[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Juni 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8785
18. Wahlperiode 13.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8554 –
Speicherung von Daten über Minderjährige durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) hat sich für eine
Gesetzesänderung ausgesprochen, die es dem Verfassungsschutz ermöglichen solle,
auch die Daten Minderjähriger zu speichern. Zeitungsberichten zufolge hat er sich
dabei auf die Messerattacke einer 15-Jährigen auf einen Bundespolizisten in
Hannover berufen (Frankfurter Rundschau, 8. Mai 2016). Außerdem habe der
Verfassungsschutz Informationen über mehrere Jugendliche bzw. Kinder, die in den Irak
gereist seien, deren Daten er aber bislang nicht speichern dürfe.
Dem erwähnten Zeitungsbericht zufolge sind nach Erkenntnissen des BfV und des
Bundeskriminalamtes (BKA) bis Juni 2015 80 minderjährige Dschihadistinnen
und Dschihadisten „zwischen 15 und 18 Jahren“ nach Syrien bzw. Irak gereist.
Wie viele davon unter 16 Jahre waren, wird daraus allerdings nicht ersichtlich.
§ 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erlaubt allerdings
bereits die Speicherung von Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16.
Lebensjahres in Akten, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Minderjährige eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel-10-Gesetzes genannten
Straftaten plant, begeht oder begangen hat“. Das bezieht sich vor allem auf
terroristische Straftaten und die Gefährdung der äußeren Sicherheit. Eine
Altersbegrenzung nach unten sieht das Gesetz hier nicht vor. Auch in elektronischen
Dateien dürfen schon nach geltender Gesetzeslage Daten über Minderjährige
nach Vollendung des 14. Lebensjahres gespeichert werden, „wenn nach den
Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die
Speicherung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person
erforderlich ist“.
Auf Grundlage der vorhandenen Informationen ist nach Auffassung der
Fragesteller eine Notwendigkeit der Ausdehnung der Speicherbefugnisse des BfV
nicht begründbar. Aus ihrer Sicht ist der Inlandsgeheimdienst ohnehin nicht die
richtige Adresse dafür, Gefährdungen der inneren oder äußeren Sicherheit
vorzubeugen. Wo Straftaten vorbereitet oder durchgeführt werden, ist die Polizei
zuständig. Gestärkt werden muss dagegen die Präventionsarbeit durch zivile
Behörden bzw. die Zivilgesellschaft.
1. Zu wie vielen Minderjährigen werden derzeit welche Daten in Akten des
BfV auf Grundlage § 11 Satz 1 BVerfSchG geführt?
a) Wie viele 15-Jährige, wie viele 14-Jährige und wie viele Jüngere (diese
bitte nach Altersstufen pro Jahr angeben) sind derzeit jeweils darunter?
b) Wie gliedern sich die Speicherungen nach Phänomenbereichen auf?
Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Mit Stichtag 27. Mai 2016 führt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) zu
zwei 15-Jährigen und zu zwei 14-Jährigen jeweils Personenakten (P-Akten).
Diese werden ausschließlich im Phänomenbereich Islamismus/Islamistischer
Terrorismus geführt. In den übrigen Phänomenbereichen – Rechtsextremismus,
Linksextremismus und Spionageabwehr – gibt es keine entsprechenden P-Akten.
c) Wie viele dieser Minderjährigen sind zwecks Unterstützung einer
dschihadistischen Vereinigung in die Nahostregion gereist oder haben
eine solche Reise vorbereitet?
Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 810 deutschen Islamisten aus
Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind, um dort auf Seiten des
Islamistischen Staates und anderer terroristischer Gruppierungen an Kampfhandlungen
teilzunehmen oder diese in sonstiger Weise zu unterstützen. Von den gereisten
Personen waren ca. 5 Prozent zum Zeitpunkt der Erstausreise minderjährig.
Hiervon reisten vereinzelt Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres aus.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3c verwiesen.
2. Wie hat sich die Zahl der Minderjährigen, über die in Akten Daten
gespeicherten werden, seit dem Jahr 2005 entwickelt?
Der beim BfV zu minderjährigen Personen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG
geführte Aktenbestand unterliegt aufgrund der fortlaufenden Aktenbearbeitung
und der gesetzlich normierten Fristen zur Datenlöschung und Aktenvernichtung
aus § 11 Absatz 2 BVerfSchG einer kontinuierlichen Veränderung.
Daher sind Angaben zu früher geführten und heute bereits vernichteten Akten nicht
möglich. Zu dem in Rede stehenden Aktenbestand oder Personenkreis werden beim
BfV auch keine entsprechenden Statistiken geführt. Daher kann bezüglich der
Entwicklung der Anzahl der P-Akten im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG
seit 2005 keine Aussage getroffen werden.
3. Über wie viele Minderjährige werden auf Grundlage des § 11 Satz 3
BVerfSchG Daten in Dateien geführt?
a) Wie viele 14-Jährige und wie viele 15-Jährige sind derzeit darunter?
b) Wie gliedern sich die Fälle nach Phänomenbereichen auf?
Die Fragen 3a und 3b werden gemeinsam beantwortet.
Mit Stichtag 27. Mai 2016 hat das BfV gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 BVerfSchG
acht 14-Jährige (eine Person im Bereich Rechtsextremismus, 7 Personen im
Bereich Islamismus/Islamistischer Terrorismus) und siebenundzwanzig 15-Jährige
Minderjährige (zwei Personen im Bereich Rechtsextremismus, 25 im Bereich
Islamismus/Islamistischer Terrorismus) in Dateien gespeichert. In den übrigen
Phänomenbereichen wurden keine Speicherungen vorgenommen.
c) Wie viele dieser Minderjährigen sind zwecks Unterstützung einer
dschihadistischen Vereinigung in die Nahostregion gereist oder haben
eine solche Reise vorbereitet?
Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen. Im Übrigen scheidet eine offene
Beantwortung dieser Frage aus. Es handelt sich bei den erfragten Informationen
um solche, deren Bekanntwerden das Wohl des Bundes (Staatswohl) gefährden
kann. Sie sind in einer als „VS-Geheim“ eingestuften Datei gespeichert, deren
Inhalte im Wege nachrichtendienstlicher Ermittlungen generiert wurden. Eine
Veröffentlichung der Ergebnisse würde Einsichtnahmen in die Arbeitsweisen und
Methoden sowie die Erkenntnisstände der Nachrichtendienste ermöglichen und
somit deren gesetzliche Aufgabenerfüllung nachhaltig erschweren. Die
Abwägung des Informationsinteresses des Parlaments einerseits und des
Geheimhaltungsinteresses andererseits führt allerdings nicht zu einer vollständigen
Verweigerung der Auskunft über die erfragten Informationen, sondern dazu, dass diese
mit dem Verschlusssachengrad „VS-Geheim“ der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages übermittelt werden.*
4. Wie hat sich die Zahl der Minderjährigen, über die in Dateien Daten
gespeichert werden, seit dem Jahr 2005 entwickelt?
Hinsichtlich der kontinuierlichen Veränderung des Aktenbestandes wird auf die
Antwort zu Frage 2 verwiesen. Angaben zu früher gespeicherten und heute
gelöschten Daten zu Minderjährigen sind nicht möglich. Zu dem erfragten
Datenbestand werden beim BfV auch keine Statistiken geführt. Insgesamt kann daher
zur Entwicklung der Anzahl der Datensätze zu Minderjährigen seit dem Jahr 2005
keine Aussage getroffen werden.
In Bezug auf die Speicherung personenbezogener Daten zu Minderjährigen nach
Vollendung des 14. Lebensjahres und vor Vollendung des 16. Lebensjahres trat
die Speicherbefugnis des § 11 Absatz 1 Satz 3 BVerfSchG mit dem Ersten Gesetz
zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31. Juli 2009 am 5. August 2009 in
Kraft. Vor der Gesetzesänderung waren Speicherungen von Daten zu
Minderjährigen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in Dateien unzulässig.
5. In wie vielen Fällen (Personen) der Speicherung von Daten Minderjähriger
haben im Jahr 2015 Prüfungen auf Erforderlichkeit der Speicherung
stattgefunden, und wie häufig wurden die Speicherungen im Ergebnis der Prüfung
gelöscht bzw. beibehalten?
Bei wie vielen Personen wurde nach Eintritt der Volljährigkeit von der
ansonsten nach fünf Jahren fälligen Löschung abgesehen?
Nach der Regelung des § 11 Absatz 2 BVerfSchG sind die in Dateien oder in zu
ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten Minderjähriger nach zwei
Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach
fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere
Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG angefallen sind.
Der beim BfV zu minderjährigen Personen geführte Datenbestand unterliegt
aufgrund der fortlaufenden Bearbeitung und der gesetzlich normierten Fristen zur
Datenlöschung (§ 11 Absatz 2 BVerfSchG) einer kontinuierlichen Veränderung.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Daher sind Angaben zu früher gespeicherten und heute bereits gelöschten Daten
zu Minderjährigen nicht möglich. Zu dem in Rede stehenden Datenbestand
werden beim BfV auch keine Statistiken geführt.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Minderjährige vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres seit Beginn des Bürgerkrieges in
Syrien aus Deutschland dorthin oder in den Irak aufgebrochen sind, um sich
dschihadistischen Terrororganisationen anzuschließen (bitte nach
Altersgruppen aufgliedern)?
Es sind vereinzelt Informationen zu Personen bekannt geworden, die vor
Vollendung des 16. Lebensjahres aufgrund islamistischer Motivation in Richtung
Syrien/Irak ausgereist sind. Im Übrigen scheidet eine offene Beantwortung der
Frage aus. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 3c verwiesen. Die
Antwort wird mit dem Verschlusssachengrad „VS-Geheim“ der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages übermittelt.*
7. Wie viele Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 in Syrien oder dem Irak
aufgehalten, um sich dort einer dschihadistischen Organisation
anzuschließen?
a) Wie gliedert sich diese Zahl nach 15-, 14,- 13-, 12-Jährigen und ggf.
Jüngeren auf?
Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
b) Inwiefern erlaubt die geltende Rechtslage nach Auffassung der
Bundesregierung die Speicherung von Angaben über solche Minderjährige in
Dateien oder Akten des Verfassungsschutzes?
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Person eine der
in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder
begangen hat, darf das BfV bei Minderjährigen vor Vollendung des 16.
Lebensjahrs die erfragten Angaben gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG in einer zu
der Person geführte P-Akte speichern.
Kann nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die
Speicherung von Daten oder über das Verhalten des Minderjährigen zur Abwehr
einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist, dürfen
bei Minderjährigen nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres solche Angaben
zusätzlich gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 BVerfSchG auch in Dateien gespeichert werden.
Das Speichern personenbezogener Daten über das Verhalten von Minderjährigen
vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Dateien ist generell unzulässig.
Weiterhin dürfen auch nach Vollendung des 16. Lebensjahres personenbezogene Daten
über das Verhalten des Minderjährigen zwischen dem vollendeten 14. und vor
Vollendung des 16. Lebensjahres nur unter den in § 11 Absatz 1 Satz 3 BVerfSchG
genannten Einschränkungen gespeichert werden.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Darüber hinaus darf das BfV nach § 8 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG
personenbezogene Daten über Minderjährige in Sachakten speichern, da hier für die
Speicherung Minderjähriger keine besonderen Voraussetzungen existieren.
c) Wie viele dieser Personen sind in Dateien oder Akten des BfV
gespeichert?
Es liegen vereinzelt Informationen zu Personen vor, die sich im Jahr 2015 in Syrien/
Irak aufgehalten haben und bei denen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
war. Im Übrigen scheidet eine offene Beantwortung der Frage aus. Zur
Begründung wird auf die Antwort zu Frage 3c verwiesen. Die Antwort wird mit dem
Verschlusssachengrad „VS-Geheim“ der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages übermittelt.*
d) Wie viele der genannten Minderjährigen reisten begleitet oder unbegleitet
zu dschihadistischen Organisationen, in wie vielen Fällen liegen hierzu
keine Erkenntnisse vor?
Dem BfV liegen vereinzelt Informationen zu den Umständen und Begleitern der
gereisten Personen vor.
8. Inwiefern ist der Verfassungsschutz in der Lage, in Fällen, in denen ihm die
Speicherung der Daten Minderjähriger in Akten oder Dateien untersagt ist,
dennoch Hinweise derart zu speichern (beispielsweise über die Eltern oder
ältere mitreisende „foreign fighters“), dass er nach Vollendung des 16.
Lebensjahres der Betreffenden eine Speicherung vornehmen kann?
Das BfV darf nach § 8 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG personenbezogene Daten zu
Minderjährigen ohne besondere materielle Voraussetzungen in Sachakten
speichern.
Erfüllt ein Betroffener nach Vollendung des 16. Lebensjahres die
Voraussetzungen einer Speicherung in Dateien gemäß § 10 Absatz 1 BVerfSchG, dürfen
gegebenenfalls in anderen Akten zu ihm enthaltene Daten genutzt und in einer zu
seiner Person geführte Akte aufgenommen werden.
Dagegen ist auch bei Betroffenen nach Vollendung des 16. Lebensjahres das
Speichern personenbezogener Daten über ihr Verhalten zwischen vollendetem
14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres in Daten nur unter den
Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Satz 3 BVerfSchG erlaubt. Das Speichern
personenbezogener Daten über das Verhalten vor Vollendung des 14. Lebensjahres in
Dateien ist generell unzulässig.
9. Inwiefern kann eine Speicherung von minderjährigen „foreign fighters“ in
Datenbanken der Polizei dazu verwendet werden, bei Eintritt der
Volljährigkeit die Daten über die Betreffenden auch in Dateien des
Verfassungsschutzes zu speichern?
Das BfV darf unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 BVerfSchG
personenbezogene Daten eines Volljährigen in Dateien speichern. Diese
Rechtsgrundlage gilt unabhängig von den Speichervoraussetzungen von Polizeibehörden in
den dort geführten Dateien. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Übermittlung der gespeicherten personenbezogenen Daten in einer bei der
Polizeibehörde geführten Datei an das BfV erfüllt sind und die Polizeibehörde diese
Daten an das BfV übermittelt, prüft das BfV, ob die für das BfV geltenden
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Speicherung des § 10 Absatz 1 BVerfSchG
erfüllt sind.
Bezüglich der Speicherung personenbezogener Daten des Betroffenen über sein
Verhalten vor Vollendung 14. Lebensjahres sowie zwischen vollendetem 14. und
vor Vollendung des 16. Lebensjahres gelten dabei die in der Antwort zu Frage 9
dargelegten Einschränkungen.
10. Inwiefern sieht die Bundesregierung Bedarf an einer Änderung des
BVerfSchG, und wie begründet sie diesen?
Über die Frage wurde noch nicht entschieden.
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