Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Bearbeitung von Asylanträgen von Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Ulle Schauws, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Corinna Rüffer, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Ende April 2016 hat „Der Tagesspiegel“ darüber berichtet, dass der Asylantrag eines Syrers abgelehnt worden sei, der geltend gemacht hatte, wegen seiner Homosexualität Verfolgung zu befürchten. Die Begründung für die Ablehnung sei, dass er in seiner Heimat seine Sexualität nicht ausgelebt, kaum jemand von seiner sexuellen Orientierung gewusst habe und es mithin an einer „konkreten Verfolgungshandlung“ fehle (www.tagesspiegel.de/politik/fehlerhafter-asylbescheidbundesamt-vertraute-syriens-diktator-baschar-al-assad/13520980.html).
In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten führt die Bundesregierung aus, dass „Homosexualität […] in Algerien] für die Behörden dann strafrechtlich relevant [wird], wenn sie offen ausgelebt wird“ (Bundestagsdrucksache 18/8039, S. 21). Daraus schlussfolgert sie, dass eine systematische Verfolgung homosexueller Personen in Algerien nicht stattfinde.
Voraussetzung der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ist jedoch nicht die Abwesenheit systematischer Verfolgung, sondern vielmehr, dass „Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen besteht“ (BVerfGE 94, 115, s. auch Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx zum Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten, Innenausschussdrucksache 18(4)546 B, S. 5).
Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits am 7. November 2013 entschieden, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erwartet werden könne, dass Asylsuchende ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheimhalten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (Europäischer Gerichtshof – EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel ./. X und Y).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Welche Umstände haben nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung dazu geführt, dass der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Asylantrag mit der genannten Begründung abgelehnt worden ist?
Was ist der Stand der internen Ermittlungen im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in dieser Angelegenheit, und welche Konsequenzen hat das BAMF diesbezüglich gezogen?
In wie vielen Fällen hat das BAMF seit der Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 Asylanträge von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend gemacht haben, sinngemäß mit dieser Begründung abgelehnt (bitte nach Monaten und den zehn häufigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln)?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es über die in Frage 2 erfassten Fälle hinaus weitere gleichgelagerte Fälle gab, von denen sie keine Kenntnis hat, und wenn nein, wie hoch schätzt sie deren Anzahl ein?
In wie vielen Fällen hat das BAMF vor bzw. nach Erhebung einer Klage seit dem 7. November 2013 derartige Bescheide wieder aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (bitte nach Monaten und den zehn häufigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln)?
Aufgrund welcher Erwägungen und infolge welcher internen Maßnahmen und Überlegungen kam es dazu?
In wie vielen Fällen wurde seit der Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 gegen die Ablehnung von Asylanträgen von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung geltend gemacht haben, geklagt, und in wie vielen Fällen wurden die ablehnenden Bescheide rechtskräftig aufgehoben (bitte nach Monaten und den zehn häufigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln), und wie begründeten die Gerichte die entsprechenden Urteile?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des ehemaligen Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, wonach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union „eine besondere sexuelle Ausrichtung in Abgrenzung zu Heterosexuellen, wie die Homosexualität, […] in der Regel ein Verfolgungsgrund [ist], der schwerpunktmäßig im Rahmen des Flüchtlingsschutzes und hierbei insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu prüfen ist“ (vgl. www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Recht/BAMF-121227.pdf)?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, die das BAMF in seiner Handlungsanweisung zur Entscheidungspraxis von 2012 vertritt, wonach es Antragstellerinnen und Antragstellern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012, Rs. C-71/11 und C-99/11, BRD ./. Y und Z) grundsätzlich nicht zuzumuten ist, gefahrenträchtige Verhaltensweisen zu vermeiden, um einer Verfolgung auszuweichen, die ihnen andernfalls, z. B. wegen ihrer sexuellen Ausrichtung, drohen würde?
Welche internen Vorgaben (Dienstanweisungen, Leitsätze u. Ä.) macht die Leitung des BAMF hinsichtlich der Bearbeitung von Asylanträgen von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend gemacht haben, um die Anwendung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu gewährleisten, und inwiefern werden diese Vorgaben öffentlich zugänglich gemacht?
Welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung hat die Leitung des BAMF hinsichtlich der Bearbeitung von Asylanträgen von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend gemacht haben, um die Anwendung der in Frage 9 erfragten internen Vorgaben zu gewährleisten, implementiert?
Inwiefern und auf welche Weise wird die Einhaltung der in Frage 9 erfragten Vorgaben im Rahmen des Qualitätsmanagements des BAMF kontrolliert und Verstöße gegen diese Vorgaben sanktioniert, und in wie vielen Fällen kam es seit der Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 zu solchen Sanktionen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Wie gewährleistet die Bundesregierung die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2013 (EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel ./. X und Y), wonach bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nicht erwarten können, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheimhalten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden?
Wie gewährleistet die Bundesregierung die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Dezember 2014 (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C ./. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie), wonach die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Orientierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern betreffen, deren Anträge auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist, deren Aussagen und die zur Stützung ihrer Anträge vorgelegten Unterlagen oder sonstigen Beweise nicht anhand von Befragungen beurteilen dürfen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen?
Wie gewährleistet die Bundesregierung die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Dezember 2014 (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C ./. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie), wonach die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern durchführen dürfen?
Wie gewährleistet die Bundesregierung die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Dezember 2014 (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C ./. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie), wonach die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfen, dass betreffende Asylbewerberinnen und Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornehmen, sich „Tests“ zum Nachweis ihrer Homosexualität unterziehen oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegen?
Wie gewährleistet die Bundesregierung die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Dezember 2014 (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C ./. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie), wonach die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Aussagen der betreffenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber nicht glaubhaft sind, weil sie ihre behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihnen gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht haben?
Inwiefern ist die Vermittlung von Kenntnissen über die rechtlichen Vorgaben bei der Bearbeitung von Asylanträgen von Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, Gegenstand der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF?
Welchen zeitlichen Umfang nimmt die Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der Grundschulungen neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein?
Inwiefern ist die Vermittlung von Kenntnissen über die tatsächliche Bedrohungslage von Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, Gegenstand der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF?
Welchen zeitlichen Umfang nimmt die Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der Grundschulungen neuer Mitarbeitenden ein?
Inwiefern bestehen gesonderte Fortbildungsangebote für Anhörer und Entscheider zum Umgang mit begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität?
Wie viele derartige Fortbildungen wurden im Jahr 2015 und im Jahr 2016 ggf. angeboten, und wie viele Anhörer und Entscheider haben daran teilgenommen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?