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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Menschenrechtliche Lage in Marokko

Einstufung Marokkos als sicherer Herkunftsstaat: Menschenrechtslage von ethnischen und religiösen Minderheiten, Frauen, Jugendlichen und Kindern, LSBTTI, weiteren sozialen Gruppen (Obdachlose, Drogenabhängige) sowie politisch aktiven Menschen; Stand der Meinungs-, Presse-, Informations-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; Anwendung von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung, Todesstrafe<br /> (insgesamt 47 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

07.06.2016

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/819319.04.2016

Menschenrechtliche Lage in Marokko

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/8193 18. Wahlperiode 19.04.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Tom Koenigs, Dr. Franziska Brantner, Katja Keul, Dr. Konstantin von Notz, Uwe Kekeritz, Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Peter Meiwald, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele, Doris Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Menschenrechtliche Lage in Marokko Am 3. Februar 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Folge der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ist die Beschränkung von Verfahrensrechten, Rechtsschutzmöglichkeiten sowie sozialen und wirtschaftlichen Rechten von Schutzsuchenden aus diesen Staaten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten sind die Vorgaben des Grundgesetzes und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) einzuhalten. Nach Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes muss „auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet [erscheinen], daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“. Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.“ Berichte zahlreicher staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und Organisationen belegen, dass diese Voraussetzungen in Marokko nicht erfüllt sind (s. etwa Amnesty International, Stellungnahme vom 2. Februar 2016 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten, S. 10). Unabhängig davon wirft die Bestimmung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat aber auch wegen der seit 1975 fortdauernden, völkerrechtswidrigen Besetzung des Territoriums der Westsahara Fragen auf, die von der fragestellenden Fraktion in einer Kleinen Anfrage zu den Auswirkungen der Bestimmung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat auf das Territorium der Westsahara und die sahrauischen Volkszugehörigen (Bundestagsdrucksache 18/7771) thematisiert hat. Wir fragen die Bundesregierung: Menschenrechtliche Lage von ethnischen Minderheiten 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Menschen in Marokko, die weder als Araber noch als Berber wahrgenommen werden, insbesondere von Morisken und Schwarzen, aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen diese Menschen rassistisch motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu öffentlichen Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? c) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? Menschenrechtliche Lage von religiösen Minderheiten 2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und Christen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Christinnen und Christen christenfeindlich motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und Verunstaltungen von Kirchen und anderen christlichen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor? c) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt? d) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zum Christentum strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet? 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Jüdinnen und Juden antisemitisch motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und Verunstaltungen von jüdischen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor? c) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt? d) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? e) Inwiefern wird die Konversion zum Judentum strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet? 4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer, nichtislamischer Religionsgemeinschaften in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim Zugang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt? c) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? d) Inwiefern wird Religionsfreiheit von Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften gewährleistet, und inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften wegen ihres Glaubens bzw. wegen der Ausübung ihrer Religion strafrechtlich bzw. anderweitig belangt? e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zu einem anderen Glauben strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet? 5. Inwiefern ist die interreligiöse bzw. interkonfessionelle Eheschließung in Marokko, insbesondere zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, nach Kenntnis der Bundesregierung rechtlich möglich? 6. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung Gotteslästerung bzw. Blasphemie in Marokko strafbar, welche Handlungen werden von dem Straftatbestand erfasst, und in wie vielen Fällen kam es seit 2012 zu rechtskräftigen Verurteilungen? Menschenrechtliche Lage von Frauen, Jugendlichen und Kindern 7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Frauen und Mädchen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt geschützt? b) Inwiefern werden Frauen beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? c) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu öffentlichen Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? d) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? e) Welche Ungleichbehandlungen von Frauen und Mädchen einerseits und Männern und Jungen andererseits sind nach Kenntnis der Bundesregierung im marokkanischen  Verfassungsrecht,  Vertragsrecht,  Familienrecht,  Erbrecht,  Strafrecht,  Verwaltungsrecht,  Prozessrecht vorgesehen? 8. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder in Marokko hinreichend vor Gewalt geschützt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 9. Wie viele Fälle der Zwangsverheiratung in Marokko sind der Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden, und inwiefern wurden diese Fälle von den Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt? 10. In wie vielen Fällen wurden Minderjährige in Marokko seit 2012 verheiratet, und in wie vielen dieser Fälle waren beide Betroffene minderjährig? 11. In wie vielen Fällen sind marokkanische Staatsangehörige nach Kenntnis der Bundesregierung Opfer von Menschenhandel geworden (bitte nach Geschlecht und Zweck des Menschenhandels – sexuelle Ausbeutung, Arbeitsausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub usw. – aufschlüsseln), und inwiefern wurden diese Fälle von den marokkanischen Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt? 12. In wie vielen Fällen mussten Minderjährige in Marokko seit 2012 entgegen völkerrechtlichen Vorgaben Kinderarbeit leisten, und in wie vielen dieser Fälle waren die Betroffenen unter 14 Jahre alt? Menschenrechtliche Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI) 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von LSBTTI in Marokko? a) Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen seit 2012 verurteilt? b) Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen LSBTTI sind der Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? c) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? d) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? e) Inwiefern haben LSBTTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf einerseits und chronischen Leiden andererseits, inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos, und inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? f) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? g) Welche Medien sind in Algerien öffentlich verfügbar, die LSBTTI- Themen ansprechen, und inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet bzw. bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? 14. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung entsprechend den Äußerungen des Staatsministers im Auswärtigen Amt, Michael Roth, im Deutschen Bundestag (Plenarprotokoll 18/156 vom 19. Februar 2016, S. 15372) gegenüber der marokkanischen Regierung für die Rechte von LSBTTI in Marokko ein? 15. Inwiefern wird die Bundesregierung die Rechte von LSBTTI anlässlich des geplanten Besuchs des marokkanischen Königs Mohammed VI. in Deutschland ansprechen? 16. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz von LSBTTI in Marokko, und welche Maßnahmen wird sie in Zukunft ergreifen? Menschenrechtliche Lage von weiteren sozialen Gruppen 17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von nomadisch lebenden Menschen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen diese Menschen menschenfeindlich motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu öffentlichen Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? c) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? 18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Wohnungslosen und insbesondere von minderjährigen Wohnungslosen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Wohnungslose durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu öffentlichen Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? c) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu Arbeit, Bildung und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? 19. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von drogenabhängigen Menschen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern sind diese Menschen wegen bzw. im Zusammenhang mit ihrer Krankheit straf- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt? Menschenrechtliche Lage von politisch aktiven Menschen 20. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen in Marokko wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 21. Inwiefern sind Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, welche Maßnahmen, die die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt sie diese Situation? 22. In wie vielen Fällen kam es in Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Äußerungen und Handlungen, die nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Vorgaben Ausübung der Meinungs-, Presse oder Informationsfreiheit waren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik am König bzw. am Königshaus? b) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der herrschenden Islaminterpretation? c) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der Westsahara- Politik der marokkanischen Regierung? d) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der Politik der marokkanischen Regierung in anderen Bereichen? 23. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen den Journalisten Ali Anouzla wegen Befürwortung und Unterstützung des Terrorismus (Amnesty-Stellungnahme, S. 4), und inwiefern verletzt dieses Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte des Betroffenen? 24. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen den Journalisten Hamid El Mahdaoui wegen Diffamierung und öffentlicher Beleidigung (Amnesty-Stellungnahme, S. 4), und inwiefern verletzt dieses Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte des Betroffenen? 25. Inwiefern verletzt die Verurteilung des Rappers Othman Atiq wegen Untergrabung der öffentlichen Moral und Anstiftung zum Drogenmissbrauch (Amnesty-Stellungnahme, S. 4) die Menschenrechte des Betroffenen? 26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Friedrich-Naumann-Stiftung infolge der Verleihung des Raif-Badawi-Awards für mutige Journalisten im November 2016 von der marokkanischen Regierung aufgefordert wurde, ihre Büroleiterin aus Rabat abzuziehen, und dieser Aufforderung nachgekommen ist (www.tagesspiegel.de/politik/ demokratiefoerderungunter-druck-friedrich-naumann-stiftung-zieht-bueroleiterin-aus-marokko-ab/ 12877340.html)? 27. Inwiefern wird die Vereinigungsfreiheit in Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet? 28. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen in Marokko durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen bekannt? 29. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Sanktionen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen bzw. zivilgesellschaftlicher Initiativen in Marokko wegen der fehlenden Registrierung der Organisation? 30. Inwiefern verletzt die Verurteilung der Menschenrechtsaktivisten Oussama Housne und Wafae Charaf wegen falscher Berichterstattung (Amnesty- Stellungnahme, S. 4) die Menschenrechte der Betroffenen? 31. Ist der Bundesregierung bekannt, dass mehreren Menschenrechtsorganisationen in der zweiten Jahreshälfte 2014 die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen untersagt wurde (Amnesty-Stellungnahme, S. 5), und wenn ja, um welche Organisationen handelte es sich, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 32. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Amnesty International im September 2014 behördlich daran gehindert wurde, ihr alljährliches Jugendcamp abzuhalten (Amnesty-Stellungnahme, S. 5), und wie beurteilt sie dies? 33. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von unabhängigen Gewerkschaften in Marokko durch Gesetze bzw. hoheitlichen Maßnahmen bekannt? 34. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten in Marokko sind der Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 35. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker in Marokko sind der Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 36. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten in Marokko sind der Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 37. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Anwältinnen und Anwälte in Marokko sind der Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 38. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter in Marokko sind der Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 39. Inwiefern ist die Versammlungsfreiheit in Marokko nach Auffassung der Bundesregierung gewährleistet, und wie viele friedliche öffentliche Versammlungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 nicht genehmigt oder aufgelöst? 40. In wie vielen Fällen kam es in Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen der Teilnahme an friedlichen öffentlichen Versammlungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Weitere Aspekte der menschenrechtlichen Lage in Marokko 41. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in Marokko seit 2012 die Todesstrafe verhängt? 42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass Amnesty International und das Deutsche Institut für Menschenrechte den marokkanischen Behörden Folter bzw. unmenschliche und erniedrigende Behandlung, insbesondere in Polizeigewahrsam und Justizvollzugsanstalten, vorwerfen (Amnesty-Stellungnahme, S. 6 und 7; Deutsches Institut für Menschenrechte, schriftliche Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten“ vom 2. Februar 2016)? 43. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen Omar Moujane, Ibrahim Hamdaoui und Abdessamad Madri (Amnesty- Stellungnahme, S. 7), und inwiefern verletzt dieses Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte der Betroffenen? 44. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu unzulässiger politischer Einflussnahme auf die Arbeit marokkanischer Gerichte und Strafverfolgungsbehörden? 45. Inwiefern werden die Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren in Marokko gewahrt? 46. Ist die „illegale“ Ausreise aus Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin strafbar, und inwiefern ist dies nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar mit Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen völkerrechtlichen Vorgaben? 47. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Nichtregierungsorganisation Freedom House, dass es sich bei Marokko um einen lediglich „teilweise freien“ Staat handelt (https://freedomhouse.org/country/morocco), und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Berlin, den 12. April 2016 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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