[Deutscher Bundestag Drucksache 18/8499
18. Wahlperiode 17.05.2016
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Luise Amtsberg,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe,
Elisabeth Scharfenberg, Volker Beck (Köln), Dr. Franziska Brantner,
Katja Dörner, Kai Gehring, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Doris Wagner,
Beate Walter-Rosenheimer, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Irene Mihalic,
Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg) und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Verbesserungen der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von
Geflüchteten zur Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie
Menschen, die in Deutschland Schutz vor Krieg und Verfolgung suchen, sind
nicht in der üblichen Form krankenversichert. Sie haben in den ersten 15 Monaten
ihres Aufenthalts nur Anspruch auf Leistungen, wenn eine Krankheit entweder
akut oder schmerzhaft ist oder wenn die Behandlung im Einzelfall zur
Sicherstellung ihrer Gesundheit unerlässlich ist (§§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz –
AsylbLG). Besonders eklatant sind die Mängel aus Sicht der Fragesteller in der
Versorgung traumatisierter und psychisch kranker Menschen. Nur ein geringer
Teil von ihnen erhält aktuell eine angemessene Behandlung, weil Sozialämter
eine psychische Erkrankung häufig fälschlicherweise als nicht akut
behandlungsbedürftig bewerten und daher in der Regel die Kosten für eine Psychotherapie in
den ersten 15 Monaten nicht übernehmen (Standpunkt der
Bundespsychotherapeutenkammer, Psychische Erkrankungen bei Flüchtlingen, September 2015).
Nach 15 Monaten erhalten Geflüchtete zwar die Regelleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) und haben einen Anspruch auf eine Psychotherapie.
Die langen Wartezeiten auf einen Psychotherapieplatz erschweren für
Geflüchtete, wie für die länger hier Lebenden aber den Zugang zu einer Behandlung.
Wenn die Leistungsberechtigten nach Ablauf der 15 Monate Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem SGB XII beziehen
können, kann im Rahmen des SGB II zwar psychosoziale Betreuung erbracht werden.
Einen Anspruch haben die Betroffenen hierauf jedoch nicht. Zudem verhindern
sprachliche Verständigungsschwierigkeiten den Zugang zur
Gesundheitsversorgung, da muttersprachliche Angebote kaum existieren und Dolmetschereinsätze
von den Krankenkassen gar nicht und den Sozialämtern nur selten bezahlt
werden.
Das deutsche Gesundheitssystem ist aus Sicht der Fragesteller bislang nicht
ausreichend auf die Versorgung Geflüchteter vorbereitet. Immer wieder berichten
Hilfsorganisationen von menschenunwürdigen Situationen und erschütternden
Einzelfällen auch in gesundheitlich krisenhaften Situationen und mahnen die
Einbeziehung Geflüchteter in das Regelsystem der gesetzlichen
Krankenversicherung an (u.a. Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für
Flüchtlinge und Folteropfer, „Aufforderung zur Sicherstellung der
gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung Geflüchteter in Deutschland“, Juni 2015;
Stellungnahme des Flüchtlingsrates Berlin vom 22. Oktober 2014 zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
und des Sozialgerichtsgesetzes, Ausschussdrucksache 18(11)209). Auch die
Integrations- und Gesundheitsminister der Länder haben sich im Jahr 2015 mit der
Bitte an die Bundesregierung gewandt, die psychotherapeutische Behandlung von
Migrantinnen und Migranten sowie Geflüchteten zu ermöglichen und hierfür die
Behandlungszentren für traumatisierte Geflüchtete zu finanzieren, mehr
muttersprachliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zuzulassen sowie die
Sprachmittlung in der psychotherapeutischen Behandlung sicherzustellen
(Beschluss der 88. Gesundheitsministerkonferenz am 24./25. Juni 2015, TOP 8.4;
Beschluss der 10. Integrationsministerkonferenz am 25./26. März 2015, TOP 7).
Ebenso sprechen der Deutsche Ärztetag und der Deutsche Psychotherapeutentag
sich schon seit Jahren für eine angemessene medizinische und
psychotherapeutische Regelversorgung für Geflüchtete sowie die flächendeckende Einführung der
Gesundheitskarte aus (118. Deutscher Ärztetag, 12.-15. Mai 2015,
Beschlussprotokoll, TOP 6; 27. Deutscher Psychotherapeutentag, 14. November 2015,
Resolution „Psychotherapeutische Versorgung von Flüchtlingen, Flüchtlingsfamilien
und unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sicherstellen!“). Zuletzt hat die
Expertenkommission der Robert Bosch Stiftung GmbH zur Neuausrichtung der
Flüchtlingspolitik im Februar 2016 ein Gesamtkonzept zur
Gesundheitsversorgung von Geflüchteten vorgelegt, das weitreichende Verbesserungen von der
Erstversorgung bis zur psychosozialen Behandlung vorsieht.
Die Bunderegierung selber hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
„Gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“
(Bundestagsdrucksache 18/2184) den Reformbedarf der gesundheitlichen Versorgung nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie
anerkannt und angekündigt noch in dieser Legislaturperiode einen
entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Die EU-Aufnahmerichtlinie, die für besonders
schutzbedürftige Personen (wie Kinder, Schwangere, psychisch kranke oder
behinderte Personen) eine angemessene medizinische und psychotherapeutische
Versorgung garantiert, hätte im Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt werden
müssen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der
Minimalversorgung nach §§ 4,6 AsylbLG hat die Bundesregierung jedoch bislang nicht
vorgelegt. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde lediglich die
Einführung der Gesundheitskarte auf Länderebene erleichtert, die Sicherstellung des
Impfangebots klargestellt und eine Ermächtigungsgrundlage für
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Ärztinnen und Ärzte zur
psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung von Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern nach § 2 AsylbLG geschaffen, die Folter oder schwere Formen von Gewalt
erlitten haben.
Die Fragesteller möchten wissen, welche Informationen der Bundesregierung zur
gesundheitlichen Versorgung von Geflüchteten vorliegen, wie die gesetzlichen
Änderungen durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz sich in der Praxis
ausgewirkt haben und welche weiteren Maßnahmen die Bundesregierung
ergreift, um für geflüchtete Personen eine angemessene und
menschenrechtskonforme gesundheitliche Versorgung sicherzustellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Gesundheitliche Versorgung
1. Welche Landesregierungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung wann
mit einer oder mehreren Krankenkassen Landesrahmenvereinbarungen zur
Übernahme der Gesundheitsversorgung für Leistungsberechtige nach dem
AsylbLG gegen Kostenerstattung gemäß § 264 Absatz 1 SGB V
geschlossen?
2. In welchen weiteren Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung
wann der Abschluss einer Landesrahmenvereinbarung zur gesundheitlichen
Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gemäß § 264
Absatz 1 SGB V geplant?
3. In welchen Bundesländern gelten nach Kenntnis der Bundesregierung die
Landesrahmenvereinbarungen nach § 264 Absatz 1 SGB V unmittelbar
landesweit, und in welchen Bundesländern bedarf es dafür des Beitritts der
Kommune?
4. Wie viele Kommunen sind nach Kenntnis der Bundesregierung einer
Landesrahmenvereinbarung gemäß § 264 Absatz 1 SGB V bislang beigetreten
(bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
5. Wie viele Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG werden nach Kenntnis
der Bundesregierung durch die Krankenkassen gemäß § 264 Absatz 1 SGB V
versorgt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln und absolute sowie relative
Zahlen nennen)?
6. Welche Daten oder sonstige Information liegen der Bundesregierung über
die finanziellen Auswirkungen der Übernahme der Versorgung durch die
Krankenkassen gemäß § 264 Absatz 1 SGB V vor (bitte nach Bundesland,
Behandlungskosten und Verwaltungskosten aufschlüsseln)?
7. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen (GKV-SV) und die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene gemäß § 264 Absatz 1 Satz 5 SGB V Rahmenempfehlungen zur
Übernahme der Krankenbehandlung vereinbart?
a) Wenn ja, wie soll nach der Rahmenempfehlung der Leistungskatalog nach
dem AsylbLG ausgestaltet werden?
b) Wenn ja, welche Regelungen enthält die Rahmenempfehlung bezüglich
der Versorgung traumatisierter und psychisch kranker Geflüchteter?
c) Wenn ja, sollen nach der Rahmenempfehlung Leistungserbringerinnen
und Leistungserbringer die Einhaltung des von der Regelversorgung
abweichenden Leistungsumfangs nach dem AsylbLG nachweisen und die
Krankenkassen dies kontrollieren müssen?
Wenn ja, wie soll dies in der Praxis umgesetzt werden?
8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Empfehlungen der Expertenkommission der Robert Bosch Stiftung
GmbH zur Neuausrichtung der Flüchtlingspolitik, die Not- und
Akutversorgung für Asylbewerber der gängigen Praxis entsprechend aus präventiven
Gründen und damit im Sinne einer langfristigen Kosteneffizienz durch eine
bundeseinheitliche Regelversorgung zu ersetzen und zur Ausgestaltung des
Leistungskatalogs dieser Regelversorgung eine unabhängige
Expertenkommission einzusetzen (Themendossier Zugang zu Gesundheitsleistungen und
Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge und Asylbewerber: Von der
Erstversorgung bis zur psychosozialen Behandlung, Februar 2016)?
9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Empfehlungen der Expertenkommission der Robert Bosch
Stiftung GmbH zur Neuausrichtung der Flüchtlingspolitik, eine Arbeitsgruppe
aus Vertreterinnen und Vertretern der Bundesärztekammer, der
Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkassen sowie des Bundesministeriums für
Gesundheit und der Landesgesundheitsministerien einzusetzen,
– die in Kooperation mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) eine Strategie entwickelt, wie aktuelle und zukünftige
Herausforderungen der gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerbern und
Flüchtlingen gemeistert werden können,
– den künftigen Bedarf an interkultureller Qualifizierung im
Gesundheitsbereich ermittelt, und
– Konzepte erarbeitet, um die therapeutische Arbeit mit traumatisierten
Flüchtlingen in die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften
aufzunehmen?
10. Warum erklärt die Bundesregierung Asylsuchenden in dem vom
Bundesgesundheitsministerium herausgebrachten „Ratgeber Gesundheit für
Asylsuchende in Deutschland“, „Sie werden von einer Ärztin oder einem Arzt
untersucht und behandelt, wenn Sie akut erkrankt sind, Sie unter Schmerzen
leiden, Sie schwanger sind.“, ohne auf den Anspruch gemäß § 6 AsylbLG
auf sonstige Leistungen, die zur Sicherstellung der Gesundheit unerlässlich
sind, hinzuweisen, der u. a. die Behandlung chronischer Erkrankungen
ermöglicht?
a) Wird die Bundesregierung den Ratgeber entsprechend korrigieren und
ergänzen, damit Geflüchtete umfassend und richtig über ihre Rechte in
Deutschland informiert werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wie begründet die Bundesregierung, dass in dem Ratgeber psychische
Erkrankungen als eine der häufigsten Krankheiten bei Geflüchteten kaum
berücksichtigt werden?
Psychosoziale und psychotherapeutische Versorgung
11. a) Welche neuen Bedarfe und Herausforderungen für das
Versorgungssystem ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung aus der Ankunft
einer großen Zahl traumatisierter, aus Krisenregionen geflüchteter
Menschen in Deutschland?
b) Welche speziellen Bedarfe und Herausforderungen ergeben sich aus der
Ankunft einer großen Zahl von traumatisierten, aus Krisenregionen
geflüchteten Minderjährigen?
12. Erkennt die Bundesregierung weiterhin einen Reformbedarf im Bereich der
Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG aufgrund der Vorgaben der
Aufnahme-Richtlinie zur Gesundheitsversorgung an (vgl. Antwort auf die
Kleine Anfrage „Gesundheitliche Versorgung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz“ zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/2184), und wird sie,
wie in ihrer Antwort angekündigt, im Verlauf dieser Legislaturperiode einen
entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen?
Wenn ja, wann, und welche gesetzliche Änderungen wird sie vorschlagen?
a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. wird sie
ergreifen, um die in der EU-Aufnahmerichtlinie garantierte erforderliche
medizinische und psychotherapeutische Versorgung und Betreuung
insbesondere für traumatisierte und psychisch kranke Menschen
sicherzustellen bis das deutsche Gesetz an die Richtlinie angepasst ist?
b) Wenn nein, welche Umstände haben dazu geführt, dass die
Bundesregierung ihre Meinung über den Reformbedarf zur Umsetzung der EU-
Aufnahmerichtlinie geändert hat?
13. Welche Daten und Information lagen der Erklärung der Parlamentarischen
Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit zugrunde, es gebe
keine Lücken in der gesundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen und die
Ausnahmetatbestände nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien
ausreichend, so dass eine Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie nicht notwendig
sei (mündlicher Bericht der Parlamentarischen Staatssekretärin beim
Bundesminister für Gesundheit im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages vom 16. März 2016)?
14. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme einer Psychotherapie nach dem
AsylbLG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich seit dem
Jahr 2013 gestellt (bitte nach Bundesland und Alter der Antragstellerinnen
und Antragsteller aufschlüsseln)?
Und wie viele davon wurden genehmigt, und wie viele abgelehnt?
15. Über welche Qualifikationen verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
die für die Begutachtung und Gewährung von Psychotherapien nach dem
AsylbLG zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den
Sozialbehörden, und wie lange dauern die Bewilligungsverfahren im Durchschnitt?
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Bedarf, das Angebot
und die Inanspruchnahme von psychosozialer Betreuung nach dem § 16 a
SGB II insgesamt und für Geflüchtete?
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Häufigkeit der
Kostenübernahme psychologischer Betreuung und Therapie nach den §§ 47 und
48 SGB XII für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem SGB XII
insgesamt und für Geflüchtete (bitte jeweils gesondert ausweisen und nach
Alter der Leistungsberechtigten aufschlüsseln)?
18. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Kritik der
Bundespsychotherapeutenkammer, behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen
bei Geflüchteten würden nicht oder zu spät behandelt, weil Anträge auf
Kostenübernahme einer Psychotherapie, aufgrund mangelnder Qualifikation der
Gutachterinnen und Gutachter bei den Sozialbehörden, häufig zu Unrecht
abgelehnt würden und die Bewilligungsverfahren mehrere Monate dauerten
(Standpunkt der Bundespsychotherapeutenkammer, Psychische
Erkrankungen bei Flüchtlingen, September 2015)?
19. Liegen der Bundesregierung weiterhin dahingehend Beschwerden vor, dass
psychotherapeutische Behandlungen abgebrochen werden müssen, weil
durch einen Statuswechsel der Patientin oder des Patienten nicht mehr die
Kommune, sondern die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die
Behandlung trägt (Stellungnahme der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft
der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e. V.,
Konsequenzen aus der AsylbLG-Novelle für die psychotherapeutische Versorgung
Geflüchteter, März 2015)?
Wenn ja, was wird die Bundesregierung tun, um Versorgungsbrüche zu
verhindern?
20. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem konkreten Vorschlag der Bundespsychotherapeutenkammer und der
Bundesärztekammer zu den Eckpunkten eines Modellprojekts zur
Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge, den die
Heilberufekammern im Nachgang der Integrations- und Gesundheitsministerkonferenzen
erarbeitet haben?
21. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Empfehlungen der Expertenkommission der Robert Bosch
Stiftung GmbH zur Neuausrichtung der Flüchtlingspolitik,
– die Betreuungsmöglichkeiten für traumatisierte Geflüchtete zu verbessern,
indem die Mittel für Sozialdienste und die Zahl der Sozialarbeiterinnen
und Sozialarbeiter in Erstaufnahmeeinrichtungen erhöht werden,
– interkulturell geschulte Ärzte und Psychotherapeuten traumatisierte
Geflüchtete sowohl akut in der Erstaufnahmeeinrichtung als bei Bedarf auch
längerfristig zu behandeln sowie
– die finanzielle Förderung und personelle Ausstattung der entsprechenden
Behandlungszentren dem tatsächlichen Bedarf anzupassen?
22. Welche Verfahren und Instrumente hat die Bundesregierung entwickelt, um
sicherzustellen, dass traumatisierte und psychisch kranke Geflüchtete nach
ihrer Ankunft in Deutschland frühzeitig identifiziert werden, damit sie die
Unterstützung und Versorgung erhalten, auf die sie nach der EU-
Aufnahmerichtlinie einen Anspruch haben?
23. Welche Ausbildung oder Schulungen zur Identifizierung einer Person mit
einer psychischen Störung oder Traumatisierung müssen die im
Asylverfahren tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorweisen?
24. Welche Handlungsanweisungen gelten für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nachdem bei einer Person eine psychische Störung oder
Traumatisierung festgestellt wurde, damit ihr Unterstützungsbedarf ermittelt und ihre
Erstversorgung gewährleistet wird (z. B. Weiterverweisung an spezialisierte
Beratungsstellen, Ärzte oder Psychotherapeutinnen)?
25. Ist die Bundesregierung der Bitte der 10. Integrationsministerkonferenz, „die
ergänzend zu den Angeboten der Regelversorgung bestehenden, fachlich
hochversierten und dringend benötigen Behandlungszentren für
traumatisierte Flüchtlinge (…) durch Mittel der Bunderegierung mit eine
Kofinanzierung zu unterstützen“, nachgekommen bzw. wird sie die
Behandlungszentren aus Bundesmitteln fördern (Beschluss der 10.
Integrationsministerkonferenz am 25./26. März 2015, TOP 7) ?
a) Wenn ja, in welcher Höhe?
b) Wenn nein, warum nicht?
26. Wie viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Ärztinnen und
Ärzte sowie psychosoziale Einrichtungen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung einen Antrag auf Ermächtigung zur ambulanten
psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender
Leistungen nach § 2 AsylbLG, die Folter, Vergewaltigung, oder sonstige schwere
Formen psychischer , physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, gemäß § 31
der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gestellt (bitte nach
Kassenärztlicher Vereinigung aufschlüsseln und danach, ob der Antrag einen
Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten oder eine psychosoziale Einrichtung betrifft)?
a) Wie viele der Anträge wurden genehmigt, abgelehnt bzw. sind noch im
Verfahren (bitte nach Kassenärztlicher Vereinigung aufschlüsseln)?
b) Aus welchen Gründen wurden die Anträge nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang abgelehnt?
c) Wie definiert die Bunderegierung die Voraussetzung „Ärzte mit einer für
die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung“?
d) Fordern nach Kenntnis der Bundesregierung die Zulassungsausschüsse
über die in der Ärzte-ZV festgelegten Qualifikationen der Ärzte und
Psychotherapeuten hinausgehende Qualifikationen und Erfahrungen für den
Erhalt einer Ermächtigung?
27. Sind nach Ansicht der Bundesregierung die Ermächtigungen nur zu erteilen,
wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Geflüchteten bereits in
den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes behandelt hat?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
28. Welche Folge für eine laufende psychotherapeutische Behandlung bei einer
ermächtigten Psychotherapeutin hat der aufenthaltsrechtliche Statuswechsel
der Patientin bzw. des Patienten (bspw. die Anerkennung eines
Asylbewerbers oder einer Asylbewerberin als Flüchtling), vor dem Hintergrund, dass
die Ermächtigung sich lediglich auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber
bezieht, die laufende Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten?
29. Warum hat die Bundesregierung die Ermächtigung zur
psychotherapeutischen Behandlung auf Geflüchtete mit einem bestimmten
aufenthaltsrechtlichen Status beschränkt, die Folter und sonstige schwere Formen von Gewalt
erlitten haben, anstatt statusunabhängig alle Geflüchtete mit psychischen
Erkrankungen einzubeziehen?
Und beabsichtigt sie die Regelung angesichts der erheblichen
Versorgungsdefizite und -brüche entsprechend zu erweitern?
30. Welche Daten oder sonstige Information sind der Bundesregierung über die
Häufigkeit und Art von psychischen Störungen bei Geflüchteten aus
Krisenregionen, Risiko- und Resilienzfaktoren sowie über die Wirksamkeit von
Maßnahmen zur Prävention und Intervention bekannt?
31. Erkennt die Bundesregierung weiteren Forschungsbedarf im Hinblick auf
den Unterstützungs- und Versorgungsbedarf psychisch belasteter und
erkrankter Geflüchteter an, und wird sie entsprechende Studien in Auftrag
geben?
Wenn ja, welche konkreten Forschungsvorhaben hat bzw. wird die
Bundesregierung vergeben?
Wenn nein, warum nicht?
Sprachmittlung
32. Welche Daten oder sonstige Information liegen der Bundesregierung über
den Bedarf an Sprachmittlung im Rahmen medizinischer und
psychotherapeutischer Behandlung von Geflüchteten vor?
33. Bei welchen Sprachen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
Kapazitätsprobleme, und worin begründen sich diese aus Sicht der
Bundesregierung?
34. Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bewilligungsverfahren nach dem AsylbLG und SGB XII zur Übernahme von Kosten für
Sprachmittlung im Rahmen psychotherapeutischer Behandlung im
Durchschnitt?
35. In wie vielen Fällen können nach Einschätzung der Bundesregierung
psychotherapeutische Behandlungen bei Geflüchteten nicht durchgeführt
werden, weil die für die Behandlung notwendigen Kosten für Sprachmittlung
nicht übernommen werden?
36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kapazitäten zur
Sprachmittlung im Rahmen der kommunalen Angebote zur psychosozialen
Betreuung nach dem § 16 a SGB II?
37. Erkennt die Bundesregierung an, dass der Zugang zu einer Psychotherapie
für traumatisierte und psychisch kranke Geflüchtete, die der deutschen
Sprache nicht ausreichend mächtig sind, nur durch eine qualifizierte
Sprachmittlung möglich ist?
a) Wenn ja, sieht die Bundesregierung Sprachmittlung für Menschen, die der
deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, als notwendigen Teil
der Gesundheitsversorgung und damit als Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung an?
b) Wenn nein, warum nicht?
38. Erkennt die Bundesregierung an, dass es für eine angemessene
gesundheitliche Versorgung von Geflüchteten den Bedarf gibt, Sprachmittler und
Sprachmittlerinnen auszubilden, zu finanzieren, deren Vermittlung zu
koordinieren, ihre Qualifizierung für die Arbeit mit teilweise stark traumatisierten
Menschen sicherzustellen und sie in ihrer Arbeit zu begleiten?
39. Wird die Bundesregierung der Bitte der Gesundheits- und
Integrationsminister der Länder nachkommen, gemeinsam mit der
Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer „ein Modellprojekt an mehreren
Standpunkten zu konzipieren, das die Stellung und Finanzierung von
Dolmetscherleistungen für die psychotherapeutische Versorgung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen aus Bundesmitteln erprobt und evaluiert“
(Beschluss der 88. Gesundheitsministerkonferenz am 24./25. Juni 2015,
TOP 8.4; Beschluss der 10. Integrationsministerkonferenz am 25./26. März
2015, TOP 7)?
Wenn nein, warum nicht?
40. Wird die Bundesregierung der Bitte der Integrations- und
Gesundheitsminister der Länder nachkommen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit
die für die Behandlung von psychisch erkrankten oder traumatisierten
Asylsuchenden und Flüchtlingen notwendige Sprachmittlung sichergestellt
und vergütet wird (Beschluss der 10. Integrationsministerkonferenz am
25./26. März 2015, TOP 7; Beschluss der 88. Gesundheitsministerkonferenz
am 24./25. Juni 2015, TOP 8.4)?
Wenn nein, warum nicht?
41. Soll die im Referentenentwurf für ein Integrationsgesetz vorgesehene Pflicht
der für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger, Aufwendungen
für Dolmetscher oder Übersetzer zu tragen, auch im Rahmen medizinischer
und therapeutischer Behandlungen Anwendung finden (§ 17 Absatz 2a
SGB I-E)?
Wenn nein, warum nicht?
42. Warum sieht der Referentenentwurf eines Integrationsgesetzes lediglich eine
„Kostenzuordnung“ für Aufwendungen für Dolmetscher oder Übersetzer bei
der Ausführung von Sozialleistungen vor, anstatt wie bei Gehörlosen in § 17
Absatz 2 SGB I einen Individualanspruch auf Dolmetschen und Übersetzen
für die Beteiligten zu schaffen?
Und welche Auswirkungen soll die Unterscheidung in der Praxis haben?
a) Wie begründet die Bundesregierung ihre Position, die bestehenden
Rechtsgrundlagen in Bezug auf einen Individualanspruch auf
Dolmetschen und Übersetzen seien ausreichend (Begründung zu Artikel 4 des
Referentenentwurfes für ein Integrationsgesetz)?
b) Wieso will die Bundesregierung nach ihrem Entwurf eines
Integrationsgesetzes die Kostenübernahme durch die zuständigen Leistungsträger für
Dolmetscher und Übersetzer lediglich auf Beteiligte innerhalb der ersten
drei Jahre des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland beschränken?
c) Wie soll für Personen, die beispielsweise wegen Erkrankungen oder
hohem Alter Schwierigkeiten haben die deutsche Sprache zu erlernen, nach
drei jährigem Aufenthalt die für eine angemessene Versorgung
notwendige Sprachmittlung gewährleistet werden?
43. a) Warum empfiehlt die Bundesregierung in ihrem „Ratgeber Gesundheit für
Asylsuchende in Deutschland“ bei fehlenden Deutschkenntnissen, „einen
sprachkundigen Menschen ihres Vertrauens mit zu der Ärztin oder dem
Arzt zu nehmen“, obwohl das Übersetzen durch ungeschulte Personen zu
Fehlbehandlungen führen kann, die Angehörigen überfordert und die
Kostenübernahme für qualifiziertes Dolmetschen nach AsylbLG nicht
ausgeschlossen ist?
b) Liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie häufig „sprachkundige
Menschen“ die eigenen, minderjährigen Kinder sind?
Berlin, den 17. Mai 2016
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]