[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 15. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8818
18. Wahlperiode 17.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Friedrich Ostendorff,
Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8485 –
Klimaschutz in der Landwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Neben dem bestehenden Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 erarbeitet die
Bundesregierung aktuell einen langfristigen Klimaschutzplan, der die
Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele bis 2050 darlegen soll. 80 bis 95 Prozent
Einsparung an Treibhausgasemissionen (THG) über alle Sektoren hinweg sind
laut Bundesregierung nötig, um die Ziele zu erreichen. Um die Ziele des Pariser
Klimaschutzabkommens zu erreichen, ist nach Auffassung sehr vieler Akteure,
eine Emissionsminderung um 95 Prozent geboten (
www.wwf.de/fileadmin/
fm-wwf/Publikationen-PDF/Klimaschutzplan2050_WEB.pdf).
Das Umweltbundesamt (UBA) hat sich mit einem Positionspapier in die Debatte
eingebracht und im April 2016 Vorschläge für Emissionsminderungen entlang
der einzelnen Handlungsfelder vorgelegt (
www.umweltbundesamt.de/sites/default/
files/medien/376/publikationen/klimaschutzplan_2050_der_bundesregierung_
0.pdf). Für den Bereich der Landwirtschaft verweist das UBA auf einen Anstieg
des Anteils an den Gesamtemissionen auf 8 Prozent im Jahr 2014. Durch die
Verminderung der THG in anderen Sektoren werde dieser Anteil künftig
steigen.
Schlüsselmaßnahmen zur Verminderung der landwirtschaftlichen THG sind
demnach eine Reduktion der Stickstoffüberschüsse, der Erhalt der Vorräte an
organischer Bodensubstanz sowie eine Rückführung der Tierbestände.
1. Können aus Sicht der Bundesregierung die nationalen Klimaziele bis 2020
noch erreicht werden, und wenn ja, mit welchen Maßnahmen in welchen
Sektoren (bitte mit Angabe der voraussichtlichen THG-Minderung jeder
Maßnahme auflisten)?
Wenn nein, warum nicht?
2. Welche zusätzlichen Maßnahmen in welchen Sektoren wären nötig, um die
Ziele des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 doch noch zu erreichen, und
woran scheitert die Einführung/Umsetzung dieser Maßnahmen?
3. Welchen Reduktionsbeitrag müsste die Landwirtschaft bis 2020 nach
Auffassung der Bundesregierung noch erbringen und mit welchen Maßnahmen?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Mit der Verabschiedung des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 hat die
Bundesregierung ein Paket von Maßnahmen beschlossen, um das Etappenziel, die
Emissionen von Treibhausgasen im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 1990 um
mindestens 40 Prozent zu reduzieren, zu erreichen. Ausgangspunkt für die Erstellung
des Aktionsprogramms Klimaschutz war die durch die Bundesregierung –
gemessen am nationalen Klimaschutzziel – identifizierte Klimaschutzlücke von 5 bis 8
Prozentpunkten für 2020.
Insgesamt ergibt sich durch die Umsetzung der zentralen politischen Maßnahmen
des Aktionsprogramms Klimaschutz ein Beitrag von 62 bis 78 Millionen Tonnen
CO2-Äquivalenten zur Schließung der Klimaschutzlücke. Dies setzt voraus, dass
die durch die Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen des
Aktionsprogramms umgesetzt und die quantifizierten Treibhausgasminderungen erreicht
werden. Deshalb begleitet die Bundesregierung die Umsetzung des
Aktionsprogramms Klimaschutz in einem kontinuierlichen Prozess und legt jährlich einen
Klimaschutzbericht zu den aktuellen Trends der Emissionsentwicklung in den
verschiedenen Handlungsfeldern, zum aktuellen Umsetzungsstand der
Maßnahme des Aktionsprogramms und den zu erwartenden Minderungswirkungen
vor.
Eine aktualisierte Schätzung der Minderungswirkung der einzelnen Maßnahmen
des Aktionsprogramms ist für den Klimaschutzbericht 2016 vorgesehen. Die
Bundesregierung hat mit dem im Jahr 2014 vorgelegten Aktionsprogramm
Klimaschutz 2020 keine sektorspezifischen Ziele festgelegt. Durch die seitens der
Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft sollen
gemäß Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 3,6 Millionen Tonnen Minderung
als Beitrag zur Schließung der identifizierten Lücke erreicht werden.
4. Welche der 38 Prüfaufträge aus dem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020
wurden realisiert, und welche nicht (bitte einzeln mit Angabe der Gründe in
den Fällen, in denen Prüfaufträge nicht realisiert wurden, auflisten)?
Die im Aktionsprogramm enthaltenden Prüfaufträge sind in der nachstehenden
Tabelle mit ihrem Umsetzungsstand aufgelistet. Die Zahl 38 kann hier nicht
nachvollzogen werden.
Prüfauftrag im Aktionsprogramm Stand/ Ergebnisse
1. Bundesregierung prüft gemeinsam
mit Ländern eine Erweiterung des
Wohngeldes um Klima-Komponente
Die Bundesregierung hat mit Kabinettbeschluss vom 3. Dezember
2014 zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 beschlossen, die
Einführung einer Klima-Komponente im Wohngeld zu prüfen.
Mögliche Eckpunkte der Klima-Komponente wurden im Juni 2015
im Rahmen einer Arbeitsgruppensitzung des Bündnisses für
bezahlbares Wohnen und Bauen erörtert. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat
außerdem das Forschungsprojekt „Machbarkeits- und Umsetzungsstudie
für eine Klima-Komponente im Wohngeld“ vergeben, dessen
Ergebnisse bis Ende 2016 vorliegen sollen.
Prüfauftrag im Aktionsprogramm Stand/ Ergebnisse
2. Prüfung einer Ergänzung im SGB II
und XII, wonach Kommunen die
Angemessenheit der Unterkunfts- und
Heizungskosten in einem
Gesamtkonzept festlegen dürfen
In dem Entwurf der Bundesregierung für ein 9. Gesetz zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Drs. 18/8041) ist
vorgesehen, dass die kommunalen Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) zur Beurteilung der Angemessenheit der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung künftig eine
Gesamtangemessenheitsgrenze bilden können.
Im Übrigen wurde im Hinblick auf die rechtssichere Prüfung des
Begriffes der Angemessenheit der Aufwendungen ein
Forschungsvorhaben vergeben. Es fokussiert sich vorrangig auf die Ermittlung
einer empirischen Grundlage für die Bestimmung der
bedarfsdeckenden und existenzsichernden KdU im Sinne der § 22 Absatz 1
Satz 1 SGB II und § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 SGB XII (jeweils
in der derzeit geltenden Fassung) und einer möglichen
Datengrundlage für ein alternatives Konzept einer Angemessenheitsprüfung.
Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens werden voraussichtlich
Ende 2016 vorliegen.
3. Überprüfung der gesetzlichen
Vorgaben zur ortsüblichen
Vergleichsmiete im Hinblick auf eine stärkere
Berücksichtigung der energetischen
Ausstattung und Beschaffenheit im
Mietspiegel
Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) arbeitet derzeit an der Überprüfung der gesetzlichen
Vorgaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Mietspiegel. Die
Berücksichtigung der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit
im Mietspiegel ist Bestandteil der Überprüfung. Ein erster
Vorschlag für einen Gesetzentwurf wird derzeit innerhalb der
Bundesregierung beraten.
4. Prüfen, – in Abstimmung mit
Modellprojekten Bau- und
Energieforschung (Zukunft Bau bzw.
EnEff:Stadt) – wie Plusenergiegebäude
und innovative Systeme zur
Gewinnung von Energie in Quartieren
sinnvoll integriert und ggf. stärker
unterstützt werden können.
Das Programm „Energetische Stadtsanierung“ der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) wird ständig weiterentwickelt und mit
weiteren Förderprogrammen verzahnt. Folgende
Programmverbesserungen wurden bis Ende 2015 realisiert:
Für das Sanierungsmanagement wurde ab 1. Dezember 2015 eine
Verlängerungsoption von drei auf bis zu fünf Jahren eingeführt.
Für das Teilprogramm „Energetische Quartiersversorgung“ sind
ab 1. Dezember 2015 Tilgungszuschüsse eingeführt worden.
Aspekte des Barriereabbaus sollen künftig sowohl auf
Konzeptebene als auch in der Umsetzung stärker berücksichtigt werden.
Darüber hinaus war bzw. ist die Weiterentwicklung des KfW-
Programms „Energetische Stadtsanierung“ ein Schwerpunkt im
„Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen“.
5. Optimierung der Förderung des
Kombinierten Verkehrs
Auf Beschluss des Bundeskabinetts wurde seit Sommer 2015 die
Bundesförderung des Kombinierten Verkehrs im Rahmen des
Haushaltsaufstellungsverfahrens einer Haushaltsanalyse (Spending
Review) unterzogen. Das Spending Review, mit dem vom
Bundesministerium für Finanzen (BMF) und vom Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gemeinsam untersucht
wurde, ob das Förderprogramm angemessene Ziele verfolgt, ob
seine Ziele erreicht werden, ob dies wirtschaftlich geschieht und
wie ggf. die Förderung optimiert werden kann, wurde inzwischen
abgeschlossen. Haushalts und Verkehrsausschuss des Deutschen
Bundestages wurden über die Ergebnisse informiert, die in die
anstehende Novellierung der Förderrichtlinie einfließen.
Prüfauftrag im Aktionsprogramm Stand/ Ergebnisse
6. Prüfung der Möglichkeit zur
Sonderabschreibung für gewerblich
genutzte Elektrofahrzeuge und ggf.
weiterer Maßnahmen: ab 2015
Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf
des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im
Straßenverkehr beschlossen. Die steuerlichen Maßnahmen dienen
einer klimagerechten Zukunftspolitik und ergänzen das
Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der
Elektromobilität im Straßenverkehr, das u.a. zeitlich befristete finanzielle Anreize
beim Kauf eines E-Fahrzeugs, weitere Mittel für den Ausbau der
Ladeinfrastruktur sowie zusätzliche Anstrengungen bei der
öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen beinhaltet. Die
Bundesregierung hält eine zusätzliche Sonderabschreibung in diesem
Zusammenhang für nicht mehr erforderlich
7. Entsprechend der Beschlüsse der
Versammlung der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im
Jahr 2016 ist zu prüfen, inwieweit die
Regelungen für den Flugverkehr im
Europäischen Emissionshandelssystem
fortzuschreiben sind.
Die Verhandlungen laufen noch. Die ICAO Versammlung findet im
Herbst (27. September bis 7. Oktober 2016) statt. Die EU-
Kommission wird nach der ICAO-Versammlung einen Review des
Verhandlungsergebnisses durchführen und einen Vorschlag für
Ausgestaltung des Anwendungsbereiches der Emissionshandelsrichtlinie
im Luftverkehr ab 2017 vorlegen (voraussichtlich im Okt./Nov.).
8. Umsetzung des
Abfallvermeidungsprogramms 2013, Prüfung von
Indikatoren und der Vorgabe von qualitativen
Zielen sowie von Maßnahmen zur
Wiederverwendung von Elektrogeräten
und Sperrmüll
Zunächst ist vorgesehen Recycling durch Erarbeitung eines
Wertstoffgesetzes und die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung
sowie durch forcierten Ersatz von Primär- durch
Sekundärmaterialien zu stärken. Darüber hinaus sind im
Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder bestehende
potentielle Vermeidungsmaßnahmen beschrieben, die in einem laufenden
Prozess umgesetzt werden. Zudem sollen im Rahmen eines UF-
OPLAN-Vorhabens Indikatoren zur Erfolgskontrolle von
Abfallvermeidungsmaßnahmen erarbeitet werden.
9. Prüfung und Umsetzung der
beschlossenen Maßnahmen des
deutschen Abfallvermeidungsprogramms
von 2013, Erarbeiten eines
Wertstoffgesetzes ab Herbst 2014; weitere
Maßnahmen ab 2015
Die im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 angekündigte
Novellierung der Gewerbeabfallverordnung soll 2016 im Kabinett
verabschiedet werden. Der Entwurf eines Wertstoffgesetzes wird derzeit
mit Ländern, Fraktionen und beteiligten Kreisen erörtert. Im
Rahmen des Umsetzungsprozesses des Abfallvermeidungsprogrammes
werden mehrere Themendialoge mit Stakeholdern im Rahmen eines
UFOPLAN-Vorhabens durchgeführt.
10. Verstetigung und u. a. Prüfung
einer Aufstockung des Förderprogramms
Kälte- und Klimaanlagen in
Unternehmen im Rahmen der Nationalen
Klimaschutzinitiative
Eine „kleine“ Novelle des im Rahmen der Nationalen
Klimaschutzinitiative (NKI) bestehenden Förderprogramms für Maßnahmen an
Kälte- und Klimaanlagen ist am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten.
In einem ersten Schritt wurde der Adressatenkreis erweitert: neben
Unternehmen können nun vor allem auch Kommunen, Kirchen und
gemeinnützige Organisationen eine Förderung beantragen.
Beratungsmaßnahmen durch einen Sachkundigen waren bereits
förderfähig.
Seit dem 1. September 2015 wird eine „große Novelle“ der
Richtlinie erarbeitet, die im Laufe des Jahres 2016 umgesetzt werden soll.
In diesem Kontext wird eine Verstetigung des Förderprogramms
sowie die Vereinfachung der Förderbedingungen angestrebt.
Prüfauftrag im Aktionsprogramm Stand/ Ergebnisse
11. Verstetigung bestehender
Forschungsprogramme mit Bezug zur
Ressourceneffizienz und Prüfung von
Ausweitung und Aufstockung
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
fördert im Rahmen des dritten Rahmenprogramms Forschung für
nachhaltige Entwicklung (FONA³, seit 2015) Forschung mit Bezug
zur Ressourceneffizienz. Diese ist in den Gesamtkontext
„Vorsorgeforschung zur Nachhaltigkeit“ eingebettet und dient einer
intelligenten und schonenden Ressourcennutzung. Darüber hinaus tragen
Förderaktivitäten zur Unterstützung der Entwicklung zur Green
Economy – als einer der drei Leitinitiativen in FONA³ – zentrale
Elemente zur Steigerung der Ressourceneffizienz bei. Als Teil des
Rahmenprogramms FONA leistet das Förderprogramm KMU
innovativ mit seinem Schwerpunkt „Ressourceneffizienz und
Klimaschutz“ einen wichtigen Beitrag zur Ressourceneffizienz. Der
Schwerpunkt beinhaltet die Förderthemen Energieeffizienz /
Klimaschutz, Ressourceneffizienz und nachhaltiges Wassermanagement.
Das Thema nachhaltiges Flächenmanagement wurde 2015
zusätzlich aufgenommen. Die Mittel des KMU innovativ-Schwerpunktes
Ressourceneffizienz und Klimaschutz sollen um 25 Prozent erhöht
werden.
Die Umsetzung der Maßnahme „Stärkung der Ressourceneffizienz“
beinhaltet eine erneute Beauftragung des VDI Zentrums für
Ressourceneffizienz (VDI ZRE) bis zum Jahr 2019 mit der Fortführung
und dem weiteren Ausbau insbesondere der Bereitstellung von
Informationen für KMU zur Stärkung der Diffusion von Wissen
ressourceneffizienter Technologien und Verfahren, den Ausbau und
die Verstetigung von Ressourceneffizienznetzwerken sowie eine
Verstetigung und mögliche Ausweitung und Aufstockung
bestehender Forschungsprogramme mit Bezug zur Ressourceneffizienz.
Die vorhandene Projektidee zum Ausbau und zur Verstetigung von
Ressourceneffizienznetzwerken wird derzeit konkretisiert. Die
Umsetzung soll Anfang 2017 beginnen.
12. Darüber hinaus wird die NKI
weiterhin Maßnahmen zur Beseitigung
von Hemmnissen, die der Nutzung von
Treibhausgasminderungspotenzialen
entgegenstehen und die gleichzeitig zu
einer verstärkten Nutzung des
Innovationspotenzials der deutschen
Wirtschaft führen, prüfen und untersuchen.
Im Rahmen der Weiterentwicklung der NKI wird bei
Novellierungen von Richtlinien, bei neuen Richtlinien, Förderaufrufen und
Projekten die Hebung von Treibhausgasminderungspotenzialen auch in
der Zielgruppe Wirtschaft als Schwerpunkt gesehen. Im Februar
2016 wurde im Rahmen der NKI erstmals der Förderwettbewerb
„Ideenwettbewerb Kleinserie“ gestartet, der Klimaschutz und
Innovationswirkung miteinander vereinbart. Seit Sommer 2015 sind
zudem im Rahmen des NKI-Förderaufrufs für innovative
Klimaschutzprojekte im Bereich Wirtschaft drei neue Projekte gestartet
worden (Interflex – Integrierte Energieeffizienzpotenzialanalyse zur
Senkung des Primärenergiebedarfs und Lastflexibilisierung in
bestehenden Gewerbegebieten; Energiekarawane Gewerbe und
KEEKS – Klima- und Energieeffiziente Küche in Schulen). Des
Weiteren stärkt die NKI die Minderung von
Treibhausgasemissionen in der Wirtschaft – und insbesondere bei KMU – auch über die
Aktivitäten des „Zentrums für Ressourceneffizienz“, welches seit
Juni 2015 für weitere vier Jahre durch die NKI finanziert wird.
Prüfauftrag im Aktionsprogramm Stand/ Ergebnisse
13. Prüfung einer Förderinitiative zur
industriellen Abwärmenutzung im
Rahmen des
Umweltinnovationsprogramms (UIP) des BMUB im Laufe
der 18. Legislaturperiode
Insbesondere werden bis zum Jahr 2018 Demonstrationsvorhaben
mit dem Fokus Klimaschutz verstärkt gefördert und eine
Förderinitiative „industrielle Abwärmenutzung“ für besonders innovative
Demonstrationsvorhaben in diesem Bereich geprüft.
Ergänzend zu dieser Initiative hat das Bundesministerium für
Wirtschaft (BMWi) in Umsetzung des „Industriepakets“ vom 1. Juli
2015 ein „Programm zur Förderung von Abwärmevermeidung und
Abwärmenutzung in gewerblichen Unternehmen“ auf den Weg
gebracht (in Kraft getreten am 1. Mai 2016). Ziel des
Förderprogramms ist eine zusätzliche CO2-Reduzierung von jährlich 1
Million t im Jahr 2020.
14. Für Haushalte mit geringem
Einkommen soll geprüft werden, wie die
situationsbezogene Beratung und
finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung
energiesparender und
ressourcenschonender Technik (Haushaltsgroßgeräte),
orientiert am Bedarf fortgeführt werden
kann.
Zum 1. April 2016 ist das Projekt „Stromspar-Check Kommunal“
des Deutschen Caritasverbands und des Bundesverbands der
Energie- und Klimaschutzagenturen (eaD) gestartet. Das BMUB fördert
das Projekt im Rahmen der NKI in den kommenden drei Jahren mit
rund 30 Millionen Euro. Das Projekt baut auf das bisherige
Beratungsangebot für einkommensschwache Haushalte auf. Mehr als
120 000 einkommensschwache Haushalte sollen in den nächsten
drei Jahren mit sogenannten „Stromspar-Checks“ Beratung und
Soforthilfen zum Energiesparen erhalten.
15. Bei einer Förderung
einkommensschwacher Haushalte sind die
rechtlichen Implikationen (Anrechenbarkeit
der Maßnahme auf Hartz IV-Satz) zu
prüfen. Es ist zu prüfen, ob die
Umsetzung nicht auf Basis einer
Förderrichtlinie erfolgen sollte/muss.
Neben der möglichen Klimakomponente beim Wohngeld prüft die
Bundesregierung eine Ergänzung im SGB II und XII. Es soll
ermöglicht werden, die existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der
Unterkunft und Heizung (KdU) in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und
in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB
XII) auf Basis eines Gesamtkonzepts (der Bruttowarmmiete) zu
ermitteln.
Hierzu wurde bereits ein Forschungsvorhaben vergeben, das sich
vorrangig auf die Ermittlung
einer empirischen Grundlage für die Bestimmung der
bedarfsdeckenden und existenzsichernden KdU im Sinne der § 22 Absatz
1 Satz 1 SGB II und § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 SGB XII
(jeweils in der derzeit geltenden Fassung) und
einer möglichen Datengrundlage für ein alternatives Konzept
einer Angemessenheitsprüfung fokussiert.
Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens werden voraussichtlich
Ende 2016 vorliegen.
16. Die Bundesregierung wird prüfen,
ob und ggf. wie die institutionellen
Kapazitäten für eine kontinuierliche
Berichterstattung und Überprüfung
gestärkt werden müssen, um die
Erfüllung internationaler und europäischer
Berichterstattungspflichten
sicherzustellen.
Teilweise Fortschritte durch Verstetigung personeller Kapazitäten
in der Treibhausgasberichterstattung.
Prüfauftrag im Aktionsprogramm Stand/ Ergebnisse
17. Heizungscheck: Prüfung der
Förderung von niedriginvestiven
Maßnahmen zur Heizungsoptimierung.
Eine begleitende Förderung des von der Wirtschaft
weiterentwickelten Heizungs-Checks nach DIN 15378 wird es nicht geben (auf
Grund des hohen administrativen Aufwands und damit verbundener
Kosten im Verhältnis zur vergleichsweise geringen Förderhöhe).
Privaten Verbrauchern, die an den Möglichkeiten zur
Effizienzsteigerung ihrer Heizungsanlage interessiert sind, steht seit Herbst 2015
der (mit Unterstützung BMWi) vom Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv) und von den Verbraucherzentralen angebotene
Heiz-Check zur Verfügung.
18. Verbesserung
Heizkostenverordnung (Prüfauftrag)
Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
19. Die Bundesregierung prüft die
Gründung eines „Forschungsnetzwerks
Energieeffizienz“, um die Effizienz der
Forschungsförderung zu erhöhen und
den Ergebnistransfer in die Praxis zu
beschleunigen.
Die Bundesregierung setzt auf eine anwendungsnahe und
projektorientierte Forschung für mehr Energieeffizienz und wird die
Fördermaßnahmen in diesem Bereich weiter ausbauen. Dazu werden
sukzessive die themenspezifischen „Forschungsnetzwerke Energie“
gegründet und ausgebaut, bisher in den Bereichen: Gebäude und
Quartiere, Stromnetze, Energiesystemanalyse, erneuerbare Energien
sowie Energieeffizienz in Industrie und Gewerbe. Weitere
Themenbereiche werden nach Bedarf folgen.
20. Es ist zu prüfen, ob der
„Energieberater“ als Berufsbild definiert
werden kann. (Maßnahme: Beratung:
Bündelung und Qualitätssicherung)
Da es für Energieberater kein festes Berufsbild gibt, soll in Kürze
die Entwicklung einer Prüfung für Energieberater ausgeschrieben
werden.
5. Wird die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission im Zuge
des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Nitrat-Richtlinie geforderten
Nachbesserungen an der Düngeverordnung vornehmen, und wenn nein,
warum nicht?
Wenn ja, bis wann wird die Einigung zwischen den Ressorts angestrebt?
Die Arbeiten am Entwurf der Novelle der Düngeverordnung sind weit
fortgeschritten. Der Entwurf enthält bereits eine Vielzahl an neuen Regelungen, um
entsprechend den Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie eine Verringerung des
Eintrags von Stickstoff in die Gewässer zu erreichen. Die Europäische Kommission
hat im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zur Novellierung der
Düngeverordnung eine ausführliche Stellungnahme abgegeben und darauf hingewiesen, dass
aus ihrer Sicht weitere Maßnahmen notwendig sind, um die Vorgaben der EG-
Nitratrichtlinie in Deutschland vollständig umzusetzen. Die von der
Europäischen Kommission angesprochenen Punkte werden derzeit geprüft. Die
Beratungen dazu sind noch nicht abgeschlossen.
6. Welche Minderungen an THG können durch die von der Europäischen
Kommission geforderten Nachbesserungen am vorliegenden Entwurf der
Düngeverordnung erreicht werden (bitte einzeln nach Maßnahme/
Minderungspotenzial auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Woran ist bislang die Novellierung der Düngeverordnung gescheitert, und
weshalb wurde das Verfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen, um eine
Klageerhebung durch die Europäische Kommission zu vermeiden?
Die Entwürfe für die Änderung des Düngegesetzes und für eine Novelle der
Düngeverordnung wurden parallel vorbereitet. Die vorgesehenen Regelungen sollen
einen angemessenen Ausgleich zwischen Umweltinteressen einerseits und
praktikablen Lösungen für die Landwirtschaft andererseits schaffen. Für eine
ausgewogene Gesamtregelung waren intensive Abstimmungen innerhalb der
Bundesregierung notwendig. Da auch weitere Anliegen, wie die Einführung betrieblicher
Gesamtbilanzen und Maßnahmen zur Verminderung der Ammoniakemissionen,
die nicht in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie
stehen, geprüft wurden, haben die Abstimmungen einen längeren Zeitraum
beansprucht.
Während des laufenden Notifizierungsverfahrens hinsichtlich des Entwurfs der
Novelle der Düngeverordnung gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU)
2015/1535 erfolgte Ende April 2016 der Beschluss der Europäischen
Kommission, Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben. Die Klageschrift der
Europäischen Kommission liegt noch nicht vor.
8. Sollte die Novellierung der Düngeverordnung nicht rechtzeitig oder nicht im
Sinne der Forderungen der Europäischen Kommission abgeschlossen
werden, ab wann drohen Deutschland Strafzahlungen in voraussichtlich welcher
Höhe wegen der Nichteinhaltung der Vorgaben aus der EU-Nitrat-
Richtlinie?
Die Europäische Kommission hat am 28. April 2016 beschlossen, eine Klage
beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzureichen. Wann die Klage
tatsächlich eingereicht wird, ist offen. Im Fall eines für Deutschland negativen
Verfahrensausgangs wäre das Urteil umzusetzen. Wäre die Europäische Kommission
dann der Auffassung, dass die Urteilsumsetzung nicht oder nur unzureichend
erfolgt, könnte sie erneut ein Vertragsverletzungsverfahren (Zweitverfahren)
einleiten. Nach einem (dann verkürzten) Vorverfahren könnte die Europäische
Kommission erneut den EuGH anrufen und auch finanzielle Sanktionen gegen
Deutschland beantragen. Die Bundesregierung geht selbst im Fall einer
Erstverurteilung nicht davon aus, dass es zu einem Zweitverfahren kommt. Die Dauer
des gesamten Verfahrens kann nicht abgeschätzt werden. Die durchschnittliche
Dauer der Klageverfahren vor dem EuGH betrug im Jahr 2015 17,6 Monate
(EuGH, Jahresbericht 2015, S. 92). Die tatsächliche Dauer des Klageverfahrens
ist stark vom Einzelfall und den prozessleitenden Entscheidungen des
Gerichtshofs abhängig. Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass es zu
Strafzahlungen kommen wird.
9. Welchen Beitrag könnte aus Sicht der Bundesregierung eine
Stickstoffüberschussabgabe zur Erreichung der Klimaziele im Bereich der Landwirtschaft
leisten, und plant die Bundesregierung die Einführung fiskalischer
Instrumente im Bereich der Stickstoffüberschüsse?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Umsetzung der Vorgaben der
Novelle der Düngeverordnung zu einer deutlichen Verbesserung der
Stickstoffeffizienz und damit zur Verringerung von Stickstoffüberschüssen führen wird.
Insbesondere darf hiernach der aufgrund verbindlicher Vorgaben ermittelte
Stickstoffdüngebedarf bei der Düngung nicht überschritten werden. Aus diesem Grund
plant die Bundesregierung keine Einführung fiskalischer Instrumente im Bereich
der Stickstoffüberschüsse. Die Einführung solcher Instrumente, wie eine
Stickstoffüberschussabgabe, wäre darüber hinaus mit einem erheblichen
Verwaltungsaufwand verbunden.
10. Ist das Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, bis 2020 20 Prozent
Ökolandbau an der Ackerfläche zu erreichen, noch zu schaffen, und wenn
ja, mit welchen Maßnahmen?
Die Bundesregierung sieht den ökologischen Landbau als einen wesentlichen
Beitrag für das Erreichen des agrarpolitischen Leitbilds an. Der ökologische
Landbau ist aufgrund seiner Prinzipien (z. B. Kreislaufwirtschaft,
flächengebundene und besonders tiergerechte Haltung) eine besonders ressourcenschonende
und umweltverträgliche Wirtschaftsform, deren Erzeugnisse von einer
wachsenden Zahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die Akzeptanz höherer
Verbraucherpreise wertgeschätzt wird. Damit eröffnet die Umstellung auf
ökologischen Landbau insbesondere kleineren und mittelgroßen Familienbetrieben
eine Entwicklungsperspektive für die Zukunft.
Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, dass der Ökolandbau einen
Flächenanteil von 20 Prozent der landwirtschaftlichen Gesamtfläche erreicht. Die Vorgabe
eines konkreten Zieljahres, etwa 2020, ist nicht Teil der Nachhaltigkeitsstrategie
der Bundesregierung. Die Erreichung des Ziels hängt von verschiedenen Faktoren
ab, die nur teilweise von der Bundesregierung beeinflusst werden können. In
diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Rolle und Verantwortung der
Institutionen der Europäischen Union, der Bundesländer, der Lebensmittelwirtschaft,
der Landwirtschaft sowie der Verbraucher und Verbraucherinnen hinzuweisen.
Zur Unterstützung des 20-Prozent-Ziels und zur Stärkung des ökologischen
Landbaus fördert der Bund die Bio-Branche unter anderem über eine breite
Palette von Maßnahmen. Die Förderinstrumente reichen von Prämien für die
Umstellung und Beibehaltung des ökologischen Landbaus, über maßgeschneiderte
Informationsangebote für alle an der Wertschöpfungskette beteiligten
Wirtschaftsakteure bis hin zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
sowie von Aktivitäten zum Wissenstransfer. Im Jahr 2015 hat die
Bundesregierung darüber hinaus die Entwicklung einer umfassenden Zukunftsstrategie
ökologischer Landbau (ZöL) initiiert. Gemeinsam mit Vertretern der ökologischen
Lebensmittelwirtschaft und unter Einbeziehung der Länder, der relevanten
Verbände und der Wissenschaft werden maßgeschneiderte Konzepte und
Empfehlungen für zentrale Handlungsfelder ausgearbeitet. Die Zukunftsstrategie
ökologischer Landbau, einschließlich einer Roadmap zur unmittelbaren Umsetzung
soll Anfang 2017 vorliegen.
11. Setzt sich die Bundesregierung für eine maximale Ausschöpfung der
Umschichtungsmöglichkeiten von der ersten in die zweite Säule im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik-(GAP) Mittel ein, um den Ländern weitere
Fördermöglichkeiten des Ökolandbaus zu eröffnen, und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Agrarpolitisches Leitbild der Bundesregierung und Umsetzung“ auf
Bundestagsdrucksache 18/7562.
12. Wie viel Prozent der Agrarforschungsgelder werden derzeit durch den Bund
bereitgestellt, und welchen Anteil daran machen die Forschungsgelder für
den Ökolandbau aus?
13. Setzt sich die Bundesregierung für eine Umschichtung der
Agrarforschungsmittel für den Ökolandbau ein, damit diese analog zum 20 Prozent-
Flächenziel auch 20 Prozent des Gesamt-Agrarforschungsbudgets bis 2020
ausmachen, und wenn nein, warum nicht?
14. Plant die Bundesregierung eine Aufstockung des Bundesprogramms
Ökologischer Landbau und anderer nachhaltiger Formen der Landwirtschaft?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, bis wann, und um welchen Betrag?
Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Eine genaue Aufschlüsselung des Anteils von Forschungsmitteln für den
Ökolandbau an den Mitteln für Agrarforschung insgesamt ist nicht sinnvoll möglich.
Bei verschiedenen Fragestellungen unterscheiden sich die für ökologisch
wirtschaftende oder andere landwirtschaftliche Betriebe erforderlichen
Forschungsarbeiten nicht grundlegend. In diversen Fällen trägt das jeweilige
Forschungsprojekt zudem sowohl dem ökologischen Landbau als auch der konventionellen
Landwirtschaft Rechnung. Viele Ergebnisse der Forschung für den
konventionellen Landbau sind auch für den ökologischen Landbau nutzbar und umgekehrt.
Zudem sind die Mittel der Grundfinanzierung der Ressortforschung und der von
der Bundesregierung geförderten Forschungsinstitute (z. B. Leibniz) nicht
vollständig und eindeutig hinsichtlich konventioneller und ökologisch orientierter
Landwirtschaft aufteilbar.
Über eine Zuweisung von Mitteln zur Bearbeitung bestimmter
Forschungsfragestellungen wird nach Maßgabe der aktuellen Analyse des Forschungsbedarfs
entschieden.
In der Antwort der Bundesregierung vom 29. Februar 2016 auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Stand der Zukunftsstrategie
Ökolandbau“ (Bundestagsdrucksache 18/7750 vom 1. März 2016) wird
insbesondere zu den Fragen 19, 21 und 23 erläutert, dass zunächst die Entwicklung der
„Zukunftsstrategie ökologischer Landbau“ abgeschlossen sein soll, was im
Frühjahr 2017 der Fall sein wird, bevor über Fragen der Umsetzung dieser Strategie,
einschließlich Fragen der Mittelausstattung, entschieden wird.
15. Welches THG-Minderungspotenzial hätte nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Ausweitung der Ökolandbaufläche bis 2020 auf 20 Prozent
(gegenüber dem Status quo)?
Im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 wird bei einer Erhöhung der
Ökolandbaufläche um 2 Prozent eine Treibhausgas-Reduktion von 0,3 Millionen
Tonnen CO2-Äquivalente angenommen, zudem wird im Sektor Industrie eine
Reduktion um bis zu 0,25 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente durch die
reduzierte Düngemittelproduktion angenommen. Eine Abschätzung des THG-
Minderungspotenzials für die Ausweitung der Ökolandbaufläche bis 2020 auf
20 Prozent liegt der Bundesregierung nicht vor.
16. Wie haben sich die Tierbestände nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2006 entwickelt, und mit welchen Folgen für die THG (bitte nach Tierarten
auflisten)?
Die Entwicklung der Bestände landwirtschaftlicher Nutztiere ergibt sich aus
nachstehender Tabelle. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nur für Rinder,
Schweine und Schafe für jedes Jahr Erhebungen stattfinden. Geflügelbestände
werden nur im Rahmen der dreijährlich stattfindenden Agrarstrukturerhebungen
erfasst. Für die Emissionsberichterstattung werden für die Zwischenjahre
Schätzungen vorgenommen, für die Bestände an Schafen auch zur Ausschaltung des
Effektes eines ab 2010 geänderten Erhebungsstichtages.
Jahr Rinder Schweine Geflügel Schafe Ziegen Pferde
1 000 Tiere
2006 12 748 26 521 . 2 560 170 .
2007 12 687 27 125 128 463 2 538 180 542
2008 12 970 26 687 . 2 437 180 .
2009 12 945 26 948 . 2 350 220 .
2010 12 706 26 901 128 900 2 089 150 462
2011 12 528 27 403 . 1 658 . .
2012 12 507 28 332 . 1 641 . .
2013 12 686 28 133 177 333 1 570 130 461
2014 12 742 28 339 . 1 601 . .
2015 12 635 27 652 . 1 580 . .
Quelle: Statistisches Bundesamt
Die direkten Methan- und Lachgasemissionen aus der Tierhaltung in Deutschland
einschließlich des Wirtschaftsdüngermanagements in Höhe von 34 Millionen
Tonnen CO2-Äquivalenten waren im Jahr 2014 gegenüber 2006 praktisch
unverändert (sie haben sich um weniger als 2 Promille erhöht).
17. Wie haben sich die Eigenversorgungsgrade mit Fleisch und anderen
tierischen Produkten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2006 entwickelt,
und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Der Selbstversorgungsgrad zeigt an, in welchem Umfang die Erzeugung der
heimischen Landwirtschaft den Bedarf (Gesamtverbrauch) decken kann oder um
welchen Prozentsatz die Produktion den inländischen Bedarf übersteigt. Der
Selbstversorgungsgrad ist gleich der Inlandserzeugung in Prozent des
Gesamtverbrauchs für Nahrung, Futter, industrielle Verwertung und Marktverluste. Die
Entwicklung der Selbstversorgungsgrade für ausgewählte tierische Erzeugnisse seit
2006 ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich; Angaben für 2015 liegen noch
nicht vollständig vor bzw. sind noch vorläufig.
Erzeugnis 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Selbstversorgungsgrad (Prozent)
Fleisch und
Fleischerzeugnisse insges.
101 102 107 110 114 117 120 119 121 122
Rind- u. Kalbfleisch 126 116 121 117 117 112 109 108 110 107
Schweinefleisch 96 99 103 108 110 114 117 116 117 120
Geflügelfleisch 86 87 93 95 106 108 111 110 112 112
Frischmilcherzeugn.1) 120 119 119 122 123 122 123 121 119
Magermilchpulver 212 234 222 357 309 251 387 379 663
Käse2) 120 120 121 124 126 125 127 128 127
Butter3) 85 88 95 99 98 98 100 103 106
Eier u. Eierzeugnisse 71 69 72 62 58 68 71 72 71 71
1) Einschließlich Sahneerzeugnisse.
2) Einschließlich Schmelzkäse und -zubereitungen.
3) Einschließlich Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse.
Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Der tendenzielle Anstieg des Selbstversorgungsgrads bei den meisten der
dargestellten Erzeugnisse beruht auf mehreren Einflussfaktoren, einerseits einer
stagnierenden oder sogar rückläufigen heimischen Nachfrage, andererseits der
Veränderung der globalen Ernährungsmuster und der damit einhergehenden
wachsenden Nachfrage nach hochwertigen tierischen Erzeugnissen vor allem in
Schwellenländern. Die Erschließung von Exportmärkten in der zurückliegenden
Dekade kann als Indiz für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Agrar- und
Ernährungswirtschaft gesehen werden.
18. Wie viele Millionen Tonnen CO2-Äquivalente wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten vier Jahren durch den Nettoexport tierischer
Produkte aus Deutschland verursacht?
19. Könnte aus Sicht der Bundesregierung eine Reduktion der Tierbestände
einen Beitrag zur Erreichung sowohl der kurz- als auch der langfristigen
Klimaziele leisten, und wenn ja, in welcher Größenordnung?
20. Welche Emissionsminderungen wären aus Sicht der Bundesregierung durch
eine Reduktion der Tierbestände auf ein Niveau, das einer ungefähren
Nettoversorgung Deutschlands mit Fleisch und tierischen Produkten entspräche,
zu erzielen?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Ein echter Klimaschutzbeitrag ergäbe sich, wenn die Nettonachfrage nach
tierischen Produkten insgesamt sinken würde oder die deutschen Exportmengen
durch eine klimaschonendere Produktion in anderen Regionen substituiert
würden.
Die rechnerische Höhe der direkten N2O- und CO2-Emissionen aus der
Tierhaltung (Verdauung, Wirtschaftsdüngermanagement sowie N2O aus N-Düngung mit
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft), die den Netto-Exporten an Milch und
Milchprodukten sowie Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch zugeschrieben
werden können, betrug im Mittel der Jahre 2011 bis 2014 etwa 5 Millionen Tonnen
CO2-Äquivalente. Das entspricht etwa 8 Prozent der gesamten
Treibhausgasemissionen der Quellgruppe Landwirtschaft.
21. Welche Potenziale sieht die Bundesregierung in einer solchen
Reduktionsstrategie für eine Marktentlastung, und könnten aus Sicht der
Bundesregierung davon positive Preiseffekte insbesondere für die in akuter
wirtschaftlicher Not befindlichen Milch- und Schweinemastbetriebe ausgehen?
Verschiedene Märkte, insbesondere für Milch und Schweinefleisch, befinden sich
derzeit EU-weit in einem schwierigen Anpassungsprozess. Einseitige
Maßnahmen zur Reduzierung der nationalen Produktion könnten diesen Prozess
angesichts eines stark integrierten EU-Binnenmarktes nicht beschleunigen. Eine
solche Anpassung kann sinnvollerweise nur über die Marktmechanismen erfolgen,
wobei auch EU-einheitliche Umwelt- und Klimaschutzregelungen den
Handlungsrahmen bilden.
22. Welche Synergieeffekte könnten sich aus Sicht der Bundesregierung für die
Erreichung der Klima- und Tierschutzziele durch gezielte Maßnahmen (z. B.
längere Mastdauern, ein größeres Platzangebot pro Tier, verringerte
Milchleistungen) ergeben?
Die Effekte von Maßnahmen zum Klima- und Tierschutz sind im jeweiligen
Einzelfall in Bezug auf verschiedene Zielsetzungen zu bewerten. Eine pauschale
Aussage, dass Maßnahmen zum Klimaschutz dem Tierschutz entgegenstehen
oder in Bezug auf beide Schutzgüter positiv wirken, ist nicht möglich.
23. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Marktentlastung, die
gleichzeitig einen Klimaschutz- und Tierwohleffekt haben, und wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich ist es Aufgabe aller Marktbeteiligten, funktionierende und faire
Märkte für die gesamte Wertschöpfungskette zu gewährleisten. Eine aktive
Steuerung der Agrarmärkte ist nicht Aufgabe der Politik. In Ausnahmefällen kann
Politik Aktivitäten, die auf unterschiedlichen Ebenen initiiert werden,
zusammenführen; die Verantwortung aller Wirtschaftsbeteiligten zur Erreichung eines
Marktgleichgewichtes ist hierdurch aber unberührt. Das aktuelle Engagement der
Bundesregierung dient in erster Linie der Unterstützung der bäuerlichen
Agrarstruktur und der sie tragenden Betriebe.
24. Plant die Bundesregierung die Einführung einer regionalen Obergrenze von
2 GVE/ha (Vorschlag des UBA), oberhalb der keine Neu- oder
Zubaugenehmigungen für Tierhaltungsanlagen mehr erteilt werden, um die Klimaziele
zu erreichen?
Wenn nein, warum nicht?
Ziel der Änderung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs durch
das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden
und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548) hinsichtlich der Zulässigkeit der Errichtung von Tierhaltungsanlagen im
Außenbereich war es, den kommunalen Gebietskörperschaften stärker als bisher
eine Einflussnahme auf die Standortwahl großer Tierhaltungsanlagen zu
ermöglichen. Über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen muss im Lichte der
Erfahrungen beim Vollzug dieser Regelung entschieden werden.
25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Pariser
Klimavertrag, der nun nicht mehr von Dekarbonierung (also Reduktion von
CO2) spricht, sondern von Netto-Null-Emissionen, insbesondere im Hinblick
auf ein Reduktionsgebot für die anderen landwirtschaftlichen THG außer
CO2?
Das Paris-Abkommen verpflichtet alle Vertragsparteien auf das langfristige Ziel,
„in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den
anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau
solcher Gase durch Senken“ herzustellen (Artikel 4 Absatz 1 des Paris-Abkommens).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Umfang potenzieller Senken und ihrer
Erschließung Grenzen gesetzt sind und anzuerkennen, „dass die Gewährleistung
der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang
haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den
nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind“ (Präambel
des Paris-Abkommens).
Das Ziel der Treibhausgasneutralität gilt für die Gesamtheit der THG-
Emissionen. Es erfordert insbesondere eine Dekarbonisierung aller Volkswirtschaften der
Welt und eine Transformation der Energiesysteme weltweit. Auch in der
Landwirtschaft sind Anstrengungen zur Minderung der Emissionen erforderlich, um
das Ziel des Paris-Abkommens zu erreichen. In der Landwirtschaft ist aufgrund
biologischer Prozesse im Pflanzenbau und in der Tierhaltung eine Minderung der
Nicht-CO2-Emissionen auf null Emissionen wie in anderen Sektoren nicht
möglich.
26. Wie viele Millionen Tonnen CO2-Äquivalente machen die anderen
klimaschädlichen Emissionen aus der Landwirtschaft außer CO2 aus (bitte einzeln
aufschlüsseln), und mit welchen Instrumenten plant die Bundesregierung,
deren Minderung im Rahmen des Klimaschutzplans 2050 anzugehen?
Im Jahr 2014 wurden durch die Landwirtschaft Methanemissionen in Höhe von
ca. 32,5 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente freigesetzt. Die Lachgasemission
betrug in 2014 30,7 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente. Die Bundesregierung
plant die Lachgasemissionen in einem ersten Schritt durch eine Verbesserung der
Produktivität und Effizienz der eingesetzten Stickstoffdünger zu senken.
Maßnahmen hierzu sind in der novellierten Düngeverordnung festgelegt.
Methanemissionen werden durch die verstärkte Nutzung von organischen
Wirtschaftsdüngern aus der Tierhaltung (Gülle, Mist) in Biogasanlagen vermindert. Dazu
leistet die EEG-Förderung für kleinere Biogasanlagen auf
Wirtschaftsdüngerbasis einen Beitrag.
27. Wie stellen sich die Überschreitungen bei den Ammoniakemissionen der in
der NEC-Richtlinie festgelegten nationalen Höchstmenge von 550 kt/Jahr in
Deutschland in den vergangenen vier Jahren dar, und welche Maßnahmen
plant die Bundesregierung bis wann, um die Vorgaben aus der Richtlinie
wieder einzuhalten (bitte nach Maßnahmen und voraussichtlichen
Reduktionsbeitrag auflisten)?
Zu den Überschreitungen der Ammoniakemissionen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7320 verwiesen,
einschließlich der Angaben zum Inventory Adjustment. Die Daten zum Jahr 2014
sind vorläufig. Die vorläufigen Daten zum Jahr 2015 werden Ende 2016
vorliegen.
Zu den Maßnahmen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3,
5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/7320 und auf die Antworten zu den Fragen 1 und 14 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/4981 verwiesen.
28. Wie ist der Zeitplan für die Erarbeitung einer novellierten NEC-Richtlinie,
und für welche Ziele für jeweils welche Luftschadstoffe setzt sich die
Bundesregierung bei der Novellierung konkret ein?
Das Europäische Parlament hat Ende Oktober 2015 zahlreiche Änderungen am
Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission vorgeschlagen. Der Rat hat
seine Positionen beim Umweltrat am 16. Dezember 2015 formuliert. Die
Trilogverhandlungen dauern an; die niederländische Präsidentschaft zielt auf den
Abschluss der Verhandlungen noch im Juni 2016. Die Minderungsverpflichtungen
für die jeweiligen Luftschadstoffe (SO2, NOx, NH3, NMVOC, PM2, 5) sind
Gegenstand der derzeitigen Verhandlungen. Nachfolgende Tabelle fasst die
Vorschläge zusammen:
Minderung der
feinstaubbedingten
vorzeitigen
Todesfälle um x%
(EU-weit)
Emissionsminderung 2005 – 2030 in %
SO2 NOx NH3 PM2,5 NMVOC
(nicht
relevant für
PM)
ursprünglicher KOM-
Vorschlag/
EP-Position
52 53 69 39 43 43
Ratsposition
(Dezember
2015)
ca. 48 58 64 29 42 24
29. Wie stellt die Bundesregierung die Kohärenz mit den Klimazielen für 2050
sicher, und welchen Anteil (in Prozent der bis 2050 nötigen Reduktionen je
klimarelevantem Luftschadstoff) könnten die von der Bundesregierung für
2030 vertretenen Ziele in einer novellierten EU-NEC-Richtlinie erbringen?
Die geplante Nachfolgerichtlinie der NEC-Richtlinie (NERC-Richtlinie) dient in
erster Linie der Luftreinhaltung und damit der Minderung von Luftschadstoffen.
Zu Methan wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Die anderen
Luftschadstoffe, für die Emissionsminderungsverpflichtungen verhandelt werden, sind als
Treibhausgas kaum relevant.
30. Wird sich Deutschland vor dem Hintergrund der Pariser Klimabeschlüsse für
eine Aufnahme von Methan in die novellierte EU-NEC-Richtlinie einsetzen?
Wenn nein, warum nicht, und welche zusätzlichen Emissionsminderungen
müssten in anderen Bereichen erbracht werden, sollte Methan als
Klimaschadstoff nicht berücksichtigt werden?
Die Bundesregierung setzt sich auch vor dem Hintergrund der Pariser
Klimabeschlüsse nicht für eine Aufnahme von Methan in die novellierte NEC-Richtlinie
ein, da Methan bereits einer impliziten Regulierung als Treibhausgas im Rahmen
des Klimaschutzregimes unterliegt.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7320
verwiesen.
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