[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 13. Mai 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8490
18. Wahlperiode 18.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Matthias Gastel,
Dr. Valerie Wilms, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8310 –
Finanzierung des Ausbaus der Bundesautobahn 6 (Weinsberg –
Feuchtwangen/Crailsheim) im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans 2030
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesautobahn 6 (A 6) ist eine verkehrsreiche West-Ost-Verbindung in
Süddeutschland. Die Notwendigkeit und die Dringlichkeit des Ausbaus wurde
dabei in der Vergangenheit mehrfach von Vertretern der Bundesregierung in der
Region betont.
Der Ausbau des Abschnitts zwischen dem Autobahnkreuz Weinsberg bis zum
Autobahnkreuz Feuchtwangen/Crailsheim ist Bestandteil des ersten Entwurfs
des Bundesverkehrswegeplan 2030. Das Projekt findet sich dort in der
Kategorie „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ wieder. Im Vergleich zum
BVWP 2003 stellt dies eine Abstufung in der Dringlichkeitsbewertung durch
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) dar.
Es scheint, dass die Bundesregierung bei diesem Straßenprojekt eine
Realisierung des Ausbaus im Rahmen eines teuren und riskanten Modells einer
Öffentlich-Privaten Partnerschaft (ÖPP) vorsieht. In der vom BMVI im Mai 2015
veröffentlichten Liste der ÖPP-Projekte der neuen Generation ist das Projekt
erwähnt. Allerdings ist die notwendige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für das
Projekt bisher nicht erfolgt und demzufolge ein Ausbau der A 6 mittels ÖPP nur
eine von mehreren Finanzierungsmöglichkeiten. Wie bei allen Projekten wird
es auf die Ausstattung von Haushaltsmitteln ankommen, sofern der Bund das
Projekt in Eigenregie als Baulastträger realisieren möchte.
1. Wie ist der gegenwärtige Planungsstand beim Ausbau der A 6 für den
Abschnitt vom Autobahnkreuz Weinsberg bis zum Autobahnkreuz
Feuchtwangen/Crailsheim?
Der gegenwärtige Planungsstand beim Ausbau der BAB 6 zwischen dem
Autobahnkreuz (AK) Weinsberg und dem AK Feuchtwangen/Crailsheim (7
Planungsabschnitte) stellt sich wie folgt dar:
Die Entwurfsunterlagen für die Abschnitte (AS) Bretzfeld – AS Öhringen und
AS Öhringen – AS Kupferzell liegen im Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) zur Erteilung des Gesehenvermerks vor.
Für die Abschnitte AK Weinsberg – AS Bretzfeld, AS Kupferzell − AS
Ilshofen/Wolpertshausen und Landesgrenze BW/BY – AK Feuchtwangen/
Crailsheim werden gegenwärtig die RE-Vorentwürfe erstellt.
Die Voruntersuchungen für die Abschnitte AS Ilshofen/Wolpertshausen – AS
Kirchberg und AS Kirchberg – Landesgrenze BW/BY sind abgeschlossen und
liegen im BMVI zur Zustimmung vor.
2. Warum wurde der Ausbau der A 6 im Abschnitt Weinsberg bis zum
Autobahnkreuz Feuchtwangen/Crailsheim in den Weiteren Bedarf mit
Planungsrecht des neuen BVWP eingruppiert, wenn mit der Planung für diesen
Abschnitt mit Hilfe einer regionalen Vorfinanzierung längst begonnen wurde
(Information des Landkreises Schwäbisch Hall, veröffentlicht am
18. März 2016)?
Mit der Einstufung im Entwurf des BVWP 2030 in den Weiteren Bedarf mit
Planungsrecht wird der Bedarf des Vorhabens grundsätzlich bestätigt. Damit kann
die Planung für das Projekt und die formalen Verfahren zur Baurechtschaffung
ohne zeitliche Restriktionen bis zur Baureife durchgeführt werden.
3. Wie erklärt sich aus Sicht der Bundesregierung der Widerspruch zwischen
den Aussagen des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur
Alexander Dobrindt und seiner Parlamentarischen Staatssekretäre Enak
Ferlemann und Norbert Barthle bei Vorortterminen in der Region, dass es
sich beim Ausbau der A 6 um eines der verkehrlich wichtigsten
Straßenausbauprojekte Süddeutschlands handelt, und der Eingruppierung des Projekts
in den Weiteren Bedarf mit Planungsrecht des BVWP 2030?
Die Einstufung des Projekts im Entwurf des BVWP 2030 in den Weiteren Bedarf
mit Planungsrecht erfolgte nach Maßgabe der aktuellen Bewertungsergebnisse,
der netzkonzeptionellen, raumordnerischen, städtebaulichen sowie umwelt- und
naturschutzfachlichen Beurteilungsergebnisse mit der Einstufung in die
Kategorie „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ kann das Vorhaben wie solche des
„Vordringlichen Bedarfs“ geplant und bis zum Baurecht geführt werden.
Daher stellen die oben zitierten Aussagen in sich keinen Widerspruch dar.
4. Trifft es zu, dass Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt seinem
Fraktionskollegen Christian Freiherr von Stetten bereits verbindlich zugesagt hat,
dass der Ausbau der A 6 über eine ÖPP realisiert wird, obwohl die
notwendige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung noch aussteht (Hohenloher Zeitung
vom 26. März 2016, S. 27), und wenn ja, auf welchen Erkenntnissen des
Bundesministers basiert diese Zusage?
5. Bis wann rechnet das BMVI mit dem Ergebnis der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für den geplanten Ausbau der A 6 zwischen dem Autobahnkreuz
Weinsberg und dem Autobahnkreuz Feuchtwangen/Crailsheim, und wie
beabsichtigt das BMVI die Entscheidung für oder gegen eine ÖPP-
Finanzierung transparent und nachvollziehbar zu machen?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Rundschreiben vom
20. August 2007 eingeführte Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei
PPP-Projekten“ (sog. FMK-Leitfaden) stellt den sektorübergreifenden
Mindeststandard dar.
Danach hat eine überschlägige Wirtschaftlichkeitseinschätzung i. S. des PPP-
Eignungstests gemäß FMK-Leitfaden die ÖPP-Eignung des Ausbaus der A 6 belegt.
An die Vorentscheidung zur Weiterverfolgung des Ausbaus der A 6 als ÖPP-
Variante schließen sich weitere Phasen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (WU)
an, die mit zunehmender Konkretisierung der Planungen erfolgen.
Nur wenn die folgende vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung belegt, dass
die ÖPP-Realisierung mindestens so wirtschaftlich ist wie die konventionelle
Realisierung, kann ein Vergabestart erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die
Vergabereife, d. h. abgeschlossene Planungen. Nach Aussage des Landes Baden-
Württemberg wird das Baurecht bis 2019 erwartet.
Zu der Forderung nach Offenlegung der WUen ist zu bemerken, dass zum Schutz
des Wettbewerbs ein Interesse des Bundes besteht, die WUen für ÖPP-Projekte
im Bundesfernstraßenbau vertraulich zu behandeln. Die WUen beinhalten interne
Kalkulationen der öffentlichen Hand zu dem jeweiligen Projekt und ihre
Offenlegung wäre geeignet, den Wettbewerb in Vergabeverfahren für ÖPP-Projekte im
Bundesfernstraßenbereich zum wirtschaftlichen Nachteil der öffentlichen Hand
zu verringern. Es bestünde die Gefahr, dass Bieter ihre Angebote an den WUen
ausrichten.
In einem am 25. April 2013 vom Deutschen Bundestag angenommenen Antrag
„Öffentlich-Private Partnerschaften – Potentiale richtig nutzen,
mittelstandsfreundlich gestalten und Transparenz erhöhen“ (Bundestagsdrucksache 17/12696)
wird die Bundesregierung unter Ziffer II.5 aufgefordert, „zur Erhöhung der
allgemeinen Akzeptanz von ÖPP Strategien und Leitlinien zu entwickeln, die so weit
wie möglich mit den Ländern abzustimmen sind und unter Beachtung der
rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der berechtigten Interessen aller Beteiligten
eine frühzeitige Information und Beteiligung der Öffentlichkeit bei ÖPP-
Projekten […] sowie die grundsätzliche Vertragsoffenlegung nach
Vertragsunterzeichnung gewährleisten.“ Im Bund-Länder-Netzwerk ÖPP, das unter Federführung
des BMF tagt, ist zwischen Bund und Ländern verabredet worden, die Umsetzung
dieses Punktes gemeinsam zu beraten. Dabei sind in jedem Fall auch fiskalische
Interessen des Bundes und mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
jeweiligen privaten Vertragspartners zu berücksichtigen. Dies wurde auch im oben
genannten Antrag betont.
6. Trifft die Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs Nobert Barthle zu,
dass, „auch wenn die Finanzierung des sechsspurigen Ausbaus der A 6 über
Privatinvestoren nicht zustande kommen sollte, die Vordringlichkeit des
Projekts klar sei“ und es demzufolge keine Rolle für die Umsetzung von
Projekten spielt, in welchen Bedarf sie im BVWP eingeordnet sind (Hohenloher
Zeitung vom 18. März 2016)?
Mit der Einstufung eines Projekts in den VB/VB-E des vom Deutschen
Bundestag noch zu beschließenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen ist dann der
unmittelbare Planungsauftrag an die Länder als Auftragsverwaltungen des
Bundes verbunden. Bei Vorliegen des Baurechts kann das Projekt im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel realisiert werden.
Die Einstufung in den WB* bestätigt wie auch beim WB den grundsätzlichen
Bedarf. Wegen der Bedeutung der Projekte wird den Ländern beim WB* aber ein
Planungsrecht zugestanden, d. h. sie können die Planung für das Projekt einleiten
und die formalen Verfahren zur Baurechtschaffung bis zur Baureife durchführen.
Es ist jedoch zu beachten, dass letztlich nicht der BVWP, sondern der vom
Deutschen Bundestag zu beschließende Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als
Anlage zum Fernstraßenausbauänderungsgesetz die Grundlage für den Ausbau der
Bundesfernstraßen ist.
7. Trifft es zu, dass der Ausbau der A 6 im Abschnitt vom Autobahnkreuz
Weinsberg bis zum Autobahnkreuz Feuchtwangen/Crailsheim in den
Weiteren Bedarf mit Planungsrecht eingruppiert wurde, um die hohen zu
erwartenden Kosten von ca. 850 Mio. Euro nicht im Vordringlichen Bedarf
einkalkulieren zu müssen, um so mehr Spielraum für weitere
Straßenbauprojekte zu haben, die auf jeden Fall mit staatlichen Haushaltsmitteln finanziert
werden müssen (Hohenloher Zeitung vom 26. März 2016, S. 27)?
Der Bundesverkehrswegeplan ist kein Finanzierungsplan.
8. Welche Möglichkeiten bestehen für den Ausbau der A 6 beim Verbleib des
Projekts im Weiteren Bedarf mit Planungsrecht in der Laufzeit des
BVWP 2030, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung der von der
Bundesregierung angestrebten ÖPP-Finanzierung negativ ausfällt und der Ausbau mit
staatlichen Haushaltsmitteln finanziert werden muss?
Die Ausbaumöglichkeiten sind vom Ergebnis der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als ÖPP nicht tangiert, da die Frage der Bedarfsfeststellung der Auswahl
der Beschaffungsvariante vorgelagert ist. Die Durchführung einer ÖPP-
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung dient dem Vergleich zweier Beschaffungsvarianten
und setzt deshalb die Finanzierbarkeit beider betrachteter Beschaffungsvarianten
voraus.
9. Trifft es zu, dass mit einem Ausbau der A 6 mit Hilfe von staatlichen
Haushaltsmitteln nicht vor dem Jahr 2030 zu rechnen wäre, da durch die
Einstufung des Projekts in den Weiteren Bedarf mit Planungsrecht andere Projekte
in höheren Einstufungen Vorrang hätten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
10. Trifft es zu, dass das BMVI es als seine Aufgabe ansieht, ÖPP-Projekte im
Straßenbau als attraktive Anlagemöglichkeiten für Versicherer, Banken und
Rentenfonds im Rahmen von ÖPP-Projekten zu implementieren
(Hohenloher Zeitung vom 14. April 2016)?
Nein.
11. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Staatshaushalt zu nutzen, um die am
freien Kapitalmarkt derzeit nicht zu erzielenden Renditen für Versicherer,
Banken und Rentenfonds zu gewährleisten und damit Steuergeld zum
Ausgleich niedriger Zinsen am Kapitalmarkt einzusetzen?
Nein.
12. Welche konkreten Kostenvorteile verspricht sich die Bundesregierung beim
Ausbau der A 6 zwischen dem Abschnitt vom Autobahnkreuz Weinsberg bis
zum Autobahnkreuz Feuchtwangen/Crailsheim im Vergleich zu einer
möglichen konventionellen Finanzierung, wenn allein Versicherer, Banken und
Rentenfonds mit einer Rendite von mindestens 4 Prozent kalkulieren?
Über konkret zu erwartende Kostenvorteile liegen derzeit noch keine
Erkenntnisse vor, da diese als Ergebnis aus der noch durchzuführenden
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hervorgehen.
13. Warum taucht im Entwurf des BVWP 2030 in der Spalte Hinweise der
Passus „ÖPP geplant“ nicht auf, wenn eine Finanzierung des Ausbaus der A 6
mittels ÖPP bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das BMVI außer Frage
steht, und wie verträgt sich die Einstufung in den Weiteren Bedarf mit
Planungsrecht mit dem Status einer bevorstehenden ÖPP-Ausschreibung?
Das Projekt A6, AK Weinsberg – AK Feuchtwangen/Crailsheim ist in der Liste
Projekte der Neuen Generation ÖPP im Bundesfernstraßenbereich enthalten. Der
im BVWP-2030-Entwurf fehlende Hinweis auf das ÖPP-Projekt wird noch in
geeigneter Weise ergänzt.
14. Nach welcher Systematik erfolgte die Auswahl der A 6 in die vom BMVI
veröffentlichte Liste der ÖPP-Projekte der neuen Generation bei
gleichzeitiger Eingruppierung des Projekts in den Weiteren Bedarf mit Planungsrecht
des neuen BVWP, und inwiefern hat man diese Auswahl in Abstimmung mit
möglichen Investoren getroffen (BMVI: Öffentlich-Private Partnerschaften
im Bundesfernstraßenbereich – die Neue Generation, Mai 2015)?
Mit den ÖPP-Projekten der neuen Generation verfolgt die Bundesregierung das
Ziel, notwendige Neu- und Ausbaumaßnahmen schneller und effizienter
umzusetzen, um dadurch den durch Stau verursachten volkswirtschaftlichen Schaden
zu minimieren. Die Auswahl der Projekte erfolgte aus vorwiegend verkehrlichen
Gründen. Eine Abstimmung mit möglichen Investoren ist dabei nicht erfolgt.
15. Trifft es aus Sicht der Bundesregierung zu, dass bei einer konventionellen
Vergabe von Infrastrukturprojekten auch mittelständische
Straßenbauunternehmen wettbewerbsfähige Angebote abgeben, bei ÖPP mit A- oder V-
Modellen auf Konsortionalebene der Wettbewerb hingegen auf wenige große
Baukonzerne beschränkt ist (Bericht des Zentralverbands des Deutschen
Baugewerbes e. V., ÖPP – Infrastrukturprojekte und Mittelstand,
März 2016), und welche Möglichkeiten der Beteiligung mittelständischer
Unternehmen sieht die Bundesregierung beim geplanten Ausbau der A 6?
In Umsetzung des Koalitionsvertrags „Deutschlands Zukunft gestalten“ zwischen
CDU, CSU und SPD vom 27. November 2013 (dort S. 29), der die
mittelstandsfreundliche Ausgestaltung von Öffentlich-Privaten Partnerschaften explizit zum
Ziel erklärt, hat das BMVI im Oktober 2015 eine Studie zu alternativen
Geschäfts- und Finanzierungsmodellen in Auftrag gegeben. Darin ist u. a.
aufzuzeigen, ob und wenn ja wie das BMVI darauf hinwirken kann, dass sich ein
möglichst breites Bewerberfeld für ÖPP-Projekte ergibt, d. h. sich u. a. Mittelständler
an ÖPP-Projekten beteiligen. Die Aussagekraft des Gutachtens soll durch eine
breit angelegte Erörterung der Inhalte mit Vertretern der beteiligten Gruppen auf
privater und öffentlicher Seite befördert werden. Deshalb wird die Bearbeitung
durch einen Beirat begleitet, indem beispielsweise auch der ZDB vertreten ist.
Die Inhalte des ZDB-Berichts „ÖPP – Infrastrukturprojekte und Mittelstand,
März 2016“, sollen im Rahmen der Studie gewürdigt werden, die Bearbeitung ist
jedoch noch nicht abgeschlossen. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse wird für
den Herbst 2016 angestrebt.
16. Beabsichtigt die Bundesregierung beim Ausbau der A 6 mittels ÖPP durch
kleinere Lose, kürzere Laufzeiten und weniger inkludierte Leistungsbereiche
dafür zu sorgen, dass der Mittelstand bei dieser möglichen ÖPP am
Wettbewerb beteiligt werden kann und nicht wie bei vergleichbaren Projekten in der
Vergangenheit durch zu große Projektvolumina und zu lange Laufzeiten
vom Wettbewerb von vornherein ausgeschlossen wird?
Über den genauen Projektzuschnitt ist noch nicht entschieden.
17. Inwiefern wäre ein paralleler Ausbau der A 6 zwischen dem Autobahnkreuz
Weinsberg und dem Autobahnkreuz Feuchtwangen/Crailsheim und einer
parallel verlaufenden Ost-West-Verbindung der Hohenlohebahn als
Güterzugstrecke, analog zum A-5- und Rheintalbahnausbau zwischen Offenburg und
Freiburg, möglich?
Eine entsprechende Dringlichkeitseinstufung der betreffenden Vorhaben
vorausgesetzt, kann in den anschließenden Planungsstufen die Thematik eines parallelen
Ausbaus erörtert werden.
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