[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Juni 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8938
18. Wahlperiode 24.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8721 –
Geplante Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Diskussionsentwurf zur
Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes (EnergieStG und StromStG
präsentiert, aus dem sich Einschränkungen der Stromsteuerbefreiungen für kleine
Anlagen sowie Ökostromanlagen ergeben. Begründet wird die beabsichtigte
Besteuerung mit der Behauptung, diese Änderungen seien europarechtlich
„zwingende Vorgaben“. Gemeint ist damit das Kumulierungsverbot, nach dem
unter bestimmten Umständen auf einen Tatbestand nicht mehrere Beihilfen
geleistet werden dürften. Laut Auskunft der Bundesregierung sollte die
Ressortabstimmung bis zum 27. Mai 2016 abgeschlossen werden.
Die Novelle hätte unter anderem gravierende Folgen für den Einsatz
insbesondere von Photovoltaikanlagen sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-
Anlagen) zur Erzeugung von Eigenstrom oder zur Versorgung einzelner Häuser,
z. B. über „Mieterstrom-Modelle“, bei denen sich die Anlage nicht auf
demselben Grundstück befindet wie das versorgte Wohngebiet bzw. das versorgte
Wohngebiet durch eine öffentliche Straße getrennt wird oder sich auf mehrere
Grundstücke verteilt.
Der Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium sieht vor, dass die
Leistungsgrenze der begünstigten Anlagen von 2 auf 1 MW sinken soll und die
Begünstigung nur noch bei „Entnahme in unmittelbarer Nähe zur Anlage“
erfolgt (§ 8d StromStG neu). Für Strom aus erneuerbaren Quellen soll sogar eine
Beschränkung auf eine Jahresstromerzeugung von 20 MWh gelten (§ 8e
StromStG neu). Dies entspricht in etwa der Stromerzeugung einer
Photovoltaikanlage mit 20 kW Leistung.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Referentenentwurf eines
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
(EnergieStG-E bzw. StromStG-E) dient neben der Fortführung der
Steuerbegünstigung für Erd- und Flüssiggas vor allem auch der Neufassung der
Steuerbefreiungen im Stromsteuerrecht. Die in den Fragen 2 bis 11, 16, 17 und 23
angesprochenen Themen sind Gegenstand der noch andauernden Ressortabstimmung zum
Gesetzentwurf. Einer Beantwortung steht damit der vom
Bundesverfassungsgericht anerkannte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Die
Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits
abgeschlossene Vorgänge (BVerfGE 67, 100 [139]; 124, 78 [121]). Der
Unterrichtungsanspruch des Bundestages bezieht sich danach nicht auf Aspekte, die dem
einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess der
Bundesregierung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [214 ff.];
131, 152 [210]).
1. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Strom aus
Photovoltaikanlagen nur steuerbegünstigt wird, wenn er nicht in das Netz eingespeist
wird und entsprechend keine EEG-Vergütung (EEG: Erneuerbare-Energien-
Gesetz) erhält?
Die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG) stellt eine
sogenannte Vollkostenförderung für Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-
Anlagen) dar, neben der keine weiteren Betriebsbeihilfen gewährt werden dürfen
(Ziffer 142 der Genehmigung der Kommission zum EEG vom 23. Juli 2014). Soweit
es sich um Investitionsbeihilfen handelt, die neben dem EEG gewährt werden
sollen, müssen die jeweiligen Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden, um
eine Überförderung auszuschließen (Änderungsgenehmigung der Kommission
zum EEG 2014 vom 19. April 2016, SA. 40912).
Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, hat die Bundesregierung im Rahmen des
Gesetzentwurfs zum Strommarktgesetz eine Änderung von § 19 EEG 2014
vorgeschlagen. Das parlamentarische Verfahren zu diesem Gesetz ist noch nicht
abgeschlossen.
Die Stromsteuerbefreiung für nicht eingespeiste Strommengen wird –
insbesondere auch unter der Berücksichtigung beihilferechtlicher Aspekte – derzeit
zwischen den Ressorts noch abgestimmt.
2. In welchen Fällen sieht die Bundesregierung dann die Möglichkeit der
Kumulierung der Steuerfreiheit von nicht in das Netz eingespeisten Strom und
der EEG-Vergütung für in das Netz eingespeisten Strom?
3. Warum soll die Leistungsgrenze für die Stromsteuerbefreiung von
Kleinanlagen auf 1 MW heruntergesetzt werden?
4. Warum sollen Photovoltaik und Wind von der Möglichkeit der
Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen nach § 8d E-StromStG ausgenommen werden?
5. Warum soll der Begriff der Erneuerbaren Energien nur noch Wasserkraft,
Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme erfassen?
6. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Begrenzung der
Stromsteuerbefreiung nach § 8e E-StromStG auf Anlagen, die nicht mehr als 20 MWh pro
Jahr erzeugen?
7. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit, bei einer Erzeugung von mehr als
20 MWh jährlich die gesamte Strommenge und nicht lediglich den
überschießenden Teil zu besteuern?
8. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Betreiber
von fossil befeuerten Blockheizkraftwerken einerseits und der Betreiber von
Erneuerbare-Energien-Anlagen andererseits, für die sich durch die
Änderung des StromStG der von ihnen zu zahlende Stromsteuerbetrag erhöht bzw.
die nach dem Gesetz erstmals verpflichtet wären, Stromsteuer zu bezahlen,
und wie groß ist jeweils die entsprechende jährlich produzierte Strommenge?
9. Wie viele Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in
welchen Größenklassen mit welcher Leistung sind nach Kenntnis der
Bundesregierung von der geplanten Ausweitung der Stromsteuer betroffen?
10. Sind von der geplanten Ausweitung der Stromsteuer auf Anlagen zur
Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien auch Unternehmen betroffen, und ggf.
wie viele, und aus welchen Branchen?
11. Welche Folgekosten für Anlagenbetreiber von bestehenden
Photovoltaikanlagen erwartet die Bundesregierung aus der Einführung der Stromsteuer auf
solaren Eigenverbrauch?
Die Fragen 2 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
12. Um wie viel Prozent ist der Photovoltaikzubau mit der Einführung der EEG-
Umlage auf die Eigenverbrauchsabgabe am 1. August 2014 in den Monaten
August 2014 bis April 2016 zurückgegangen?
Eine Angabe in Prozent variiert in Abhängigkeit davon, wie der Bezugszeitraum
vor dem 1. August 2014 gewählt wird. Im ersten Halbjahr 2014 wurden monatlich
durchschnittlich 170 MW zugebaut. Im Zeitraum von August 2014 bis April 2016
wurden pro Monat durchschnittlich rund 111 MW Photovoltaik installiert. Die
anteilige Belastung von Neuanlagen mit der EEG-Umlage auf den
Eigenverbrauch wurde im Rahmen der EEG-Novelle 2014 durch eine Erhöhung der
Vergütungssätze berücksichtigt.
13. Um wie viele Megawatt installierter Leistung lag der Photovoltaikzubau im
Jahr 2015 unter dem von der Bundesregierung angestrebten Ausbaupfad?
Mit rund 1 500 MW installierter Leistung im Jahr 2015 lag der Zubau etwa
1 000 MW unter dem im EEG 2014 definierten Zielwert von 2 500 MW.
14. Welche Prognose hat die Bundesregierung für die Entwicklung des Ausbaus
von Solaranlagen nach der Einführung der Stromsteuer auf den
Eigenverbrauch aus Photovoltaikanlagen dem Gesetzentwurf zugrunde gelegt?
Die Bundesregierung hat die Prognose des Gutachtens des Forum Ökologisch-
Soziale Marktwirtschaft zugrunde gelegt, das vom Bundesministerium der
Finanzen im Jahr 2015 in Auftrag gegeben wurde (vgl. hierzu Punkt 4, Seiten 57 ff. des
Gutachtens,
www.foes.de/pdf/2015-07-Forschungsprojekt-Stromsteuerbefreiung-
AREPO-IZES-FOES.pdf).
15. Was ist der Grund dafür, die Entscheidung darüber, Stromspeicher als Teil
des Netzes einzustufen, durch Verordnungsermächtigung auf das
Hauptzollamt zu übertragen, bzw. weshalb soll die Regelung nicht durch den
Gesetzgeber, sondern durch das Hauptzollamt getroffen werden?
Eine Übertragung einer Verordnungsermächtigung auf das Hauptzollamt soll
nicht stattfinden. Sofern die in § 5 Absatz 3 StromStG-E genannten Kriterien
erfüllt sind, sieht der Entwurf vor, dass das Hauptzollamt auf Antrag zulässt, dass
stationäre Batteriespeicher als Teile des Versorgungsnetzes gelten.
16. Welche Auswirkung auf die Klimaziele erwartet die Bundesregierung von
der Einführung der Stromsteuer auf solaren Eigenverbrauch?
17. Wie verteilen sich die erwarteten Steuermehreinnahmen auf einzelne
Neuregelungen?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Anzahl
und der Stromerzeugungsmenge von in Betrieb befindlichen KWK-Anlagen
bis zu einer elektrischen Nennleistung von 2 MW vor?
Amtliche Informationen zu KWK-Anlagen ab 1 MW finden sich insbesondere in
zwei Erhebungen des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen
Landesämter:
Monatsbericht über die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung der
Stromerzeugungsanlagen für die Allgemeine Versorgung
Erhebung über Stromerzeugungsanlagen der Betriebe des verarbeitenden
Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden
Die aktuellen Ergebnisse werden an dieser Stelle veröffentlicht:
www.destatis.
de/DE/ZahlenFakten/Wirtschaftsbereiche/Energie/Erzeugung/Erzeugung.html.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Anzahl
und der Stromerzeugungsmenge von in Betrieb befindlichen KWK-Anlagen
bis zu einer elektrischen Nennleistung von 1 MW vor?
Zu KWK-Anlagen kleiner als 1 MW stellen die amtlichen Statistiken keine
flächendeckende Datengrundlage dar. Daher verweist die Bundesregierung hierzu
unter anderem auf folgende Gutachten:
Öko-Institut (2015):
www.oeko.de/oekodoc/2450/2015-607-de.pdf;
Prognos et al. (2014):
www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/
Studien/potenzial-und-kosten-nutzen-analyse-zu-den-
einsatzmoeglichkeitenvon-kraft-waerme-kopplung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,
rwb=true.pdf;
Öko-Institut et al. (2014):
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/
378/publikationen/climate_change_02_2014_kwk-ausbau_entwicklung_
prognose_wirksamkeit_der_anreize_im_kwk-gesetz_0.pdf.
20. Wie verteilen sich die KWK-Anlagen bis 2 MW nach Kenntnis der
Bundesregierung auf verschiedene Nutzergruppen (z. B. Privathaushalte,
Genossenschaften, Stadtwerke, Unternehmen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
21. Wie werden Herstellung und Nutzung von Speichergasen mit Energie- bzw.
Stromsteuer sowie Umlagen, Abgaben und Netzentgelten (ggf. abhängig von
der Verwendung als Heiz- bzw. Kraftstoff) derzeit belastet, und welche
Änderungen sind mit dem Gesetzentwurf vorgesehen?
22. Inwiefern hängen Privilegierungen bei der Herstellung von Speichergasen
davon ab, welchem Wirtschaftszweig der Herstellungsbetrieb zuzurechnen
ist?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Unter der Herstellung und Nutzung von Speichergasen wird hier die Technologie
„Power-to-Gas“ verstanden, mit der aus Strom aus erneuerbaren Energien
Wasserstoff oder synthetisches Methangas zur direkten Nutzung oder zur späteren
Erzeugung von Strom verwendet wird. Speichergase sind in § 5 Nummer 29 EEG
definiert.
Eine vollständige und abschließende strom- und energiesteuerrechtliche
Beurteilung kann nicht erfolgen. Diese hängt wesentlich vom jeweiligen Einzelfall ab.
Im Allgemeinen haben im Strom- und Energiesteuerrecht Unternehmen des
produzierenden Gewerbes nach § 2 Nummer 3 StromStG die Möglichkeit,
umfangreiche Steuerentlastungen für die betriebliche Verwendung von Strom und
Energieerzeugnissen zu beantragen.
Zu Abgaben, Umlagen und Netzentgelten enthält der Gesetzentwurf keine
Regelungen.
23. Wie soll der Stromverbrauch für Elektromobilität für den Zweck der
geplanten Versteuerung zum vollen Stromsteuersatz erfasst werden?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bunderegierung verwiesen.
24. Welche Fallkonstellationen sind der Bundesregierung bekannt, die derzeit
von der Stromsteuerbefreiung für Erneuerbare Energien Gebrauch machen?
Die Fallkonstellationen für eine Stromsteuerbefreiung für Erneuerbare Energien
ergeben sich aus § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 StromStG. Aufgrund
der Beschränkung des § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG auf Strom, der aus
einem ausschließlich mit Erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer
entsprechenden Leitung entnommen wird, ist dieser Fall eher selten. Ein Großteil
der Sachverhalte fällt unter § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) StromStG
(Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang) oder § 9 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b) StromStG (Leisten an Dritte im räumlichen Zusammenhang).
25. Welche Strommenge wird bislang auf Grundlage welcher gesetzlichen
Regelungen ganz oder teilweise von der Stromsteuer befreit?
Im Jahr 2014 wurden auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
StromStG 3 663 126 MWh von der Stromsteuer befreit. Für die sonstigen
Steuerbefreiungen liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. Im
Übrigen wird auf die durch das Statistische Bundesamt veröffentlichte
Stromsteuerstatistik (
www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/Steuern/
Verbrauchsteuer/Stromsteuer2140970157004.html) verwiesen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]