[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8820
18. Wahlperiode 17.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8496 –
Menschenrechtliche Lage in Kosovo
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält
eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der
Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten
werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren
Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und
durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU
noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der
entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor
Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer
Anwendung; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von
denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine
Abweichung zulässig ist; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung
nach der Genfer Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die
einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten
gewährleistet.“
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
2015, 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu
sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung
erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die
Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin
vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von
Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der
menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem
Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll
diese Anfrage einen Beitrag leisten.
1. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung sind in Kosovo weder unmittelbar noch mittelbar staatliche
Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund
ihrer „Rasse“ im Sinne von Artikel 10 Absatz 1a der Richtlinie 2011/95/EU
bekannt.
2. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
In Kosovo kommt es nach wie vor zu isolierten, inter-ethnischen Vorfällen
zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern. Besonders betroffen sind das
ethnisch gespaltene Mitrovica sowie die kosovo-serbischen Enklaven im zentralen
und westlichen Kosovo. Die Auseinandersetzungen gehen nach Einschätzung der
Bundesregierung von Einzelpersonen aus. Der Polizei gelingt es nur in seltenen
Fällen, die Täter zu ermitteln. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse
vor, dass Regierungsvertreter oder höhere Strafverfolgungsbehörden Einfluss auf
die Ermittlungsbemühungen bei inter-ethnischen Straftaten nehmen. Ein Teil der
Übergriffe gegen Kosovo-Serben geht nach Erkenntnissen der Bundesregierung
von Angehörigen der eigenen ethnischen Gemeinschaft aus und hat politische
oder kriminelle Hintergründe. Insgesamt ist eine anhaltende Abnahme inter-
ethnischer Gewalttaten festzustellen; die gegenseitige Akzeptanz zwischen den
ethnischen Gruppen hat seit der Unabhängigkeit Kosovos im Jahr 2008
zugenommen.
3. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Nicht-albanischen Minderheiten werden in der kosovarischen Verfassung
weitreichende Rechte und politische Partizipationsmöglichkeiten eingeräumt (unter
anderem garantierte Parlamentssitze und konstitutive Beteiligung an wichtigen
Gesetzgebungsvorhaben). Systematische Menschenrechtsverletzungen durch
Staatsorgane finden nicht statt. Vielmehr setzt sich die Regierung für eine
angemessene Repräsentation von Minderheitenvertretern in den staatlichen Strukturen
ein. So sind in der Polizei und im Justizwesen Beschäftigte aus allen relevanten
ethnischen Gruppen tätig. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor,
wonach zu beobachtende Benachteiligungen der jeweils lokal die Minderheit
bildenden ethnischen Gruppe in Zivilrechtsverfahren von der Regierung zentral
gesteuert oder befördert werden.
4. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
5. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
6. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane finden in
Kosovo nicht statt.
7. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
8. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der kosovarischen
Verfassung garantiert. Einschränkungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. In
Kosovo wenden staatliche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung keine
physische oder psychische Gewalt gegenüber Personen wegen ihrer Religion an.
9. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
10. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
11. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 9 bis 12 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung
liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
13. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
14. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
15. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
In Kosovo wenden staatliche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung keine
physische oder psychische Gewalt gegenüber Personen wegen ihrer Nationalität
an.
16. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
17. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
18. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
19. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
20. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
21. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
22. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
In Kosovo wenden staatliche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung keine
physische oder psychische Gewalt gegenüber Menschen wegen ihrer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an.
23. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage
oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
24. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche,
administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind
oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
25. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
26. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung
gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 23 bis 26 werden zusammengefasst beantwortet. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
27. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
28. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
29. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
In Kosovo wenden staatliche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung keine
physische oder psychische Gewalt gegenüber Personen wegen ihrer sexuellen
Orientierung an.
30. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
31. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von staatlicher
beziehungsweise behördlicher Seite Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung
Diskriminierung droht. Die Teilnahme von Staatspräsident Hashim Thaçi an dem,
seit 2014 jährlich am 17. Mai stattfindenden Demonstrationsmarsch für die
Rechte sexueller Minderheiten in der Hauptstadt Pristina ist ein Zeichen der
Unterstützung. Die Demonstration wurde durch die Kosovo Police abgesichert und
verlief ohne Störungen.
32. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
35. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 32 bis 35 werden zusammengefasst beantwortet. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
36. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
37. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
38. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 36 bis 38 werden zusammengefasst beantwortet. Außer einer Welle
von Oppositionsprotesten im Jahr 2015, auf die in der Antwort zu Frage 73
eingegangen wird, ist der Bundesregierung nichts zu Übergriffen auf Personen
wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt.
Nach Einschätzung der Bundesregierung kann es vor allem auf Gemeinde-Ebene
vorkommen, dass Menschen aufgrund ihrer politischen Überzeugung
diskriminiert werden. Dies gilt für mehrheitlich kosovo-albanische wie auch für
mehrheitlich kosovo-serbisch besiedelte Gemeinden. In der Regel erfolgt die
Diskriminierung im Rahmen von Verwaltungs- oder Zivilrechtsverfahren, mit dem Ziel, die
wirtschaftliche Betätigung politischer Gegner zu erschweren. Häufig sind dabei
wirtschaftliche und/oder kriminelle Interessen schwer von politischen Interessen
zu trennen. Während der letzten zwölf Monate hat es keine Veränderung der Lage
gegeben.
39. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse zu entsprechenden
Vorfällen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Fragen 38 verwiesen.
40. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
41. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung werden teilweise wirtschaftliche
Aktivitäten politischer Gegner von behördlicher Seite behindert. Zu weiteren
Menschenrechtsverletzungen liegen keine Erkenntnisse vor.
42. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
43. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Maßnahmen, die die kosovarischen
Behörden und ggf. internationale Organisationen treffen, um den
Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Kosovo Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Kosovo zu verbessern, und wie beurteilt sie
deren Erfolgschancen?
Es bestehen in der Republik Kosovo durch Verfassungsgarantien und die
Institution der Ombudsperson ausreichende rechtliche Möglichkeiten zur Verfolgung
von Menschenrechtsverletzungen. Durch das überlastete Justizwesen und die
teilweise noch unzulängliche Zusammenarbeit der Behörden mit der Ombudsperson
kann es zu Verzögerungen bei der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen
kommen. Die Regierung der Republik Kosovo hat die Erhöhung der Effizienz des
Justizwesens und damit auch die Verkürzung der Verfahrensdauer als eine der
Prioritäten im Rahmen ihrer Anfang 2016 verabschiedeten Nationalen
Entwicklungsstrategie benannt. Die Ombudsperson wurde durch das im Mai 2015
verabschiedete neue Gesetz zur Ombudsperson in ihrer Unabhängigkeit gestärkt.
Die EU unterstützt die Republik Kosovo durch die Rechtsstaatsmission EULEX
beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens und führt
diese an rechtsstaatliche EU-Standards heran. Durch den Annäherungsprozess an
die EU besteht ein intensiver Austausch zwischen der EU und Kosovo auch in
Fragen von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit. Der jährliche
Länderbericht der Europäischen Kommission beurteilt auch Fortschritte in diesem Bereich
und gibt Empfehlungen ab. Seit 1. April 2016 ist zudem das Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der EU und Kosovo in Kraft. In den
durch das SAA geschaffenen Gremien (SAA Council, SAA Committee und
Subcommittees, SAA Parliamentary Committee) wird auch die Heranführung von
Kosovo an EU-Standards im Bereich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit
behandelt.
Eine wichtige Rolle bei der Beobachtung und Förderung der Menschenrechte
spielt auch die OSZE-Mission in Kosovo (OMiK) mit einer eigenen Abteilung
für Menschen- und Minderheitenrechte. Des Weiteren sind das
Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCRH), das
Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR), das Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen (UNICEF), das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP),
die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Internationale Organisation für
Migration (IOM), die Organisation der Vereinten Nationen für
Geschlechtergerechtigkeit und Stärkung von Frauen (UNWOMEN), der Bevölkerungsfond der
Vereinten Nationen (UNFPA) sowie der Europarat mit eigenen Büros vor Ort
vertreten.
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist Kosovo entschlossen, seine Kontakte
zum Europarat weiter auszubauen und dessen Standards und Werte im Land zu
verwirklichen. Seit 2013 ist Kosovo Mitglied der „Europäischen Kommission für
Demokratie durch Recht“ (Venedig Kommission) des Europarats und seit 2014
Mitglied der Entwicklungsbank des Europarats. Kosovo hat sich in jüngerer Zeit
verschiedenen vom Europarat unterstützten Monitorings unterzogen (u. a. Bericht
zur Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche vom April 2015 im Rahmen
eines gemeinsamen Projekts von EU und Europarat („Project against Economic
Crime in Kosovo“), Bericht der Expertengruppe gegen Menschenhandel (GRETA)
zu Kosovo vom April 2016).
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Kosovo Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Kosovo zu verbessern, und inwiefern wird sie diese
Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?
Der wichtigste Beitrag der internationalen Gemeinschaft zur Stärkung der
Rechtsstaatlichkeit in Kosovo ist die EU-Rechtstaatsmission EULEX, die durch die
Bundesregierung finanziell und personell in erheblichem Umfang unterstützt
wird. Über die Auslandsvertretungen in Pristina und Brüssel ist die
Bundesregierung zudem am EU-Dialog mit Kosovo im Rahmen des SAA-Prozesses beteiligt.
Hierzu wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen.
Im Rahmen der bilateralen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit als auch
durch Einzelmaßnahmen der Krisenprävention, Friedenserhaltung und
Konfliktbewältigung konzentriert sich die Bundesregierung darauf, die
menschenrechtliche Situation in Kosovo generell zu verbessern.
Schwerpunkte der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit, die seit ihrem
Beginn im Jahr 1999 ein Gesamtvolumen von knapp 500 Mio. Euro umfasst, sind
unter anderem die Schaffung effektiver Institutionen, besserer Zugang zu Strom-
und Wasserversorgung, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung,
Beschäftigungsförderung sowie Maßnahmen der Grundbildung und der beruflichen Bildung. Die
Neuzusagen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ)
für alle Maßnahmen der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit betrugen
für das Jahr 2015 insgesamt 29,5 Mio. Euro.
Konkret unterstützt die Bundesregierung im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit die Verbesserung von öffentlicher Verwaltung und Rechtsstaatlichkeit
im Schwerpunkt „Öffentliche Verwaltung, Demokratisierung, Zivilgesellschaft“
über die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)
durchgeführten Projekte „Rechtsreformberatung in Justiz und Verwaltung“, „Reform der
öffentlichen Finanzsysteme“, „Aufbau nachhaltiger lokaler Dienstleistungen“
sowie „Unterstützung des EU Integrationsprozesses“. Über ein regionales, von der
GIZ durchgeführtes Projekt wird die „Soziale Eingliederung von Betroffenen von
Menschenhandel“ unterstützt.
Die Einzelmaßnahmen des Auswärtigen Amts zur Krisenprävention,
Friedenserhaltung und Konfliktbewältigung sind gezielte Projekte insbesondere zur
Wiedereingliederung und psychosozialen Betreuung von Rückkehrern aus Deutschland,
zur integrierten sozio-ökonomischen Unterstützung von marginalisierten
Bevölkerungsgruppen sowie zur Förderung von Existenzgründungen. Diese
Maßnahmen, finanziert aus sogenannten Stabilitätspaktmitteln, hatten 2015 ein
Gesamtvolumen von etwa 1,15 Mio. Euro.
Das Engagement der Bundesregierung dient insbesondere der verbesserten
Gewährleistung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten im Sinne des
VN-Sozialpakts (International Covenant on Economic, Social and Cultural
Rights, ICESCR), dem Kosovo als NichtVN-Mitgliedstaat bisher nicht beitreten
konnte, dessen Rechte es aber zu gewährleisten versucht.
So berät die deutsche Entwicklungszusammenarbeit im Bereich Grundbildung
die kosovarische Regierung auch im Bereich Zugang zu Bildung für Kinder aus
Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaften und Integration sozial
benachteiligter Kinder in die Schulbildung. Über die Karl-Kübel-Stiftung wird der Zugang
von Angehörigen der Roma-, Ashkali- und Ägyptergemeinschaften zu Bildung
und Gesundheitsversorgung über das Projekt „Förderung der respektvollen
Integration der Roma im Kosovo“ gestärkt.
Die Bundesregierung fördert weiterhin das von Medica Mondiale durchgeführte
Projekt „Unterstützung von Frauen-Selbsthilfegruppen zur Umsetzung ihrer
Rechte auf dem Gebiet der Gesundheit, Justiz und Sozialem für Überlebende
sexualisierter Gewalt im Kosovo“. Das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung
wird über KfW-finanzierte Projekte in den Bereichen Wasserver- und
Abwasserentsorgung in Pristina sowie im Südwesten Kosovos unterstützt.
Zudem setzt Deutschland gemeinsam mit den Niederlanden ein EU-Twinning-
Projekt zur Verbesserung der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten um.
Weiterhin werden die Programme der politischen Stiftungen in Kosovo finanziell
unterstützt, die zu Pluralismus und Demokratie beitragen. Die Bundesregierung
unterstützt Projekte der Deutschen Stiftung für Internationale Rechtliche
Zusammenarbeit (IRZ) „Rechtstaatsförderung in Kosovo“ und „Rechtsstaatsförderung
in Südosteuropa“ aus Mitteln des Stabilitätspaktes Südosteuropa.
Die Bundesregierung beabsichtigt eine Fortführung dieses Engagements.
45. Inwiefern wurden nach Auffassung der Bundesregierung die Ziele der
Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats (UNSCR 1244) vom 10. Juni 1999
bereits erreicht?
Mit der Unabhängigkeitserklärung und der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen
Verfassung hat die Republik Kosovo Autonomie und Selbstverwaltung erreicht;
damit ging eine substantielle Anpassung der Aufgaben im Rahmen des Mandats
der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen in Kosovo (UNMIK)
auf Vorschlag des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN), Ban Ki-moon,
und mit Bestätigung des VN-Sicherheitsrates einher. Heute verfügt die Republik
Kosovo über eigene staatliche Institutionen, eine friedliche staatliche Ordnung
und eine kontinuierlich stabilere Rechtsstaatlichkeit. Zur Aufrechterhaltung eines
sicheren und stabilen Umfelds und der Sicherstellung der Bewegungsfreiheit
bleibt insbesondere im Norden Kosovos die internationale Truppenpräsenz durch
KFOR erforderlich.
46. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
innen-, außen- und menschenrechtspolitisch daraus, dass die
Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) weiterhin
besteht?
Der Fortbestand der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im
Kosovo (UNMIK) steht in Verbindung mit der bis heute international
umstrittenen Statusfrage der Republik Kosovo. Die Mission nimmt heute nur noch
Restaufgaben wahr; ihre früheren Zuständigkeiten sind ganz überwiegend von den
Institutionen der Republik Kosovo übernommen worden. Die Bundesregierung
unterstützt die fortgesetzte Integration Kosovos in die euro-atlantischen
Strukturen, wie beispielsweise durch den Abschluss eines Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU, das im April 2016 in Kraft getreten ist. Sie
unterstützt auch die Vertiefung der Einbindung der Republik Kosovo in die
Strukturen und Institutionen der internationalen Gemeinschaft. Als amtierender
Vorsitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sieht
die Bundesregierung die OSZE-Mission in Kosovo (OMiK) auch weiterhin als
wichtigen Akteur zur Stärkung der Menschenrechte. Aufgrund der Anpassung
und Reduzierung des Aufgabenbereichs von UNMIK im Jahr 2008 unterstützt die
Bundesregierung den aktuell in der Generalversammlung der Vereinten Nationen
(VN) verhandelten Vorschlag des VN-Generalsekretärs, das Budget und Anzahl
des zivilen Personals für das kommende Finanzjahr 2016/2017 von UNMIK zu
verringern. Auf lange Sicht befürwortet die Bundesregierung, die internationalen
Präsenzen aus einer stabilen, demokratischen und sich wirtschaftlich positiv
entwickelnden Republik Kosovo abzuziehen.
47. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus, dass die Kosovo Force (KFOR) weiterhin im Einsatz ist und die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die Verlängerung des Mandats noch
im Juni 2015 zur Zustimmung vorgelegt hat?
Die internationale Truppenpräsenz durch KFOR bleibt zur Aufrechterhaltung
eines sicheren und stabilen Umfelds und der Sicherstellung der Bewegungsfreiheit
insbesondere im Norden Kosovos erforderlich. Sie sichert damit auch das
umfangreiche EU-Engagement zur Stärkung der Rechtstaatlichkeit in Kosovo ab,
das über EULEX Kosovo hinaus auch andere EU-Instrumente
(Kommissionsprogramme, Aktivitäten des EU-Sonderbeauftragten) umfasst. Deutsche Soldatinnen
und Soldaten leisten durch die Fortsetzung ihres Einsatzes im Rahmen von KFOR
weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der gesamten Region.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett am 1. Juni 2016 die Fortsetzung
der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an KFOR beschlossen und am
selben Tag einen Antrag auf Zustimmung zur Entsendung bewaffneter deutscher
Streitkräfte in den Deutschen Bundestag eingebracht. Angesichts einer
fortschreitenden Stabilisierung der Sicherheitslage, wie sie auch der NATO-
Oberbefehlshaber (SACEUR) im Rahmen des militärischen Ratschlags zur periodischen
Missionsüberprüfung vom 20. April 2016 bestätigt hat, wird im neuen
Bundestagsmandat die Personalobergrenze von 1 850 auf 1 350 einsetzbare Soldatinnen und
Soldaten abgesenkt.
48. Inwiefern haben Roma, Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung in Kosovo Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen
Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie viele
in Kosovo lebende Roma, Ägypter und Aschkali sind nach Kenntnis der
Bundesregierung dennoch nicht in Kosovo registriert?
Das kosovarische Einwohnermeldeamt erfasst nicht die Ethnie einer gemeldeten
Person. Alle gemeldeten Personen sind Staatsangehörige der Republik Kosovo,
sie gelten als Kosovaren und haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, sich
einen Pass oder andere Ausweispapiere ausstellen zu lassen. In den Monaten März
bis Mai 2016 führte das Einwohnermeldeamt Kosovos gemeinsam mit UNHCR
ein Projekt durch, um Roma, Ashakli und Ägypter ausfindig zu machen, die noch
nicht registriert sind. Von 24 532 Roma, Ashkali und Kosovo-Ägyptern, die
identifiziert werden konnten, waren 816 Personen nicht registriert. Das kosovarische
Einwohnermeldeamt stellt nun mobile Teams auf, die die nicht registrierten
Personen aufsuchen und vor Ort gebührenfrei registrieren. Die Registrierung erfolgt
mit Fingerabdrücken und Lichtbildern, was den Zugang zu Passdokumenten
sicherstellt. Bei Personen ohne Personalunterlagen erfolgt die Registrierung mit
zwei Zeugen, die Geburtsdatum und Geburtsort bestätigen können.
a) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung
kosovarische Staatsangehörige bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit,
die kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
Auf die Antwort zu Frage 48 wird verwiesen.
b) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
kosovarischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Nach Angaben der kosovarischen Polizei gab es seit 2011 pro Jahr etwa elf bis
17 Fälle gewalttätiger Übergriffe auf Angehörige dieser Gruppe.
Die kosovarische Polizei ist personell und materiell gut ausgestattet. Die
Ausbildung an der Polizeischule in Vushtrri erfolgt mehrsprachig und wird von EULEX,
OSZE und Botschaft Pristina positiv bewertet. Die kosovarische Polizei genießt
laut Umfragen ein hohes Vertrauen in der Bevölkerung und zeichnet sich durch
routiniertes und situationsangemessenes Handeln aus.
Die kosovarische Polizei rekrutiert ihre Einsatzkräfte auch aus den
Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter. Für diese Gruppe gibt es in
Polizeidienststellen zudem eigene Ansprechpartner, die die Hemmschwelle bei der
Kontaktaufnahme senken sollen.
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Kosovo Police gab es im Jahr 2011 16 Fälle, in 2012 zwölf
Fälle, in 2013 elf Fälle, in 2014 14 Fälle, in 2015 17 Fälle und in 2016 bisher
sechs solcher Fälle.
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Kosovo Police kam es in 2011 in zehn Verfahren zu sieben
Verurteilungen, in 2012 in acht Verfahren zu neun Verurteilungen. In 2013
endeten alle elf berichteten Verfahren ohne Verurteilung, in 2014 erfolgten fünf
Verurteilungen in 14 Verfahren, in 2015 drei Verurteilungen in 14 Verfahren und in
2016 bisher eine Verurteilung in bisher fünf Verfahren.
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
akutem Behandlungsbedarf und chronischem Leiden (bitte nach den beiden
Fallgruppen aufschlüsseln)?
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt
in einem öffentlich zugänglichen, dreistufigen Gesundheitssystem. Es gliedert
sich in Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene und einer
spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Die medizinische Versorgung erfolgt unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit,
sexuellen Orientierungen oder sonstigen Merkmalen der Einzelperson. Der
Gesamtetat des Gesundheitsministeriums betrug für das Jahr 2015 etwa 82 Mio.
Euro, was lediglich für eine einfache Gesundheitsversorgung ausreichte.
Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und
Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in
den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen
Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der
Auslastung der wenigen Geräte mit mehrwöchigen Wartezeiten rechnen. Es kommt vor,
dass Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen medizinischen System die
Behandlungen wegen schlechter Ausstattung nicht ausführen können und ihren Patienten die
eigenen privaten Praxen/Kliniken empfehlen. In privaten medizinischen
Einrichtungen ist die Behandlung privat zu zahlen und wird im Regelfall nicht staatlich
unterstützt. Für das Jahr 2015 war ein Etat in Höhe von etwa 1,5 Mio. Euro für
die Unterstützung von medizinischen Behandlungen im Ausland oder in privaten
medizinischen Institutionen vorgesehen. Die Medikamentenversorgung und -
beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom
Gesundheitsministerium gesteuert; der Etat für den Einkauf von Medikamenten betrug im Jahr 2015
12 Mio. Euro. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium
die aktuellen „Essential Drug Lists“, in denen alle staatlich finanzierten
Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet
werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der staatlichen
Medikamentenversorgung zu Engpässen kommt und Patienten darauf angewiesen
sind, Medikamente privat in Apotheken zu Marktpreisen zu kaufen. Nicht oder
kaum nachgefragte (weil sehr teure) Medikamente, etwa für die Behandlung
seltener Erkrankungen, sind in Kosovo oftmals nicht erhältlich. Dies gilt auch für
Medikamente aus der „Essential Drug List“. Das Gesundheitsministerium verfügt
über ein Budget, um bedürftigen Personen Medikamente zur Verfügung stellen
zu können, die nicht in der „Essential Drug List“ aufgeführt sind. Die Bewilligung
erfolgt nur, wenn ein Ausbleiben der Medikation für den Patienten
lebensbedrohlich wäre. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt
haben, um sozial schwache Patienten kostenlos zu behandeln.
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter haben in gleicher Weise Zugang zum
staatlichen medizinischen System in Kosovo wie alle anderen kosovarischen
Staatsangehörigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 48c verwiesen.
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der
Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Schweigepflicht von Ärzten nicht eingehalten wird.
d) Wie hoch ist die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und
im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Die Lebenserwartung eines kosovarischen Staatsbürgers bei Geburt lag im Jahr
2013 nach Angaben der kosovarischen Statistikagentur bei 76,8 Jahren. Die
Lebenserwartung von Angehörigen der Gemeinschaften der Roma, Ashkali und
Kosovo-Ägypter wird niedriger geschätzt, belastbare Zahlen liegen der
Bundesregierung jedoch nicht vor.
e) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe
und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Nach Angaben von UNICEF liegt die Säuglingssterblichkeit in Kosovo
insgesamt bei zwölf pro 1 000 Lebendgeburten, bei Angehörigen der Gemeinschaften
der Roma, Ashkali und Kosovo-Ägyptern bei 41 von 1 000 Lebendgeburten.
f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Die insgesamt schwierige sozio-ökonomische Situation des Landes spiegelt sich
in der Wohnsituation der Angehörigen der Roma-, Ashkali- und Kosovo-
Ägypter-Gemeinschaften wieder. Sie reicht von einfachen kleinen Reihenhäusern/
Einfamilienhäusern bis zu ärmlichen Hütten ohne regelmäßige Strom- und
Wasserversorgung. In der Republik Kosovo bauen oder renovieren kosovarische
Ministerien, internationale Organisationen und Nicht-Regierungsorganisationen im
Rahmen zahlreicher Projekte Häuser und Wohnung für Roma, Ashkali und
Kosovo-Ägypter. Ein Beispiel ist die neue Wohnsiedlung Ali Ibra in Gjakova/
Djakovica, die ein gemeinsames Projekt der Kommune Gjakova/Djakovica, dem Büro
des Premierministers, des Ministeriums für Gemeinschaften und Rückkehrer, der
Caritas Schweiz, der Caritas Kosovo, des Schweizer Kooperationsbüros, der
Österreichischen Entwicklungshilfekooperation und des Bezirks ist.
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums
und slumähnlichen Behausungen leben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Informationen vor.
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich
gefördertem Wohnraum leben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Informationen vor.
g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
Die folgende Tabelle gibt wieder, wie viele Kinder der Ashkali-, Roma- und
Ägyptergemeinschaften im Schuljahr 2015/2016 eine Schule des
Bildungssystems der Republik Kosovo besucht haben.
Schulniveau / Ethnie Ashkali Roma Ägypter Alle Ethnien
Kindergarten / -krippe (Alter 0-<5) 0 5 0 4.792
Vorschule (Alter 5-<6) 219 105 30 22.132
Grund- und Hauptschule bis 9. Klasse 3.118 1.610 604 261.107
Oberstufe 9. bis 12 Klasse 192 133 70 86.376
Gesamt 3.529 1.853 704 374.407
In der Republik Kosovo leben ca. 1,8 Millionen Menschen. Die Zahl der Roma,
Ashkali und Kosovo-Ägypter wird auf 35 000 bis 50 000 geschätzt. Das
entspricht einem Anteil zwischen etwa 1,2 Prozent und 2,7 Prozent der Bevölkerung.
Es ist anzunehmen, dass weitere Kinder der Ashkali-, Roma- und
Ägyptergemeinschaften in Schulen des serbischen Parallelsystems unterrichtet werden. Die
Kinder der Ashkali-, Roma- und Ägyptergemeinschaften unterliegen im selben
Umfang der Schulpflicht wie Angehörige anderer ethnischer Gruppen.
h) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz
bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen?
Der Bundesregierung sind hierzu keine Daten bekannt.
i) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser
Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Der Botschaft liegen keine konkreten Daten über die Alphabetisierungsrate der
Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter vor.
Nach Angaben aus dem Entwurf des Aktionsplans der kosovarischen Regierung
zu Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter können in dieser Altersgruppe der 15- bis
24-Jährigen 72 Prozent der Mädchen und Frauen und 86,5 Prozent der Jungen
und Männer mindestens kurze Sätze zu alltäglichen Themen lesen und schreiben.
j) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu
Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?
Angehörige der Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter haben
als registrierte Bürgerinnen und Bürger der Republik Kosovo grundsätzlich den
gleichen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen wie alle anderen registrierten
Bürgerinnen und Bürger der Republik Kosovo auch.
Durch die Büros für Minderheiten und Rückkehrer auf Gemeindeebene und das
Ministerium für Minderheiten und Rückkehrer auf der Staatsebene wird der
Zugang für Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter zu Behörden und ihren Leistungen
deutlich vereinfacht.
49. Wie viele Binnenvertriebene leben nach Kenntnis der Bundesregierung in
Kosovo, und wie beurteilt die Bundesregierung ihre Situation aus
menschenrechtlicher Perspektive?
Es gibt keine offizielle Registrierung von Binnenvertriebenen in Kosovo, daher
kann die Zahl der Binnenvertriebenen nur geschätzt werden. UNHCR schätzt die
Zahl der Binnenvertriebenen auf etwa 17 000 Personen. Im Jahr 2016 wird im
Auftrag der kosovarischen Regierung eine Befragung stattfinden, nach der
konkretere Zahlen vorliegen sollen.
Nach Angaben der NRO „Internal Displacement Monitoring Centre“ sind etwa
9.250 Vertriebene Kosovoserben und etwa 7 100 sind Kosovoalbaner. Bei den
übrigen Vertriebenen handelt es sich um Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter.
Zu Menschenrechtsverletzungen gegen Binnenvertriebene liegen der
Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Insbesondere bemüht sich die
kosovarische Regierung, Binnenvertriebenen die freiwillige Rückkehr zu ermöglichen.
a) Wie viele Binnenvertriebene haben derzeit die kosovarische
Staatsangehörigkeit?
Nach Angaben von UNHCR haben die meisten Binnenvertriebenen in
Gemeinden südlich des Ibars die kosovarische Staatsangehörigkeit. In den Gemeinden
nördlich des Ibars haben die meisten Binnenvertriebenen die serbische
Staatsangehörigkeit. Der Trend, dass Menschen im Norden verstärkt kosovarische
Dokumente und damit die Staatsangehörigkeit beantragen, schließt Binnenvertriebene
ein.
b) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen
dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden
Aufenthaltsstatus angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 49a verwiesen.
c) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zum Meldewesen
und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt
zu bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus
menschenrechtlicher Perspektive?
Nach Aussage des UNHCR haben alle Binnenvertriebenen Zugang zum
Meldewesen. Nach Einschätzung der Bundesregierung ist der einfache Zugang zu
kosovarischen Dokumenten für alle Einwohner Kosovos aus menschenrechtlicher
Sicht vorbildlich.
d) Inwiefern sind Binnenvertriebene gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt,
und inwiefern sind die kosovarischen Behörden willens und in der Lage,
Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten?
Da die meisten Binnenvertriebenen in Gemeinden leben, die ethnisch
mehrheitlich der eigenen entsprechen, sind der Bundesregierung keine Übergriffe
aufgrund des Status als Binnenvertriebener bekannt. Es gibt vereinzelte Berichte
über Übergriffe auf das verlassene Eigentum von Binnenvertriebenen.
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Kosovo Police gab es in den Jahren 2011, 2012, 2014 und
2015 keine Übergriffe auf Binnenvertriebene, in 2013 und bisher in 2016 jeweils
einen Übergriff.
In wie vielen Fällen kam es zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Kosovo Police kam es in den Jahren 2011, 2012, 2014 und
2015 weder zu Verfahren noch zu Verurteilungen. In 2013 und im bisherigen
Verlauf des Jahres 2016 wurde jeweils ein Verfahren durchgeführt, die beide in
2016 mit einer Verurteilung endeten.
e) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zu
gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischem Leiden
(bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)?
Binnenvertriebene haben in gleichem Maße wie die sonstige Bevölkerung
Zugang zur gesundheitlichen Versorgung in ihren Aufnahmegemeinden. Des
Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 48c verwiesen.
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung kostenlos?
Binnenvertriebene haben in gleicher Weise Zugang zum staatlichen
medizinischen System in Kosovo wie die Gesamtbevölkerung. Des Weiteren wird auf die
Antwort zu Frage 48c verwiesen.
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte darauf vor, dass die ärztliche
Schweigepflicht nicht eingehalten wird.
f) Wie hoch ist die durchschnittliche Lebenserwartung der
Binnenvertriebenen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Nach Angaben des UNHCR unterscheidet sich die Lebenserwartung von
Binnenvertriebenen und der Gesamtbevölkerung nicht.
g) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit bei Binnenvertriebenen im
Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Nach Angaben des UNHCR unterscheidet sich die Säuglingssterblichkeit bei
Binnenvertriebenen und der Gesamtbevölkerung nicht.
h) Inwiefern haben Binnenvertriebene Zugang zu angemessenem
Wohnraum?
Derzeit leben noch 477 Binnenvertriebene in insgesamt 29
Gemeinschaftsunterkünften. Viele dieser Unterkünfte entsprechen nicht den Anforderungen an
angemessenen Wohnraum. Die kosovarische Regierung bemüht sich, Lösungen für
die betroffenen Familien zu finden. Laut Angaben von UNHCR stehen für etwa
die Hälfte von ihnen Verbesserungen unmittelbar bevor.
Wie viele Binnenvertriebene leben in Slums und slumähnlichen
Behausungen?
Nach Angaben des UNHCR leben vier Roma-Familien in der Gemeinde
Leposavic in alten Militärbaracken. Weitere Kenntnisse liegen der Bundesregierung
nicht vor.
Wie viele Binnenvertriebene leben in staatlich gefördertem
Wohnraum?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
i) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zu Schulen,
Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und
inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht?
Nach Aussage des UNHCR haben Binnenvertriebene in gleichem Maße wie die
sonstige Bevölkerung Zugang zu Bildungseinrichtungen in ihren
Aufnahmegemeinden und fallen unter die Schulpflicht.
j) Wie hoch ist der Anteil der Binnenvertriebenen, die trotz bestehender
Schulpflicht keine Schule besuchen?
Nach Angaben des UNHCR gibt es keine Unterschiede zur Gesamtbevölkerung.
k) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate von Binnenvertriebenen im
Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Nach Angaben des UNHCR gibt es keine Unterschiede zur Gesamtbevölkerung.
l) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zu
Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?
Nach Aussage des UNHCR haben Binnenvertriebenen den gleichen Zugang zu
diesen Leistungen und Maßnahmen wie die Gesamtbevölkerung. Diejenigen
Binnenvertriebenen, die beim serbischen Kommissariat für Vertriebene in serbischen
Mehrheitsgemeinden gemeldet sind, erhalten in geringem Maße zusätzliche
Leistungen wie Essensgutscheine.
50. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
serbischen Minderheit in Kosovo?
Die soziale und politische Lage der Kosovoserben hat sich in den vergangenen
Jahren stetig – wenn auch nur in kleinen Schritten – verbessert. Das gilt
insbesondere auch für die politische Teilhabe der Kosovoserben.
So werden nichtalbanischen Minderheiten in der Verfassung weitreichende
Rechte und politische Partizipationsmöglichkeiten eingeräumt (unter anderem
garantierte Parlamentssitze und konstitutive Beteiligung an wichtigen
Gesetzgebungsvorhaben). In der amtierenden kosovarischen Regierung stellt mit der Lista
Srpska eine Partei, die ethnische Serben vertritt und sehr enge Beziehungen zu
den serbischen Regierungsparteien unterhält, mehrere Minister und
stellvertretende Minister. Auch auf lokaler Ebene gewährt die Verfassung mehrheitlich
serbischen Gemeinden sehr weitgehende Autonomie. Eine Assoziation der
mehrheitlich serbischen Gemeinden wurde im politischen Dialog zwischen Serbien
und Kosovo vereinbart, bedarf jedoch noch der Gründung.
Die Verfassung sieht zudem die Ausübung der eigenen Sprache, Religion und
Kultur sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen in Minderheitensprachen
und die Nutzung eigener Medien vor. Diese Vorgaben werden weitgehend
umgesetzt.
51. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
serbisch-orthodoxen Christinnen und Christen in Kosovo?
Da die kosovo-serbische Bevölkerung Kosovos ganz überwiegend der
serbischorthodoxen Kirche angehört, weicht die Lage der serbisch-orthodoxen Christen
in Kosovo nicht signifikant von der in der Antwort zu Frage 50 beschriebenen
Situation der Kosovo-Serben ab. Abgesehen von Einzelfällen können die
serbisch-orthodoxen Christen ihren Glauben in Kosovo frei praktizieren. Ein Gesetz
zur Begrenzung von Lärmemissionen durch kirchliches Glockengeläut (sowie
Muezzin-Rufe) wurde im Februar 2016 von der Regierung entschärft. Die für
Kirchen und Muezzins geplanten Begrenzungen gelten nicht mehr. Übergriffe auf
Pilger aus Serbien sind in der Regel durch die Anwesenheit ehemaliger serbischer
Kämpfer oder (ehemaliger) politisch Verantwortlicher unter den Gläubigen
begründet. Mitte Mai 2016 besuchte der Patriarch der serbisch-orthodoxen Kirche
Prizren und weihte die mit EU-Unterstützung renovierten Gebäude des örtlichen
Priesterseminars ein. Der Besuch verlief ohne jegliche Störung. Die Kosovo
Police sichert derartige Aktivitäten serbisch-orthodoxer Christen ab.
52. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen serbisch-orthodoxe
Christinnen und Christen am Bau bzw. an der Renovierung von Kirchen oder
anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie beurteilt sie
dies?
Der Bundesregierung sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen serbisch-
orthodoxe Christinnen und Christen am Bau oder der Renovierung von Kirchen
gehindert worden sind. Lediglich der unvollendete Bau einer serbisch-orthodoxen
Kathedrale in Pristina ist umstritten. Dieser wurde 1995 unter der Milošević-
Regierung begonnen, aber nicht vollendet. Sowohl die serbisch-orthodoxe Kirche
als auch die Universität Pristina beanspruchen heute das Grundstück, das vor dem
Bau zur Universität Pristina gehörte.
Seit 2012 ist die Eigentumsfrage Gegenstand einer Klage der Universität Pristina.
Es liegen keine Erkenntnisse über eine unrechtmäßige Beeinflussung des
Verfahrens durch kosovarische Regierungsstellen vor. Wegen der politischen Bedeutung
des Sachverhalts steht der Bau vorläufig unter Verwaltung des Ministeriums für
Umwelt und Raumplanung. Der Bundesregierung sind keine konkreten Pläne
bekannt, den begonnenen Bau zu vollenden. Vertreter der serbisch-orthodoxen
Kirche haben sich lediglich unspezifisch für die Vollendung ausgesprochen. In der
mehrheitlich kosovo-albanisch bewohnten Hauptstadt wird diskutiert, den Bau
abzureißen oder umzuwidmen, da der Bau als illegal erachtet wird und durch
Verfall eine Gefahr darstellt. In der Vergangenheit kam es auch zu Vandalismus am
Gebäude.
53. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen serbisch-orthodoxe
Kirchen und Klöster oder andere serbisch-orthodoxe Einrichtungen in Kosovo
mutwillig beschädigt worden sind, und hält die Bundesregierung den Schutz
der kosovarischen Behörden vor solchen Taten für ausreichend?
Der Schutz der serbischen Kulturgüter genießt für die kosovarische Regierung
insgesamt eine hohe Priorität. Die serbisch-orthodoxen Kirchen und Klöster und
andere serbisch-orthodoxe Einrichtungen in Kosovo stehen grundsätzlich nicht
im Fokus radikaler Gruppierungen oder Einzeltäter. Gelegentliche Graffiti-
Aktionen und Steinwürfe gegen serbische Pilgergruppen werden in erster Linie von
minderjährigen oder jugendlichen Tätern ausgeführt. Auf Grundlage einer im
Politischen Dialog mit Serbien getroffenen Vereinbarung stellt eine multiethnische
Spezialabteilung der Kosovo Police seit August 2013 den Schutz der serbischen
Kulturgüter in Kosovo sicher. Eine Ausnahme bildet das Kloster Decani, das noch
immer durch KFOR-Kräfte bewacht wird.
54. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
bestimmte serbisch-orthodoxe Kirchen und Klöster unter dem Schutz der
KFOR stehen, und wird es eines solchen Schutzes nach Einschätzung der
Bundesregierung auch zukünftig bedürfen?
Seit 2010 konnten acht von insgesamt neun als besonders schützenswert
eingestuften serbisch-orthodoxen Einrichtungen von KFOR in die
Sicherheitsverantwortung Kosovos übergeben werden. Dies führte zu keiner Verschlechterung der
Sicherheitslage vor Ort. Auch aktuell ist keine akute Gefährdung erkennbar. Im
Falle des letzten unter KFOR-Schutz verbleibenden Klosters Decani standen
andauernde lokale Grundstückstreitigkeiten bislang einer Übergabe im Wege. Das
kosovarische Verfassungsgericht hat diesen Rechtsstreit am 23. Mai 2016
zugunsten des Klosters entschieden. Gegen diese Entscheidung gab es lokale
Proteste. Eine Übergabe der Schutzverantwortung an die kosovarischen
Sicherheitsbehörden ist noch nicht absehbar.
55. Inwiefern haben serbisch-orthodoxe Christinnen und Christen nach Kenntnis
der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und
anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie
unter die Schulpflicht?
Sowohl im kosovarischen System als auch im serbischen System besteht
Schulpflicht. Kosovo-Serben (deren überwiegende Mehrheit der serbisch-orthodoxen
Kirche angehört) besuchen in Kosovo weiterhin Bildungsinstitutionen des
serbischen Bildungssystems. Dazu gehören auch Grund- und weiterführende Schulen
sowie eine Universität in Nord-Mitrovica. Im Ahtisaari-Plan und im Gesetz über
Bildung in den Gemeinden der Republik Kosovo („Law on Education in the
Municipalities of the Republic of Kosovo“) ist geregelt, dass Kosovo-Serben in
Schulen weiterhin nach dem serbischen Lehrplan unterrichtet werden können,
sofern Lehrinhalte nicht gegen die kosovarische Verfassung verstoßen. Sowohl
Serbien als auch Kosovo kommen derzeit für die Lehrergehälter an den Schulen des
serbischen Systems in Kosovo auf. Der tatsächliche Zugang zu
Bildungseinrichtungen für kosovo-serbische Schüler ist also gewährleistet.
56. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
serbischorthodoxen Kinder, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule
besuchen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine genauen Daten vor. Die
Bundesregierung hat jedoch keine Hinweise darauf, dass der Anteil der Schulpflicht-
Verletzungen bei kosovo-serbischen Kindern größer ist als bei kosovo-albanischen
Kindern.
57. Haben serbisch-orthodoxe Christinnen und Christen in Kosovo nach
Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und
welche politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Serbisch-orthodoxe Christen bekleiden öffentliche Ämter und politische
Funktionen auf allen Ebenen von Politik und Verwaltung. Neben einer Reihe von
Bürgermeistern in den mehrheitlich kosovo-serbisch bewohnten Gemeinden stellen
die Kosovo-Serben auch zehn Abgeordnete im kosovarischen Parlament. Die
Partei „Serbische Liste“ ist Teil der Regierungskoalition und hat drei Ministerposten
in der Regierung inne: den Stellvertretenden Premierminister (ohne Portfolio)
Branimir Stojanović, den Minister für Gemeindeverwaltung Lubomir Marić
sowie den Minister für Gemeinschaften und Rückkehr Dalibor Jevtić. Statt lediglich
eines verfassungsrechtlich vorgeschriebenen kosovo-serbischen Ministers sind
aktuell drei Kosovo-Serben in der Regierung vertreten.
58. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und
Christen in Kosovo, die nicht der serbisch-orthodoxen Kirche angehören?
Zirka 60 000 Kosovo-Albaner sind Katholiken, hinzukommen katholische Roma
sowie kleine Gemeinden kroatischer Katholiken. Kleine protestantische
Gemeinden finden sich in den meisten Städten, die Größte in Pristina. Da Kosovo-
Albaner ihre Identität überwiegend anhand ihrer ethnischen und nicht ihrer religiösen
Zugehörigkeit definieren, werden katholische Kosovo-Albaner von der Mehrheit
der muslimischen Kosovo-Albaner weitgehend als dazugehörig akzeptiert.
Staatlicherseits findet keine Diskriminierung statt. Katholiken und andere nicht-
serbisch-orthodoxe Christen können ihre Religion frei ausüben, auch der Bau von
Kirchen ist gewöhnlich unproblematisch. Einzelfälle der Diskriminierung oder
Einschränkung kirchlicher Aktivitäten auf lokaler Ebene können auftreten. Sie
sind jedoch weder systematischer Natur noch werden sie von der Regierung
zentral gesteuert oder befördert. Katholiken sind zudem in den großen kosovarischen
Parteien repräsentiert. Nicht-orthodoxe Christen bekleiden teilweise hohe
Regierungsposten. Im Allgemeinen kann daher von einem guten Zusammenleben von
islamisch geprägter Mehrheit und christlicher Minderheit gesprochen werden.
59. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
Jüdinnen und Juden in Kosovo?
Die jüdische Gemeinschaft in Kosovo besteht nach eigenen Angaben aus 56
Mitgliedern und ist säkular organisiert. Jüdinnen und Juden gelten insgesamt als gut
in die Gesellschaft integriert und sehen sich mit den gleichen sozio-
ökonomischen Herausforderungen konfrontiert wie Kosovaren anderer
Religionszugehörigkeiten. Im Jahr 2011 kam es zu Verunstaltungen des jüdischen Friedhofs in
Pristina. Der Vorfall wurde von der Regierung scharf verurteilt, die auch zum Teil
die Kosten für die Beseitigung der Schäden übernahm. Im April 2016 wurde
Vandalismus gegen Gräber in der Gemeinde Novo Brdo gemeldet, wobei nicht
abschließend geklärt ist, ob es sich bei den betroffenen Gräbern um jüdische Gräber
handelt. Die jüdische Gemeinde in Kosovo steht derzeit im Gespräch mit der
Regierung über den Bau einer Synagoge oder eines jüdischen Gemeindezentrums.
60. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
ethnischen Albanerinnen und Albanern in mehrheitlich serbischen
Siedlungsgebieten in Kosovo?
Die Situation der kosovo-albanischen Minderheit in mehrheitlich von Kosovo-
Serben bewohnten Gemeinden, wie beispielsweise in Leposavic und Zubin Potok
im Norden Kosovos sowie einigen Gemeinden südlich des Ibar, ist von Toleranz,
nicht jedoch von Integration geprägt. Das Zusammenleben von Kosovo-Albanern
und Kosovo-Serben in kosovo-serbisch dominierten Orten in Kosovo ist
weitestgehend konfliktfrei. Dies gilt auch für den Norden Kosovos. Einziger
nennenswerter Streitpunkt im Norden ist der Wiederaufbau von Häusern im Stadtteil Kroi
i Vitakut in Mitrovica-Nord. Die Streitigkeiten konnten bislang weder durch
umfassende Gespräche noch einen von den Streitparteien abgestimmten Rahmenplan
gelöst werden. Die Intensität der früher auch gewalttätigen
Auseinandersetzungen hat über die letzten Jahre aber abgenommen. Kosovo-Albaner, die in
kosovoserbisch dominierten Gemeinden wohnen, orientieren sich gewöhnlich in
Richtung von Nachbargemeinden mit kosovo-albanischer Mehrheit und gehen dort
vielen Geschäften ihres täglichen Lebens nach. Beispielweise besuchen
kosovoserbische Schüler Schulen des serbischen Systems (es wird ergänzend auf die
Antwort zu Frage 55 verwiesen), während kosovo-albanische Schüler
kosovarische Schulen besuchen. So leben beide Gemeinschaften in diesen Gemeinden
zwar örtlich zusammen, gewöhnlich jedoch ohne größere Berührungspunkte.
Kosovo-Serben sprechen in der Regel nicht die Mehrheitssprache.
61. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 in Kosovo
stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen
Behörden aufgelöst?
Das Ministerium für Europäische Integration veranstaltete am 12. Dezember
2013 eine Konferenz mit dem Titel „Integration of LGBTI community and human
rights in Kosovo – the current situation, policies and engagement for 2014“. Die
Konferenz war Teil einer Initiative des Büros für Good Governance, das eine
„Advisory and Coordination Group at the National Level for the rights of LGBTI
communities“ einrichtete. Mindestens seit 2014 fand jedes Jahr am 17. Mai eine
Parade in der Hauptstadt Pristina statt. Die diesjährige Parade führte der
Staatspräsident Hashim Thaçi gemeinsam mit dem Botschafter der USA an. Bereits
2014 wurde die Parade von der Ministerin für Europäische Integration und dem
britischen Botschafter angeführt. Die Regierung hat in den vergangenen Jahren
weiterhin jeweils am 17. Mai das Regierungsgebäude in Regenbogenfarben
angestrahlt. Dass Auflösungen von öffentlichen Versammlungen von oder zur
Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und
Intersexuellen vorgenommen wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
62. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
kosovarischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen
zu bieten?
Nach Auskunft der kosovarischen Polizei gab es im Jahr 2011 keine Übergriffe;
im Jahr 2012 wurden sieben Übergriffe registriert, im Jahr 2013 ein Übergriff, im
Jahr 2014 vier, im Jahr 2015 einer und im Jahr 2016 bisher zwei Übergriffe.
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 62 wird verwiesen.
Am 17. Dezember 2012 stürmte eine Gruppe von etwa 30 Fußballhooligans und
radikalen Moslems den Jugend- und Sportpalast in Pristina, wo in festlich-
öffentlichem Rahmen eine der Zeitschrift Kosovo 2.0 zum Thema Sex und Sexualität
und LSBTI-Themen vorgestellt werden sollte. Der Übergriff lockte weitere
100 Demonstranten an, das Gebäude wurde unter Polizeischutz geräumt.
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Laut Information von EULEX wurde am 4. September 2013 Anklage durch die
EULEX Staatsanwaltschaft im oben geschilderten Fall Kosovo 2.0 erhoben und
am 3. März 2014 drei Personen in Pristina in erster Instanz zu jeweils insgesamt
einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zu weiteren Strafverfahren oder Verurteilungen
liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
63. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Kosovo
öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
LSBTI-Themen werden in den Medien behandelt, finden allerdings regelmäßig
keinen breiten Niederschlag, eine Ausnahme ist der LSBTI-Marsch, der jährlich
am 17. Mai mit Teilnehmern aus Politik, Zivilgesellschaft und internationaler
Gemeinschaft stattfindet. Lediglich das Magazin Kosovo 2.0 widmet sich dem
Thema LSBTI intensiver, auch auf seiner Online-Plattform.
64. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher
Medien zu unterbinden?
Der Bundesregierung sind keine derartigen Maßnahmen oder Gesetze bekannt.
65. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen durch Gesetze bzw. Maßnahmen bekannt?
Laut Gesetz zur Prävention von Geldwäsche und terroristischer Finanzierung
müssen Nichtregierungsorganisationen (NRO) für alle Beträge über 1 000 Euro,
die sie innerhalb eines Tages aus einer Quelle erhalten und 5 000 Euro, die sie an
einem Tag an einen Empfänger auszahlen, eine Genehmigung der Financial
Intelligence Unit (FIU) einholen. Zudem müssen NRO jährlich an die FIU über alle
Bargeldeinzahlung aus einer Quelle über insgesamt 5 000 Euro und
Auszahlungen über 10 000 Euro an einen einzelnen Empfänger innerhalb des Jahres
berichten. Der Länderbericht der EU-Kommission vom Herbst 2015 hat diese
Ergänzungen zu dem Gesetz kritisiert, da sie möglicherweise zu willkürlichen
Entscheidungen bei Suspendierungen führen können.
Am 17. September 2014 wurde 14 islamischen NRO wegen des Verdachts,
fundamentalistische Aktivitäten zu unterstützen beziehungsweise Kämpfer für den
Jihad zu rekrutieren, die Lizenz entzogen. Allerdings ist ein Lizenzentzug ohne
Gerichtsurteil auf maximal zwölf Monate beschränkt. Auf Beschwerde einiger
der betroffenen NRO wurde der Lizenzentzug Ende September 2015 für alle NRO
aufgehoben, um am 26. Oktober 2015 erneut mit der gleichen Begründung
verfügt zu werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung liegen aber keine neuen,
gerichtsverwertbaren Erkenntnisse vor, die den Verdacht erhärten.
66. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge nach dem Vorbild des
russischen Gesetzes zum Verbot sogenannter Homosexuellen-Propaganda
bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung dies?
Der Bundesregierung sind keine solchen Vorschläge bekannt.
67. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und
chronischem Leiden (bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)?
LSBTI haben den gleichen Zugang zu gesundheitlicher Versorgung wie alle
anderen Bürgerinnen und Bürger der Republik Kosovo. Auf die Antwort zu Frage 48c
wird verwiesen.
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Auf die Antwort zu Frage 48c i. wird verwiesen.
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
Auf die Antwort zu Frage 48c ii. wird verwiesen.
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Es liegen der Bundesregierung keine Hinweise vor, dass diese Gruppe im
Vergleich zur Gesamtbevölkerung schlechteren Zugang zu angemessenem
Wohnraum hat.
68. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit
dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Im Jahr 2014 sind der kosovarischen Journalistenvereinigung 27 Fälle von
Bedrohungen und zwei Angriffe auf Journalisten bekannt geworden, für 2015 nennt
die Vereinigung 24 Fälle von Bedrohungen und von Januar bis Mai 2016 sechs
Fälle von Bedrohungen und einen Angriff. Vor 2014 wurden keine
entsprechenden Statistiken geführt. Die Vereinigung berichtet von durchschnittlich 15 bis
18 Fällen von Bedrohungen in den Jahren 2010 bis 2014. Die kosovarische
Journalistenvereinigung plant, in Zukunft auch Daten zu Strafverfahren und
Verurteilungen zu erheben.
Die kosovarische Polizei hat folgende Anzahl von Übergriffen auf Journalisten
registriert:
2011 2012 2013 2014 2015 2016 Gesamt
Übergriffe auf Journalisten 3 1 2 30 15 4 55
Eröffnete Strafverfahren 3 1 2 2 2 1 11
Verurteilungen 3 1 1 1 6
Weiterhin sind Einzelfälle bekannt, wie der Fall des Magazins Kosovo 2.0, hierzu
wird auch auf die Antwort zu Frage 62a verwiesen.
69. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Kosovo beschränken, sind der
Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
Der Bundesregierung sind, abgesehen von Beleidigungs- und
Verleumdungsvorschriften, keine Maßnahmen oder Gesetze bekannt, die die Pressefreiheit in
Kosovo beschränken. Vereinzelt kommt es zu Versuchen von Einschüchterung und
Einflussnahme auf die Medien durch Politik, Wirtschaft und organisierte
Kriminalität.
70. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind keine Übergriffe gegen Oppositionspolitikerinnen und
-politiker bekannt. Zu polizeilichen Maßnahmen gegen
Oppositionspolitikerinnen und -politiker im Zusammenhang mit den gewaltsamen Oppositionsprotesten
seit September 2015 wird auf die Antwort zu Frage 73 verwiesen.
71. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten
sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Auf die Antworten zu den Fragen 62 und 72 wird verwiesen. Weitere Übergriffe
gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
72. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Frauenrechtlerinnen und Frauenrechtler sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Im Jahr 2013 wurde die Frauenrechtsaktivistin Nazlie Bala im Eingangsbereich
ihres Wohnhauses physisch angegriffen und bedroht, was durch die damalige
Präsidentin der Republik Kosovo öffentlich scharf verurteilt wurde.
Im Kontext der Veröffentlichung der Ausgabe der Zeitschrift Kosovo 2.0 mit dem
Titel „Sex“ kam es auch zu einer Drohung gegen die Frauenrechtsaktivistin
Igballe Rugova. Auf die Antwort zu Frage 62a wird verwiesen.
73. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen
ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen
unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
Es sind der Bundesregierung keine Fälle bekannt, in denen Menschen wegen ihrer
politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen
wurden.
Seit September 2015 haben Abgeordnete der Oppositionsparteien AAK (Aleanca
për Ardhmërinë e Kosovës, Allianz für die Zukunft Kosovos), Nisma und
Vetevendosje aus Protest gegen zwei von der Regierung geschlossene Abkommen
teilweise gewaltsame Mittel sowohl im Parlament (Einsatz von Tränengas,
Werfen mit Eiern und anderen Gegenständen auf Abgeordnete der
Regierungskoalition) als auch auf der Straße (Einsatz von Molotov-Cocktails gegen Polizisten bei
gewaltsamen Ausschreitungen, erhebliche Sachbeschädigung an öffentlichen und
privaten Gebäuden) eingesetzt. Eine Reihe dieser Abgeordneten wurde deshalb
vorübergehend in Untersuchungshaft oder Hausarrest genommen, die
Parteizentrale der Oppositionspartei Vetëvendosje wurde durchsucht. Nach Einschätzung
der Bundesregierung stand dieses Vorgehen in Einklang mit Artikel 75 der
kosovarischen Verfassung, der die Immunität von Parlamentariern auf ihre
parlamentarische Tätigkeit beschränkt, und entsprach rechtsstaatlichen Standards.
74. Inwiefern sind die Fortschritte der strafprozessualen,
entschädigungsrechtlichen und allgemein politischen Aufarbeitung von Kriegsverbrechen in
Kosovo nach Auffassung der Bundesregierung zufriedenstellend?
Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen in der Republik Kosovo hat begonnen und
wird vor allem durch die internationale Gemeinschaft intensiv unterstützt.
Verfahren wurden in den letzten Jahren vor allem unter Mitwirkung der EU-
Rechtstaatsmission EULEX eingeleitet und sind zum Teil bereits abgeschlossen. Im Verlauf
des Jahres 2016/2017 soll ein mit internationalen Richtern besetztes Sondergericht
(„specialist court“) zur strafrechtlichen Verfolgung von
Kriegsverbrechensvorwürfen mit Sitz in den Niederlanden und Kosovo eingerichtet werden. Das Gericht,
entstanden aus dem im Auftrag der Parlamentarischen Versammlung des
Europarats im Jahr 2010 erstellten sogenannten „Marty-Bericht“, wird sich vor allem der
Aufklärung von Kriegsverbrechen widmen, die in der Endphase des Kosovo-
Konflikts von kosovo-albanischen Angehörigen der UÇK begangen worden sein sollen.
75. Inwiefern sind die Fortschritte der strafprozessualen,
entschädigungsrechtlichen und allgemein politischen Aufarbeitung von Fällen des
Verschwindenlassens in Kosovo nach Auffassung der Bundesregierung zufriedenstellend?
Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle in der Republik Kosovo
bekannt.
76. Welche rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen lagen nach Kenntnis der
Bundesregierung der Entscheidung des Verwaltungsrats der französischen
Asylbehörde (Office français de protection des réfugiés et apatrides –
OFPRA) zugrunde, Kosovo entgegen des Urteils des Conseil d’État vom
10. Oktober 2014, am 9. Oktober 2015 erneut zum sicheren Herkunftsstaat
zu bestimmen?
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung erfolgte die Entscheidung des
Verwaltungsrates des „Office francais de protection des réfugiés et apatrides“
(OFPRA) nach einer Erkundungsmission des OFPRA in Kosovo im Juni 2015,
auf der Grundlage einer aktuellen Lageeinschätzung des französischen
Innenministeriums, in Anlehnung an die Praxis anderer EU-Mitgliedstaaten und unter
Berücksichtigung des EASO-Berichts vom 2. September 2015. Rechtlich basiert die
Entscheidung auf dem am 29. Juli 2015 geänderten französischen Asylgesetz, mit
dem die Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 umgesetzt wurde.
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ISSN 0722-8333]