[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
29. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9046
18. Wahlperiode 06.07.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae,
Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8718 –
Pläne der Bundesregierung für weitere Bürokratieentlastung und Wirksamkeit
bisheriger Maßnahmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in dieser Wahlperiode versucht, beim Thema
Bürokratiebelastung für Bürgerinnen und Bürger, für Verwaltungen sowie für
Unternehmen spürbare Entlastungen in die Wege zu leiten. Dazu wurde unter
anderem ein Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet und der Kabinettsbeschluss
„one-in-one-out“ gefasst. Dennoch hat sich der Bürokratiekostenindex des
Statistischen Bundesamtes seit 2012 kaum verändert und ist lediglich um
0,9 Punkte bis Ende 2015 gefallen. Zudem ist durch Gesetze der
Bundesregierung hoher einmaliger Erfüllungsaufwand für Unternehmen angefallen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat in einer
Pressemitteilung (PM) vom 27. April 2016 weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau in
dieser Legislaturperiode angekündigt (vgl. PM BMWi „Bürokratieabbau –
Erfüllungsaufwand für die deutsche Wirtschaft um 1,4 Milliarden Euro
gesunken“). Auch veraltete steuerliche Regelungen will das BMWi laut
Pressemitteilung überprüfen. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat in einer Studie
aus dem November 2015 zum Thema E-Government (E-Government in
Deutschland: Vom Abstieg zum Aufstieg) insbesondere dieses Thema als
Schwachpunkt aktueller Anstrengungen zur Verringerung von Bürokratie
ausgemacht. Eine These des NKR lautet, es gebe kein E-Government in der
Bundesrepublik Deutschland und dementsprechend müsse hier dringend gehandelt
werden. Auch die Expertenkommission für Forschung und Innovation (EFI) hat
in ihrem diesjährigen Gutachten festgestellt, dass Deutschland ein nur
begrenztes und wenig nutzerfreundliches E-Government-Angebot zur Verfügung stelle
und im internationalen Vergleich deutlich zurückläge. Damit lägen wichtige
Innovations- und Wertschöpfungspotenziale brach.
1. Gibt es bereits konkrete Pläne seitens der Bundesregierung zum weiteren
Abbau von Bürokratie für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltungen und
Unternehmen, und wenn ja, in welchem Stadium befinden sich die Pläne und
wann soll dazu ein Gesetzentwurf folgen?
2. Welche konkreten steuerlichen Bürokratieerleichterungen strebt das BMWi
an, und gab es dazu bereits Abstimmungen mit dem federführenden
Bundesministerium der Finanzen?
3. Plant das BMWi weitere Erleichterungen bei Berichtspflichten von
Unternehmen?
Wenn ja, in welchen Bereichen?
4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die bürokratische Entlastung (für
Unternehmen und Verwaltungen) durch eine Erhöhung der
Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1 000 Euro bei
gleichzeitiger Abschaffung der Möglichkeit zur Poolabschreibung für
Unternehmen und Verwaltung, und sind der Bundesregierung Berechnungen anderer
Verbände und Organisationen dazu bekannt?
Wie beurteilt die Bundesregierung mögliche Differenzen der Berechnungen?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat in den letzten zwei Jahren wichtige Maßnahmen zum
Abbau bürokratischer Belastungen in Angriff genommen. Hierzu zählen
insbesondere das Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung 2014 und die Eckpunkte zur
weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft vom Dezember 2014 mit
den darin jeweils enthaltenen Einzelmaßnahmen. Die Arbeit der Bundesregierung
zeigt Wirkung: So ist der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Jahr 2015
deutlich gesunken, wobei besonders große Impulse von der Modernisierung des
Vergaberechts sowie dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz ausgingen. Ein
beträchtlicher Teil des Arbeitsprogramms Bessere Rechtsetzung 2014 ist bereits
umgesetzt oder auf dem Wege konsequenter Umsetzung. Die Reduzierung des
Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft und die
kontinuierliche Verbesserung von Rechtsetzungsprozessen bleiben für die
Bundesregierung jedoch Daueraufgaben.
Deshalb hat die Bundesregierung am 22. Juni 2016 das neue Arbeitsprogramm
„Bessere Rechtsetzung 2016“ beschlossen. Dieses zweite Arbeitsprogramm für
die laufende Legislaturperiode soll auf den bisherigen Erfolgen aufbauen und sie
verstärken. Zudem sollen die Ergebnisse der Lebenslagenbefragung
„Wahrnehmung von Verwaltungsleistungen“ berücksichtigt werden, die das Statistische
Bundesamt im Auftrag der Bundesregierung durchgeführt hat.
So strebt die Bundesregierung an, insbesondere durch ein zweites
Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) zu einer weiteren Entlastung der Wirtschaft zu kommen.
Das Gesetz wird zügig erarbeitet, so dass eine Befassung von Bundestag und
Bundesrat in der zweiten Jahreshälfte möglich ist. Das Gesetz soll Maßnahmen
verschiedener Politikbereiche vereinen. Eine möglichst breite Beteiligung
verschiedener Politikbereiche wird angestrebt. Das BEG II soll unter anderem auch zum
Abbau von Bürokratie im Bereich des Steuerrechts beitragen. Zur Frage einer
möglichen Anhebung des Wertes für den Sofortabzug der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von so genannten geringwertigen Wirtschaftsgütern ist die
Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Ob oder
ggf. in welcher Höhe mit dieser Maßnahme bürokratische Entlastungen
verbunden wären, kann zurzeit nicht präzise beantwortet werden, da hierfür methodische
Fragen zu klären sind.
Folgende Maßnahmen sind derzeit für ein BEG II vorgesehen, die im weiteren
Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung präzisiert und durch weitere
Maßnahmen ergänzt werden sollen:
Modernisierung der Handwerksordnung,
Reform des Einheitlichen Ansprechpartners,
Vereinfachungen bei der Ermittlung der Beiträge zur Sozialversicherung (siehe
auch die Antwort zu den Fragen 5 und 6) sowie
Anhebung des Schwellenwertes für Rechnungen über Kleinbeträge.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung eine mögliche Rückkehr zu einem Termin
bei Abführung und Anmeldung der Sozialversicherungsbeiträge, um
unnötige bürokratische Doppelarbeit zu vermeiden, und wie hoch schätzt die
Bundesregierung im aktuellen Niedrigzinsumfeld den Zinseffekt, der an dieser
Stelle Kosten für die öffentliche Hand bzw. die Sozialkassen bedeuten
würde?
6. Welchen Entlastungseffekt hätte die in Frage 5 erwähnte Maßnahme für
Unternehmen und Verwaltungen nach Berechnungen der Bundesregierung, und
sind der Bundesregierung Berechnungen anderer Verbände oder
Organisationen diesbezüglich bekannt?
Sollten Unterschiede zwischen den Berechnungen bestehen, und worauf
führt die Bundesregierung diese zurück?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Seit einer Rechtsänderung zum 1. Januar 2006 ist der
Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld einheitlich spätestens am
drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Arbeitgeber, bei denen
die Beitragsermittlung regelmäßig erschwert ist, können den Betrag in Höhe der
Beiträge des Vormonats zahlen (vereinfachtes Verfahren). Restbeträge werden
mit der Zahlung im Folgemonat verrechnet. Diese Änderung der Fälligkeit ist
seither häufig diskutiert worden. Die Hauptkritik seitens der Wirtschaft richtet
sich gegen den vorgezogenen Fälligkeitstermin und die damit ggf. verbundene
Notwendigkeit, die voraussichtliche Beitragsschuld zu schätzen. Geklagt wird in
diesem Zusammenhang über erhöhten Verwaltungsaufwand sowie
Liquiditätsverluste.
Um die Kosten zu erfassen, die sich im Falle einer Rückkehr zur Regelung vor
dem 1. Januar 2006 für die Sozialkassen ergäben, kann nicht auf einen Zinseffekt
abgestellt werden. Vielmehr sind hier die tatsächlichen Mindereinnahmen und
Liquiditätsverluste zu betrachten, die sich bei einem späteren Fälligkeitstermin
ergäben. Diese Finanzierungslücke summiert sich für die vier Zweige der Renten-,
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf knapp 28 Mrd. Euro und
resultiert daraus, dass den Sozialversicherungsträgern im Umstellungsjahr nur
11 Monatseinnahmen zuflössen. Die Bundesregierung hält daher an dem
geltenden Fälligkeitstermin für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag fest.
Mögliche Entlastungseffekte verschiedener alternativer Fälligkeitsregelungen
sind im Rahmen einer vom Nationalen Normenkontrollrat in Auftrag
gegebenen Untersuchung durch das Statistische Bundesamt aktuell ermittelt worden.
Insbesondere für die Alternativen „Rückkehr zur Regelung vor dem 1. Januar
2006“ und „Ausweitung des vereinfachten Verfahrens“ liegen damit valide
Ergebnisse vor. Der Bericht wurde am 24. Juni 2016 veröffentlicht (vgl.
www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/Content/DE/Download/2016_06_
24_projektbericht_faelligkeit.html?nn=1669400). Berechnungen anderer
Verbände oder Organisationen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Nach den Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes ergäbe sich bei einer
Rückkehr zur Regelung vor dem 1. Januar 2006 eine Entlastung der betroffenen
Unternehmen von jährlich rund 81 Mio. Euro. Dieser Verbesserung steht neben
der beschriebenen Finanzierungslücke bei den Sozialversicherungsträgern auch
erheblicher Umstellungsaufwand bei Arbeitgebern und
Sozialversicherungsträgern gegenüber. Bei einer Ausweitung des vereinfachten Verfahrens, die ohne
Umstellungsaufwand möglich ist, ergäbe sich eine Entlastung von jährlich rund
64 Mio. Euro. Finanzielle Nachteile für die Sozialversicherungsträger entstehen
bei dieser Variante nicht.
Zur Entlastung der Wirtschaft prüft die Bundesregierung daher im Rahmen des
BEG II die Möglichkeit, die vereinfachte Beitragsermittlung auszuweiten, sodass
künftig der Erfüllungsaufwand für eine Schätzung entfällt.
7. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus Berechnungen der Weltbank
(Doing-Business-Studie), nach denen die Gründung eines Unternehmens in
der Bundesrepublik Deutschland etwa 14 Tage benötigt und damit im
internationalen Vergleich einen sehr schlechten Wert erreicht (Platz 107 von 189
vgl.
www.doingbusiness.org/rankings)?
Der unterdurchschnittliche Wert für Deutschland lässt sich vor allem mit der
Methodik des Doing-Business-Reports erklären.
Der Fokus des Reports ist für Deutschland auf GmbH-Gründungen verengt,
obwohl rd. 80 Prozent der gewerblichen Gründungen – mit geringerem Zeitaufwand
und Kosten – als Einzelunternehmen erfolgen.
Die Weltbank zählt zudem bei der Analyse des Gründungsverfahrens als
Beurteilungskriterien ausschließlich die Anzahl der Verfahrensschritte, deren Dauer und
die Eintragungskosten heran, berücksichtigt jedoch weder Effizienz und
Verlässlichkeit des Verfahrens noch sonstige Vorteile: Nach der angewandten Methodik
wird für jeden Prozessschritt (z. B. notarielle Beurkundung des
Gesellschaftsvertrags, Prüfung des Firmennamens, Einzahlung des Stammkapitals, Eintragung ins
Handelsregister etc.) mindestens ein ganzer Tag berechnet, unabhängig davon, ob
die Verfahren parallel und mit deutlich weniger Zeitaufwand durchgeführt
werden können.
Dieser Ansatz sowie das daraus hervorgehende Länderranking sagen zudem nur
bedingt etwas darüber aus, ob ein bestimmtes Gründungsverfahren wirklich
vorteilhafter ist als das eines anderen Landes. So lässt die Weltbank außer Acht, dass
ein möglicherweise höherer Gründungsaufwand in Deutschland mit präventiver
(notarieller und registergerichtlicher) Rechtsberatung und -kontrolle durch
Vorteile, wie z. B. ein funktionierendes, mit öffentlichem Glauben versehenes
Handelsregister, geprüfte Firmennamen und eine sichergestellte Kapitalaufbringung,
aufgewogen oder gar überkompensiert wird. Tatsächlich dürfte die mit dem
deutschen Gründungsverfahren erreichte höhere Rechtssicherheit im Rechts- und
Wirtschaftsverkehr ein wichtiger Grund bei der Entscheidung eines
Unternehmens für deutsche Gesellschaftsformen und damit ein wesentlicher
Standortvorteil Deutschlands sein.
Ein von der Bundesregierung in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt,
einigen Ländern und der Wirtschaft (DIHK, ZDH) durchgeführtes Projekt zum
Erfüllungsaufwand bei einer Betriebsgründung kam zu dem Ergebnis, dass der zu
leistende bürokratische Aufwand (durchschnittlich: 95,15 Euro, ca. 2 Stunden je
Gründung) im Vergleich zum Gesamtaufwand – Entwicklung eines nachhaltigen
Geschäftskonzepts, Realisierung der Finanzierung und Aufbau des
Kundenstamms – gering ist.
Soweit Statistiken in Deutschland über die Dauer von Gründungsverfahren
bestehen (z. B.: IfM Bonn, Dauer und Kosten von administrativen Gründungsverfahren
in Deutschland, 2010), wird eine durchschnittliche Gründungsdauer bei der
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) von vier Tagen ermittelt. Dies deckt
sich mit Angaben aus der Literatur, die bei der GmbH von einer Gründungsdauer
von zwei bis fünf Tagen ausgehen.
Das Verfahren zur Gründung einer GmbH hat der deutsche Gesetzgeber bereits
mehrfach novelliert und effizienter gestaltet, in jüngerer Zeit namentlich durch
das HRefG (Handelsreformgesetz vom 1. Juli1998), das EHUG (Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister vom 10. November 2006) und das MoMiG (Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.
Oktober 2008).
Dabei wurden erkannte Verzögerungsfaktoren ausgeräumt. Z. B. wurde das
Erfordernis der regelmäßigen Anhörung der IHK zur Firmenbildung als
Eintragungsvoraussetzung aufgehoben. Unterlagen zum Handelsregister werden (nur
noch) elektronisch eingereicht. Die Registergerichte dürfen die Eintragung einer
GmbH in das Handelsregister in bestimmten Fällen nicht mehr von der Zahlung
eines Kostenvorschusses des Gründers abhängig machen. Seit dem MoMiG
müssen zudem staatliche Genehmigungsbescheide z. B. für Handwerksbetriebe und
Gaststättengewerbe für die Eintragung einer GmbH im Handelsregister nicht
mehr dem Gericht vorgelegt werden. Auch wurde eine international
wettbewerbsfähige Unterform der GmbH (sog. Unternehmergesellschaft, UG
(haftungsbeschränkt)) eingeführt, die zudem mittels Musterprotokoll kostenprivilegiert und
im vereinfachten Verfahren gegründet werden kann.
Die Bundesregierung strebt weitere Verbesserungen und Erleichterungen für
Gründerinnen und Gründer insbesondere durch umfassende Informations- und
Beratungsangebote, Einheitliche Anlaufstellen und E-Government-Verfahren an,
um das Gründungsverfahren zu beschleunigen und die Gründungsdynamik in
Deutschland zu erhöhen.
8. In welchem Stadium befinden sich die Pläne zur Überarbeitung der
bisherigen „einheitlichen Ansprechpartner“ für Gründerinnen und Gründer, welche
Arbeiten wurden an dieser Stelle bisher getätigt, und wird es hier
bundesländerübergreifend einheitliche Regelungen geben?
Die von Juni 2014 bis Dezember 2015 von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe EU-
Dienstleistungsrichtlinie erarbeiteten Eckpunkte für einen „idealen“
Einheitlichen Ansprechpartner und Gestaltungsgrundsätze für die strategische
Neuausrichtung wurden von der Wirtschaftsministerkonferenz im Dezember 2015
einstimmig angenommen. Danach soll der Einheitliche Ansprechpartner 2.0 u. a.
konsequent auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Qualifikationsinhaber
ausgerichtet und mehrsprachig sein, sowie sämtlichen Nationalitäten offen
stehen,
auf bereits vorhandene und in der Wirtschaft bekannte Infrastrukturen (z. B.
Behörden, Kammern, Wirtschaftsfördereinrichtungen, Gründerzentren)
aufsetzen,
in besonderem Maße ein elektronisches Angebot der Verwaltung für die
Wirtschaft sein,
Informationen für die Aufnahme und Ausübung unternehmerischer
Tätigkeiten und zur Berufsanerkennung bereitstellen,
einen gebündelten, elektronischen Zugang zur Verfahrensabwicklung bieten,
alle Branchen und Geschäftslagen sowie Rechtsbereiche abdecken (nicht nur
die von der EU-Dienstleistungsrichtlinie erfassten Bereiche),
zu höherer Effizienz in der Verwaltung führen, indem er auf moderne,
zuverlässige technische Lösungen und deren Wiederverwendbarkeit setzt und offen
für Weiterentwicklungen ist.
Die Wirtschaftsministerkonferenz hat beschlossen, dass die neue Strategie bis
Ende 2017 umgesetzt werden soll. Die Umsetzung erfolgt in einem
Koordinierungsprojekt des IT-Planungsrates unter Leitung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie und des Hessischen Ministeriums des Innern und für
Sport.
9. Welche dritten Behörden oder Organisationen hat die Bundesregierung in
Hinblick auf die Arbeiten am „einheitlichen Ansprechpartner 2.0“ für
Gründerinnen und Gründer angesprochen (z. B. IHK, HWK, andere), und in
welchem Umfang sind diese Partner bereits in Hinblick auf die „one-stop-shop“-
Lösung tätig?
Für das Projekt „Einheitlicher Ansprechpartner 2.0“ wurde ein Fachbeirat
eingerichtet, in dem die kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städtetag, Deutscher
Städte- und Gemeindebund und Deutscher Landkreistag, DIHK, ZDH,
berufsständische Kammern, Vertreter Einheitlicher Ansprechpartner,
Wirtschaftsverbände (u. a. Wirtschaftsjunioren, Verband Deutscher Startups, BITKOM) und
Forschungsinstitute mitwirken. Gerade Kommunen und Kammern verfügen
bereits über gut ausgebaute und etablierte Infrastrukturen, die nach dem „one stop
shop“-Prinzip Services für Gründerinnen und Gründer sowie Unternehmen
anbieten. Diese Strukturen sollen in den Einheitlichen Ansprechpartner 2.0 noch
besser eingebunden werden.
10. Welche Probleme und Hindernisse sieht die Bundesregierung bei den
bisherigen Lösungen zum einheitlichen Ansprechpartner, und wie sollen diese
Probleme bei einer neuer Version des einheitlichen Ansprechpartners
behoben werden?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass ein optimal ausgebautes Netz
einheitlicher Anlaufstellen insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen zu
deutlicher Entlastung von Bürokratie beitragen kann. Der Erfüllungsaufwand bei
Gründungen kann um 28 Prozent gesenkt werden. Die bisherigen Lösungen zum
Einheitlichen Ansprechpartner werden jedoch bislang nicht in dem erwarteten
Umfang genutzt. Ursachen hierfür werden vor allem im geringen
Bekanntheitsgrad der Einheitlichen Ansprechpartner, fragmentierten Strukturen (ca. 200
Einheitliche Ansprechpartner in unterschiedlicher Trägerschaft), dem begrenzten
Zuständigkeitsbereich des Bundes, der eingeschränkten Möglichkeit zur
(medienbruchfreien) Abwicklung elektronischer Verfahren sowie im ausbaufähigen
Fremdsprachenangebot gesehen. Die in den Bundesländern entwickelten
Portalsysteme unterscheiden sich hinsichtlich des Funktionsumfangs und der
technischen Lösung. Es gibt zum Teil große Unterschiede beim Angebot und der
Abwicklung der Verfahren.
Mit der Umsetzung der folgenden strategischen Gestaltungsgrundsätze sollen die
identifizierten Probleme behoben werden:
1. Der Einheitliche Ansprechpartner 2.0 ist ein Netzwerk im Front-Office-
Bereich. Zuständigkeiten und Entscheidungshoheiten verbleiben bei den
zuständigen Stellen. Das Einheitlicher Ansprechpartner 2.0-Netzwerk schafft für
Dienstleister lediglich einen weiteren multikanal-fähigen Zugang zu den
zuständigen Stellen. Vom Einheitlichen Ansprechpartner-Netzwerk werden alle
gestellten Anforderungen an den Einheitlichen Ansprechpartner erfüllt. In der
Außendarstellung wird das Netzwerk unter einer einheitlichen Marke sichtbar.
2. Das Einheitliche Ansprechpartner 2.0-Netzwerk besteht aus elektronischen
und physischen Komponenten, die sich gegenseitig ergänzen. Nutzer können
entscheiden, ob sie die Dienste online oder per E-Mail, telefonisch, vor Ort
oder in Kombination der einzelnen Elemente nutzen.
3. Elektronische Komponenten des Einheitlichen Ansprechpartner-Netzwerks
sind ein Portal auf Bundesebene und 16 Länderportale. Das bundesweite
Einstiegsportal bildet das „Zielportal“ für das EU-Portal (eu-go.eu) und ist u. a.
„Startportal“ zu den einzelnen Landesportalen. Diese wiederum sind
eingebettet in E-Government-Portale. Der Aufbau und die Navigation der
Länderportale folgen einheitlichen Kriterien. Alle Portale sind mehrsprachig
verfügbar.
4. Die physischen Komponenten des Einheitlichen Ansprechpartners 2.0-
Netzwerks setzen sich aus gesetzlich als Einheitlicher Ansprechpartner benannten
Institutionen zusammen sowie Institutionen, die sich zur Einhaltung
bestimmter Kriterien verpflichten. Dadurch können weitere etablierte Institutionen
eingebunden werden.
5. Durch den Einheitlichen Ansprechpartner werden unterschiedliche
Leistungen bereitgestellt, beispielsweise:
Leistungen der einheitlichen Stelle (§§ 71 a ff. VwVfG), für diese werden
alle gesetzlichen Ansprüche an das Verfahren über das Einheitliche
Ansprechpartner-Netzwerk garantiert;
Leistungen, für die Online-Verfahren anderer Stellen existieren (z. B.
ELSTER, Europäischer Berufsausweis);
Leistungen, für die nur Leistungsberichte, Formulare und Informationen
bereitgestellt werden.
Damit kann das Angebot der Einheitlichen Ansprechpartner-Portale einfach und
kontinuierlich ausgebaut werden.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des Gutachtens
„E-Government in Deutschland: Vom Abstieg zum Aufstieg“ des
Normenkontrollrates?
Die Bundesregierung sieht in dem Gutachten des Normenkontrollrats eine
geeignete Diskussionsgrundlage zu Problemen und Chancen des E-Governments in
Deutschland. Die im Gutachten stichprobenartig untersuchten fünf
Verwaltungsverfahren (Gewerbemeldung, Wohngeld, Melderegister, Kfz-Meldung und
Baugenehmigung) zeigen jedoch deutlich, dass die Fortentwicklung des E-
Governments nur in enger Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen
erfolgen kann. Insbesondere erfolgen die Kontakte von Bürgern mit der
Verwaltung überwiegend auf kommunaler Ebene. Dies ist nicht nur von der
Kompetenzverteilung in Deutschland gewollt, sondern auch sinnvoll für die Bürger, die ihren
üblichen Verwaltungskontakt in räumlicher Nähe zum Wohnort erwarten.
Demgegenüber stehen regelmäßig die weder orts- noch zeitgebundenen digitalisierten
Verwaltungsverfahren des E-Governments.
Nicht nur im Hinblick auf diese Veränderung in der Verwaltungsorganisation
merkt der NKR zurecht an, dass der wesentliche Schlüssel zu einer Verbesserung
des E-Governments in Deutschland der übergreifende politische Wille ist, um
Investitionen in die benötigte Infrastruktur zu ermöglichen und die
Verfahrensvorschriften der Verwaltung an das digitale Zeitalter anzupassen. Bund, Länder und
Kommunen haben bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um der
Digitalisierung Rechnung zu tragen. Man denke an die Reduzierung des
Schriftformerfordernisses oder an die Initiative des BMI zur Schaffung eines Portalverbundes,
um einen einfachen Zugang zu den Verwaltungsverfahren auf allen Ebenen zu
ermöglichen.
Die Aussage des Gutachtens, dass ca. 3 Mrd. Euro (ca. ein Viertel der IT-
Investitionen von Bund, Ländern und Kommunen) eingespart werden könnten, erscheint
sehr ambitioniert. Dies würde sich – wenn überhaupt – nur mit einer straffen
zentralistischen Organisation erreichen lassen. Für diese wäre zunächst ein
erheblicher Eingriff in die Staatsorganisation des Grundgesetzes notwendig.
Dies gilt auch für den Lösungsvorschlag des Normenkontrollrats im Gutachten.
Nach diesem stellen der Bund die Basiskomponenten und die Länder die
Fachverfahren des E-Governments den jeweiligen Bedarfsträgern grundsätzlich
kostenlos zur Verfügung. Um dies zu erreichen, müssten zunächst entsprechende
Zuständigkeiten bei Bund und Ländern geschaffen werden, was einer Veränderung
der Kompetenzverteilung von Bund, Ländern und Kommunen bedürfte.
Die Bundesregierung wird sich daher im Rahmen der bestehenden
Kompetenzverteilung dafür einsetzen, die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und
Kommunen weiter zu verbessern. Ein wichtiger Schritt hierfür ist insbesondere die
Stärkung des IT-Planungsrats (vgl. die Antwort zu Frage 14).
12. Welche Aufgaben leiten sich für die Bundesregierung aus dem Gutachten
„E-Government in Deutschland: Vom Abstieg zum Aufstieg“ des
Normenkontrollrates ab, und wann werden diese umgesetzt?
Auf die Antworten zu den Fragen 11, 13 und 15 wird verwiesen.
13. Welche Aufgaben leiten sich für die Bundesregierung aus dem Gutachten zu
Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit
Deutschlands 2016 hinsichtlich der dort empfohlenen konkreten Verbesserungen für
das E-Government-Angebot ab, und wie ist der Umsetzungsstand?
Das Gutachten spricht im Kern drei Handlungsempfehlungen für die
Verbesserung des E-Government-Angebots aus. Dies sind der Auf- und Ausbau eines
zentralen E-Government-Portals, der Ausbau eines Open-Data-Portals und der
Aufbau eines umfassenden, digital durchgängigen E-Government-Angebots durch
die Einführung von verpflichtenden Meilensteinen für Bund, Länder und
Kommunen.
- Zum Auf- und Ausbau eines zentralen E-Government-Portals
BMI strebt gemeinsam mit den Ländern im IT-Planungsrat an, die
Verwaltungsportale der Bundes-, Landes- und kommunalen Ebenen miteinander zu
verknüpfen. Die verknüpften Portale sollten nach Auffassung des Bundes
lebenslagenorientiert aufgebaut und nutzerfreundlicher gestaltet werden. Unabhängig davon,
über welches Portal der Nutzer seine Dienstleistung sucht, soll er künftig einfach
und möglichst schnell an die gesuchte Verwaltungsdienstleistung weitergeleitet
werden. Über den Portalverbund werden Leistungen aller Ebenen erreichbar sein.
Ergänzend beabsichtigt der Bund ein Portal aufzubauen, über das die
Bundesdienstleistungen gebündelt angeboten werden und das ebenfalls mit den Portalen
der Länder verknüpft wird.
- Zum Auf- und Ausbau eines zentralen Open-Data-Portals
Die Bundesregierung strebt eine ständige Verbesserung des Angebots an offenen
Verwaltungsdaten an. GovData, das Datenportal für Deutschland, bietet einen
einheitlichen, zentralen Zugang zu Verwaltungsdaten aus Bund, Ländern und
Kommunen, die möglichst weitgehend maschinenlesbar zur Weiterverwendung
zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist es, diese Daten an einer Stelle auffindbar
und so einfacher nutzbar zu machen. Die Anzahl der bereitgestellten Datensätze
wurde auf inzwischen über 18 000 Datensätze gesteigert, die überwiegend offen
sind. Im Sinne von „Open Data“ soll das Angebot von maschinenlesbaren
Rohdaten auch zukünftig kontinuierlich erhöht werden.
Darüber hinaus sollen auch in Zukunft noch möglichst viele weitere
Datenbereitsteller gewonnen werden, um damit den Nutzwert von GovData zu erhöhen.
Zuletzt sind die Länder Schleswig-Holstein (zum 1. Dezember 2015) und
Mecklenburg-Vorpommern (zum 30. März 2016) der Verwaltungsvereinbarung zum
GovData-Portal beigetreten.
Die Nutzerfreundlichkeit wird in einem fortgesetzten Prozess kontinuierlich
verbessert. Im Januar 2016 wurde das Portal einer vollständigen Überarbeitung
unterzogen, um die Nutzbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger noch einfacher zu
gestalten. Dabei wurde die Funktionalität des Portals deutlich verbessert. Seitdem
fanden verschiedene weitere Verbesserungen und Anpassungen statt. Im Rahmen
eines andauernden Entwicklungsprozesses wird das Portal laufend überarbeitet
und auf aktuellem Stand gehalten.
- Zum Aufbau eines umfassenden, digital durchgängigen E-Government-
Angebots durch die Einführung von verpflichtenden Meilensteinen für Bund, Länder
und Kommunen
Die Bundesregierung hat den Ausbau von E-Government mit dem Programm
„Digitale Verwaltung 2020“ als Schwerpunkt gesetzt und begleitet die
Umsetzung mit einem engen Monitoring. Das Programm unterstützt dabei föderale
Ansätze, da E-Government sich – wie Verwaltung allgemein – vor allem bei Ländern
und Kommunen auswirkt. Der Bund sucht den engen Schulterschluss im IT-
Planungsrat und mit den Fachministerkonferenzen, um einen kohärenten
Rechtsrahmen in Bund und Ländern zu gewähren und für Bürger und Unternehmen
Dienstleistungen elektronisch, einfach, sicher und zügig erbringen zu können.
Der IT-Planungsrat hat 2010 die Nationale E-Government Strategie (NEGS)
beschlossen und 2015 fortgeschrieben. Die NEGS schafft als Leitfaden den Rahmen
für die gemeinsame strategische Ausrichtung von Bund, Ländern und Kommunen
in der Weiterentwicklung von E-Government, um Interoperabilität und
Wirtschaftlichkeit zu sichern und im föderalen Sinne eigenständiges Handeln zu
ermöglichen. Sie bildet die Basis für die konkrete Maßnahmenplanung des IT-
Planungsrats im jährlichen Aktionsplan (Projekte, Maßnahmen und Anwendungen
des IT-Planungsrats) und in der Standardisierungsagenda. Der Aktionsplan wird
jeweils in der Herbstsitzung beschlossen und der Besprechung des Chefs des
Bundeskanzleramts mit den Chefs der Staatskanzleien zur Kenntnis gegeben. Mit
Mitteln des IT-Planungsrats finanzierte Projekte (Steuerungsprojekte) werden
von diesem Gremium dem IT-Planungsrat zur Umsetzung zugewiesen. Vorhaben
der Digitalen Verwaltung 2020, wie z. B. E-Rechnung und Portalverbund sind
entsprechend auch Steuerungsprojekte des IT-Planungsrates.
14. Welche konkreten Anstrengungen gibt es seitens der Bundesregierung,
bundesländerübergreifend eine einheitliche Lösung beim Thema E-Government
zu finden?
Zentrales Element der Bund/Länder-Koordinierung beim Thema E-Government
ist der in 2010 konstituierte IT-Planungsrat. Die Grundlagen für den IT-
Planungsrat wurden 2009 durch Aufnahme des Artikel 91c in das Grundgesetz geschaffen.
Der IT-Planungsrat ist das Koordinierungsgremium für alle Bund-/Länder-
übergreifenden IT-Verfahren, für das Verbindungsnetz sowie für die Sicherheit der
öffentlichen IT. Zusätzlich kann er verbindliche Standards für die öffentliche IT
setzen und somit die gleichgerichtete Entwicklung der IT-Verfahren in
Deutschland gewährleisten.
Bund und Länder arbeiten derzeit an einer Optimierung der Strukturen des IT-
Planungs-rates. Durch die Schaffung einer Unterstützungseinheit unter dem
Projektnamen „Föderale IT-Kooperation (FITKO)“ soll die Leistungsfähigkeit des IT-
Planungsrates weiter verbessert werden. Derzeit wird für FITKO die Errichtung
einer Anstalt öffentlichen Rechts mit ca. 40 Mitarbeitern konzipiert. FITKO soll
insbesondere die Arbeiten an einer Bund-Länder übergreifenden Architektur
intensivieren, die bestehenden Vorhaben des IT-Planungsrates effizienter
koordinieren und die Vorhaben zur Standardisierung verbessern.
Derzeit ist vorgesehen, für die konkrete Errichtung von FITKO im nächsten Jahr
einen Aufbaustab einzusetzen.
15. Welche konkreten Ansätze in welchen Verwaltungsbereichen (z. B.
Steuererhebung, Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen etc.) sieht die
Bundesregierung für eine Umsetzung der Empfehlungen des
Normenkontrollrates aus dem in Frage 12 erwähnten Gutachten?
Das Gutachten „Bürokratieabbau durch Digitalisierung: Kosten und Nutzen von
E-Governement für Bürger und Verwaltung“ befasst sich schwerpunktmäßig mit
der kommunalen Ebene und enthält keine Aussagen zur Steuerverwaltung.
Deshalb sind aus dem Gutachten nur allgemeine Anregungen, jedoch keine
spezifischen Ansätze bzw. Handlungsempfehlungen abzuleiten.
Das Gutachten spricht darüber hinaus auch eine Reihe von Verbesserungen an;
ein wesentlicher Aspekt zum Ausbau des E-Government ist dabei der Vorschlag,
dass der Bund die Basiskomponenten und die Länder die Fachverfahren für das
E-Government kostenlos bereitstellen. Ein solches Verfahren ist jedoch aufgrund
der bestehenden Kompetenzverteilung nur beschränkt umsetzbar. Dennoch
nähert sich der Bund im Rahmen des bestehenden Rechts den Zielsetzungen des
Gutachtens an. Die Bundesregierung widmet sich den Empfehlungen des
Gutachtens auch mit dem o. g. Regierungsprogramm „Digitale Verwaltung 2020“. Dabei
stehen Vorhaben im Fokus wie beispielsweise die Einführung der elektronischen
Akte, der Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen und die
Digitalisierung des Gesetzgebungsverfahrens.
16. Hält die Bundesregierung das Absinken des Bürokratiekostenindex um
0,9 Punkte über drei Jahre für angemessen und ausreichend, um beim Thema
Bürokratieentlastung spürbare Fortschritte zu erreichen?
Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Erfolge beim Abbau der
Bürokratiekosten der Wirtschaft dauerhaft zu sichern. Hierfür hat das
Bundeskabinett 2012 beschlossen, Veränderungen der Bürokratiekosten der Wirtschaft mit
dem Bürokratiekostenindex (BKI) darzustellen. Er zeigt, wie sich die Kosten der
Unternehmen aus Informationspflichten in Deutschland verändern. Im
vergangenen Jahr ist der BKI von 100,31 um 1,21 Punkte auf 99,1 zurückgegangen. Diese
Verbesserung geht im Wesentlichen auf drei Regelungsvorhaben mit einer
jährlichen Gesamtentlastung von rund 850 Mio. Euro zurück. Obwohl an anderer
Stelle neue Belastungen hinzukamen, konnte die Wirtschaft 2015 bei den
Informations- und Dokumentationspflichten damit spürbar entlastet werden.
17. Wie viele Gesetze und Verordnungen wurden seit dem Kabinettsbeschluss
2013 zur systematischen Ex-post-Evaluierung von Maßnahmen mit einem
Folgeaufwand von über einer Million Euro überprüft (bitte tabellarisch für
jede überprüfte Maßnahme das Ergebnis der Überprüfung ausweisen, wie
viel mehr oder weniger Folgekosten der Maßnahme errechnet wurden sowie
durch welche Umstände signifikante Abweichungen zu Stande gekommen
sind)?
Das Verfahren der systematischen Ex-post Evaluierung auf der Grundlage des
Beschlusses des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau vom 23. Januar
2013 findet auf Regelungsvorhaben Anwendung, die ab dem 1. März 2013 in die
Ressortabstimmung eingebracht worden sind. Evaluierungen werden durch das
federführende Ressort nach fachlichem Ermessen in der Regel alle 3 bis 5 Jahre
nach Inkrafttreten eines Regelungsvorhabens durchgeführt. Mit ersten
Evaluierungsergebnissen ist frühestens im Verlauf des Jahres 2016 zu rechnen.
Unabhängig davon wurden im Rahmen einer Pilotphase für einige vor der
Beschlusslage verabschiedete Regelungsvorhaben bereits erste Erfahrungen mit der
Durchführung einer Evaluierung untersucht und ressortübergreifend
ausgetauscht.
Vorbemerkung zu den Fragen 18 bis 21:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ist die von der Bundesregierung beschlossene
Bürokratiebremse nach dem One in, one out-Prinzip in Kraft getreten. Die One
in, one out-Regel wird grundsätzlich für alle Regelungsvorhaben der
Bundesregierung angewendet, die sich auf den laufenden Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft auswirken. Ausgenommen sind nur Vorhaben, soweit sie
EU-Vorgaben, internationale Verträge, Rechtsprechung des BVerfG sowie des
EuGH jeweils 1 : 1 umsetzen, oder
der Abwehr erheblicher Gefahren dienen oder
zeitlich begrenzte Wirkung (max. 1 Jahr) haben.
Weitere Ausnahmetatbestände sind nicht vorgesehen.
18. Wie viele Gesetze und Verordnungen sind seit dem Kabinettsbeschluss
„onein-one-out“ in Kraft getreten, wie hoch ist das Saldo des bürokratischen
Aufwandes für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltungen und Unternehmen dieser
Regelungen?
Die Bundesregierung hat die Einhaltung der „One in, one out-Regel“ für das Jahr
2015 bilanziert. Danach hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr 53
Vorhaben beschlossen, die unter die Bürokratiebremse fallen. Dabei haben 26 Vorhaben
mit insgesamt 457 Mio. Euro zu einem Anstieg („in“) des laufenden
Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft geführt. Dem gegenüber stehen 27 Vorhaben, die mit
insgesamt 1 415 Mio. Euro zu dessen Rückgang („out“) beigetragen haben.
Damit hat sich im Saldo 2015 der one in-, one out-relevante laufende
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um 958 Mio. Euro verringert.
19. Wie hoch ist das Saldo der Bundesministerien in Bezug auf den
bürokratischen Aufwand ihrer Gesetze und Verordnungen seit dem
Kabinettsbeschluss „one-in-one-out“ (bitte je Bundesministerium und jeweils für
Bürgerinnen und Bürger, Verwaltungen und Unternehmen angeben)?
Für das Jahr 2015 wurde die Einhaltung der „One in, one out-Regel“ durch die
einzelnen Ressorts wie folgt bilanziert:
Ressort One in, one out –Saldo *
AA 0
BMI -62
BMJV -547.796
BMF -174.409
BMWi -18.645
BMAS -33.600
BMEL -42.845
BMVg -109
BMFSFJ 540
BMG 384
BMVI 1
BMUB -144.011
BMBF -644
BMZ 0
BKM 2.743
Insgesamt -958.452
*) Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwands der Wirtschaft in tausend
Euro p. a.
Über One in, one out hinausgehend hat die Bundesregierung auch bilanziert, wie
sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung im
Jahr 2015 in den Verantwortungsbereichen der einzelnen Ressorts verändert hat.
Darüber hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag gemäß § 7 des
Gesetzes zur Einsetzung des Nationalen Normenkontrollrats berichtet (siehe
Bundestagsdrucksache 18/8257, Anlagen 1 bis 3).
20. Welche Maßnahmen (Gesetze, Verordnungen) wurden seit dem
Kabinettsbeschluss „one-in-one-out“ verabschiedet, die unter die Ausnahmeregelung
des Kabinettsbeschlusses gefallen sind (z. B. bereits verabredete
Maßnahmen, Umsetzung des Koalitionsvertrags etc.), und wie hoch waren die
bürokratischen Belastungen dieser Regelungen für Bürgerinnen und Bürger,
Verwaltungen und Unternehmen (bitte pro Maßnahme aufschlüsseln)?
Folgende im Jahr 2015 von der Bundesregierung beschlossene
Regelungsvorhaben fielen ganz oder teilweise unter eine Ausnahme von One in, one out und
waren insoweit bei der Bürokratiebremse nicht zu berücksichtigen:
Bezeichnung des Regelungsvorhaben
Erfüllungsaufwand *)
14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 4079
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste 13
Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 135
Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes 2
11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 2630
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 46626
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes 60
Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes 543
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes 7500
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte
Erzeugnisse (TabakV)
14000
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum
Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung)
-150
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie -31465
Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den
Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe
18314
Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie
über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung)
41300
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
10
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in
Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
80000
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EG zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (OGAW)
445
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von
Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit
grundlegenden Funktionen
7050
Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz -882
Versicherungs-Meldeverordnung 36
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss (...)
(Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
-87542
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten
24986
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 48338
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von
Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit
grundlegenden Funktionen
7050
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von
Urheber und verwandten Schutzrechten
183
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der
entsprechender Vorgaben der VO (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse
3425
Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
96914
Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes 6400
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts -154378
Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
(RhMosSchpV)
50
Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie
2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014
1534
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts -738698
*) Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwands der Wirtschaft durch das
jeweilige Vorhaben; Angaben in tausend Euro p.a.
21. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung bis zum Ende der
Legislaturperiode, die unter die Ausnahmeregelung des
Kabinettsbeschlusses „one-in-one-out“ fallen (z. B. bereits verabredete Maßnahmen,
Umsetzung des Koalitionsvertrags etc.)?
Zur Beurteilung, ob ein Regelungsvorhaben unter einen Ausnahmetatbestand von
One in, one out fällt, muss es hinreichend konkretisiert sein. Von diesen, bereits
hinreichend konkretisierten Vorhaben werden voraussichtlich die folgenden unter
einen der Ausnahmetatbestände fallen:
Bezeichnung des Vorhabens
Düngeverordnung
Energiestatistikgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von
weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und
zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
22. Gibt es Berechnungen der Bundesregierung zum Bürokratieaufwand (mit der
Bitte um Darstellung von Befolgungskosten und Verwaltungsaufwand) für
private Photovoltaik- und KWK-Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz, und erwägt die Bundesregierung hier regulatorische Änderungen
(z. B. steuerliche Behandlung von Kleinanlagen) mit dem Ziel, die
Befolgungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltungen zu senken?
Der Betrieb von Photovoltaik- und KWK-Anlagen ist eine gewerbliche Tätigkeit.
Daher werden bei der Darstellung des Erfüllungsaufwandes die damit
verbundenen Kosten der Wirtschaft zugeordnet. Im EEG gibt es unterschiedliche
Informationspflichten, die zur Abwicklung der Vergütungszahlungen notwendig
sind. Eine Veränderung hinsichtlich der Vergütungsabwicklung ist nicht geplant.
Durch die Einführung der Ausschreibungen für erneuerbare Energien im Rahmen
des EEG 2016 entstehen aber neue zusätzliche Bürokratiekosten, die im
Regierungsentwurf im Einzelnen aufgeschlüsselt sind. Diese zusätzlichen
Informationspflichten sind notwendig, um die Ausschreibungen sinnvoll
durchführen zu können. Es ist richtig, dass PV-Anlagen in Privathaushalten
betrieben werden. Diese Anlagen werden allerdings nicht vorrangig für den privaten
Gebrauch betrieben. Nur ein kleiner Teil des erzeugten Stroms (bis zu 30 Prozent)
wird im Haushalt verbraucht. Den restlichen Strom speisen die Anlagenbetreiber
ein und erhalten hierfür eine Vergütung nach dem EEG. Insoweit werden die
Anlagenbetreiber – auch wenn es sich um Privathaushalte handelt – mit
Gewinnerzielungsabsicht tätig. Es handelt sich damit im steuerrechtlichen Sinne um
Unternehmer.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]