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Deutscher Bundestag Drucksache 18/8496
18. Wahlperiode 11.05.2016
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Marieluise Beck (Bremen), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar,
Dr. Tobias Lindner, Peter Meiwald, Irene Mihalic, Özcan Mutlu,
Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Menschenrechtliche Lage in Kosovo
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union
bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren
Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden
Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und
Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; (b) die
Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß
Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
(c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen
Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015,
1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren
Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig,
alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die
Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a
Absatz 2a des Asylgesetzes).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden
aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen
Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund
für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese
Anfrage einen Beitrag leisten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
2. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
3. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
4. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
5. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
6. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
7. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
8. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
9. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
10. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
11. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
13. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
14. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
15. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
16. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
17. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
18. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
19. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
20. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
21. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
22. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
23. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage
oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
24. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche,
administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind
oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
25. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
26. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung
gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
27. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller
Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
28. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
29. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
30. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
31. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
32. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
35. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
36. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
37. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
38. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
39. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
40. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
41. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
42. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
43. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Maßnahmen, die die kosovarischen
Behörden und ggf. internationale Organisationen treffen, um den
Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Kosovo Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Kosovo zu verbessern, und wie beurteilt sie
deren Erfolgschancen?
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Kosovo Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Kosovo zu verbessern, und inwiefern wird sie diese
Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?
45. Inwiefern wurden nach Auffassung der Bundesregierung die Ziele der
Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats (UNSCR 1244) vom 10. Juni 1999
bereits erreicht?
46. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
innen-, außen- und menschenrechtspolitisch daraus, dass die
Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) weiterhin
besteht?
47. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus, dass die Kosovo Force (KFOR) weiterhin im Einsatz ist und die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die Verlängerung des Mandats noch
im Juni 2015 zur Zustimmung vorgelegt hat?
48. Inwiefern haben Roma, Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung in Kosovo Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass
bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie viele in
Kosovo lebende Roma, Ägypter und Aschkali sind nach Kenntnis der
Bundesregierung dennoch nicht in Kosovo registriert?
a) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung
kosovarische Staatsangehörige bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit,
die kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
b) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
kosovarischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
akutem Behandlungsbedarf und chronischem Leiden (bitte nach den beiden
Fallgruppen aufschlüsseln)?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der
Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
d) Wie hoch ist die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und
im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
e) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe
und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums
und slumähnlichen Behausungen leben?
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich
gefördertem Wohnraum leben?
g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
h) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz
bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen?
i) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser
Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
j) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu
Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?
49. Wie viele Binnenvertriebene leben nach Kenntnis der Bundesregierung in
Kosovo, und wie beurteilt die Bundesregierung ihre Situation aus
menschenrechtlicher Perspektive?
a) Wie viele Binnenvertriebene haben derzeit die kosovarische
Staatsangehörigkeit?
b) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen
dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden
Aufenthaltsstatus angeben)?
c) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zum Meldewesen
und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt
zu bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus
menschenrechtlicher Perspektive?
d) Inwiefern sind Binnenvertriebene gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt,
und inwiefern sind die kosovarischen Behörden willens und in der Lage,
Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
e) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zu
gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischem Leiden
(bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
f) Wie hoch ist die durchschnittliche Lebenserwartung der
Binnenvertriebenen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
g) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit bei Binnenvertriebenen im
Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
h) Inwiefern haben Binnenvertriebene Zugang zu angemessenem
Wohnraum?
Wie viele Binnenvertriebene leben in Slums und slumähnlichen
Behausungen?
Wie viele Binnenvertriebene leben in staatlich gefördertem
Wohnraum?
i) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zu Schulen,
Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und
inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht?
j) Wie hoch ist der Anteil der Binnenvertriebenen, die trotz bestehender
Schulpflicht keine Schule besuchen?
k) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate von Binnenvertriebenen im
Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
l) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zu
Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?
50. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
serbischen Minderheit in Kosovo?
51. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
serbisch-orthodoxen Christinnen und Christen in Kosovo?
52. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen serbisch-orthodoxe
Christinnen und Christen am Bau bzw. an der Renovierung von Kirchen oder
anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie beurteilt sie
dies?
53. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen serbisch-orthodoxe
Kirchen und Klöster oder andere serbisch-orthodoxe Einrichtungen in Kosovo
mutwillig beschädigt worden sind, und hält die Bundesregierung den Schutz
der kosovarischen Behörden vor solchen Taten für ausreichend?
54. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
bestimmte serbisch-orthodoxe Kirchen und Klöster unter dem Schutz der
KFOR stehen, und wird es eines solchen Schutzes nach Einschätzung der
Bundesregierung auch zukünftig bedürfen?
55. Inwiefern haben serbisch-orthodoxe Christinnen und Christen nach Kenntnis
der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und
anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie
unter die Schulpflicht?
56. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
serbischorthodoxen Kinder, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule
besuchen?
57. Haben serbisch-orthodoxe Christinnen und Christen in Kosovo nach
Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und
welche politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der
Bundesregierung?
58. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und
Christen in Kosovo, die nicht der serbisch-orthodoxen Kirche angehören?
59. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
Jüdinnen und Juden in Kosovo?
60. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
ethnischen Albanerinnen und Albanern in mehrheitlich serbischen
Siedlungsgebieten in Kosovo?
61. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 in Kosovo
stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen
Behörden aufgelöst?
62. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
kosovarischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen
zu bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
63. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Kosovo
öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
64. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher
Medien zu unterbinden?
65. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen durch Gesetze bzw. Maßnahmen bekannt?
66. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge nach dem Vorbild des
russischen Gesetzes zum Verbot sogenannter Homosexuellen-Propaganda
bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung dies?
67. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und
chronischem Leiden (bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)?
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
68. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit
dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
69. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Kosovo beschränken, sind der
Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
70. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
71. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten
sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
72. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Frauenrechtlerinnen und Frauenrechtler sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
73. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen
ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen
unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
74. Inwiefern sind die Fortschritte der strafprozessualen,
entschädigungsrechtlichen und allgemein politischen Aufarbeitung von Kriegsverbrechen in
Kosovo nach Auffassung der Bundesregierung zufriedenstellend?
75. Inwiefern sind die Fortschritte der strafprozessualen,
entschädigungsrechtlichen und allgemein politischen Aufarbeitung von Fällen des
Verschwindenlassens in Kosovo nach Auffassung der Bundesregierung zufriedenstellend?
76. Welche rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen lagen nach Kenntnis der
Bundesregierung der Entscheidung des Verwaltungsrats der französischen
Asylbehörde (Office français de protection des réfugiés et apatrides –
OFPRA) zugrunde, Kosovo entgegen des Urteils des Conseil d’État vom
10. Oktober 2014, am 9. Oktober 2015 erneut zum sicheren Herkunftsstaat
zu bestimmen?
Berlin, den 11. Mai 2016
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
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