[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Mai 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8539
18. Wahlperiode 24.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Frank Tempel,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8154 –
Vermeintliche Integrationsverweigerung als Begründung für die Debatte um die
Gesetzesverschärfung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Auffassung der Fragesteller will Bundesminister des Innern Dr. Thomas
de Maizière (CDU) wieder einmal vermeintlich integrationsunwillige
Migrantinnen und Migranten mit Sanktionen belegen; diesmal soll es Flüchtlinge
treffen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/3339, 17/4798 und 17/11661). Ihnen soll
ein dauerhafter Aufenthalt versagt werden, wenn sie Deutschkurse verweigern
und Arbeitsangebote ausschlagen. Er wolle „einen Zusammenhang“ herstellen
zwischen dem „erfolgreichen Absolvieren von Integration und der Erlaubnis,
wie lange man in Deutschland bleiben darf“ (
www.tagesschau.de/inland/
integration-fluechtlinge-de-maiziere-101.html). Spätestens im Mai 2016 werde
der Bundesinnenminister ein Integrationsgesetz vorlegen. Darin soll auch eine
Wohnsitzauflage für Flüchtlinge enthalten sein.
Unterstützung erhält er vom Koalitionspartner SPD. „Wir müssen Integration
nicht nur fördern, sondern auch fordern“, sagte Vizekanzler Sigmar Gabriel
(
www.handelsblatt.com/politik/deutschland/fluechtlinge-und-
integrationsgesetzwir-muessen-fordern-und-nicht-nur-foerdern/13374054-2.html). Auch begrüßt
Sigmar Gabriel Einschränkungen für Flüchtlinge bei der freien Wahl des
Wohnsitzes (
www.welt.de/politik/deutschland/article150845472/Gabriel-will-
Fluechtlingen-Wohnsitz-vorschreiben.html), ebenso wie der stellvertretende
Bundesvorsitzende der SPD Ralf Stegner, für den die „Wohnsitzauflage für
Geflüchtete, die Sozialtransfers beziehen, […] ein geeignetes Instrument [ist], um
eine gute Integration in den Städten und Gemeinden zu ermöglichen“
(
www.handelsblatt.com/politik/deutschland/fluechtlinge-und-
integrationsgesetzwir-muessen-fordern-und-nicht-nur-foerdern/13374054-2.html). Auch der Leiter
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Frank-Jürgen Weise,
vertritt die Wohnsitzauflage (
www.tagesschau.de/inland/integration-fluechtlinge-
de-maiziere-101.html).
In welchem Umfang Flüchtende Integrationskurse nicht besuchen oder
Arbeitsangebote ablehnen, nannten bisher aber weder Dr. Thomas de Maizière noch
Sigmar Gabriel. Bereits im Jahr 2010 hatte Dr. Thomas de Maizière
vermeintliche Integrationsverweigerer entdeckt. Die Zahl derer, die sich nicht
integrieren, liege bei 10 bis 15 Prozent. Sie würden die Teilnahme an Integrationskursen
verweigern, sich abschotten oder den deutschen Staat ablehnen, hatte er damals
behauptet. Empirische Belege für die Unterstellung, es gebe eine bedeutende
Zahl von „Integrationsverweigerern“ in Bezug auf die Verpflichtung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs, gab es damals wie heute nicht. Die
Bundesregierung musste immer wieder auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
zugeben, dass sie über keine Erkenntnisse zu entsprechenden
Pflichtverletzungen verfügt (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/3339, 17/4798 und 17/11661 und
insgesamt:
www.migazin.de/2012/12/17/regierung-bleibt-belege-fur-
integrationsverweigerung-schuldig/). Sie konnte keine Aussage machen, ob es sich bei
denjenigen, die einer Verpflichtung zum Sprachkurs nicht nachkommen oder diesen
abbrechen, um angebliche Verweigerer handelt, weil die vielfältigen Gründe für
eine Nichtteilnahme statistisch nicht erfasst werden (Bundestagsdrucksache
16/14157). Auch eine vom Bundesministerium des Innern (BMI) initiierte
Umfrage unter den Bundesländern erbrachte keinerlei Anhaltspunkte für eine
„Integrationsverweigerung“ in relevanter Größenordnung. Im Gegenteil: Mehrere
Bundesländer erklärten, dass von aufenthaltsrechtlichen Sanktionen deshalb
kaum Gebrauch gemacht werde, weil es keine „vorwerfbare
Integrationsverweigerung in nennenswertem Umfang“ gebe (Bundestagsdrucksache 17/4798).
Nach Einschätzung des damaligen Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred
Schmidt, konnte – wenn überhaupt – nur etwa 1 Prozent der Migranten mit dem
Etikett „Integrationsverweigerer“ belegt werden (epd-Gespräch vom 9. Januar
2011).
Dennoch aber gab es im Jahr 2011 entsprechende Gesetzesverschärfungen.
1. Wie viele Teilnahmeberechtigungen für Integrationskurse wurden im Jahr
2015 und im bisherigen Jahr 2016 erteilt, wie viele neue
Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer gab es in diesen Zeiträumen (bitte nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern, EU-Mitgliedstaaten bzw. Drittstaatsangehörigen
sowie Deutschen, nach der Rechtsgrundlage bzw. Statusgruppe – Neu-/
Altzuwanderer, Verpflichtete/Freiwillige, Asylsuchende usw. –, nach Kursart
und Geschlecht differenzieren und jeweils absolute und relative Zahlen
nennen)?
Teilnahmeberechtigungen:
Im Jahr 2015 wurden insgesamt 283 404 Teilnahmeberechtigungen erteilt. Davon
waren 154 552 Teilnahmeberechtigungen (entspricht 54,5 Prozent) mit
freiwilliger Teilnahmemöglichkeit, während 128 852 Teilnahmeberechtigungen
(entspricht 45,5 Prozent) eine Teilnahmeverpflichtung darstellten.
Ausgestellte Teilnahmeberechtigungen des Jahres 2015 nach Statusgruppen und
Geschlecht:
absolut prozentual
ALG II – Bezieher
(Verpflichtung durch Träger der
Grundsicherung – TGS)
Männlich 12.895
Weiblich 9.730
Gesamt 22.625 8,0%
Altzuwanderer
(Verpflichtung)
Männlich 899
Weiblich 885
Gesamt 1.784 0,6%
Altzuwanderer/EU-Bürger/
Deutsche (Zulass.)
Männlich 60.919
Weiblich 70.283
Gesamt 131.202 46,3%
- davon Deutsche Männlich 1.886
Weiblich 2.098
Gesamt 3.984
Neuzuwanderer (bestätigt
durch Ausländerbehörden –
ABH)
Männlich 11.470
Weiblich 8.248
Gesamt 19.718 7,0%
Neuzuwanderer
(verpflichtet durch ABH)
Männlich 61.455
Weiblich 42.988
Gesamt 104.443 36,8%
Spätaussiedler
(Bundesverwaltungsamt)
Männlich 1.635
Weiblich 1.997
Gesamt 3.632 1,3%
Gesamt Männlich 149.273
Weiblich 134.131
Gesamt 283.404 100%
zzgl. Kurswiederholer Männlich 11.506
Weiblich 15.215
Gesamt 26.721
Eine Differenzierung der Teilnahmeberechtigungen nach Herkunftsländern ist
nicht möglich, da diese Daten erst mit der Kursteilnahme erfasst werden.
Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober
2015 können auch Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter
Aufenthalt zu erwarten ist, sowie Personen mit einer Duldung nach § 60 a
Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 25 Absatz 5 AufenthG gemäß § 44 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 bis 3 AufenthG eine Zulassung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) für die Teilnahme am Integrationskurs erhalten. Die Anzahl
der erteilten Zulassungen im Jahr 2015 für diese Personengruppen sind in der
Gesamtzahl aller Zulassungen (131 202) enthalten. Insgesamt wurden für die
genannte Personengruppe 6 144 Zulassungen erteilt:
Im Jahr 2015 erteilte Zulassungen nach
§ 44 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG
Asylbewerber 6.044
Ausländer m. Duldung § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 16
Ausländer mit AE § 25 Absatz 5 AufenthG 84
Gesamt 6.144
Neue Kursteilnehmer:
Im Jahr 2015 haben insgesamt 179 398 Personen einen Integrationskurs
begonnen. Davon nahmen 101 668 Personen (entspricht 56,7 Prozent) freiwillig an
einem Kurs teil, während 77 730 Personen (entspricht 43,3 Prozent) zur Teilnahme
verpflichtet worden waren.
Neue Kursteilnehmer im Jahr 2015 nach Statusgruppen:
absolut prozentual
Altzuwanderer (Verpflichtung) 1.372 0,8%
ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch
TGS)
15.802 8,8%
Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 60.556 33,7%
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 8.864 4,9%
Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche
(Zulass.)
90.136 50,2%
Spätaussiedler (Bundesverwaltungsamt) 2.668 1,5%
Summe 179.398
Asylbewerber, Geduldete und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Absatz 5 AufenthG, die auf Basis des § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3
AufenthG eine Zulassung des BAMF für die Teilnahme am Integrationskurs
erhalten haben, sind in der Gesamtzahl der Zulassungen von 90 136 enthalten.
Insgesamt entfallen auf diese Personengruppe im Jahr 2015 1 048 neue
Kursteilnahmen. Die niedrige Anzahl an neuen Kursteilnahmen dieser Personengruppe
resultiert daraus, dass die Zugangsmöglichkeit zum Integrationskurs hier erst seit
dem 24. Oktober 2015 besteht.
Neue Kursteilnehmer im Jahr 2015 mit einer Zulassung nach
§ 44 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG
Asylbewerber 968
Ausländer m. Duldung §60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 6
Ausländer mit AE §25 Absatz 5 AufenthG 74
Gesamt 1.048
Neue Kursteilnehmer im Jahr 2015 nach Kursarten und Geschlecht:
Männlich Weiblich Gesamt
absolut prozentual absolut prozentual absolut
Allgemeiner Integrationskurs 68.133 48,8% 71.569 51,2% 139.729
Alphabetisierungskurs 12.994 58,8% 9.095 41,2% 22.089
Eltern- und Frauenintegrationskurs 1.745 20,7% 6.677 79,3% 8.422
Förderkurs 102 51,3% 97 48,7% 199
Intensivkurs 479 47,9% 521 52,1% 1.000
Jugendintegrationskurs 4.635 62,0% 2.835 38,0% 7.470
Sonstiger Integrationskurs 227 46,4% 262 53,6% 489
Summe 88.315 49,2% 91.083 50,8% 179.398
zzgl. Kurswiederholer 8.824 41,6% 12.373 58,4% 21.197
Neue Kursteilnehmer im Jahr 2015 nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten:
Rang absolut prozentual
1 Syrien 34.514 19,2%
2 Polen 15.744 8,8%
3 Rumänien 15.389 8,6%
4 Bulgarien 11.829 6,6%
5 Italien 7.965 4,4%
6 Türkei 7.254 4,0%
7 Griechenland 5.152 2,9%
8 Irak 4.307 2,4%
9 Spanien 4.273 2,4%
10 Ungarn 3.904 2,2%
Sonstige Staatsangehörige 66.399 37,0%
Summe 176.730 98,5%
Zzgl. Spätaussiedler 2.668 1,5%
Insgesamt 179.398 100,0%
Nachrichtlich EU-Staaten 75.017 41,8%
Quelle sämtlicher Daten für das Jahr 2015 ist die
Integrationskursgeschäftsstatistik für das Jahr 2015.
Für das bisherige Jahr 2016 liegen noch keine ausreichend validen Daten zur
Anzahl der Teilnahmeberechtigungen bzw. neuen Kursteilnehmern vor. Die
Integrationskursgeschäftsstatistik erscheint quartalsweise mit einem zeitlichen
Abstand von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Quartals, da erst zu diesem
Zeitpunkt ausreichend belastbare und aussagekräftige Daten vorliegen.
2. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Ausgaben für die nachfolgend genannten
Bereiche (bitte jeweils auch die Werte für den jeweiligen Vergleichszeitraum
des Vorjahres und für das gesamte Jahr 2014 sowie Planungen für das Jahr
2016 nennen):
Die Ausgaben für das Jahr 2014 und die Planung für das Jahr 2016 stehen in
Klammern. Die Planungen für 2016 beruhen auf dem Haushaltsansatz von 559 Mio. Euro
und der aktuellen Ausgabenentwicklung.
a) Intensivkurse,
Ausgaben 2015: 737 789,12 Euro (2014: 541 068,08 Euro)
(Planung 2016: rd. 1 200 000 Euro).
b) Integrationskurse (660 Unterrichtseinheiten),
Ausgaben 2015: 147 342 172,04 Euro (2014: 128 388 800,58 Euro)
(Planung 2016: rd. 304 000 000 Euro).
c) Wiederholung des Aufbaukurses (300 Unterrichtseinheiten),
Die Ausgaben für Wiederholerkurse sind in den einzelnen Kursarten enthalten.
d) Kurse für spezielle Zielgruppen (bitte differenzieren),
Alphabetisierungskurse
Ausgaben 2015: 50 410 721,45 Euro (2014: 47 031 489,64 Euro)
(Planung 2016: rd. 115 000 000 Euro)
Frauen / Elternkurse
Ausgaben 2015: 14 689 665,27 Euro (2014: 18 338 513,82 Euro)
(Planung 2016: rd. 25 000 000 Euro)
Jugendkurse
Ausgaben 2015: 15 140 648,35 Euro (2014: 11 178 185,74 Euro)
(Planung 2016: rd. 35 000 000 Euro)
Förderkurse
Ausgaben 2015: 334 510,42 Euro (2014: 468 956,49 Euro)
(Planung 2016: rd. 600 000 Euro)
Behindertenkurse
Ausgaben 2015: 764 650,19 Euro (2014: 790 557,68 Euro)
(Planung 2016: rd. 600 000 Euro)
JVA-Kurszulage
Ausgaben 2015: 37 153,09 Euro (2014: 28 458,90 Euro)
(Planung 2016: rd. 100 000 Euro).
e) Prüfungskosten / Sprachstandsfeststellungen (bitte differenzieren),
Einstufungstest
Ausgaben 2015: 4 654 802,38 Euro (2014: 4 127 350,28 Euro)
(Planung 2016: rd. 11 000 000 Euro)
Abschlusstest (Sprache)
Ausgaben 2015: 9 648 879,13 Euro (2014: 8 485 281,32 Euro)
(Planung 2016: rd. 17 000 000 Euro)
Abschlusstest-Orientierung
Ausgaben 2015: 1 532 282,94 Euro (2014: 1 385 369,96 Euro)
(Planung 2016: rd. 2 600 000 Euro)
Wiederholungsprüfung
Ausgaben 2015: 104 181,93 Euro (2014: 124 090,46 Euro)
(Planung 2016: rd. 200 000 Euro).
f) hälftige Rückerstattung des Kosteneigenbeitrages,
Ausgaben 2015: 7 428 624,56 Euro (2014: 5 789 891,67 Euro)
(Planung 2016: rd. 9 000 000 Euro).
g) Fahrtkostenzuschuss,
Ausgaben 2015: 14 478 451,67 Euro (2014: 11 596 094,63 Euro)
(Planung 2016: rd. 35 000 000 Euro).
h) Befreiung vom Kostenbeitrag,
In den Gesamtausgaben zu den Integrationskursen enthalten.
i) Kinderbetreuung,
Ausgaben 2015: 449 550,54 Euro (2014: 4 827 904,95 Euro)
(Planung 2016: 0,00 Euro).
j) Aufwandsentschädigung für Verwaltungstätigkeit,
Die Aufwandsentschädigung für Verwaltungstätigkeit ist im
Kostenerstattungssatz enthalten.
k) Lehrerqualifizierung,
Ausgaben 2015: 780 430,95 Euro (2014: 903 595,00 Euro)
(Planung 2016: rd. 1 600 000 Euro).
l) Sonstiges,
Ausgaben 2015: 521 437,32 Euro (2014: 58 051,15 Euro)
(Planung 2016: rd. 800 000 Euro).
m) Insgesamt?
Ausgaben 2015: 269 056 969,57 Euro (2014: 244 073 782,15 Euro)
(Planung 2016: rd. 559 100 000 Euro).
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Bedarf an Integrationskursen und
das reale Angebot für das Jahr 2016 ein, wenn auch die neuerdings zu
Integrationskursen zugelassenen Asylsuchenden berücksichtigt werden?
Im Jahr 2016 werden bis zu rd. 550 000 neue Teilnehmer in den
Integrationskursen erwartet. In dieser Zahl sind alle Zielgruppen (z. B. EU-Bürger,
Drittstaatsangehörige inkl. Asylbewerber und Schutzberechtigte Personen) enthalten. Die
Anzahl der dafür benötigten Kurse hängt von der Auslastung der Kurse ab.
Die vom BAMF zugelassenen Träger können ihr Kursangebot an die regional
bestehende Nachfrage anpassen und gegebenenfalls mehr Kurse anbieten. Da die
Plätze nicht im Voraus kontingentiert werden, sondern von den zugelassenen
Trägern je nach Bedarf angeboten werden, konnte auch in der Vergangenheit schon
starken Schwankungen begegnet werden. Die aktuelle Situation stellt eine
besondere Herausforderung dar, da in kurzer Zeit ein starker Anstieg der Nachfrage zu
bedienen ist. Deshalb wurden entsprechende Finanzmittel veranschlagt und
zielgerichtete Maßnahmen ergriffen, um einen schnellen Kapazitätsaufbau zu
erreichen. So wurden beispielsweise verstärkt neue Träger und Lehrkräfte zugelassen
und Verfahren vereinfacht.
4. Inwieweit ist die dreimonatige Dauer der Zulassung zu einem
Integrationskurs für Asylsuchende in der Praxis ausreichend, um einen Integrationskurs
finden zu können, bzw. welche Probleme sind in der Praxis diesbezüglich
feststellbar?
Die dreimonatige Gültigkeit der Zulassung für Asylbewerber gemäß § 5 Absatz 2
der Integrationskursverordnung bezieht sich lediglich auf den Zeitraum zwischen
Ausstellung der Zulassung und Anmeldung beim Integrationskursträger. Das
bedeutet, dass Asylbewerber sich nach Ausstellung der Zulassung innerhalb von
drei Monaten bei einem Integrationskursträger zu einem Integrationskurs
anmelden können. Dies soll den frühzeitigen Spracherwerb dieser Zielgruppe fördern.
In der Praxis reicht die dreimonatige Frist aus, um einen Integrationskursträger
zu finden. Denn zum einen stellt der überwiegende Teil dieser Zielgruppe bereits
mit Hilfe eines Integrationskursträgers den Antrag auf Zulassung und zum
anderen erhalten Asylbewerber zusammen mit ihrer Zulassung einen Hinweis dazu,
wie sie Integrationskursträger in ihrer Nähe finden können.
5. Welche Sprachkursangebote für Asylsuchende jenseits der Integrationskurse
in Zuständigkeit des Bundes gibt es in den einzelnen Bundesländern?
Neben den Integrationskursen haben Asylbewerber bundesweit Zugang zu den
Spracherwerbsangeboten im Rahmen des ESF-BAMF Programms (ESF –
Europäischer Sozialfonds). Dabei handelt es sich um eine berufsbezogene
Sprachförderung welche bei Sprachniveau A1 ansetzt.
Auf Ebene der Bundesländer ist bekannt, dass alle Bundesländer
Spracherwerbsangebote für Asylbewerber auflegen. In Absprache mit dem BAMF zur Öffnung
der Integrationskurse für Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und
dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, soll jedoch eine Doppelförderung dieser
Zielgruppe vermieden werden. Die Bundesländer unterstützen mit ihren
Spracherwerbsangeboten diejenigen Asylbewerber, die keinen Zugang zu den
Integrationskursen des Bundes haben.
6. Wie hoch waren im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil
und die Zahl aller durch die Ausländerbehörden der Länder und die Träger
der Grundsicherung angemeldeten Verpflichteten beim Kursträger?
Insgesamt wurden durch die ABH und die TGS im Jahr 2015 128 852 Personen zur
Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet. Verpflichtete Teilnehmer müssen sich
nach § 7 Absatz 2 der Integrationskursverordnung unverzüglich bei einem
zugelassenen Träger zu einem Integrationskurs anmelden und der verpflichtenden Stelle
einen Nachweis über ihre Anmeldung übermitteln. Nach Erkenntnissen des BAMF
haben sich rund drei Viertel der in den ersten drei Quartalen 2015 von den ABH und
TGS verpflichteten Personen bislang zu einem Integrationskurs angemeldet.
7. Wie hoch waren im Jahr 2015 der Anteil und die Zahl der Angemeldeten,
die den Kurs begonnen haben?
Insgesamt haben im Jahr 2015 77 730 Personen, die von der ABH oder dem TGS
zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden waren, einen
Integrationskurs begonnen und sich somit auch beim Träger angemeldet. Dabei handelt es
sich nicht notwendig um Personen, die erst im Jahr 2015 eine Verpflichtung
erhalten haben, sondern unter Berücksichtigung des bis zu zweijährigen
Gültigkeitszeitraums des Berechtigungsscheins kann die Verpflichtung auch bereits vor
dem Jahr 2015 ausgestellt worden sein. Eine statistische Auswertung, wie viele
der im Jahr 2015 verpflichteten Integrationskursteilnehmer sich im Jahr 2015
nicht nur beim Träger angemeldet, sondern darüber hinaus auch tatsächlich einen
Integrationskurs begonnen haben, liegt nicht vor.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Inwieweit kann die Bundesregierung eine Aussage treffen, ob es sich bei den
übrigen Verpflichteten in welchem Umfang um „Verweigerer“ handelt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Ausführungen in den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/4798 vom 17.
Februar 2011 und auf Bundestagsdrucksache 17/5693 vom 2. Mai 2011 verwiesen.
9. Inwieweit kann die Bundesregierung eine Aussage treffen, welche
Entschuldigungsgründe (z. B. Umzug, Fortzug ins Ausland, Schwangerschaft,
Eintritt in den Arbeitsmarkt, Krankheit, Teilnahme an vorhandenem
Kursangebot nicht zumutbar) bezüglich einer Nichtteilnahme vorliegen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Antworten zu
den Fragen 8 und 20 bis 22 wird verwiesen.
Zudem lassen sich aus der Integrationsgeschäftsdatei des BAMF die Gründe für
einen Nichteintritt oder einen Kursabbruch verpflichteter Teilnehmer nicht
entnehmen, da diese Gründe nicht erhoben werden dürfen. Aussagen dazu können
allein die verpflichtenden ABH und TGS treffen (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 2. Mai 2011 auf
Bundestagsdrucksache 17/5693).
10. Welchen Anlass sieht die Bundesregierung überhaupt, um über schärfere
Gesetze im Zusammenhang der Integrationskursteilnahme nachzudenken
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen), da nach Erfahrungen
des BAMF die Gründe, aus denen eine Teilnahmeberechtigung zur
Teilnahme am Integrationskurs nicht wahrgenommen werden, im Wesentlichen
sind: „prioritäre Erwerbstätigkeit, persönliche Gründe (z. B. Krankheit,
Pflege, Schwangerschaft), finanzielle Eigenbeteiligung“ (siehe
Bundestagsdrucksache 18/5606, Antwort der Bundesregierung zu Frage 6)?
Mit dem geplanten Integrationsgesetz reagiert die Bundesregierung auf die
besonderen Herausforderungen, die durch das Eintreffen einer großen Zahl von
Flüchtlingen im vergangenen Jahr entstanden sind. Es soll neue und verbliebene
Handlungsbedarfe umsetzen, indem es zielgerichtet Rechte und Pflichten
definiert und die derzeitige Situation auch als Chance für Verbesserungen bei der
Integration begreift. Insofern ergänzt es bestehende Gesetze und ermöglicht das
weitere Zusammenwirken von Maßnahmen, die den Spracherwerb sowie die
Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft befördern.
Der Referentenentwurf des Integrationsgesetzes befindet sich derzeit in der
Ressortabstimmung und soll Ende Mai 2016 vom Bundeskabinett verabschiedet
werden; insofern sind endgültige Aussagen zu den Inhalten des Entwurfs noch nicht
möglich.
Nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ ist Ziel des Gesetzes ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen der Verpflichtung, angebotene
Integrationsmöglichkeiten wahrzunehmen, und damit verbundenen Konsequenzen, wenn dies ohne
einen wichtigen Grund nicht geschieht.
11. Warum wurde zuletzt die finanzielle Eigenbeteiligung an Integrationskursen
erneut angehoben, obwohl dies auch nach den Erfahrungen des BAMF ein
wesentlicher Grund dafür ist, dass ein Integrationskurs trotz
Teilnahmeberechtigung nicht wahrgenommen wird (siehe Bundestagsdrucksache
18/5606, Antwort der Bundesregierung zu Frage 6)?
Eine der im Zuge der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 24. Oktober 2015 erfolgten Änderungen betraf die Umstellung des
Kosteneigenbeitrags für Teilnehmer, die nicht kostenbeitragsbefreit sind, von einem
Festbetrag hin zu einem hälftigen Anteil am Kostenerstattungssatz, den Träger
für die Durchführung von Integrationskursen je Teilnehmer und
Unterrichtseinheit erhalten.
Eine hälftige Kostenbeteiligung des Bundes an den Kurskosten bei
Teilnehmenden ohne Kostenbeitragsbefreiung nach § 9 Absatz 2 der
Integrationskursverordnung stellt eine transparente und faire Lastenverteilung zwischen dem
Teilnehmer und der Öffentlichen Hand dar.
12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Kursabbrecher unter den Verpflichteten bei begonnenen Kursen, und was kann sie zu
den diesbezüglichen Gründen oder der Frage einer Vorwerfbarkeit des
Abbruchs sagen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Insoweit wird auf die
Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
13. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Statistik zu den
Gründen der Nichtteilnahme an den Integrationskursen oder Abbrüchen bei
den Ausländerbehörden, Grundleistungsträgern, dem BAMF und/oder den
Kursträgern geführt, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 20 bis 22 verwiesen.
14. Wie war das Verhältnis von zur Integrationskursteilnahme verpflichteten
Personen und verpflichteten Integrationskursteilnehmenden für den
Zeitraum der Jahre 2009 bis 2015 (bitte nach Jahren differenzieren, in absoluten
und relativen Größen angeben und nach Zuwanderergruppen und zusätzlich
zum Gesamtwert auch nach den zehn bedeutendsten
Herkunftsländergruppen differenzieren)?
Zum Verhältnis von zur Integrationskursteilnahme verpflichteten Personen und
verpflichteten Integrationskursteilnehmenden wird auf die nachfolgenden
tabellarischen Angaben verwiesen:
Ausgestellte Teilnahmeberechtigungen in den Jahren 2009 bis 2015 nach
Statusgruppen:
Anzahl der
ausgestellten Teilnahmeberechtigungen 2009 2010 2011 2012
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 45.737 44.605 44.258 47.564
- davon verpflichtet 33.474 34.486 34.781 36.601
Spätaussiedler (Bundesverwaltungsamt) 2.304 1.556 1.383 1.289
Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche (Zulass.) 67.665 40.981 51.579 59.289
davon Deutsche 15.817 9.908 8.592 5.848
ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 27.746 26.177 20.682 18.405
Altzuwanderer (Verpflichtung) 2.482 2.108 1.927 1.624
Gesamt 145.934 115.427 119.829 128.171
zzgl. Kurswiederholer 33.367 25.829 24.884 22.836
Anzahl der
ausgestellten Teilnahmeberechtigungen 2013 2014 2015
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 51.630 71.151 124.161
- davon verpflichtet 40.278 58.410 104.443
Spätaussiedler (Bundesverwaltungsamt) 1.574 3.235 3.632
Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche (Zulass.) 92.975 115.473 131.202
davon Deutsche 5.375 4.554 3.984
ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 19.794 19.543 22.625
Altzuwanderer (Verpflichtung) 1.543 1.919 1.784
Gesamt 167.516 211.321 283.404
zzgl. Kurswiederholer 21.775 23.421 26.721
Ausgestellte Teilnahmeberechtigungen in den Jahren von 2009 bis 2015 nach
Teilnahmeverpflichtung und Teilnahmeberechtigung mit freiwilliger
Teilnahmemöglichkeit:
2009 2010 2011 2012
Teilnahmeberechtigung mit freiwilliger
Teilnahmemöglichkeit
absolut 82.232 52.656 62.439 71.541
prozentual 56,3% 45,6% 52,1% 55,8%
Teilnahmeverpflichtung
absolut 63.702 62.771 57.390 56.630
prozentual 43,7% 54,4% 47,9% 44,2%
Gesamt 145.934 115.427 119.829 128.171
2013 2014 2015
Teilnahmeberechtigung mit freiwilliger
Teilnahmemöglichkeit
absolut 105.901 131.449 154.552
prozentual 63,2% 62,2% 54,5%
Teilnahmeverpflichtung
absolut 61.615 79.872 128.852
prozentual 36,8% 37,8% 45,5%
Gesamt 167.516 211.321 283.404
Neue Kursteilnehmer in den Jahren 2009 bis 2015 nach Statusgruppen:
Anzahl neue Kursteilnehmer 2009 2010 2011 2012
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 35.155 33.268 35.216 33.964
- davon verpflichtet 26.918 26.819 29.405 27.704
Spätaussiedler (Bundesverwaltungsamt) 2.236 1.492 1.177 977
Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche (Zulass.) 54.950 32.579 40.743 43.514
- davon Deutsche 13.322 7.836 7.981 4.929
ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 21.265 19.565 17.990 14.289
Altzuwanderer (Verpflichtung) 2.446 1.725 1.731 1.276
Gesamt 116.052 88.629 96.857 94.020
zzgl. neue Kurswiederholer 27.174 23.567 21.018 19.627
Anzahl neuer Kursteilnehmer 2013 2014 2015
Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 35.747 44.246 69.420
- davon verpflichtet 29.365 37.608 60.556
Spätaussiedler (Bundesverwaltungsamt) 917 2.116 2.668
Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche (Zulass.) 64.632 80.015 90.136
- davon Deutsche 4.291 3.593 3.151
ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 14.849 14.799 15.802
Altzuwanderer (Verpflichtung) 1.209 1.263 1.372
Gesamt 117.354 142.439 179.398
zzgl. neue Kurswiederholer 18.500 18.565 21.197
Neue Kursteilnehmer in den Jahren von 2009 bis 2015 nach freiwilligen und
verpflichteten Teilnahmen:
2009 2010 2011 2012
Freiwillige Teilnehmer
absolut 65.423 40.520 47.731 50.751
prozentual 56,4% 45,7% 49,3% 54,0%
Verpflichtete Teilnehmer
absolut 50.629 48.109 49.126 43.269
prozentual 43,6% 54,3% 50,7% 46,0%
Gesamt 116.052 88.629 96.857 94.020
2013 2014 2015
Freiwillige Teilnehmer
absolut 71.931 88.769 101.668
prozentual 61,3% 62,3% 56,7%
Verpflichtete Teilnehmer
absolut 45.423 53.670 77.730
prozentual 38,7% 37,7% 43,3%
Gesamt 117.354 142.439 179.398
Neue Kursteilnehmer in den Jahren 2009 bis 2015 nach Staatsangehörigkeiten
(zehn häufigste Herkunftsländer):
Herkunftsland* 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
1 Syrien 1.121 770 1.162 2.335 5.251 12.883 34.514
- davon verpflichtet 575 477 760 1.653 3.737 9.474 29.065
2 Polen 4.786 3.178 5.947 7.686 12.531 15.372 15.744
- davon verpflichtet 748 670 954 949 1.025 878 570
3 Rumänien 1.557 1.157 3.004 4.283 7.641 11.674 15.389
- davon verpflichtet 153 151 251 261 359 562 527
4 Bulgarien 905 823 2.077 3.292 5.705 8.859 11.829
- davon verpflichtet 101 150 269 367 432 744 698
5 Italien 1.830 1.133 1.848 2.345 4.565 6.842 7.965
- davon verpflichtet 227 153 256 244 282 315 238
6 Türkei 19.245 12.088 14.372 11.064 9.312 8.067 7.254
- davon verpflichtet 10.648 7.694 9.833 7.649 6.582 5.934 5.493
7 Griechenland 861 619 1.450 3.034 5.083 5.386 5.152
- davon verpflichtet 134 138 248 380 372 348 211
8 Irak 6.528 4.019 3.613 2.687 2.682 2.137 4.307
- davon verpflichtet 3.754 2.570 2.571 1.851 1.853 1.445 3.327
9 Spanien 646 420 1.221 2.547 4.970 4.773 4.273
- davon verpflichtet 43 48 112 149 195 141 101
10 Ungarn 369 250 588 1.197 2.886 3.559 3.904
- davon verpflichtet 26 20 35 78 126 104 69
* Anm.: Die Sortierung erfolgt nach den Werten des Jahres 2015.
Quelle sämtlicher Daten ist die Integrationskursgeschäftsstatistik für die Jahre
2009 bis 2015.
15. Inwieweit teilt die Bundesregierung die in der Antwort des
Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner vom 13. September 2010 auf
die Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf
Bundestagsdrucksache 17/2963 gegebene Begriffsdefinition der
Integrationsverweigerung, wonach diese „durch die Tendenz zur selbst gewählten Abschottung,
die Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben und an den angebotenen
Deutschkursen sowie die Ablehnung des deutschen Staates“ gekennzeichnet
sei?
Die Bundesregierung teilt weiterhin die Begriffsdefinition der
Integrationsverweigerung, auf die die Frage 15 Bezug nimmt.
16. Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung
„Integrationsverweigerung“ bezüglich der „Tendenz zur selbstgewählten Abschottung“, der
„Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben“ und der „Ablehnung des
deutschen Staates“ unabhängig vom Migrationshintergrund oder der
Staatsangehörigkeit bestehen?
Die aufgeführten Aspekte der „Tendenz zur selbstgewählten Abschottung“, der
„Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben“ bzw. der „Ablehnung des
deutschen Staates“ können bei Menschen unabhängig vom Migrationshintergrund
oder der Staatsangehörigkeit bestehen.
17. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die
Einschätzung des damaligen Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, nur etwa
1 Prozent der Migranten könne – wenn überhaupt – mit dem Etikett
„Integrationsverweigerer“ belegt werden (epd-Gespräch vom 9. Januar 2011),
nicht mehr zutreffend ist (bitte begründen)?
Bezüglich der im Jahr 2011 getätigten Aussagen des ehemaligen Präsidenten des
BAMF, Dr. Manfred Schmidt, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 8c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/4798 vom 17. Februar 2011 sowie auf die Antwort der Bundesregierung
zu den Fragen 5a und 5b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/5693 vom 2. Mai 2011 verwiesen. Der Bundesregierung
liegen hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor.
18. Welche empirischen Erkenntnisse und Einschätzungen zur Anwendung des
§ 8 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen der
Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer) vor (bitte
ausführen)?
Die Anwendung des § 8 Absatz 3 AufenthG liegt in der Zuständigkeit der
Bundesländer. Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Erkenntnisse über die
Anwendung dieser Vorschrift bei der Verletzung der Teilnahmepflicht am
Integrationskurs vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11661 (dort
insbesondere Anlage 2) vom 28. November 2012 verwiesen.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (nach entsprechender
Befragung der Bundesländer) darüber, wie häufig die Ausländerbehörden
Personen, die ihrer Teilnahmepflicht aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht
nachgekommen sind,
a) nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG auf die möglichen rechtlichen
Auswirkungen ihres Handelns hingewiesen haben,
b) nach § 44a Absatz 3 Satz 2 AufenthG durch Mittel des
Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Teilnahmepflicht „angehalten“ haben,
c) nach § 44a Absatz 3 Satz 3 AufenthG Gebührenbescheide in welcher
Höhe erhoben haben,
und welche näheren Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit und den
Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es?
Die Fragen 19 bis 19c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Es wird insoweit auf
die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. Zu der erwähnten Anfrage wird
auf die Bundestagsdrucksache 17/4798 vom 17. Februar 2011 verwiesen.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (nach entsprechender
Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) darüber, wie
häufig Personen die Hilfen zum Lebensunterhalt gekürzt oder gänzlich
versagt wurden, weil sie ihrer Pflicht zur Integrationskursteilnahme nicht
nachgekommen sind, und welche näheren Kenntnisse über die
Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es?
21. Was ist der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der
Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) dazu bekannt, inwieweit
Träger im Rahmen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II)
Leistungsempfänger zur Integrationskursteilnahme im Rahmen einer
Eingliederungsvereinbarung verpflichten, wenn unzureichende Deutschkenntnisse
vorliegen?
22. Was ist der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der
Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) dazu bekannt, inwieweit
Träger im Rahmen des SGB II die nach § 31 SGB II zwingend vorgesehenen
Sanktionen ergreifen, wenn einer Verpflichtung zur Sprachkursteilnahme
nicht nachgekommen wird?
Die Fragen 20, 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – ist die Verpflichtung
zur Teilnahme am Integrationskurs als vorrangige Maßnahme in die
Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen (siehe auch § 3 Absatz 2b Satz 2 SGB II). Hier
bestehen entsprechende sozialrechtliche Sanktionsmöglichkeiten. Hinsichtlich
der Asylbewerberleistungen, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften
Buch und im Recht der Arbeitsförderung bestehen keine vergleichbaren
gesetzlichen Bestimmungen.
Ist die Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß Integrationskursverordnung
in der Eingliederungsvereinbarung verbindlich festgeschrieben, kommt bei einer
Pflichtverletzung (Nichtantritt/Abbruch) eine Kürzung der Leistung nach § 31
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II in Betracht.
Die statistische Erfassung der Sanktionen erfolgt nach Rechtsgrundlagen.
Etwaige Pflichtverletzungen wegen der Nichtteilnahme an einem Integrationskurs
werden unter dem Sanktionsgrund „Pflichtverletzung aus
Eingliederungsvereinbarung“ erfasst. Eine weitere Differenzierungsmöglichkeit nach der konkreten
Art der Pflichtverletzung besteht nicht. Somit ist nicht bekannt, wie viele
Teilnehmende an einem Integrationskurs nach Abbruch des Kurses sanktioniert
worden sind.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
23. Welche Erkenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen hat das BAMF dazu,
inwieweit zur Teilnahme Verpflichtete in den Jahren 2009 bis 2015 nicht
ordnungsgemäß an Integrationskursen teilgenommen haben (bitte
entsprechend der Jahre nach Verpflichtungen durch Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und durch die Ausländerbehörden differenzieren), und was
ist dem BAMF über die Gründe hierfür bekannt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/5606 vom 21. Juli 2015 verwiesen. Weitergehende Erkenntnisse und
Erfahrungen hat das BAMF nicht.
24. Welche aufenthalts- und sozialrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten für den
Fall, dass einer Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme nicht
nachgekommen wird, bestehen bereits (bitte die Rechtsgrundlagen und das Ausmaß
der Kürzungsmöglichkeiten benennen)?
Nach dem Aufenthaltsgesetz bestehen folgende Sanktionsmöglichkeiten bei
Verletzung der Pflicht zur Integrationskursteilnahme:
Nichtverlängerung oder Befristung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Absatz 3
AufenthG,
Anwendung von Verwaltungszwang (§ 44a Absatz 3 Satz 2 AufenthG),
Erhebung des Kostenbeitrags in einer Summe vorab (§ 44a Absatz 3 Satz 3
AufenthG),
Verhängung eines Bußgeldes (§ 98 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG).
Im Hinblick auf sozialrechtliche Sanktionsmöglichkeiten wird auf die Antwort zu
den Fragen 20, 21 und 22 verwiesen.
25. Inwieweit sieht die Bundesregierung in Anbetracht der bereits bestehenden
Sanktionsmöglichkeiten einen Gesetzesänderungsbedarf hinsichtlich
weiterer Sanktionsmöglichkeiten bei unzureichender Integrationskursteilnahme
(bitte konkret den Änderungsbedarf auflisten und begründen)?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]