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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Ausreise gewaltbereiter Islamisten aus Deutschland im Jahr 2015

Ausreise zur Unterstützung gewaltsamer islamistischer Verbände in Syrien, Irak und anderen Regionen: Anzahl der Personen, Staatsangehörigkeiten, Frauenanteil, Todesfälle bei Kampfhandlungen, Maßnahmen zur Ausreiseverhinderung (Passversagung, -beschränkung oder -entziehung, Ausstellung eines Ersatzausweises, Ausreiseuntersagung), Rückkehrer, Ermittlungsverfahren wegen staatsgefährdender Gewalttaten u.a., Verlust deutscher Staatsangehörigkeit; Erkenntnisse, Bewertungen bzw. Ermittlungen betr. der über 22.000 Namen umfassenden Mitgliederliste des Islamischen Staates<br /> (insgesamt 33 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

12.04.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/794416.03.2016

Ausreise gewaltbereiter Islamisten aus Deutschland im Jahr 2015

der Abgeordneten, Irene Mihalic, Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat Presseberichten zufolge (vgl. DIE WELT, 23. Februar 2016) inzwischen mehr als 800 Islamisten registriert, die in den vergangenen Jahren nach Syrien oder in den Irak ausgereist sind und sich vor Ort Terrorgruppen wie der Miliz Islamischer Staat (IS) oder der Al-Nusra-Front angeschlossen haben. Etwa ein Drittel dieser ausgereisten Personen soll sich aber derzeit wieder in Deutschland befinden. Die deutschen Sicherheitsbehörden gehen zudem davon aus, dass mehr als 130 Dschihadisten aus der Bundesrepublik Deutschland inzwischen in Syrien oder im Irak ums Leben gekommen sind. Davon einige als Selbstmordattentäter.

In Fortführung seiner Studie „Radikalisierungshintergründe und -verläufe von aus Deutschland nach Syrien Ausgereisten“ hat das BKA demnach inzwischen auch die Lebensläufe von 677 „Dschihad-Reisenden“ untersucht, die bis Ende Juni 2015 ausgereist waren. Das Ergebnis der Untersuchung: Im Durchschnitt handelt es sich bei den Fanatikern aus Deutschland um Männer im Alter zwischen 22 und 25 Jahren. Mehr als 60 Prozent besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft. Etwa 10 Prozent gingen zum Zeitpunkt der Ausreise noch zur Schule. Rund ein Sechstel der Personen ist zum Islam konvertiert, und zwei Drittel der Ausgereisten hatten bereits Straftaten begangen.

Die Präsentation dieser Ergebnisse bietet die Gelegenheit, jetzt die relevanten Daten für das Jahr 2015 abzufragen – auch im Lichte der Mitte 2015 in Kraft getretenen Änderungen im Pass- und im Personalausweisgesetz.

In der Presse wurden nun Berichte veröffentlicht über sog. Mitgliederlisten des Islamischen Staates – darunter auch Namen seiner ausländischen Kämpferinnen und Kämpfer und darunter wiederum auch deutsche Staatsangehörige. Der komplette Datensatz soll Namen von über 22 000 IS-Kämpferinnen und -Kämpfern enthalten. Den deutschen Sicherheitsbehörden sollen hieraus bislang aber nur ca. 30 Datenblätter vorliegen. Die Frage ist, ob sich hierunter auch bislang unbekannte aus Deutschland stammende IS-Aktivistinnen und -Aktivisten identifizieren lassen – und ob infolge dessen auch Strafverfahren gegen solche Personen möglich werden, die bislang nicht als aktive IS-Mitglieder bekannt waren.

Diese Dokumente sollen aus Befragungen des IS stammen, welcher neue Rekruten bei der Einreise in das vom IS beherrschte Gebiet in Syrien durchführte. 23 Fragen wurden neu einreisenden Dschihadisten gestellt, darunter solche, ob die Einreisenden beispielsweise als Kämpfer oder Selbstmordattentäter eingesetzt werden wollen. Das Bundeskriminalamt hält diese Unterlagen für authentisch (Quellen: SZ vom 8. März 2016 sowie DIE WELT vom 11. März 2016).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen33

1

Wie viele Deutsche bzw. aus Deutschland stammende Personen sind im Jahr 2015 bislang ins Ausland ausgereist, um sich – zumindest zeitweilig – auf Seiten gewaltsamer islamistischer Verbände zu engagieren (bitte aufschlüsseln nach folgenden Ländern/Regionen: Syrien, Irak, Iran, Türkei; Libanon, Afghanistan bzw. das afghanisch/pakistanische Grenzgebiet (Waziristan); Jemen; Saudi-Arabien, Katar, Ägypten, Somalia, Kenia, Mali bzw. Nigeria)?

2

Wie viele dieser Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung dort umgekommen (bitte für das Jahr 2015 sowie auch insgesamt für die Jahre 2007 bis 2015 aufschlüsseln)?

3

Wie viele dieser aus Deutschland stammenden Personen sind a) deutsche Staatsangehörige, b) Unionsbürgerinnen/Unionsbürger bzw. c) Drittstaatsangehörige mit einem deutschen Aufenthaltstitel?

4

Wie viele dieser aus Deutschland stammenden Personen sind Frauen und wie viele sind Männer?

5

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Teilnahme an nichtinternationalen bewaffneten Konflikten für deutsche Staatsangehörige von der Möglichkeit a) der Passversagung (§ 7 Absatz 1 des Passgesetzes – PassG), b) der Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs eines Passes (§ 7 Absatz 2 Alternative 1 PassG), c) der Beschränkung der Gültigkeitsdauer eines Passes (§ 7 Absatz 2 Alternative 2 PassG), d) der Passentziehung (§ 8 PassG) Gebrauch gemacht (bitte für das Jahr 2015 sowie jeweils nach den Staaten aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)?

6

In wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) anzuordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (bitte für das Jahr 2015 jeweils nach Gründen und den Staaten aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)?

a) Wie oft wurde im Jahr 2015 die angeordnete Ausstellung eines Ersatzausweises nach Kenntnis der Bundesregierung vollzogen?

b) In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015 die angeordnete Ausstellung eines Ersatzausweises nach Kenntnis der Bundesregierung nicht vollzogen und dies jeweils aus welchem Grund (bitte tabellarisch aufschlüsseln)?

c) In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015 von Personen, für die der Austausch des Personalausweises gegen ein räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränktes Ersatzdokument angeordnet wurde, angegeben, dass der Personalausweis verloren gegangen oder gestohlen worden sei?

d) Bei wie vielen Grenzkontrollen wurden im Jahr 2015 Personen festgestellt, die ausschließlich ein räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränktes Ersatzdokument mitführten?

7

In wie vielen Fällen wurde einer/einem Deutschen gegen die/den eine Maßnahme nach § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 PassG oder § 6 Absatz 7 PAuswG getroffen wurde, gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 PassG die Ausreise in das Ausland untersagt (bitte für das Jahr 2015 sowie nach dem jeweiligen Ziel-/ Transitland der beabsichtigten Reise aufschlüsseln)?

8

In wie vielen Fällen wurde einer/einem Deutschen die Ausreise ins Ausland in der Annahme untersagt, dass die Voraussetzungen für eine Passversagung bzw. Passbeschränkung vorliegen (§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 7 Absatz 1 bzw. 2 PassG) (bitte für das Jahr 2015 sowie nach dem jeweiligen Ziel-/Transitland der beabsichtigten Reise aufschlüsseln)?

9

In wie vielen Fällen wurde Drittstaatsangehörigen nach § 46 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. V. m. § 10 Absatz 1 und 2 PassG die Ausreise untersagt (bitte für das Jahr 2015 jeweils nach den Staaten aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)?

10

Wie viele Personen haben Deutschland verlassen, um sich im Zielland – zumindest zeitweilig – auf Seiten gewaltsamer islamistischer Verbände zu engagieren, a) obwohl ihnen pass- bzw. personalausweis- oder aufenthaltsrechtlich das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland untersagt worden war, b) obwohl sie zum Zeitpunkt der Ausreise per Haftbefehl gesucht wurden, c) obwohl sie zum Zeitpunkt der Ausreise unter Bewährungsauflagen standen bzw. d) obwohl sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG unterlagen (bitte jeweils für das Jahr 2015 sowie auch insgesamt für die Jahre 2007 bis 2015 aufschlüsseln)?

11

Wie viele Personen sind (zumindest zeitweilig) aus ihrem islamistischen Auslandseinsatz nach Deutschland zurückgekehrt (bitte für das Jahr 2015 und auch insgesamt für die Jahre 2007 bis 2015 sowie nach den in Frage 1 aufgeführten Ländern aufschlüsseln)?

12

Bei wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung Erkenntnisse dahingehend, dass sie a) den bewaffneten Kampf (zumindest in Deutschland bzw. in Europa) nicht weiter fortführen wollen bzw. können (z. B. aufgrund von Verletzungen bzw. Traumatisierungen bzw. eines entsprechenden Sinneswandels), b) nach Deutschland zurückkehren wollen?

13

Gegen wie viele Personen wurden Ermittlungsverfahren wegen staatsgefährdender Gewalttaten (§§ 89a, 89b des Strafgesetzbuchs – StGB), wegen des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB), wegen der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB) oder wegen sonstiger Gewalttaten eingeleitet, bevor oder nachdem gegen sie eine oder mehrere der in den Fragen 5 bis 10 aufgeführten Maßnahmen getroffen wurden (bitte für das Jahr 2015 und danach aufschlüsseln, ob das Verfahren vor oder nach der ordnungsrechtlichen Maßnahme eingeleitet wurde)?

14

Wie viele Deutsche haben seit dem Jahr 2007 ihre deutsche Staatsangehörigkeit wegen des unerlaubten Eintritts in einen ausländischen militärischen Verband gemäß § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verloren?

a) Wie viele diese Fälle betrafen welchen militärischen Verband (bitte nach Jahren und nach den einzelnen Verbänden aufschlüsseln)?

b) Welche andere Staatsangehörigkeit besaßen diese ehemaligen Deutschen jeweils?

15

Für wie viele Personen, die dem Bereich „gewaltbereiter Islamismus“ zugerechnet werden können, liegen derzeit insgesamt wie viele nicht vollstreckte Haftbefehle vor (mit der Bitte um tabellarische Darstellung, die die Entwicklung bis in Jahr 2001 nachzeichnet)?

16

In wie vielen Fällen haben die deutschen Sicherheitsbehörden (in Umsetzung des Beschlusses der Innenministerkonferenz aus dem Jahr 2009 in Bremerhaven) eine („ergebnisoffene“) „Entscheidung über die Verhinderung einer Ausreise“ eines gewaltbereiten Islamisten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte nach den Jahren 2009 bis 2015 aufschlüsseln; vgl. Bundestagsdrucksache 18/3629)?

17

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sie zumindest über einen Teil dieser 22 000 Namen umfassenden sog. Mitgliederlisten des Islamischen Staates verfügt?

18

Wenn ja, über wie viele Datenblätter oder Datensätze von wie vielen IS-Mitgliedern verfügt die Bundesregierung?

19

Wie viele dieser IS-Mitglieder sind (zumindest auch) deutsche Staatsangehörige bzw. lebten zuvor mit ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit rechtmäßig in Deutschland (bitte nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit – also auch nach möglichen doppelten Staatsangehörigkeiten – sowie bitte auch nach dem jeweiligen Geschlecht aufschlüsseln)?

20

Wie viele dieser deutschen Staatsangehörigen bzw. in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer waren der Bundesregierung zuvor bereits als Personen bekannt, die in das syrisch-irakische Kriegsgebiet ausgereist waren, um dort auf Seiten des IS zu kämpfen bzw. waren den deutschen Sicherheitsbehörden als Rückkehrer bekannt?

21

Wie viele Personen wurden in den, den deutschen Behörden vorliegenden, Mitgliederlisten als „Bürgen“ aufgeführt?

22

Wie viele dieser „Bürgen“ konnten als deutsche Staatsangehörige bzw. rechtmäßig in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer identifiziert werden?

23

Wie viele dieser vermeintlichen „Bürgen“ von neuen IS-Mitgliedern waren der Bundesregierung zuvor bereits als Aktivistinnen und Aktivisten bzw. als Unterstützerinnen/Unterstützer eines gewaltbereiten Islamismus bekannt?

24

Ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Person in diesen Mitgliederlisten als „Bürge“ aufgeführt wird, der strafrechtlich relevante Anfangsverdacht, und wenn ja, in welche Richtung?

25

Waren gegen einzelne in diesen Mitgliederlisten genannte Personen zuvor bereits Ermittlungsverfahren eingeleitet worden (sei es wegen Täterschaft oder auch wegen Beihilfe), und wenn ja, gegen wie viele Personen wurden solche Ermittlungsverfahren wegen welcher Straftatbestände eingeleitet, und in wie vielen dieser Ermittlungsvorgänge hat die Generalbundesanwaltschaft die Zuständigkeit an sich gezogen?

26

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es sich bei diesen Mitgliederlisten um authentische Unterlagen des IS handelt, und wenn ja, hält sie die in diesen Mitgliederlisten enthaltenen Informationen darüber hinaus grundsätzlich auch für glaubwürdig?

27

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass zumindest in den ihr vorliegenden Mitgliederlisten „alle bis auf einen“ der deutschen IS-Freiweilligen sich als „Kämpfer“ angeboten haben, und wenn ja, wie viele (bitte auch nach dem jeweiligen Geschlecht aufschlüsseln)?

28

Wie viele Datensätze/Datenblätter umfassen nach Kenntnis der Bundesregierung diese Mitgliederlisten des IS insgesamt (von denen der Bundesregierung ja – wie zu vermuten – ein Teil vorliegt)?

29

Sicherheitsbehörden welcher Mitgliedstaaten der EU bzw. der NATO (hier insbesondere auch der Türkei) haben nach Kenntnis der Bundesregierung Zugriff  auf den Gesamtbestand der IS-Mitgliederlisten,  auf die Listen der 22 000 IS-Mitglieder,  auf Teilmengen dieser Mitgliederlisten?

30

Wenn ja, findet hierüber nach Kenntnis der Bundesregierung ein Datenaustausch statt, der den jeweiligen Interessen der Sicherheitsbehörden dieser Länder dient?

31

a) Was hat die Bundesregierung unternommen, um den kompletten Datenbestand der IS-Mitgliederlisten zu erhalten? b) Wann ist damit zu rechnen, dass die Bundesregierung auf zusätzliche Daten bzw. den gesamten Datenbestand zugreifen kann?

32

Auf welchem Weg genau ist die Bundesregierung in den Besitz dieser Mitgliederlisten gekommen (z. B. per Überlassung durch Medien oder durch andere Sicherheitsbehörden, durch Abschöpfen eigener Quellen oder durch eine Form des aktiven „Ankaufs“)?

33

Falls sie die Mitgliederlisten von Medien bzw. Journalisten erhalten hat, a) von welchen, b) auf wessen Initiative, c) aufgrund welcher vorherigen Absprachen mit welchen Sicherheitsbehörden, d) welche rechtlichen sowie praktischen Grenzen beachten die Sicherheitsbehörden bei solcher Zusammenarbeit, um angesichts einschlägiger Presserats-Richtlinien (etwa die Nummern 5.2 und 6.1: Verbot von nachrichtendienstlicher Tätigkeit und Doppelfunktionen) die Unabhängigkeit solcher Journalisten sowie der sie beschäftigenden Medien nicht zu kompromittieren?

Berlin, den 15. März 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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