[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
30. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9009
18. Wahlperiode 04.07.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Luise Amtsberg,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8499 –
Verbesserungen der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von
Geflüchteten zur Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Menschen, die in Deutschland Schutz vor Krieg und Verfolgung suchen, sind
nicht in der üblichen Form krankenversichert. Sie haben in den ersten 15
Monaten ihres Aufenthalts nur Anspruch auf Leistungen, wenn eine Krankheit
entweder akut oder schmerzhaft ist oder wenn die Behandlung im Einzelfall zur
Sicherstellung ihrer Gesundheit unerlässlich ist (§§ 4, 6
Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG). Besonders eklatant sind die Mängel aus Sicht der
Fragesteller in der Versorgung traumatisierter und psychisch kranker Menschen. Nur ein
geringer Teil von ihnen erhält aktuell eine angemessene Behandlung, weil
Sozialämter eine psychische Erkrankung häufig fälschlicherweise als nicht akut
behandlungsbedürftig bewerten und daher in der Regel die Kosten für eine
Psychotherapie in den ersten 15 Monaten nicht übernehmen (Standpunkt der
Bundespsychotherapeutenkammer, Psychische Erkrankungen bei Flüchtlingen,
September 2015). Nach 15 Monaten erhalten Geflüchtete zwar die
Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und haben einen
Anspruch auf eine Psychotherapie. Die langen Wartezeiten auf einen
Psychotherapieplatz erschweren für Geflüchtete, wie für die länger hier Lebenden aber den
Zugang zu einer Behandlung. Wenn die Leistungsberechtigten nach Ablauf der
15 Monate Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
dem SGB XII beziehen können, kann im Rahmen des SGB II zwar
psychosoziale Betreuung erbracht werden. Einen Anspruch haben die Betroffenen hierauf
jedoch nicht. Zudem verhindern sprachliche Verständigungsschwierigkeiten
den Zugang zur Gesundheitsversorgung, da muttersprachliche Angebote kaum
existieren und Dolmetschereinsätze von den Krankenkassen gar nicht und den
Sozialämtern nur selten bezahlt werden.
Das deutsche Gesundheitssystem ist aus Sicht der Fragesteller bislang nicht
ausreichend auf die Versorgung Geflüchteter vorbereitet. Immer wieder berichten
Hilfsorganisationen von menschenunwürdigen Situationen und erschütternden
Einzelfällen auch in gesundheitlich krisenhaften Situationen und mahnen die
Einbeziehung Geflüchteter in das Regelsystem der gesetzlichen
Krankenversicherung an (u.a. Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren
für Flüchtlinge und Folteropfer, „Aufforderung zur Sicherstellung der
gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung Geflüchteter in Deutschland“,
Juni 2015; Stellungnahme des Flüchtlingsrates Berlin vom 22. Oktober 2014
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, Ausschussdrucksache
18(11)209). Auch die Integrations- und Gesundheitsminister der Länder haben
sich im Jahr 2015 mit der Bitte an die Bundesregierung gewandt, die
psychotherapeutische Behandlung von Migrantinnen und Migranten sowie
Geflüchteten zu ermöglichen und hierfür die Behandlungszentren für traumatisierte
Geflüchtete zu finanzieren, mehr muttersprachliche Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten zuzulassen sowie die Sprachmittlung in der
psychotherapeutischen Behandlung sicherzustellen (Beschluss der 88.
Gesundheitsministerkonferenz am 24./25. Juni 2015, TOP 8.4; Beschluss der 10.
Integrationsministerkonferenz am 25./26. März 2015, TOP 7). Ebenso sprechen der Deutsche
Ärztetag und der Deutsche Psychotherapeutentag sich schon seit Jahren für eine
angemessene medizinische und psychotherapeutische Regelversorgung für
Geflüchtete sowie die flächendeckende Einführung der Gesundheitskarte aus
(118. Deutscher Ärztetag, 12.-15. Mai 2015, Beschlussprotokoll, TOP 6;
27. Deutscher Psychotherapeutentag, 14. November 2015, Resolution
„Psychotherapeutische Versorgung von Flüchtlingen, Flüchtlingsfamilien und
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sicherstellen!“). Zuletzt hat die
Expertenkommission der Robert Bosch Stiftung GmbH zur Neuausrichtung der
Flüchtlingspolitik im Februar 2016 ein Gesamtkonzept zur Gesundheitsversorgung
von Geflüchteten vorgelegt, das weitreichende Verbesserungen von der
Erstversorgung bis zur psychosozialen Behandlung vorsieht.
Die Bunderegierung selber hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
„Gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“
(Bundestagsdrucksache 18/2184) den Reformbedarf der gesundheitlichen Versorgung
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Umsetzung der EU-
Aufnahmerichtlinie anerkannt und angekündigt noch in dieser Legislaturperiode einen
entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Die EU-Aufnahmerichtlinie, die für
besonders schutzbedürftige Personen (wie Kinder, Schwangere, psychisch kranke
oder behinderte Personen) eine angemessene medizinische und
psychotherapeutische Versorgung garantiert, hätte im Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt
werden müssen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der
Minimalversorgung nach §§ 4,6 AsylbLG hat die Bundesregierung jedoch bislang
nicht vorgelegt. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde lediglich
die Einführung der Gesundheitskarte auf Länderebene erleichtert, die
Sicherstellung des Impfangebots klargestellt und eine Ermächtigungsgrundlage für
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Ärztinnen und Ärzte zur
psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung von Asylbewerberinnen
und Asylbewerbern nach § 2 AsylbLG geschaffen, die Folter oder schwere
Formen von Gewalt erlitten haben.
Die Fragesteller möchten wissen, welche Informationen der Bundesregierung
zur gesundheitlichen Versorgung von Geflüchteten vorliegen, wie die
gesetzlichen Änderungen durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz sich in der
Praxis ausgewirkt haben und welche weiteren Maßnahmen die Bundesregierung
ergreift, um für geflüchtete Personen eine angemessene und
menschenrechtskonforme gesundheitliche Versorgung sicherzustellen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aus Sicht der Bundesregierung gewährleisten das Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG), aber auch das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Asylsuchende und
Schutzberechtigte eine angemessene gesundheitliche Versorgung.
Denn aufgrund der Regelung des § 2 Absatz 1 AsylbLG erhalten Asylsuchende
spätestens nach 15-monatigem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Regel
Leistungen auf Sozialhilfeniveau (sog. Analog-Leistungen) und sind leistungsrechtlich
in ihrer Gesundheitsversorgung den gesetzlich Krankenversicherten
gleichgestellt. Bei Vorliegen eines entsprechenden Krankheitsbildes besteht dann auch
Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Psychotherapie. Erst Anfang des
Jahres 2015 hat die Bundesregierung die gesetzliche Wartefrist in § 2 Absatz 1
AsylbLG für diesen Anspruch von 48 auf 15 Monate mehr als halbiert. Mit dieser
Neuregelung wurde eine erhebliche Verbesserung des Leistungsrechts bei der
Versorgung psychisch Kranker erreicht. Schutzberechtigte (z. B. anerkannte
Asylbewerber) fallen in den Anwendungsbereich des SGB II oder SGB XII und
sind daher entweder selbst krankenversichert oder leistungsrechtlich den
gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Daher haben auch sie Anspruch auf diese
Leistungen.
Auch während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts besteht für Schutzsuchende
nach dem AsylbLG die Möglichkeit der Kostenübernahme für eine angemessene
Krankenversorgung. Für die Behandlung chronischer Erkrankungen, zu denen
auch psychische Erkrankungen gehören, gelten insofern jedoch Besonderheiten.
Denn grundsätzlich gewährleitet das AsylbLG zu Beginn des Aufenthalts als
Regelanspruch nur Gesundheitsleistungen im Rahmen einer Akut- und
Schmerzbehandlung (§ 4 Absatz 1 AsylbLG). Chronische Erkrankungen, deren
Behandlungen längerfristig angelegt sind und daher regelmäßig nicht in Deutschland
abgeschlossen werden können, lösen nach der gesetzlichen Begründung zu § 4
Absatz 1 AsylbLG hingegen regelmäßig keine Leistungspflicht nach dieser Norm
aus (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4451, S. 9).
Der Anspruch nach § 4 Absatz 1 AsylbLG wird jedoch ergänzt durch die
Schutzregelungen für Schwangere (§ 4 Absatz 2 AsylbLG) und durch die
Öffnungsklausel nach § 6 Absatz 1 AsylbLG. Nach dieser Vorschrift können „sonstige
Leistungen“ insbesondere gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit
unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten
ist. Das AsylbLG eröffnet damit, um Einzelfällen gerecht zu werden, auch den
Zugang zu einer über den Leistungsumfang nach § 4 Absatz 1 AsylbLG
hinausgehenden Gesundheitsversorgung. Soweit europarechtlich oder
verfassungsrechtlich geboten, vermittelt diese Norm – im Wege der Ermessensreduzierung – auch
einen zwingenden Anspruch gerade für besonders vulnerable Gruppen. Denn
insbesondere die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) vermittelt
schutzbedürftigen Personen, zu denen auch Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen
und psychischen Störungen gehören oder Menschen, die Folter, Vergewaltigung
oder sonstige Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten
haben und die besondere Bedürfnisse haben, einen Anspruch auf die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung. Über diese Vorgaben reduziert sich das
behördliche Ermessen in § 6 Absatz 1 AsylbLG für die von der Aufnahme-RL
erfassten Fallgruppen aufgrund europarechtskonformer Auslegung seit Ablauf der
Umsetzungsfrist auf Null.
Richtig ist, dass im Verlauf des letzten Jahres aufgrund der sehr hohen Anzahl
der aufgenommenen Asylsuchenden im Bundesgebiet alle Möglichkeiten
ausgeschöpft werden mussten, um entstehende Versorgungsengpässe zu überwinden.
Bei der Kritik an der vorübergehend angespannten Versorgungslage darf jedoch
nicht aus dem Blick verloren werden, dass mit der Aufnahme von
Hunderttausenden von Menschen eine im europäischen und internationalen Vergleich
außergewöhnliche humanitäre und logistische Leistung erbracht worden ist. Länder und
Kommunen unternehmen bis heute erhebliche Anstrengungen, auch um eine
adäquate gesundheitliche Versorgung vor Ort sicher zu stellen. In diesem Prozess
mussten zunächst die existenziellen Bedürfnisse der Menschen (Unterkunft,
Ernährung, Arbeitsmarktzugang, Versorgung bei akuten Erkrankungen) und die
Verkürzung der Dauer der Asylverfahren im Vordergrund stehen. Denn gerade
auch mit Blick auf die psychischen Belastungen mancher Asylsuchender ist es
zunächst wichtig, deren Grundbedürfnisse zu sichern, um dazu beizutragen, dass
die Betroffenen trotz eines schweren persönlichen Schicksals möglichst keine
Behandlungsbedürftigkeit entwickeln. Denn Asylsuchende und Schutzberechtigte
könnten zwar von einer seelischen Traumatisierung betroffen sein. Allerdings
entwickelt nicht jeder, der einem potenziell traumatisierendem Erlebnis
ausgesetzt war, auch eine psychische Erkrankung. Eine Diagnose kann unter
Umständen schon in einem sehr frühen Stadium nach Ankunft im Rahmen der
Erstuntersuchung erfolgen. Die Therapie erfolgt dann bei speziellen Ärzten oder in
speziellen Behandlungszentren.
Der Bund begleitet diesen Prozess mit erheblichen Mitteln – mittelbar auch für
den Bereich der Gesundheitsleistungen, aber auch mit gezielten Maßnahmen zur
Verbesserung der Versorgung psychisch erkrankter Asylsuchender und
Schutzberechtigter.
So hat die Bundesregierung durch die Änderung der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte (Ärzte-ZV) im Rahmen des
Asylverfahrenbeschleunigungsgesetzes dazu beigetragen, dass die ambulante psychotherapeutische und
psychiatrische Versorgung von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen
psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, verbessert wird. Hierfür
hat sie die Ermächtigungstatbestände in § 31 Ärzte-ZV erweitert. Die
Zulassungsausschüsse wurden verpflichtet, Ärzte mit einer für die Behandlung
erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit
einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung auf Antrag zur
ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung des in § 31 Ärzte-
ZV genannten Personenkreises zu ermächtigen.
Die Bundesregierung hat auch durch die finanzielle Förderung von
Traumazentren sowie die Finanzierung und Durchführung einer Reihe von Projekten und
Veranstaltungen reagiert.
Im Rahmen der bisherigen Förderung im „Bundesprogramm für die Beratung und
Betreuung ausländischer Flüchtlinge“ wurden von der Bundesregierung über die
Wohlfahrtsverbände regelmäßig fünf Folteropferzentren in Höhe von insgesamt
ca. 812 000 Euro unterstützt. Durch das hierzu im Haushaltsjahr 2016 aufgelegte
Akutprogramm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) werden zusätzliche Mittel in Höhe von 3 Mio. Euro zur
Verfügung gestellt, so dass bis zu 37 weitere Folteropferzentren von einer Förderung
profitieren. Auch aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
(AMIF) werden Projekte gefördert, die überwiegend von bzw. in
Zusammenarbeit mit Traumazentren geführt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fördert das Projekt
Interpersonelles Integratives Modellprojekt für Flüchtlinge (IIMPF) an der
Psychologischen Hochschule Berlin; ein interkulturelles Kurzzeit-
Psychotherapieprogramm für Flüchtlinge mit psychischen Störungen zur Prävention von
psychischen Behinderungen sowie zur Unterstützung und Förderung der Integration/
Inklusion in die Arbeits- und Sozialwelt.
Mit Mitteln des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wurde in den Jahren
2015 und 2016 eine Konferenz zur mentalen Gesundheit, die die
Migrantengruppe im Fokus hatte, in Zusammenarbeit mit der Charité veranstaltet. Darüber
hinaus wurde ein Workshop unter Beteiligung von Bund, Ländern,
Fachgesellschaften und zahlreichen Akteuren durchgeführt, in dessen Mittelpunkt die
psychische Gesundheit von geflüchteten Kindern und Jugendlichen stand.
Gesundheitliche Versorgung
1. Welche Landesregierungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung wann
mit einer oder mehreren Krankenkassen Landesrahmenvereinbarungen zur
Übernahme der Gesundheitsversorgung für Leistungsberechtige nach dem
AsylbLG gegen Kostenerstattung gemäß § 264 Absatz 1 SGB V
geschlossen?
Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 SGB V bestehen in Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz und Schleswig-
Holstein.
2. In welchen weiteren Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung
wann der Abschluss einer Landesrahmenvereinbarung zur gesundheitlichen
Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gemäß § 264
Absatz 1 SGB V geplant?
Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbands wurden in Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Hessen, Baden-Württemberg, Thüringen und dem
Saarland Gespräche geführt. Konkrete Abschlusspläne sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
3. In welchen Bundesländern gelten nach Kenntnis der Bundesregierung die
Landesrahmenvereinbarungen nach § 264 Absatz 1 SGB V unmittelbar
landesweit, und in welchen Bundesländern bedarf es dafür des Beitritts der
Kommune?
In Berlin, Bremen und Hamburg gelten die Vereinbarungen landesweit. In
Schleswig-Holstein ist nach Information des GKV-Spitzenverbandes eine
flächendeckende Geltung geregelt. Die übrigen Vereinbarungen (Brandenburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) enthalten ein
Beitrittsrecht der Kommunen.
4. Wie viele Kommunen sind nach Kenntnis der Bundesregierung einer
Landesrahmenvereinbarung gemäß § 264 Absatz 1 SGB V bislang beigetreten
(bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
In Nordrhein-Westfalen sind ausweislich einer im Internet einsehbaren Auflistung
des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes
Nordrhein-Westfalen (
www.mgepa.nrw.de/gesundheit/versorgung/
Gesundheitskartefuer-Fluechtlinge/index.php) folgende Kommunen beigetreten:
Alsdorf
Bocholt
Bochum
Bonn
Dülmen
Düsseldorf
Gevelsberg
Hattingen
Herdecke
Köln
Moers
Mönchengladbach
Monheim
Mülheim an der Ruhr
Münster
Oberhausen
Remscheid
Sprockhövel
Wermelskirchen
Wetter.
Zu Brandenburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz liegen der Bundesregierung
keine Informationen vor.
5. Wie viele Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG werden nach Kenntnis
der Bundesregierung durch die Krankenkassen gemäß § 264 Absatz 1
SGB V versorgt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln und absolute sowie
relative Zahlen nennen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Welche Daten oder sonstige Information liegen der Bundesregierung über
die finanziellen Auswirkungen der Übernahme der Versorgung durch die
Krankenkassen gemäß § 264 Absatz 1 SGB V vor (bitte nach Bundesland,
Behandlungskosten und Verwaltungskosten aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine konkreten Daten vor. Berichte aus der
Praxis bestätigen jedoch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die
Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 SGB V gegenüber der Ausgabe von
Behandlungsscheinen durch die nach dem AsylbLG zuständigen Behörden zu einer
erheblichen bürokratischen und finanziellen Entlastung für die Behörden führt.
7. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen (GKV-SV) und die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene gemäß § 264 Absatz 1 Satz 5 SGB V Rahmenempfehlungen zur
Übernahme der Krankenbehandlung vereinbart?
a) Wenn ja, wie soll nach der Rahmenempfehlung der Leistungskatalog nach
dem AsylbLG ausgestaltet werden?
b) Wenn ja, welche Regelungen enthält die Rahmenempfehlung bezüglich
der Versorgung traumatisierter und psychisch kranker Geflüchteter?
c) Wenn ja, sollen nach der Rahmenempfehlung Leistungserbringerinnen
und Leistungserbringer die Einhaltung des von der Regelversorgung
abweichenden Leistungsumfangs nach dem AsylbLG nachweisen und die
Krankenkassen dies kontrollieren müssen?
Wenn ja, wie soll dies in der Praxis umgesetzt werden?
Eine Rahmenempfehlung nach § 264 Absatz 1 Satz 5 SGB V ist im Mai 2016 von
den kommunalen Spitzenverbänden und dem GKV-Spitzenverband unterzeichnet
worden. Die Rahmenempfehlung ist auf den Internetseiten des GKV-
Spitzenverbandes veröffentlicht worden (
www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/
presse/presse_themen/asylbewerber/20160527_Bundesrahmenempfehlung_
Asylsuchende_264_Abs_1_SGB_V.pdf). Unter „1 Umsetzung der
leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG“ finden sich Regelungen
zur Erbringung der Leistungen durch die Krankenkassen. Grundlegend sind die
Bestimmungen der §§ 4 und 6 AsylbLG. Festgelegt wird, welche Leistungen die
Krankenkassen nicht erbringen und welche im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Leistungen gemäß der Psychotherapie-
Richtlinie gehören zu den Leistungen, die im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Dadurch werden die Regelungen nach den
§§ 4 und 6 AsylbLG umgesetzt.
8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Empfehlungen der Expertenkommission der Robert Bosch Stiftung
GmbH zur Neuausrichtung der Flüchtlingspolitik, die Not- und
Akutversorgung für Asylbewerber der gängigen Praxis entsprechend aus präventiven
Gründen und damit im Sinne einer langfristigen Kosteneffizienz durch eine
bundeseinheitliche Regelversorgung zu ersetzen und zur Ausgestaltung des
Leistungskatalogs dieser Regelversorgung eine unabhängige
Expertenkommission einzusetzen (Themendossier Zugang zu Gesundheitsleistungen und
Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge und Asylbewerber: Von der
Erstversorgung bis zur psychosozialen Behandlung, Februar 2016)?
9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Empfehlungen der Expertenkommission der Robert Bosch
Stiftung GmbH zur Neuausrichtung der Flüchtlingspolitik, eine Arbeitsgruppe
aus Vertreterinnen und Vertretern der Bundesärztekammer, der
Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkassen sowie des Bundesministeriums für
Gesundheit und der Landesgesundheitsministerien einzusetzen,
– die in Kooperation mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) eine Strategie entwickelt, wie aktuelle und zukünftige
Herausforderungen der gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerbern und
Flüchtlingen gemeistert werden können,
– den künftigen Bedarf an interkultureller Qualifizierung im
Gesundheitsbereich ermittelt, und
– Konzepte erarbeitet, um die therapeutische Arbeit mit traumatisierten
Flüchtlingen in die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften
aufzunehmen?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Zu Frage 8 wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 28 der Abgeordneten Birgit Wöllert auf Bundestagsdrucksache 18/7604
verwiesen.
Die Ausführung der Leistungen nach AsylbLG fällt in die alleinige Zuständigkeit
der Länder bzw. der von ihnen hiermit beauftragten Stellen (Artikel 83 des
Grundgesetzes).
Es fehlt daher an einer Bundeszuständigkeit für die Einrichtung einer
entsprechenden Arbeitsgruppe. Die Bundesregierung sieht zurzeit auch keine
Veranlassung für die Einsetzung einer unabhängigen Expertenkommission.
10. Warum erklärt die Bundesregierung Asylsuchenden in dem vom
Bundesgesundheitsministerium herausgebrachten „Ratgeber Gesundheit für
Asylsuchende in Deutschland“, „Sie werden von einer Ärztin oder einem Arzt
untersucht und behandelt, wenn Sie akut erkrankt sind, Sie unter Schmerzen
leiden, Sie schwanger sind.“, ohne auf den Anspruch gemäß § 6 AsylbLG
auf sonstige Leistungen, die zur Sicherstellung der Gesundheit unerlässlich
sind, hinzuweisen, der u. a. die Behandlung chronischer Erkrankungen
ermöglicht?
a) Wird die Bundesregierung den Ratgeber entsprechend korrigieren und
ergänzen, damit Geflüchtete umfassend und richtig über ihre Rechte in
Deutschland informiert werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wie begründet die Bundesregierung, dass in dem Ratgeber psychische
Erkrankungen als eine der häufigsten Krankheiten bei Geflüchteten kaum
berücksichtigt werden?
Der Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende in Deutschland soll einen ersten
bundesweit einheitlichen Überblick über das deutsche Gesundheitswesen sowie die
Untersuchung in Aufnahmeeinrichtungen in einfacher Sprache geben. Eine
umfassende Rechtsberatung ist nicht Ziel des Ratgebers; dies auch vor dem
Hintergrund, dass dieser in verschiedene Sprachen übersetzt wurde.
Der Ratgeber enthält allgemeine Informationen zum Gesundheitswesen und
praktische Hinweise zum Schutz vor Krankheiten und Infektionen. Er soll nicht über
einzelne spezifische Erkrankungen und Krankheitsbilder aufklären.
Psychosoziale und psychotherapeutische Versorgung
11. a) Welche neuen Bedarfe und Herausforderungen für das
Versorgungssystem ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung aus der
Ankunft einer großen Zahl traumatisierter, aus Krisenregionen geflüchteter
Menschen in Deutschland?
Die Ankunft einer großen Zahl von Flüchtlingen aus Krisengebieten stellt eine
erhebliche Herausforderung für Staat und Gesellschaft in Deutschland dar. Die
Bundesregierung hat mit umfangreichen Gesetzgebungsmaßnahmen und -
initiativen – insbesondere mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz – die
Voraussetzungen dafür geschaffen, das Rechtssystem an diese neue
Herausforderung anzupassen. Die Bundesregierung hat mit der Änderung der Ärzte-ZV
anerkannt, dass die stark gestiegene Zahl an schutzbedürftigen Asylsuchenden und
Flüchtlingen mit einem besonderen psychotherapeutischen und psychiatrischen
Behandlungsbedarf eine Stärkung der Versorgungsangebote erfordert, nicht
zuletzt auch zur Sicherstellung einer weiterhin bedarfsgerechten allgemeinen
vertragsärztlichen Versorgung der Bevölkerung insgesamt. Insofern wird auf die
Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen.
Darüber hinaus wurde durch die Einfügung des § 90 in das Asylgesetz im Rahmen
des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes ermöglicht, dass Asylsuchende, die
über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügen, in die medizinische
Erstversorgung von anderen Asylsuchenden in den (zentralen)
Aufnahmeeinrichtungen/Unterkünften eingebunden werden dürfen.
b) Welche speziellen Bedarfe und Herausforderungen ergeben sich aus der
Ankunft einer großen Zahl von traumatisierten, aus Krisenregionen
geflüchteten Minderjährigen?
Kinder und Jugendliche können nicht nur durch Kriegserlebnisse und Flucht zum
Teil schwere seelische Verletzungen erleiden, sondern auch dadurch traumatisiert
sein, dass ihre Eltern oder erwachsene Begleiterinnen und Begleiter sie nicht vor
diesen Ereignissen schützen konnten. In Bezug auf Kinder und Jugendliche
bedarf es eines auf Traumafolgen sensibilisierten pädagogischen Umfelds sowie der
Zusammenarbeit pädagogischer und therapeutischer Fachkräfte. Dabei geht es
um das rechtzeitige Erkennen besonderer Bedürfnisse, um traumatisierten jungen
Geflüchteten den Zugang zu Hilfsmaßnahmen zu ermöglichen, sie angemessen in
ihrem Alltagsumfeld zu stärken und zu begleiten. Das BMFSFJ stellt daher im
Rahmen des Bundesprogramms „Willkommen bei Freunden“ und des ESF-
Bundesprogramms Elternchance II Informations- und Fortbildungsangebote zum
Umgang mit Traumata zur Verfügung.
Um Re-Traumatisierungen zu vermeiden, ist ein sicheres Umfeld mit anregenden
Bildungsangeboten, wie zum Beispiel die Einrichtung von kinderfreundlichen
Räumen in Not- und Gemeinschaftsunterkünften, wichtig. Das BMFSFJ fördert
in Kooperation mit UNICEF, der BAGFW, Plan International und Save the
Children die Einrichtung von kinderfreundlichen Räumen in Flüchtlingsunterkünften.
Mit einem KfW-Programm für Investitionskredite von bis zu 200 Millionen Euro
unterstützt das BMFSFJ zudem bauliche Schutzmaßnahmen in
Flüchtlingsunterkünften zur ausschließlichen beziehungsweise sicheren Unterbringung von
Frauen und Kindern sowie sonstigen besonders schutzbedürftigen
Personengruppen. Das Bundeskabinett hat zudem am 25. Mai 2016 die „Meseberger
Erklärung“ verabschiedet. Darin wurde unter anderem beschlossen, dass Bund und
Länder gemeinsam zeitnah prüfen, inwieweit eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich ist, um den Schutz von Frauen und Kindern in
Flüchtlingsunterkünften zu gewährleisten.
12. Erkennt die Bundesregierung weiterhin einen Reformbedarf im Bereich der
Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG aufgrund der Vorgaben der
Aufnahme-Richtlinie zur Gesundheitsversorgung an (vgl. Antwort auf die
Kleine Anfrage „Gesundheitliche Versorgung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz“ zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/2184), und wird sie,
wie in ihrer Antwort angekündigt, im Verlauf dieser Legislaturperiode einen
entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen?
Wenn ja, wann, und welche gesetzliche Änderungen wird sie vorschlagen?
a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. wird sie
ergreifen, um die in der EU-Aufnahmerichtlinie garantierte erforderliche
medizinische und psychotherapeutische Versorgung und Betreuung
insbesondere für traumatisierte und psychisch kranke Menschen
sicherzustellen bis das deutsche Gesetz an die Richtlinie angepasst ist?
b) Wenn nein, welche Umstände haben dazu geführt, dass die
Bundesregierung ihre Meinung über den Reformbedarf zur Umsetzung der EU-
Aufnahmerichtlinie geändert hat?
Die Bundesregierung hat der Kommission am 11. April 2016 unter Bezugnahme
auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 10.
Februar 2016 innerhalb der von der Europäischen Kommission gesetzten Frist
ausführlich mitgeteilt, wie die Richtlinien 2013/32EU (Asylverfahrens-RL) und
2013/33/EU (Aufnahme-RL) in das Recht der Bundesrepublik Deutschland
umgesetzt wurden.
Für das AsylbLG gilt, dass bereits die Öffnungsklausel des § 6 Absatz 1 AsylbLG
den zuständigen Leistungsbehörden die Möglichkeit eröffnet, besonderen, auch
medizinischen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen – etwa im Hinblick auf
eine Versorgung mit psychotherapeutischen Behandlungsleistungen – im Sinne
der Aufnahme-RL im Einzelfall Rechnung zu tragen, wenn diese zur Sicherung
der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der Bedürfnisse von Kindern
geboten sind.
Unbeschadet dessen prüft die Bundesregierung derzeit, ob noch weiterer
bundesrechtlicher Regelungsbedarf besteht, etwa im Hinblick auf die einheitliche
Umsetzung der Richtlinienvorgaben in den Ländern.
13. Welche Daten und Information lagen der Erklärung der Parlamentarischen
Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit zugrunde, es gebe
keine Lücken in der gesundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen und die
Ausnahmetatbestände nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien
ausreichend, so dass eine Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie nicht notwendig
sei (mündlicher Bericht der Parlamentarischen Staatssekretärin beim
Bundesminister für Gesundheit im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages vom 16. März 2016)?
Auf die Antwort zu Frage 12 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
14. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme einer Psychotherapie nach dem
AsylbLG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich seit dem
Jahr 2013 gestellt (bitte nach Bundesland und Alter der Antragstellerinnen
und Antragsteller aufschlüsseln)?
Und wie viele davon wurden genehmigt, und wie viele abgelehnt?
15. Über welche Qualifikationen verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
die für die Begutachtung und Gewährung von Psychotherapien nach dem
AsylbLG zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den
Sozialbehörden, und wie lange dauern die Bewilligungsverfahren im Durchschnitt?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Für den Vollzug des AsylbLG und damit auch die Entscheidung über die
Kostenübernahme für eine Psychotherapie nach diesem Gesetz und die Qualifikation der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Leistungsrecht vollziehen, sind die
Länder zuständig. Erkenntnisse zur Anzahl der Anträge und zur Qualifikation der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
Es liegt in der Verantwortung der Länder, eine ordnungsgemäße
Leistungsverwaltung sicherzustellen. Hierzu gehört auch, dass im Bedarfsfall interner
Sachverstand (z. B. Amtsarzt beim Gesundheitsamt) oder externer Sachverstand (z. B.
durch behandelnde Ärzte/Psychotherapeuten, ggf. auch externe Gutachter)
hinzugezogen wird, um die Notwendigkeit der Behandlung beurteilen zu können.
Hierzu wird ergänzend auf die Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 18/2184 sowie auf die Antwort der Bundesregierung
zu den Fragen 1 und 10 auf Bundestagsdrucksache 18/4758 verwiesen.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Bedarf, das Angebot
und die Inanspruchnahme von psychosozialer Betreuung nach dem § 16 a
SGB II insgesamt und für Geflüchtete?
Träger der Leistungen nach § 16a SGB II sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
SGB II die kreisfreien Städte und Kreise. Aus der hinsichtlich der kommunalen
Eingliederungsleistungen noch im Aufbau befindlichen Statistik der
Bundesagentur für Arbeit (BA) lassen sich lediglich die Zugänge in die psychosoziale
Betreuung nach § 16a Nummer 3 SGB II ablesen, die die kommunalen Träger der
Grundsicherung gemäß § 51b SGB II jeweils an die BA gemeldet haben. Danach
waren im Jahr 2015 25 114 und im Jahr 2014 24 119 Zugänge in solche
Leistungen zu verzeichnen. In der Statistik werden die Bedarfe, die vor Ort
bestehenden Angebote und die Inanspruchnahme nicht erfasst. Auch spezifische Daten
hinsichtlich der Inanspruchnahme der Angebote durch Geflüchtete liegen nicht
vor.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Häufigkeit der
Kostenübernahme psychologischer Betreuung und Therapie nach den §§ 47 und
48 SGB XII für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem SGB XII
insgesamt und für Geflüchtete (bitte jeweils gesondert ausweisen und nach
Alter der Leistungsberechtigten aufschlüsseln)?
Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, sind nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Krankenversicherung, es sei denn, dass diese Leistung nur
darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II
bezogen werden. Da der Leistungsumfang der Hilfen zur Gesundheit nach dem
SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, gibt
es für eine Kostenübernahme nach den §§ 47 und 48 SGB XII für Personen, die
Arbeitslosengeld II beziehen, weder eine Begründung noch eine Notwendigkeit.
Leistungsberechtigte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 SGB XII haben Anspruch auf
Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47, 48 SGB XII. Der Vollzug dieser Regelung
nach dem Fünften Kapitel des SGB XII (§ 23 i. V. m. §§ 47 ff. SGB XII) ist
jedoch Sache der Länder. Informationen oder Daten zur Frage der Häufigkeit der
Kosten liegen der Bundesregierung deshalb nicht vor.
18. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Kritik der
Bundespsychotherapeutenkammer, behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen
bei Geflüchteten würden nicht oder zu spät behandelt, weil Anträge auf
Kostenübernahme einer Psychotherapie, aufgrund mangelnder Qualifikation der
Gutachterinnen und Gutachter bei den Sozialbehörden, häufig zu Unrecht
abgelehnt würden und die Bewilligungsverfahren mehrere Monate dauerten
(Standpunkt der Bundespsychotherapeutenkammer, Psychische
Erkrankungen bei Flüchtlingen, September 2015)?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
19. Liegen der Bundesregierung weiterhin dahingehend Beschwerden vor, dass
psychotherapeutische Behandlungen abgebrochen werden müssen, weil
durch einen Statuswechsel der Patientin oder des Patienten nicht mehr die
Kommune, sondern die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die
Behandlung trägt (Stellungnahme der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft
der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e. V.,
Konsequenzen aus der AsylbLG-Novelle für die psychotherapeutische Versorgung
Geflüchteter, März 2015)?
Wenn ja, was wird die Bundesregierung tun, um Versorgungsbrüche zu
verhindern?
Der Bundesregierung liegen keine Beschwerden vor, dass psychotherapeutische
Behandlungen durch den Statuswechsel der Patientin oder des Patienten
abgebrochen werden mussten.
20. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem konkreten Vorschlag der Bundespsychotherapeutenkammer und der
Bundesärztekammer zu den Eckpunkten eines Modellprojekts zur
Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge, den die
Heilberufekammern im Nachgang der Integrations- und Gesundheitsministerkonferenzen
erarbeitet haben?
Die Bundesregierung begrüßt das Engagement der Bundesärztekammer und der
Bundespsychotherapeutenkammer für die Versorgung psychisch kranker
Flüchtlinge. Der Vorschlag zu den Eckpunkten eines solchen Modellprojekts wurde
innerhalb der Bundesregierung intensiv diskutiert und auf seine Umsetzbarkeit hin
überprüft.
Der begehrten Projektförderung konnte jedoch schon deshalb nicht zugestimmt
werden, da die medizinische Versorgung von Flüchtlingen nicht im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgt. Soweit das Modellprojekt die
Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG betrifft, fehlt es
bereits an einer Bundeszuständigkeit für die Einrichtung der vorgeschlagenen
Projektmodule und ihrer Finanzierung. Zwar ist der Bund federführend zuständig für
die bundesgesetzliche Ausgestaltung der Gesundheitsleistungen nach dem
AsylbLG. Die Ausführung dieser Leistungen einschließlich der Kostentragung
fällt jedoch in die alleinige Zuständigkeit der Länder bzw. die von ihnen hiermit
beauftragten Stellen; diese entscheiden in eigener Verantwortung, wie sie den
gesetzlichen Versorgungsauftrag erfüllen (§ 4 Absatz 3 Satz 1 AsylbLG). Mit den
vorgeschlagenen Eckpunkten des Modellprojekts – insbesondere der
vorgeschlagenen Einrichtung von Koordinierungsstellen (u. a.) für die Genehmigung und
Vergütung von Psychotherapien und Sprachmittlern bei Asylsuchenden – würde
unmittelbar in die Vollzugsverantwortung der Länder eingegriffen. Für die
Einrichtung einer solchen parallelen Leistungsstruktur im AsylbLG kommt dem
Bund keine Kompetenz zu.
21. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Empfehlungen der Expertenkommission der Robert Bosch
Stiftung GmbH zur Neuausrichtung der Flüchtlingspolitik,
– die Betreuungsmöglichkeiten für traumatisierte Geflüchtete zu
verbessern, indem die Mittel für Sozialdienste und die Zahl der
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in Erstaufnahmeeinrichtungen erhöht werden,
– interkulturell geschulte Ärzte und Psychotherapeuten traumatisierte
Geflüchtete sowohl akut in der Erstaufnahmeeinrichtung als bei Bedarf auch
längerfristig zu behandeln sowie
– die finanzielle Förderung und personelle Ausstattung der entsprechenden
Behandlungszentren dem tatsächlichen Bedarf anzupassen?
Die Festlegung der Qualifikation des Personals, des Personalschlüssels und der
finanziellen Mittel für die Erstaufnahmeeinrichtungen ist Aufgabe der Länder.
Dasselbe gilt für die Qualifikation der dort beschäftigten Ärzte. Daher sind diese
Fragen an die Länder zu richten. Im Übrigen sind diese Fragen unter
Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der Erstaufnahmeeinrichtungen zu beantworten,
die aufgrund stark sinkender Flüchtlingszahlen derzeit deutlich zurückgeht.
22. Welche Verfahren und Instrumente hat die Bundesregierung entwickelt, um
sicherzustellen, dass traumatisierte und psychisch kranke Geflüchtete nach
ihrer Ankunft in Deutschland frühzeitig identifiziert werden, damit sie die
Unterstützung und Versorgung erhalten, auf die sie nach der EU-
Aufnahmerichtlinie einen Anspruch haben?
Artikel 21 der Aufnahme-RL zählt Personen mit psychischen Störungen und
Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen schwerer psychischer,
physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu dem Kreis der
schutzbedürftigen Personen. Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 der Aufnahme-RL kann die
Beurteilung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der
Aufnahme in die bestehenden einzelstaatlichen Verfahren einbezogen werden. Nach
Artikel 22 Absatz 2 muss die in Absatz 1 vorgesehene Beurteilung nicht in Form
eines Verwaltungsverfahrens erfolgen. Ein besonderes Screeningverfahren oder
Clearingverfahren wird durch die Richtlinie demnach nicht vorgeschrieben.
Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens sind die Länder.
Unbeschadet dessen prüft die Bundesregierung derzeit, ob noch weiterer
bundesrechtlicher Regelungsbedarf besteht.
23. Welche Ausbildung oder Schulungen zur Identifizierung einer Person mit
einer psychischen Störung oder Traumatisierung müssen die im
Asylverfahren tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorweisen?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge arbeitet nach europaweit
einheitlichen und durch die Europäische Unterstützungsagentur (EASO) empfohlenen
Maßstäben für die Durchführung von Asylverfahren. Für Entscheider sind als
Qualifizierungsgrundlage grundsätzlich die EASO-Schulungsmodule „Inclusion
(Schutzgewährung)“, „Interview techniques (Gesprächstechniken)“ und
„Evidence Assessment (Beweiswürdigung)“ vorgesehen.
Die Absolvierung der Module ist Voraussetzung für die weitere Qualifikation als
Sonderbeauftragte/Sonderbeauftragter (siehe Antwort zu Frage 24). Zur
Identifizierung einer schutzbedürftigen Personengruppe, hier „Traumatisierung“, werden
je eine Basis- und Aufbauschulung angeboten. Zusätzlich erhalten die
Entscheiderinnen und Entscheider Schulungsmaßnahmen wie „Glaubhaftigkeitsprüfung
im Asylverfahren“, Supervisions-Angebote sowie Angebote zum moderierten
Erfahrungsaustausch.
24. Welche Handlungsanweisungen gelten für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nachdem bei einer Person eine psychische Störung oder
Traumatisierung festgestellt wurde, damit ihr Unterstützungsbedarf ermittelt und ihre
Erstversorgung gewährleistet wird (z. B. Weiterverweisung an spezialisierte
Beratungsstellen, Ärzte oder Psychotherapeutinnen)?
In der Regel werden solche Umstände bereits durch die in die Zuständigkeit der
Landesbehörden fallenden Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende oder durch
die Ausländerbehörden festgestellt und entsprechende Maßnahmen von dort
eingeleitet. Der Entwurf eines Integrationsgesetzes sieht die Möglichkeit der
Übermittlung entsprechender Daten an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
vor, sofern deren Kenntnis für das Bundesamt zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Anhörung erforderlich ist. Auf diese Weise wird es dem Bundesamt
ermöglicht, sich frühzeitig auf die besonderen Bedürfnisse des angesprochenen
Personenkreises einzustellen.
Im Rahmen der Terminierung und Durchführung der persönlichen Anhörung
werden psychische Störungen oder Traumatisierungen – soweit sie bekannt sind
oder sobald sie bekannt werden – berücksichtigt (u. a. Terminsetzung,
Erreichbarkeit der Außenstelle, Beteiligung Anwalt/Betreuer, Dauer der Anhörung/
Pausen, Geschlecht von Entscheider/in und Dolmetscher/in).
Wird eine psychische Störung bzw. Traumatisierung im Rahmen der Anhörung
zum Asylantrag offensichtlich oder vorgetragen, kann zudem ein/e sog.
Sonderbeauftragte/r, der/die spezielle Schulungen erhalten hat (s. Antwort zu Frage 23),
hinzugezogen werden, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen und zu
entscheiden, wer die Anhörung (weiter) durchführt. Sonderbeauftragte fungieren bei
Bedarf auch als Kontaktpersonen zu psychosozialen Zentren und anderen Stellen
und verweisen betroffene Asylsuchende ggf. entsprechend.
25. Ist die Bundesregierung der Bitte der 10. Integrationsministerkonferenz, „die
ergänzend zu den Angeboten der Regelversorgung bestehenden, fachlich
hochversierten und dringend benötigen Behandlungszentren für
traumatisierte Flüchtlinge (…) durch Mittel der Bunderegierung mit eine
Kofinanzierung zu unterstützen“, nachgekommen bzw. wird sie die
Behandlungszentren aus Bundesmitteln fördern (Beschluss der 10.
Integrationsministerkonferenz am 25./26. März 2015, TOP 7) ?
a) Wenn ja, in welcher Höhe?
b) Wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der bisherigen Förderung im „Bundesprogramm für die Beratung und
Betreuung ausländischer Flüchtlinge“ werden über die Wohlfahrtsverbände
regelmäßig fünf Folteropferzentren in Höhe von insgesamt ca. 812 000 Euro
unterstützt. Durch das hierzu im Haushaltsjahr 2016 aufgelegte Akutprogramm können
zusätzliche Mittel in Höhe von 3 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden, so
dass bis zu 37 weitere Folteropferzentren von einer Förderung profitieren.
26. Wie viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Ärztinnen und
Ärzte sowie psychosoziale Einrichtungen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Antrag auf Ermächtigung zur ambulanten
psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender
Leistungen nach § 2 AsylbLG, die Folter, Vergewaltigung, oder sonstige schwere
Formen psychischer , physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, gemäß
§ 31 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gestellt (bitte
nach Kassenärztlicher Vereinigung aufschlüsseln und danach, ob der Antrag
einen Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten oder eine psychosoziale Einrichtung betrifft)?
a) Wie viele der Anträge wurden genehmigt, abgelehnt bzw. sind noch im
Verfahren (bitte nach Kassenärztlicher Vereinigung aufschlüsseln)?
Das BMG hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bereits im Januar
2016 um Informationen zum Stand der Ermächtigungsanträge, differenziert nach
Instituts- und persönlichen Ermächtigungen, sowie um Mitteilung etwaiger
Ablehnungsgründe gebeten. Die KBV hat auf der Grundlage einer Umfrage bei den
Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mitgeteilt, dass bisher 54 Anträge auf
Ermächtigungen gestellt wurden (Stand: 26. Februar 2016). 50 Anträge galten
einer persönlichen Ermächtigung, vier einer Institutsermächtigung. Die
Bundespsychotherapeutenkammer teilte dem BMG im März 2016 mit, dass in Berlin
18 Anträge genehmigt worden seien. Weitere aktuelle Informationen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Die folgende Übersicht der KBV schlüsselt die Anträge nach Bundesländern und
deren KVen sowie dem Status der Anträge (genehmigt, abgelehnt, laufend) auf:
b) Aus welchen Gründen wurden die Anträge nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang abgelehnt?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über abgelehnte Anträge.
c) Wie definiert die Bunderegierung die Voraussetzung „Ärzte mit einer für
die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung“?
Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 31 Absatz 1 Satz 2
Ärzte-ZV ist eine für die Behandlung erforderliche abgeschlossene geeignete
Weiterbildung. Alle Angelegenheiten der ärztlichen Weiterbildung liegen in der
Zuständigkeit der Landesärztekammern.
d) Fordern nach Kenntnis der Bundesregierung die Zulassungsausschüsse
über die in der Ärzte-ZV festgelegten Qualifikationen der Ärzte und
Psychotherapeuten hinausgehende Qualifikationen und Erfahrungen für den
Erhalt einer Ermächtigung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
27. Sind nach Ansicht der Bundesregierung die Ermächtigungen nur zu erteilen,
wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Geflüchteten bereits in
den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes behandelt hat?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Der Kreis der ermächtigten Leistungserbringer in § 31 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV
ist nicht auf Ärzte und psychosoziale Einrichtungen in der Akutversorgung der
ersten 15 Monate beschränkt.
28. Welche Folge für eine laufende psychotherapeutische Behandlung bei einer
ermächtigten Psychotherapeutin hat der aufenthaltsrechtliche Statuswechsel
der Patientin bzw. des Patienten (bspw. die Anerkennung eines
Asylbewerbers oder einer Asylbewerberin als Flüchtling), vor dem Hintergrund, dass
die Ermächtigung sich lediglich auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber
bezieht, die laufende Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten?
Der Bundesregierung sind Schwierigkeiten bei laufenden psychotherapeutischen
Behandlungen auf der Grundlage des § 31 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV bisher nicht
bekannt. Die Neuregelung befindet sich derzeit erst in der Umsetzungsphase. Die
Bundesregierung wird die Entwicklung weiter beobachten.
29. Warum hat die Bundesregierung die Ermächtigung zur
psychotherapeutischen Behandlung auf Geflüchtete mit einem bestimmten
aufenthaltsrechtlichen Status beschränkt, die Folter und sonstige schwere Formen von Gewalt
erlitten haben, anstatt statusunabhängig alle Geflüchtete mit psychischen
Erkrankungen einzubeziehen?
Und beabsichtigt sie die Regelung angesichts der erheblichen
Versorgungsdefizite und -brüche entsprechend zu erweitern?
Die Erweiterung der Ermächtigungstatbestände des § 31 Absatz 1 Ärzte-ZV trägt
der besonderen Versorgungssituation eines als besonders schutzbedürftig
angesehenen Personenkreises beim Übergang von der Akutversorgung innerhalb der
ersten 15 Monate des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zur
Krankenbehandlung im Umfang der GKV Rechnung. Ziel der Regelung ist es,
sogenannte Versorgungsbrüche zu vermeiden, die entstehen können, wenn in den
ersten 15 Monaten eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung der
betreffenden Personen durch Therapeuten erfolgt, die über keine Berechtigung
zur Erbringung von Leistungen in der GKV verfügen (z. B. Psychotherapeuten in
Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer). Hier soll gewährleistet
werden, dass diese Therapeuten die Behandlung nach Ablauf von 15 Monaten,
wenn die Versorgung gemäß § 264 Absatz 2 SGB V in Verbindung mit
§ 2 AsylbLG von der Krankenkasse übernommen wird, fortsetzen können und
begonnene Therapien nicht abgebrochen werden müssen.
Für weitere Erkrankungen und Personenkreise wird die Behandlung durch
sonstige zugelassene oder ermächtigte Leistungserbringer sichergestellt. Insoweit
wird ein gleiches Versorgungsniveau zu GKV-Versicherten gewährleistet.
30. Welche Daten oder sonstige Information sind der Bundesregierung über die
Häufigkeit und Art von psychischen Störungen bei Geflüchteten aus
Krisenregionen, Risiko- und Resilienzfaktoren sowie über die Wirksamkeit von
Maßnahmen zur Prävention und Intervention bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine validen Daten vor. Die Bundesregierung
befindet sich mit den medizinischen und psychotherapeutischen Fachkreisen sowie
mit mehreren Universitätskliniken in einem dauerhaft angelegten
Diskussionsprozess über die psychische Gesundheit von Flüchtlingen aus Krisengebieten. Die
neueren Erkenntnisse der Resilienzforschung ergeben Ansatzpunkte für eine
bedarfsgerechte Versorgung, die auch die Selbstheilungskompetenz des psychisch
Erkrankten und die Einbeziehung des sozialen Umfelds und von peer-Aspekten
umfasst.
31. Erkennt die Bundesregierung weiteren Forschungsbedarf im Hinblick auf
den Unterstützungs- und Versorgungsbedarf psychisch belasteter und
erkrankter Geflüchteter an, und wird sie entsprechende Studien in Auftrag
geben?
Wenn ja, welche konkreten Forschungsvorhaben hat bzw. wird die
Bundesregierung vergeben?
Wenn nein, warum nicht?
Das BMG hat im November 2015 an der Charité Universitätsmedizin Berlin eine
Tagung zu den Herausforderungen bei psychischen Erkrankungen von
Flüchtlingen gefördert.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung weiteren Forschungsbedarf zur fach- und
zielgruppengerechten Diagnose und Behandlung psychischer Erkrankungen bei
geflüchteten Menschen erkannt. Das Bundesministerium für Bildung und
Forschung (BMBF) bereitet eine entsprechende Förderinitiative vor, die noch in
diesem Jahr starten soll.
Speziell zum Thema der psychischen Gesundheit von nach Deutschland
geflüchteten Kindern und Jugendlichen hat das BMG im Mai 2016 einen Workshop der
Aktion psychisch Kranke e.V. in Kooperation mit relevanten Fachgesellschaften,
der Bundespsychotherapeutenkammer, UNICEF und der Deutschen
Traumastiftung gefördert. Der Workshop fand unter Beteiligung von Vertretern des Bundes
und der Länder und zahlreicher weiterer Akteure statt, um die bestehenden
Probleme und Lösungswege in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit
psychischen Belastungen zu erörtern.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge stellen eine in ihrer psychischen
Gesundheit besonders sensible Personengruppe dar. Zu den Belastungen durch die Flucht
oder im Herkunftsland kommt die psychologisch oft schwierige Trennung von
den Eltern hinzu. Die Träger der Jugendhilfe und das
Gesundheitsversorgungssystem müssen hier eng zusammenwirken. Das BMG fördert ein Modellprojekt
an der Universitätsklinik Münster, in dem es um eine Evaluierung der dortigen
psychiatrischen Ambulanz auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge geht.
Insgesamt besteht zu diesen Themen ein enger Austausch mit Ländern,
Sozialversicherungen, beruflichen Standesorganisationen,
Nichtregierungsorganisationen und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft. Erkenntnisse aus dort
durchgeführten Modellvorhaben werden in die weitere Politikgestaltung einfließen.
Sprachmittlung
32. Welche Daten oder sonstige Information liegen der Bundesregierung über
den Bedarf an Sprachmittlung im Rahmen medizinischer und
psychotherapeutischer Behandlung von Geflüchteten vor?
33. Bei welchen Sprachen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
Kapazitätsprobleme, und worin begründen sich diese aus Sicht der
Bundesregierung?
Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet.
Spezifische Daten zum Sprachmittlungsbedarf liegen der Bundesregierung nicht
vor. Es ist jedoch naheliegend, dass die in den Hauptherkunftsländern Syrien, Irak
und Afghanistan gesprochenen Sprachen bei Sprachmittlungsanforderungen
wegen den hohen Flüchtlingszahlen aus diesen Ländern besonders im Vordergrund
stehen.
Durch das Einfügen eines neuen § 90 Asylgesetz soll ermöglicht werden, dass
Asylsuchende, die über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügen, in
die medizinische Erstversorgung von anderen Asylsuchenden in den (zentralen)
Aufnahmeeinrichtungen/Unterkünften eingebunden werden dürfen. Hierzu
bedarf es einer vorübergehend erteilten Berechtigung zur Ausübung von Heilkunde.
Dabei ist der hohe Standard zu wahren, der an die Ausübung des ärztlichen Berufs
zu stellen ist. Gleichzeitig ist eine ausreichende medizinische Versorgung von
Flüchtlingen sicher zu stellen. Dies kann dazu beitragen, muttersprachliche
Verständigung im Rahmen der Diagnostik und Therapie zu ermöglichen.
34. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bewilligungsverfahren nach dem AsylbLG und SGB XII zur Übernahme von Kosten für
Sprachmittlung im Rahmen psychotherapeutischer Behandlung im
Durchschnitt?
Der Vollzug der Leistungen nach dem AsylbLG und nach dem Fünften Kapitel
des SGB XII (§ 23 i. V. m. §§ 47 ff. SGB XII) ist Aufgabe der Länder (vgl.
Antwort zu den Fragen 9 und 17). Zu Fragen der Bearbeitungsdauer liegen der
Bundesregierung daher keine Erkenntnisse vor.
35. In wie vielen Fällen können nach Einschätzung der Bundesregierung
psychotherapeutische Behandlungen bei Geflüchteten nicht durchgeführt
werden, weil die für die Behandlung notwendigen Kosten für Sprachmittlung
nicht übernommen werden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kapazitäten zur
Sprachmittlung im Rahmen der kommunalen Angebote zur psychosozialen
Betreuung nach dem § 16 a SGB II?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
37. Erkennt die Bundesregierung an, dass der Zugang zu einer Psychotherapie
für traumatisierte und psychisch kranke Geflüchtete, die der deutschen
Sprache nicht ausreichend mächtig sind, nur durch eine qualifizierte
Sprachmittlung möglich ist?
a) Wenn ja, sieht die Bundesregierung Sprachmittlung für Menschen, die der
deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, als notwendigen Teil
der Gesundheitsversorgung und damit als Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung an?
b) Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage
„Psychosoziale Betreuung und Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen“ auf
Bundestagsdrucksache 18/4622 verwiesen.
38. Erkennt die Bundesregierung an, dass es für eine angemessene
gesundheitliche Versorgung von Geflüchteten den Bedarf gibt, Sprachmittler und
Sprachmittlerinnen auszubilden, zu finanzieren, deren Vermittlung zu
koordinieren, ihre Qualifizierung für die Arbeit mit teilweise stark
traumatisierten Menschen sicherzustellen und sie in ihrer Arbeit zu begleiten?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Möglichkeiten der
Inanspruchnahme von Sprachmittlung ausreichend sind.
39. Wird die Bundesregierung der Bitte der Gesundheits- und
Integrationsminister der Länder nachkommen, gemeinsam mit der
Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer „ein Modellprojekt an mehreren
Standpunkten zu konzipieren, das die Stellung und Finanzierung von
Dolmetscherleistungen für die psychotherapeutische Versorgung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen aus Bundesmitteln erprobt und evaluiert“
(Beschluss der 88. Gesundheitsministerkonferenz am 24./25. Juni 2015,
TOP 8.4; Beschluss der 10. Integrationsministerkonferenz am 25./26. März
2015, TOP 7)?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
40. Wird die Bundesregierung der Bitte der Integrations- und
Gesundheitsminister der Länder nachkommen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit
die für die Behandlung von psychisch erkrankten oder traumatisierten
Asylsuchenden und Flüchtlingen notwendige Sprachmittlung sichergestellt
und vergütet wird (Beschluss der 10. Integrationsministerkonferenz am
25./26. März 2015, TOP 7; Beschluss der 88. Gesundheitsministerkonferenz
am 24./25. Juni 2015, TOP 8.4)?
Wenn nein, warum nicht?
Für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG wird die Finanzierung der
Sprachmittlung über § 6 Absatz 1 AsylbLG sichergestellt. Danach können
Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Dolmetscherkosten haben, wenn die
Hinzuziehung im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur
Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten ist. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage „Psychosoziale
Betreuung und Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen“ auf
Bundestagsdrucksache 18/4622 verwiesen.
41. Soll die im Referentenentwurf für ein Integrationsgesetz vorgesehene Pflicht
der für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger, Aufwendungen
für Dolmetscher oder Übersetzer zu tragen, auch im Rahmen medizinischer
und therapeutischer Behandlungen Anwendung finden (§ 17 Absatz 2a
SGB I-E)?
Wenn nein, warum nicht?
42. Warum sieht der Referentenentwurf eines Integrationsgesetzes lediglich eine
„Kostenzuordnung“ für Aufwendungen für Dolmetscher oder Übersetzer bei
der Ausführung von Sozialleistungen vor, anstatt wie bei Gehörlosen in § 17
Absatz 2 SGB I einen Individualanspruch auf Dolmetschen und Übersetzen
für die Beteiligten zu schaffen?
Und welche Auswirkungen soll die Unterscheidung in der Praxis haben?
a) Wie begründet die Bundesregierung ihre Position, die bestehenden
Rechtsgrundlagen in Bezug auf einen Individualanspruch auf
Dolmetschen und Übersetzen seien ausreichend (Begründung zu Artikel 4 des
Referentenentwurfes für ein Integrationsgesetz)?
b) Wieso will die Bundesregierung nach ihrem Entwurf eines
Integrationsgesetzes die Kostenübernahme durch die zuständigen Leistungsträger für
Dolmetscher und Übersetzer lediglich auf Beteiligte innerhalb der ersten
drei Jahre des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland beschränken?
c) Wie soll für Personen, die beispielsweise wegen Erkrankungen oder
hohem Alter Schwierigkeiten haben die deutsche Sprache zu erlernen, nach
drei jährigem Aufenthalt die für eine angemessene Versorgung
notwendige Sprachmittlung gewährleistet werden?
Die Fragen 41 und 42 werden gemeinsam beantwortet.
Der Kabinettbeschluss zum Entwurf des Integrationsgesetzes vom 26. Mai 2016
sieht keine Änderung der bestehenden Regelungen zu Dolmetscher- und
Übersetzungskosten vor. Von einer allgemeinen, für alle Sozialgesetzbücher geltenden
Regelung zur Kostenzuordnung notwendiger Dolmetscher- und
Übersetzungskosten im Ersten bzw. im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch wurde Abstand
genommen, weil die Thematik in den verschiedenen Zweigen der sozialen
Sicherung eine sehr unterschiedliche Relevanz hat.
43. a) Warum empfiehlt die Bundesregierung in ihrem „Ratgeber Gesundheit für
Asylsuchende in Deutschland“ bei fehlenden Deutschkenntnissen, „einen
sprachkundigen Menschen ihres Vertrauens mit zu der Ärztin oder dem
Arzt zu nehmen“, obwohl das Übersetzen durch ungeschulte Personen zu
Fehlbehandlungen führen kann, die Angehörigen überfordert und die
Kostenübernahme für qualifiziertes Dolmetschen nach AsylbLG nicht
ausgeschlossen ist?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Im Sinne des Verwendens der
einfachen Sprache wurde auf eine Aufzählung von einzelnen Möglichkeiten der
Sprachmittlung verzichtet. Daher wurde der Überbegriff „sprachkundige
Menschen“ benutzt. Dieser Wortlaut schließt qualifiziertes Dolmetschen nicht aus.
b) Liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie häufig „sprachkundige
Menschen“ die eigenen, minderjährigen Kinder sind?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
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