[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. April 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8066
18. Wahlperiode 12.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Volker Beck (Köln),
Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7944 –
Ausreise gewaltbereiter Islamisten aus Deutschland im Jahr 2015
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat Presseberichten zufolge (vgl. DIE WELT,
23. Februar 2016) inzwischen mehr als 800 Islamisten registriert, die in den
vergangenen Jahren nach Syrien oder in den Irak ausgereist sind und sich vor Ort
Terrorgruppen wie der Miliz Islamischer Staat (IS) oder der Al-Nusra-Front
angeschlossen haben. Etwa ein Drittel dieser ausgereisten Personen soll sich aber
derzeit wieder in Deutschland befinden. Die deutschen Sicherheitsbehörden
gehen zudem davon aus, dass mehr als 130 Dschihadisten aus der Bundesrepublik
Deutschland inzwischen in Syrien oder im Irak ums Leben gekommen sind.
Davon einige als Selbstmordattentäter.
In Fortführung seiner Studie „Radikalisierungshintergründe und -verläufe von
aus Deutschland nach Syrien Ausgereisten“ hat das BKA demnach inzwischen
auch die Lebensläufe von 677 „Dschihad-Reisenden“ untersucht, die bis Ende
Juni 2015 ausgereist waren. Das Ergebnis der Untersuchung: Im Durchschnitt
handelt es sich bei den Fanatikern aus Deutschland um Männer im Alter
zwischen 22 und 25 Jahren. Mehr als 60 Prozent besitzen die deutsche
Staatsbürgerschaft. Etwa 10 Prozent gingen zum Zeitpunkt der Ausreise noch zur Schule.
Rund ein Sechstel der Personen ist zum Islam konvertiert, und zwei Drittel der
Ausgereisten hatten bereits Straftaten begangen.
Die Präsentation dieser Ergebnisse bietet die Gelegenheit, jetzt die relevanten
Daten für das Jahr 2015 abzufragen – auch im Lichte der Mitte 2015 in Kraft
getretenen Änderungen im Pass- und im Personalausweisgesetz.
In der Presse wurden nun Berichte veröffentlicht über sog. Mitgliederlisten des
Islamischen Staates – darunter auch Namen seiner ausländischen Kämpferinnen
und Kämpfer und darunter wiederum auch deutsche Staatsangehörige. Der
komplette Datensatz soll Namen von über 22 000 IS-Kämpferinnen und -Kämpfern
enthalten. Den deutschen Sicherheitsbehörden sollen hieraus bislang aber nur
ca. 30 Datenblätter vorliegen. Die Frage ist, ob sich hierunter auch bislang
unbekannte aus Deutschland stammende IS-Aktivistinnen und -Aktivisten
identifizieren lassen – und ob infolge dessen auch Strafverfahren gegen solche
Personen möglich werden, die bislang nicht als aktive IS-Mitglieder bekannt waren.
Diese Dokumente sollen aus Befragungen des IS stammen, welcher neue
Rekruten bei der Einreise in das vom IS beherrschte Gebiet in Syrien durchführte.
23 Fragen wurden neu einreisenden Dschihadisten gestellt, darunter solche, ob
die Einreisenden beispielsweise als Kämpfer oder Selbstmordattentäter
eingesetzt werden wollen. Das Bundeskriminalamt hält diese Unterlagen für
authentisch (Quellen: SZ vom 8. März 2016 sowie DIE WELT vom 11. März 2016).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Einblicke in Mitgliederlisten von terroristischen Organisationen bieten den
Sicherheitsbehörden wertvolle Ansätze für weitere Ermittlungs- sowie
Aufklärungsmaßnahmen. Daher waren und sind die Bundessicherheitsbehörden
bestrebt, in den Besitz der Listen zu Mitgliedern des sog. Islamischen Staates (IS)
zu kommen.
Die Bundessicherheitsbehörden haben verschiedene IS-Mitgliederlisten auf
unterschiedlichen Wegen, u. a. von Interpol und anderen Ländern erhalten, darunter
auch die in Pressemeldungen erwähnte Liste der „22 000“ Mitglieder. Allerdings
wurden keine Datensätze von Medienvertretern bzw. Journalisten an die
Bundessicherheitsbehörden übergeben. Der tatsächliche Umfang des Datenbestandes ist
bislang nicht eindeutig, eine erste Sichtung hat bereits Hinweise auf Doppelungen
ergeben. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass nicht zu allen Mitgliedern des IS
solche Registrierungsbögen vorliegen bzw. im Umlauf sind. Es handelt sich nach
einer ersten Bewertung um eine Teilmenge, die einen eingeschränkten Zeitraum
umfasst (überwiegend 2013/2014). Die Bundessicherheitsbehörden nehmen bei
den bereits ausgewerteten Dokumenten an, dass diese authentisch sind. Ein
Zugriff auf weitere Daten aus dem Gesamtdatenbestand ist derzeit nicht ersichtlich.
Im Rahmen der ersten Sichtung der vorliegenden Datensätze ergaben sich
Hinweise darauf, dass sich unter ihnen auch Deutsche oder aus Deutschland
stammende Personen befinden, unter anderem sind diese als Bürge erwähnt oder
gaben sogar an, als Kämpfer eingesetzt werden zu wollen. Einige waren bereits im
Zusammenhang mit Ausreisen nach Syrien bekannt.
1. Wie viele Deutsche bzw. aus Deutschland stammende Personen sind im Jahr
2015 bislang ins Ausland ausgereist, um sich – zumindest zeitweilig – auf
Seiten gewaltsamer islamistischer Verbände zu engagieren (bitte
aufschlüsseln nach folgenden Ländern/Regionen: Syrien, Irak, Iran, Türkei; Libanon,
Afghanistan bzw. das afghanisch/pakistanische Grenzgebiet (Waziristan);
Jemen; Saudi-Arabien, Katar, Ägypten, Somalia, Kenia, Mali bzw. Nigeria)?
Den Bundessicherheitsbehörden liegen derzeit Erkenntnisse zu etwa 150
deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die im Jahr 2015 in
Richtung Syrien/Irak gereist sind, um dort auf Seiten des sog. IS und anderer
terroristischer Gruppierungen an Kampfhandlungen teilzunehmen oder diese in sonstiger
Weise zu unterstützen.
Teilweise liegen keine Ausreisedaten vor oder werden erst im Nachhinein
bekannt. Bei der Angabe handelt es sich daher um einen Orientierungswert. Zu
Reisen in andere Regionen, um sich dort auf Seiten gewaltsamer islamistischer
Verbände i. S. einer Kampfbeteiligung zu engagieren, liegen für das Jahr 2015 keine
Erkenntnisse vor.
2. Wie viele dieser Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung dort
umgekommen (bitte für das Jahr 2015 sowie auch insgesamt für die Jahre 2007
bis 2015 aufschlüsseln)?
Den deutschen Sicherheitsbehörden liegen Hinweise zu ca. 130 Personen vor,
dass diese seit Beginn des Konfliktes in Syrien in der Region ums Leben
gekommen sind.
Hinweise auf Todesfälle im Sinne der Anfrage:
2013: vereinzelt,
2014: mehr als 50,
2015: ca. 130.
Vor 2013 lagen keine Hinweise auf entsprechende Todesfälle vor. Die Todesfälle
sind fortlaufend addiert. Darüber hinaus liegen vereinzelt Hinweise zu
Todesfällen deutscher Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die bspw. in der
Region Afghanistan/Pakistan bzw. in Somalia ums Leben gekommen sind.
3. Wie viele dieser aus Deutschland stammenden Personen sind
a) deutsche Staatsangehörige,
b) Unionsbürgerinnen/Unionsbürger bzw.
c) Drittstaatsangehörige mit einem deutschen Aufenthaltstitel?
Bei dem überwiegenden Teil der im Jahr 2015 aus Deutschland ausgereisten
Personen handelt es sich um deutsche Staatsangehörige (z. T. doppelte
Staatsbürgerschaft). Vereinzelt wurden im Jahr 2015 Ausreisen von EU-Bürgern aus
Deutschland heraus festgestellt. Ferner sind einige Ausreisen von Drittstaatsangehörigen
mit deutschem Aufenthaltstitel festgestellt worden.
4. Wie viele dieser aus Deutschland stammenden Personen sind Frauen und wie
viele sind Männer?
Etwa ein Fünftel der aus Deutschland ausgereisten Islamisten ist weiblich.
5. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Teilnahme an nichtinternationalen bewaffneten Konflikten
für deutsche Staatsangehörige von der Möglichkeit
a) der Passversagung (§ 7 Absatz 1 des Passgesetzes – PassG),
b) der Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs eines Passes (§ 7
Absatz 2 Alternative 1 PassG),
c) der Beschränkung der Gültigkeitsdauer eines Passes (§ 7 Absatz 2
Alternative 2 PassG),
d) der Passentziehung (§ 8 PassG)
Gebrauch gemacht (bitte für das Jahr 2015 sowie jeweils nach den Staaten
aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)?
6. In wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 6
Absatz 7 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) anzuordnen, dass der
Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (bitte für das Jahr 2015
jeweils nach Gründen und den Staaten aufschlüsseln, in denen der
bewaffnete Konflikt stattfand)?
a) Wie oft wurde im Jahr 2015 die angeordnete Ausstellung eines
Ersatzausweises nach Kenntnis der Bundesregierung vollzogen?
b) In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015 die angeordnete Ausstellung
eines Ersatzausweises nach Kenntnis der Bundesregierung nicht vollzogen
und dies jeweils aus welchem Grund (bitte tabellarisch aufschlüsseln)?
c) In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015 von Personen, für die der
Austausch des Personalausweises gegen ein räumlich auf die Bundesrepublik
Deutschland beschränktes Ersatzdokument angeordnet wurde,
angegeben, dass der Personalausweis verloren gegangen oder gestohlen worden
sei?
d) Bei wie vielen Grenzkontrollen wurden im Jahr 2015 Personen
festgestellt, die ausschließlich ein räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland
beschränktes Ersatzdokument mitführten?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit Ausreiseuntersagungen bzw.
Pass- und Personalausweisangelegenheiten sind die von den Ländern bestimmten
Ordnungsbehörden. Nach Maßgabe von § 10 Absatz 1 des Paßgesetzes (PaßG)
können die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
zuständigen Behörden ebenfalls die Ausreise untersagen. Die Sicherheitsbehörden
des Bundes sind auf die Meldungen der Sicherheitsbehörden der Länder
angewiesen. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden in den Ländern Maßnahmen der
Passbehörden sicherheitsbehördlich nicht statisch nachgehalten und können
retrograd auch nicht erhoben werden. Abschließende und vollumfängliche
Aussagen zu Maßnahmen der Länder sind der Bundesregierung daher nicht möglich.
Die Bundessicherheitsbehörden haben Kenntnis von behördlich verhängten
Ausreiseverbotsverfügungen der Länder im Zusammenhang mit Ausreisen in
Richtung Syrien/Irak über den gesamten Zeitraum im niedrigen dreistelligen Bereich.
Darüber hinaus sind 30 Ausreiseuntersagungen einhergehend mit dem Entzug des
Reisepasses sowie der Beschränkung des Personalausweises auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2015 bekannt. Eine weitere Differenzierung
ist aus den genannten Gründen nicht möglich.
Auf Grund dessen werden sich die Länder voraussichtlich in Vorbereitung der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren mit dem Thema befassen.
Ziel ist es, sowohl die Ausstellungspraxis in Bezug auf Ersatzpersonalausweise
als auch die Erhebungspraxis deutlich zu verbessern.
Die Erhebung soll monatsscharfe Fallzahlen zu erfolgten
Personalausweisversagungen, Personalausweisentziehungen, ausgestellten Ersatzpersonalausweisen,
Passversagungen und Passentziehungen enthalten.
7. In wie vielen Fällen wurde einer/einem Deutschen gegen die/den eine
Maßnahme nach § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 PassG oder § 6 Absatz 7 PAuswG
getroffen wurde, gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 PassG die Ausreise in das
Ausland untersagt (bitte für das Jahr 2015 sowie nach dem jeweiligen Ziel-/
Transitland der beabsichtigten Reise aufschlüsseln)?
Im Jahr 2015 untersagte die Bundespolizei sechs deutschen Staatsangehörigen die
Ausreise. Zielländer waren in drei Fällen die Tschechische Republik, in zwei
Fällen Österreich und in einem Fall die Türkei. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 5 und 6 verwiesen.
8. In wie vielen Fällen wurde einer/einem Deutschen die Ausreise ins Ausland
in der Annahme untersagt, dass die Voraussetzungen für eine Passversagung
bzw. Passbeschränkung vorliegen (§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 7
Absatz 1 bzw. 2 PassG) (bitte für das Jahr 2015 sowie nach dem jeweiligen
Ziel-/Transitland der beabsichtigten Reise aufschlüsseln)?
9. In wie vielen Fällen wurde Drittstaatsangehörigen nach § 46 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. V. m. § 10 Absatz 1 und 2 PassG die
Ausreise untersagt (bitte für das Jahr 2015 jeweils nach den Staaten
aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)?
10. Wie viele Personen haben Deutschland verlassen, um sich im Zielland –
zumindest zeitweilig – auf Seiten gewaltsamer islamistischer Verbände zu
engagieren,
a) obwohl ihnen pass- bzw. personalausweis- oder aufenthaltsrechtlich das
Verlassen der Bundesrepublik Deutschland untersagt worden war,
b) obwohl sie zum Zeitpunkt der Ausreise per Haftbefehl gesucht wurden,
c) obwohl sie zum Zeitpunkt der Ausreise unter Bewährungsauflagen
standen bzw.
d) obwohl sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Überwachungsmaßnahmen nach
§ 54a AufenthG unterlagen
(bitte jeweils für das Jahr 2015 sowie auch insgesamt für die Jahre 2007 bis
2015 aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
11. Wie viele Personen sind (zumindest zeitweilig) aus ihrem islamistischen
Auslandseinsatz nach Deutschland zurückgekehrt (bitte für das Jahr 2015
und auch insgesamt für die Jahre 2007 bis 2015 sowie nach den in Frage 1
aufgeführten Ländern aufschlüsseln)?
Etwa ein Drittel der seit 2012 in Richtung Syrien/Irak gereisten Personen befindet
sich derzeit wieder in Deutschland. Als Ergebnis der kontinuierlichen Aus- und
Bewertung der Erkenntnislage zu zurückgekehrten Personen liegen den
Sicherheitsbehörden aktuell zu über 70 Personen Erkenntnisse vor, wonach sie sich
aktiv an Kämpfen in Syrien oder im Irak beteiligt oder hierfür eine Ausbildung
absolviert haben.
Hinweise auf Rückkehrer im Sinne der Anfrage:
2013: vereinzelte Hinweise bezogen auf ca. 240 Ausreisen,
2014: etwa 1/3 bezogen auf ca. 550 Ausreisen,
2015: etwa 1/3 bezogen auf ca. 780 Ausreisen.
Vor 2013 lagen keine Hinweise auf entsprechende Rückkehrer vor. Die Ausreisen
sind fortlaufend addiert. Rückreisen von Kämpfern aus anderen Regionen
konnten im Jahr 2015 nicht festgestellt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
12. Bei wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung Erkenntnisse
dahingehend, dass sie
a) den bewaffneten Kampf (zumindest in Deutschland bzw. in Europa) nicht
weiter fortführen wollen bzw. können (z. B. aufgrund von Verletzungen
bzw. Traumatisierungen bzw. eines entsprechenden Sinneswandels),
b) nach Deutschland zurückkehren wollen?
Entsprechende gesicherte Erkenntnisse im Sinne der Anfrage liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die eingangs zitierte und im Auftrag der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren erstellte „Analyse der
Radikalisierungshintergründe und -verläufe der Personen, die aus islamistischer Motivation aus
Deutschland in Richtung Syrien oder Irak ausgereist sind“ kommt zu dem
Ergebnis, dass 11 Prozent aufgrund von Desillusion und/oder Frustration zurückgekehrt
sind, 9 Prozent sind aufgrund des Drucks der Familie oder anderer Personen aus
dem sozialen Nahraum zurückgekehrt. Äußerer Zwang seitens islamistisch-
jihadistischer Gruppen wurde in 10 Prozent der Fälle als Motiv für die Rückkehr
vermutet. Bei 7 Prozent gehen die Behörden von einer taktisch motivierten Rückkehr
aus, etwa um sich zu erholen oder um neue Ausrüstung oder Geld zu besorgen,
mit dem der Kampf in Syrien oder dem Irak weitergeführt oder unterstützt werden
soll.
13. Gegen wie viele Personen wurden Ermittlungsverfahren wegen
staatsgefährdender Gewalttaten (§§ 89a, 89b des Strafgesetzbuchs – StGB), wegen des
Anwerbens für einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB), wegen der
Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Ausland (§ 129b
StGB) oder wegen sonstiger Gewalttaten eingeleitet, bevor oder nachdem
gegen sie eine oder mehrere der in den Fragen 5 bis 10 aufgeführten
Maßnahmen getroffen wurden (bitte für das Jahr 2015 und danach aufschlüsseln,
ob das Verfahren vor oder nach der ordnungsrechtlichen Maßnahme
eingeleitet wurde)?
Angesichts der Vielzahl der offenen Verfahren und der Tatsache, dass
ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Verhinderung von Ausreisen nicht zwingend in den
Ermittlungsakten abgebildet werden, können keine belastbaren Auskünfte dahin
erteilt werden, ob Ermittlungsverfahren vor oder nach solchen Maßnahmen
eingeleitet wurden.
Mit Stand vom 24. März 2016 sind dem Bundeskriminalamt (BKA) insgesamt
611 Personen bekannt, die Beschuldigte in Ermittlungsverfahren gemäß den
§§ 89a, 89b, 109h oder §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches (StGB) im Kontext
von Ausreisen aus Deutschland in Richtung Syrien/Irak sind. Die Anzahl der
Beschuldigten in laufenden Ermittlungsverfahren stellt sich demnach wie folgt dar:
Ermittlungsverfahren gemäß §§ 129a, 129b StGB: 202 Beschuldigte,
Ermittlungsverfahren gemäß § 89a StGB: 387 Beschuldigte,
Ermittlungsverfahren gemäß § 89b StGB: 13 Beschuldigte,
Ermittlungsverfahren gemäß § 109h StGB: 9 Beschuldigte.
Sofern ein Ermittlungsverfahren mehrere Strafnormen umfasst, wurde das
schwerwiegendere Delikt gezählt.
Gegen 119 der insgesamt 611 Personen wurden in der Vergangenheit
ordnungsbehördliche Ausreiseverbotsverfügungen erteilt. Davon sind 78 aktuell noch
gültig. Die übrigen 51 Verfügungen sind zwischenzeitlich ausgelaufen oder wurden
aufgehoben bzw. zurückgenommen.
14. Wie viele Deutsche haben seit dem Jahr 2007 ihre deutsche
Staatsangehörigkeit wegen des unerlaubten Eintritts in einen ausländischen militärischen
Verband gemäß § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verloren?
a) Wie viele diese Fälle betrafen welchen militärischen Verband (bitte nach
Jahren und nach den einzelnen Verbänden aufschlüsseln)?
b) Welche andere Staatsangehörigkeit besaßen diese ehemaligen Deutschen
jeweils?
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) tritt automatisch kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines
vorherigen Verfahrens bedarf. Eine statistische Erfassung ist deshalb nicht möglich.
Im Entscheidungsregister EStA (Register der Entscheidungen in
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten) werden derartige Verlustfälle nur erfasst, wenn es im
Rahmen eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens zu einer
Verlustfeststellung gekommen ist. Seit 2007 sind in EStA 33 derartige Verlustfälle
eingetragen. Welche sonstigen Staatsangehörigkeiten die Betroffenen besaßen und in
welche militärischen Verbände sie eingetreten sind, wird in EStA nicht erfasst.
Da in derartigen Fällen Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren nur selten
durchgeführt werden, ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen.
Das Bundesverwaltungsamt hat seit 2011 insgesamt 452 Personen nach einem
Verlust nach § 28 StAG wiedereingebürgert. Der Verlust der Staatsangehörigkeit
kann in diesen Fällen auch vor dem Jahr 2007 liegen oder die
Wiedereinbürgerung kann ohne vorheriges förmliches Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren
erfolgt sein.
Bei diesen Wiedereinbürgerungsfällen war stets der Eintritt in militärische
Verbände befreundeter Staaten (schwerpunktmäßig Israels) vorausgegangen, für den
eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung möglich gewesen
wäre.
15. Für wie viele Personen, die dem Bereich „gewaltbereiter Islamismus“
zugerechnet werden können, liegen derzeit insgesamt wie viele nicht vollstreckte
Haftbefehle vor (mit der Bitte um tabellarische Darstellung, die die
Entwicklung bis in Jahr 2001 nachzeichnet)?
Mit Stand vom 23. September 2015 sind im BKA bundesweit im
Phänomenbereich der religiös motivierten politischen Ausländerkriminalität (PMAK-religiös
motiviert) gegen 76 Personen offene Haftbefehle bekannt. Eine Aufschlüsselung
nach Jahren ist in diesen Fällen nicht erfasst und daher nicht möglich. Bei allen
offenen Haftbefehlen im Bereich PMAK-religiös motiviert befinden sich die
Personen entweder an einem bekannten Aufenthaltsort im Ausland oder an einem
unbekannten Aufenthaltsort.
In Verfahren des Generalbundesanwalts bestehen folgende nicht vollstreckte
Haftbefehle, die sich auf Ausreisesachverhalte bei gewaltbereiten Islamisten
(Haftbefehle wurden nach Ausreise, insbesondere nach Afghanistan, Irak oder
Syrien, beantragt; in diesen Ländern wurden die Taten begangen, derer die
Beschuldigten dringend verdächtig sind) beziehen:
2008: 3,
2009: 1,
2010: 5,
2012: 1,
2013: 3,
2014: 6,
2015: 16.
16. In wie vielen Fällen haben die deutschen Sicherheitsbehörden (in Umsetzung
des Beschlusses der Innenministerkonferenz aus dem Jahr 2009 in
Bremerhaven) eine („ergebnisoffene“) „Entscheidung über die Verhinderung einer
Ausreise“ eines gewaltbereiten Islamisten mit welchem Ergebnis
durchgeführt (bitte nach den Jahren 2009 bis 2015 aufschlüsseln; vgl.
Bundestagsdrucksache 18/3629)?
Zahlenangaben im Sinne der Anfrage sind nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
Zu den sog. Mitgliederlisten des Islamischen Staates
17. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sie zumindest über einen Teil
dieser 22 000 Namen umfassenden sog. Mitgliederlisten des Islamischen
Staates verfügt?
18. Wenn ja, über wie viele Datenblätter oder Datensätze von wie vielen IS-
Mitgliedern verfügt die Bundesregierung?
19. Wie viele dieser IS-Mitglieder sind (zumindest auch) deutsche
Staatsangehörige bzw. lebten zuvor mit ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit
rechtmäßig in Deutschland (bitte nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit – also
auch nach möglichen doppelten Staatsangehörigkeiten – sowie bitte auch
nach dem jeweiligen Geschlecht aufschlüsseln)?
20. Wie viele dieser deutschen Staatsangehörigen bzw. in Deutschland lebenden
Ausländerinnen und Ausländer waren der Bundesregierung zuvor bereits als
Personen bekannt, die in das syrisch-irakische Kriegsgebiet ausgereist
waren, um dort auf Seiten des IS zu kämpfen bzw. waren den deutschen
Sicherheitsbehörden als Rückkehrer bekannt?
21. Wie viele Personen wurden in den, den deutschen Behörden vorliegenden,
Mitgliederlisten als „Bürgen“ aufgeführt?
22. Wie viele dieser „Bürgen“ konnten als deutsche Staatsangehörige bzw.
rechtmäßig in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer
identifiziert werden?
23. Wie viele dieser vermeintlichen „Bürgen“ von neuen IS-Mitgliedern waren
der Bundesregierung zuvor bereits als Aktivistinnen und Aktivisten bzw. als
Unterstützerinnen/Unterstützer eines gewaltbereiten Islamismus bekannt?
Die Fragen 17 bis 23 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
24. Ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Person in diesen Mitgliederlisten als
„Bürge“ aufgeführt wird, der strafrechtlich relevante Anfangsverdacht, und
wenn ja, in welche Richtung?
Vorbehaltlich der abschließenden Aus- und Bewertung der vorliegenden
Fragebögen durch die Sicherheitsbehörden kommen grundsätzlich mehrere
Straftatbestände in Betracht, soweit jemand als „Bürge“ für eine Person aufgeführt oder als
solcher bezeichnet wurde, die sich der terroristischen Vereinigung „Islamischer
Staat Irak und Großsyrien“ – ISIG / „Islamischer Staat“ – IS anschließen wollte.
Soweit der benannte „Bürge“ kein Mitglied des ISIG / IS ist oder war, kann der
Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach
§ 129a Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 StGB erfüllt sein.
Sollte der „Bürge“ Mitglied dieser Organisation gewesen sein, so wäre die
Vermittlung neuer Mitglieder oder die Gewährsübernahme für diese Personen als
mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung nach § 129a Absatz 1 Nummer 1 und
Nummer 2 StGB strafbar. Voraussetzung für eine Strafverfolgung und damit auch
für die Frage des Vorliegens eines Anfangsverdachts ist aber ferner ein
„Deutschlandbezug“, beispielsweise über die Staatsangehörigkeit oder den Handlungsort
des „Bürgen“. Die Tatsache, dass jemand als „Bürge“ in einem „IS-Fragebogen“
bezeichnet wird, kann deshalb nicht pauschal zur Annahme eines
Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) führen, da
die Annahme eines solchen Anfangsverdachts eine wertende Gesamtbetrachtung
aller bis dahin bekannt gewordenen Umstände des Einzelfalles erfordert. Die
Bezeichnung als „Bürge“ dürfte allerdings bei dieser Bewertung eine erhebliche
Rolle spielen.
25. Waren gegen einzelne in diesen Mitgliederlisten genannte Personen zuvor
bereits Ermittlungsverfahren eingeleitet worden (sei es wegen Täterschaft
oder auch wegen Beihilfe), und wenn ja, gegen wie viele Personen wurden
solche Ermittlungsverfahren wegen welcher Straftatbestände eingeleitet, und
in wie vielen dieser Ermittlungsvorgänge hat die Generalbundesanwaltschaft
die Zuständigkeit an sich gezogen?
Zu noch verdeckt geführten Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts
können keine Angaben gemacht werden, auch soweit nur die Anzahl
entsprechender Verfahren im Zusammenhang mit den thematisierten Fragebögen angefragt
ist.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter
den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Schon bei der Nennung der
Anzahl der Verfahren wären Rückschlüsse auf weitere, verdeckt geführte
Verfahren möglich, zumal ein Teil der Mitgliederfragebögen bereits in den Medien
thematisiert und bewertet wurde und ferner Namen von Personen bekannt geworden
sind, von denen Mitgliederbögen vorliegen. Antworten zu diesen Personen
könnten deshalb die weiteren Ermittlungen erheblich gefährden oder jedenfalls
erschweren. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung leitet sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang (vgl. dazu BVerfGE 51,
324 [343 f.]). Allerdings kann bestätigt werden, dass zu mehreren Personen
solche Fragebögen vorliegen, gegen die Ermittlungsverfahren geführt wurden und
die im Kampf für die terroristische Vereinigung ISIG/IS zu Tode gekommen sind.
26. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es sich bei diesen
Mitgliederlisten um authentische Unterlagen des IS handelt, und wenn ja, hält sie die in
diesen Mitgliederlisten enthaltenen Informationen darüber hinaus
grundsätzlich auch für glaubwürdig?
27. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass zumindest in den ihr
vorliegenden Mitgliederlisten „alle bis auf einen“ der deutschen IS-Freiweilligen sich
als „Kämpfer“ angeboten haben, und wenn ja, wie viele (bitte auch nach dem
jeweiligen Geschlecht aufschlüsseln)?
28. Wie viele Datensätze/Datenblätter umfassen nach Kenntnis der
Bundesregierung diese Mitgliederlisten des IS insgesamt (von denen der
Bundesregierung ja – wie zu vermuten – ein Teil vorliegt)?
Die Fragen 26 bis 28 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
29. Sicherheitsbehörden welcher Mitgliedstaaten der EU bzw. der NATO (hier
insbesondere auch der Türkei) haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Zugriff
auf den Gesamtbestand der IS-Mitgliederlisten,
auf die Listen der 22 000 IS-Mitglieder,
auf Teilmengen dieser Mitgliederlisten?
INTERPOL hat allen teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Liste mit Daten von
5 185 sogenannten Registrierungsbögen zur Verfügung gestellt. Demnach haben
alle Mitgliedstaaten der EU, der NATO sowie die Türkei Zugriff auf diese Daten.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
30. Wenn ja, findet hierüber nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Datenaustausch statt, der den jeweiligen Interessen der Sicherheitsbehörden dieser
Länder dient?
Ein Informationsaustausch im Sinne der Anfrage mit ausländischen
Sicherheitsbehörden findet unter Wahrung der Übermittlungsvorschriften statt.
31. a) Was hat die Bundesregierung unternommen, um den kompletten
Datenbestand der IS-Mitgliederlisten zu erhalten?
b) Wann ist damit zu rechnen, dass die Bundesregierung auf zusätzliche
Daten bzw. den gesamten Datenbestand zugreifen kann?
32. Auf welchem Weg genau ist die Bundesregierung in den Besitz dieser
Mitgliederlisten gekommen (z. B. per Überlassung durch Medien oder durch
andere Sicherheitsbehörden, durch Abschöpfen eigener Quellen oder durch
eine Form des aktiven „Ankaufs“)?
33. Falls sie die Mitgliederlisten von Medien bzw. Journalisten erhalten hat,
a) von welchen,
b) auf wessen Initiative,
c) aufgrund welcher vorherigen Absprachen mit welchen
Sicherheitsbehörden,
d) welche rechtlichen sowie praktischen Grenzen beachten die
Sicherheitsbehörden bei solcher Zusammenarbeit, um angesichts einschlägiger
Presserats-Richtlinien (etwa die Nummern 5.2 und 6.1: Verbot von
nachrichtendienstlicher Tätigkeit und Doppelfunktionen) die Unabhängigkeit
solcher Journalisten sowie der sie beschäftigenden Medien nicht zu
kompromittieren?
Die Fragen 31 bis 33 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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