[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 9. Mai 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8408
18. Wahlperiode 11.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Bärbel Höhn,
Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8168 –
Neuzulassung des Pflanzenvernichtungsmittels Glyphosat
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Neuzulassung des Pflanzenvernichtungsmittels Glyphosat in der
Europäischen Union ist weiterhin höchst umstritten, sowohl unter den EU-Staaten als
auch innerhalb der Bundesregierung. Die der Zulassungsempfehlung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugrundeliegende
Risikobewertung deutscher Behörden, vor allem des Bundesinstituts für
Risikobewertung (BfR), wirft nach wie vor viele Fragen auf. Weitere Glyphosat-
Bewertungen laufen. Die US-Umweltschutzbehörde EPA wird demnächst ihren
Berichtsentwurf veröffentlichen. Das Joint Meeting on Pesticide Residues (JMPR) der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Food and Agriculture Organization
of the United Nations (FAO) wird im Mai 2016 seine Neubewertung von
Glyphosat veröffentlichen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) beginnt
jetzt mit der Gefahrenklasseneinstufung von Glyphosat, unter anderem
hinsichtlich seiner Kanzerogenität.
V o r b e me r k u n g e n d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hatte zur Beantwortung der hier vorliegenden 73 Fragen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wegen des resultierenden intensiven
Abstimmungsprozesses innerhalb der Bundesregierung um Fristverlängerung um
drei Wochen gebeten. Dies wurde von Seiten der fragenden Fraktion abgelehnt
und stattdessen eine Fristverlängerung von lediglich einer Woche gewährt. Aus
diesem Grund kann die Beantwortung nicht zu allen Aspekten umfassend
erfolgen.
Soweit sich insbesondere die Frage 18 auf bestimmte Einzelpersonen beziehen,
ist der Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem
Informationsrecht der Abgeordneten und dem Schutz der Grundrechte der betroffenen
Personen, insbesondere deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eine
Antwort nicht möglich. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem
sämtliche persönlichen oder personenbezogenen Daten unterfallen, hat als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes – GG – i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG, vgl. BVerfGE
65, 1 [41ff.]; 118, 168 [184]; 128, 1[43, 44]). Einschränkungen dieses Rechts sind
nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit zulässig. Bei der Abwägung mit dem parlamentarischen
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist zu beachten, dass
das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung des Verhaltens der
Bundesregierung gerichtet ist. Soweit das Verhalten einzelner Personen
Gegenstand parlamentarischer Kontrolle sein kann, kommt den personenbezogenen
Daten im vorliegenden Zusammenhang keine gesteigerte Aussagekraft zu. Die
Bundesregierung gibt in diesem Zusammenhang außerdem zu bedenken, dass bereits
im laufenden EU-Verfahren zur Wiedergenehmigung des
Pflanzenschutzmittelwirkstoffs Glyphosat insbesondere Vertreter des Bundesinstituts für
Risikobewertung (BfR), die für die gesundheitliche Risikobewertung gesetzlich zuständig
sind, Morddrohungen erhalten haben. Auch aus Gründen der Fürsorgepflicht der
Bundesregierung gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Bundesministerien oder Bundesoberbehörden teilt die Bundesregierung die begehrten
personenbezogenen Daten daher nicht mit.
Mögliche Zusammenarbeit von Behörden mit ausgewählten Kommunikations-
und Beratungsunternehmen
1. Welche Aufträge (inkl. Beratungsaufträge, Strategieberatung und weitere
honorierte Leistungen) haben das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) und ggf. seine nachgeordneten Behörden wie das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und
das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in den letzten zehn Jahren an
die Beratungs- und Kommunikationsunternehmen genius GmbH bzw. die
übergeordnete ADVICE PARTNERS GmbH (früher PRGS GmbH),
FleishmanHillard Germany GmbH und Dr. Knoell Consult GmbH oder
deren Mitarbeiter vergeben (bitte jeweils Auftraggeber, Auftragsvolumen,
Auftragsdauer sowie Auftragsinhalte bzw. -ziele benennen)?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat in den letzten zehn
Jahren keine Aufträge an die genannten Unternehmen oder deren Mitarbeiter
vergeben. Dies gilt gleichermaßen für das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL). Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat
folgende Moderationsaufträge an die Firma genius GmbH vergeben:
1. Auftragsdatum: 30. Oktober 2007, Inhalt des Auftrags: Moderation der
gesamten Veranstaltung „Rechtfertigen gefühlte Risiken staatliches Handeln?“ am
7. November 2007 (inklusive der Podiumsdiskussion) im Bundespresseamt,
Auftragsvolumen: 3 094,00 Euro.
2. Auftragsdatum: 11. November 2008, Inhalt des Auftrags: Moderation des 6. BfR-
Forums „Nanotechnologie im Fokus des gesundheitlichen Verbraucherschutzes“
am 10. und 11. November 2008 (ohne die Moderation der einführenden
Podiumsveranstaltung am 10. November 2008), Auftragsvolumen: 3 176,60 Euro.
3. Auftragsdatum: 6. April 2010, Inhalt des Auftrags: Moderation (inkl.
Vorbereitung) des 8. BfR-Forums Verbraucherschutz „Wenn Substanzen wie
Hormone wirken – mögliche gesundheitliche Risiken durch Endokrine
Disruptoren“ am 19. April 2010 von ca. 8:30 bis 18:00 Uhr und am 20. April 2010 von
ca. 8:30 bis ca. 15.00 Uhr inkl. Reisekosten, Auftragsvolumen: 2 942,28 Euro.
4. Auftragsdatum: 26. Januar 2012, Inhalt des Auftrags: Moderation des 2. BfR-
Talks auf der Internationalen Grünen Woche 2012 am 27. Januar 2012,
Auftragsvolumen: 178,50 Euro.
5. Auftragsdatum 22. August 2012, Inhalt des Auftrags: Zweitägige interne
Schulungsveranstaltung (Nachwuchswissenschaftlerforum) im Julius-Kühn-Institut
am 3. und 4. Dezember 2012, Auftragsvolumen 2 721.50 Euro.
2. Welche Aufträge (inkl. Beratungsaufträge, Strategieberatung und weitere
honorierte Leistungen) haben das Bundesministerium für Bildung und
Forschung (BMBF) und ggf. nachgeordnete Behörden in den letzten zehn Jahren
an die Beratungs- und Kommunikationsunternehmen genius GmbH bzw. die
übergeordnete ADVICE PARTNERS GmbH (früher PRGS GmbH),
FleishmanHillard Germany GmbH und Dr. Knoell Consult GmbH oder
deren Mitarbeiter vergeben (bitte jeweils Auftraggeber, Auftragsvolumen,
Auftragsdauer sowie Auftragsinhalte bzw. -ziele benennen)?
In den vergangenen zehn Jahren hat das Bundesministerium für Bildung und
Forschung (BMBF) sieben Aufträge an das Beratungs- und
Kommunikationsunternehmen genius sowie zwei Aufträge an das Beratungs- und
Kommunikationsunternehmen Fleishman-Hillard vergeben (Details s. Anlage).
3. Welche Informationen sind den genannten Ministerien und Behörden des
Bundes bekannt hinsichtlich einer Vergabe von Aufträgen an die genannten
Unternehmen bzw. Personen durch die Europäische Kommission und die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in den letzten fünf
Jahren?
Der Bundesregierung liegen zu einer Vergabe von Aufträgen an die genannten
Unternehmen oder Personen durch die Europäische Kommission und die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in den letzten fünf Jahren
keine Erkenntnisse vor.
Mögliche Zusammenarbeit von Behördenmitarbeitern mit anderen
Organisationen
4. Inwieweit besteht aus Sicht der Bundesregierung Änderungsbedarf
hinsichtlich der Regelungen für Erklärungen zu Interessenskonflikten, die BfR-
Beschäftigte abgeben müssen, sowie hinsichtlich der Kontrolle und
Sanktionierung bezüglich Verstößen gegen diese Regelungen?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht hinsichtlich der genannten Regelung,
deren Kontrolle oder Sanktionierung kein Änderungsbedarf.
5. Welche Personen aus welchen Institutionen sind nach Kenntnis der
Bunderegierung in welchen Funktionen an der bevorstehenden Glyphosat-
Neubewertung des Joint FAO/WHO Meeting on Pesticide Residues (JMPR) vom
9. bis 13. Mai 2016 in Genf beteiligt?
Die „Food and Agriculture Organization of the United Nations“ (FAO) und die
„World Health Organization“ (WHO) haben zu dieser Sitzung eine „List of
experts“ im Internet veröffentlicht:
www.who.int/foodsafety/areas_work/
chemicalrisks/JMPR_2016_ListOfExperts.pdf.
6. Sind Mitarbeiter des BfR an der JMPR-Neubewertung von Glyphosat
beteiligt?
Wenn ja, wer, und in welcher Funktion?
7. Sind Mitarbeiter anderer deutscher Behörden an der JMPR-Neubewertung
von Glyphosat beteiligt?
Wenn ja, wer, und in welcher Funktion?
Die Fragen 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung nehmen weder Mitarbeiter des BfR noch
anderer deutscher Bundesoberbehörden an der Neubewertung des
Pflanzenschutzmittelwirkstoffes Glyphosat durch das „Joint FAO/WHO Meeting on Pesticides
Residues“ (JMPR) teil.
8. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Liste der an der JMPR-
Neubewertung beteiligten Personen öffentlich zugänglich, vergleichbar mit dem
Vorgehen der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
9. Wer wird im Mai über die Annahme des neuen JMPR-Bewertungsberichts
abstimmen?
Sind dabei nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Staatsangehörige
bzw. Mitarbeiter deutscher Behörden stimmberechtigt?
Der Bewertungsbericht zu Glyphosat wird von den Experten erarbeitet, die an
dem vom 9. bis 13. Mai 2016 in Genf stattfindenden JMPR teilnehmen.
Bezüglich der Teilnehmer wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Was ist der Bundesregierung sonst über die Verfasser und den Verlauf der
JMPR-Neubewertung von Glyphosat bekannt?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
11. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Richtlinien für die
Literaturauswahl vor dem Beginn der Glyphosat-Neubewertung überarbeitet – wie
von der Expert Taskforce empfohlen?
Wenn ja, welche Änderungen wurden vorgenommen?
Sind die Richtlinien öffentlich zugänglich?
FAO/WHO haben im öffentlichen Aufruf zur Dateneinreichung Regierungen,
interessierte Organisationen, Hersteller und Einzelpersonen aufgefordert,
publizierte und nicht publizierte Daten vorzulegen.
12. Wie ordnet die Bundesregierung die gleichzeitige Tätigkeit von Dr. R. S. für
das BfR (als Leiter der Abteilung Sicherheit von Pestiziden) und für das
JMPR (zuletzt als Leiter der JMPR Expert Taskforce on Glyphosate) ein?
Mitarbeiter des BfR sind aufgrund des gesetzlichen Auftrages des BfR zu
verschiedenen Ausschuss- und Komiteetätigkeiten weltweit – auch in Gremien der
Vereinten Nationen – berufen. Dies spricht für die Expertise und internationale
Wertschätzung der Wissenschaftler auf dem Gebiet der Risikobewertung.
13. Sieht die Bundesregierung in der Vermischung von Risikobewertung und
Risikomanagement mögliche Interessenskonflikte (beispielsweise bewertet
das BfR die Risiken von Glyphosat für die Europäische Union, beteiligt sich
am JMPR-Bewertungsprozess und ist außerdem auf nationaler Ebene für die
Zulassung der fertig formulierten, glyphosatbasierten Pestizide zuständig)?
Das BfR ist nicht für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständig. Dies ist
gemäß § 33 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) die Aufgabe des BVL. Es
besteht somit bei den Aufgaben des BfR keine Vermischung von Risikobewertung
und Risikomanagement.
14. Trifft es laut Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der BfR-
Abteilungsleiter Dr. R. S. in der Vergangenheit mit der Lobbyorganisation ILSI-HESI
(International Life Sciences Institute – Health and Environmental Sciences
Institute) zusammengearbeitet hat?
Wenn ja, in welcher Funktion, und in welchen Projekten war er tätig, und
wurde diese Zusammenarbeit bis in die Gegenwart fortgesetzt?
Erhielt er dafür eine begründete Genehmigung vom BfR?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat der genannte Vertreter des BfR einmalig
an einem von „ILSI-Health and Environmental Science Institute“, Washington
DC, (
www.hesiglobal.org/i4a/pages/index.cfm?pageid=3644) organisierten
Experten-Workshop zur Weiterentwicklung von Teststrategien der toxikologischen
Bewertung, insbesondere im Hinblick auf die Kurzzeittoxizität teilgenommen
und wurde deshalb in der Publikation des Workshop-Ergebnisses im Jahr 2006
als Co-Autor aufgeführt. Eine weitergehende Zusammenarbeit hat nicht
stattgefunden.
15. Hat Dr. R. S. laut Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren
weitere Tätigkeiten für industrienahe Organisationen bzw. direkt für die
entsprechenden Unternehmen ausgeübt?
Der oben genannte Vertreter des BfR hat nach Kenntnis der Bundesregierung in
den letzten fünf Jahren weder für industrienahe Organisationen noch direkt für
die entsprechenden Unternehmen Tätigkeiten ausgeübt.
16. Ist Dr. R. P., Mitarbeiter in der BfR-Abteilung von Dr. R. S. und Mitautor
der letzten zwei Bewertungsberichte des JMPR zu Glyphosat und
Aminomethylphosphonsäure (AMPA), laut Kenntnis der Bundesregierung auch in
die Erstellung der laufenden Glyphosat-Neubewertung beim JMPR
involviert?
Nein. Auf die Antworten zu den Fragen 5 bis 7 wird verwiesen.
17. Ist der Bundesregierung von Dr. R. P. eine Zusammenarbeit mit
industrienahen Organisationen oder mit den entsprechenden Unternehmen bekannt?
Der genannte Vertreter des BfR hat nach Kenntnis der Bundesregierung weder
für industrienahe Organisationen noch für die entsprechenden Unternehmen
Tätigkeiten ausgeübt.
18. Waren diese Personen (Dr. R. S., Dr. R. P. und andere ggf. an der JMPR-
Bewertung Beteiligte) nach Kenntnis der Bundesregierung auch in die
Bewertung von Glyphosat im Rahmen der beantragten EU-
Genehmigungserneuerung involviert?
Auf die Antworten zu den Fragen 5 bis 7 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
Mögliche Zusammenarbeit zwischen Behörden und Antragstellern/Unternehmen
19. An welche von der Glyphosate Task Force beauftragte „Consultingfirma“
hat das BVL die verschiedenen Versionen des Glyphosat-Renewal-
Assessment-Report (RAR) übergeben, insbesondere den „revidierten RAR“ vom
2. Februar 2015 (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter
Bleser vom 8. Februar 2016 auf die Schriftliche Frage 67 des Abgeordneten
Harald Ebner auf Bundestagsdrucksache 18/7510)?
Der Name der genannten Consulting-Firma ist eine vertrauliche Information, die
dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe e
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegt. Sie wird somit vom
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft. Kleine Anfragen unterliegen der Veröffentlichung als
Bundestagsdrucksache. Aufgrund der kurzen Frist zur Beantwortung der Kleinen
Anfrage war es der Bundesregierung nicht möglich, die Zustimmung der
Mitgliedsfirmen der „Glyphosat Taskforce“ zur Veröffentlichung des Namens der
betroffenen Consulting-Firma einzuholen.
20. Wie wird bei einer derartigen Herausgabe des RAR an ein am eigentlichen
Prozess nicht beteiligtes privatwirtschaftliches Unternehmen die
Geheimhaltung der Dokumente sichergestellt?
Ein Antragsteller kann in einem Genehmigungsverfahren für
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe ein Beratungsunternehmen hinzuziehen. Wenn der Antragsteller
gegenüber der Behörde schriftlich erklärt, dass dieses Unternehmen befugt ist, in
seinem Namen im Verfahren tätig zu werden (im Sinne einer Vollmacht),
behandelt die Behörde dieses Beratungsunternehmen wie den Antragsteller selbst. Die
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Antragstellers ist
zwischen diesem und dem Beratungsunternehmen zu regeln.
21. In welchen Fällen außer Glyphosat, in denen Deutschland EU-
Berichterstatter im Rahmen eines Zulassungsverfahrens für einen Pestizidwirkstoff war,
haben Bundesbehörden Bewertungsberichte in vorläufiger oder endgültiger
Form an Antragsteller oder in deren Auftrag tätige Akteure weitergegeben,
bevor diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (bitte für die
letzten zehn Jahre jeweils Pestizidwirkstoff, Antragsteller, Version des Berichts
und Datum der Weitergabe benennen)?
Die Bundesregierung erlaubt sich, erneut darauf hinzuweisen, dass Wirkstoffe
von Pflanzenschutzmitteln auf EU-Ebene durch ein rechtlich vorgeschriebenes
Verfahren genehmigt werden, während die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt.
Deutschland hat in allen bisherigen Fällen als EU-Berichterstatter in der EU-
Wirkstoffprüfung jeweils einen Rohentwurf des Bewertungsberichts, den ersten
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
vollständigen Bewertungsbericht (bei Übergabe an die EFSA bzw. die
Europäische Kommission), sowie ggfs. während des „peer-review-Verfahrens“ erstellte
Ergänzungen oder überarbeitete Fassungen des Bewertungsberichts dem
jeweiligen Antragsteller übersandt.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 67 auf Bundestagsdrucksache 18/7510 verwiesen.
22. Teilt die Bundesregierung die Argumentation der EFSA und der
Europäischen Kommission, dass (im Rahmen von Zulassungsverfahren für
Pestizidwirkstoffe wie Glyphosat) eine Herausgabe von Bewertungsberichten
(RAR) an Dritte vor Abschluss der Bewertung der EFSA nicht erfolgen darf,
um eine Störung oder Beeinflussung des Zulassungsverfahrens zu verhindern
(vgl.
www.asktheeu.org/en/request/draft_version_bfr_glyphosate_rep)?
Ja. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 eine Veröffentlichung von Entwürfen zum Zweck der Beteiligung
der Öffentlichkeit am Bewertungsverfahren erfolgt. Auch im Falle von Glyphosat
hat die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die EFSA regulär stattgefunden.
23. Gehört es zu den Aufgaben des BVL, Pestizidhersteller oder deren Verbände
initiativ strategisch zu beraten, um eine reibungslose Wiederzulassung ihrer
Wirkstoffe zu erleichtern?
Eine strategische Beratung der Antragsteller im EU-Genehmigungsverfahren für
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe durch das BVL findet nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht statt.
Nach § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gehört es zu den
gesetzlichen Aufgaben des BVL, Antragsteller in Hinsicht auf die technischen Abläufe
des Verfahrens zu beraten. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010
kann der Antragsteller um ein Beratungsgespräch vor der Dossiereinreichung
bitten.
24. Hält die Bundesregierung ein Selbstverständnis der Zulassungsbehörden als
Dienstleister der antragstellenden Pestizidhersteller für angemessen (vgl.
ARD-Sendung „Plusminus“ vom 30. März 2016), und gehört es zu deren
Aufgaben, die Zulassung von Pestizidwirkstoffen zu befördern?
Sind das BfR und das BVL nicht in erster Linie dem Verbraucherschutz
verpflichtet?
Die Aufgaben der genannten Behörden bei der Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln und der Genehmigung von Wirkstoffen ergeben sich neben dem EU-
Pflanzenschutzrecht insbesondere aus dem Pflanzenschutz- sowie dem
Verwaltungsverfahrensgesetz.
Es wird darauf hingewiesen, dass Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung
des Wirkstoffes oder auf Zulassung des betreffenden Pflanzenschutzmittels
haben, soweit diese die Genehmigungs- bzw. Zulassungskriterien der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 erfüllen.
25. Trifft es zu, dass die Mitgliedsunternehmen der Glyphosate Task Force der
mehrmaligen Aufforderung des BfR, Risikobewertungsstudien zu den in
glyphosathaltigen Formulierungen verwendeten Beistoffen vorzulegen,
nicht gefolgt sind?
Eine solche Aufforderung hat es im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der
Wirkstoffgenehmigung nach Auskunft des zuständigen BVL nicht gegeben.
26. Unterstützt die Bundesregierung die Aufforderung von EU-Kommissar
Vytenis Andriukaitis an die Glyphosate Task Force zur Veröffentlichung der
vorliegenden Herstellerstudien inklusive des zugrundeliegenden
Datenmaterials zu Glyphosat (vgl.
https://ec.europa.eu/commission/2014-2019/
andriukaitis/announcements/my-letter-dr-richard-p-garnett-chair-
boardglyphosate-task-force-04-april-2016_en)?
Wenn nein, warum nicht?
Die Anregung der Europäischen Kommission geht über die geltenden
gesetzlichen Verpflichtungen der Antragsteller hinaus. Die Antragsteller entscheiden,
inwieweit sie der Anregung entsprechen.
27. Unterstützt die Bundesregierung grundsätzlich eine vollständige
Veröffentlichungspflicht für Herstellerstudien inklusive der zugrundeliegenden Daten
bzw. die Zugänglichmachung an Dritte, sofern hierzu Lösungen gefunden
werden, berechtigte Ansprüche auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
der Hersteller zu wahren?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
28. Wie beurteilt die Bundesregierung die von der Glyphosate Task Force
angebotene Studien-Einsichtnahmemöglichkeit in Leseräumen?
Ist bei einem derartigen Verfahren eine fundierte Überprüfung der Studien
überhaupt möglich?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
29. Teilt die Bundesregierung die Auffassungen der Glyphosate Task Force
bzw. von Monsanto Europe S. A./N. V., „dass die Debatte zu Glyphosat und
zu der gesetzlich vorgegebenen Vertraulichkeit von Daten von
Antragstellern nicht dazu missbraucht werden darf, die gesamte Grundlage zur
Bewertung von Pflanzenschutzmitteln in Frage zu stellen“ (
www.presseportal.de/
pm/112688/3295375) und „dass der Prozess in den kommenden Wochen
fortgesetzt wird und dass eine Abstimmung der Mitgliedstaaten zur
Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung in angemessener Zeit stattfinden wird,
sodass Glyphosat auch nach dem Auslaufen der aktuellen Zulassung Ende
Juni 2016 zur Verfügung stehen wird“ (
http://monsantoblog.eu/three-things-to-
know-about-glyphosate-and-the-european-commission-standing-committee/#.
VwZGTuLyg-U).
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie im EU-
Genehmigungsverfahren nicht die Kompetenz hat, festzulegen, ob der Wirkstoff Glyphosat
nach einem Auslaufen der aktuellen Wirkstoffgenehmigung zum 30. Juni 2016 in
der EU zur Verfügung stehen wird. Dies liegt grundsätzlich in der
Entscheidungsbefugnis der Europäischen Kommission unter Anwendung der dafür
vorgeschriebenen Komitologieverfahren.
Einzelheiten der Glyphosat-Risikobewertung
30. Sind dem BfR neben den POE-Tallowaminen (polyethoxylierte Alkulamine)
noch andere Netzmittel bzw. Beistoffe bekannt, die selbst toxischer wirken
als Glyphosat oder die Toxizität von Glyphosat erhöhen können?
Wenn ja, wie verläuft die Diskussion zu diesem Thema auf EU-Ebene?
Es gibt nach Einschätzung des BfR weitere Beistoffe, die z. B. bezogen auf ihre
Reizwirkung stärker einzustufen sind als der Pflanzenschutzmittelwirkstoff
Glyphosat. Solche Effekte werden im Rahmen der Risikobewertung für die
Zulassung der Pflanzenschutzmittel berücksichtigt.
Aktuell erarbeitet eine von der Europäischen Kommission auf Betreiben
Deutschlands eingesetzte Arbeitsgruppe von Experten einen Entwurf für den
diesbezüglichen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, an der auch das BfR
beteiligt ist. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe wird anschließend im zuständigen
Ausschuss der EU erörtert werden. Zu einzelnen Stoffen liegen zurzeit noch keine
Ergebnisse der Arbeitsgruppe vor.
31. Welche Studien zu den Auswirkungen von Glyphosat auf Spermien wurden
konkret bei der Bewertung von Glyphosat berücksichtigt (bitte mit Autor/en,
Titel, Hauptergebnissen und BfR-Bewertung der einzelnen Studien
auflisten)
Wie wurden diese Studien berücksichtigt, und mit welchem Ergebnis im
Hinblick auf die Gesamtbewertung?
Die Bewertung des BfR, einschließlich der Ergebnisse der Beteiligung der
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, sind auf der Internetseite der
EFSA im „Register of Questions“ (
http://registerofquestions.efsa.europa.eu/
roqFrontend/login?0) veröffentlicht.
Sie können dort wie folgt gefunden werden: Unter dem Reiter „Output“ ist der „Title“
„Glyphosate“ einzutragen. In der Ergebnisleiste ist die „Output Number“ ON-4302
auszuwählen. Unter der Rubrik „Documents“ können dann die „public version“ des
„Renewal Assessment Reports (RAR) zu Glyphosat“ (4302add_public.pdf) und der
„Peer Review Report zu Glyphosat“ (4302prr_public.pdf) heruntergeladen werden,
die auch eine Aufzählung der berücksichtigten Literatur enthalten.
32. Wie genau lässt sich in Band 6 des RAR (Toxikologie) zwischen dem von
den Antragstellern, d. h. aus dem Dossier übernommenem Text und dem
vom BfR verfassten Text unterscheiden?
Sind tatsächlich im gesamten Toxikologie-Teil ausschließlich die kursiv
gedruckten Textteile vom BfR verfasst?
Das BfR hat im Volume 3, B.6 des RAR – für die toxikologischen
Originalstudien – aus Gründen der Transparenz die detaillierten Studienbeschreibungen und
die Kommentierungen der Antragsteller mitgeteilt und diese nach Prüfung
bewertet (in kursiver Schrift). So kann für jede einzelne Studie nachvollzogen werden,
ob das BfR und die Antragsteller zu gleichen oder unterschiedlichen
Prüfergebnissen gekommen sind. Die Studienbeschreibungen der Antragsteller wurden
dabei gemäß den Vorgaben zur Berichterstattung in der EU gekürzt und Fehler
korrigiert. Das BfR hat sämtliche Studien eigenständig bewertet. Darüber hinaus
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 43 auf
Bundestagsdrucksache 18/5455 verwiesen.
33. Stammt die Einschätzung epidemiologischer Studien im RAR als „not
reliable“ von BfR-Mitarbeitern oder wurde sie von der Glyphosate Task Force
übernommen?
Die Einschätzung zu den einzelnen Studien entspricht dem Ergebnis der
fachlichen Prüfung des BfR und wurde im Rahmen der Beteiligung der zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten bestätigt.
34. Wie ist es zu erklären, dass diese Einschätzung mit dem Fehlen wichtiger
Zusatzinformationen wie Rauchverhalten, Exposition und Vorerkrankungen
begründet wird, obwohl genau diese Zusatzinformationen durchaus erhoben
wurden und Teil der Studien sind?
Nach Mitteilungen des BfR wurden in den in Rede stehenden epidemiologischen
Studien Informationen zu Lebensstilfaktoren, Vorerkrankungen oder Exposition
zwar abgefragt, aber in den Publikationen nicht ausreichend berichtet, um die
gemachte Aussage zu stützen.
Die Bundesregierung vertraut auf die wissenschaftliche Bewertung der
vorgelegten Studien durch das BfR und verweist auf die Bestätigung durch die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten.
35. Gibt es Hinweise, dass die Aufnahme von Glyphosat bzw. glyphosathaltigen
Formulierungen über die Lunge in höherem Maße erfolgt oder größere
Gefahren birgt als die orale oder dermale Aufnahme?
Ausgehend vom derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik gibt es nach
Auskunft des BfR keine diesbezüglichen Hinweise. Basierend auf
Expositionsmessungen und den daraus entwickelten Expositionsmodellen ist die dermale
Exposition in der Regel signifikant höher als die inhalative Exposition gegenüber
dem Wirkstoff.
36. Liegen dem BfR ausreichende Erkenntnisse zur Inhalationstoxizität von
Glyphosat vor?
Wenn ja, wie wurden diese Erkenntnisse in die Risikobewertung
aufgenommen?
Wenn nein, wie soll die Datenlücke gefüllt werden?
Ist ein entsprechender verpflichtender Hinweis auf glyphosathaltigen
Produkten erforderlich, um Anwender auf das unbekannte Risiko hinzuweisen?
Wenn ja, Wie sollen Bystander und Anwohner entsprechend gewarnt
werden?
Die Inhalationstoxizität von Glyphosat und die Risikobewertung für
Nebenstehende und Anwohner wurden gemäß den aktuellen wissenschaftlichen
Bewertungskonzepten unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen
Datenanforderungen geprüft (aktueller Stand von Wissenschaft und Technik). Die
Ergebnisse hierzu sowie die Notwendigkeit von Risikominderungsmaßnahmen für
Nebenstehende und Anwohner können unter der in der Antwort zu Frage 31
angegebenen Verknüpfung eingesehen werden. Eine besondere Warnung von
Nebenstehenden oder Anwohnern ist danach nicht notwendig.
37. Sind die Pestizidhersteller verpflichtet, im Rahmen des Dossiers bzw.
Zulassungsantrags alle durchgeführten Risikobewertungsstudien an die Behörden
weiterzureichen?
Die Verordnung (EU) Nr. 283/2013, die die Datenanforderungen für die
Wirkstoffgenehmigung festlegt, sieht vor, dass „die Informationen … einen
vollständigen und objektiven Bericht über die durchgeführten Versuche und Studien
sowie deren vollständige Beschreibung umfassen [müssen]“. Dieselbe Vorschrift
gilt gemäß Verordnung (EU) Nr. 284/2013 hinsichtlich der Datenanforderungen
im Rahmen der Pflanzenschutzmittelzulassung.
Die Pflicht des Zulassungsinhabers, Angaben über potenziell schädliche oder
unannehmbare Auswirkungen eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels der
zuständigen Behörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen, ist im Artikel 56 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt.
38. Wenn ja, gibt es eine Kontrollmöglichkeit, etwa über eine
Registrierungspflicht vor der Durchführung von Studien?
Auf welche Weise wird sonst sichergestellt, dass keine Studien
zurückgehalten werden, die der Zulassung entgegenstehen könnten?
Eine entsprechende Registrierungspflicht besteht nicht. Darüber hinaus wird auf
die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
Die Bewertungsbehörden sind verpflichtet, neben den vom Antragsteller
einzureichenden Studien auch andere Erkenntnisse bei der Risikobewertung oder für
die Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen.
39. Falls es noch keine Registrierungspflicht gibt, unterstützt die
Bundesregierung eine solche allgemeine Registrierungspflicht für Zulassungsstudien?
Aus regulatorischer Sicht sieht die Bundesregierung keinen Bedarf für eine solche
Pflicht.
40. Gibt es Hinweise, dass von den Antragstellern durchgeführte Studien in
Einzelfällen tatsächlich nicht oder erst nach ausdrücklicher Aufforderung
eingereicht wurden?
Soweit Dossiers oder Unterlagen der Antragsteller Lücken aufweisen, fordern die
Zulassungsbehörden gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechende
ergänzende Studien nach.
41. Welche von den Antragstellern beauftragten Studien zur Gentoxizität von
Glyphosat bzw. glyphosatbasierten Formulierungen haben Hinweise auf
eine mögliche Gentoxizität erbracht (bitte mit Auftraggeber,
durchführendem Labor, verwendeter Methode bzw. OECD guideline, verwendeter
Zelllinie, geprüften Dosierungen, geprüfter Substanz bzw. Formulierung,
Ergebnissen und BfR-Bewertung auflisten)?
Aufgrund der kurzen Frist zur Beantwortung der Kleinen Anfrage kann
hinsichtlich der Genotoxizitätsstudien ausschließlich auf den veröffentlichten
Bewertungsbericht verwiesen werden (Volume 3, Sektion B6, Kapitel 6.4 ff.;
Fundstelle siehe Antwort zu Frage 31).
42. Welche von den Antragstellern beauftragten Studien zur Gentoxizität von
Glyphosat bzw. glyphosatbasierten Formulierungen haben keine Hinweise
auf eine mögliche Gentoxizität erbracht (bitte mit Auftraggeber,
durchführendem Labor, verwendeter Methode bzw. OECD guideline, verwendeter
Zelllinie, geprüften Dosierungen, geprüfter Substanz bzw. Formulierung,
Ergebnissen und BfR-Bewertung auflisten)?
43. Welche dieser Zulassungsstudien wurden publiziert bzw. bei welchen die
Daten vollständig öffentlich zugänglich gemacht?
44. Welche industrieunabhängig finanzierten und durchgeführten, publizierten
Studien zur Gentoxizität von Glyphosat bzw. glyphosatbasierten
Formulierungen haben Hinweise auf eine mögliche Gentoxizität erbracht (bitte mit
Autor/en, verwendeter Zelllinie, geprüften Dosierungen, geprüfter Substanz
bzw. Formulierung, Ergebnissen und BfR-Bewertung auflisten)?
45. Wie erklärt sich aus diesen Ergebnissen die BfR-Einschätzung „nicht
gentoxisch“?
Die Fragen 42 bis 45 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen.
46. Wie steht die Bundesregierung zur Empfehlung von BfR und EFSA, den
Wert für die erlaubte Tagesdosis von Glyphosat (ADI-Wert) im Rahmen
einer Glyphosat-Neuzulassung um zwei Drittel zu erhöhen?
Der vorgeschlagene „Acceptable Daily Intake“ (ADI)-Wert ist das Ergebnis der
unabhängigen wissenschaftlichen Bewertung aller verfügbaren Daten und
Informationen. Die Ableitung folgt den international anerkannten Verfahren und ist
transparent dargestellt. Der Vorschlag war auch Gegenstand des von der EFSA
durchgeführten öffentlichen Beteiligungsverfahrens.
47. Ist diese Erhöhung des ADI-Werts Teil des Glyphosat-
Neuzulassungsvorschlags der Europäischen Kommission?
48. Wenn nein, in welchem Verfahren wird der ADI-Wert für Glyphosat
festgelegt?
Die Fragen 47 und 48 werden im Zusammenhang beantwortet.
Finalisierte ADI-Werte und andere toxikologische Referenzwerte werden
grundsätzlich in den Beurteilungsberichten der Europäischen Kommission („Review
Reports“) im Rahmen der Wirkstoffgenehmigung festgelegt.
49. Welche Zuständigkeit hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) im Rahmen der Glyphosat-Bewertung (s. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN auf Bundestagsdrucksache 18/8049, Frage 7)?
Die bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
angesiedelte Bundesstelle für Chemikalien ist in Deutschland die federführend
zuständige Behörde für die Koordinierung des Verfahrens zur harmonisierten
Einstufung und Kennzeichnung (CLH-Verfahren) auch von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen. Die BAuA ist bei der Bewertung von CLH-Vorschlägen von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen mit der Zuständigkeit „Gesundheitsgefahren für den
Menschen“ betraut.
50. Mit welchen Positionen hat sich die BAuA bisher in die Debatte
eingebracht?
Sowohl die BAuA als auch das BfR und das Umweltbundesamt (UBA) kommen
in dem Dossier, das zur Änderung der Einstufung bei der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) vorgelegt wurde, zu dem Schluss, dass eine Einstufung als
kanzerogen für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat nicht notwendig ist.
Das Dossier wird in Kürze auf der Internetseite der ECHA veröffentlicht werden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 und 8
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8049 verwiesen.
Weiteres Glyphosat-Zulassungsverfahren
51. Wann rechnet die Bundesregierung mit der Vorlage eines
Verordnungsvorschlages der Europäischen Kommission und wird die Bundesregierung
diesen Vorschlag unverzüglich nach Erhalt an den zuständigen
Bundestagsausschuss (AfEL) weiterleiten?
Die Bundesregierung erwartet, dass die Europäische Kommission einen
überarbeiteten Verordnungsvorschlag zur Wiedergenehmigung von Glyphosat im
Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 18. und
19. Mai 2016 zur Abstimmung vorlegen wird. Der zuständige
Bundestagsausschuss wird schnellstmöglich informiert werden.
52. Wie sieht die Position der Bundesregierung bzw. die Position des BMEL zu
der Option aus, die Genehmigung von Glyphosat vorläufig erneut und ggf.
unter Auflagen stark befristet zu verlängern statt zu erneuern – u. a. um die
ECHA-Empfehlung abzuwarten?
Aufgrund der Einschätzung der zuständigen Behörden und der Einschätzung der
EFSA zur Kanzerogenität des Wirkstoffes bedarf es keiner stark eingeschränkten
oder befristeten Verlängerung um die ECHA-Empfehlung abzuwarten. Darüber
hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 9 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8049 verwiesen.
53. Wie müsste eine zeitlich begrenzte Zulassung unter strengen Auflagen
konkret aussehen, um die Zustimmung der Bundesregierung zu finden?
54. Wie stehen die anderen Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung
zu diesem Vorschlag?
55. Hat die Europäische Kommission gegenüber diesem Vorschlag in der
Zwischenzeit eine größere Offenheit entwickelt?
Die Fragen 53 bis 55 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 52 verwiesen.
56. Welche Bedeutung hat die vom Europäischen Parlament beschlossene
Resolution gegen die Glyphosat-Neuzulassung aus Sicht der Bundesregierung?
Der Bundesregierung ist keine Resolution des Europarlaments gegen die
Wiedergenehmigung des Pflanzenschutzmittelwirkstoffes Glyphosat bekannt.
57. Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen ihrer Aussage, im
zuständigen EU-Ausschuss habe am 7. März 2016 keine Probeabstimmung
zur Frage der Glyphosat-Neuzulassung stattgefunden (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN auf Bundestagsdrucksache 18/8049) und Medienberichten über eine
solche Probeabstimmung (vgl. etwa
www.topagrar.com/news/Home-top-News-
Entscheidung-ueber-Glyphosat-wird-wohl-verschoben-2833364.html)?
Sind diese Berichte falsch?
58. Falls es sich nicht um eine formale Probeabstimmung gehandelt haben sollte,
welche Mitgliedstaaten haben in der betreffenden Ausschusssitzung am
7. und 8. März 2016 welche Position zum Kommissionsvorschlag zur
Glyphosat-Neuzulassung vertreten, und welches Abstimmungsverhalten haben
sie dazu in Aussicht gestellt?
Die Fragen 57 und 58 werden im Zusammenhang beantwortet, indem auf die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4, 5 und 6 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/8049 verwiesen wird.
59. Was wäre die konkrete Folge für Verkauf und Anwendung von
Glyphosathaltigen Pestiziden, wenn bis zum Auslaufen der derzeitigen befristeten
Zulassungsverlängerung am 30. Juni 2016 keine Einigung erzielt und keine
Entscheidung getroffen würde?
Soweit eine Wirkstoffgenehmigung nicht erneuert wird und die Gründe hier nicht
den Schutz der Gesundheit oder der Umwelt betreffen, sähe eine Verordnung zur
Nichtgenehmigung einen Übergangszeitraum von höchstens sechs Monaten für
den Verkauf und den Vertrieb und zusätzlich höchstens einem Jahr für die
Entsorgung, die Lagerung bereits vorhandener und den Verbrauch der Lagerbestände
des betreffenden Pflanzenschutzmittels vor. Beim Übergangszeitraum für den
Verkauf und Vertrieb wird die normale Verwendungszeit des
Pflanzenschutzmittels berücksichtigt, der gesamte Übergangszeitraum beträgt allerdings höchstens
18 Monate.
Bei Nichterneuerung der Genehmigung aus dringender Sorge um die Gesundheit
von Mensch oder Tier oder um die Umwelt würden die betreffenden
Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen.
60. Trifft es zu, dass am 12. April 2016 im BfR ein Treffen von Mitarbeitern des
Instituts mit Mitarbeitern der Europäischen Kommission sowie
Behördenmitarbeitern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu hormonell wirksamen
Stoffen (endokrinen Disruptoren) mit besonderer Beachtung des Pestizid-
Wirkstoffs Glyphosat stattfand?
Wenn ja, was war das Ziel des Treffens?
Es trifft nicht zu, dass bei der genannten wissenschaftlichen Veranstaltung des BfR
zu endokrinen Disruptoren der Pflanzenschutzmittelwirkstoff Glyphosat besondere
Beachtung fand. Zweck und Gegenstand der Erörterungen hat das BfR im Internet
zusammenfassend veröffentlicht:
www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2016/13/
durchbruch_in_der_wissenschaftlichen_diskussion_ueber_endokrine_disruptoren_
erzielt-197251.html.
61. Waren an dem genannten Treffen am 12. April 2016 auch Vertreter von
Pestizidherstellern beteiligt?
An der Veranstaltung nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung keine
Vertreter von Herstellern von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden teil.
Mögliche Zusammenarbeit mit der ECHA
62. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich der weitere
Ablauf der Bewertung von Glyphosat durch das Committee for Risk
Assessment (RAC) bei der ECHA aus?
63. Wann ist mit dem Beginn der öffentlichen Konsultation zum Glyphosat-
Dossier zu rechnen?
64. Wann sind der Abschluss der Bewertung und die Weiterleitung einer
Klassifizierungsempfehlung an die Europäische Kommission zu erwarten?
Die Fragen 62 bis 64 werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird das für die Legal-Einstufung gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen notwendige Dossier, das die zuständigen
Behörden am 17. März 2016 bei der ECHA eingereicht haben, voraussichtlich im
Mai 2016 durch die ECHA veröffentlicht. Nach einem Zeitraum von 45 Tagen
zur Konsultation beginnt dann der Bewertungsprozess durch das zuständige
Komitee für Risikobewertung (RAC). Zurzeit rechnet die Europäische Kommission
frühestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 mit einem verwertbaren
Bewertungsergebnis. Weitere Informationen können im Internet abgerufen werden: http://
echa.europa.eu/documents/10162/13607/procedure_dossier_evaluation_en.pdf.
65. Werden voraussichtlich deutsche Mitglieder in die Bewertung involviert
sein?
Ist bereits absehbar, welche?
Die Liste der Mitglieder des RAC sind auf der Website der ECHA veröffentlicht:
http://echa.europa.eu/about-us/who-we-are/committee-for-risk-assessment/members-
of-the-rac/.
Mögliche Zusammenarbeit mit Behörden in Nordamerika
66. Was ist der Bundesregierung über die laufende Neubewertung bzw.
Überprüfung von Glyphosat in den USA bekannt?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass in den USA zurzeit eine Bewertung des
Wirkstoffes stattfindet.
67. Was ist der Bundesregierung über die laufende Neubewertung bzw.
Überprüfung von Glyphosat in Kanada bekannt?
Nach Kenntnissen der Bundessregierung ist die öffentliche Konsultation für das
genannte Verfahren zur weiteren Registrierung abgeschlossen. Dies lässt sich
einer Mitteilung von „Health Canada“ vom 17. Juni 2015 entnehmen:
www.hc-sc.
gc.ca/cps-spc/pest/part/consultations/_prvd2015-01/prvd2015-01-eng.php.
68. Was ist der Bundesregierung über die laufende Überprüfung des
Kombipräparats 2,4-D/Glyphosat (in Deutschland unter dem Markennamen Kyleo
erhältlich, in den USA unter dem Namen Enlist Duo) durch die EPA in den
USA bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine über die in ihrer Antwort zu Frage 73 auf
Bundestagsdrucksache 18/6997 dargelegten Erkenntnisse hinausgehenden
Informationen vor.
69. Gibt es Hinweise auf eine größere Toxizität der Kombination der Wirkstoffe
Glyphosat und 2,4-D in den genannten Formulierungen, also auf eine
synergistische Wirkung der beiden Wirkstoffe?
Wenn ja, bitte Details bzgl. der entsprechenden Studien bzw. Erkenntnisse
angeben.
Wenn nein, wurde eine solche synergistische Wirkung bereits überprüft, und
wenn ja, wie?
Im Rahmen der Risikobewertung des Pflanzenschutzmittels mit den beiden
genannten Wirkstoffen für die Zulassung in Deutschland wurde von einer
möglichen additiven Wirkung beider Wirkstoffe ausgegangen. Dies wurde bei der
Festsetzung von Maßnahmen zur Risikominderung berücksichtigt. Es liegen keine
Hinweise auf überadditive oder weitere synergistische Wirkungen von 2,4-D und
Glyphosat hinsichtlich der Toxizität vor.
Gefahrenpotenzial von Glyphosat und anderen Stoffen und dessen Wahrnehmung
in der Öffentlichkeit
70. Nimmt die Bundesregierung aktuelle Funde von Glyphosat in
Hygieneprodukten aus Baumwolle (vgl.
http://bit.ly/1SiD0nx und
http://bit.ly/1SEfXny)
zum Anlass, sich für einen Grenzwert auf EU-Ebene bei Hygiene- und
Kosmetikprodukten einzusetzen, und Langzeituntersuchungen zu Risiken des
Wirkstoffs bei Aufnahme von Glyphosat über die Haut bzw. Schleimhaut zu
initiieren?
Wenn nein, warum nicht?
Auf Ebene der Europäischen Union sind keine Rückstandshöchstgehalte (RHG)
für Glyphosat in Hygiene- und Kosmetikartikel festgelegt und nach Wissen der
Bundesregierung ist auch seitens der Europäischen Kommission keine Festlegung
von RHG für Glyphosat in derartigen Artikeln vorgesehen. Aufgrund der
vorhandenen Datenlage lässt sich aus Sicht der Bundesregierung derzeit kein
Handlungsbedarf ableiten.
Ausgehend vom aktuellen Kenntnisstand ist bei Baumwollprodukten für den
Hygiene- und Kosmetikbedarf im Hinblick auf Glyphosat ein gesundheitliches
Risiko unwahrscheinlich. Dies gilt auch unter der Worst-case-Annahme einer
vollständigen Aufnahme der möglichen Rückstände in Baumwolle über die
Schleimhaut. Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung weitere
Langzeituntersuchungen auch aus Gründen des Tierschutzes für nicht erforderlich.
71. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es seit über 40 Jahren keinen
einzigen ernst zu nehmenden Hinweis auf schädliche Nebenwirkungen für
den Menschen durch Glyphosat gibt?
Der Bunderegierung liegen keine Hinweise auf schädliche Wirkungen bei
Menschen vor, soweit in Deutschland zugelassene Glyphosat-haltige
Pflanzenschutzmittel hier sachgerecht und bestimmungsgemäß angewendet worden sind. Es sind
jedoch Berichte über Augenreizungen und inhalative Symptome bei
Fehlanwendungen sowie über akute Vergiftungen nach oraler Aufnahme in suizidaler
Absicht oder in Folge einer Verwechselung dokumentiert.
72. Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung ein Urintest zeigen, „dass
Glyphosat unverändert durch den Körper geht“, wenn die Glyphosat-
Aufnahmemenge gar nicht erhoben wurde (vgl. Interview mit dem BfR-
Präsidenten Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel im Spiegel 11/2016)?
Die Aufnahmemenge ist für diese Fragestellung nicht entscheidend, sondern die
Verteilung im Körper und die Ausscheidung des Wirkstoffs. Erfahrungen beim
Menschen lassen erwarten, dass Glyphosat vollständig ausgeschieden wird.
73. Ist die Aussage des österreichischen Obmanns der Industriegruppe
Pflanzenschutz beim Fachverband der Chemischen Industrie Christian Stockmar,
Glyphosat werde ohne Verstoffwechselung mit dem Urin wieder ausgeschieden
(vgl.
http://derstandard.at/2000034103980/Wiederzulassung-von-Glyphosat-
Krebsrisiko-mit-Wurst-ist-hoeher), biochemisch nachvollziehbar und korrekt?
Nach Prüfung durch das BfR wird bestätigt, dass diese Aussage auf den aus dem
Darm resorbierten Anteil des Wirkstoffs zutrifft.
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ISSN 0722-8333]