[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
3. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8716
18. Wahlperiode 08.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Katja Keul,
Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8464 –
Zulassungsverfahren von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
zur Bekämpfung der Piraterie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Piraterie ist für die Seeschifffahrt seit deren Bestehen ein Problem. Aktuell sind
vor allem zwei Regionen besonders von Überfällen auf Seeschiffe betroffen: die
westafrikanische Küste am Golf von Guinea und die Straße von Malakka in
Südostasien. Die Piraterie am langjährigen großen Piraterieschauplatz am Horn
von Afrika vor der Küste Somalias ist aufgrund erfolgreicher internationaler
Gegenmaßnahmen deutlich zurückgegangen.
Aufgrund der gestiegenen Gefahr und der teilweise sehr gewalttätigen
Übergriffe sind viele Reedereien dazu übergegangen, private Sicherheitsdienste an
Bord von Schiffen zu nehmen. Um fachkundiges und für den Umgang mit
Waffen geeignetes Personal an Bord deutsch beflaggter Schiffe zu erhalten,
verabschiedete im Jahr 2012 der Deutsche Bundestag ein entsprechendes Gesetz mit
nachfolgenden weiteren Verordnungen. Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundespolizei sind dort als zuständige
Kontrollbehörden benannt.
Das Gesetz hat sich in der Umsetzung für die Beteiligten zwar als zielführend,
aber nach Auffassung der Fragesteller als im internationalen Vergleich
umfangreicher als bei anderen Staaten erwiesen. Die Bundesregierung hat in der 51.
Sitzung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen
Bundestages im Rahmen der Debatte um zwei Erfahrungsberichte zum Gesetz
(Bundestagsdrucksachen 18/5456 sowie 18/6443) zeitnahe Änderungen bzw.
Vereinfachungen der Verfahren angekündigt.
Der Deutsche Bundestag hat sich immer wieder mit der Frage der Regulierung
privater Sicherheitsunternehmen beschäftigt, zuletzt mit dem Antrag „Priva
te Sicherheitsfirmen umfassend regulieren und zertifizieren“ der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/3555. Dabei
waren sich alle im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen einig, dass
ausschließlich zuverlässige und ausreichend geschulte private Sicherheitskräfte
zum Einsatz kommen sollen.
1. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklung von
Piraterie weltweit, und in welchen Regionen macht sie Schwerpunkte der
Piraterie aus?
Das Phänomen der Piraterie stellt weiterhin eine Gefahr für die internationale
Seeschifffahrt dar. Die Anzahl aller weltweit registrierten Piraterievorfälle ist seit
2011 jedoch weitgehend rückläufig. Im Jahr 2015 stagnierte die Anzahl der
weltweiten Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr 2014, wenngleich sich die Verteilung
der Piraterievorfälle in den einzelnen Regionen etwas verschoben hat. Das Piracy
Reporting Center registrierte 2015 weltweit 246 Piraterievorfälle, darunter
15 Schiffsentführungen. Im Vorjahreszeitraum waren es 245 Vorfälle und
21 Entführungen. Die Anzahl der während der Überfälle/der Entführung der
Schiffe als Geiseln festgehaltenen Besatzungsmitglieder sank von 442 auf 271,
während sich die Zahl der von Bord entführten Seeleute von 9 auf 19 mehr als
verdoppelte. In 138 der 246 Fälle waren die Täter bewaffnet; eine Person wurde
getötet und 14 wurden verletzt.
Während im Hochrisikogebiet am Horn von Afrika erstmals seit vielen Jahren
keine Vorfälle mehr registriert wurden, sind in Westafrika bzw. im Golf von
Guinea (GvG) die Fallzahlen nach einem jahrelangen Rückgang zuletzt in den ersten
vier Monaten des Jahres 2016 wieder deutlich angestiegen. Der Anstieg der
Fallzahlen in Südostasien hat sich fortgesetzt. Dort werden inzwischen fast 60
Prozent aller Piraterievorfälle registriert. Südostasien hat sich sowohl quantitativ als
auch qualitativ als eindeutiger Brennpunkt für Piraterie etabliert. Dort werden
zwar überwiegend klassische Raubdelikte verzeichnet, jedoch entfallen auf diese
Region inzwischen 75 Prozent der weltweit registrierten Schiffsentführungen,
wobei es sich fast ausschließlich um Tankfahrzeuge handelt, die mit dem Ziel des
Ladungsdiebstahls für einige Tage entführt und dann wieder freigegeben werden.
Die Anrainerstaaten haben mit einiger Verzögerung nunmehr reagiert und
entsprechende Gegenmaßnahmen initiiert. Mit speziell eingesetzten Task Forces
wird versucht, die entführten Schiffe zu lokalisieren und die Entführer
festzunehmen, was in einigen Fällen auch gelungen ist.
Im Golf von Guinea ist aufgrund fallender Ölpreise (die den Raub ganzer
Tankerladungen weniger lukrativ machen) ein deutlicher Anstieg von Entführungen
von Tankfahrzeugen und Crewmitgliedern zu verzeichnen. Schwerpunkt bleiben
hier die Gewässer vor Nigeria und das Nigerdelta.
Im Hochrisikogebiet am Horn von Afrika wurden 2015 keine Piraterievorfälle
bekannt. Dies führte zur Anpassung der „Best Management Practices“ (BMP),
inklusive einer Reduzierung der High Risk Area im Westlichen Indischen Ozean,
die zum 1. Dezember 2015 wirksam wurden. Aufgrund der weiterhin
vorhandenen landseitigen Instabilität in Somalia bleibt die potentielle Gefahr der Piraterie
in der Region allerdings bestehen.
Die lang andauernde Erfolglosigkeit bzw. Inaktivität somalischer Piraten
führen zunehmend zu Überlegungen, die Geschwindigkeit bei Passagen des
Hochrisikogebietes aus wirtschaftlichen Gründen deutlich zu reduzieren. (Die
Bundespolizei See rät, im Einklang mit den „Best Management Practices“ –
BMP – sowie den aktuellen Empfehlungen der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation, von der Inkaufnahme eines höheren Angriffsrisikos
durch eine zu starke Absenkung der Fahrtgeschwindigkeit auch mit
bewaffneten Sicherheitsteams an Bord grundsätzlich ab.)
b) Welche Maßnahmen außer der Militäraktion ATALANTA ergreift die
Bundesregierung gegen Piraterievorfälle (bitte nach betroffenen
Regionen getrennt aufführen)?
Horn von Afrika
Am Horn von Afrika operieren neben EU NAVFOR Somalia Operation
ATALANTA weitere Verbände mit dem Ziel, die von Somalia ausgehende
Piraterie einzudämmen, so z. B. die NATO-Operation OCEAN SHIELD, die US-
geführten Combined Maritime Forces und Marineeinheiten von China, Indien, Iran,
Japan, Malaysia, Russland oder anderer Staaten. Diese Antipirateriekräfte
koordinieren sich im Rahmen des innovativen Shared Awareness and Deconfliction-
Mechanismus (SHADE).
Aufgabe der Operation ATALANTA ist der Schutz der Schiffe, die im Auftrag
des Welternährungsprogramms oder der AMISOM (Operation der Afrikanischen
Union in Somalia) fahren sowie weiterer besonders gefährdeter ziviler Schiffe.
ATALANTA soll außerdem aktiv Piraterie und bewaffneten Raub auf See
verhindern und unterbinden. Darüber hinaus beobachtet die Operation die
Fischereiaktivitäten in dem Seegebiet vor der somalischen Küste und stellt sie über die
zuständigen Stellen der Europäischen Kommission den somalischen Behörden
zur Verfügung.
Deutschland beteiligt sich seit Beginn der Operation ATALANTA im Jahre 2008
mit Seeraumüberwachungsflugzeugen und seegehenden Einheiten.
Die Bedrohung durch Piraterie vor der Küste Somalias hat in den letzten Jahren
stark abgenommen, der letzte Angriff auf ein Handelsschiff datiert aus dem
Februar 2014. Die erfolgreiche Zurückdrängung der Piraterie ist das Ergebnis der
kombinierten Wirkung mehrerer Faktoren, zu denen die militärische Präsenz und
Selbstschutzmaßnahmen der Industrie, einschließlich des Einsatzes privater
bewaffneter Sicherheitsteams an Bord von Handelsschiffen zählen. Die für Angriffe
in der Vergangenheit verantwortlichen kriminellen Netzwerke an Land sind
jedoch weiterhin intakt. Für eine nachhaltige Sicherung der Freiheit der Seewege
kommt es daher vor allem darauf an, die Fortschritte beim Aufbau
rechtsstaatlicher Strukturen in Somalia, einschließlich des Aufbaus der Fähigkeiten der
Sicherheitsbehörden an Land und zur See, weiter voranzutreiben.
Die EU verfolgt daher im Hinblick auf die Sicherheitsbedrohung durch Piraten in
der Region einen ganzheitlichen, umfassenden Ansatz. Ausbildungsaktivitäten
für somalische Streitkräfte (EUTM Somalia) und die Küstenwachen der
Anrainerstaaten (EUCAP NESTOR) ergänzen ATALANTA in diesem Sinne. Die
Bundesregierung unterstützt den umfassenden Ansatz der EU; Deutschland beteiligt
sich an allen drei genannten Missionen im Rahmen der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU (GSVP).
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1c und 1d verwiesen.
c) Welche weiteren Staaten oder Staatengemeinschaften sind in diese
Maßnahmen jeweils einbezogen?
Die Anrainerstaaten und Regionalorganisationen der West- und
zentralafrikanischen Länder (ECCAS, ECOWAS, GGC) im GvG werden bereits seit einigen
Jahren – weitestgehend auf bilateraler Basis – in ihren Bemühungen um
Verbesserung der maritimen Sicherheit durch die internationale Gemeinschaft
unterstützt. Im Januar 2014 wurde durch die AU die African Integrated Maritime
Security Strategy 2050 (AIMS) verabschiedet. Damit wurde das positive
Momentum der Gipfelbeschlüsse von Jaunde (Juni 2013) genutzt, um die Annäherung
von ECCAS und ECOWAS zu beschleunigen. Hierdurch sollen Ressourcen der
maritimen Sicherheit gebündelt und Synergieeffekte genutzt werden. So eröffnete
der Zentralafrikanische Wirtschaftsverbund (ECCAS) im Kongo ein regionales
maritimes Koordinierungszentrum (CRESMAC).
Als Standort für dessen Pendant des Westafrikanischen Wirtschaftsverbundes
wurde Abidjan/Elfenbeinküste ausgewählt. Auch wurden maritime
Einsatzmaßnahmen und Fertigkeiten in dem Militärmanöver „Obangame Express 2014“ von
Einheiten aus 20 Staaten gemeinsam trainiert. Dabei stellte die Deutsche Marine
mit vier Schiffen den größten Schiffsverband, der nicht aus Afrika kam.
Deutschland hat sich auch 2015 an dieser Übung beteiligt und beabsichtigt eine
Beteiligung in diesem Jahr.
Die EU setzt seit 2013 das Projekt „Critical Maritime Routes in the Gulf of
Guinea“ (CRIMGO) mit den Küstenwachen von Benin, Kamerun, Äquatorial
Guinea, Gabun, Nigeria, Sao Tomé & Principe und Togo um. Durch
Ausbildungsmaßnahmen soll bis 2015 die Zusammenarbeit gestärkt und ein gemeinsames
Sicherheitsnetzwerk aufgebaut werden. Zudem unterstützt die EU u. a. den
maritimen Transportsektor in West- und Zentralafrika und die Zentralafrikanische
Wirtschaftsgemeinschaft im Sicherheitsbereich durch unterschiedliche Projekte.
So beschloss die EU im März 2014 eine Regionalstrategie für den GvG, die
im weiteren Verlauf durch einen im März 2015 verabschiedeten Aktionsplan
operationalisiert werden soll. Die Gruppe der „G7 + Friends of the Gulf of
Guinea“ hat sich beim letzten Treffen im November 2015 zum Ziel gesetzt,
bis Ende 2016 eine umfassende maritime Sicherheitsarchitektur in der Region
aufzubauen und bot den Anrainerstaaten und Regionalorganisationen
Unterstützung in Form von Expertisen, Ausbildung und Kapazitätsaufbau an. So
finanziert Deutschland die Ausstattung aller vier Koordinierungszentren im
Verantwortungsbereich von ECOWAS. Das nächste Treffen findet unter
portugiesischem Vorsitz Anfang Juni 2016 in Lissabon statt.
d) Welche Maßnahmen zur Prävention von Piraterievorfällen empfiehlt die
Bundesregierung deutschen Reedereien?
Dem Phänomen der Piraterie wird mit einem ganzheitlichen Ansatz begegnet. Ein
Schwerpunkt liegt dabei auf zielgerichteten Präventionsmaßnahmen und der
Einbindung aller zuständigen Behörden, Organisationen sowie der betroffenen
Reedereien. Die Präventionsmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab, die
Gefährdung der deutschen Handelsflotte durch die Piraterie zu minimieren und
phänomenbezogene Straftaten zu verhindern.
Seit dem 1. Februar 2010 werden Anfragen mit Pirateriebezug in dem bei der
Bundespolizei See eingerichteten Pirateriepräventionszentrum (PPZ) koordiniert.
Darüber hinaus steht der Maritime Dauerdienst (MDD) rund um die Uhr als
Ansprechstelle für die maritime Wirtschaft, Behörden oder auch Privatpersonen zur
Verfügung.
Über die Funktion einer zentralen Ansprechstelle für die deutsche
Handelsschifffahrt hinaus bietet die Bundespolizei mit dem Pirateriepräventionszentrum (PPZ)
in enger Abstimmung mit allen zuständigen Behörden, den deutschen Reedereien
unter anderem Vorträge, Sicherheitsberatungen sowie Schulungen zum Thema
Piraterie an. Im Jahr 2014 wurden in diesem Zusammenhang insgesamt 97
Pirateriepräventionsmaßnahmen durchgeführt.
Des Weiteren stellt das Pirateriepräventionszentrum (PPZ) auf einer
webbasierten Infoplattform aktuelle Informationen zur Piraterielage für diese
Zielgruppe zur Verfügung.
2. Wie bereitet die Bundesregierung deutsche Reeder, die nicht unter deutscher
Flagge fahren, auf mögliche Piraterievorfälle vor, und welche
Hilfestellungen bietet sie hier an?
Grundsätzlich ist nach den grundlegenden seevölkerrechtlichen Bestimmungen,
namentlich Artikel 94 des VN-Seerechtsübereinkommens, ausschließlich der
Flaggenstaat für Maßnahmen zuständig, die zur Gewährleistung der Sicherheit
für die seine Flagge führenden Schiffe erforderlich sind.
Ungeachtet dessen stehen die zuständigen deutschen Behörden im ständigen
Kontakt mit internationalen behördlichen und nichtbehördlichen Organisationen zu
Fragen im Zusammenhang mit Piraterievorfällen und Piraterieprävention. So
steht unter anderem das Pirateriepräventionszentrum (PPZ) der maritimen
Wirtschaft als zentraler Ansprechpartner weltweit zur Verfügung.
Neben den von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
empfohlenen „Besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische
Piraterie“ (Best Management Practices) in der jeweils gültigen Fassung werden
allen deutschen Reedern – ohne Unterscheidung der Flagge – individuelle
Präventionsmaßnahmen, Beratungen sowie Workshops für die Company Security
Officers zur Piraterieprävention unter anderem durch das
Pirateriepräventionszentrum (PPZ) angeboten.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass aktuell lediglich zwei
Sicherheitsunternehmen mit Sitz in Deutschland für die Bewachung von Seeschiffen
zugelassen sind (Stand: Mai 2016)?
Eine Ursache für den Rückgang in den Antragszahlen der deutschen
Unternehmen ist in dem starken Rückgang der Piraterievorfälle am Horn von Afrika
zu sehen. Die Verkleinerung der High Risk Area Ende 2015 führte zu einer
Reduzierung der maritimen Bewachungsunternehmen. Presseberichten
zufolge hat dies eine Auswirkung auf die weltweite maritime
Sicherheitswirtschaft. Die internationale Interessenvertretung der maritimen
Bewachungsunternehmen, die Security Association for the Maritime Industry (SAMI),
musste nach dem Austritt der Hälfte ihrer Mitglieder in die Liquidation gehen
(
www.marsecreview.com/2016/04/sami-enters-liquidation/ – zuletzt
abgerufen am 17. Mai 2016). Die Marktdominanz ausländischer Anbieter bestand
bereits vor Einführung des Zulassungsverfahrens. Die Einführung des
deutschen Zulassungsverfahrens auf Grundlage von § 31 der Gewerbeordnung
kann folglich nicht als kausal für den verhältnismäßig geringen Marktanteil
deutscher Sicherheitsunternehmen gewertet werden. Ausländische
Unternehmen wurden bereits vor Einführung des deutschen Zulassungsverfahrens als
marktbeherrschend identifiziert und von deutschen Reedern für die
Bewachung von Schiffen unter deutscher Flagge eingesetzt. Den deutschen
Reedern war es dabei wichtig, auch nach Einführung des deutschen
Zulassungsverfahrens nach Möglichkeit ihre bisherigen Vertragspartner nutzen zu
können, sofern diese die Anforderungen des neuen deutschen
Zulassungsverfahrens erfüllten. Neben den bereits zugelassenen zwei Unternehmen sind derzeit
drei weitere Zulassungsanträge von Unternehmen mit Sitz in Deutschland in
Bearbeitung.
4. Inwieweit wird die Bundesregierung zukünftig Vor-Ort-Kontrollen von
Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen durchführen, und wenn ja, in
welchen Seegebieten?
Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der Einsatzanzeigen führt
das BAFA sowohl bei ausländischen als auch bei deutschen
Bewachungsunternehmen Stichprobenkontrollen nach § 29 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
durch. Darüber hinaus kann das BAFA gemäß § 29 Absatz 2 GewO Vor-Ort-
Kontrollen von Bewachungsunternehmen vornehmen.
5. Inwieweit plant die Bundesregierung, die zur Zulassung von privaten
Bewachungsunternehmen geschlossene Verwaltungsvereinbarung zwischen
BAFA und Bundespolizei zu ändern (bitte begründen)?
BAFA und Bundespolizei erwägen derzeit keine Änderung der
Verwaltungsvereinbarung. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
6. Aus welchen Gründen wendet die Bundesregierung nicht vereinfachte
Verfahren zur Beschäftigung von privaten Sicherheitskräften an Bord von
Seeschiffen – wie etwa für Seeschiffe, die die schweizerische oder die
luxemburgische Flagge führen – an?
Bei dem Einsatz von privaten bewaffneten Sicherheitskräften an Bord von
Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren handelt es sich um eine sensible Tätigkeit
im sicherheitsrelevanten Bereich, die in Bezug auf Zuverlässigkeit, Organisation,
Ausrüstung und Ausbildung hohe Anforderungen sowohl an das
Bewachungsunternehmen als auch an die eingesetzten Wachpersonen stellt. Die Wachpersonen
müssen in der Lage sein, auch ohne zeitnahe Unterstützung durch hoheitliche
Kräfte Angriffe von Piraten selbständig, zuverlässig, effizient und
verhältnismäßig abzuwehren und dadurch Leib, Leben von Schiffsbesatzung sowie Eigentum,
von Reedern bzw. Charterern zu schützen. Darüber hinaus muss das
Bewachungsunternehmen dafür Sorge tragen, dass sich die Wachpersonen mit Waffen
legal in den unterschiedlichen, während eines Einsatzes bereisten Staaten
bewegen können. Ein Ziel des Zulassungsverfahrens war es daher, durch die
detaillierte Regelung der Anforderungen an das Bewachungsunternehmen und die
Wachpersonen die Qualität der Dienstleistung und damit einen hohen Schutz- und
Sicherheitsstandard sicherzustellen. Hierdurch soll sowohl den
Bewachungsunternehmen als auch den Reedern Rechtssicherheit geboten werden. Vor diesem
Hintergrund entwickelte die Bundesregierung das Zulassungsverfahren und
setzte hohe, im Rahmen der nationalen Rechtsetzung durchsetzungsfähige
Standards, die dem Schutz von Menschleben eher gerecht werden als ein wie auch
immer gestaltetes vereinfachtes Verfahren.
7. a) Aus welchen Gründen unterscheiden sich die nationalen Regelungen
innerhalb der Europäischen Union zum Einsatz privater
Sicherheitsunternehmen an Bord von Seeschiffen noch immer zwischen den
Mitgliedstaaten zum Teil sehr stark?
Es gibt keine Vorgaben der EU zum Einsatz von bewaffneten Sicherheitskräften
an Bord von Seeschiffen. Auf internationaler Ebene stellen die von der IMO
verabschiedeten Leitlinien im Ausgangspunkt rechtlich unverbindliche
Empfehlungen u. a. zu Mindestanforderungen dar. Diese Empfehlungen sind zudem
ausfüllungsbedürftig. Bei der Einführung von Regelungen entscheidet jeder
Mitgliedstaat der EU die Umsetzung selbst. Hierbei spielen die Möglichkeiten oder auch
Beschränkungen, die das jeweils bestehende nationale Recht vorsieht, sowie die
Größe der zu schützenden Handelsflotte eine Rolle. Auf dieser Grundlage
nehmen die einzelnen Mitgliedstaaten eine Abwägung von Sicherheitsinteressen und
wirtschaftlichen Interessen vor.
b) Welche nationalen Regelungen liegen bisher in der Europäischen Union
nach Kenntnis der Bundesregierung zur Zertifizierung privater
Sicherheitsdienste auf Seeschiffen vor (bitte tabellarisch aufführen)?
Der folgenden Tabelle können die nach Kenntnis der Bundesregierung
vorliegenden Regelungen anderer EU-Mitgliedstaaten entnommen werden:
Land Zulassungspflicht ja/nein Regelungen
Österreich kein Seeschifffahrtsregister
Belgien Ja • Chapter IIIter (Particular stipulation regarding the
maritime security companies) of the Law of 10 April 1990
regulating the private and particular security. (Inserted by
article 11 of the Law of 16 January 2013 regarding
diverse measures on the subject of the fight against
maritime piracy (M.B. 30.01.2013)
• Royal Decree of 02 September 2013 regarding the
conditions to obtain a license as a maritime security
company. (M.B. 24.09.2013)
Bulgarien Ja Private Security Activity Act
Zypern Ja Cyprus Law of 2012 (The Protection of Cyprus Ships
Against Acts of Piracy and Other Unlawful Acts Law of
2012 (Law 77(I)/2012)), regulating the certification
process of the private ship security companies.
Dänemark Ja Individual licence:
Danish Weapons Act and Government Order on weapons
and ammunition
General licence:
Government Order on the use of civilian armed guards on
Danish cargo ships
Estland Ja Estonian Private Security Act.
Spanien Ja • Weapons Act (RD 137/2009)
• Private Security Act (RD 2364/1994).
Frankreich ja LOI n° 2014-742 du 1er juillet 2014 relative aux activités
privées de protection des navires (1)
Ungarn Nein
Irland Nein
Island Der Einsatz privater bewaffneter
Sicherheitskräfte ist verboten.
Italien Ja • Decree-Law No. 107 of 12 July 2011 turned, with
amendments, into Law No. 130 of 2 August 2011
• Art. 134 TULPS (Italian Public Security Consolidated
Law adopted by Royal Decree No. 773 of 18 June 1931)
• Art. 2 paragraph 2, letter A of Ministerial Decree No.
269 of 1 December 2010.
Litauen Ja The Law on Protection of Persons and Property
Luxemburg Ja • law of 12th November 2002 on private security
activities or article 57 para. 2 of the Treaty of the Functioning
of the European Union
• law of 15th March 1983 on firearms and ammunition
Lettland Keine Regelung
Niederlande Der Einsatz privater bewaffneter
Sicherheitskräfte ist bislang
verboten. In Bezug auf den Schutz
von Schiffen vor Piraterie soll
der Einsatz gestattet werden.
Eine entsprechende Regelung
wurde jedoch noch nicht
verabschiedet.
Norwegen Ja The Security Guard Services Act.
Polen Der Einsatz privater bewaffneter
Sicherheitskräfte ist verboten.
Portugal Der Einsatz privater bewaffneter
Sicherheitskräfte ist verboten.
Rumänien Ja, Einsatz nur in rumänischen
Territorialgewässern
• Law no. 333/2003 on protection of objectives, goods,
values and protection of person
• Law no. 295/2004 on the regime of weapons and
ammunition.
Schweden Ja law 2013:283
Slowenien Ja Firearms Act
Slowakei Nein
Vereinigtes
Königreich
Ja POLICY ON ARMED GUARDS and interim guidance
c) Welche Position vertritt die Europäische Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Problematik der wenig harmonisierten Regelungen,
und welche Vorhaben plant die Kommission diesbezüglich?
Aus den Sitzungen des Ausschusses für Maritime Sicherheit (MARSEC) und der
Treffen der Stakeholder Adivsory Group für Maritime Sicherheit (SAGMaS) der
Europäischen Kommission ist ein Vorhaben der Kommission zur
Harmonisierung der Vorschriften nicht bekannt.
8. Aufgrund welcher Entwicklungen auf internationaler Ebene kommt die
Bundesregierung zu ihrer auf Bundestagsdrucksache 18/6443 aufgeführten
Bewertung, dass das deutsche Zulassungsverfahren als wegweisend
wahrgenommen wird?
Auf Bundestagsdrucksache 18/6443, S. 4 führt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie aus:
„[…] Dabei setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene und international dafür
ein, dass das deutsche Zulassungsverfahren von anderen Staaten als wegweisend
wahrgenommen wird […]“.
Weiter heißt es auf S. 5:
„[…] Die Bundesregierung hat sich auf EU-Ebene und international – u. a. bei
der IMO – dafür eingesetzt, dass das deutsche Zulassungsverfahren als
wegweisend wahrgenommen wird […]“.
Diese Einschätzung gründet sich darauf, dass das Zulassungsverfahren weltweit
eines der ersten Verfahren dieser Art war. Es ist weiterhin Vorreiter mit Blick auf
Detailgrad und Rechtssicherheit.
Mit der Implementierung in nationales Recht und der Schaffung detaillierter
Regelungen bietet das Zulassungsverfahren Rechtssicherheit und
gewährleistet gleichzeitig hohe Qualitätsstandards. Die Einhaltung dieser Standards
kann aufgrund der gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten durchgesetzt werden.
In den internationalen Gremien sowie auf EU-Ebene hat die Bundesregierung
hierfür Anerkennung erhalten.
9. Inwieweit hat die Bundesregierung bisher das Ziel einer europaweiten
Harmonisierung der Regelungen verfolgt?
10. Durch welche Initiativen und mit welchem Ergebnis hat sich die
Bundesregierung auf internationaler Ebene darum bemüht, „dass sich andere Staaten
am deutschen Zulassungsverfahren orientieren und sich damit weltweit ein
hoher Standard durchsetzt“ (Bundestagsdrucksache 18/6443)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses für Maritime
Sicherheit (MARSEC) und den Treffen der Stakeholder Adivsory Group für
Maritime Sicherheit (SAGMaS) der Europäischen Kommission sowie an den
Sitzungen des Maritimen Sicherheitsausschusses (MSC) der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) teil.
In diesen Gremien stellte sie das deutsche Zulassungsverfahren vor und warb hier
für hohe, durchsetzbare Standards, die den Sicherheitsinteressen gerecht werden.
Die Bundesregierung setzte und setzt sich insbesondere bei der IMO für die
Anerkennung von nationalen gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der
IMO-Leitlinien ein, die im Vergleich zu Industriestandards geeigneter sind, ein
hohes Schutzniveau zu gewährleisten, Rechtssicherheit bieten und aufgrund der
nationalen Implementierung Sanktionen von Verstößen ermöglichen.
Deutschland hat die Flaggenstaaten ermutigt, eigene Zulassungsverfahren auf Basis der
IMO-Empfehlungen und Leitlinien einzuführen.
Darüber hinaus stellte die Bundesregierung das Zulassungsverfahren auf
internationalen Konferenzen vor.
11. a) Wie viele Anträge auf Zulassungsverfahren von privaten
Sicherheitsunternehmen auf See gingen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils bei
der Bundesregierung ein, und welcher Herkunft waren diese
Unternehmen jeweils?
b) Wie viele Genehmigungen wurden jeweils erteilt?
Die in den Fragen 11a und 11b erfragten Daten aus den Jahren 2013 bis 2015
stellen sich wie folgt dar:
Jahr Anzahl Anträge Herkunft Genehmigungen
2013 16 D: 9
NL: 1
SGP: 1
UK: 3
MUS: 1
USA: 1
7
2014 5 D: 2
CH: 1
EST: 1
UK: 1
5
2015 7 D: 4
UK: 2
MUS: 1
3
D = Deutschland; NL = Niederlande; SPG = Singapur; UK = Vereinigtes
Königreich; MUS = Mauritius; USA = Vereinigte Staaten; CH = Schweiz; EST = Estland
12. a) Wie viele Anträge nach der See-Eigensicherungsverordnung wurden für
Einsätze von privaten Sicherheitsunternehmen auf Schiffen unter
deutscher Flagge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils gestellt?
Die Zahl der Anträge auf Zusatz zum Gefahrenabwehrplan beziffert sich wie
folgt:
2013: 41 2014: 15 2015: 28.
b) Wie viele Genehmigungen wurden jeweils erteilt?
Die Zahl der Genehmigungen beziffert sich wie folgt:
2013: 41 2014: 15 2015: 28.
13. Wie viele Fälle von Verstößen gegen die Genehmigungen (s. die Fragen 8
und 9) gab es bisher, und welche Verstöße betraf dies jeweils?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass nach den in den Fragen 11 und 12
angesprochenen Genehmigungen gefragt ist. Bislang konnten im Zusammenhang
mit dem Zulassungsverfahren nach § 31 GewO insgesamt 31 Fälle von Verstößen
festgestellt werden. Zu jedem der festgestellten Verstöße wurde von Seiten des
BAFA ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, wobei 21 Verstöße in zwei
Verfahren zusammengefasst wurden. Die Verstöße betrafen die Bewachung von
Seeschiffen ohne Zulassung, die nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung von
Auflagen sowie die nicht oder nicht rechtzeitige Erteilung von Auskünften als auch
die mehrfach unterlassene Mitnahme von Kurzwaffen.
Zwei Fälle betrafen Verstöße im Hinblick auf den Einsatz eines nicht durch
das BAFA zugelassenen Sicherheitsunternehmens. Bei fünf weiteren Fällen
lag der Verstoß darin, dass ein Unternehmen eingesetzt wurde, das durch das
BAFA zwar zugelassen war, jedoch kein genehmigter Zusatz zum
Gefahrenabwehrplan vorlag.
14. In wie vielen Fällen wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 16 der
Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV) eingeleitet (bitte nach § 16
Nummer 1 bis 15 aufschlüsseln)?
Bisher wurden zwölf Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. In sechs Fällen
betrafen diese eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 SeeBewachV:
3 Verstöße gegen § 16 Nr. 5 SeeBewachV (in insgesamt 21 Fällen),
1 Verstoß gegen § 16 Nr. 7 SeeBewachV,
2 Verstöße gegen § 16 Nr. 12 SeeBewachV.
15. Mit welchem Ergebnis wurden die bisher eingeleiteten Verfahren beendet?
In einigen Fällen wurden die betroffenen Unternehmen verwarnt, teilweise wurde
das Verfahren eingestellt und teilweise wurden die Ordnungswidrigkeiten mit
einer Geldbuße geahndet.
16. Welche Konsequenzen ergaben sich aus diesen Verfahren für die betroffenen
Unternehmen?
Konsequenzen ergaben sich für die betroffenen Unternehmen hauptsächlich in
Form von Bußgeldern oder Eintragungen in das Gewerbezentralregister gemäß
§ 149 Absatz 2 Nummer 3 GewO.
17. Wie viele Fälle von Schusswaffengebrauch von Wachpersonal wurden seit
Inkrafttreten der SeeBewachV gemäß § 14 Absatz 2 SeeBewachV dem
BAFA und der Bundespolizei gemeldet?
18. Welches Verfahren leiten BAFA und Bundespolizei zur Untersuchung der
nach § 14 Absatz 2 SeeBewachV dokumentierten Vorfälle ein?
19. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Vorfälle nach § 13
Absatz 2 SeeBewachV, die dem BAFA und der Bundespolizei gemäß § 14
Absatz 2 SeeBewachV gemeldet wurden, dokumentiert?
b) Wo fanden diese Zwischenfälle statt?
c) Wie viele Verwundete und Tote wurden gezählt?
Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Es wurden noch keine Fälle von Schusswaffengebrauch gemeldet.
20. In wie vielen Fällen wurde dem BAFA gemäß § 14 Absatz 4 SeeBewachV
der Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition gemeldet?
In zwei Fällen wurde der Verlust von Munition gemeldet. Eine Meldung über den
Ersatz von Waffen und Munition ist bisher nicht eingegangen.
21. a) Welches rechtliche Risiko besteht für den Kapitän nach aktueller
Rechtslage, Sicherheitskräfte an Bord zu nehmen, und inwieweit macht er sich
bei möglichen Personenschäden im Einsatzfall haftbar bzw. strafbar?
Der Kapitän hat die sog. Bordgewalt inne, um die in seiner Verantwortung
liegende Sicherheit und Ordnung an Bord des Schiffes durchzusetzen. Dies ergibt
sich aus dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See, Kapitel V Regel 34-1 und Kapitel XI-2 Regel 8 Absatz 1
Satz 1 der Anlage. Diesen Regelungen entspricht § 121 Absatz 1 und 2 des
Seearbeitsgesetzes. Der Kapitän muss sich folglich – wie jeder
Verantwortungsträger – seiner Verantwortung stellen. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass
Handlungen zur Abwehr von Piratenangriffen Notwehrhandlungen sind. Falls der
Kapitän die Lage falsch einschätzen oder bei Abwehrmaßnahmen die
Erforderlichkeit der Mittel überschreiten sollte, kann erst eine genaue Betrachtung der
konkreten Umstände des Einzelfalls ergeben, ob dem Kapitän eine schuldhafte
Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Hierbei dürfte die Beratung durch
die privaten Wachpersonen von wesentlicher Bedeutung sein.
b) Welche derartigen Fälle sind nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
aufgetreten, und mit welchen Folgen?
Von derartigen Fällen hat die Bundesregierung keine Kenntnis erhalten.
c) Welche möglichen Änderungen an dieser Rechtslage sieht die
Bundesregierung vor?
Änderungen der Rechtslage sind derzeit nicht geplant.
22. a) Welche auf Bundestagsdrucksache 18/6443 angekündigten
„Nachjustierungen“ am Zulassungsverfahren wird es an welchen Regelungen geben,
und bis wann sollen diese wie umgesetzt werden?
Bei den auf Bundestagsdrucksache 18/6443 angekündigten Nachjustierungen
handelt es sich um die auf Bundestagsdrucksache 18/5456 vorgeschlagenen
Änderungen der Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung – insoweit wird auf
die Antwort zu Frage 22c verwiesen – sowie Änderungen der
Seeschiffbewachungsverordnung, die sich noch in der Abstimmung befinden. Die Änderung
beider Verordnungen erfolgt so bald wie möglich.
b) Werden die „Nachjustierungen“ aus Frage 22a auch eine Ausdehnung der
Zulassungsdauer beinhalten, und wenn ja, um welchen Zeitraum, und
wenn nein, warum nicht?
Auf Bundestagsdrucksache 18/6443 wurde bereits eine Verlängerung der
Zulassungsdauer von zwei auf drei Jahre abgelehnt und ausführlich in den Punkten
2.5.3.1. bis 2.5.3.4. begründet. Auf diese Ausführungen wird daher verwiesen.
c) Welche auf Bundestagsdrucksache 18/5456 beschriebenen
Empfehlungen, insbesondere aus Kapitel III Nummer 1.4.3, 1.6.3, 1.7.3, 1.8.3,
1.11.3, 1.12.3, wird die Bundesregierung aufgreifen und in Änderungen
der entsprechenden Regelungen wie einfließen lassen, und wie begründet
sie dies jeweils (bitte tabellarische Darstellung)?
Die Prüfung der Anpassungsanregungen der Bundestagsdrucksache 18/5456,
insbesondere zu den personalbezogenen Prozessen nach den §§ 4 bis 7 SeeBewachDV
(Kap. III./1.6.3), der Rechtsberatung nach § 8 SeeBewachDV (Kap. III./1.7.3),
den dokumentierten Kontroll- und Prüfprozessen nach § 9 SeeBewachDV
(Kap. III./1.8.3), den Aktivitäten nach § 12 Absatz 8 SeeBewachDV
(Kap. III./1.11.3) sowie den Dienstanweisungen nach § 13 SeeBewachDV
(Kap. III./1.12.3), und ihrer möglichen Umsetzung durch eine
Änderungsverordnung dauert an.
d) Welche auf Bundestagsdrucksache 18/5456 beschriebenen
Empfehlungen, insbesondere aus Kapitel IV Nummer 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, wird die
Bundesregierung aufgreifen und in Änderungen der entsprechenden
Regelungen wie einfließen lassen, und wie begründet sie dies jeweils (bitte
tabellarische Darstellung)?
In Kapitel IV Punkte 2.1 bis 2.5 auf Bundestagsdrucksache 18/5456 werden die
in Kapitel III genannten Empfehlungen lediglich noch einmal zusammengefasst
dargestellt. Daher wird auf die Ausführungen zu Frage 22c verwiesen.
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