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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Nationaler Diskriminierungsschutz im Europäischen Jahr der Chancengleichheit (G-SIG: 16012070)

Bürgerinformationen der Bundesregierung zu Inhalt und Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), Fehlinformationen durch Verbände, Details zur Umsetzung von EU-Richtlinien durch das AGG: betr. Kündigungsschutz, Altersdiskriminierung, Schadenersatz, Geschlechterdiskriminierung, Massengeschäfte im Wohnungsbereich, Beweislastregelung, betriebliche Altersversorgung; Prüfung des AGG auf Europarechtskonformität durch die EU-Kommission, Prozesslawine durch das AGG <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

21.05.2007

Antwortdauer

24 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/520427. 04. 2007

Nationaler Diskriminierungsschutz im Europäischen Jahr der Chancengleichheit

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Britta Haßelmann, Markus Kurth, Monika Lazar, Jerzy Montag, Dr. Gerhard Schick, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Europäische Kommission hat 2007 zum „Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle“ erklärt im Rahmen eines konzertierten Konzepts zur Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU. Das Europäische Jahr ist Herzstück einer Rahmenstrategie, mit der Diskriminierung wirksam bekämpft, die Vielfalt als positiver Wert vermittelt und Chancengleichheit für alle gefördert werden soll.

Auf nationaler Ebene hat Deutschland mit dem am 18. August 2006 (BGBl. I S. 1897, 1910) in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Hinblick auf einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen einen wichtigen Schritt getan. Das AGG soll die Umsetzung von vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht leisten. Die Richtlinien betreffen verschiedene Bereiche unserer Rechtsordnung. Der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen – insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.

Der Gesetzesbeschluss beruht im Wesentlichen auf einem Gesetzentwurf der damaligen rot-grünen Koalition. Durch Änderungen wurden allerdings an verschiedenen Stellen rechtliche Unklarheiten geschaffen, handwerkliche Fehler und Widersprüchlichkeiten eingebaut und die Richtlinien an einigen Punkten auch nicht vollständig umgesetzt.

Dies führt auch zu Zweifeln bei der Europäischen Kommission in Brüssel: „Die Kommission analysiert derzeit die Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG[1], 2000/78/EG[2] und 2002/73/EG[3] in Deutschland. Erforderlichenfalls wird sie die deutsche Regierung bitten, potenziell problematische Fragen zu klären. Anhand der eingehenden Antworten und weiterer Bewertungen wird die Kommission dann entscheiden, ob Deutschland die vorgenannten Richtlinien korrekt umgesetzt hat.“ (E-5635/06DE)

Nachdem das AGG seit nunmehr rund acht Monaten in Kraft getreten ist, gibt es erste Rückmeldungen und Erfahrungen mit dem Gesetz in der Praxis. Im Hinblick auf die bundesdeutsche Ratspräsidentschaft im europäischen Jahr der Chancengleichheit dürfte es dabei in einem besonderen Interesse Deutschlands liegen, dass der nationale Schutz vor Diskriminierung, den das AGG gewährleisten soll, reibungslos funktioniert. Darüber hinaus sollte sichergestellt sein, dass das Gesetz die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien lückenlos umsetzt.

Auf dem Seminarmarkt versuchen Verbände, Bildungseinrichtungen und einige Juristen mit Kursen über die Anwendung des AGG Geld zu verdienen, indem sie insbesondere für den Bereich des Arbeitsrechts ungerechtfertigte Ängste schüren. Dabei sind wesentliche Bestimmungen des AGG im Arbeitsrecht bezogen auf das Kriterium Geschlecht seit über 25 Jahren deutsches Bundesrecht gewesen (§ 611a BGB) und der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen wurde auf die anderen Kriterien des § 1 AGG erweitert. Mit fragwürdigen Behauptungen von Lobbyorganisationen und Parteien wird diese Verunsicherung noch verstärkt und werden Vorurteile geschürt. So wird beispielsweise behauptet, eine Errichtung eines kostenlosen Betriebskindergartens könne eine Diskriminierung von Homosexuellen nach dem AGG darstellen (Bundestagsdrucksache 16/3725, Frage 21).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Durch welche Stellen und in welcher Weise informiert die Bundesregierung die Bürgerinnen und Bürger über Inhalt und Anwendungsbereich des AGG?

2

Auf welchen Websites der Bundesregierung und durch welche Broschüren der Bundesregierung erhalten interessierte Bürgerinnen und Bürger, Vermieterinnen und Vermieter, Mieterinnen und Mieter sowie Arbeitgeberinnen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer welche allgemein verständlichen rechtlichen Hinweise, wie man die Rechte nach dem AGG wahrnimmt und wie man sich diskriminierungsfrei verhalten soll?

3

Gibt es zum AGG und zu dessen Anwendungsbereich einen von der Bundesregierung betriebenen Service in Form eines Internetauftritts, und wenn nein, warum nicht?

4

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass von interessierter politischer Seite, von Verbänden und Anbietern von Seminaren für Unternehmen und Arbeitgeber zum Umgang mit dem AGG teilweise gezielt Fehlinformationen verbreitet werden, um das AGG zu diskreditieren oder Geld mit Kursen über das AGG zu verdienen?

5

Wie wirkt die Bundesregierung Fehlinformationen entgegen?

6

Wo hat die Bundesregierung wie darauf aufmerksam gemacht, dass die Regeln des Arbeitsrechts in § 611a BGB (alt) im Wesentlichen nur auf die übrigen Kriterien des § 1 AGG übertragen werden und deshalb keinen zusätzlichen Aufwand oder Bürokosten bei Bewerbungsverfahren verursachen?

7

a) Hält die Bezeichnung „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ was sie verspricht, indem das AGG die Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger in allen Rechtsbereichen allgemein und ausnahmslos durchsetzt, oder schützt das Gesetz nur Bürgerinnen und Bürger rechtlich vor den Auswirkungen von diskriminierenden Handlungen im Rechtsverkehr?

b) Wenn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht die Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger in allen Rechtsbereichen allgemein und ausnahmslos durchsetzt, wäre dann die Bezeichnung Antidiskriminierungsgesetz (ADG) nicht sachgerechter?

c) Wie will die Bundesregierung den Widerspruch zwischen gesetzgeberischem Anspruch beim Namen des Gesetzes und dem Regelungsgehalt des Gesetzes auflösen?

8

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das AGG Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung lückenlos umsetzt, und wenn nein, in welchen Bereichen nicht?

a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das AGG im Bereich Kündigungsschutz und der hier auf Initiative des Bundesrates geschaffenen Bereichsausnahme in § 2 Abs. 4 AGG mit EU-Richtlinien, namentlich mit dem dort verankerten Verschlechterungsverbot, kollidiert, und wenn nein, warum nicht?

b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass einzelne Vorschriften des AGG bezogen auf die Altersdiskriminierung und den insoweit bestehenden Anwendungsbereich (vgl. § 10 AGG) nicht europarechtskonform sind, und wenn nicht, unter Bezug auf welche europäische Richtlinie wird die Zulässigkeit von Altersdiskriminierung in bestimmten Fällen für zulässig erachtet?

c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das AGG dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Erfordernis nach einem „wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen“ verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch nicht gerecht wird, da im AGG der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens verschuldensabhängig ausgestaltet ist, und wenn nein, mit welcher Begründung?

d) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die im AGG festgelegte Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen binnen zwei Monaten auch im Hinblick auf das in den Richtlinien verankerte Verschlechterungsverbot europarechtskonform ist, und wenn ja, mit welcher Begründung?

e) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei Geschlechterdiskriminierung im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot die Regelung im AGG europarechtskonform ist, wonach eine Haftung des Arbeitgebers nach dem AGG ausscheidet, wenn er einen Tarifvertrag anwendet, und wenn ja, mit welcher Begründung?

f) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass mit der Neuformulierung der zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen beruflicher Anforderungen in § 8 Abs. 1 mehr Raum für Ausnahmen vom Verbot der Geschlechterdiskriminierung (und damit eine Verschlechterung) geschaffen wurde als vorher?

g) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Regelung im AGG, wonach ein Massengeschäft im Wohnungsbereich in der Regel nur vorliegen soll, wenn mehr als 50 Wohnungen vermietet werden, europarechtskonform ist, und wenn ja, aus welcher Regelung in welcher Richtlinie ergibt sich dies explizit?

h) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die im AGG getroffenen Beweislastregeln auch dann europarechtskonform sind, wenn anders als bisher im Bereich der Geschlechterdiskriminierung es nicht mehr genügt, dass die diskriminierte Seite das Gericht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Diskriminierung überzeugt, und wenn ja, mit welcher Begründung?

i) Auf welcher europarechtlichen Grundlage gründet sich die Herausnahme der betrieblichen Altersversorgung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass diese Regelung im Widerspruch zu den Richtlinien steht?

j) Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB im Hinblick auf § 10 AGG mit dem europäischen Recht?

k) Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch zwischen § 15 AGG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der bei Geschlechterdiskriminierung festgestellt hat, dass die Schadensersatz- und die Entschädigungspflicht generell verschuldensunabhängig auszugestalten ist (EuGH vom 22. April 1997 – Rs. C-180/95)? Welche Änderungen schlägt sie hier vor?

l) Worin besteht der Unterschied zwischen dem Glaubhaftmachen von Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen (§ 611a BGB (alt)), und dem Beweis von Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen (§ 22 AGG)? Welche Beweisanforderung ist höher, und woraus ergibt sich dies gegebenenfalls?

m) Wie will die Bundesregierung mit den Verletzungen des europäischen Rechts durch die unzureichende Umsetzung durch das AGG gesetzgeberisch und europapolitisch umgehen?

n) Inwiefern hat die Europäische Kommission gegenüber der Bundesregierung, europäischen Gremien oder der Öffentlichkeit deutlich gemacht, dass sie das AGG auf seine Europakonformität überprüfen will, und welchen Stand hat eine solche Überprüfung inzwischen?

9

Gibt es Anzeichen dafür, dass die von Wirtschaftsverbänden befürchtete Prozesslawine in Bezug auf das AGG eingetreten ist?

a) Wie viele Verfahren gab es durchschnittlich monatlich aufgrund des § 611a BGB seit dessen Einführung?

b) Wie viele Verfahren gab es nach dem AGG im Arbeitsrecht monatlich?

c) Wie viele Verfahren gab es im Zivilrecht monatlich nach dem AGG?

10

Gibt es Anzeichen dafür, dass sich durch das AGG bei Arbeitgebern wie bei Anbietern von Gütern und Dienstleistungen das Bewusstsein für Diskriminierung und für den Wert von Gleichbehandlung verstärkt hat?

Berlin, den 27. April 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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