[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 31. Mai 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8651
18. Wahlperiode 02.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel,
Stephan Kühn (Dresden), Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8483 –
Maßnahmen der Bundesregierung zur Verringerung von Schienen- und
verkehrsträgerübergreifendem Lärm
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mehr als die Hälfte aller Deutschen fühlten sich im Jahr 2014 durch Verkehrslärm
in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt. Zudem hat Verkehrslärm negative
Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen (vgl.
www.umweltbundesamt.de/sites/
default/files/medien/378/publikationen/umweltbewusstsein_in_deutschland.pdf).
Zur Verringerung des Schienenlärms stellte der Bundesminister für Verkehr
und digitale Infrastruktur, Alexander Dobrindt, am 9. März 2016 die Strategie
„Leise Schiene“ vor (
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/
2016/031-dobrindt-leiseschiene.html?linkToOverview=DE%2FPresse%2F
Pressemitteilungen%2Fpressemitteilungen_node.html%23id200022). Aus
den öffentlich zugänglichen Informationen geht die konkrete Ausgestaltung der
verschiedenen Maßnahmen allerdings nicht hervor.
In der Praxis führt das Zusammenspiel verschiedener Lärmquellen häufig zu
einer besonders hohen Lärmbelastung für die Menschen in der Nähe von
Verkehrsknotenpunkten. Dennoch betrachtet das Lärmschutzrecht die Lärmquellen
weitgehend getrennt voneinander. Außerdem gelten für unterschiedliche
Lärmarten verschiedene Regeln und Grenzwerte.
In ihrem Koalitionsvertrag von 2013 kündigten CDU, SPD und CSU an, „den
Schutz vor Verkehrslärm deutlich [zu] verbessern und Regelungen für
verkehrsträgerübergreifenden Lärmschutz an Bundesfernstraßen und
Bundesschienenwegen“ zu treffen (vgl.
www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/
2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf;jsessionid=EAA49D145AADF5D95D6705
BD73EC5C56.s5t1?__blob=publicationFile&v=2).
Vor diesem Hintergrund erkundigen sich die Fragesteller nach der Umsetzung
der Ankündigungen zur Verringerung verkehrsbedingter Lärmbelastungen
sowie nach Details zur konkreten Ausgestaltung der Strategie „Leise Schiene“.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Schutz vor Verkehrslärm gehört zu den Kernelementen einer zukunftsfähigen
Verkehrspolitik der Bundesregierung. Im Mittelpunkt steht dabei beim
Schienenverkehrslärm die Lärmminderung an der Quelle durch Umrüstung der
Bestandsgüterwagen auf lärmarme Bremstechniken. Bis 2020 will die Bundesregierung
laut Koalitionsvertrag den Schienenlärm halbieren – ausgehend vom Jahr 2008.
Vom menschlichen Gehör wird eine Minderung um 10 dB (A) als Halbierung des
Lärms empfunden. Dabei setzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) auf eine 3-Punkte-Strategie Lärmschutz:
I. Lärmschutz an der Quelle:
Das BMVI fördert die Umrüstung auf lärmarme Bremstechnik. Hierfür werden
insgesamt über 300 Mio. Euro investiert – mit der Förderrichtlinie laTPS des
Bundes in Höhe von 152 Mio. Euro und einem lärmabhängigen
Trassenpreissystem, das die Deutsche Bahn AG in Abstimmung mit dem BMVI zum
Fahrplanwechsel 2012/2013 eingeführt hat. Seitdem gilt: Laute Züge zahlen mehr als leise.
II. Stationärer Lärmschutz:
Im Haushaltsjahr 2016 wendet das BMVI 150 Mio. Euro für die freiwillige
Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen auf. Das
Zukunftsinvestitionsprogramm (ZIP) der Bundesregierung für die Jahre 2016 bis 2018 sieht zusätzliche
Investitionen für Lärmschutz vor. Damit sollen insbesondere der Lärm an
Brennpunkten weiter reduziert sowie innovative Techniken entwickelt werden.
III. Rechtliche Rahmenbedingungen:
Mit der überarbeiteten Lärmbemessungsvorschrift Schall 03 setzt das BMVI auf
eine genauere Berechnung des Schienenlärms und hat den Schienenbonus für
Eisenbahnen zum 1. Januar 2015 abgeschafft; ein Abschlag von fünf Dezibel wird
nicht mehr gewährt. Eine weitere Grenzwertabsenkung um drei Dezibel bei der
Lärmsanierung erfolgte zum 1. Januar 2016. Somit gelten bei der Lärmsanierung
erstmals die gleichen Grenzwerte für Schienen- und Straßenlärm. Ab 2020 sollen
keine lauten Güterwagen mehr auf dem deutschen Schienennetz fahren dürfen.
Eine entsprechende Rechtsgrundlage wird derzeit erarbeitet.
1. Wer wird die vom Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, Michael Odenwald, am 22. März 2016 bei einer
Veranstaltung der Allianz pro Schiene angekündigten 15
Schienenlärmmessstellen an vielbefahrenen Strecken einrichten, und wann ist nach Kenntnis der
Bundesregierung mit den ersten Messergebnissen zu rechnen?
2. Wer wird die 15 geplanten Schienenlärmmessstellen betreiben, und werden
die Messergebnisse veröffentlicht?
Wenn ja, wie und wo?
Wenn nein, warum nicht und wer hat dann Zugriff auf die Messergebnisse?
3. Weshalb richtet die Bundesregierung jetzt Schienenlärmmessstellen ein,
nachdem sie noch im Oktober 2015 auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geantwortet hatte, dass ihr nicht bekannt sei,
„inwieweit sich Lärmmessstellen auf den Lärmschutz auswirken“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/6494)?
4. Zu welchen konkreten Zwecken sollen die Messergebnisse verwendet
werden?
5. Inwieweit werden Wagenhalter (bzw. Eisenbahnverkehrsunternehmen) von
lärmauffälligen Güterwagen (Radunrundheiten durch Flachstellen,
Polygone) über die Messergebnisse informiert, so dass diese die betreffenden
Wagen zeitnah reparieren können?
6. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Ansicht der
Bundesregierung, durch das Monitoring identifizierte Wagenhalter lärmauffälliger
Wagen zur zeitnahen Reparatur zu verpflichten?
7. Inwieweit sollen die Messergebnisse zur Überprüfung der gezahlten
lärmabhängigen Trassengebühren der einzelnen Betreiber genutzt werden?
8. Welche Kosten wird die Einrichtung und das Berteiben der
Schienenlärmmessstellen nach Kenntnis der Bundesregierung verursachen und, wie wird
dies finanziert?
9. Werden die 15 Messstellen zusätzlich zu den vier Messstellen, die bereits in
Rüdesheim–Assmannshausen, Oberwesel und Osterspai sowie in Boppard
Bad-Salzig bestehen geschaffen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6494)?
Wenn ja, werden die Ergebnisse der dann insgesamt 19 Messstellen
zusammengeführt und damit Teil einer Lärmminderungsstrategie?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMVI beabsichtigt, ein deutschlandweites Monitoringsystem einzuführen.
Damit soll der Fortschritt der Umrüstung von Güterwagen auf LL-Sohlen
transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar dargestellt werden. Mit etwa
15 Messstellen an aufkommensstarken Hauptstrecken könnten zirka 70 Prozent
des gesamten Schienengüterverkehrs erfasst werden.
Derzeit wird eine Konzeption für ein solches Monitoringsystem erarbeitet. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/6494) vom
28. Oktober 2015 verwiesen.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über in engen Kurven
entstehenden Schienenlärm, und inwieweit gibt es für enge Kurven aus Sicht der
Bundesregierung ausreichende gesetzliche Lärmvorgaben (vgl.
www.landtag-
bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/7000/15_
7982_D.pdf)?
Kurvenquietschen tritt unregelmäßig auf und ist von einer Vielzahl
unterschiedlicher Parameter abhängig (z. B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Fahrzeug- und
Oberbauart), wobei die einzelnen Wirkmechanismen und -zusammenhänge
bislang nicht abschließend geklärt sind. Die Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung –
16. BImSchV vom 12. Juni 1990 [BGBl. I S. 1036], die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. Dezember 2014 [BGBl. I S. 2269] geändert worden ist), regelt in
Anlage 2 die Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03).
Die besondere Belästigungswirkung verschiedener Geräusche wird darin durch
Zuschläge berücksichtigt. Im Falle des Kurvenquietschens werden Zuschläge von
3 bis 8 dB vergeben, abhängig vom jeweiligen Kurvenradius: Bei engeren Kurven
wird ein höherer Zuschlag berücksichtigt als bei weiteren Kurvenradien.
Umrüstung von Güterwagen auf „leisere Bremsen“
11. Wie viele Güterwagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig
im nationalen Fahrzeugregister gelistet, und wie viele dieser Güterwagen
sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig mit „leisen“ Bremsen
(LL- und K-Sohlen) ausgestattet?
Im Nationalen Fahrzeugregister sind mit Stand 18. Mai 2016 172 476
Güterwagen gelistet. Davon sind 21 936 mit K-Sohle und 16 569 mit LL-Sohle
ausgestattet.
12. Welchen Anteil an gefahrenen Trassenkilometern hatten „leise“ Güterzüge
(Züge mit mindestens 90 Prozent von Wagen, die auf LL- oder K-Sohlen
umgerüstet sind) im Verhältnis zum gesamten Schienengüterverkehr nach
Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen 24 Monaten, in denen die
Angaben hierzu bereits vorliegen (bitte die Werte nach den Monaten
aufschlüsseln)?
In 2015 betrug der Anteil der leise abgerechneten Trassenkilometer im
Güterverkehr rund 16 Prozent und stellt einen Anstieg zum Vorjahr von 4 Prozentpunkten dar
(2014: 12 Prozent; 2013: 7,7 Prozent). Damit entfaltet das lärmabhängige
Trassenpreissystem die erwartete Steuerungswirkung und fördert eine Reduzierung
des Schienenverkehrslärms. Hintergrund ist der tendenziell hohe Einsatz leiser
Güterwagen in Ganzzugverbänden.
Eine Aussage zum laufenden Jahr ist nicht möglich, da die Auswertung einmal
jährlich gesamthaft für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellt wird.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Umwelt- und
Gesundheitsauswirkungen des Abriebs von LL- und K-Sohlen angesichts den
Fragestellern vorliegenden Beschwerden von Anwohnern an Bahnstrecken, die
über durch Hitzeentwicklung bei Bremsvorgängen entstehende Dämpfe von
Kunststoffsohlen berichten, und inwieweit fördert die Bundesregierung
Forschungstätigkeiten, um diese Problematik zu klären?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine Informationen oder Erkenntnisse
bezüglich der Feinstaub-Freisetzung in Form von aus dem Betrieb von
Schienenfahrzeugen resultierendem Abrieb vor.
„Innovationsprämie“ für die Anschaffung besonders leiser Güterwagen
14. Um wie viel dB(A) muss der gesetzlich vorgeschriebene Lärmgrenzwert
unterschritten werden, damit bei der Neuanschaffung von besonders leisen
Güterwagen von der „Innovationsprämie“ profitiert werden kann, und welche
weiteren Bedingungen müssen erfüllt sein, um die „Innovationsprämie“ zu erhalten
(vgl.
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2016/031-dobrindt-
leiseschiene.html?linkToOverview=DE%2FPresse%2FPressemitteilungen
%2Fpressemitteilungen_node.html%23id200022)?
15. In welchem Zeitraum können Wagenhalter die „Innovationsprämie“
beantragen, und wann wird nach Einschätzung der Bundesregierung die erste
„Innovationsprämie“ ausgezahlt werden können?
16. Wie hoch ist die maximal mögliche Förderung pro angeschafftem besonders
leisem Güterwagen, und in welcher Höhe stehen Haushaltsmittel für die
„Innovationsprämie“ insgesamt bereit?
Die Fragen 14 bis 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMVI erarbeitet derzeit eine Förderrichtlinie, die Festlegungen zu den
Fördervoraussetzungen und dem Förderumfang für eine Innovationsprämie enthalten
wird.
17. Inwieweit verringert die „Innovationsprämie“ aus Sicht der Bundesregierung
den Anreiz, alte Güterwagen auf LL-Sohlen umzurüsten (bitte begründen)?
Das BMVI sieht in der Innovationsprämie ein weiteres Instrument, mit dem
Anreize für den Ersatz lauter Güterwagen durch leise Güterwagen geschaffen
werden. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung von Förderrichtlinie laTPS
und lärmabhängigem Trassenpreissystem einerseits und der Innovationsprämie
andererseits ist nicht mit einer Kannibalisierung der beiden Förderinstrumente zu
rechnen.
18. Inwieweit ist die Bundesregierung davon überzeugt, dass die mit der
„Innovationsprämie“ verbundene Verschrottung alter Güterwagen
ressourceneffizient und ökologisch sinnvoll ist, und worauf gründet die Bundesregierung
ihre Ansicht?
Neben der dauerhaften Außerbetriebnahme von lauten Güterwagen im
Zusammenhang mit der Förderung der Beschaffung neuer, leiser Güterwagen ist
geplant, den Umbau vorhandener Güterwagen zu fördern. Aufgrund des bei den
Wagenhaltern verbleibenden Eigenanteils bei der Beschaffung neuer Wagen ist
davon auszugehen, dass sinnvolle Investitionsentscheidungen getroffen werden.
19. Welche neuen (nicht bereits vor dem 9. März 2016 bekannten)
Maßnahmen zum Schienenlärmschutz enthält die vom Bundesverkehrsminister
Alexander Dobrindt am 9. März 2016 vorgestellte Strategie „Leise Schiene“
abgesehen von der geplanten Einführung der „Innovationsprämie“
(vgl.
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2016/031-dobrindt-
leiseschiene.html?linkToOverview=DE%2FPresse%2FPressemitteilungen%
2Fpressemitteilungen_node.html%23id200022)?
Die Bundesregierung arbeitet beständig an der Fortentwicklung des
Lärmschutzes an der Schiene. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Lärmabhängige Trassenpreise, freiwillige Lärmsanierung und Triebfahrzeuge:
20. Wie hoch waren nach Angaben der Bundesregierung die Einnahmen aus den
lärmabhängigen Trassenpreisen im Jahr 2015 (im Jahr 2014 laut
Bundestagsdrucksache 18/6494 rund 7,4 Mio. Euro)?
Die Gesamtentgelte für nicht leise Züge betrugen in 2015 ca. 11,4 Mio. Euro.
21. Wie viele laufleistungsabhängige Bonusanträge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2015 gestellt, und wie viel Geld aus den
vereinnahmten lärmabhängigen Trassenpreisen wurde 2015 als Boni ausgezahlt?
Die Antragsfrist für das Programmjahr 2015 läuft bis zum 31. Mai 2016, sodass
die Bonusauszahlung im September 2016 vorgenommen wird. Im
Umrüstungsregister der DB Netz AG wurden bisher für das Programmjahr 2015 ca. 11 000
Bonusanträge gestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 18/6494) vom 28. Oktober 2015 verwiesen.
22. Wie viele der für das freiwillige Lärmsanierungsprogramm des Bundes zur
Verfügung stehenden Mittel wurden 2015 abgerufen?
Zum 31. Dezember 2015 wurden 107,3 Mio. Euro aus dem entsprechenden Titel
abgerufen.
23. Welche Potentiale für die Verringerung von Schienenlärm sieht die
Bundesregierung im Bereich der technischen Weiterentwicklung von Lokomotiven,
und was tut die Bundesregierung, um technische Innovationen in diesem
Bereich zu unterstützen?
Die Bundesregierung sieht im Bereich der technischen Weiterentwicklung von
Lokomotiven weitere Potentiale zur Lärmminderung. Die Weiterentwicklung von
Lokomotiven liegt jedoch grundsätzlich in der Verantwortung der Eigentümer.
Die Bundesregierung steht mit dem Eisenbahnsektor im Austausch über sinnvolle
technische Entwicklungen.
24. Welche Auswirkungen auf die Lärmbelastung von Anwohnerinnen und
Anwohnern haben nach Kenntnis der Bundesregierung Bremsproben,
Lüftergeräusche, Stromabnehmer, Klimaaggregate, Transformatoren und
Hauptluftkompressoren von Triebfahrzeugen, und welche Lärmminderungspotentiale
sieht die Bundesregierung in den genannten Bereichen?
Am 1. Januar 2015 trat die novellierte Verkehrslärmschutzverordnung und die als
Anlage 2 angefügte Berechnungsvorschrift Schall 03 in Kraft. Im
Berechnungsverfahren der Schall 03 werden Geräusche, die von Aggregaten, Antrieben und
Stromabnehmern bei fahrenden Zügen ausgehen, berücksichtigt. Aggregat- und
Antriebsgeräusche von Fahrzeugen, die in Zugabstellanlagen oder an
Endhaltestellen abgestellt werden, sind nach den Vorgaben der TA Lärm zu ermitteln und
zu beurteilen. Neufahrzeuge müssen die Grenzwerte für Standgeräusche von
Fahrzeugen nach der TSI Lärm 2014 einhalten.
25. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Geräuschbelastung von
abgestellten Loks und Triebzügen in den vorhandenen Normen korrekt
dargestellt sowie ausreichend berücksichtigt und beschränkt wird?
Wenn ja, wodurch?
Wenn nein, welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung
ergreifen, um diese Formen der Lärmbelastungen zur verringern?
Für Schienenfahrzeuge im Vollbahnbereich gelten EU-weit einheitlich die
Lärmgrenzwerte der TSI Lärm (zuletzt angepasst im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie
zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses
2011/229/EU).
Die TSI Lärm unterscheidet für Lokomotiven und Triebzüge zwischen Stand-,
Anfahr- und Vorbeifahrgeräusch (sowie Innengeräusche im Führerstand) und legt
entsprechend differenzierte Grenzwerte fest. Die Fahrzeugkategorien
„Lokomotive“ und „Triebzug“ bzw. die entsprechenden Grenzwerte werden außerdem
nach Antrieb, Leistung und Höchstgeschwindigkeit abgestuft betrachtet.
26. Welche Anforderungen an sowohl im Fahrbetrieb als auch in der Abstellung
lärmreduzierte Loks und Triebzüge können die Aufgabenträger bei der
Neuausschreibung von Nah- und Regionalverkehren nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Bedingung machen?
Die Aufgabenträger können bei der Vergabe der öffentlichen
Dienstleistungsaufträge im Schienenpersonennahverkehr auch Anforderungen an die
Lärmreduzierung des Rollmaterials definieren. Die Festlegung des Auftragsgegenstands in der
Leistungsbeschreibung richtet sich nach den Maßgaben des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die technischen Anforderungen an Rollmaterial
nach den dafür geltenden technischen Vorschriften.
27. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Stromabnehmer bei
300 Stundenkilometer schnell fahrenden Zügen in Asien, insbesondere in
Japan, bis zu 25 dB(A) leiser sind als in Europa (vgl. Vortrag von Prof.
Dr.-Ing. Markus Hecht beim Lärmkontor am 15. April 2016)?
Wenn ja, womit erklärt dies die Bundesregierung und welche Konsequenzen
zieht sie daraus?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass in Japan im Hochgeschwindigkeits-
Bereich Stromabnehmer zum Einsatz kommen, bei deren Entwicklung auf
lärmreduzierendes Design geachtet wurde. Zu dem Umfang der Lärmreduzierung im
Vergleich zu Europa sowie zum Beitrag eines Stromabnehmers zu den
Fahrgeräuschen im Hochgeschwindigkeitsbereich liegen der Bundesregierung keine
Kenntnisse vor. Die akustischen Anforderungen an die Entwicklung von
Eisenbahnfahrzeugen leiten sich aus der TSI Lärm ab, die Lärm-Grenzwerte u. a. für
das Vorbeifahrgeräusch vorgibt. Akustische Anforderungen an
Einzelkomponenten wie den Stromabnehmer sieht das Regelwerk nicht vor.
28. Welche Konzepte und Ziele hat die Bundesregierung für die weitere
Verringerung des Schienenlärms nach 2020?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
29. Was hat die Bundesregierung seit dem Beschluss des Deutschen
Bundestages am 28. Januar 2016 zum menschen- und umweltverträglichen Ausbau
der Rheintalbahn unternommen, um diesen umzusetzen (bitte nach den
einzelnen Kernforderungen differenziert darstellen)?
Die Bundesregierung hat den einstimmig im Deutschen Bundestag
angenommenen Antrag auf Bundestagsdrucksache 18/7364 an den Vorstand für Infrastruktur,
Dienstleistungen und Technik der Deutschen Bahn AG zur Kenntnisnahme und
Beachtung übermittelt.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die weitere
Vorgehensweise im Abschnitt Müllheim–Auggen nach dem in dieser Hinsicht
eindeutigen Beschluss des Deutschen Bundestages feststeht und der weiteren
Planung zu Grunde zu legen ist. In seiner Antwort hat der Vorstand der DB AG die
zügige Umsetzung und schnellstmögliche Realisierung der Maßnahmen zugesagt.
Verkehrsträgerübergreifender Lärmschutz
30. In welcher konkreten Weise setzt die Bundesregierung die Ankündigungen
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, wonach „Regelungen
für verkehrsträgerübergreifenden Lärmschutz an Bundesfernstraßen und
Bundesschienenwegen“ getroffen werden sollen und „der Gesamtlärm von
Straße und Schiene als Grundlage für Lärmschutzmaßnahmen herangezogen
werden muss“, um (vgl.
www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/
2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf;jsessionid=EAA49D145AADF5D95D
6705BD73EC5C56.s5t1?__blob=publicationFile&v=2)?
Kritische Einzelfälle, bei denen eine Mehrfachbelastung von Straßen- und
Schienenlärm vorliegt, werden auf Grundlage der vorhandenen
Schallberechnungsverfahren gelöst. Für die Lärmsanierung in Bündelungslagen von Schienenwegen
der Eisenbahnen des Bundes und Straßen in der Baulast des Bundes werden
bestehende Instrumente und Regelungen zur Lärmsanierung genutzt und
bedarfsgerecht weiterentwickelt. Dabei werden die Erfahrungen und Maßstäbe bei den
schon im Einzelfall konzipierten verkehrsträgerübergreifenden
Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt. Neben der Fortentwicklung von Regelungen setzt sich die
Bundesregierung aktiv für die Minderung des Lärms an der Quelle,
beispielsweise durch leisere Fahrzeuge und Fahrbahnen, ein.
31. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung bei den Verfahren und
Regelungen zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen?
Nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) haben die
Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 47e BImSchG)
Lärmaktionspläne für Hauptverkehrsstraßen und Großflughäfen aufzustellen, mit
denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Das Eisenbahn-
Bundesamt erstellt gemäß § 47e Absatz 4 BImSchG einen bundesweiten
Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken mit Maßnahmen in Bundeshoheit.
Zur Verbesserung des Lärmschutzes an der Schiene hat für die Bundesregierung
jedoch die bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannte Strategie
Priorität.
32. Inwieweit hat die Bundesregierung den Lärmaspekt im Entwurf für den
Bundesverkehrswegeplan verkehrsträgerübergreifend (Straße/Schiene) bewertet
(bitte näher ausführen)?
Das Verfahren zur Lärmbewertung im Rahmen des BVWP ist ausführlich im
Methodenhandbuch zum Bundesverkehrswegeplan 2030 unter
http://f-cdn-o-002.l.
farm.core.cdn.streamfarm.net/18004initag/ondemand/3706initag/bmvi/bvwp2030/
bvwp-2030-methodenhandbuch.pdf dargestellt.
33. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den seitens des Landes
Baden-Württemberg erarbeiteten Vorschlägen für eine entsprechende
Weiterentwicklung bestehender immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen für den
verkehrsträgerübergreifenden Lärmschutz (vgl.
http://mvi.baden-wuerttemberg.
de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/PDF/Laerm/Verkehrsl%C3%
A4rmsanierung_Modellgesetz_mit_Erl%C3%A4uterungen_161215.pdf)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
34. Inwieweit ist die Elektromobilität nach Ansicht der Bundesregierung ein
geeignetes Instrument zur Verringerung von Straßenverkehrslärm?
Messungen und Modellrechnungen zeigen in einer Gesamtbetrachtung ein
begrenztes Lärmminderungspotenzial bei Elektroautos. Relevante
Lärmminderungspotenziale durch Elektromobilität bestehen dagegen bei den
Fahrgeräuschen schwerer Fahrzeuge, die innerorts häufig anfahren und bremsen, wie
Bussen des ÖPNV und Müllsammelfahrzeugen. Noch größere Potenziale existieren
bei Mopeds und Motorrädern, die prinzipiell fast so leise wie Fahrräder sein
könnten.
35. Welche Auswirkungen wird eine deutliche Zunahme von Elektroautos auf
deutschen Straßen für die Entwicklung des Verkehrslärms nach
Einschätzung der Bundesregierung haben angesichts der Tatsache, dass das
Fahrbahngeräusch ab einer bestimmten Geschwindigkeit überwiegt und zugleich
über ein künstlich erzeugtes Fahrzeuggeräusch diskutiert wird, um das
Unfallrisiko für Fußgängerinnen und Fußgänger zu reduzieren?
Positive Auswirkungen in Form einer Lärmreduktion für den Straßenverkehr
insgesamt werden sich erst mittel- bis langfristig ergeben, wenn insbesondere
elektrisch fahrende Zweiräder und Nutzfahrzeuge einen überwiegenden Anteil
darstellen.
Beim Anfahren und bei sehr niedrigen Geschwindigkeiten kann ein Elektroauto
im Verhältnis zum Geräuschhintergrund so leise sein, dass es kaum hörbar ist.
Für Blinde und Sehbehinderte ist das Wahrnehmen möglicher Gefahren in
solchen Situationen schwierig, weshalb Blindenverbände die verbindliche
Einführung akustischer Dauersignale für Elektrofahrzeuge fordern.
Darauf Bezug nehmend hat die Europäische Union die „Verordnung (EU)
Nr. 540/2014 des EP und des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen
geregelten Akustischen Warnsignals (Acoustic Vehicle Alerting System – AVAS)“
erlassen, nach deren Artikel 8 bis spätestens bis zum 1. Juli 2021 die Hersteller
in allen neuen Hybridelektro- und reinen Elektrofahrzeugen ein AVAS einbauen
müssen. Das System soll Geräusche nur in bestimmten Fahrsituationen erzeugen
und sich dabei an den Klängen vergleichbarer Verbrennungsmotoren orientieren.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
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www.printsystem.de
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