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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Geplante Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes

Diskussionsentwurf des BMF mit Einschränkungen der Stromsteuerbefreiungen für kleine Unternehmen sowie Ökostromanlagen auf Grund europarechtlicher Vorgaben: Stromsteuerbegünstigungen, -befreiungen und -erhöhungen bzw. -einführung für Photovoltaikanlagen, Kleinanlagen (Photovoltaik und Wind) sowie Blockheizkraftwerke, Auswirkungen auf solaren Eigenverbrauch, Ausbau von Solaranlagen, Steuermehreinnahmen, Anzahl und Stromerzeugungsmengen von KWK-Anlagen, Steuerbelastungen bei Speichergasen<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

24.06.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/872101.06.2016

Geplante Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes

der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Paus, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald, Matthias Gastel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Diskussionsentwurf zur Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes (EnergieStG und StromStG präsentiert, aus dem sich Einschränkungen der Stromsteuerbefreiungen für kleine Anlagen sowie Ökostromanlagen ergeben. Begründet wird die beabsichtigte Besteuerung mit der Behauptung, diese Änderungen seien europarechtlich „zwingende Vorgaben“. Gemeint ist damit das Kumulierungsverbot, nach dem unter bestimmten Umständen auf einen Tatbestand nicht mehrere Beihilfen geleistet werden dürften. Laut Auskunft der Bundesregierung sollte die Ressortabstimmung bis zum 27. Mai 2016 abgeschlossen werden.

Die Novelle hätte unter anderem gravierende Folgen für den Einsatz insbesondere von Photovoltaikanlagen sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Erzeugung von Eigenstrom oder zur Versorgung einzelner Häuser, z. B. über „Mieterstrom-Modelle“, bei denen sich die Anlage nicht auf demselben Grundstück befindet wie das versorgte Wohngebiet bzw. das versorgte Wohngebiet durch eine öffentliche Straße getrennt wird oder sich auf mehrere Grundstücke verteilt.

Der Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium sieht vor, dass die Leistungsgrenze der begünstigten Anlagen von 2 auf 1 MW sinken soll und die Begünstigung nur noch bei „Entnahme in unmittelbarer Nähe zur Anlage“ erfolgt (§ 8d StromStG neu). Für Strom aus erneuerbaren Quellen soll sogar eine Beschränkung auf eine Jahresstromerzeugung von 20 MWh gelten (§ 8e StromStG neu). Dies entspricht in etwa der Stromerzeugung einer Photovoltaikanlage mit 20 kW Leistung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Strom aus Photovoltaikanlagen nur steuerbegünstigt wird, wenn er nicht in das Netz eingespeist wird und entsprechend keine EEG-Vergütung (EEG: Erneuerbare-Energien-Gesetz) erhält?

2

In welchen Fällen sieht die Bundesregierung dann die Möglichkeit der Kumulierung der Steuerfreiheit von nicht in das Netz eingespeisten Strom und der EEG-Vergütung für in das Netz eingespeisten Strom?

3

Warum soll die Leistungsgrenze für die Stromsteuerbefreiung von Kleinanlagen auf 1 MW heruntergesetzt werden?

4

Warum sollen Photovoltaik und Wind von der Möglichkeit der Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen nach § 8d E-StromStG ausgenommen werden?

5

Warum soll der Begriff der Erneuerbaren Energien nur noch Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme erfassen?

6

Woraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Begrenzung der Stromsteuerbefreiung nach § 8e E-StromStG auf Anlagen, die nicht mehr als 20 MWh pro Jahr erzeugen?

7

Woraus ergibt sich die Notwendigkeit, bei einer Erzeugung von mehr als 20 MWh jährlich die gesamte Strommenge und nicht lediglich den überschießenden Teil zu besteuern?

8

Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Betreiber von fossil befeuerten Blockheizkraftwerken einerseits und der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen andererseits, für die sich durch die Änderung des StromStG der von ihnen zu zahlende Stromsteuerbetrag erhöht bzw. die nach dem Gesetz erstmals verpflichtet wären, Stromsteuer zu bezahlen, und wie groß ist jeweils die entsprechende jährlich produzierte Strommenge?

9

Wie viele Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in welchen Größenklassen mit welcher Leistung sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der geplanten Ausweitung der Stromsteuer betroffen?

10

Sind von der geplanten Ausweitung der Stromsteuer auf Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien auch Unternehmen betroffen, und ggf. wie viele, und aus welchen Branchen?

11

Welche Folgekosten für Anlagenbetreiber von bestehenden Photovoltaikanlagen erwartet die Bundesregierung aus der Einführung der Stromsteuer auf solaren Eigenverbrauch?

12

Um wie viel Prozent ist der Photovoltaikzubau mit der Einführung der EEG-Umlage auf die Eigenverbrauchsabgabe am 1. August 2014 in den Monaten August 2014 bis April 2016 zurückgegangen?

13

Um wie viele Megawatt installierter Leistung lag der Photovoltaikzubau im Jahr 2015 unter dem von der Bundesregierung angestrebten Ausbaupfad?

14

Welche Prognose hat die Bundesregierung für die Entwicklung des Ausbaus von Solaranlagen nach der Einführung der Stromsteuer auf den Eigenverbrauch aus Photovoltaikanlagen dem Gesetzentwurf zugrunde gelegt?

15

Was ist der Grund dafür, die Entscheidung darüber, Stromspeicher als Teil des Netzes einzustufen, durch Verordnungsermächtigung auf das Hauptzollamt zu übertragen, bzw. weshalb soll die Regelung nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch das Hauptzollamt getroffen werden?

16

Welche Auswirkung auf die Klimaziele erwartet die Bundesregierung von der Einführung der Stromsteuer auf solaren Eigenverbrauch?

17

Wie verteilen sich die erwarteten Steuermehreinnahmen auf einzelne Neuregelungen?

18

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Anzahl und der Stromerzeugungsmenge von in Betrieb befindlichen KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von 2 MW vor?

19

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Anzahl und der Stromerzeugungsmenge von in Betrieb befindlichen KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von 1 MW vor?

20

Wie verteilen sich die KWK-Anlagen bis 2 MW nach Kenntnis der Bundesregierung auf verschiedene Nutzergruppen (z. B. Privathaushalte, Genossenschaften, Stadtwerke, Unternehmen)?

21

Wie werden Herstellung und Nutzung von Speichergasen mit Energie- bzw. Stromsteuer sowie Umlagen, Abgaben und Netzentgelten (ggf. abhängig von der Verwendung als Heiz- bzw. Kraftstoff) derzeit belastet, und welche Änderungen sind mit dem Gesetzentwurf vorgesehen?

22

Inwiefern hängen Privilegierungen bei der Herstellung von Speichergasen davon ab, welchem Wirtschaftszweig der Herstellungsbetrieb zuzurechnen ist?

23

Wie soll der Stromverbrauch für Elektromobilität für den Zweck der geplanten Versteuerung zum vollen Stromsteuersatz erfasst werden?

24

Welche Fallkonstellationen sind der Bundesregierung bekannt, die derzeit von der Stromsteuerbefreiung für Erneuerbare Energien Gebrauch machen?

25

Welche Strommenge wird bislang auf Grundlage welcher gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise von der Stromsteuer befreit?

Berlin, den 1. Juni 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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