
und Forschung (BMBF) ist bei Twitter.
Accounts bei anderen sozialen Medien
hat das BMBF selbst nicht. Hatespeech
oder sonstige möglicherweise strafbare
Meinungsäußerungen sind in
Kommentaren zum BMBF-Twitter-Account
bislang nicht bekannt geworden. Sollte
das BMBF über seinen Twitter-
Account @BMBF_Bund Kenntnis von
möglicherweise strafbaren
Kommentaren oder Beiträgen erhalten, wird es
weitere Schritte prüfen.
BMEL Das BMEL nutzt weder Facebook noch
Google+. Auf dem Youtube-Kanal des
BMEL ist die Kommentarfunktion
nicht aktiviert.
Das BMEL nutzt weder Facebook noch
Google+. Auf dem Youtube-Kanal des
BMEL ist die Kommentarfunktion
nicht aktiviert.
AA Das Auswärtige Amt prüft Einträge der
Nutzerinnen und Nutzer auf den vom
Auswärtigen Amt genutzten Social
Media-Kanälen. Einträge, die gegen die
Netiquette verstoßen, werden
entsprechend den jeweiligen Möglichkeiten
der Social Media-Plattformen
verborgen oder gelöscht. Wenn notwendig,
werden diese an die Seiten-Anbieter
sowie Strafverfolgungsbehörden
gemeldet.
Das Auswärtige Amt prüft die Einträge
der Nutzerinnen und Nutzer auf den
vom AA genutzten Social Media-
Kanäle und verbirgt oder löscht
Einträge, wenn diese gegen die Netiquette
verstoßen. Wenn notwendig, meldet es
strafbare Meinungsäußerungen an die
Strafverfolgungsbehörden.
BPA Das Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung entfernt regelmäßig
„Hate Speech“ und sonstige strafbare
Meinungsäußerungen selbst von den
Seiten der Bundesregierung in den
sozialen Netzwerken. Einer Meldung an
den Anbieter (z.B. Facebook) bedarf es
hierzu nicht.
Das Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung meldet „Hate Speech“
und sonstige strafbare
Meinungsäußerungen regelmäßig an eine zuständige
Stelle der Polizei Berlin zur
Strafverfolgung von Amts wegen und zu
Zwecken der Gefahrenabwehr.
Ressort Frage 16 Frage 17
BMVg Die Bundeswehr betreibt in
verschiedenen sozialen Netzwerken eigene
Seiten, die durch bundeswehreigenes
Fachpersonal administriert werden. Zu
den Grundlagen der Nutzung dieser
Seiten gehört die Anerkennung der
Netiquette, die in den Auftritten
hinterlegt ist. Aufgrund dessen werden
Beiträge, die gegen die Netiquette
verstoßen durch die Redaktion der
Bundeswehr gelöscht. Darüber hinaus werden
Beiträge, die möglicherweise von
Soldatinnen bzw. Soldaten eingestellt
wurden und bei denen der Verdacht auf ein
Vergehen besteht, an den militärischen
Abschirmdienst gemeldet. Von dort
erhält die Redaktion der Bundeswehr
keine Informationen über den weiteren
Verlauf. Eine Statistik über solche
Fälle wird nicht geführt.
Darüber hinaus erfolgt keine
Information an die Anbieter der sozialen
Netzwerke.
BMI Das BMI und seine
Geschäftsbereichsbehörden sind mit diversen
Behörden-Profilen und in jeweils eigener
redaktioneller Verantwortung in
sozialen Netzwerken aktiv. Sofern auf
diesen Behörden-Profilen Inhalte gepostet
werden, die unter die Kategorie der so
genannten Hasskommentare („Hate
Speech“) fallen, werden diese
regelmäßig gelöscht und an das jeweilige
soziale Netzwerk gemeldet. Ob ein Inhalt
strafrechtlich relevant ist und an die
Strafverfolgungsbehörden gemeldet
wird, wird im Einzelfall geprüft. Eine
„Nachverfolgung“ der Meldungen
erfolgt nicht, eine Statistik wird nicht
geführt.
Auf die Antwort zu Frage 16 wird
verwiesen.
Ressort Frage 16 Frage 17
BMFSFJ Hasskommentare, die u.E. strafbare
Meinungsäußerungen enthalten,
werden auf dem Twitter-Kanal des
BMFSFJ blockiert und auf dem
Facebook-Kanal des BMFSFJ gelöscht.
Regelmäßig meldet das Referat ÖA diese
Kommentare auch an die Anbieter. Ob
die Anbieter die beanstandeten Posts
an die Strafverfolgungsbehörden
weiterleiten entzieht sich unserer
Kenntnis.
Hasskommentare auf dem Twitter-
Kanal des BMFSFJ oder dem Facebook-
Kanal des BMFSFJ, die u.E. strafbare
Meinungsäußerungen enthalten,
werden vom Referat ÖA der
Sicherbeauftragten des BMFSFJ vorgelegt. Diese
informiert dann die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden.
BK Fehlanzeige Fehlanzeige
Übrige Ressorts Nein Nein
Statistiken über etwaige Meldungen der Bundesregierung an die
Strafverfolgungsbehörden werden nicht geführt. Für die Strafverfolgung ist eine derartige
Statistik nicht erforderlich, zumal sie nur einen Ausschnitt aller bei den
Strafverfolgungsbehörden eingehenden Meldungen erfassen würde.
18. Liegen der Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund von Zusagen
einzelner Unternehmen, entsprechende Inhalte zukünftig nach spätestens
24 Stunden überprüfen und löschen zu wollen (vgl. DIE WELT vom 16.
Dezember 2015, „Hass im Netz soll binnen 24 Stunden verschwinden“),
Erkenntnisse vor, in welchen Zeiträumen entsprechende Inhalte bislang im
Schnitt überprüft und gelöscht werden?
Falls ja, worauf basieren diese Erkenntnisse?
19. Plant die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund entsprechender
Überlegungen im Abschlussbericht der „Task Force“ und Zusagen der
Unternehmen, Inhalte nach spätestens 24 Stunden zu löschen (vgl. DIE WELT vom
16. Dezember 2015, „Hass im Netz soll binnen 24 Stunden verschwinden“),
die Anbieter von Telemedienangeboten, ggf. gesetzlich, zu verpflichten,
Transparenz bezüglich der eingegangenen Meldungen, der
Bearbeitungszeiten, der Anzahl der Löschungen, der Gründe für die Löschungen sowie der
Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden weitergegebenen Meldungen zu
schaffen?
Falls ja, auf welchem konkreten Weg soll dies geschehen?
Falls nein, wie soll eine Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher
Bestimmungen und gemachter Zusagen ansonsten ermöglicht werden?
20. Wann hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ankündigung des
Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, einen externen
Anbieter mit der Überwachung der Maßnahmen beauftragen zu wollen (vgl.
DIE WELT vom 16. Dezember 2015, „Hass im Netz soll binnen 24 Stunden
verschwinden“), entsprechende Gespräche mit Anbietern geführt (bitte um
konkrete Nennung des Datums und des Anbieters) und einen Auftrag
vergeben?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Jugendschutz.net dokumentiert seit 2008 aufgrund einer Förderung des BMFSFJ
die Reaktionen und Maßnahmen globaler Video- und
Kommunikationsplattformen bei Hinweisen auf Verstöße. Diese Überprüfungen fanden themenspezifisch
und anlassbezogen statt. In den letzten Jahren wurden im Schnitt zwei Drittel der
von jugendschutz.net übermittelten unzulässigen Hassinhalte gelöscht.
In der Task Force wurde vereinbart, dass die vertretenen Unternehmen
Transparenz sicherstellen, indem sie der Öffentlichkeit darüber berichten, wie sie ihre
Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Entfernung gemeldeter Inhalte umsetzen.
Eine gesetzliche Regelung ist derzeit nicht geplant.
Um eine eventuelle Änderung des Löschverhaltens zu dokumentieren, sollen
Beschwerdemechanismen großer Plattformen aufgrund einer gemeinsamen
Förderung von BMFSFJ und BMJV regelmäßig und systematisch überprüft werden,
um belastbare Aussagen über deren Effektivität (z. B. Reaktionsgeschwindigkeit,
Abhilfe bei gemeldeten Verstößen, Reichweite getroffener Maßnahmen) treffen
zu können sowie Defizite zu identifizieren. Die Prüfung der Projektfinanzierung
ist noch nicht abgeschlossen. Ein Auftrag wurde noch nicht vergeben.
21. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Zusage, entsprechende Inhalte
zukünftig nach spätestens 24 Stunden überprüfen und löschen zu wollen
(vgl. DIE WELT vom 16. Dezember 2015, „Hass im Netz soll binnen
24 Stunden verschwinden“), welche nach Aussagen von
Unternehmensvertretern allerdings nicht immer eingehalten werden könne, mit bestehenden
rechtlichen Vorgaben, nach denen umgehend nach Kenntnisnahme überprüft
und ggf. gelöscht werden muss, vereinbar ist?
Falls ja, mit welcher rechtlichen Begründung?
Falls nein, warum hat man sich dann wiederholt öffentlich auf diese Zusage
bezogen?
Im Ergebnispapier der Task Force wird bekräftigt, dass nach deutschem Recht
verbotene Hassbotschaften unverzüglich nach Inkenntnissetzung geprüft und
entfernt werden sollen. Zudem wurde Folgendes festgehalten: „Rechtswidrige
Inhalte werden unverzüglich nach Inkenntnissetzung entfernt; die Mehrzahl der
gemeldeten Inhalte werden in weniger als 24 Stunden geprüft und, falls erforderlich,
entfernt.“
Nach § 10 TMG sind Hostprovider für fremde Inhalte, die sie für ihre Nutzer
speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen
Handlung oder der Information haben oder sie unverzüglich tätig geworden sind,
um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie
diese Kenntnis erlangt haben. Die Pflicht, „unverzüglich“ tätig zu werden, geht
unmittelbar auf die entsprechende Formulierung in Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b der E-Commerce-Richtlinie zurück. Gemäß der Legaldefinition in § 121
Absatz 1 Satz 1 BGB bedeutet „unverzüglich“ „ohne schuldhaftes Zögern“. Bei
der Auslegung dieses Begriffs sind die berechtigten Belange der Beteiligten
sowie alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Bundesregierung ist
der Auffassung, dass ein Tätigwerden binnen 24 Stunden den rechtlichen
Anforderungen in der Regel genügt.
22. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen die
Inhalte nach Löschung an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet
wurden?
Falls ja, worauf basieren diese Erkenntnisse?
Falls nein, was tut die Bundesregierung, um die tatsächliche Weiterleitung
zur strafrechtlichen Verfolgung zu überprüfen?
Nein. Die Strafverfolgung fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder.
Eine allgemeine Pflicht zur Anzeige begangener Straftaten besteht nicht.
23. Ist der Bundesregierung die vom IT-Branchenverband Bitkom –
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.
erstellte Studie bekannt, nach der 77 Prozent der Internetnutzerinnen und -
nutzer ab 14 Jahren einen starken Anstieg von Beleidigungen und Hetze im Netz
festgestellt haben, aber nur 16 Prozent der Befragten angeben, entsprechende
Kommentare bereits an die Betreiber und nur 1 Prozent an die
Strafverfolgungsbehörden gemeldet zu haben?
Falls ja, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese geringe Anzahl an
Meldungen aus der Erfahrung resultieren könnte, dass nach Meldungen
entsprechende Inhalte in der Vergangenheit oftmals im Netz verblieben, und
was will die Bundesregierung unternehmen, um beispielsweise mit
entsprechenden Kampagnen dafür zu werben, dass strafbare Inhalte häufiger
gemeldet werden?
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse der Studie zur Kenntnis genommen. Es
wird auf die in der Antwort zu den Fragen 54 bis 57 erwähnte Kampagne Bezug
genommen: Die Bundesregierung verfolgt den Ansatz, durch Förderung
entsprechender Kampagnen zur Bekämpfung von „Hate Speech“ beizutragen. Diese
präventive Strategie hat für die Bundesregierung Priorität. Darüber hinaus begrüßt
die Bundesregierung ausdrücklich das Engagement von Nutzerinnen und
Nutzern, die „Hate Speech“ melden und strafbare Inhalte zur Anzeige bringen.
24. Hält die Bundesregierung die bestehende Meldestruktur bei den Anbietern
und bei den Strafverfolgungsbehörden für ausreichend, oder sieht sie
Reformbedarf?
Falls ja, wo konkret?
Gut funktionierende Beschwerdemechanismen auf reichweitenstarken Social
Web-Plattformen sind wichtige Instrumente eines zeitgemäßen Verbraucher- und
Jugendschutzes. Sie sollten leicht auffindbar und direkt nutzbar sein. Der Nutzer
sollte ein Feedback erhalten, was mit dem von ihm gemeldeten Inhalt geschieht.
Die Bundesregierung steht daher in regelmäßigem Austausch mit Anbietern und
tritt dafür ein, dass diese solche Beschwerdemechanismen anbieten.
Die Bundesregierung hält die bestehenden Meldestrukturen bei den
Strafverfolgungsbehörden für ausreichend. Die Strafverfolgung fällt grundsätzlich in die
Zuständigkeit der Länder.
25. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Inhalte über die
Anbieter von Telemedienangeboten und wie viele direkt an die
Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden?
26. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen es nach
Weitergabe gelöschter Inhalte zu einer Aufnahme von Ermittlungen durch
die Strafverfolgungsbehörden gekommen ist?
Falls ja, worauf basieren diese Erkenntnisse?
Falls nein, was tut die Bundesregierung, um Erkenntnisse bezüglich der
Notwendigkeit einer potentiellen Effektivierung der Strafverfolgung beurteilen
zu können?
27. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen es nach
der Weitergabe gelöschter Inhalte an die Strafverfolgungsbehörden zu
Verurteilungen gekommen ist?
Falls ja, worauf basieren diese Erkenntnisse?
Falls nein, was tut die Bundesregierung, um beurteilen zu können, in wie
vielen Fällen strafrechtliche Verfolgungen zu Verurteilungen führen?
28. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die personellen und technischen
Kapazitäten bei den Strafverfolgungsbehörden ausreichen, um auf die neue
Dimension von strafbaren Inhalten im Netz zu reagieren?
Falls nein, wo sieht die Bundesregierung Defizite, und was tut sie unter
Berücksichtigung des föderalen Systems, diese schnellstmöglich abzustellen?
29. Ist der Bundesregierung bekannt, wie lange die Verfahren der
Strafverfolgungsbehörden im Schnitt dauern?
Die Fragen 25 bis 29 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Die Strafverfolgung
fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder.
30. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es im Bereich der Bekämpfung von
Missbrauchsdarstellungen im Netz nach entsprechenden Bemühungen
hinsichtlich einer Effektivierung der Löschbemühungen zu einer signifikanten
Verbesserung der Löschzeiten gekommen ist und heute nach wenigen Tagen
beinahe 100 Prozent der gemeldeten Inhalte gelöscht werden, und welche
Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Diskussion um die Löschung von
„Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz für
die Bundesregierung?
Ja, hieraus ergeben sich jedoch keine unmittelbaren Konsequenzen für die
Diskussion um die Löschung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren
Meinungsäußerungen.
31. Hat die Bundesregierung hinsichtlich einer umgehenden Löschung und
wirksamen Strafverfolgung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren
Meinungsäußerungen im Netz Überlegungen dazu vorgenommen, ob die
bestehende Struktur der Zusammenarbeit der zahlreichen beteiligten Akteure
derzeit zielführend oder reformbedürftig ist?
Falls ja, was war das Ergebnis dieser Überlegungen?
Falls nein, wo konkret hält die Bundesregierung die bestehenden Strukturen
der Zusammenarbeit für verbesserungswürdig?
Im Rahmen der Task Force wurde der Ausbau bestehender Kooperationen
zwischen den beteiligten Unternehmen einerseits und den Beschwerdestellen sowie
weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen andererseits vereinbart, um die
Unternehmen durch eine noch engere Zusammenarbeit dabei zu unterstützen,
rechtswidrige Inhalte schneller zu erkennen und effektiver zu bearbeiten.
Das BMFSFJ hat 2012 mit dem „I-KiZ – Zentrum für Kinderschutz im Internet“
ein Forum geschaffen, in dem Expertinnen und Experten von Bund und Ländern,
Jugendschutz und Strafverfolgung, Anbietern und Betreibern, Verbänden und
Initiativen sowie Technik und Wissenschaft zeitgemäße Schutzkonzepte entwickeln
sollen. Ausgangsüberlegung war, dass wirksame Maßnahmen im Internet ein
intelligentes Risikomanagement und vorausschauende Gesamtstrategien erfordern,
die Vorsorge von Anbietern, technischen Schutz und Kompetenzvermittlung
sinnvoll verbinden. Die Erfahrungen des I-KiZ werden derzeit evaluiert, es kann
aber auch als Modell für eine gemeinsame Bekämpfung von Hate Speech dienen.
Die im Rahmen der Innenministerkonferenz eingerichtete „Arbeitsgemeinschaft
der Leiter der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt“ (AG Kripo) hat
sich mit Initiativen zur Bekämpfung strafrechtlich relevanter, rechtsradikaler
Hetze im Internet befasst und in der Folge die Kommission Staatsschutz mit der
Erstellung eines Konzeptes beauftragt, welches insbesondere die Möglichkeit
einer Koordination im Hinblick auf eine effektive Strafverfolgung darstellt und
diesbezüglich Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. Hierzu erfolgt aktuell eine
entsprechende Gremienbefassung.
32. Gibt es bezüglich der vorausgegangenen Frage von Seiten der
Bundesregierung beispielsweise Überlegungen, zur Bekämpfung von „Hate Speech“ und
sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen einen Prozess anzustoßen und
eine Art „Harmonisierungspapier“ zu erarbeiten, das die Zusammenarbeit
zwischen den einzelnen Akteuren konkretisiert, wie dies im Zuge der
Bekämpfung sexueller Missbrauchsdarstellungen u. a. zwischen den
Strafverfolgungsbehörden, den IT-Branchenverbänden, der FSM, jugendschutz.net
und anderen vorgelegt wurde, um u. a. stark divergierende Abläufe und
Meldeverfahren besser aufeinander abzustimmen?
Falls nein, hält die Bundesregierung ein solches Vorgehen nicht für
erforderlich?
Derartige Überlegungen gibt es derzeit nicht. Sie werden auch nicht für
erforderlich gehalten.
Qualifizierung der Mitarbeitenden
33. Wie viele der von der Facebook Germany GmbH und Twitter oder über
Drittfirmen zusätzlich für den Bereich der Kontrolle und Löschung von
gemeldeten Inhalten eingestellten deutschen Muttersprachlerinnen und
-sprachler sind nach Kenntnis der Bundesregierung direkt in Deutschland
angestellt (vgl.
www.spiegel.de/netzwelt/web/facebook-neues-loesch-team-
geht-gegen-hasskommentare-vor-a-1072175.html)?
34. Wie viele der von der Facebook Germany GmbH und Twitter oder über
Drittfirmen zusätzlich für den Be9eich der Kontrolle und Löschung von
gemeldeten Inhalten eingestellten deutschen Muttersprachlerinnen und
-sprachler sind nach Kenntnis der Bundesregierung Juristinnen und Juristen?
35. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die von der Facebook Germany GmbH
und Twitter oder über Drittfirmen zusätzlich für den Bereich der Kontrolle
und Löschung von gemeldeten Inhalten eingestellten deutschen
Muttersprachlerinnen und -sprachler Schulungen erhalten, in denen die in
Deutschland geltenden Rechtsgrundlagen erläutert werden, z. B. von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FSM, und in diesem Zusammenhang, ob dies
vorher tatsächlich nicht der Fall war?
Die Fragen 33 bis 35 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Empfehlungen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
36. Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes, in die Kriminalitätsstatistik des Bundes eine neue
Kategorie „Hasskriminalität“ aufzunehmen, in der alle Straftaten aufgeführt
werden sollen, die unabhängig von der politischen Einstellung des Täters
aufgrund eines Vorurteils begangen werden, und wie könnte nach Meinung
der Bundesregierung eine rechtsstaatskonforme Definition aussehen?
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Einführung einer neuen Kategorie
„Hasskriminalität“ im Rahmen der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik (PKS) nicht
erforderlich, da Fälle von „Hasskriminalität“ ausreichend differenziert in den
Übersichten zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) dargestellt werden.
Soweit es um die Erfassung von Hasskriminalität in justiziellen Statistiken geht,
befasst sich eine von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des
Landes Berlin initiierte Bund-Länder-Arbeitsgruppe seit 14. März 2016 mit
entsprechenden Möglichkeiten.
37. Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung der ADS, bei den
Staatsschutzdienststellen der Polizei eigene Kontaktpersonen für Hasskriminalität
einzusetzen und das Thema verstärkt in der Aus- und Fortbildung von Polizei
und Justiz zu behandeln?
Der erste Teil der Frage bezüglich einer möglichen Einführung von
Kontaktpersonen bei den Staatsschutzdienststellen der Polizei fällt in die
Organisationshoheit der Länder, die insoweit zu entscheiden haben, ob eine solche Spezialisierung
zu einer besseren Fallbearbeitung führen kann.
Menschenrechte, Verhütung von und Umgang mit Diskriminierung und
menschenfeindlichem Verhalten sind bereits jetzt integraler Bestandteil verschiedener
Fach- und Rechtsgebiete während der Aus- und Fortbildung der Polizeien des
Bundes.
In den Fächern/Bereichen Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung,
Europarecht, Eingriffsrecht, Situations- und Kommunikationstraining, Fahndung
und Vernehmung und Psychologie werden u. a. die Themen Menschenrechte,
Grundrechte, Diskriminierungsverbot, UN-Charta und Europäische
Menschenrechtskonvention sowie interkulturelle Kompetenz behandelt. Auch die
berufsbegleitende Fortbildung setzt sich mit den Themen Menschenrechte und
Diskriminierungsverbote auseinander. In speziellen Seminaren zum Ausbau der sozialen
und interkulturellen Kompetenzen werden zudem die kommunikativen
Fertigkeiten weiter gestärkt, um Handlungssicherheit, auch im Umgang mit
menschenfeindlichem Verhalten wie Hasskriminalität zu geben.
38. Sollte bezüglich der etwaigen Umsetzung der Vorschläge der ADS nach
Meinung der Bundesregierung ein eigener Schwerpunkt auf den Bereich
„Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen im Netz gelegt
werden?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) legt
in seinem Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen
Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ bereits einen Schwerpunkt auf den
Bereich „Hate Speech“. Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 44 bis 46, 54
bis 57 und 59 bis 63 verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
Empfehlungen der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und
-minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK)
39. Hat die Bundesregierung vor, das Thema „Cybergewalt gegen Frauen und
Mädchen“ in die „Digitale Agenda 2014 – 2017“ aufzunehmen, wie auf der
25. Konferenz der GFMK vorgeschlagen?
Falls ja, bis wann?
Falls nein, warum nicht?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen.
40. Hat die Bundesregierung vor, sich dafür einzusetzen, dass § 1 des
Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) um das Regelbeispiel „Verfolgung im Internet“
ergänzt und das GewSchG um eine Sperr- und Löschanordnung bei
Handlungen erweitert wird, wie auf der 25. Konferenz der GFMK vorgeschlagen?
Nein. Insbesondere nennt das GewSchG in § 1 Absatz 2 Satz 1 den Fall, dass eine
Person eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie diese unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
41. Prüft die Bundesregierung, die Normierung von Schadensersatzansprüchen
gegen Betreibende von Internetseiten für materielle und immaterielle
Schäden der Nutzerinnen und Nutzer, wie auf der 25. Konferenz der GFMK
vorgeschlagen?
Falls ja, was ist das bisherige Ergebnis der Prüfung?
Soweit der Betreiber der Internetseite eigene Inhalte übermittelt oder die
Haftungsprivilegierungen der §§ 8 bis 10 TMG aus anderen Gründen nicht
eingreifen, können bereits nach geltendem Recht Ansprüche von Nutzerinnen und
Nutzern auf Schadensersatz gegen Betreiber von Internetseiten bestehen.
Voraussetzung ist, dass der Nutzer oder die Nutzerin in einem absolut geschützten Recht,
z. B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, betroffen ist oder ein ihn/sie
schützendes Gesetz (z. B. § 185 StGB) verletzt ist und der Betreiber schuldhaft
gehandelt hat. Als Schaden kann der materielle und, sofern es sich um eine
schwerwiegende Verletzung handelt, die nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann,
der immaterielle Schaden ersetzt verlangt werden.
42. Prüft die Bundesregierung, ob die Mitteilung des Impressums bzw. die
Angabe von Privatadressen für Blogbetreibende von der Vorlage einer
glaubhaft gemachten, begründeten Anforderung durch konkrete
Anspruchstellerinnen und Anspruchsteller abhängig gemacht werden kann, wie auf der
25. Konferenz der GFMK vorgeschlagen?
Nein.
43. Prüft die Bundesregierung, ob im Rahmen einer Studie die neue
Gewaltproblematik analysiert werden kann, wie auf der 25. Konferenz der GFMK
vorgeschlagen?
Im Hinblick auf die Prüfbitte, die die 25. GFMK an das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend gerichtet hat, prüft das BMFSFJ zurzeit,
ob und welche Projekte auf den Weg gebracht werden können.
Finanzielle Unterstützung der Bundesregierung
44. Welche Stellen, die sich u. a. mit der Bekämpfung von „Hate Speech“ und
sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz beschäftigen, unterstützt
die Bundesregierung mit Mitteln in welcher Höhe jährlich (bitte konkret
aufschlüsseln)?
45. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die bisherige finanzielle
Unterstützung für die in der vorausgegangenen Frage angesprochenen Stellen
ausreicht oder gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, die
finanzielle Unterstützung angesichts einer neuen Dimension von „Hate Speech“
und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz zu erhöhen?
Wenn ja, bis wann und in welcher Höhe konkret?
46. Hat die Bundesregierung vor, Fachberatungsstellen als Anlaufstelle bei der
Beratung gegen „Hate Speech“ zu unterstützen?
Wenn ja, wie konkret?
Die Fragen 44 bis 46 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus,
Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ fördert ziviles Engagement und demokratisches
Verhalten auf der kommunalen, regionalen und überregionalen Ebene. Die
Themenfelder umspannen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus, die
Herausforderungen durch Islam- bzw. Muslimfeindlichkeit, Antiziganismus,
Homophobie, gewaltbereiten Islamismus, linke Militanz.
Speziell im Bereich „Hate Speech“ werden gefördert:
Antragsteller Projekttitel
geplanter
Gesamtförderzeitraum
Bewilligungszeitraum
Fördersumme
im
Bewilligungszeitraum
Bemerkungen
LPR-
Trägergesellschaft
für jugend-
schutz.net
Rechtsextremismus im Internet
mehrdimensional
bekämpfen:
Recherche,
Maßnahme,
internationale Kooperation
und Prävention
01.07.2013 -
31.12.2016
01.01. -
31.12.2016
322.747,76 €
International
Network
Against Hate
(INACH);
Bundeszentrale für
politische
Bildung
Research-Report-
Remove:
Countering Cyber Hate
Phenomena
01.01.2016 -
31.12.2017
01.01. -
31.12.2016
20.000,00 € Die
Bundeszentrale für politische
Bildung (BpB)
erhält seitens des
Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ in
2016 eine
Zuweisung in Höhe von
20.000,00€. Die
direkte
Zuwendung erfolgt durch
die BpB.
Neue
deutsche
Medienmacher e.V.
Nationale
Umsetzung der
Kampagne „No Hate
Speech“ des
Europarates 2016 -
2017
01.02.2016 -
31.12.2017
01.02. -
31.12.2016
169.963,00 €
Amadeu
Antonio
Stiftung
no-nazi.net –
Radikalisierungsprävention in
Sozialen Netzwerken
01.01.2015 -
31.12.2019
01.01. -
31.12.2016
130.000,00 €
Drudel 11
e.V.
oha online hass
abbauen –
virtuelle Trainings
gegen Hass und
Gewalt
01.01.2015 -
31.12.2019
01.01. -
31.12.2016
130.000,00 €
Bündnis der
Islamischen
Gemeinden
in
Norddeutschland
e. V.
Think Social Now
2.0 –
Verantwortung übernehmen
im Internet
21.09.2015 -
31.12.2019
01.01. -
31.12.2016
130.000,00 €
Antragsteller Projekttitel
geplanter
Gesamtförderzeitraum
Bewilligungszeitraum
Fördersumme
im
Bewilligungszeitraum
Bemerkungen
Gegen
Vergessen – Für
Demokratie
e. V.
Online-Beratung
Rechtsextremismus
01.01.2015 -
31.12.2019
01.01. -
31.12.2016
200.000,00 €
Darüber hinaus werden mit der Förderung von Partnerschaften für Demokratie
auf kommunaler Ebene und den Demokratiezentren auf Landesebene auf die
regionalen Bedürfnisse zugeschnittene Beratungsangebote (mobile Beratung,
Opferberatung, Ausstiegsberatung) vorgehalten. Eine Ausweitung der Aktivitäten
über die hier beschriebenen Maßnahmen wird geprüft.
Im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes fördert das BMFSFJ weitere
Stellen, die sich unter anderem der Bekämpfung rechtswidriger Inhalte widmen.
Antragsteller Projekttitel Bewilligungszeitraum Fördersumme im Bewil-ligungszeitraum
LPR-
Trägergesellschaft für jugend-
schutz.net
Rahmenprojekt
„Stärkung der
Elternverantwortung: Neue
Herausforderungen durch das
Internet – Maßnahmen
für einen zeitgemäßen
Jugendmedienschutz“
01.01.2013 - 31.12.2016 3.209.809,68 €
Freiwillige
Selbstkontrolle
Multimedia-Diensteanbieter
e. V. (FSM)
Hotline-Förderung
„Ächtung von
Posendarstellungen“
15.03.2015 -30.06.2016 64.000 €
Verband der
Internetwirtschaft e. V.
(eco)
Hotline-Förderung
„Ächtung von
Posendarstellungen“
01.02.2015-30.06.2016 49.166,00 €
Der Deutsche Presserat wird zweckgebunden für die Tätigkeit des
Beschwerdeausschusses mit einem Betrag in Höhe von derzeit 223 000 Euro jährlich
gefördert.
Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) fördert zahlreiche Projekte, die
sich in mit Aspekten der Demokratieförderung und Extremismusprävention
beschäftigen, u. a.:
INACH (The International Network against CyberHate) 2016/2017 Haushalt
2016: 20 000 Euro; 2017: 20 000 Euro Gründungsmitglied von INACH ist
unter anderem das Kompetenzzentrum jugendschutz.net, an dem sich die
BpB als Partner beteiligt.
Kooperationspartner EU, BMFSJ;
Islamismus im Internet, Haushalt 238 000 Euro Gemeinsam mit dem
BMFSFJ und der Initiative Demokratie stärken veröffentlichte die BpB eine
Broschüre zum Thema Islamismus in den sozialen Netzwerken und
Videoportalen. Dabei wird auch auf antisemitische Hate Speech sowie Vorschläge
zum Schutz vor solchen Posts eingegangen.
Kooperationspartner: jugendschutz.net;
KOMMENT – Kommunales Mentoring (urspr.: Arbeit mit rechtsextrem
geprägten Eltern 2015), 25 168,22 Euro, Präventionsprojekt das sich mit
rechtsextremistischen Einstellungs- und Verhaltensmustern von Eltern beschäftigt.
Kooperationspartner: VPN;
Strukturierte Clearingverfahren und case management in Sozialraum und
Schule Zuwendungssumme: 2016: 132 556 Euro / 2017: 190 076 Euro /
190 076 Euro und 40 518 Euro Das Projekt widmet sich der Prävention von
Radikalisierungsprozessen in den Bereichen der gewaltbereiten
neosalafistischen Bewegung und des Rassismus gegen Flüchtlinge und Muslime. Das
Projekt ist im schulischen Kontext verortet.
Kooperationspartner: die agb (Jugendhilfeträger);
Rechtsextremismus in der Schule – 10. bis 11. November 2016:
40 000,00 Euro Im Mittelpunkt der Tagung, die in Kooperation mit mehreren
Institutionen erfolgt, steht die Diskussion und Weiterentwicklung von
Ansätzen der demokratischen Schulentwicklung, der Menschenrechtsbildung, des
historisch-politischen und diversitätsbewussten Lernens sowie der
gendersensiblen Prävention und der Frage der Implementierung des Themenfeldes
Rechtsextremismus(-prävention) in die Lehrerbildung.
Die Bundesregierung hat im Jahr 2016 die Mittel der Bundeszentrale für
politische Bildung (BpB) erhöht, um unter anderem auch die Aktivitäten der
geförderten Bildungsträger zur Extremismusprävention auszuweiten.
47. Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg der im Vorfeld des „Safer
Internet Day“ von der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des
Bundes freigeschalteten, jugendgerechten Webseite „Extrem im Netz“, die
bezüglich des richtigen Verhaltens gegenüber „Hate Speech“ und sonstigen
strafbaren Meinungsäußerungen im Netz berät, und ist der Bundesregierung
bekannt, ob dieses oder vergleichbare Angebote weiter ausgebaut werden
sollen?
Bei der im Rahmen des „Safer Internet Day 2016“ freigeschalteten Aktionsseite
„Extrem im Netz“ handelt es sich nicht um ein Angebot der Polizeilichen
Kriminalprävention der Länder und des Bundes, sondern der Initiative Klicksafe.
Klicksafe ist ein gemeinsames Projekt der Landeszentrale für Medien und
Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz (Projektkoordination) und der Landesanstalt
für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Förderung der Medienkompetenz im
Umgang mit dem Internet und neuen Medien im Auftrag der Europäischen
Kommission. Die Bundesregierung kann den Erfolg dieser Aktionsseite daher nicht
bewerten.
Das Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes
(ProPK) hat Anfang Dezember 2015 ebenfalls ein neues Online-Angebot für
Kinder und Jugendliche bereitgestellt. Auf der Website
www.polizeifürdich.de
finden junge Nutzer zwischen zwölf und 15 Jahren umfangreiche altersgerechte
Informationen über jugendspezifische Polizeithemen wie Diebstahl,
Körperverletzung und Sachbeschädigung oder aber auch zum Thema Mobbing und
Beleidigung sowohl in der realen Welt als auch im Internet. Darüber hinaus erhalten die
Jugendlichen weiterführende Informationen über die Aufgaben der Polizei sowie
zu Hilfsangeboten mit entsprechenden weiterführenden Links.
Zudem existieren in der Bundesrepublik bereits zahlreiche Projekte und
Initiativen verschiedener Träger auf örtlicher, regionaler, landes- und bundesweiter
Ebene, die der Prävention verschiedener Formen von Cyberkriminalität und
Risiken in Zusammenhang mit dem Internet und digitalen Medien, insbesondere
auch von Cybergewalt und Cybermobbing, dienen. Zu den Akteuren gehören
neben Klicksafe und dem ProPK für die Polizei u.a. auch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik, das Bundesministerium des Innern mit der
Initiative „Deutschland sicher im Netz“, das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend u. a. mit der aktuellen Initiative „I-KIZ – das Zentrum für
Kinderschutz im Internet“, jugendschutz.net, Nummer-gegen-Kummer, die
Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten und die Stiftung
Digitale Chancen.
48. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gründung der von Facebook ins
Leben gerufene „Initiative für Zivilcourage Online“, die
Nichtregierungsorganisationen finanziell unterstützt, die sich gegen „Hate Speech“ und sonstige
strafbare Meinungsäußerungen im Netz engagieren, darunter die Amadeu
Antonio Stiftung?
Die Initiative wird begrüßt.
49. Wie bewertet die Bundesregierung Überlegungen, strafbare Inhalte im Netz
zu belassen und ihnen mit dem „Counter-Speech“-Ansatz zu begegnen, wie
es auch der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wiederholt
forderte, und hält die Bundesregierung ein solches Vorgehen vor dem
Hintergrund klarer rechtlicher Vorgaben auf deutscher und europäischer Ebene
und einer Verpflichtung der Anbieter von Telemedienangeboten zur
umgehenden Prüfung und Löschung von Inhalten nach entsprechenden
Meldungen mit der geltenden Rechtslage für vereinbar?
„Counter Speech“ ist ein wichtiges Mittel, um Hassbotschaften entgegenzutreten.
In Fällen, in denen die Schwelle zur Rechtswidrigkeit überschritten wurde, tritt
„Counter Speech“ neben die nach den straf- und medienrechtlichen
Bestimmungen gebotenen bzw. möglichen Maßnahmen.
Telemediengesetz (TMG)
50. Wie bewertet die Bundesregierung Überlegungen, das unter anderem im
deutschen TMG verankerte Recht, Telemedienangebote auch anonymisiert
und pseudonymisiert nutzen zu können, einzuschränken, und welche
Auswirkungen hätte dies nach Meinung der Bundesregierung auf den
Persönlichkeitsschutz von Individuen im Netz?
Zu den Überlegungen ist festzustellen, dass das Recht, Telemedienangebote
anonymisiert und pseudonymisiert durch Einstellen eigener Meinungen, Werturteile
oder Tatsachenbehauptungen nutzen zu können, in den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit fällt. Eine Abkehr von der Anonymität, hin zu einer Verpflichtung,
sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde dazu führen
können, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen
Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern.
51. Hält die Bundesregierung Überlegungen für zielführend, das unter anderem
im deutschen TMG verankerte Recht, Telemedienangebote auch
anonymisiert und pseudonymisiert nutzen zu können, nur bezüglich „politischer
Diskussionen“ auszusetzen, und wie könnte nach Meinung der Bundesregierung
eine konkrete Definition der „politischen Diskussion“ aussehen?
Nein.
52. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten, in der
das im TMG verankerte Recht, Telemedienangebote auch anonymisiert und
pseudonymisiert nutzen zu können, bezüglich einer Ausnahmeregelung für
„politische Diskussionen“ vorzulegen, und falls ja, wie könnte nach Ansicht
der Bundesregierung eine Definition aussehen, was konkret unter einer
„politischen Diskussion“ zu verstehen ist?
Nein.
53. Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, eine
Moderationspflicht mit Kommentarfunktion für Betreibende von Internetangeboten
einzuführen?
Nein.
Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von „Hate Speech“
54. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es für eine effektive Bekämpfung von „Hate Speech“ und sonstigen
strafbaren Meinungsäußerungen im Netz dringend auch einer verstärkten
internationalen Kooperation bedarf?
55. An welchen internationalen Initiativen und Kooperationen mit dem Ziel
einer engeren internationalen Zusammenarbeit und Vernetzung von
Akteuren im Kampf gegen „Hate Speech“ und sonstige strafbare
Meinungsäußerungen im Netz beteiligt sich die Bundesregierung bislang (bitte konkrete
Nennung)?
56. Warum ist die Bundesregierung bislang noch nicht der vom Europarat
initiierten „No-Hate-Speech“, Kampagne (vgl.
www.nohatespeechmovement.org/)
beigetreten, und wann wird sie dies tun?
57. Hält die Prüfung, ob noch im Jahr 2016 eine Förderung der Kampagne
möglich ist, noch immer an (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 48 des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz auf
Bundestagsdrucksache 18/6846)?
Die Fragen 54 bis 57 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Einschätzung der Bundesregierung hat in Europa und darüber hinaus das
Bewusstsein dafür zugenommen, dass Hassreden insbesondere im Internet
entschlossener zu begegnen ist. Ansätze für internationale Kooperation gibt es, wie
u. a. die Aktivitäten des Europarats zeigen (z. B. erwähnte Kampagne „No Hate
Speech“). Auch die Europäische Union ist hierzu aktiv. So gehört zu den
zentralen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union die Bekämpfung von
Diskriminierungen. Dies kommt beispielsweise im Rahmenbeschluss 2008/913/JI des EU-
Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und
Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zum Ausdruck, der bereits im
November 2008 einstimmig angenommen wurde. Dieser Rahmenbeschluss sieht
einen gemeinsamen strafrechtlichen Ansatz zur Bekämpfung bestimmter Formen
von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vor, insbesondere im Hinblick auf
Hassreden.
In der OSZE haben sich die Teilnehmerstaaten zur Bekämpfung von Intoleranz
und Diskriminierung, insbesondere auch von Hassreden und Hasskriminalität
verpflichtet. Im Rahmen des deutschen OSZE-Vorsitzes in diesem Jahr ist dieser
Themenbereich für die Bundesregierung ein Schwerpunkt; u. a. wird im Bereich
der menschlichen Dimension der OSZE eine Veranstaltung in Wien zum Thema
Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung, einschließlich Bekämpfung
von Hassreden, stattfinden.
Akteure wie die Neuen Deutschen Medienmacher, die Amadeu-Antonio-Stiftung
und jugendschutz.net praktizieren durch ihre Initiativen internationale
Kooperation für eine effektive Bekämpfung von „Hate Speech“. Die „No-Hate-Speech“-
Kampagne des Europarates wird in der Federführung des BMFSFJ national
umgesetzt. Gemäß dem Ziel des Europarats, den Schwerpunkt auf die Beteiligung
und Aktivierung der Zivilgesellschaft zu legen, ist die nationale Koordination in
die Hände eines zivilgesellschaftlichen Trägers, den Neuen Deutschen
Medienmachern, gelegt worden. Zu Beginn der Kampagne hat im Februar 2016 ein
Kickoff-Meeting mit verschiedenen NGOs und der Abteilungsleiterin Jugend im
Europarat, Antje Rothemund, stattgefunden.
Außerdem fördert die Bundesregierung das internationale Netzwerk
„International Network Against Cyber Hate“ (INACH), in dem sich neben jugendschutz.net
Partnerorganisationen aus aller Welt für die Bekämpfung von Hassrede im
Internet einsetzen. Aus einer multinationalen und multikulturellen Perspektive wendet
sich INACH sämtlichen Formen von Online-Diskriminierung zu. Eine
Beteiligung der Bundesregierung besteht zudem an dem von INACH eingeworbenen
EU-Projekt „Research – Report – Remove: Countering Cyber Hate Phenomena“
(2016 bis 2017), in dem Hassphänomene im Internet aus einer transnationalen
Perspektive recherchiert und analysiert werden. Hiermit wird das Ziel verfolgt,
ein internationales Frühwarnsystem zu etablieren, mit dem sich unterschiedliche
Formen von Online-Diskriminierung frühzeitig erkennen, bewerten und
bekämpfen lassen.
Zudem ist die Bundesregierung in der Arbeitsgruppe der Europäischen
Grundrechteagentur „Working Party on Improving Reporting and Recording of Hate
Crime in the EU“ vertreten, die seit Frühjahr 2014 in halbjährigen Intervallen tagt.
Ziel der Arbeitsgruppe ist insbesondere ein „Best practices“-Austausch, um die
Erfassung von Hasskriminalität zu verbessern und Opfer zu ermutigen, häufiger
Straftaten zu melden, und die Zusammenarbeit von nationalen Behörden und
zivilgesellschaftlichen Initiativen bei der Bekämpfung von Hasskriminalität – zu
der auch Hate Speech zählt – zu optimieren.
58. Plant die Bundesregierung Maßnahmen im Bereich Medienbildung und
Medienpädagogik, um gezielt Minderjährige und junge Erwachsene auf einen
angemessenen Umgang mit „Hate Speech“ vorzubereiten?
Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragestellung „Hate Speech“ berücksichtigt die Bundesregierung im Rahmen
ihrer Zuständigkeit bei der Förderung von Medienkompetenz-Projekten auf der
Grundlage der Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes.
Im Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus,
Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ werden bereits über 100 Modellprojekte in den
Bereichen Demokratieförderung, Präventionsarbeit und Arbeit gegen
Radikalisierung gefördert, die aktuelle Fragen aufgreifen und partizipativ umgesetzt
werden. „Hate Speech“ ist eines von mehreren Themenfeldern in der Projektarbeit.
Die aus diesen Projekten gewonnen Erkenntnisse werden auf die Arbeit anderer
Träger oder Förderbereiche übertragen mit dem Ziel, die Weiterentwicklung
pädagogischer Praxis unter Berücksichtigung spezifischer lokaler Strukturen und
deren Überführung in die Regelstrukturen zu befördern.
Strategien gegen Rechts
59. Welche präventiven Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Nutzerinnen und Nutzern, Anbieter und Mitarbeitende für die Problematik
rassistischer Propaganda im Netz und in der gesamten Gesellschaft stärker zu
sensibilisieren?
60. Welche Angebote hält die Bundesregierung für erforderlich, um die
Kompetenz von Nutzerinnen und Nutzern im Umgang mit rechter Hetze im Netz zu
erhöhen und sie zu ermutigen, rassistische Propaganda zu melden?
61. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen rassistischen
Äußerungen im Netz und der Erhöhung rechter Gewalt?
Wenn ja, gibt es zum Schutz potentieller Opfer einen strukturierten Dialog
zwischen Initiativen, die sich gegen „Hate Speech“ engagieren, und den für
die Strafverfolgung zuständigen Sicherheitsbehörden?
62. Welchen Umgang mit rechtspopulistischen Äußerungen, die rassistischen
Hass befördern können, aber nicht strafbar sind, hält die Bundesregierung
für sinnvoll?
63. Ist bekannt, dass organisierte Nazistrukturen das Netz gezielt für Propaganda
nutzen?
Wenn ja, was ist dagegen geplant, und wie soll die Strafverfolgung in diesem
Bereich verbessert werden?
Die Fragen 59 bis 63 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus,
Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ verfolgt ein ganzheitliches Prinzip der
Demokratieförderung und Radikalisierungsprävention und ist damit ein wesentlicher
Bestandteil gesellschaftlicher Integration. Das Programm stärkt den
gesellschaftlichen Zusammenhalt, indem es Radikalisierung, Gewalt und
Menschenfeindlichkeit sowie diskriminierenden Haltungen auf allen Ebenen entgegentritt. In allen
Programmbereichen, die auf bundesweiter, auf regionaler und auf kommunaler
Ebene angesiedelt sind, ist es möglich und wird je nach Bedarfslage realisiert, die
Fördermittel auch für Aktivitäten gegen „Hate Speech“ einzusetzen.
Verschiedene Publikationen von bundeszentralen Trägern zu aktuellen Problemlagen, wie
sie die Amadeu-Antonio-Stiftung und jugendschutz.net veröffentlichen, geben
Hilfe im Umgang mit „Hate Speech“ und Kommentaren im Internet und bieten
digitale Handlungsstrategien gegen Rechtsextremismus.
Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) engagiert sich als Regelaufgabe
dauerhaft mit verschiedenen Maßnahmen politischer Bildung insbesondere in der
Extremismusprävention. Die Angebote reichen von Publikationen und Online-
Dossiers über präventiv wirkende Projektförderungen von Modellvorhaben bis zu
Handreichungen und Netzwerken für Multiplikatoren. Die Tätigkeit der BpB zielt
im Wesentlichen darauf ab, der Entstehung bzw. Verfestigung extremistischer
Einstellungen und Strukturen durch politische Bildungsarbeit entgegenzuwirken.
Im Mittelpunkt der Arbeit steht, extremistischen, rassistischen und
fremdenfeindlichen Einstellungen und Parolen bereits im Vorfeld den „Nährboden“ zu
entziehen und der Zivilgesellschaft konkrete Hilfestellung zu geben, um den
„Werkzeugkasten“ für die argumentative Auseinandersetzung mit extremistischen
Einstellungen zu erweitern. Neben der Entwicklung ihrer eigenen Angebote
engagiert sich die BpB in der Förderung anerkannter Träger der politischen
Bildungsarbeit. Aspekte der Demokratieförderung und Extremismusprävention gehören zu
den in besonderer Weise geförderten Schwerpunkten der Arbeit der
Bildungsträger.
Aktuell realisiert die BpB unter dem Projekttitel „Begriffswelten Islam“ mehrere
Webvideo-Formate, die sich mit den Argumentationsfiguren und rhetorischen
Strategien, den Vorurteilen und den Stereotypen sowohl muslim- und
islamfeindlicher, als auch religiös begründeter extremistischer Positionen auseinandersetzen
und diese dekonstruieren. Dieses Format wird 2016 weitergeführt. Weitere
Projekte zur Umsetzung sind in Planung.
Der Umgang mit Hasskommentaren im Internet ist Thema zahlreicher
Maßnahmen und Projekte der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB). In
Publikationen werden Handlungsempfehlungen gegeben, wie man mit rassistischen
Kommentaren in sozialen Netzwerken umgehen kann. Andere Maßnahmen zielen
darauf ab, Kinder und Jugendliche besser zu einer kritischen Mediennutzung zu
erziehen, damit Hasskommentare ihre Wirkung verfehlen. Hierzu zählt auch die
Sensibilisierung für demokratische und humanistische Grundwerte. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 44 bis 46 und 54 bis 57 verwiesen.
Rassistische Äußerungen insbesondere im Internet und eine Entmenschlichung
von Hassobjekten („Ausländer“, „Flüchtlinge“), die zu den Ursachen für alle
vermeintlichen und empfundenen Missstände erklärt werden, können
Rechtsextremisten eine ideologische Rechtfertigung für Gewalt liefern. Die Kommunikation
auf rechtsextremistischen Internetpräsenzen ist häufig von Militanz und
strafbaren Äußerungen geprägt, wenngleich nicht hinter allen Gewaltäußerungen
konkrete Planungen für die Begehung von Straftaten stehen. Die Rhetorik und die
Gewaltphantasien können jedoch von Einzeltätern und Kleinstgruppen als
Rechtfertigung zum Handeln genutzt werden.
Ob und inwieweit die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Länder
jeweils einen „strukturierten Dialog“ mit NGOs führen, ist der Bundesregierung
nicht bekannt. Die gezielte Nutzung des Internets durch organisierte
Rechtsextremisten für ihre Propaganda ist hinlänglich bekannt. Mögliche strafbare Inhalte
werden ggf. an die Strafverfolgungsbehörden zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Aus der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
(GBA) wird auf ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer
rechtsextremistischen kriminellen Vereinigung gegen die Betreiber von
„Altermedia Deutschland“ hingewiesen. Die inzwischen stillgelegte Internetseite diente
nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen der massenhaften und
systematischen Verbreitung rechtsextremistischen und nationalsozialistischen
Gedankenguts. In dem Ermittlungsverfahren kam es im Januar 2016 zu Festnahmen und
Durchsuchungsmaßnahmen (siehe Pressemeldung des GBA vom 27. Januar
2016).
Strategien gegen sexualisierte Gewalt
64. Hat die Bundesregierung vor, das Angebot der Expertise des bundesweiten
Hilfe-Telefons zu erweitern, um so auf das verstärkte Auftreten von
(sexualisierter) „Hate Speech“ eingehen und Betroffene entsprechend beraten zu
können?
Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret?
Wenn nein, warum nicht?
Das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen berät entsprechend seinem
gesetzlichen Auftrag zu allen Formen von Gewalt, u. a. auch zu Cybergewalt. Die
Bundesregierung wird die weitere Inanspruchnahme des Angebots gezielt
beobachten und die Angebote bedarfsgerecht anpassen.
65. Hat die Bundesregierung vor, die Polizei- und Justizbehörden mit
Informationsmaterialien zum Umgang mit „Hate Speech“ zu unterstützen?
Das Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes
(ProPK) befasst sich seit Jahren intensiv mit dem Thema „Sicherheit im Umgang
mit digitalen Medien“. Die kriminalpräventiven Aktivitäten und Informationen
beziehen sich dabei auf inhaltliche Risiken, wie z.B. Extremismus und Gewalt,
kommunikationsbezogene Risiken, wie z. B. Cyber-Mobbing sowie technische
Risiken. Zu diesen Themen wurde bereits eine Vielzahl an Initiativen gestartet
und Medien produziert und bundesweit verteilt. Dazu gehört z. B. die
Handreichung „Im Netz der Neuen Medien“, die sich an Lehrkräfte, pädagogische
Fachkräfte und sonstige Multiplikatoren richtet. Diese stellt eine umfassende
Informationsgrundlage zum Thema Medienkompetenz dar und vermittelt dabei
grundlegendes Wissen u. a. auch zu Cybermobbing. Darüber hinaus hält ProPK auf seiner
Website
www.polizei-beratung.de umfangreiche themenspezifische
Informationen und Tipps vor. Auch künftig wird das Handlungsfeld Mediensicherheit ein
Schwerpunktthema darstellen. Die Informationsangebote werden daher beständig
weiterentwickelt und an neue Herausforderungen angepasst.
Darüber hinaus stellen auch die übrigen, in der Antwort zu Frage 47 genannten
Präventionsakteure umfangreiches Informationsmaterial zum Umgang mit
beleidigenden Äußerungen im Netz bereit.
Ausländische Einflussnahme
66. Gibt es bezüglich des verstärkten Aufkommens von „Hate Speech“ und
sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz nach Kenntnis der
Bundesregierung auch eine bewusst gesteuerte Einflussnahme ausländischer „Trolle“,
die das Ziel verfolgt, gesellschaftliche Diskurse zu verschieben?
Dem BND liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Mit Blick auf die östliche Nachbarschaft und den Umgang mit russischen
Desinformationskampagnen hat die Deutsche Welle ihre Programmaktivitäten in
Osteuropa mit dem Ziel ausgebaut, das Angebot russisch- und ukrainischsprachiger
Medienprodukte aus Deutschland für die Region zu verbreitern und dadurch zu
mehr Pluralismus in der Medienlandschaft Osteuropas beizutragen.
Im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten prüft das Bundesamt für
Verfassungsschutz, inwieweit andere Staaten mittels nachrichtendienstlich gesteuerter
Propaganda- und Desinformationskampagnen auf die deutsche Politik Einfluss zu
nehmen versuchen. Erkenntnisse im Sinne der Anfrage liegen nicht vor.
67. Beobachten deutsche Geheimdienste den Einsatz und die Tätigkeiten
sogenannter „Internet-Söldner“ oder „Trolle“ durch andere Staaten?
Wenn ja, welche, und konnte in diesem Zusammenhang ein Bezug zum
verstärkten Aufkommen von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Inhalten
festgestellt werden?
Hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes wird auf die Aufgaben
gemäß § 1 Absatz 2 BND-Gesetz verwiesen. Demnach sammelt der
Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen-
und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind,
die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.
Bezogen auf das Bundesamt für Verfassungsschutz wird auf die Antwort zu
Frage 66 verwiesen.
68. Beobachten deutsche Geheimdienste die Tätigkeiten der russischen
„Agentur zur Analyse des Internets“?
Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu vor, und
konnte in diesem Zusammenhang ein Bezug zum verstärkten Aufkommen
von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Inhalten festgestellt werden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 18/7473 des Abgeordneten Volker Beck (Köln) vom
28. Januar 2016 verwiesen.
69. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in der russischen „Agentur zur Analyse des Internets“ als
deutschsprachige „Trolle“ arbeiten und ob in diesem Zusammenhang ein
Bezug zum verstärkten Aufkommen von „Hate Speech“ und sonstigen
strafbaren Inhalten festgestellt werden konnte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 68 verwiesen.
70. Wie viele Accounts werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der
„Agentur zur Analyse des Internets“ betrieben, und wie viele davon sind
deutschsprachig oder richten sich an ein Publikum in Deutschland?
Es wird auf die Antwort zu Frage 68 verwiesen.
71. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über Verbindungen russischer bzw.
pro-russischer Online-Trolle oder Aktivisten von PEGIDA vor, und wenn ja,
welche?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.
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ISSN 0722-8333]