[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung vom 24. Mai 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8586
18. Wahlperiode 30.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Wolfgang Gehrcke,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8373 –
Beteiligungen der DEG an Unternehmen und Fonds in Steueroasen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zuge der Veröffentlichung der Panama Papers wurde auch bekannt, dass die
DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, 100-
prozentige Tochter der staatseigenen KfW Bankengruppe an Fonds und Unternehmen
beteiligt ist, die ihren Sitz an Standorten haben, die gemeinhin als Steueroasen
gelten (
www.finews.ch/news/finanzplatz/15984-steuerparadiese-steueroasen-
taxheaven-steuern-dubai-cayman-shcwiez-mauritius-bulgarien-panama-andorra).
Im Geschäftsbericht der DEG von 2015 werden neun solcher Beteiligungen
angeführt,
1. Banyan Tree Growth Capital LLC (DEG-Anteil 27 Prozent); Sitz: Port
Louis, Mauritius
2. Berkeley Energy Wind Mauritius Ltd. (25,8 Prozent); Sitz: Ebene,
Mauritius
3. The Kibofund II LLC (25 Prozent); Sitz: Ebene, Mauritius
4. Aavishkaar Frontier Fund (22,222 Prozent); Sitz: Ebene, Mauritius
5. Emerald Sri Lanka Fund I Limited (23,53 Prozent); Sitz: Port Louis,
Mauritius
6. Kendall Court Mezzanine (Asia) Bristol Merit Fund L. P. (24,37 Prozent);
Sitz: Kaimaninseln
7. Worldwide Group Inc. Morning Star (32,28 Prozent); Sitz: Charlestown,
St. Chr. und Nevis
8. Portland Caribbean Fund II, L. P. (20,99 Prozent); Sitz: George Town,
Kaimaninseln
9. Frontier Bangladesh II L. P. (20 Prozent); Sitz: Grand Cayman,
Kaimaninseln.
Der Gesamtwert dieser Beteiligungen liegt laut DEG-Geschäftsbericht von
2015 bei über 250 Mio. Euro (zu dem Wert der Beteiligungen, siehe die
Nummern 4, 5 und 9, liegen im Geschäftsbericht der DEG von 2015 keine Angaben
vor), deren summiertes Ergebnis bei ca. 27 Mio. Euro.
Für einige der genannten Unternehmen und Fonds sind keinerlei Informationen
darüber verfügbar, welche Anlageziele sie haben bzw. in welche Anlageklassen
oder Schwerpunktländer sie investieren. So weist die Internetseite der
Worldwide Group Inc. Morning Star weder auf solche Fakten noch auf konkrete
Investitionsprojekte oder Investitionskriterien hin. Zugleich führt die Seite jedoch
verschiedene Möglichkeiten auf, Unternehmen mit dem Ziel „asset protection
and tax planning“ zu gründen. Als Standortvorteil des Unternehmenssitzes
Nevis listet Worldwide Group Inc. Morning Star u. a. die fehlende Besteuerung
von Einnahmen sowie die nicht vorhandene Publizitätspflicht auf (www.
morningstarnev.com/PDFs/MSH-Nevis-KF.pdf). Ein entwicklungspolitscher
Bezug des Unternehmens fehlt.
Auch über andere Beteiligungen sind kaum Informationen auffindbar. So ist der
Sitz des Kendall Court Mezzanine (Asia) Bristol Merit Fund L. P. im
Geschäftsbericht der DEG gar nicht, im Geschäftsbericht der KfW aus dem Jahr 2014 mit
Kaimaninseln ausgewiesen. Der Sitz der Fondsgesellschaft Kendall Court ist
jedoch laut eigenen Angaben Singapur (
www.kendallcourt.com/inside.php?s=
contactus). Investitionsziel sind risikoreiche Mezzanine-Finanzierungen in
Südostasien, die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Über einen konkreten
entwicklungspolitischen Nutzen des Fonds sind keine Informationen verfügbar,
vergangene Investitionen der Fondsgesellschaft in Palmöl oder
Biodieselplantagen werfen jedoch erhebliche Zweifel über die Existenz eines solchen auf.
Zudem weist der Fonds scheinbar keinerlei ethische oder umweltbezogene
Standards für Investitionen auf. Gleiches gilt für den Frontier Bangladesch II L. P.,
der zwar von einer Fondsgesellschaft aus Bangladesch gemanaged wird, seinen
Sitz jedoch ebenso auf den Kaimaninseln hat.
Fünf weitere Fonds und Unternehmen, an denen die DEG beteiligt ist, haben
ihren Sitz auf Mauritius, ihr regionaler Tätigkeitsschwerpunkt liegt aber
anderswo. So investiert beispielsweise der Kibofund II in verschiedene Projekte
in den Ländern Afrikas – unter anderem in ein Kraftwerk der Firma Electro-
Maxx, das bei der lokalen Bevölkerung stark kritisiert wird (
www.youtube.com/
watch?v=os5zxgmgAME).
Neben dem fragwürdigen entwicklungspolitischen Nutzen der einzelnen
Beteiligungen stellt sich aber auch die generelle Frage, inwiefern die Beteiligung an
Unternehmen und Fonds in Steueroasen mit dem im Gesellschaftsvertrag der
DEG festgelegten gemeinnützigen Zweck der Förderung der
Entwicklungszusammenarbeit vereinbar ist. So weist die DEG als einen zentralen Indikator, um
den entwicklungspolitischen Nutzen ihrer Finanzierungen zu messen, die
zusätzlichen Staatseinnahmen der Entwicklungsländer aus, die aus den Steuerabgaben
der von der DEG finanzierten Unternehmen resultieren (
www.deginvest.de/
Internationale-Finanzierung/DEG/Die-DEG/Was-wir-bewirken/#2). Nach
Kenntnis der Fragesteller versteuern die neun aufgelisteten Unternehmen und Fonds
ihre Erträge jedoch in den Steuerparadiesen und nicht in den Projektländern.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG), ein
Tochterunternehmen der KfW, hat den Auftrag, den Auf- und Ausbau der Privatwirtschaft
in Entwicklungs- und Schwellenländern zu fördern, um nachhaltige Entwicklung
zu ermöglichen und die Lebensbedingungen der Menschen vor Ort zu verbessern.
Arbeit und Einkommen sind hierfür ein wesentlicher Motor. Die DEG setzt
hierfür keine Steuermittel ein, sondern eigene Mittel. Unternehmen, die eine DEG-
Finanzierung erhalten, zahlen am Markt orientierte Konditionen.
Die DEG finanziert mit langfristigen Darlehen und Beteiligungen nachhaltig
entwicklungswirksame Investitionen von Unternehmen in Entwicklungsländern. Sie
macht dies auf zwei Wegen: zum einen finanziert sie Unternehmen direkt, zum
anderen finanziert sie lokale Banken und andere Financiers damit diese
insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in den Partnerländern mit Krediten
versorgen, die ansonsten von der DEG nicht direkt finanziert werden können.
Lokale Finanzierer, wie beispielweise Fonds, haben die nötige Kundennähe,
Landes- und Sprachkenntnis, um KMU vor Ort angemessen und kundenorientiert
finanzieren und beraten zu können. Solche indirekten Finanzierungen der DEG
über Fonds und andere Finanzdienstleister erreichen somit viele KMU und
Menschen vor Ort, die über eine direkte DEG-Finanzierung nicht erreicht werden
können, und erzielen somit eine hohe entwicklungspolitische Wirksamkeit.
Bei allen ihren Investitionen achtet die DEG darauf, dass die von ihr finanzierten
Unternehmen internationale Umwelt- und Sozialstandards wie die IFC
Performance Standards und die Kernarbeitsnormen der ILO einhalten. Darüber hinaus
verpflichten sich die von der DEG mitfinanzierten Fonds, Umwelt- und
Sozialrisikomanagementsysteme einzurichten. Entsprechend werden die von den Fonds
finanzierten Unternehmen geprüft und die Einhaltung von Umwelt- und
Sozialstandards sichergestellt. Insbesondere Fonds haben somit das Potential, einen
enormen Multiplikator-Effekt für die Verbreitung umweltbewusster und
sozialverträglicher Unternehmensführung zu erzielen.
Darüber hinaus stellt die DEG im Zuge der Prüfung aller Vorhaben neben der
Überprüfung des Geschäftszwecks auch sicher, dass die wirtschaftlich
Berechtigten identifiziert werden (sogenannte „Know-your-Customer (KYC)-Prüfung“).
Bei bestehenden Engagements werden diese regelmäßig geprüft. Die Feststellung
der wirtschaftlich Berechtigten ist eine der zwingenden Voraussetzungen für eine
Finanzierung durch die DEG. Neben den Kreditnehmern werden darüber hinaus
alle für die Transaktion relevanten Partner (beispielsweise Abnehmer und
Lieferanten) mit Blick auf mögliche Anhaltspunkte für Geldwäsche und sonstige
Compliance relevante Handlungen überprüft.
In Absprache mit der Bundesregierung hat die KfW seit dem 1. Januar 2010
Leitlinien zum Umgang mit Finanzierungen in intransparenten Ländern
implementiert, die Beschränkungen für Finanzierungen in diesen Ländern vorsehen. Als
intransparente Länder werden dabei Länder definiert, die den OECD-Standard in
Steuerfragen noch nicht ausreichend implementiert oder die Standards bei der
Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht umgesetzt
haben und auf Listen der Financial Action Task Force (FATF) erscheinen. Die
Leitlinien sind auch für die DEG bindend.
Derzeit sind gemäß OECD mit Guatemala, Libanon, Liberia, Mikronesien,
Nauru, Trinidad und Tobago und Vanuatu sieben Länder und gemäß FATF mit
Iran und Nordkorea zwei Länder als intransparent eingestuft. Kasachstan befindet
sich nach OECD in der Übergangsphase, über eine finale Einstufung wird Ende
2016 entschieden. Die DEG ist an keinen Fonds und Zweckgesellschaften in
diesen Ländern beteiligt. Allerdings werden in der öffentlichen Diskussion
sogenannte Offshore Financial Centre („OFC“) in transparenten Ländern in
undifferenzierter Weise mit den von der OECD als intransparent eingestuften Ländern
gleichgesetzt.
Engagiert sich die DEG bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb eines
Partnerlandes, so muss entweder der Zweck des Unternehmens satzungsgemäß auf die
Betätigung in solchen Ländern oder auf die Zusammenarbeit mit diesen beschränkt
sein oder vertraglich sichergestellt werden, dass die von der DEG zur Verfügung
gestellten Finanzierungsmittel in DEG-Partnerländern eingesetzt werden. Befindet
sich der Sitz eines solchen Unternehmens in einem als intransparent eingestuften
Land, wird die Finanzierung gemäß den Leitlinien grundsätzlich nicht getätigt.
Die DEG ist eine gemeinnützige Körperschaft, die den Zweck der Förderung der
Entwicklungszusammenarbeit durch Finanzierung und Begleitung der
Privatwirtschaft in Schwellen- und Entwicklungsländern verfolgt. Die meisten Tätigkeiten
der DEG, insbesondere Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen, sind
gemäß § 65 Abgabenordnung (AO) ertragssteuerfrei, weil sie ausschließlich der
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit dienen. Obwohl langfristige
Darlehen der DEG ebenfalls ausschließlich der Förderung der
Entwicklungszusammenarbeit dienen, werden Erträge aus diesen von der DEG ordnungsgemäß in
Deutschland versteuert. Alle von der DEG erwirtschafteten Erträge werden
thesauriert, das heißt sie dienen dazu, neue Finanzierungen auszugeben und
gleichzeitig Risikopuffer für eventuelle Ausfälle zu bilden.
Beteiligungen werden entweder unmittelbar an Unternehmen in
Entwicklungsländern oder aber an Fondsgesellschaften gehalten, die ihrerseits insoweit
ausschließlich in Unternehmen in Entwicklungsländern investieren. Ein Vergleich
mit der aktuellen Debatte über die Steuervermeidungsstrategien internationaler
Konzerne ist für die DEG-Finanzierungen bereits deshalb nicht gerechtfertigt,
weil es der DEG bei einer Investition über OFC nicht – so der Vorwurf an die
Steuerplanung internationaler Konzerne – um die Minimierung der
Besteuerungsbasis in Hochsteuerländern und Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer
geht. Die DEG betreibt insoweit bei ihren Investitionen keine Steuerplanung und
initiiert nicht die Gründung spezieller Zweck- und Holdinggesellschaften. Im
Gegenteil stellt die DEG bei Unternehmen mit OFC-Konstruktionen erhöhte
Anforderungen an die Transparenz und die zweckgerichtete Mittelverwendung im
DEG-Partnerland. Die jeweiligen Zahlungsströme in und aus diesen Regionen
sollen gerade nicht verschleiert, sondern nachvollziehbar gestaltet und
dokumentiert werden.
Der Umstand, dass Investitionen – zum Beispiel durch die die DEG einladenden
Mitinvestoren – über OFC strukturiert werden, impliziert keine illegalen
Handlungen der involvierten Akteure. Im Rahmen der banküblichen Prüfung („Due
Diligence“) werden auch die Mitinvestoren sehr genau geprüft (unter anderem
durch Einschaltung des Compliance-Beauftragten und Datenabgleich über World
Check). Der Kunde gibt in rechtlich bindender Form Zusicherungen, unter
anderem über die Herkunft der eingesetzten Mittel, die Abgabe der entsprechenden
Steuererklärungen und Transparenz, ab. Schließlich ist Motivation für eine
Finanzierung über eine Gesellschaft mit Sitz in einer OFC nicht die steueroptimierte
Vermögenserschaffung und -bewahrung (so das Motto vieler Offshore-
Dienstleister), sondern ausschließlich die rechtssichere, effizientere und durch weniger
Korruption beeinflusste Investition in ein DEG-Partnerland.
In vielen Fällen können förderungswürdige Unternehmen erst durch die Nutzung
von OFC nachhaltig erfolgreich wirtschaften, Arbeitsplätze schaffen und somit
die Lebensbedingungen der Menschen vor Ort verbessern. Für die Finanzierung
solcher Unternehmen sprechen diverse entwicklungspolitische Gründe: Sie
versetzen die DEG in die Lage, private Investoren zu mobilisieren und
sicherzustellen, dass diese im Einklang mit Umwelt-, Sozial- und Corporate Governance
Standards investieren. Etablierte OFC verfügen über eine adäquate rechtliche
Infrastruktur, die den Anforderungen von Investoren, die in den Privatsektor in
Entwicklungs- und Schwellenländern investieren möchten, genügt. Bei Vorhaben in
Entwicklungs- und Schwellenländern mit instabilen politischen und rechtlichen
Rahmenbedingungen ermöglichen Konten in einer sicheren Jurisdiktion häufig
erst eine Finanzierung. OFC ermöglichen darüber hinaus die Strukturierung einer
großen Bandbreite von Finanzinstrumenten (Darlehen, Eigenkapital und
Mezzanine), sodass den Kunden eine passgenaue Finanzierung angeboten werden
kann. Nicht zuletzt ermöglicht die Nutzung von Zweckgesellschaften in OFC
Entwicklungs- und Schwellenländern den Zugang zu internationalen
Kapitalmärkten.
1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Beweggründe der DEG,
Fonds und Unternehmensbeteiligungen in Steuerparadiesen zu unterhalten?
2. Worin sieht die Bundesregierung den entwicklungspolitischen Mehrwert
solcher Beteiligungen im Allgemeinen?
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Beteiligungen der DEG an oben
genannten Unternehmen und Fonds, gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass
alle Beteiligungen ihren Sitz in Steueroasen haben?
4. Was geschieht nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Erträgen, die die
verschiedenen Beteiligungen erbringen?
5. Wo und in welcher Höhe werden die Erträge der Beteiligungen nach
Kenntnis der Bundesregierung versteuert?
6. Inwieweit kann die Bundesregierung sicherstellen, dass die Erträge der
DEG-Beteiligungen in der Bundesrepublik Deutschland korrekt versteuert
werden, insbesondere in Anbetracht des Vorschlags des Abgeordneten
Thomas Oppermann, Fraktionsvorsitzender der Fraktion der SPD, an
Steuerhinterziehung beteiligten Banken, die Lizenz zu entziehen (
www.noz.de/
deutschland-welt/politik/artikel/694459/steueroasen-die-schmutzige-seite-
deskapitals)?
Die Fragen 1 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. Welche Erträge erwirtschaftete die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher aus den oben genannten Beteiligungen sowie etwaiger ehemaligen
anderen Beteiligungen an Unternehmen oder Fonds in sogenannten
Steuerparadiesen (bitte einzeln aufschlüsseln und auch die Erträge bereits veräußerter
und ausgelaufener Beteiligungen einbeziehen)?
Die genannten Beteiligungen befinden sich noch im Portfolio der DEG. Im Jahr
2015 konnten durch die genannten Beteiligungen Erträge in Höhe von rund
700 000 Euro für die nachhaltige entwicklungspolitische Wirksamkeit der DEG
erzielt werden.
Wie zuvor bereits erläutert, werden die Erträge der DEG vollständig thesauriert
und dienen dazu, neue Finanzierungen auszugeben und gleichzeitig Risikopuffer
für eventuelle Ausfälle zu bilden.
Darüber hinaus ist die DEG nicht an Fonds und Zweckgesellschaften in nicht
transparenten Ländern, wie eingangs definiert, beteiligt.
8. Inwieweit entzieht sich nach Kenntnis der Bundesregierung die DEG durch
die Beteiligung an Unternehmen und Fonds in Steueroasen ihrer
Steuerpflicht in Deutschland?
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die von der DEG entrichteten
Steuern auf Erträge der verschiedenen Beteiligungen im In- und Ausland?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
10. Inwieweit widerspricht das Investitionsverhalten der DEG, in Fonds zu
investieren, die dann wiederum in Projekte in Entwicklungsländern
investieren, dem Anspruch der DEG, das Steueraufkommen in Entwicklungsländern
zu erhöhen?
Nach Auffassung der Bundesregierung liegen keine Widersprüche vor.
Finanzierungen an Holdinggesellschaften werden stets an ein förderungswürdiges
Unternehmen in einem Partnerland der DEG durchgeleitet. Das lässt sich die DEG
vertraglich zusichern. Die dort erzielten Erträge werden folglich lokal besteuert und
erhöhen unmittelbar das Steueraufkommen in dem betreffenden
Entwicklungsbzw. Schwellenland.
11. Sieht die Bundesregierung diesbezüglich Handlungsbedarf, und wenn ja,
welchen?
Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf, siehe auch die Antwort zu
Frage 10.
12. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhalten der DEG, Gelder nicht
direkt in die Projektländer, sondern in Fonds zu investieren, die dann
wiederum in Projekte in Entwicklungsländern investieren?
Die Bundesregierung sieht einen klaren entwicklungspolitischen Mehrwert in den
Fondsbeteiligungen der DEG, siehe auch die Vorbemerkung der
Bundesregierung.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu
a) der Investmentstrategie,
b) den Investitionsbranchen,
c) den Investitionsländern,
d) der entwicklungspolitischen Ausrichtung und
e) dem Unternehmensziel der Worldwide Group Inc. Morning Star?
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Beweggründen der
DEG, sich an der Worldwide Group Inc. Morning Star zu beteiligen?
15. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass sich die DEG an der
Worldwide Group Inc. Morning Star beteiligt, einem Unternehmen, das auf
seiner Homepage offensiv mit Steuervermeidung wirbt?
16. Inwieweit treten durch die Beteiligung an der Worldwide Group Inc.
Morning Star Zielkonflikte mit den entwicklungspolitischen Zielen der DEG
bzw. der Bundesregierung auf, insbesondere weil das Unternehmen keinerlei
entwicklungspolitischen Bezug zu haben scheint?
17. Wie stellt die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung sicher, dass die
Worldwide Group Inc. Morning Star keine Investitionen tätigt, die den
entwicklungspolitischen Leitlinien der Bundesregierung widersprechen?
18. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die DEG mit der Beteiligung
an der Worldwide Group Inc. Morning Star keinerlei entwicklungspolitische
Ziele verfolgt?
19. Bewertet die Bundesregierung die Worldwide Group Inc. Morning Star als
Briefkastenfirma?
Die Fragen 13 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen beziehen sich auf Informationen aus der Homepage von Morning Star
Holdings Limited (
www.morningstarnev.com). Die Gesellschaft Morning Star
Holdings Limited ist ein Dienstleister für Gründung und Administration von
Holdings in Nevis & St. Kitts. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist sie kein Kunde
der DEG und hat keinen Bezug zu dem DEG-Kunden World Wide Group Inc.
(„WWG“).
WWG ist eine Versicherungsgesellschaft mit operativen Tochtergesellschaften
(Kranken- und Lebensversicherung) in der Dominikanischen Republik und in
Panama. WWG hat eine hohe entwicklungspolitische Wirksamkeit, da das
Unternehmen mit ihren elementaren Dienstleistungen dazu beiträgt, die Risiken von
Menschen in unterversicherten Regionen abzusichern.
20. An welchen konkreten Projekten ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Banyan Tree Growth Capital LCC beteiligt?
Der Fonds investiert in Indien vorrangig in den Sektoren Verarbeitendes und
Produzierendes Gewerbe sowie Finanzdienstleistungen und stellt auf diese Weise
notwendiges Kapital für das Wachstum kleiner und mittelgroßer Unternehmen in
Indien zur Verfügung.
Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem
Bankgeheimnis, an das die DEG gebunden ist.
21. Aus welchen Gründen investiert die DEG nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht direkt in indische kleine und mittlere Unternehmen, sondern tätigt
diese Investments über die Banyan Tree Growth Capital LCC?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
22. Welche Angaben liegen der Bundesregierung zu
a) den Projekten,
b) den Projekt- bzw. Investitionsländern,
c) dem entwicklungspolitischen Anspruch und
d) der Politik der Corporate Social Responsibility (CSR-Politik)
der Berkeley Energy Wind Mauritius Ltd. vor (bitte jeweils anführen bzw.
ggf. vorhandene Dokumente beifügen)?
Die Gesellschaft investiert in Windparks in Indien und wurde durch eine
Begleitmaßnahme der DEG geschult, Umwelt- und Sozialmaßnahmen anhand
internationaler Standards umzusetzen. Die Windparks vermeiden CO2-Ausstoß, sie
unterstützen die Erreichung des „Erneuerbare Energien“-Ziels der indischen
Regierung und tragen zur Stabilisierung der indischen Stromversorgung bei, wovon
insbesondere ärmere Bevölkerungsschichten profitieren.
Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem
Bankgeheimnis, an das die DEG gebunden ist.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Proteste der lokalen
Bevölkerung an dem Kraftwerk von Electro-Maxx in Torono (Uganda), an dem
die DEG durch ihr Investment in „The Kibofund II LLC“ beteiligt ist?
24. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Protesten der lokalen
Bevölkerung gegen den Kraftwerksbau, insbesondere im Hinblick auf
gesundheitliche Auswirkungen sowie Umsiedlungen der Bevölkerung?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird das Kraftwerk regelmäßig durch die
lokalen Umweltbehörden überwacht. In diesem Rahmen werden regelmäßig
Messungen durch unabhängige Labore vorgenommen und die vorliegenden
Werte bestätigen die Einhaltung der vorgegebenen Standards. Eine gefährdende
Beeinträchtigung der Bevölkerung ist daher nicht gegeben.
Zudem wurden seit der Investition des Fonds zahlreiche Verbesserungen (z. B.
Lärmschutz) erzielt. Elektro-Maxx ist in einem ständigen Austausch mit
Vertretern der Gemeinden und unterhält ein umfangreiches Programm zur
Unterstützung der lokalen Bevölkerung. Elektro-Maxx stellt zudem bevorzugt lokale
Arbeitskräfte ein.
Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden die erwähnten Proteste im Rahmen
des Vorwahlkampfes der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im September
2015 statt. Der Wahlkampf ist als Auslöser für die Proteste anzusehen, da eine
Häufung von Protesten während des Wahlkampfes nicht ungewöhnlich ist. Die
Beschwerden wurden seit September 2015 nicht erneuert oder wiederholt. Die
während der Proteste gestellten Forderungen – wie die Bereitstellung von Energie
für die umliegenden Gemeinden – sind Elektro-Maxx aufgrund der vorliegenden
Betriebsgenehmigung rechtlich nicht gestattet. Gemäß internationalen Standards
sollte eine Umsiedlung nur erfolgen, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, die
betroffenen Personen zu schützen. Nach den der Bundesregierung vorliegenden
Informationen sind die Auswirkungen des Kraftwerkes sehr gering und es
bestehen keine gesundheitlichen Bedenken, eine Umsiedlung der Bevölkerung ist
daher nicht notwendig.
25. Welche Angaben liegen der Bundesregierung zur CSR-Politik des
Aacishkaar Frontier Fund vor?
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Beweggründen der
DEG, sich an dem Aacishkaar Frontier Fund zu beteiligen?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Der Fonds finanziert junge und bereits wachsende Unternehmen, die oft keinen
Zugang zu den Kapitalmärkten haben. Der regionale Schwerpunkt des Fonds liegt
in Indonesien, Sri Lanka, Bangladesch und Pakistan.
Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem
Bankgeheimnis, an das die DEG gebunden ist.
27. Welche Angaben liegen der Bundesregierung zu
a) den Projekten,
b) dem entwicklungspolitischen Anspruch und
c) der CSR-Politik
des Emerald Sri Lanka Fund I Limited vor?
28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Beweggründen der
DEG, sich an dem Emerald Sri Lanka Fund I Limited zu beteiligen?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Der Fonds finanziert kleine und mittelständische Unternehmen in Sri Lanka,
deren Zugang zum Kapitalmarkt eingeschränkt ist. Diese Unternehmen sind in
unterschiedlichen Sektoren wie z. B. Lebensmittelverarbeitung, IT, Logistik und
Gesundheit aktiv.
Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem
Bankgeheimnis, an das die DEG gebunden ist.
29. Welche Informationen zu
a) der Investmentstrategie,
b) den Investitionsbranchen,
c) den Investitionsländern,
d) dem entwicklungspolitischen Anspruch und
e) der CSR-Politik
des Kendall Court Mezzanine (Asia) Bristol Merit Fund L. P. vor (bitte
einzeln auflisten und ggf. vorhandene Dokumente anfügen)?
30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Beweggründen der
DEG, sich an dem Kendall Court Mezzanine (Asia) Bristol Merit Fund L. P.
zu beteiligen?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Der Fonds finanziert mittelständische Unternehmen diverser Sektoren in
Südostasien, insbesondere in Indonesien.
Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem
Bankgeheimnis, an das die DEG gebunden ist.
31. Welche Angaben liegen der Bundesregierung zu
a) den Projekten,
b) dem entwicklungspolitischen Anspruch und
c) der CSR-Politik
des Frontier Bangladesh II L. P. vor?
32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Beweggründen der
DEG, sich an dem Frontier Bangladesh II L. P. zu beteiligen?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Der Fonds finanziert mittelständische Unternehmen in Bangladesch, deren
Zugang zum Kapitalmarkt eingeschränkt ist. Dabei liegt der Fokus auf den Sektoren
Einzelhandel, Konsumgüter, Gesundheitssektor und Keramik.
Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem
Bankgeheimnis, an das die DEG gebunden ist.
33. Inwiefern führt die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der
oben genannten Beteiligungen Umwelt- und Sozialrisikoprüfungen zu den
von den Unternehmen und Fonds finanzierten Projekten durch?
Nach Auffassung der Bundesregierung setzt die DEG in vorbildlicher Weise die
hohen internationalen Standards um, siehe auch Vorbemerkung der
Bundesregierung.
34. Wie überprüft die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung, inwiefern die
genannten Unternehmen und Fonds im Sinne der entwicklungspolitischen
Grundsätze und Maßnahmen der Bundesregierung, die der DEG als Rahmen
dienen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1717) sowie des
Menschenrechtsleitfadens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) agieren, der der DEG als Richtschnur dient (siehe
BMZ-Strategiepapier 4/2011)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wendet die DEG bei all ihren
Finanzierungen die IFC Performance Standards inklusive der dazu gehörigen Richtlinien zu
„Enviromental, Health and Safety“ sowie die ILO-Normen an. Im Jahr 2012
wurden die Standards überarbeitet, sie beinhalten seitdem auch umfassende
Menschenrechtsaspekte, die in allen acht Performance Standards verankert sind. Die
DEG orientiert sich damit auch an den „Guiding Principles“ der Vereinten
Nationen, auch bekannt als „Ruggie Prinzipien“. Die an den Privatsektor adressierten
Empfehlungen dieses wichtigsten UN-Referenzdokument im Bereich Wirtschaft
und Menschenrechte wurden im Jahr 2012 auch in die IFC Performance
Standards integriert. Auch das Menschenrechtskonzept des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) orientiert sich an
diesen „Guiding Principles“ und den Performance Standards.
35. Wie überprüft die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung den
entwicklungspolitischen Nutzen ihrer Beteiligung an den neun in der Vorbemerkung
der Fragesteller genannten Unternehmen und Fonds?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfasst und bewertet die DEG die
entwicklungspolitische Qualität aller ihrer mitfinanzierten Projekte systematisch. Hierfür
nutzt die DEG seit dem Jahr 2002 ein eigens entwickeltes integriertes
Bewertungsinstrument: das Geschäftspolitische Projektrating – kurz GPR (mehr
Informationen zum GPR finden Sie hier:
www.deginvest.de/Internationale-Finanzierung/
DEG/Die-DEG/Was-wir-bewirken/#2). Mit dem Instrument werden unter
anderem die entwicklungspolitischen Effekte der finanzierten Engagements erfasst. In
der Prüfung bewertet die DEG die erwarteten Effekte einer Finanzierung,
während im Rahmen des Monitorings überprüft wird, ob diese Effekte auch eintreten.
36. Welche konkreten Belege hat die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung
für den entwicklungspolitischen Nutzen ihrer Beteiligung an den neun in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Unternehmen und Fonds (bitte für
jede Beteiligung anführen)?
Auf die Antwort zu Frage 37 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
37. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung von den Projekten der oben
genannten Fonds und Unternehmen, an denen die DEG beteiligt ist, potenziell
Geschädigte die Möglichkeit, sich an den Beschwerdemechanismus der
DEG zu wenden?
Wenn nein, warum nicht?
Nach Auffassung der Bundesregierung verfügt die DEG über einen vorbildlichen,
unabhängigen Beschwerdemechanismus. Einzelpersonen, Unternehmen,
Organisationen oder andere betroffene Parteien, die meinen, negativ durch ein von der
DEG finanziertes oder geplantes Vorhaben beeinflusst zu sein oder zu werden,
können Beschwerde einreichen.
Das Ziel des Beschwerdeverfahrens der DEG ist die Klärung spezifischer
Vorkommnisse, die zu Konflikten beigetragen haben, sowie die Unterstützung der
Beteiligten bei der Entwicklung von Lösungen, die die Interessen aller Parteien
berücksichtigen.
Detaillierte Informationen finden sich auf der DEG-Website:
www.deginvest.
de/Internationale-Finanzierung/DEG/Die-DEG/Verantwortung/Beschwerde
management/#1.
Wenn sie diese Möglichkeit haben, welche realistischen Möglichkeiten
haben sie, von der Existenz dieses Beschwerdemechanismus zu erfahren?
Der Beschwerdemechanismus ist über eine Internet-Suche in Deutsch und
Englisch leicht auffindbar. Darüber hinaus hat die DEG international vernetzte
zivilgesellschaftliche Organisationen, welche sich mit der Geschäftstätigkeit von
Entwicklungsbanken beschäftigen, über die Existenz und Funktionsweise des
Beschwerdemechanismus informiert. Sie wurden in die Entwicklung des
Mechanismus einbezogen und engagieren sich in einem öffentlichen
Konsultationsverfahren für seine Weiterentwicklung. Auch die deutschen Botschaften in denjenigen
Ländern, in denen die DEG ihre Geschäftstätigkeit ausüben darf, werden durch
die DEG auf die Existenz des Beschwerdemechanismus hingewiesen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]