[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 20. Mai 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8540
18. Wahlperiode 24.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Annalena Baerbock,
Oliver Krischer, weiterer Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 18/8350 –
Stickoxid-Grenzwerte für Kohlekraftwerke
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Es ist bekannt, dass in Deutschland der EU-Grenzwert für Stickoxid (NOx) bzw.
das NOx-Jahresmittel immer wieder überschritten wird. Und das, obwohl
Stickstoffemissionen zur Reizung und Schädigung der Atemwege führen und
negative Auswirkungen auf die Lungenfunktion von Kindern und Erwachsenen
haben. NOx bewirkt zudem die Versauerung und Eutrophierung von Gewässern
und Böden und ist ein Ausgangsstoff für die Entstehung von
gesundheitsschädlichem Feinstaub und Ozon.
Hauptverursacher ist der Verkehr. Hinzu kommen die Stickoxidemissionen der
Energiewirtschaft, die allein für 25 Prozent der gesamten NOx-Emissionen
verantwortlich sind. Davon tragen die 16 größten Kohlekraftwerke mit 40 Prozent den
Löwenanteil der NOx-Emissionen (
www.greenpeace.de/sites/www.greenpeace.
de/files/publications/greenpeace-studie-tod-aus-dem-schlot-s01652.pdf).
In Deutschland sind die Grenzwerte für Kohlekraftwerke in der Dreizehnten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (13. BIm-
SchV) in § 4 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester
Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe geregelt. Die Grenzwerte für
Stickoxid im Tagesmittel liegen für bestehende Großkraftwerke mit einer Leistung
von mehr als 300 Megawatt bei 150 mg/m3 und für Braunkohlekraftwerke sogar
mit 200 mg/m3 noch höher. Für Anlagen, die erst ab dem Jahr 2014 ans Netz
gegangen sind, gilt ein Jahresgrenzwert von 100 mg/m³, unabhängig ob
Braunkohle oder Steinkohle (§ 11 Absatz 3 13. BImSchV).
Im Gegensatz dazu zeigen Genehmigungsbescheide sowie Daten von anderen
Betreibern von Steinkohle- und Braunkohlekraftwerken, dass mit der besten
verfügbaren Technik ein Grenzwert im Tagesmittel von 70 mg/m3 technisch
erreichbar und ökonomisch darstellbar ist.
Im Vergleich zu China und den USA sind das geradezu großzügige
Verschmutzungsrechte, denn im Jahr 2012 wurden dort neue Werte beschlossen. So wurde
in den USA ein Grenzwert von 117 mg/m3 Luft eingeführt, in China ist ein
Grenzwert für Bestandsanlagen von 100 mg/m3 und für Neuanlagen sogar
50 mg/m³ in den Fokusregionen der chinesischen Energieerzeugung, welche um
die 83 Prozent der Kapazitäten betrifft, vorgesehen.
Auf europäischer Ebene regelt die Richtlinie über Industrieemissionen (Industry
Emission Directive 2010/75/EU) Zulassung und Betrieb von Industrieanlagen.
Wichtigstes Instrument dieser Richtlinie sind die Merkblätter zur besten
verfügbaren Technik, auch BVT-Merkblätter (engl. BAT – Best Available Techniques
oder BREF – Best Available Techniques Reference Document) genannt,
insbesondere jenes für Großfeuerungsanlagen (LCP BREF), welches im Juli 2006
verabschiedet wurde und den „Stand der Technik“ vorgibt (
http://eippcb.jrc.ec.
europa.eu/reference/lcp.html). Dieses wird gerade überarbeitet. Neben
Grenzwerten und Minderungstechniken für Wasseremissionen, aktualisiert der
Entwurf zu den BVT-Schlussfolgerungen den Stand der Technik zu den
Luftschadstoffen, wie Quecksilber und Stickoxide.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Begriff „Stand der Technik“ bezeichnet gemäß § 3 Absatz 6 Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zunächst in abstrakt genereller Form den
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der
die praktische Eignung einer Maßnahme u. a. zur Begrenzung von Emissionen
zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere die Kriterien der Anlage zum BImSchG zu berücksichtigen.
Wesentlicher Kernpunkt ist hierbei neben dem Grundsatz der Vorsorge und der
Vorbeugung die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und
Nutzen der Maßnahme. Daher ist alleine die technische Machbarkeit bzw.
Erreichbarkeit einer Maßnahme nicht geeignet den Stand der Technik zu definieren.
Das Merkblatt zu den besten verfügbaren Techniken (BVT, BVT-Merkblatt, engl.
BREF document) für Großfeuerungsanlagen (LCP-BREF, engl. large combustion
plants) wird derzeit im Rahmen des sogenannten Sevilla-Prozesses unter
Federführung des EIPPC (European Integrated Pollution Prevention)-Büros der
Europäischen Kommission überarbeitet. Dabei handelt es sich um einen Prozess, in
dem von den in Europa vorhandenen Anlagen die gegenwärtig besten
verfügbaren Techniken und die damit erzielbaren Emissionsbandbreiten abgeleitet
werden. Dieser Prozess ist derzeit nicht abgeschlossen. Das Büro hat dazu einen
vorläufigen Sitzungstermin des Forums nach Artikel 13 der
Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (IED) für den Herbst des Jahres angekündigt. Erst danach kann
der technische Prozess der Überarbeitung des BVT-Merkblattes abgeschlossen
werden.
Dieses BVT-Merkblatt ist schlussendlich Grundlage für die Ableitung der BVT-
Schlussfolgerungen durch die Europäische Kommission, welche dann im
Ausschuss nach Artikel 75 der Industrieemissionsrichtlinie unter Mitwirkung der
Mitgliedstaaten beschlossen werden. Von einem Sitzungstermin noch in diesem
Jahr kann nicht sicher ausgegangen werden. Das europäische
Rechtssetzungsverfahren wird durch Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt
der Europäischen Union abgeschlossen; die BVT-Schlussfolgerungen bedürfen
danach der Umsetzung in nationales Recht. Insoweit können derzeit keine
vergleichenden Aussagen zur Einhaltbarkeit sich aus künftigen BVT-
Schlussfolgerungen ergebender Anforderungen getroffen werden. Sobald die endgültigen
BVT-Schlussfolgerungen für die Großfeuerungsanlagen vorliegen, wird sich das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im
Zuge der nationalen Umsetzung entsprechend für Emissionsgrenzwerte
verwenden, die einen anspruchsvollen Stand der Technik sicherstellen sollen.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass entsprechend der
grundgesetzlichen Kompetenzverteilung der Vollzug des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes den Ländern in eigener Zuständigkeit obliegt. Die Bundesregierung hat
hinsichtlich des Vollzuges weder Aufsichts- noch Kontrollfunktionen oder
-rechte. Anlagenindividuelle Informationen wie Inhalte von Genehmigungen
oder Überwachungsdaten liegen der Bundesregierung regelmäßig nicht vor;
hierzu gehören insbesondere genehmigte Grenzwerte und erreichte Betriebswerte
für bestimmte Emissionen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass eine zahlenmäßige Vergleichbarkeit
von Grenzwerten ohne Kenntnis der Randbedingungen (u. a. Sauerstoffbezug,
Messtechnik) nicht gegeben ist.
Unter Berücksichtigung dieser Vorbemerkungen beantwortet die
Bundesregierung daher die nachstehenden Fragen wie folgt.
Situation von NOx-Emissionen aus Kohlekraftwerken
1. Wie haben sich die Stickoxidemissionen der Kohlekraftwerke in
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren
entwickelt (bitte nach Kraftwerk und mg/m3 pro Jahr im Jahresmittel auflisten)?
Die Stickoxidemissionen von Kohlekraftwerken in Deutschland haben sich nach
Angaben des Umweltbundesamtes in den Jahren 2005 bis 2014 ausgedrückt in
Kilotonnen NOx insgesamt wie folgt entwickelt:
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
192 194 199 183 171 176 177 183 185 175
Informationen über Stickoxidemissionen nach einzelnen Kraftwerken in
Deutschland liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. Wie haben sich die Stickoxidemissionen der Steinkohlekraftwerke in
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung im Vergleich zu den
Niederlanden in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Kraftwerk, Alter
der Anlage, Grenzwerte, Konzentrationswert mg/m3 pro Jahr auflisten)?
3. Wie haben sich die Stickoxidemissionen der Braunkohlekraftwerke in
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung im Vergleich zu den
Niederlanden in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Kraftwerk, Alter
der Anlage, Grenzwerte, Konzentrationswert mg/m3 pro Jahr auflisten)?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen
keine entsprechenden Informationen aus dem Vollzug in Deutschland und den
Niederlanden vor, um die Entwicklung der Stickoxidemissionen aus Stein- oder
Braunkohlekraftwerken in Deutschland darstellen und den Vergleich zu den
Niederlanden herstellen zu können. Es wird auf die grundgesetzlich geregelten
Vollzugskompetenzen verwiesen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
4. Wo stehen nach Kenntnis der Bundesregierung die 30 Kohlekraftwerke mit
den höchsten Stickoxidemissionen in Europa (bitte nach Kraftwerk,
Brennstoffart, Standort, mg/m3 pro Jahr auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Es fehlen auch hier
die notwendigen Informationen aus dem Vollzug in Deutschland und den
europäischen Mitgliedstaaten.
5. Werden die in dem Multikomponentenprotokoll (UNECE-
Luftreinhaltekonvention) und der NEC-Richtlinie (2001/81/EG) festgelegten
Emissionsminderungsziele für NOx von Deutschland erreicht, und falls nein, warum nicht,
und was will die Bundesregierung diesbezüglich unternehmen?
Im Multikomponentenprotokoll (Göteborg-Protokoll der UNECE-
Luftreinhaltekonvention) hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die nationalen
Stickoxidemissionen von 2 693 kt/a im Jahr 1990 um rund 60 Prozent auf 1 081 kt/a ab dem
Jahr 2010 zu reduzieren. Gemäß der Richtlinie 2001/81/EG über nationale
Emissionshöchstmengen (NEC-Richtlinie) für bestimmte Luftschadstoffe beträgt die
nationale Emissionshöchstmenge für Stickoxide in Deutschland ab 2010
1 051 kt/a. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Korrekturverfahren
(Inventory Adjustments) hält Deutschland seit 2012 beide Verpflichtungen ein, 2014
betrug die zur Beurteilung heranzuziehende Emissionsmenge 999 kt. Es liegen
keine Anzeichen dafür vor, dass die angegebenen Emissionshöchstmengen in
Zukunft überschritten werden.
6. Wie wirken sich nach Kenntnis der Bundesregierung erhöhte
Stickoxidemissionen auf die Gesundheit von Bürgerinnen und Bürger aus, und was will die
Bundesregierung unternehmen, um diese zu verringern?
Die Belastung der Gesundheit von Bürgerinnen und Bürger geht insbesondere
von NO2 aus, dessen Aufnahme über die Atemluft ein Risiko für die menschliche
Gesundheit darstellt. Kurzzeitig hohe NO2-Expositionen können Reizungen der
Atemwege verursachen. Längerfristige Belastungen, insbesondere in
Kombination mit anderen Luftschadstoffen, können zur Beeinträchtigung der
Lungenfunktion, zu chronischen Herz-Kreislauferkrankungen, Lungenkrebs und durch diese
zu vorzeitigen Sterbefällen führen. Kinder sind besonders sensibel gegenüber
hohen NO2-Belastungen und können bei Überschreitungen des Kurzzeit-
Grenzwertes vermehrt an Husten, Bronchitis und Atemwegsinfekten erkranken.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, insbesondere die Stickoxidemissionen
aus dem Verkehr und aus Industrieanlagen zu reduzieren.
7. Wie wirken sich nach Kenntnis der Bundesregierung erhöhte
Stickoxidemissionen auf die biologische Vielfalt aus?
Stickstoffoxide tragen als Form des reaktiven Stickstoffs zur Überdüngung und
Versauerung von Ökosystemen bei und somit zum Verlust an biologischer
Vielfalt. Stickstoffdeposition allgemein gilt weiterhin vor allem durch ihre
eutrophierende Wirkung als eine der Ursachen des weltweiten Biodiversitätsverlustes.
Indirekte Auswirkungen auf die biologische Vielfalt können durch chronische oder
auch hohe kurzfristige Belastungen von Pflanzen mit Stickoxiden hervorgerufen
werden. Die geschwächten Pflanzen (z. B. durch Chlorosen, vorzeitiges Altern
und Kümmerwuchs) sind empfindlicher gegen sekundäre Stressoren (Schädlinge
oder Klimawandel), wobei die Empfindlichkeit je nach Art unterschiedlich stark
ausgeprägt sein kann und somit zu Konkurrenzverschiebungen und
gegebenenfalls Verlust einzelner Arten führen kann.
Grenzwerte für NOx-Emissionen von Braunkohlekraftwerken
8. Welche der Braunkohlekraftwerke in Deutschland mit einer Leistung größer
als 300 Megawatt würden nach Kenntnis der Bundesregierung den im BAT
Reference Document for the Large Combustion Plants (
http://eippcb.jrc.
ec.europa.eu/reference/BREF/LCP_D1_June_online.pdf) auf Seite 754
vorgeschlagenen unteren Grenzwert von 50 mg/m3 bzw. oberen Grenzwert von
180 mg/m3 für das Jahresmittel für bestehende Kraftwerke einhalten (bitte
nach Kohlekraftwerk und Emissionsdaten auflisten)?
9. Welche der Braunkohlekraftwerke in Deutschland mit einer Leistung größer
als 300 Megawatt würden nach Kenntnis der Bundesregierung den im BAT
Reference Document for the Large Combustion Plants auf Seite 754
vorgeschlagenen unteren Grenzwert von 140 mg/m3 bzw. den oberen Grenzwert
von 220 mg/m3 für das Tagesmittel für bestehende Kraftwerke einhalten
(bitte nach Kohlekraftwerk und Emissionsdaten auflisten)?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Die Fragestellungen zielen
auf den Vollzug ab, daher liegen der Bundesregierung keine Informationen
darüber vor, welche Braunkohlekraftwerke die im derzeitigen Entwurf des BVT-
Merkblatts für Großfeuerungsanlagen vorgeschlagenen Emissionsbandbreiten im
Tages- bzw. im Jahresmittel einhalten (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung).
10. Inwieweit kann die Bundesregierung bestätigen, dass keine
Braunkohleanlage mit Sekundärmaßnahmen zur NOx-Abscheidung (Selektive
nichtkatalytische Reduktion – SNCR/Selektive katalytische Reduktion – SCR) in
Deutschland in Betrieb ist (bitte begründen)?
Die Bundesregierung kann dies nicht bestätigen. Die Fragestellung zielt auf den
Vollzug ab, daher liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor
(siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
11. Inwieweit kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Braunkohleanlage
Schwarze Pumpe nur mit Primärmaßnahmen NOx-Emissionswerte von im
Schnitt 130 mg/m³ erreicht (bitte begründen)?
Die Bundesregierung kann dies nicht bestätigen. Die Fragestellung zielt auf den
Vollzug ab, daher liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor
(siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
12. Inwieweit sind der Bundesregierung technische Gründe bekannt, die
dagegen sprechen, eine SCR (Selective Catalytic Reduction) ebenfalls in
deutschen Braunkohleanlagen zu installieren (wie etwa in den Kraftwerken Oak
Grove in Texas oder Sostanj Block 6 in Slowenien)?
Die Nachrüstung einer SCR-Anlage bei bestehenden Braunkohlekraftwerken ist
grundsätzlich möglich. Eine Nachrüstung kann aber aufgrund technischer
Gegebenheiten an den jeweiligen Anlagen, oder auf Grund von Platzmangel, nicht
möglich sein.
13. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
Sekundärmaßnahmen zur Abscheidung von NOx (wie SCR oder SNCR) über
§ 11 Absatz 3 der 13. BImschV als „Stand der Technik“ akzeptiert sind (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung nicht. Die Anforderungen des § 11
Absatz 3 der 13. BImSchV gelten nicht für Bestandsanlagen. Sie sind
technikunabhängig und können sowohl mit Primär- wie mit Sekundärmaßnahmen eingehalten
werden.
14. Inwieweit sind der Bundesregierung technische Gründe bekannt, wonach
sich der NOx-Jahresgrenzwert von 100 mg/m³ nicht auf alle
Bestandsanlagen, insbesondere Braunkohle, ausdehnen ließe und falls nicht, wie wirkt
sich dies auf das Gleichbehandlungsgebot und die Wettbewerbsfähigkeit von
Betreibern von Steinkohleanlagen aus?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen, wonach die
zuständige Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Nachrüstung von
Bestandsanlagen zwingend die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen der
Maßnahme zu beachten hat. Zudem wird auf die Antworten zu den Fragen 12
und 13 verwiesen.
15. Inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, dass für Braunkohleanlagen
mit einer Leistung von mehr als 300 Megawatt eine SCR in Kombination mit
Primärmaßnahmen zur Reduktion von NOx dem „Stand der Technik“
entspricht, insofern eine Abscheidung von NOx in Höhe von mindestens 80
Prozent von einer SCR erwartet werden kann und NOx-Emissionen < 80mg/m³
daher technisch erreichbar sind (bitte begründen)?
Ob und wie Primär- oder Sekundärmaßnahmen eingesetzt werden, muss je nach
Auslegung der Anlage von den Betreibern im Einzelfall entschieden werden.
16. Wie viele Tonnen NOx-Emissionen könnten in Deutschland mit
Emissionsgrenzwert 100 mg/m³ und 80 mg/m³ (Jahresmittel) eingespart werden (im
Vergleich zum Ist-Zustand)?
a) Welche Zusatzkosten würden dem jeweiligen Betreiber nach
Einschätzung der Bundesregierung dadurch entstehen (bitte nach Kraftwerken
auflisten)?
b) Wie steht dies im Vergleich zum Nutzen (laut Europäischer
Umweltagentur beziffern sich die externalisierten Kosten für eine Tonne NOx in
Deutschland auf 6 817 bis 19 059 Euro/t)?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung
liegen hierzu keine Informationen vor.
17. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung korrekt, dass der Betreiber
nach Artikel 15 Absatz 4 der Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie
2010/75/EU – IED) eine Abweichung von den oberen Grenzwerten nach
BVT-Schlussfolgerung (BVT: beste verfügbare Techniken) beantragen
kann, und falls ja, wie und von wem wird eine solche Abwägung der
Verhältnismäßigkeit entschieden und wie ist dies mit dem Verursacher- und
Vermeidungsprinzip vereinbar?
Artikel 15 Absatz 4 der EU-Industrieemissions-Richtlinie (IED) eröffnet den
zuständigen Genehmigungsbehörden der Länder auf Antrag eines Betreibers die
Möglichkeit, insbesondere unter Beachtung der Anhänge V bis VIII der IED, im
Einzelfall und unter Abwägung von Umweltschutz- und
Verhältnismäßigkeitsaspekten Emissionsgrenzwerte festzulegen, die oberhalb der Emissionsbandbreiten
der BVT-Schlussfolgerungen liegen. Entsprechende Ausnahmen sind der
Europäischen Kommission zu berichten.
18. Welche Braunkohleanlagen verfeuern andere Brennstoffe als Braunkohle,
welche als Abfall eingestuft werden, z. B. Tiermehl und Klärschlamm, und
gibt es dafür eine Vergütung (bitte Auflistung nach Kraftwerk, Tonnagen
von 2010 bis 2015 und aufs Jahr hochgerechnete Vergütung für die
Entsorgung)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
19. Würde die Forderung eines NOx-Grenzwertes von 100 mg/m³ für
Braunkohleanlagen ab 2021 nach Einschätzung der Bundesregierung einen Hebel zur
Beschleunigung der Energiewende darstellen, da aus wirtschaftlichen
Gründen eine Nachrüstung sich nicht für den Betreiber rentieren würde?
Nach Auffassung der Bundesregierung werden NOx-Emissionen aus
Vorsorgegründen gemindert und nicht um andere Ziele zu erreichen.
Grenzwerte für NOx-Emissionen von Steinkohlekraftwerken
20. Welche der Steinkohlekraftwerke in Deutschland mit einer Leistung größer
als 300 Megawatt würden den im BAT Reference Document for the Large
Combustion Plants auf Seite 754 vorgeschlagenen unteren Grenzwert von
65 mg/m3 bzw. oberen Grenzwert von 180 mg/m3 für das Jahresmittel für
bestehende Kraftwerke nach Kenntnis der Bundesregierung einhalten (bitte
nach Kohlekraftwerk und Emissionsdaten auflisten)?
21. Welche der Steinkohlekraftwerke in Deutschland mit einer Leistung größer
als 300 Megawatt würden den im BAT Reference Document for the Large
Combustion Plants auf Seite 754 vorgeschlagenen unteren Grenzwert von
80 mg/m3 bzw. oberen Grenzwert von 220 mg/m3 für das Tagesmittel für
bestehende Kraftwerke nach Kenntnis der Bundesregierung einhalten (bitte
nach Kohlekraftwerk und Emissionsdaten auflisten)?
Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet. Die Fragestellungen zielen
auf den Vollzug ab, daher liegen der Bundesregierung keine Informationen
darüber vor, welche Steinkohlekraftwerke die im derzeitigen Entwurf des BVT-
Merkblatts für Großfeuerungsanlagen vorgeschlagenen Emissionsbandbreiten im
Tages- bzw. Jahresmittel einhalten (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
22. a) Gibt es in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung noch
Steinkohle-Großfeuerungsanlagen > 300MW, welche ohne
Sekundärmaßnahmen für NOx-Abscheidung, insbesondere SCR, in Betrieb sind (bitte nach
Kraftwerk, Alter, Standort, Grenzwert, mg/m3 pro Jahr und ob SNCR oder
SCR auflisten)?
b) Falls nein, geht die Bundesregierung davon aus, dass für Steinkohle
> 300MW eine SCR in Kombination mit Primärmaßnahmen zur NOx-
Reduktion dem Stand der Technik entspricht und deshalb NOx-Emissionen
< 80mg/m³ technisch erreichbar sind (wie in den Niederlanden oder
Dänemark seit 2010)?
Die Frage 22a zielt auf den Vollzug ab, daher liegen der Bundesregierung keine
gesicherten Informationen vor (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Zu
Frage 22b wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort
zu Frage 15 verwiesen. Der Stand der Technik wird technologieunabhängig
festgelegt. Die Bundesregierung wird im Rahmen der nationalen Umsetzung der
BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen prüfen, welche
Anforderungen nach dem fortentwickelten Stand der Technik festgelegt werden können.
23. Inwiefern gibt es in deutschen Steinkohleanlagen > 300 MW technische
Gründe, weshalb NOx-Emissionen nicht unter 85 mg/m³ (Jahresmittel)
eingehalten werden können (bitte begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 entsprechend verwiesen.
Position der Bundesregierung zum LCP-BREF-Entwurf
24. Was war nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand der zweiten
ordentlichen Sitzung der Technischen Arbeitsgruppe im zweiten Quartal 2015
mit dem von der Europäischen Kommission mit der Durchführung des
EU-weiten Informationsaustausches beauftragten European IPPC Bureau
(gemäß der Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/4311)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war der Entwurf des überarbeiteten
Merkblatts für Großfeuerungsanlagen (LCP-BREF) Gegenstand der o. g. Sitzung der
Technischen Arbeitsgruppe.
25. Inwieweit hat die Bundesregierung im Zuge der Überarbeitung des BREF-
Dokuments eigene Vorschläge zur Weiterentwicklung des Merkblatts in
Bezug auf die Minderung von Stickoxidemissionen eingereicht, und wenn ja,
wann, und mit welchem Inhalt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
26. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen, die obere
Emissionsbandbreite für NOx auf 190 mg/m³ auszuweiten, und wenn ja, von
welchen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren wird dies gefordert?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist eine obere Emissionsbandbreite für
Stickoxide von 190 mg/m³ aufgrund der vorliegenden Daten in Verbindung mit
den im Merkblatt beschriebenen besten verfügbaren Techniken als sachgerecht
zu betrachten. Die im BVT-Merkblatt dargestellten Bandbreiten sind das
Ergebnis einer belastbaren Sachstandserhebung der im Betrieb erreichten
Emissionswerte, nicht nur von den Referenzanlagen, und daher nicht Ergebnis oder
Gegenstand von Verhandlungen.
27. Hat die Bundesregierung entsprechende Datengrundlagen und Techniken für
die Überarbeitung des BVT-Merkblattes zu NOx übermittelt, und wenn ja,
wann und welche, und wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der Datenerhebung zur Überarbeitung des BVT-Merkblatts für
Großfeuerungsanlagen hat u. a. die Bundesregierung dem EIPPC-Büro sowohl Daten
von deutschen Referenzanlagen als auch Informationen über weitergehende
Techniken und Verfahren zur Stickoxidemissionsminderung zur Verfügung
gestellt. Die Weiterentwicklung des Merkblatts ist das Ergebnis der Auswertung der
aus sämtlichen Mitgliedstaaten übermittelten Daten.
28. Inwieweit erachtet die Bundesregierung für Großfeuerungsanlagen mit einer
Leistung von mehr als 300 Megawatt und mehr einen Grenzwert im
Tagesmittel von 60 mg/m3 als geeignet, die Stickoxidemissionen in Deutschland
signifikant zu senken?
Unter Annahme der Daten aus Absatz 2 der Vorbemerkung der Fragesteller fallen
den 16 größten Kohlekraftwerken rund 10 Prozent der Stickoxidemissionen in
Deutschland zu. Eine Absenkung der Emissionswerte für Tagesmittel erscheint
daher im Prinzip geeignet, um bezogen auf diesen Anteil eine Reduzierung der
Stickoxidemissionen in Deutschland zu erreichen.
29. Wird sich die Bundesregierung im Rahmen des Entwurfs zur Überarbeitung
des BVT-Merkblatts für Großfeuerungsanlagen (Stand: Februar 2016) für
eine Verschärfung der oberen Bandbreiten in der BVT-Schlussfolgerung zu
bestehenden Kohlekraftwerken einsetzen, und wenn nein, warum nicht?
30. Inwieweit wird sich die Bundesregierung für eine maximale obere
Bandbreite zu NOx von 80 mg/m³ für Steinkohle und Braunkohle (Tagesmittel)
bzw. für eine niedrigere Obergrenze von 60 mg/m3 im Jahresdurchschnitt
einsetzen?
Die Fragen 29 und 30 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die im BVT-Merkblatt dargestellten
Bandbreiten sind das Ergebnis einer belastbaren Sachstandserhebung der im Betrieb
erreichten Emissionswerte, nicht nur von den Referenzanlagen, und daher nicht
Ergebnis oder Gegenstand von Verhandlungen.
31. Wie steht die Bundesregierung zur jetzigen Fassung des LCP BREF vom
Februar 2016, insbesondere in Bezug auf die Forderungen mehrerer
Umweltverbände nach Streichung von Ausnahmen über Fußnoten (1 500
Stundenbetrieb), nach einer Definition von „neuer“ Anlage und nach Anpassungen
an Anhang V der IED und Vorgaben zur Umsetzung der Bandbreiten (bitte
begründen)?
Soweit die Aussagen in o. g. Fußnoten durch vorliegende Daten belegbar sind,
besteht aus Sicht der Bundesregierung keine sachliche Grundlage für Einwände.
Die Bundesregierung ist ferner der Auffassung, dass eine ergänzende
Begriffsbestimmung „neue Anlage“ nicht erforderlich ist. Neue Anlagen sind über die
Begriffsbestimmung nach Artikel 57 Satz 1 Nummer 1 für Bestandsanlagen
hinreichend klar abgegrenzt.
Anhang V der EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED) beschreibt lediglich die im
Rahmen von Genehmigungsverfahren äußerste Grenze zulässigerweise
gewährbarer Abweichungen durch die zuständige Genehmigungsbehörde (z. B. bei der
Anwendung des Artikels 15 Absatz 4 IED). Insofern beschreibt Anhang V auch
nicht die besten verfügbaren Techniken wieder.
Die Vorgaben zur Umsetzung der Emissionsbandbreiten sind mit Artikel 13ff
IED hinreichend festgelegt.
32. Wird die Bundesregierung ein positives Votum im Artikel-75-Ausschuss der
IED geben, wie und von wem wird dieses Votum entschieden (z. B.
öffentliche Anhörung und Einbeziehung des Deutschen Bundestages), und falls ein
negatives Votum angedacht wird, auf welcher wissenschaftlichen Basis und
im welchem Interesse?
Die Europäische Kommission hat noch keinen neuen Entwurf der BVT-
Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen vorgelegt. Die Positionierung der
Bundesregierung erfolgt nach Vorlage der BVT-Schlussfolgerungen im Rahmen der
Geschäftsordnung der Bundesregierung und der gemeinsamen Geschäftsordnung
der Bundesministerien.
33. Was dürften nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-weiten
Konsequenzen für Gesundheit und Umwelt sein, falls das LCP BREF nicht vor dem
ersten Quartal 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
wird, und was tut die Bundesregierung konkret, um eine Beschleunigung des
Prozesses zu erwirken?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die EU-weiten
Konsequenzen für Gesundheit und Umwelt vor. Die zeitliche Gestaltung des BVT-
Prozesses obliegt der Europäischen Kommission und dem EIPPC-Büro.
34. Hat die Bundesregierung gemäß Multikomponentenprotokoll (UNECE-
Luftreinhaltekonvention) und der NEC-Richtlinie (2001/81/EG) zusätzliche
Maßnahmen ergriffen, um die Emissionen von NOx zu reduzieren, und wenn
ja, welche davon sollen in welchem Zeitraum umgesetzt werden?
Die Minderung der Stickoxidemissionen in Deutschland erfolgte seit etwa dem
Jahr 2000 primär im Verkehrsbereich.
35. Welche Maßnahmen über die Novelle der Düngegesetzgebung hinaus sind
aus umweltpolitischer Sicht notwendig, um die Emissionen von NOx zu
reduzieren?
36. Falls die Bundesregierung keine zusätzlichen Maßnahmen zur Reduktion
von NOx-Emissionen ergriffen hat, mit welcher wissenschaftlichen
Begründung?
Die Fragen 35 und 36 werden zusammen beantwortet. Die Novelle der
Düngegesetzgebung ist relevant für die Minderung von Ammoniak-Emissionen. Für die
zukünftige Minderung der Stickoxidemissionen besonders relevant sind bereits
beschlossene Maßnahmen im Verkehrsbereich sowie klima- und
energiepolitische Entscheidungen.
37. Inwieweit steht die ablehnende Haltung der Bundesregierung hinsichtlich
strengeren Grenzwerten für Stickoxid im Einklang mit der von der
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
Barbara Hendricks, angekündigten Stickstoff-Strategie (Deutschlandfunk,
4. März 2016)?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) arbeitet aktuell an der Entwicklung einer Nationalen
Stickstoffminderungsstrategie und strebt an, diese noch im Laufe der 18. Legislaturperiode
vorzulegen. Hierzu bereitet das BMUB derzeit eine Dialogphase mit verschiedensten
Stakeholdern und Fachexperten vor, deren Ergebnisse in einen ersten Entwurf
einer integrierten Stickstoffminderungsstrategie einfließen werden. Eine zentrale
Frage dieser Dialogforen werden auch die mit allen Formen der
Energieversorgung verbundenen Stickstoffbelastungen sein. Allerdings kann aufgrund des
gegenwärtigen Standes der Arbeiten derzeit noch keine konkrete Aussage getroffen
werden, wie die Emissionen aus dem Energiesektor in der Stickstoff-Strategie
konkret aufgegriffen werden. In diesem Zusammenhang wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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