[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 3. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8693
18. Wahlperiode 07.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Tom Koenigs, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8193 –
Menschenrechtliche Lage in Marokko
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 3. Februar 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einstufung
der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der
Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Folge der
Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ist die Beschränkung von
Verfahrensrechten, Rechtsschutzmöglichkeiten sowie sozialen und wirtschaftlichen Rechten
von Schutzsuchenden aus diesen Staaten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für
falsch.
Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten sind die Vorgaben des
Grundgesetzes und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) einzuhalten.
Nach Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes muss „auf Grund der
Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet [erscheinen], daß dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“. Nach
Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat
bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung
der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen
politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch
Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.“ Berichte zahlreicher
staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und Organisationen belegen, dass
diese Voraussetzungen in Marokko nicht erfüllt sind (s. etwa Amnesty
International, Stellungnahme vom 2. Februar 2016 zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere
Herkunftsstaaten, S. 10).
Unabhängig davon wirft die Bestimmung Marokkos zum sicheren
Herkunftsstaat aber auch wegen der seit 1975 fortdauernden, völkerrechtswidrigen
Besetzung des Territoriums der Westsahara Fragen auf, die von der fragestellenden
Fraktion in einer Kleinen Anfrage zu den Auswirkungen der Bestimmung
Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat auf das Territorium der Westsahara und die
sahrauischen Volkszugehörigen (Bundestagsdrucksache 18/7771) thematisiert
hat.
Menschenrechtliche Lage von ethnischen Minderheiten
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Menschen in Marokko,
die weder als Araber noch als Berber wahrgenommen werden, insbesondere
von Morisken und Schwarzen, aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen diese Menschen rassistisch motivierte
Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen
Straftaten?
Die marokkanische Verfassung von 2011 enthält ein Diskriminierungsverbot. In
Einzelfällen ist es in den vergangenen Jahren zu rassistisch motivierten Straftaten
gegen Zuwanderer nach Marokko aus Subsaharastaaten gekommen. Die
marokkanischen Medien berichten kritisch über solche Straftaten. Die marokkanischen
Behörden verfolgen diese Straftaten.
b) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
Beim Zugang zu öffentlichen Leistungen gibt es in Marokko für alle
Bevölkerungsgruppen eine große Diskrepanz zwischen rechtlichem Anspruch auf
öffentliche Leistungen und der konkreten Umsetzung in der Praxis. Der Zugang kann
zum Beispiel praktisch eingeschränkt sein für Personen, die einen geringen
Bildungsgrad besitzen oder in abgelegenen ländlichen Regionen leben. Auch wenn
Betroffene von erlebten Diskriminierungen im Alltagsleben in Marokko
berichten, liegen der Bundesregierung keine Nachweise dafür vor, dass beim Zugang
zu öffentlichen Leistungen Personen, die weder als Araber oder als Berber
wahrgenommen werden, bewusst von den Behörden benachteiligt werden.
c) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. Die marokkanische Verfassung
von 2011 enthält ein Diskriminierungsverbot. Das marokkanische Parlament hat
am 10. Mai 2016 in Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe das
Gesetz zur Einrichtung einer Antidiskriminierungsbehörde verabschiedet, bei der
Beschwerden gegen Ungleichbehandlungen anhängig gemacht werden können.
Die Verabschiedung durch die zweite Kammer des Parlaments (Ratskammer)
steht noch aus.
Menschenrechtliche Lage von religiösen Minderheiten
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und
Christen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
Die marokkanische Verfassung garantiert allen Bürgern die freie
Religionsausübung. Artikel 220 des Strafgesetzbuches stellt es unter Strafe, Andersgläubige
mit Gewalt oder Drohungen an der Durchführung eines Gottesdienstes und an der
Teilnahme daran zu hindern. Dabei schützt der marokkanische Staat die
semitischen Offenbarungsreligionen, also den sunnitischen Islam (der malekitischen
Rechtsschule), das Judentum sowie die ausländischen christlichen Gemeinden.
Der Staat überwacht die Religionsausübung aller registrierten
Religionsgemeinschaften. Ausländische Christinnen und Christen können ihren Glauben in
Marokko frei praktizieren. Angesichts der verstärkten Einwanderung von
Christinnen und Christen in den vergangenen Jahren wird derzeit diskutiert, ob in
Marokko mehr Kirchen gebaut werden sollen. Der freiwillige Glaubensübertritt von
marokkanischen Staatsangehörigen zum christlichen Glauben steht nicht unter
Strafe, gleichwohl zieht er regelmäßig Sanktionen des sozialen Umfelds nach
sich. Zum Christentum konvertierte marokkanische Staatsangehörige werden
vom Staat weiterhin als Muslime behandelt.
Missionierung ist in Marokko nur den Muslimen (de facto ausschließlich den
Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Artikel 220 des
Strafgesetzbuches stellt unter Strafe, einen Muslim in seinem Glauben zu erschüttern
(„ébranler“) oder ihn zu einer anderen Religion zu bekehren. Dieser Artikel kann in der
Praxis äußerst weit ausgelegt werden, so auch zum Verbot öffentlicher
Bekenntnisse zu anderen Religionen oder zur Religionslosigkeit.
a) Inwiefern werden gegen Christinnen und Christen christenfeindlich
motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solchen Straftaten?
Fälle von explizit christenfeindlichen Straftaten sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und
Verunstaltungen von Kirchen und anderen christlichen Einrichtungen, und
inwiefern gehen die Behörden präventiv bzw. repressiv gegen solche
Handlungen vor?
Fälle von Zerstörungen oder Beschädigungen von Kirchen oder anderen
christlichen Einrichtungen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
c) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu
öffentlichen Leistungen benachteiligt?
Christinnen und Christen werden beim Zugang zu öffentlichen Leistungen oder
im privatrechtlichen Verkehr nicht systematisch benachteiligt. Marokkanische
Staatsangehörige, die zum Christentum konvertiert sind, werden vom Staat
weiterhin als Muslime behandelt. Sie müssen mit starken Sanktionen im sozialen
Leben rechnen.
d) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu Arbeit,
Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2c verwiesen.
e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zum Christentum
strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in
Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
Marokko hat eine breite und lange jüdische Tradition und Geschichte, zu der sich
die Verfassung aus dem Jahr 2011 in ihrer Präambel bekennt. Diese Vorgabe der
Verfassung wird vom Staat aktiv umgesetzt, etwa durch ein eigenständiges
jüdisches Familienrecht oder auch im Rahmen von kulturellen Programmen und
öffentlichen Veranstaltungen. Sie wird von einer breiten gesellschaftlichen
Mehrheit getragen. Die Synagoge in Fes wurde nach Beendigung der Restaurierung
2013 beispielsweise durch den Regierungschef Abdelilah Benkirane
wiedereröffnet. Er rief dabei im Namen des Königs zum Erhalt jüdischer Kulturstätten auf.
In den letzten Jahren hat die marokkanische Regierung gemeinsam mit den
jüdischen Gemeinden landesweit etwa 500 Friedhöfe restauriert, um sie vor dem
Verfall zu bewahren.
a) Inwiefern werden gegen Jüdinnen und Juden antisemitisch motivierte
Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen
Straftaten?
In Einzelfällen ist es in den vergangenen Jahren zu Übergriffen auf jüdische
Friedhöfe gekommen. Die Medien haben darüber kritisch berichtet. Die
staatlichen Behörden gehen derartigen Vorfällen nach.
b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und
Verunstaltungen von jüdischen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden
präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3a verwiesen. Marokkanische Behörden
schützen landesweit als sensibel eingeschätzte Orte und öffentliche Gebäude
konsequent wegen der allgemeinen Gefahr möglicher Terroranschläge. Dazu zählt auch
eine Reihe jüdischer Einrichtungen.
c) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen benachteiligt?
Jüdinnen und Juden werden nach Kenntnis der Bundesregierung beim Zugang zu
öffentlichen Leistungen nicht benachteiligt.
d) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
Jüdinnen und Juden werden nach Kenntnis der Bundesregierung beim Zugang zu
Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr
nicht benachteiligt.
e) Inwiefern wird die Konversion zum Judentum strafrechtlich bzw.
anderweitig geahndet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer,
nichtislamischer Religionsgemeinschaften in Marokko aus
menschenrechtlicher Perspektive?
Der verfassungsmäßig gewährleistete Schutz der freien Religionsausübung
erstreckt sich auf den sunnitischen Islam (der malekitischen Rechtsschule), das
Judentum sowie die ausländischen christlichen Gemeinden, nicht aber auf andere
Religionsgemeinschaften. Für ausländische Angehörige anderer
Religionsgemeinschaften gilt das in der Verfassung verankerte allgemeine
Diskriminierungsverbot.
a) Inwiefern werden gegen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften
durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten
begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten?
Fälle solcher Straftaten sind der Bundesregierung nicht bekannt.
b) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim
Zugang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt?
Über konkrete Fälle von Diskriminierung oder Benachteiligung liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
c) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim
Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen
Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solcher Benachteiligung?
d) Inwiefern wird Religionsfreiheit von Angehörigen anderer
Religionsgemeinschaften gewährleistet, und inwiefern werden Angehörige anderer
Religionsgemeinschaften wegen ihres Glaubens bzw. wegen der
Ausübung ihrer Religion strafrechtlich bzw. anderweitig belangt?
Die Fragen 4c und 4d werden zusammengefasst beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 4b verwiesen.
e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zu einem anderen
Glauben strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Inwiefern ist die interreligiöse bzw. interkonfessionelle Eheschließung in
Marokko, insbesondere zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, nach
Kenntnis der Bundesregierung rechtlich möglich?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Eine Eheschließung zwischen
einem muslimischen Mann und einer nichtmuslimischen Frau ist möglich. Ein
nichtmuslimischer Mann muss vor einer Eheschließung mit einer muslimischen
Frau formell zum Islam konvertieren.
6. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung Gotteslästerung bzw.
Blasphemie in Marokko strafbar, welche Handlungen werden von dem
Straftatbestand erfasst, und in wie vielen Fällen kam es seit 2012 zu rechtskräftigen
Verurteilungen?
Artikel 220 des marokkanischen Strafgesetzbuches stellt unter Strafe, einen
Muslim in seinem Glauben zu erschüttern („ébranler“) oder ihn zu einer anderen
Religion zu bekehren. Das Strafmaß beträgt zwischen sechs Monaten und drei
Jahren Gefängnis und Geldstrafe von 200 bis 500 marokkanischen Dirham (etwa 20
bis 50 Euro). Die Vorschrift wird von den staatlichen Behörden generell weit
ausgelegt. Gesicherte Erkenntnisse darüber, ob und in wie vielen Fällen in Marokko
auf dieser Basis seit 2012 rechtskräftige Verurteilungen wegen Gotteslästerung
oder Blasphemie ergangen sind, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Menschenrechtliche Lage von Frauen, Jugendlichen und Kindern
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Frauen und Mädchen in
Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
Die marokkanische Verfassung von 2011 garantiert (wie schon die Verfassung
zuvor) die Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 6) und die Gleichberechtigung von
Mann und Frau (Artikel 19). Diese Bestimmung wird qualifiziert durch den
expliziten Bezug auf den Islam als Staatsreligion und als rechtlicher und politischer
Bezugsrahmen des Königreiches. Die Verfassung von 2011 enthält ein
Antidiskriminierungsgebot, diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen.
a) Inwiefern werden Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt geschützt?
Das marokkanische Strafgesetzbuch stellt Körperverletzung ebenso unter Strafe
wie Vergewaltigung. Das Strafmaß bei der Körperverletzung wird erhöht, wenn
sie sich gegen den Ehepartner richtet. Hingegen ist die Vergewaltigung innerhalb
der Ehe bislang nicht strafbar. Spezielle Gesetze zum Schutz von Frauen vor
häuslicher Gewalt gibt es noch nicht, ein entsprechender Gesetzentwurf wird seit
2013 diskutiert.
b) Inwiefern werden Frauen beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt?
Die Verfassung garantiert Frauen gleiche Rechte und Freiheiten ziviler,
politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Natur. Frauen spielen zunehmend
eine wichtige Rolle im Erwerbsleben. Gegenüber ihrem Anteil an der
Bevölkerung sind Frauen in öffentlichen Ämtern und Führungspositionen aber
unterrepräsentiert.
c) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
Mädchen und Frauen haben insbesondere in ländlichen Gebieten aus Gründen der
dortigen Gesellschaftsstruktur häufig einen niedrigeren Bildungsstand und damit
auch erschwerten Zugang zu öffentlichen Leistungen.
d) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?
Rechtliche Barrieren beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im
sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr gibt es für Frauen und Mädchen nicht.
Benachteiligungen ergeben sich jedoch durch gesellschaftlich tradierte
Wertvorstellungen. Der Staat bemüht sich aktiv um die Beseitigung gesellschaftlich bedingter
Barrieren.
e) Welche Ungleichbehandlungen von Frauen und Mädchen einerseits und
Männern und Jungen andererseits sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im marokkanischen
Verfassungsrecht,
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Vertragsrecht,
Es besteht nach Kenntnis der Bundesregierung keine rechtliche
Ungleichbehandlung zwischen den Geschlechtern.
Familienrecht,
In Marokko gilt islamisches Personenstands-, Familien- und Erbrecht
malekitischer Schule für Musliminnen und Muslime und religiöses jüdisches Recht für
Jüdinnen und Juden. Mit der Änderung des Familienrechts zugunsten der Frauen
vom 6. Februar 2004 („Moudawana“) unter anderem mit der Abschaffung der
Gehorsamspflicht der Ehefrau, der Anhebung des grundsätzlichen
Ehefähigkeitsalters der Frau auf 18 Jahre, der Abschaffung der Hinzuziehung eines Vormunds
zur Eheschließung für volljährige Frauen, der Erlaubnis von Polygamie nur noch
in genehmigten Ausnahmefällen sowie mit der Einrichtung von
Familiengerichten ist eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Stellung der Frauen erfolgt.
Erbrecht,
Der gesetzliche Erbteil von weiblichen Erben hängt vom Einzelfall und von dem
Vorhandensein männlicher Erben ab. Er kann in einer entsprechenden
Konstellation geringer ausfallen als der eines männlichen Erben. Der Nationale
Menschenrechtsrat hat im Herbst 2015 eine Änderung dieser Regelung gefordert und damit
eine breite Diskussion angestoßen.
Strafrecht,
Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. Darüber hinaus besteht keine
Ungleichbehandlung im Strafrecht.
Verwaltungsrecht,
Prozessrecht
vorgesehen?
Die beiden letzten Anstriche der Frage 7e werden zusammengefasst beantwortet.
Es besteht keine rechtliche Ungleichbehandlung.
8. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder in Marokko hinreichend
vor Gewalt geschützt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen ist Gewalt gegen Kinder in
Marokko immer noch weit verbreitet. Der Nationale Menschenrechtsrat hat im
Mai 2013 Empfehlungen für einen umfassenden Politikansatz zur Verbesserung
der Situation von Kindern in Marokko vorgestellt. Die Regierung hat diese
Empfehlungen in ihre Politik einfließen lassen. Das VN-Kinderrechtskomitee hat im
Oktober 2014 Initiativen des marokkanischen Staates zur Bekämpfung von
Gewalt gegen Kinder, darunter Pläne zur Einrichtung von Schutzzentren für Kinder
in Großstädten oder Beratungszentren in Krankenhäusern für Kinder, die Opfer
von Gewalt geworden sind, begrüßt.
9. Wie viele Fälle der Zwangsverheiratung in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden, und inwiefern wurden diese Fälle von den
Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt?
Nach marokkanischem Recht ist für die Eheschließung das Einverständnis beider
Ehepartner erforderlich. Wirtschaftlicher Druck und tradierte
Gesellschaftsvorstellungen können dazu führen, dass Familien besonders auf Frauen Druck
ausüben, möglichst früh zu heiraten. Der für eine strafrechtliche Verfolgung
erforderliche Nachweis, dass es sich um eine Zwangsheirat handelt, ist in der Praxis
regelmäßig schwer zu erbringen.
10. In wie vielen Fällen wurden Minderjährige in Marokko seit 2012 verheiratet,
und in wie vielen dieser Fälle waren beide Betroffene minderjährig?
Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis
18-jähriger Jugendlicher nur vom Gericht und nur in besonders begründeten
Fällen zugelassen werden. Die zuständigen Gerichte geben Anträgen auf
Genehmigung einer Eheschließung mit Beteiligung (auch nur einer/eines) Minderjährigen
in der Regel statt, wenn die Zustimmung der/des Minderjährigen vorliegt. Nach
Zahlen des Justizministeriums betrug der Anteil der Eheschließungen, an denen
Minderjährige beteiligt waren, im Jahr 2013 11,47 Prozent. Die absolute Zahl
der Eheschließungen mit Beteiligung von Minderjährigen im Jahr 2012 lag bei
41 098, im Jahr 2013 bei 35 152. Nach Ergebnissen der allgemeinen
Volkszählung im Herbst 2014 gab es zum Zeitpunkt der Volkszählung 123 956
minderjährige Verheiratete in Marokko, davon 82,4 Prozent Frauen. Statistiken darüber, in
wie vielen Fällen bei einer Eheschließung beide Ehegatten minderjährig waren,
liegen der Bundesregierung nicht vor.
11. In wie vielen Fällen sind marokkanische Staatsangehörige nach Kenntnis der
Bundesregierung Opfer von Menschenhandel geworden (bitte nach
Geschlecht und Zweck des Menschenhandels – sexuelle Ausbeutung,
Arbeitsausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub usw. –
aufschlüsseln), und inwiefern wurden diese Fälle von den marokkanischen
Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt?
Die marokkanische Regierung bekämpft Menschenhandel nachdrücklich und
plant im Rahmen ihrer seit 2013 entwickelten Strategie zur Migrationspolitik die
Verabschiedung eines speziellen Gesetzes zur Bekämpfung von
Menschenhandel. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist eingebracht und wird gegenwärtig im
Gesetzgebungsprozess behandelt. Genaue Zahlen zu Berichten über
marokkanische Staatsangehörige, die durch Menschenhandel Opfer von Ausbeutung durch
Zwangsarbeit oder Zwangsprostitution in Europa und in Golfstaaten geworden
sind, liegen der Bundesregierung nicht vor.
12. In wie vielen Fällen mussten Minderjährige in Marokko seit 2012 entgegen
völkerrechtlichen Vorgaben Kinderarbeit leisten, und in wie vielen dieser
Fälle waren die Betroffenen unter 14 Jahre alt?
In Marokko ist das gesetzliche Mindestalter zur regulären Arbeitsaufnahme
15 Jahre. Gesetzgebung und staatliche Schutzmaßnahmen sollen ausgebaut
werden. Nach Angaben des staatlichen Statistikamtes gab es im Jahr 2015 ungefähr
59 000 arbeitende Kinder zwischen sieben und 15 Jahren (2014: 68 870, 2013:
88 570).
Menschenrechtliche Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen,
Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI)
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
LSBTTI in Marokko?
Nach dem marokkanischen Strafgesetzbuch ist jeder außereheliche
Geschlechtsverkehr strafbar. Artikel 489 stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen
als auch für Männer unter Strafe, die Höchststrafe liegt bei drei Jahren Haft.
Homosexualität wird in der Regel toleriert, solange sie im Verborgenen gelebt wird.
LSBTTI-Orientierung oder -Identität wird vom marokkanischen Staat nicht
anerkannt, entsprechend bestehen in diesem Bereich keine Gesetze. Das
Strafgesetzbuch sieht keine ausdrücklichen Strafen für strafbare Handlungen gegen diese
Gruppe vor, und sie wird auch nicht von Antidiskriminierungsgesetzen geschützt.
Ein öffentliches Ausleben einer LSBTTI-Orientierung ist mit einem sozialen
Stigma verbunden.
a) Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen
seit 2012 verurteilt?
Im April 2016 wurden in der Provinzstadt Beni Mellal zwei Männer wegen
homosexueller Akte gemäß Artikel 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches zu
drei- und viermonatigen Haftstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden,
verurteilt.
Die Bundesregierung hat Kenntnis von folgenden Einzelfällen: Im Mai 2015
wurden drei Männer zu je drei Jahren Haft, dem Maximalstrafmaß, verurteilt. Zwei
der drei Männer wurde der Vollzug homosexueller Handlungen vorgeworfen,
während der Dritte sich wegen Prostitution vor Gericht verantworten musste, da
er den Kontakt zwischen den beiden anderen Männern hergestellt hatte. In einem
anderen Fall wurden zwei Männer im Jahr 2015 zu einer dreimonatigen Haftstrafe
und einer Geldstrafe von 500 marokkanischen Dirham verurteilt (etwa 50 Euro).
Die Männer waren festgenommen worden, weil sie sich öffentlich geküsst haben
sollen. Im Juli 2014 wurden sechs Männer in Beni Mellal wegen „homosexueller
Akte“ verurteilt, zwei davon zu Haftstrafen, die vier anderen zu
Bewährungsstrafen. Im Mai 2013 wurden drei Männer in Souk el-Arbaa wegen homosexueller
Akte zu Haftstrafen verurteilt. Zu möglichen anderen Fällen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen LSBTTI sind der Bundesregierung seit 2012 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam
es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und
Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In der Presse wird häufig von Übergriffen auf heterosexuelle unverheiratete Paare
berichtet, auch Verurteilungen wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs,
Förderung der Prostitution und Ehebruchs erfolgen. Gelegentlich kommt es zu
Übergriffen gegen LSBTTI. Im März 2016 griff eine Gruppe von vier jungen Männern
zwei Männer in ihrer Wohnung an (siehe auch die Antwort zu Frage 13). Zwei
der Angreifer wurden im April 2016 zu je vier und sechs Monaten Haft wegen
Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Tragens von Stichwaffen verurteilt,
zwei weitere Personen wurden freigesprochen.
Während des Fastenmonats Ramadan griffen im Juni 2015 in Fes mehrere
Menschen einen Mann an, den sie für homosexuell hielten. Mehrere der an dem
Angriff beteiligten Männer wurden festgenommen. Das marokkanische
Innenministerium forderte in einer Pressemitteilung von seinen Bürgern, keine Selbstjustiz
auszuüben.
Im September 2015 wurden in Casablanca zwei Männer festgenommen, die einen
anderen Mann, den sie für homosexuell hielten, angegriffen hatten.
Zu möglichen anderen Fällen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
c) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
d) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Leistungen
rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
e) Inwiefern haben LSBTTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher
Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf einerseits und chronischen Leiden
andererseits, inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der
Angehörigen dieser Gruppe kostenlos, und inwiefern wird bei der gesundheitlichen
Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
f) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum
und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder
tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
g) Welche Medien sind in Algerien öffentlich verfügbar, die LSBTTI-
Themen ansprechen, und inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen
bzw. Gesetze bekannt, die geeignet bzw. bestimmt sind, die Redaktion
bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden?
In den vergangenen Jahren wurden LSBTTI-Themen verstärkt in den
marokkanischen Medien aufgegriffen. Spezifische Maßnahmen oder Gesetze, die die
Redaktion oder den Vertrieb von Medien, die entsprechende Themen ansprechen,
unterbinden sollen, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
14. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung entsprechend den Äußerungen des
Staatsministers im Auswärtigen Amt, Michael Roth, im Deutschen
Bundestag (Plenarprotokoll 18/156 vom 19. Februar 2016, S. 15372) gegenüber der
marokkanischen Regierung für die Rechte von LSBTTI in Marokko ein?
Die Bundesregierung thematisiert im Rahmen ihres Dialogs mit marokkanischen
öffentlichen Stellen regelmäßig Menschenrechtsfragen, darunter auch die Rechte
von LSBTTI. Die Menschenrechtslage wurde auch bei den letzten hochrangigen
Besuchen in Marokko durch die Bundesminister Dr. Gerd Müller, Dr. Thomas de
Maizière und Sigmar Gabriel in ihren Treffen mit dem marokkanischen
Regierungschef und marokkanischen Ministern aktiv angesprochen. Die deutsche
Botschaft steht im direkten Kontakt mit marokkanischen und internationalen
Menschenrechtsorganisationen, auch zur Lage der LSBTTI.
15. Inwiefern wird die Bundesregierung die Rechte von LSBTTI anlässlich des
geplanten Besuchs des marokkanischen Königs Mohammed VI. in
Deutschland ansprechen?
Zurzeit bestehen keine konkreten Planungen für einen Besuch des
marokkanischen Königs Mohammed VI. in Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 14 verwiesen.
16. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz von LSBTTI
in Marokko, und welche Maßnahmen wird sie in Zukunft ergreifen?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Zwei Vertreter der marokkanischen
LSBTTI-Organisation ASWAT (arabisch für „Stimmen“) nahmen auf Einladung
des Auswärtigen Amts vom 1. bis 7. November 2015 an einer Besuchsreise für
LSBTTI-Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger aus der MENA-
Region teil, die in Zusammenarbeit mit der Hirschfeld-Eddy-Stiftung und dem
Goethe-Institut durchgeführt wurde. Die siebentägige Besuchsreise sollte den
Erfahrungsaustausch untereinander fördern und die Vernetzung mit hiesigen
Institutionen und Akteuren ermöglichen. Thema der einwöchigen Reise waren Strategien
gegen Homo- und Transphobie in der MENA-Region. Unter den
Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Reise waren jeweils zwei LSBTTI-Aktivisten aus
Marokko, Algerien und Tunesien.
Menschenrechtliche Lage von weiteren sozialen Gruppen
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von nomadisch lebenden
Menschen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen diese Menschen menschenfeindlich motivierte
Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen
Straftaten?
b) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
c) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?
Die Fragen 17 bis 17c werden zusammengefasst beantwortet.
Zur Situation nomadisch lebender Personen in Marokko liegen der
Bundesregierung keine weiteren detaillierten Informationen vor.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Wohnungslosen und
insbesondere von minderjährigen Wohnungslosen in Marokko aus
menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Wohnungslose durch gruppenbezogene
Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz
bieten die Behörden vor solchen Straftaten?
Berichte über derartige Straftaten liegen der Bundesregierung nicht vor.
b) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
c) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu Arbeit, Bildung und im
sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
Die Fragen 18b und 18c werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von drogenabhängigen
Menschen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern
sind diese Menschen wegen bzw. im Zusammenhang mit ihrer Krankheit
straf- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt?
In Marokko sind Drogenbesitz und Drogenkonsum strafbar. Das Land verfolgt
seit 2005 eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Drogen, die auch
Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation vorsieht. Diskussionen über eine
Legalisierung von Hanfanbau und Cannabiskonsum finden gleichwohl regelmäßig
statt.
Nach einem Bericht der nationalen Beobachtungsstelle für Drogen und
Abhängigkeiten (Observatoire National des Drogues et Addictions) aus dem Jahr 2014
war im Jahr 2011 etwa ein Viertel der Gefängnisinsassen wegen Drogendelikten
verurteilt (von Konsum bis Handel oder Schmuggel).
Menschenrechtliche Lage von politisch aktiven Menschen
20. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen in
Marokko wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen
Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
Politische Betätigung ist in Marokko grundsätzlich ohne staatliche
Einschränkungen möglich. Aktivitäten, die sich gegen die Monarchie, gegen die Stellung des
Islam als Staatsreligion oder gegen die territoriale Integrität Marokkos wenden,
werden von den staatlichen Behörden in der Regel eingeschränkt und
sanktioniert. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in der Verfassung sowie in
einschlägigen Regelungen des Pressegesetzes und des Strafgesetzbuches.
21. Inwiefern sind Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Marokko
nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, welche Maßnahmen, die
die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit beschränken, sind der
Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt sie diese Situation?
Die marokkanische Verfassung von 2011 schützt die Meinungsfreiheit und die
Pressefreiheit (Artikel 28 und 165). Einschränkungen erlaubt das Pressegesetz,
das in seinem Artikel 41 Gefängnisstrafen zwischen drei und fünf Jahren vorsieht
für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale
Integrität des Landes untergraben oder die den König sowie Mitglieder der
königlichen Familie beleidigen. Im Juli 2014 wurde im Parlament ein Entwurf für ein
neues Pressegesetz vorgelegt, wonach die Abschaffung besonderer Haftstrafen
wegen journalistischer Betätigung vorgesehen ist. Der Entwurf wird noch immer
im Parlament beraten. Journalisten und internationale Beobachter kritisieren, dass
für die angeführten Tatbestände weiterhin die einschlägigen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches gelten und das neue Pressegesetz zudem hohe Geldstrafen und
Berufsverbote vorsieht.
22. In wie vielen Fällen kam es in Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Äußerungen und
Handlungen, die nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung
völkerrechtlicher Vorgaben Ausübung der Meinungs-, Presse oder
Informationsfreiheit waren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik am König bzw. am
Königshaus?
b) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der herrschenden
Islaminterpretation?
c) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der Westsahara-
Politik der marokkanischen Regierung?
d) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der Politik der
marokkanischen Regierung in anderen Bereichen?
Die Fragen 22 bis 22d werden zusammengefasst beantwortet.
Meinungs- und Pressefreiheit werden nach dem geltenden Pressegesetz
eingeschränkt. Statistiken über die Anzahl der Verurteilungen auf Grundlage dieses
Gesetzes liegen der Bundesregierung nicht vor.
23. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen
den Journalisten Ali Anouzla wegen Befürwortung und Unterstützung des
Terrorismus (Amnesty-Stellungnahme, S. 4), und inwiefern verletzt dieses
Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte des
Betroffenen?
Das Verfahren gegen den Journalisten Ali Anouzla wegen Befürwortung und
Unterstützung des Terrorismus wurde mehrmals vertagt und ist noch nicht
abgeschlossen. Die Bundesregierung nimmt zu laufenden Gerichtsverfahren keine
Stellung.
24. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen
den Journalisten Hamid El Mahdaoui wegen Diffamierung und öffentlicher
Beleidigung (Amnesty-Stellungnahme, S. 4), und inwiefern verletzt dieses
Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte des
Betroffenen?
Hamid El Mahdaoui ist Leiter der Internetnachrichtenseite
www.badil.info. Im
Zusammenhang mit dem ungeklärten Tod eines jungen Mitglieds der Partei USFP
(Union Socialiste des Forces Populaires) in einem Polizeirevier hatte er
Foltervorwürfe erhoben, woraufhin er wegen Beschädigung des Ansehens der
Sicherheitsbehörden sowie behaupteter Foltervorwürfe angeklagt wurde. Im Juni 2015
wurde Hamid El Mahdaoui zu vier Monaten Gefängnisstrafe und zur Zahlung von
100 000 marokkanischen Dirham (etwa 10 000 Euro) verurteilt.
Im August 2015 wurde Hamid El Mahdaoui wegen des weiteren Vorwurfs, er
habe falsche Informationen zur Explosion eines Autos verbreitet, zur Zahlung von
30 000 Dirham (etwa 3 000 Euro) verurteilt und die Internetseite
www.badil.info
wurde für drei Monate gesperrt.
25. Inwiefern verletzt die Verurteilung des Rappers Othman Atiq wegen
Untergrabung der öffentlichen Moral und Anstiftung zum Drogenmissbrauch
(Amnesty-Stellungnahme, S. 4) die Menschenrechte des Betroffenen?
Othman Atiq wurde am 17. Oktober 2014 zu einer dreimonatigen Haftstrafe
verurteilt und bereits am 12. November 2014 entlassen. Weitere Informationen zu
diesem Fall liegen der Bundesregierung nicht vor.
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass die
Friedrich-Naumann-Stiftung infolge der Verleihung des Raif-Badawi-Awards
für mutige Journalisten im November 2016 von der marokkanischen
Regierung aufgefordert wurde, ihre Büroleiterin aus Rabat abzuziehen, und dieser
Aufforderung nachgekommen ist (
www.tagesspiegel.de/politik/
demokratiefoerderung-unter-druck-friedrich-naumann-stiftung-zieht-bueroleiterin-
ausmarokko-ab/12877340.html)?
In Abstimmung mit der Friedrich-Naumann-Stiftung hat sich das Auswärtige
Amt für die Büroleiterin der Stiftung in Rabat verwandt und den Fall sowohl in
Berlin wie auch über die Botschaft in Rabat mit der marokkanischen Seite
aufgenommen. Dabei hat die Bundesregierung deutlich gemacht, dass sie der freien
Arbeit politischer Stiftungen große Bedeutung beimisst.
27. Inwiefern wird die Vereinigungsfreiheit in Marokko nach Kenntnis der
Bundesregierung gewährleistet?
Artikel 29 der Verfassung von 2011 garantiert die Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit. Nichtregierungsorganisationen müssen sich beim
Innenministerium registrieren. Nichtregierungsorganisationen, die nach Einschätzung der
Regierung gegen die Monarchie, die Rolle des Islam als Staatsreligion oder die
territoriale Integrität Marokkos vorgehen, wird die Registrierung verweigert. Viele
Organisationen sind zwar nicht offiziell registriert, ihre Arbeit wird jedoch
geduldet. Einige wenige Organisationen ziehen es vor, nicht den offiziellen
Registrierungsprozess zu durchlaufen.
28. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen in Marokko durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen
bekannt?
Nichtregistrierte Organisationen haben weder Zugang zu staatlicher Förderung,
noch das Recht, Spenden anzunehmen.
29. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Sanktionen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von
Nichtregierungsorganisationen bzw. zivilgesellschaftlicher Initiativen in Marokko wegen der
fehlenden Registrierung der Organisation?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor.
30. Inwiefern verletzt die Verurteilung der Menschenrechtsaktivisten Oussama
Housne und Wafae Charaf wegen falscher Berichterstattung (Amnesty-
Stellungnahme, S. 4) die Menschenrechte der Betroffenen?
Die Verurteilung von Wafae Charaf zu einem Jahr Freiheitsstrafe erging am
12. August 2013. Am 29. September 2014 fand die Berufungsverhandlung statt,
in deren Folge die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre erhöht wurde. Zudem wurde
Wafae Charaf zur Zahlung einer erheblichen Geldstrafe verurteilt. Die Angaben
schwanken zwischen 50 000 und 100 000 Dirham (etwa 5 000 bis 10 000 Euro).
Oussama Housne wurde im Mai 2014 zu drei Jahren Gefängnisstrafe und einer
Geldstrafe von 100 000 Dirham (etwa 10 000 Euro) verurteilt. Das Urteil wurde
in der Berufung im März 2015 bestätigt.
Eine Bewertung dieser Einzelfälle kann die Bundesregierung anhand der ihr
vorliegenden Informationen nicht vornehmen. Es wird auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen.
31. Ist der Bundesregierung bekannt, dass mehreren
Menschenrechtsorganisationen in der zweiten Jahreshälfte 2014 die Durchführung öffentlicher
Veranstaltungen untersagt wurde (Amnesty-Stellungnahme, S. 5), und wenn ja, um
welche Organisationen handelte es sich, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Situation?
Die Vorfälle sind der Bundesregierung bekannt. Von dem Veranstaltungsverbot
waren mehrere Nichtregierungsorganisationen betroffen, darunter vor allem die
Menschenrechtsorganisationen AMDH (Association Marocaine des Droits
Humains, eine der größten und landesweit organisierte nationale
Menschenrechtsorganisation) und Amnesty International. Aus Sicht der Bundesregierung ist das
Bild uneinheitlich. In von den betroffenen Organisationen angestrengten
verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen die Verbote erhielten die
Nichtregierungsorganisationen Recht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
32. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Amnesty International im September
2014 behördlich daran gehindert wurde, ihr alljährliches Jugendcamp
abzuhalten (Amnesty-Stellungnahme, S. 5), und wie beurteilt sie dies?
Ein von Amnesty International geplantes Jugendcamp konnte im September 2014
nicht wie geplant im Complexe Culturel Moulay Rachid in Bouznika
durchgeführt werden, weil die Verwaltung des Veranstaltungsortes eine behördliche
Erlaubnis verlangte. Die nicht erteilte Genehmigung der Veranstaltung stand im
zeitlichen Zusammenhang mit den in Frage 31 genannten Fällen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
33. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von unabhängigen
Gewerkschaften in Marokko durch Gesetze bzw. hoheitlichen Maßnahmen
bekannt?
Die Verfassung von 2011 schützt die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und
das Streikrecht. Gewisse Gruppen von Staatsbediensteten, so auch Soldatinnen
und Soldaten, Polizistinnen und Polizisten und Justizbeamtinnen und -beamte
dürfen nicht Mitglied einer Gewerkschaft sein. Die meisten der zahlreichen
Gewerkschaften sind eng mit einer politischen Partei verbunden. Über
Einschränkungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
34. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und
in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
35. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung
zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
36. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten in Marokko sind
der Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
37. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Anwältinnen und Anwälte in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in
wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
38. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung
zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 34 bis 38 werden zusammengefasst beantwortet.
Journalistinnen und Journalisten, Politikerinnen und Politiker,
Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Anwältinnen und Anwälte sowie
Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter können in Marokko in der Regel frei von Übergriffen
arbeiten. In sehr seltenen Fällen kommt es zu Übergriffen, die bei entsprechenden
Anklagen verurteilt werden. Gesicherte Zahlen über Fälle von Übergriffen liegen
der Bundesregierung nicht vor.
Aktivitäten, die sich gegen die Monarchie, gegen die Stellung des Islam als
Staatsreligion oder gegen die territoriale Integrität Marokkos wenden, werden
von den staatlichen Behörden in der Regel eingeschränkt und sanktioniert.
Einschränkungen der Arbeit können ebenfalls auf Grundlage der nach den Attentaten
vom Mai 2003 in Casablanca verabschiedeten Antiterrorismusgesetzgebung
erfolgen.
39. Inwiefern ist die Versammlungsfreiheit in Marokko nach Auffassung der
Bundesregierung gewährleistet, und wie viele friedliche öffentliche
Versammlungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 nicht
genehmigt oder aufgelöst?
Statistiken zur Genehmigungspraxis von Versammlungen in Marokko liegen der
Bundesregierung nicht vor. Artikel 29 der marokkanischen Verfassung von 2011
garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Vor Beginn einer
Versammlung ist eine Genehmigung des Innenministeriums erforderlich. Die
marokkanischen Sicherheitsbehörden sind befugt, Versammlungen, die ohne
Genehmigung stattfinden oder die Straftatbestände erfüllen, aufzulösen. Dabei sind sie
gehalten, sich deeskalierend und möglichst gewaltfrei zu verhalten. Der Nationale
Menschenrechtsrat fordert die Zivilgesellschaft zur Anmeldung von geplanten
Versammlungen auf und führt seit einigen Jahren landesweit
Menschenrechtsschulungen mit den Sicherheitsbehörden durch, um deren Angehörige für
deeskalierendes und gewaltfreies Verhalten bei Versammlungsauflösungen zu
sensibilisieren.
40. In wie vielen Fällen kam es in Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen der Teilnahme an
friedlichen öffentlichen Versammlungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Über die Gesamtzahl an Strafverfahren und Verurteilungen in derartigen Fällen
liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Weitere Aspekte der menschenrechtlichen Lage in Marokko
41. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in Marokko
seit 2012 die Todesstrafe verhängt?
Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe, vollstreckt sie aber nicht mehr. Seit
1993 gilt ein De-facto-Moratorium. Derzeit sitzen 120 zum Tode verurteilte
Personen in marokkanischen Gefängnissen. 2015 wurde die Todesstrafe neunmal
verhängt.
42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
Amnesty International und das Deutsche Institut für Menschenrechte den
marokkanischen Behörden Folter bzw. unmenschliche und erniedrigende
Behandlung, insbesondere in Polizeigewahrsam und Justizvollzugsanstalten,
vorwerfen (Amnesty-Stellungnahme, S. 6 und 7; Deutsches Institut für
Menschenrechte, schriftliche Stellungnahme zum Referentenentwurf der
Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Algerien,
Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten“ vom 2. Februar 2016)?
Marokko verfolgt eine aktive Politik der Bekämpfung von Folter. Artikel 23 der
Verfassung von 2011 garantiert Gefangenen menschenwürdige
Haftbedingungen. Im November 2014 ist Marokko dem Fakultativprotokoll zum VN-
Übereinkommen gegen Folter beigetreten und hat sich damit verpflichtet, einen
nationalen Präventionsmechanismus einzurichten, der beim Nationalen
Menschenrechtsrat angesiedelt sein wird. Nach Einschätzung nationaler wie internationaler
nichtstaatlicher Akteure, der VN und des Nationalen Menschenrechtsrates Marokkos
gibt es in Marokko keine staatliche Anordnung von Misshandlung in
Polizeigewahrsam oder von Folter. Misshandlungsvorwürfen soll konsequent
nachgegangen werden. Marokko lädt regelmäßig Sonderberichterstatter der VN zu
Menschenrechtsthemen ein und arbeitet daran, ihre Empfehlungen in nationalen
Gesetzen und der Verwaltungspraxis umzusetzen. Die Bundesregierung setzt sich
gegenüber der marokkanischen Regierung gemeinsam mit anderen europäischen
Partnern für die Bekämpfung von Folter und gegen unmenschliche und
erniedrigende Behandlung ein.
43. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen
Omar Moujane, Ibrahim Hamdaoui und Abdessamad Madri (Amnesty-
Stellungnahme, S. 7), und inwiefern verletzt dieses Verfahren nach Auffassung
der Bundesregierung die Menschenrechte der Betroffenen?
Am 7. Juli 2014 erfolgte die Bestätigung einer Verurteilung der drei Genannten
durch das Berufungsgericht Ouarzazate zu drei Jahren Haftstrafe ohne Bewährung
und einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 180 000 Dirham (etwa 18 000 Euro),
je 60 000 Dirham (etwa 6 000 Euro).
44. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu unzulässiger
politischer Einflussnahme auf die Arbeit marokkanischer Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden?
Über politische Einflussnahme auf die Arbeit marokkanischer Gerichte liegen
der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor. Berichte über
Korruption im Justizsektor sind weit verbreitet. Der Staat bemüht sich um die Stärkung
unabhängiger Institutionen, um die bessere Beachtung rechtstaatlicher Normen
und Verfahrensregeln durch die ausführenden Organe sowie um die
Bekämpfung von Korruption. Beispielhafte Maßnahmen sind die Stärkung der Rolle der
Antikorruptionsbehörde, eine geplante umfassende Reform des Justizsektors
sowie die bessere Schulung der Richterinnen und Richter und des
Justizpersonals.
45. Inwiefern werden die Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren in
Marokko gewahrt?
Die marokkanische Strafprozessordnung sieht den Schutz von grundlegenden
Beschuldigtenrechten, wie etwa der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des
Verfahrens, des Rechts der Beschuldigten zur Teilnahme am Verfahren und zur
Vertretung durch einen Anwalt oder der Möglichkeit eines Berufungsverfahrens
und die Unverwertbarkeit unter unzulässigen Bedingungen erlangter
Beweismittel vor. Traditionell wird in Strafprozessen ein Geständnis des Beklagten
angestrebt. Menschenrechtsorganisationen haben bemängelt, dass diese Praxis
Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft begünstige. Im Rahmen
der Pläne zu einer umfassenden Strafrechtsreform bemüht sich Marokko darum,
Beschuldigtenrechte noch besser zu wahren und andere Möglichkeiten des
Tatbeweises zu nutzen.
46. Ist die „illegale“ Ausreise aus Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung
weiterhin strafbar, und inwiefern ist dies nach Auffassung der
Bundesrepublik Deutschland vereinbar mit Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte und anderen völkerrechtlichen Vorgaben?
Die Strafbarkeit ergibt sich aus Artikel 50 des Gesetzes zur illegalen Einreise und
Aufenthalt von Ausländern und zur illegalen Emigration und Immigration.
Strafbar sind hierbei insbesondere die Aneignung einer fremden Identität, die
Verwendung gefälschter Identitätsdokumente oder eine sonstige Täuschung bei der
Kontrolle der Ausreise. Dies kann mit einer Geldbuße von 3 000 bis 10 000 Dirham
und/oder einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monate bestraft werden.
Die Täuschungsabsicht ist dabei Voraussetzung für die Strafbarkeit. Gemäß
Artikel 29 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kann das Recht auf
Ausreise Einschränkungen unterworfen werden, soweit diese bestimmten Kriterien
genügen und insbesondere verhältnismäßig sind.
47. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Nichtregierungsorganisation
Freedom House, dass es sich bei Marokko um einen lediglich „teilweise
freien“ Staat handelt (
https://freedomhouse.org/country/morocco), und
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
Marokko ist eine Monarchie mit einer Verfassung, die seit 2011 einen
umfangreichen Menschenrechtskatalog vorsieht. Das Königreich verfolgt seit der
Inthronisierung von König Mohammed VI. einen verstärkten Modernisierungskurs,
beispielsweise durch die Einrichtung einer Versöhnungskommission zur
Aufarbeitung von staatlich verübtem Unrecht in den 1970er und 1980er Jahren sowie
durch eine ambitionierte Reform des Familienrechts. Die Verfassung von 2011
sieht eine deutliche Stärkung demokratischer und rechtstaatlicher Elemente vor.
Über zahlreiche kontroverse Themen wie etwa die Rolle religiöser Fragen im
Strafrecht, Fragen sozialer Gerechtigkeit, Korruption und Nepotismus,
Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten finden öffentliche Diskussionen statt, die
die gesellschaftliche Unterstützung für neue Lösungsansätze in diesen Feldern
schrittweise befördern. Über das letzte Jahrzehnt gesehen steht Marokko in der
arabischen Welt als ein Land da, das vor dem Hintergrund politischer,
wirtschaftlicher und sozialer Stabilität erkennbare Fortschritte bei der Entwicklung von
Freiheitsrechten und Demokratie zeitigt.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]