[Deutscher Bundestag Drucksache 18/8193
18. Wahlperiode 19.04.2016
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Tom Koenigs,
Dr. Franziska Brantner, Katja Keul, Dr. Konstantin von Notz, Uwe Kekeritz,
Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Peter Meiwald, Irene Mihalic,
Özcan Mutlu, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele, Doris Wagner
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Menschenrechtliche Lage in Marokko
Am 3. Februar 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einstufung
der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der
Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Folge der
Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ist die Beschränkung von Verfahrensrechten,
Rechtsschutzmöglichkeiten sowie sozialen und wirtschaftlichen Rechten von
Schutzsuchenden aus diesen Staaten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch.
Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten sind die Vorgaben des
Grundgesetzes und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) einzuhalten. Nach
Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes muss „auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet
[erscheinen], daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder
erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“. Nach Anhang I der
Richtlinie kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden,
„wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der
Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage
nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne
des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher
Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts zu befürchten sind.“ Berichte zahlreicher staatlicher und nichtstaatlicher
Einrichtungen und Organisationen belegen, dass diese Voraussetzungen in
Marokko nicht erfüllt sind (s. etwa Amnesty International, Stellungnahme vom
2. Februar 2016 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bestimmung von
Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten, S. 10).
Unabhängig davon wirft die Bestimmung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat
aber auch wegen der seit 1975 fortdauernden, völkerrechtswidrigen Besetzung
des Territoriums der Westsahara Fragen auf, die von der fragestellenden Fraktion
in einer Kleinen Anfrage zu den Auswirkungen der Bestimmung Marokkos zum
sicheren Herkunftsstaat auf das Territorium der Westsahara und die sahrauischen
Volkszugehörigen (Bundestagsdrucksache 18/7771) thematisiert hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
Menschenrechtliche Lage von ethnischen Minderheiten
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Menschen in Marokko,
die weder als Araber noch als Berber wahrgenommen werden, insbesondere
von Morisken und Schwarzen, aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen diese Menschen rassistisch motivierte Straftaten
begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen
Straftaten?
b) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
c) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?
Menschenrechtliche Lage von religiösen Minderheiten
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und
Christen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Christinnen und Christen christenfeindlich
motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solchen Straftaten?
b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und
Verunstaltungen von Kirchen und anderen christlichen Einrichtungen, und inwiefern
gehen die Behörden präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen
vor?
c) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen benachteiligt?
d) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu Arbeit,
Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zum Christentum
strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in
Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Jüdinnen und Juden antisemitisch motivierte
Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen
Straftaten?
b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und
Verunstaltungen von jüdischen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden
präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor?
c) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen benachteiligt?
d) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
e) Inwiefern wird die Konversion zum Judentum strafrechtlich bzw.
anderweitig geahndet?
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer,
nichtislamischer Religionsgemeinschaften in Marokko aus
menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften
durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten
begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten?
b) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim
Zugang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt?
c) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim
Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen
Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solcher Benachteiligung?
d) Inwiefern wird Religionsfreiheit von Angehörigen anderer
Religionsgemeinschaften gewährleistet, und inwiefern werden Angehörige anderer
Religionsgemeinschaften wegen ihres Glaubens bzw. wegen der
Ausübung ihrer Religion strafrechtlich bzw. anderweitig belangt?
e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zu einem anderen
Glauben strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?
5. Inwiefern ist die interreligiöse bzw. interkonfessionelle Eheschließung in
Marokko, insbesondere zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, nach
Kenntnis der Bundesregierung rechtlich möglich?
6. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung Gotteslästerung bzw.
Blasphemie in Marokko strafbar, welche Handlungen werden von dem
Straftatbestand erfasst, und in wie vielen Fällen kam es seit 2012 zu rechtskräftigen
Verurteilungen?
Menschenrechtliche Lage von Frauen, Jugendlichen und Kindern
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Frauen und Mädchen in
Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt geschützt?
b) Inwiefern werden Frauen beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt?
c) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
d) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?
e) Welche Ungleichbehandlungen von Frauen und Mädchen einerseits und
Männern und Jungen andererseits sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im marokkanischen
Verfassungsrecht,
Vertragsrecht,
Familienrecht,
Erbrecht,
Strafrecht,
Verwaltungsrecht,
Prozessrecht
vorgesehen?
8. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder in Marokko hinreichend
vor Gewalt geschützt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
9. Wie viele Fälle der Zwangsverheiratung in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden, und inwiefern wurden diese Fälle von den
Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt?
10. In wie vielen Fällen wurden Minderjährige in Marokko seit 2012 verheiratet,
und in wie vielen dieser Fälle waren beide Betroffene minderjährig?
11. In wie vielen Fällen sind marokkanische Staatsangehörige nach Kenntnis der
Bundesregierung Opfer von Menschenhandel geworden (bitte nach
Geschlecht und Zweck des Menschenhandels – sexuelle Ausbeutung,
Arbeitsausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub usw. –
aufschlüsseln), und inwiefern wurden diese Fälle von den marokkanischen
Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt?
12. In wie vielen Fällen mussten Minderjährige in Marokko seit 2012 entgegen
völkerrechtlichen Vorgaben Kinderarbeit leisten, und in wie vielen dieser
Fälle waren die Betroffenen unter 14 Jahre alt?
Menschenrechtliche Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen,
Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI)
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
LSBTTI in Marokko?
a) Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen
seit 2012 verurteilt?
b) Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen LSBTTI sind der Bundesregierung seit 2012 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam
es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und
Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
c) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt?
d) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Leistungen
rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
e) Inwiefern haben LSBTTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher
Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf einerseits und chronischen Leiden
andererseits, inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der
Angehörigen dieser Gruppe kostenlos, und inwiefern wird bei der gesundheitlichen
Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
f) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum
und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder
tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
g) Welche Medien sind in Algerien öffentlich verfügbar, die LSBTTI-
Themen ansprechen, und inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen
bzw. Gesetze bekannt, die geeignet bzw. bestimmt sind, die Redaktion
bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden?
14. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung entsprechend den Äußerungen des
Staatsministers im Auswärtigen Amt, Michael Roth, im Deutschen
Bundestag (Plenarprotokoll 18/156 vom 19. Februar 2016, S. 15372) gegenüber der
marokkanischen Regierung für die Rechte von LSBTTI in Marokko ein?
15. Inwiefern wird die Bundesregierung die Rechte von LSBTTI anlässlich des
geplanten Besuchs des marokkanischen Königs Mohammed VI. in
Deutschland ansprechen?
16. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz von LSBTTI
in Marokko, und welche Maßnahmen wird sie in Zukunft ergreifen?
Menschenrechtliche Lage von weiteren sozialen Gruppen
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von nomadisch lebenden
Menschen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen diese Menschen menschenfeindlich motivierte
Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen
Straftaten?
b) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
c) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?
18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Wohnungslosen und
insbesondere von minderjährigen Wohnungslosen in Marokko aus
menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Wohnungslose durch gruppenbezogene
Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz
bieten die Behörden vor solchen Straftaten?
b) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
c) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu Arbeit, Bildung und im
sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich
benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?
19. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von drogenabhängigen
Menschen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern sind
diese Menschen wegen bzw. im Zusammenhang mit ihrer Krankheit straf-
und ordnungsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt?
Menschenrechtliche Lage von politisch aktiven Menschen
20. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen in
Marokko wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen
Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
21. Inwiefern sind Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Marokko nach
Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, welche Maßnahmen, die die
Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit beschränken, sind der
Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt sie diese Situation?
22. In wie vielen Fällen kam es in Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Äußerungen und
Handlungen, die nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung
völkerrechtlicher Vorgaben Ausübung der Meinungs-, Presse oder
Informationsfreiheit waren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik am König bzw. am
Königshaus?
b) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der herrschenden
Islaminterpretation?
c) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der Westsahara-
Politik der marokkanischen Regierung?
d) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der Politik der
marokkanischen Regierung in anderen Bereichen?
23. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen
den Journalisten Ali Anouzla wegen Befürwortung und Unterstützung des
Terrorismus (Amnesty-Stellungnahme, S. 4), und inwiefern verletzt dieses
Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte des
Betroffenen?
24. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen
den Journalisten Hamid El Mahdaoui wegen Diffamierung und öffentlicher
Beleidigung (Amnesty-Stellungnahme, S. 4), und inwiefern verletzt dieses
Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte des
Betroffenen?
25. Inwiefern verletzt die Verurteilung des Rappers Othman Atiq wegen
Untergrabung der öffentlichen Moral und Anstiftung zum Drogenmissbrauch
(Amnesty-Stellungnahme, S. 4) die Menschenrechte des Betroffenen?
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass die
Friedrich-Naumann-Stiftung infolge der Verleihung des Raif-Badawi-Awards
für mutige Journalisten im November 2016 von der marokkanischen Regierung
aufgefordert wurde, ihre Büroleiterin aus Rabat abzuziehen, und dieser
Aufforderung nachgekommen ist (
www.tagesspiegel.de/politik/
demokratiefoerderungunter-druck-friedrich-naumann-stiftung-zieht-bueroleiterin-aus-marokko-ab/
12877340.html)?
27. Inwiefern wird die Vereinigungsfreiheit in Marokko nach Kenntnis der
Bundesregierung gewährleistet?
28. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen in Marokko durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen
bekannt?
29. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Sanktionen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von
Nichtregierungsorganisationen bzw. zivilgesellschaftlicher Initiativen in Marokko wegen der
fehlenden Registrierung der Organisation?
30. Inwiefern verletzt die Verurteilung der Menschenrechtsaktivisten Oussama
Housne und Wafae Charaf wegen falscher Berichterstattung (Amnesty-
Stellungnahme, S. 4) die Menschenrechte der Betroffenen?
31. Ist der Bundesregierung bekannt, dass mehreren
Menschenrechtsorganisationen in der zweiten Jahreshälfte 2014 die Durchführung öffentlicher
Veranstaltungen untersagt wurde (Amnesty-Stellungnahme, S. 5), und wenn ja, um
welche Organisationen handelte es sich, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Situation?
32. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Amnesty International im September
2014 behördlich daran gehindert wurde, ihr alljährliches Jugendcamp
abzuhalten (Amnesty-Stellungnahme, S. 5), und wie beurteilt sie dies?
33. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von unabhängigen
Gewerkschaften in Marokko durch Gesetze bzw. hoheitlichen Maßnahmen
bekannt?
34. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und
in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
35. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung
zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
36. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten in Marokko sind
der Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
37. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Anwältinnen und Anwälte in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in
wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
38. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung
zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
39. Inwiefern ist die Versammlungsfreiheit in Marokko nach Auffassung der
Bundesregierung gewährleistet, und wie viele friedliche öffentliche
Versammlungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 nicht
genehmigt oder aufgelöst?
40. In wie vielen Fällen kam es in Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen der Teilnahme an
friedlichen öffentlichen Versammlungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Weitere Aspekte der menschenrechtlichen Lage in Marokko
41. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in Marokko
seit 2012 die Todesstrafe verhängt?
42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass Amnesty
International und das Deutsche Institut für Menschenrechte den
marokkanischen Behörden Folter bzw. unmenschliche und erniedrigende Behandlung,
insbesondere in Polizeigewahrsam und Justizvollzugsanstalten, vorwerfen
(Amnesty-Stellungnahme, S. 6 und 7; Deutsches Institut für
Menschenrechte, schriftliche Stellungnahme zum Referentenentwurf der
Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und
Tunesien als sichere Herkunftsstaaten“ vom 2. Februar 2016)?
43. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen
Omar Moujane, Ibrahim Hamdaoui und Abdessamad Madri (Amnesty-
Stellungnahme, S. 7), und inwiefern verletzt dieses Verfahren nach Auffassung
der Bundesregierung die Menschenrechte der Betroffenen?
44. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu unzulässiger
politischer Einflussnahme auf die Arbeit marokkanischer Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden?
45. Inwiefern werden die Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren in
Marokko gewahrt?
46. Ist die „illegale“ Ausreise aus Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung
weiterhin strafbar, und inwiefern ist dies nach Auffassung der
Bundesrepublik Deutschland vereinbar mit Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte und anderen völkerrechtlichen Vorgaben?
47. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Nichtregierungsorganisation
Freedom House, dass es sich bei Marokko um einen lediglich „teilweise
freien“ Staat handelt (
https://freedomhouse.org/country/morocco), und
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
Berlin, den 12. April 2016
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]