[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 11. Mai 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8463
18. Wahlperiode 13.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Binder, Caren Lay,
Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8288 –
Risiken des globalisierten Lebensmittelhandels – Konsequenzen aus den
aktuellen Europolermittlungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Pressemitteilung des europäischen Polizeiamtes Europol vom 30. März 2016
sind im Rahmen der internationalen „Operation Opson V“ 10 000 Tonnen und
1 Million Liter gefälschte Lebensmittel sichergestellt worden. So entdeckten die
Behörden in Italien 85 Tonnen Oliven, die unerlaubt mit Kupfer-Sulfat-Lösung
eingefärbt wurden. In Griechenland und Großbritannien wurden Getränke mit
gefälschten Etiketten beschlagnahmt und im Sudan wurde mit Düngemitteln
gestreckter Zucker entdeckt. Der kriminelle Lebensmittelbetrug stellt somit auch
eine erhebliche gesundheitliche Gefahr für die Verbraucherinnen und
Verbraucher dar.
Die EU ist größter Agrarimporteur der Welt. Lebensmittel aus globalen
Warenketten sind in Deutschland nur sehr schwer vollständig kontrollierbar.
Besonders bei verarbeiteten Waren mit zahlreichen Zutaten ist die Betrugsgefahr
hoch. Das verdeutlichte der Pferdefleischskandal von Anfang 2013, als
europaweit in zahlreichen Fertiggerichten statt Rinder- Pferdefleisch gefunden wurde.
Der Umfang des Betrugs im globalen Lebensmittelhandel bewege sich im
Bereich von Prostitution und Drogenhandel, erklärte der Präsident des
Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel, auf einem
Kongress zum Thema Lebensmittelsicherheit (vgl.
www.welt.de/wirtschaft/
article137810044/Auf-der-Jagd-nach-den-globalen-Essens-Faelschern.html).
Inwieweit Deutschland von kriminellem Lebensmittelbetrug betroffen ist,
wurde nicht bekannt, da hier nur einige wenige Fischarten kontrolliert wurden.
Nach Einschätzung des Leiters der Abteilung für Lebensmittelsicherheit im
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bilden
aufgedeckte Fälle im zunehmend globalisierten Lebensmittelhandel nur die Spitze
eines Eisbergs (vgl.
www.welt.de/wirtschaft/article137810044/Auf-der-Jagd-nach-
den-globalen-Essens-Faelschern.html). Die Parlamentarische Staatsekretärin
beim Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Dr. Maria Flachsbarth,
erklärte zudem am 13. April 2016 in der 54. Sitzung des Ausschusses für
Ernährung und Landwirtschaft im Deutschen Bundestag, dass die
Wahrscheinlichkeit für Betrug durch globale Warenströme gestiegen sei. Demgegenüber
erklärte Bundesminister Christian Schmidt in einer Pressemitteilung vom
31. März 2016, dass das System der Lebensmittelüberwachung funktioniere, da
im Rahmen der „Operation Opson V“ gefälschte Lebensmittel sichergestellt
worden seien.
Auch der Interessenverband der Lebensmittelwirtschaft in Deutschland, BLL
(Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.), sieht nach den
Betrugsfunden keinen Handlungsbedarf, das Kontrollsystem zu verbessern
(Pressemitteilung des BLL vom 31. März 2016). In diesem Zusammenhang ist
hervorzuheben, dass Grundlage der Lebensmittelsicherheit in Europa die
eigenverantwortlichen Kontrollen der Lebensmittelunternehmen sind, deren
Wirksamkeit von den Behörden überwacht werden soll.
Experten beklagen seit Jahren die unzureichende Ausstattung der
Überwachungsbehörden in Deutschland. Insbesondere nach Lebensmittelskandalen
wurde auf eine unzureichende Zusammenarbeit der Behörden der Bundesländer
und des Bundes, einen unzureichenden Informationsaustausch sowie auf
Koordinationsmängel hingewiesen. Zudem könnten die Überwachungsbehörden
ihrer Überwachungspflicht aufgrund von Personal- und Ausstattungsmängeln
nicht hinreichend nachkommen (siehe Gutachten des Präsidenten des
Bundesrechnungshofs als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung,
„Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes – Schwerpunkt
Lebensmittel“ von Oktober 2011). Das System der Lebensmittelsicherheit in
Deutschland fußt auf EU-Recht, das im Wesentlichen mit dem Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in nationales Recht umgesetzt wurde.
Obwohl in Deutschland die Bundesländer die Lebensmittelüberwachung
durchführen, ist der Bund für die Umsetzung und Einhaltung der EU-Vorgaben
einschließlich der damit zusammenhängenden Berichtspflichten zuständig. Zudem
muss er laufend die Wirksamkeit durch Kontrollverfahren überprüfen und
koordiniert die Zusammenarbeit mit den Ländern. In diesem Sinne muss er zum
gesundheitlichen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher unverzüglich
tätig werden, wenn die Lebensmittelüberwachung in den Bundesländern nicht
hinreichend effizient erfüllt werden kann.
1. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die „Opson“-Operationen
von Europol/Interpol vorbereitet und durchgeführt, wie ist Deutschland
dabei eingebunden, und wie wird entschieden, was im Einzelnen im
Bundesgebiet kontrolliert wird?
Die OPSON-Operationen werden von Europol und Interpol koordiniert. Den
beteiligten Mitgliedstaaten (MS) wird überlassen, auf welche Waren/Lebensmittel
die jeweilige nationale Operation ausgerichtet werden soll und wie diese geplant,
durchgeführt und finanziert wird. Für die Operation OPSON V wurde das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als leitende
nationale Kontaktstelle für Europol benannt. Das BVL koordiniert die
Zusammenarbeit der teilnehmenden Landes- und Bundesbehörden und übermittelt den
abgestimmten nationalen Umsetzungsplan mit den geplanten Kontrollaktivitäten
sowie die Ergebnisse der Operation an Europol.
2. An welchen internationalen Aktionen von Europol/Interpol zur Aufdeckung
von Lebensmittelbetrug im Rahmen der „Operationen Opson I bis V“ war
Deutschland in welchem Umfang beteiligt?
Welche Bundesländer und welche Bundeseinrichtungen waren mit wie
vielen Beamten an den jeweiligen Operationen I bis V beteiligt, und welche
Lebensmittel wurden dabei je Operation kontrolliert?
Das Bundeskriminalamt (BKA) führte im Rahmen der Operationen OPSON I bis
IV lediglich anlassbezogen einen Informationsaustausch mit Europol durch. An
den Operationen OPSON II, III und V waren zuständige
Lebensmittelüberwachungsbehörden aus Bayern, Hamburg, Hessen und Thüringen beteiligt.
Hamburg, Hessen und Thüringen waren mit ihrer Teilnahme an OPSON V das erste
Mal an einer Operation beteiligt. Bayern hat als einziges Bundesland zuvor
bereits an OPSON II und III teilgenommen. Neben dem BVL als nationale
Kontaktstelle waren an der Planungs- bzw. Durchführungsphase von OPSON V die
Bundesfinanzdirektion Südost und das Zollkriminalamt beteiligt.
Das Ziel der deutschen Beteiligung bei der OPSON-V-Operation war die
Kontrolle von importiertem Fisch aus Asien, um festzustellen, ob hochpreisige
Fischarten wie Red Snapper und Japanischer Aal durch preiswertere (Rotbarsch) oder
geschützte Arten (Europäischer Aal) ersetzt wurden.
Angaben zur Anzahl der an den Operationen beteiligten Beamten auf
Landesebene liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Arbeitsaufwand im BVL für die
Operation OPSON V beträgt seit April 2015 bisher 40 Personentage (PT) eines
Beamten im höheren Dienst. Über die Anzahl der in diesem Zusammenhang beim
BKA eingesetzten Kräfte liegen keine Informationen vor.
3. Welche Mengen an gefälschten Lebensmitteln wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland und insgesamt jeweils sichergestellt, und
wie stellten sich die Fälschungen der Lebensmittel im Einzelnen dar?
Derzeit liegen der Bundesregierung keine Informationen zu den im Rahmen von
der Operation OPSON V international sichergestellten Mengen von
Lebensmitteln vor. Ein detaillierter Ergebnisbericht zu OPSON V wird von Europol
voraussichtlich im dritten Quartal 2016 veröffentlicht werden. In Deutschland wurden
im Zuge der Operation OPSON V keine gefälschten Lebensmittel festgestellt.
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung nach jeder „Opson“-Operation
zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit ergriffen, und wie hat sie die
Wirksamkeit dieser Maßnahmen überprüft?
Die Lebensmittelüberwachung und die Durchführung der OPSON-Operationen
ist Aufgabe der Bundesländer. Der Bund unterstützt die Landesbehörden im
Rahmen der OPSON-Operationen bei der Durchführung von Maßnahmen beratend
und koordinierend.
5. Welche weiteren Maßnahmen will die Bundesregierung nach der aktuellen
„Operation Opson V“ ergreifen, um die Lebensmittelsicherheit zum
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher wirksam zu verbessern?
Sobald der Bericht von Interpol und Europol über die Operation Opson V
vorliegt, wird die Bundesregierung in ihrer Zuständigkeit über Maßnahmen zum
Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern entscheiden.
6. Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die
Aufdeckungsquote bzw. der Anteil nicht entdeckter Betrugswaren in Deutschland?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Menge nicht entdeckter
Betrugswaren vor.
7. Wie hoch muss die Aufdeckungsquote sein, um zu belegen, dass das jetzige
System der Lebensmittelüberwachung hinreichend funktioniert, um den
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher zu gewährleisten?
Die Lebensmittelüberwachung ist Aufgabe der Bundesländer. Hierzu liegen dem
Bund keine Daten vor.
8. Bei welchen Lebensmitteln ist die Betrugsgefahr am größten?
Eine Auswertung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften in
einem Zeitraum von 1980 bis 2010, die dadurch gekennzeichnet waren, dass diese
vorsätzlich und mit der Absicht eines finanziellen Gewinns begangen wurden
sowie Angaben von Einzelhandels- und Branchenverbänden legen nahe, dass
insbesondere bei Olivenöl, Fisch, Bio-Lebensmitteln, Milch, Getreide, Honig,
Ahornsirup, Kaffee, Tee, Gewürzen (Safran, Chili) und bei bestimmten
Obstsäften ein hohes Betrugsrisiko besteht.
9. Welche Faktoren führen dazu, dass besonders globalisierte Warenströme
von Lebensmitteln anfällig für irreführende oder betrügerische Praktiken
sind?
12. Vor welchen Problemen stehen die Lebensmittelunternehmen und
nationalen Kontrollbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der
verzweigten und globalen Warenströme für Lebensmittel?
Die Fragen 9 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit zunehmendem internationalen Handel und verzweigten Warenströmen wird
die Rückverfolgbarkeit von Produkten für die Lebensmittelüberwachung immer
komplexer. Aufgrund dieser Komplexität und der Vielzahl möglicher Beteiligter
sowohl auf Seiten der Wirtschaft, als auch auf Behördenseite, ist die Aufdeckung
von betrügerischen Praktiken zum Teil erschwert. Dies führt zu einer erhöhten
Anfälligkeit für entsprechende Manipulationen. Die Lebensmittelunternehmer als
primär Verantwortliche für die Lebensmittelsicherheit müssen der Verpflichtung
nachkommen, den globalen Warenströmen mit geeigneten betrieblichen
Eigenkontrollen gerecht zu werden.
10. Wie haben sich die Lebensmittelimporte aus Drittstaaten und aus den EU-
Mitgliedstaaten nach Deutschland seit dem Jahr 1990 insgesamt entwickelt
(bitte nach Jahren und nach Drittstaat und EU-Mitgliedstaat auflisten), und
was sind die wichtigsten 20 Importlebensmittel (bitte in Tonnen und Euro
angeben)?
Im Zolltarif und somit auch in der Außenhandelsstatistik werden Waren
unterschieden, deren Verwendungszweck (Lebensmittel, Futtermittel, Rohstoff für die
chemische Industrie oder Verwendung zur Energieerzeugung) bei der Einfuhr
teilweise noch nicht feststeht. Die folgende zusammenfassende Übersicht bezieht
sich daher nicht auf Lebensmittel, sondern auf die üblicherweise verwendete
Produktgruppe „Güter der Land- und Ernährungswirtschaft“.
Einfuhr von Gütern der Land- und Ernährungswirtschaft (Mio. €)
Ursprungsland 1991 2000 2010 2015 vorl.
Welt insgesamt 34.766 41.484 63.308 74.519
EU1) insgesamt 23.468 28.812 43.637 50.034
dar. Niederlande 7.922 8.378 12.690 13.559
Frankreich 4.946 4.703 5.515 5.879
Italien 3.157 3.519 4.955 5.646
Spanien 1.471 2.671 3.437 4.558
Polen 489 725 2.762 4.450
Drittländer insgesamt 11.298 12.672 19.671 24.485
dar. Brasilien 873 1.476 3.022 3.358
USA 1.388 1.529 1.508 2.706
Türkei 510 744 1.049 1.693
VR China 363 572 1.370 1.548
Schweiz2) 237 490 1.035 1.433
1) 1991: EU-15, 2000-2015: EU-28; 2) 1991: Schweiz u. Liechtenstein
Quelle: Statistisches Bundesamt
Ausführliche Übersichten zur Entwicklung der ernährungswirtschaftlichen
Importe nach Ursprungsländern veröffentlicht das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) u. a. im Statistischen Jahrbuch über Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten. Detaillierte Ergebnisse stellt das Statistische
Bundesamt in der Datenbank GENESIS-Online bereit.
Bei den Angaben zur Entwicklung der Importwerte ist zu beachten, dass diese
auch von der Preisentwicklung beeinflusst werden. Nach Berechnungen des
Statistischen Bundesamtes stieg das Volumen der Importe von Gütern der
Ernährungswirtschaft zwischen 2010 und 2015 um 7,3 Prozent.
Die Bestimmung der 20 wichtigsten Importlebensmittel ist davon abhängig, wie
differenziert die Importe betrachtet werden. Im Zolltarif sind für Agrar- und
Ernährungsgüter rund 2 400 Warennummern (KN-Positionen) enthalten. Daraus
werden in der folgenden Übersicht diejenigen 20 Warennummern mit den (nach
vorläufigen Daten) höchsten Einfuhrwerten im Jahr 2015 dargestellt, soweit es
sich dabei um Waren handelt, die zumindest zu einem bedeutenden Anteil als
Lebensmittel verwendet werden. Bei einer stärkeren Zusammenfassung einzelner
Waren würde sich die Reihenfolge der Erzeugnisse ändern.
Importwerte und -mengen ausgewählter Lebensmittel 2015
Warennummer Bezeichnung Mio. € 1 000 t
0901 11 00 Kaffee, nicht geröstet und nicht entkoffeiniert 2.798 1.077
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 1.167 751
0201 30 00 Fleisch von Rindern, ohne Knochen 1.093 137
1801 00 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet 1.053 375
0803 9010 Bananen, frisch 871 1.388
1001 99 00 Weichweizen (ohne Weizen zur Aussaat) 787 4.185
0802 12 90 Mandeln ohne Schale, frisch oder getrocknet 772 92
0709 60 10 Gemüsepaprika ohne brennenden Geschmack, frisch 699 396
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 677 118
2106 90 98 Lebensmittelzubereitungen a.n.g. 641 174
0802 22 00 Haselnüsse ohne Schale, frisch oder getrocknet 633 64
0806 10 10 Tafeltrauben, frisch 602 331
0203 11 10 Tierkörper von Hausschweinen, frisch oder gekühlt 587 449
0401 20 99 Milch, Milchfettgehalt 3-6 GHT, in Umschließungen über 2 l Inhalt 572 1.780
2106 90 92 Lebensmittelzubereitungen,< 1,5 GHT Milchfett o.ä. enthaltend 571 118
0901 21 00 Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert 552 76
0407 21 00 Hühnereier, frisch 498 399
0305 41 00 Lachs, geräuchert, einschl. Lachsfilets 497 42
2202 10 00 Wasser, einschl. Mineralwasser, mit Zucker, anderen
Süßungsmitteln oder Aromastoffen
497 721
2008 19 19 Schalenfrüchte und andere Samen, auch vermischt 487 49
GHT: Gewichtshundertteile
Quelle: Statistisches Bundesamt
11. Wie werden sich die Lebensmittelimporte aus Drittstaaten und aus den EU-
Mitgliedstaaten nach Deutschland in den nächsten Jahren entwickeln?
Bei welchen Lebensmitteln werden weitere Importzunahmen erwartet?
Die Entwicklung der Importe von Lebensmitteln bzw. von Ernährungsgütern
wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Dazu gehören zunächst die
Entwicklung der heimischen Nachfrage und der inländischen Erzeugung, darüber
hinaus die Wettbewerbsfähigkeit verschiedener Produktionsstandorte, im Handel
mit Drittländern auch handelsbeeinflussende Faktoren tarifärer und nicht-tarifärer
Art, zudem Verbraucherpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse bzw. Herkünfte
und anderes mehr. Konkrete Prognosen für die künftige Entwicklung der
Lebensmittelimporte, insbesondere zu Importzunahmen einzelner Lebensmittel, sind
daher nicht möglich.
13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in den zuständigen
Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder die Überwachungsaufgaben im
erforderlichen Maß durchgeführt werden, um ein Höchstmaß an
gesundheitlichem Verbraucherschutz und die Erfüllung des europäischen
Lebensmittelrechts zu gewährleisten?
Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz wurde ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für
die Lebensmittelüberwachung geschaffen. Um eine bundesweit einheitliche
Rechtsanwendung der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in den
Bundesländern zu gewährleisten, werden insbesondere mit der „Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen
Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher,
futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV RÜb)“ verbindliche
Vorgaben, u. a. zu der Anzahl der erforderlichen Probennahmen, des Systems zur
Ermittlung von Frequenzen für Regelkontrollen sowie der Durchführung amtlicher
Kontrollen für die zuständigen Behörden der Bundesländer festgelegt. Unter den
Voraussetzungen des Artikels 84 Absatz 3 bis 5 des Grundgesetzes (GG) besteht
für die Bundesregierung die Möglichkeit der Aufsicht hinsichtlich der
Ausführung der Bundesgesetze durch die Bundesländer.
14. Welche Konsequenzen ergeben sich für ein Bundesland, wenn es seinen
Kontrollpflichten, die sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung
lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und
tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb)
ergeben, nicht ausreichend nachkommt?
Die Bundesländer als vollziehende Gewalt sind an Gesetz und Recht gebunden
(Artikel 20 Absatz 3 GG). Werden Bundesgesetze durch die Bundesländer nicht
dem geltenden Recht gemäß ausgeführt, so besteht nach Artikel 84 Absatz 3 GG
für die Bundesregierung die Möglichkeit, Beauftragte zu den obersten
Landesbehörden zu entsenden. Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden oder falls
diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates, könnten
Beauftragte auch zu den nachgeordneten Behörden entsandt werden. Werden
Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den
Bundesländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt der Bundesrat auf Antrag
der Bundesregierung oder des Bundeslandes, ob das Land das Recht verletzt hat.
Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht
angerufen werden (Artikel 84 Absatz 4 GG).
15. Wer kontrolliert die Einhaltung des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes
(MNKP), der durch die Bundesländer gemäß § 10 AVV RÜb erstellt wird?
Welche Konsequenzen ergeben sich für ein Bundesland, wenn es den MNKP
nur unzureichend erfüllt?
Die strategischen und länderübergreifenden Zielsetzungen des MNKPs werden
von der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) beschlossen. Die
Prüfung der Einhaltung dieser allgemeinen strategischen Ziele sowie die
notwendigen Aktualisierungen werden ebenfalls in der Zuständigkeit der Bundesländer
vorgenommen.
16. Wer kontrolliert die Einhaltung des bundesweiten Überwachungsplans
(BÜp), der gemäß § 11 AVV RÜb zwischen den Ländern die Durchführung
der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen,
weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen
Behörden abstimmt?
Welche Konsequenzen ergeben sich für ein Bundesland, wenn es den
Überwachungsplan nur unzureichend erfüllt?
Der Bundesweite Überwachungsplan (BÜp) ist ein für jeweils ein Jahr
festgelegter Plan über die zwischen den Bundesländern abgestimmte Durchführung von
amtlichen Kontrollen. Er kann Programme zu Produkt- und Betriebskontrollen
oder eine Kombination aus beiden enthalten. Da aufgrund regionaler
Unterschiede nicht alle Fragestellungen für alle Bundesländer gleich relevant sind,
entscheiden die Bundesländer eigenständig, an welchem dieser Programme sie sich
mit wie vielen Proben bzw. Betriebskontrollen beteiligen (unter
Berücksichtigung des Mindestumfanges gemäß § 11 Absatz 1 AVV RÜb). Die im Rahmen
des BÜp erhobenen Daten werden dem BVL übermittelt, so dass dort die
Überprüfung der Vollständigkeit der von den Bundesländern übermittelten Daten
vorgenommen wird. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
17. Welche Bundesländer haben in den letzten zehn Jahren den durch das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellten
jährlichen Arbeitsplan in welchem Maß erfüllt bzw. nicht erfüllt (bitte nach
Bundesland und Jahr auflisten)?
Das BVL koordiniert bundesweite Kontrollprogramme, wie beispielsweise den
Nationalen Rückstandskontrollplan, das Zoonosen-Monitoring nach AVV
Zoonosen Lebensmittelkette, das Monitoring nach §§ 50-52 LFGB und AVV
Monitoring, den Bundesweiten Überwachungsplan nach § 11 AVV
Rahmenüberwachung und die Koordinierten Programme der Europäischen Union nach
Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
Eine Übersicht zur Planerfüllung der Monitoring-Untersuchungen durch die
Bundesländer in den Jahren 2006 bis 2015 ist als Anlage beigefügt. Eine Übersicht
zur Planerfüllung für weitere bundesweit koordinierte Programme liegt nicht vor.
18. Wie haben sich nach Erkenntnis der Bundesregierung die
Lebensmittelkontrollen in den Bundesländern als Reaktion auf die Zunahme des globalen
Lebensmittelhandels entwickelt?
Wie schlägt sich diese Veränderung in den Überwachungs- und
Kontrollplänen nieder?
Gemäß § 22 AVV RÜb übermitteln die Bundesländer dem BVL jährlich die
Daten über die amtlichen Kontrollen von Betrieben sowie die Ergebnisse der
entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und
Lebensmittelbedarfsgegenständen. Das BVL veröffentlicht eine Auswertung dieser Daten im Jahresbericht
nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Rückschlüsse auf
Veränderungen des globalen Lebensmittelhandels lassen sich aus den der
Bundesregierung vorliegenden Daten nicht direkt ziehen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr
bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur
Änderung der Entscheidung 2006/504/EG wird auf den globalen Handel reagiert,
indem auffällig gewordene Produkte bei der Einfuhr verstärkt kontrolliert werden.
19. Welche Abteilung beschäftigt sich beim Zoll mit der Aufdeckung von
Lebensmittelbetrug, und wie viele Beamte und Stellen sind für die Aufgabe der
Lebensmittelkontrolle zuständig?
Die Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung von lebensmittel- und
tiergesundheitsrechtlichen Bestimmungen lediglich mit, die originäre Zuständigkeit liegt
bei den Bundesländern (siehe die Antworten zu den Fragen 4 und 7). Sie wirkt
daneben ferner bei der Überwachung der Einhaltung weiterer sogenannter
Verbote und Beschränkungen (VuB) mit, wie zum Beispiel im Bereich des
Artenschutzes oder der Produktsicherheit. Der dafür bei der Zollverwaltung
erforderliche Personaleinsatz wird nicht auf einzelne VuB-Bereiche aufgeschlüsselt, so
dass darüber keine Aussagen getroffen werden können.
20. Wie häufig kontrollierte der Zoll in den Jahren 2010 bis 2015 Lebensmittel,
in welchen Mengen wurden dabei irreführende bzw. betrügerische Waren
sichergestellt, und was waren die häufigsten Täuschungs- und
Betrugspraktiken?
Die Anzahl durchgeführter Zollkontrollen speziell für Lebensmittel wird bei der
Zollverwaltung nicht erfasst.
21. Wann und wie soll der im Rahmen des BfR-Symposiums „Risiken entlang
globaler Lebensmittel-Warenketten“ von Spitzenbeamten des BMEL
vorgeschlagene „Nationale Sachverständigenrat für Lebensmittelsicherheit“
gegründet werden, und was sollen seine Aufgaben sein?
Der Expertenbeirat „Lebensmittelbetrug“ wurde am 27. Oktober 2015 erstmals
einberufen und ist beim BVL angesiedelt. Seine Aufgabe besteht darin, das BVL
und das BMEL in Fragen, die in Zusammenhang mit Lebensmittelbetrug stehen,
zu beraten.
22. Mit welchen Maßnahmen stellt sich Deutschland den Herausforderungen in
der Lebensmittelüberwachung und -sicherheit, die durch die Zunahme des
globalisierten und verzweigten Warenhandels im Lebensmittelbereich
entstehen?
Als Konsequenz aus den gestiegenen Anforderungen an die amtliche
Lebensmittelüberwachung etabliert die Mehrzahl der Bundesländer interdisziplinäre und
überregional agierende Kontrolleinheiten. Diese verfügen über produkt-,
branchen- und unternehmensspezifischen Sachverstand. Durch diese
Kontrolleinheiten wird ein noch höherer Spezialisierungsgrad in der amtlichen Überwachung
ermöglicht, so dass den komplexer gewordenen Strukturen der produzierenden
Lebensmittelwirtschaft mit einer angemessenen Kontrollstrategie durch die
amtliche Lebensmittelüberwachung begegnet werden kann.
23. Mit welchen nationalen und internationalen Strafen müssen die
Inverkehrbringer von gefälschten Lebensmittelprodukten rechnen, und ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass diese Sanktionen eine ausreichende Höhe
und Wirkung haben, um eine wirksame Abschreckung für zukünftige
Betrugsversuche zu bewirken (bitte Antwort begründen)?
Lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsverstöße werden nach § 59 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. Betrug wird nach § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB)
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Die im Rahmen der Revision der EU-Kontroll-Verordnung u. a. vorgesehene
Regelung, bei Verstößen in betrügerischer Absicht die finanziellen Sanktionen
national so auszugestalten, dass sie sich an dem angestrebten wirtschaftlichen Vorteil
orientieren, ist in Deutschland bereits umgesetzt. Im Ordnungswidrigkeitenrecht
(OWiG) besteht die Möglichkeit, die durch die Tat erlangten wirtschaftlichen
Vorteile abzuschöpfen. So soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der
Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das
gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Adressat der
Geldbuße sind Personen aus dem Unternehmen, die Aufsichtsmaßnahmen
unterlassen oder Pflichtverletzungen begangen haben, sowie das Unternehmen als
solches.
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ISSN 0722-8333]