[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Juni 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8953
18. Wahlperiode 28.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe,
Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8775 –
Versorgung mit Cannabis als Medizin
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zurzeit dürfen Patientinnen und Patienten in Deutschland nur in
Ausnahmefällen cannabishaltige Medikamente oder getrocknete Cannabisblüten
verschrieben werden und sie müssen die Kosten für die Therapie meist selbst tragen.
Betroffene Patientinnen und Patienten zahlen bis zu 400 Euro pro Monat für
Dronabinol oder bis zu 600 Euro pro Monat für medizinische Cannabisblüten
aus der eigenen Tasche (vgl. 2. Alternativer Drogen- und Suchtbericht 2015,
S. 39 f.) – eine immense finanzielle Belastung. Die fehlende Kostenerstattung
wird bisher mit der geringen Erforschung von Cannabis als Medizin und dessen
Einsatz bei unterschiedlichen Erkrankungen begründet.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzt sich bereits seit mehreren
Jahren für einen erleichterten Zugang zu Cannabis als Medizin für betroffene
Patientinnen und Patienten sowie eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen
Krankenkassen ein (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7285; Bundestagsdrucksache
17/6127; Bundestagsdrucksache 17/9948; Bundestagsdrucksache 17/10328).
Die Bundesregierung hat nun auf die langjährigen Forderungen von
Patientinnen und Patienten, Angehörigen, Selbsthilfe, Fachleuten aus Medizin, Strafrecht
und Wissenschaft sowie der Opposition reagiert und sich dem Thema Cannabis
als Medizin gewidmet. Am 4. Mai 2016 beschloss das Bundeskabinett den
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer
Vorschriften (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 4. Mai 2016).
Der Gesetzentwurf hat das Ziel, die medizinische Versorgung von
„schwerwiegend erkrankten“ Versicherten mit cannabishaltigen Medikamenten und
getrockneten Cannabisblüten sowie eine entsprechende Kostenübernahme durch
die gesetzlichen Krankenkassen zu regeln. Eine Erstattung der cannabishaltigen
Medikamente kommt jedoch nur dann in Frage, wenn keine anerkannte
medizinische Alternativmethode mehr zur Verfügung steht, eine Linderung der
Beschwerden durch das Cannabis-Medikament absehbar sei und sich Betroffene
zu einer Begleiterhebung verpflichten.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aus Sicht der Bundesregierung ist – im Interesse der Patientinnen und Patienten
an einer ordnungsgemäßen Versorgung – eine kontrollierte Anwendung von
Cannabis ausschließlich zu medizinischen Zwecken in standardisierter Qualität
zielführend. Cannabisarzneimittel können als Therapiealternative im Einzelfall bei
schwerwiegenden Erkrankungen eine positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bei bestimmten Patientinnen und
Patienten leisten.
Deshalb hat das Bundeskabinett am 4. Mai 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (im Folgenden
„Gesetzentwurf“) beschlossen, der es schwerwiegend erkrankten Patientinnen
und Patienten, die keine Therapiealternative haben, nach entsprechender
Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt ermöglichen soll, getrocknete
Cannabisblüten und Cannabisextrakte in standardisierter Qualität auf ärztliche
Verschreibung in Apotheken zu erhalten, ohne dass dabei die Sicherheit und
Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs im Allgemeinen gefährdet wird.
Für die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln in standardisierter Qualität soll der
Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland unter Beachtung
der völkerrechtlich bindenden Vorgaben des VN-Einheits-Übereinkommens von
1961 über Suchtstoffe ermöglicht werden. Die Aufgaben nach diesen
internationalen Vorgaben sollen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) übertragen werden (staatliche „Cannabisagentur“). Bis der staatlich
kontrollierte Anbau in Deutschland, der eine Cannabisagentur voraussetzt,
erfolgen kann, soll die Versorgung mit Medizinalcannabis (in Form getrockneter
Blüten) über Importe gedeckt werden.
Mit Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) soll die
Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln auf Cannabisbasis in der gesetzlichen
Krankenversicherung erweitert werden, die bislang grundsätzlich auf zugelassene
Fertigarzneimittel im jeweils zugelassenen Anwendungsgebiet begrenzt ist.
Insbesondere wird eine Erstattungsmöglichkeit von Cannabis in Form getrockneter
Blüten für schwerkranke Menschen geschaffen, denen anders nicht geholfen
werden kann. Um weitere Erkenntnisse zur Wirkung dieser Cannabisarzneimittel zu
erlangen, wird die Erstattung an eine wissenschaftlich begleitende
Datenerhebung geknüpft, die vom BfArM durchgeführt werden soll.
1. Wie viele Patientinnen und Patienten erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit eine Behandlung bzw. medizinisch begleitete Selbsttherapie
mit
a) medizinischen Cannabisblüten,
b) medizinischen Cannabisextrakten,
Die Fragen 1a und 1b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Am 14. Juni 2016 verfügten insgesamt 779 Patientinnen und Patienten über eine
Ausnahmeerlaubnis des BfArM nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer
medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie. Von diesen
Ausnahmeerlaubnissen wurden 744 für den Erwerb von Cannabisblüten und 45 für den Erwerb von
Cannabisextrakt erteilt. Zehn Patientinnen und Patienten wurde sowohl die
Erlaubnis für den Erwerb von Cannabisblüten als auch für Cannabisextrakt erteilt.
c) Dronabinol,
d) Nabilon,
e) Sativex?
Die Fragen 1c bis 1e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Angaben zur Zahl der Patientinnen und Patienten liegen der Bundesregierung
nicht vor. Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung betrug die Zahl der
Verordnungen für das Fertigarzneimittel Sativex im Jahr 2015 knapp 22 000.
Dronabinol und Nabilon können bisher grundsätzlich in der vertragsärztlichen
Versorgung nicht erstattet werden. Daneben liegen der Bundesregierung
Angaben über die Anzahl der Verordnungen von Dronabinol, Nabilon und Sativex in
Krankenhäusern nicht vor.
2. Wie viele Patientinnen und Patienten, die gesetzlich versichert sind, müssen
nach Kenntnis der Bundesregierung für ihre Therapie mit Cannabis zu
medizinischen Zwecken selbst aufkommen (bitte nach Gesamtanzahl der
betroffenen Patientinnen und Patienten, Anzahl der Patientinnen und Patienten,
die keine Kostenerstattung erhalten, Art der Cannabis-Therapie sowie
monatliche Kosten aufschlüsseln)?
Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG
sind nicht verpflichtet, gegenüber dem BfArM Angaben zur der Frage einer
Finanzierung des medizinischem Cannabis zu machen. Der Gesetzentwurf sieht die
Einführung eines Erstattungsanspruches vor.
Nach Kenntnis des Bundesregierung werden Medizinal-Cannabisblüten, die
ausschließlich auf der Grundlage einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG
bezogen werden dürfen, in den berechtigten Lieferapotheken mit einem
Abgabepreis zwischen 15 und 20 Euro pro Gramm abgegeben. Die Abgabepreise
differieren zwischen den einzelnen Lieferapotheken. In der Begründung des
Gesetzentwurfs hat die Bundesregierung die Kosten für den monatlichen Bedarf
getrockneter Cannabisblüten, abhängig vom Tagesbedarf, auf durchschnittlich
540 Euro und bei besonders hohem Tagesbedarf auf bis zu 1 800 Euro pro
Patientin oder Patient geschätzt.
3. Wie viele Patientinnen und Patienten haben in den letzten fünf Jahren bis
heute eine Ausnahmegenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinproukte (BfArM) beantragt, und wie wurden diese Anträge
beschieden (bitte nach Jahr – für das Jahr 2016 nach Monat –, Anzahl der Anträge,
Anzahl der Genehmigungen sowie Anzahl der Ablehnungen aufschlüsseln)?
Von Anfang 2011 bis zum 14. Juni 2016 haben insgesamt 1 190 Patientinnen und
Patienten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2
BtMG zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch
betreuten und begleiteten Selbsttherapie beim BfArM gestellt. Diese schlüsseln
sich unter Berücksichtigung der anschließenden Erläuterungen wie folgt auf:
2011: 60 Anträge, 38 Erlaubnisse erteilt, 11 Erlaubnisanträge abgelehnt,
2012: 90 Anträge, 61 Erlaubnisse erteilt, acht Erlaubnisanträge abgelehnt,
2013: 173 Anträge, 110 Erlaubnisse erteilt, 19 Erlaubnisanträge abgelehnt,
2014: 241 Anträge, 168 Erlaubnisse erteilt, 24 Erlaubnisanträge abgelehnt,
2015: 434 Anträge, 315 Erlaubnisse erteilt, 12 Erlaubnisanträge abgelehnt,
Januar 2016: 38 Anträge, 25 Erlaubnisse erteilt, keine Ablehnung,
Februar 2016: 30 Anträge, 14 Erlaubnisse erteilt, zwei Erlaubnisanträge
abgelehnt,
März 2016: 36 Anträge, 16 Erlaubnisse erteilt, ein Erlaubnisantrag abgelehnt,
April 2016: 44 Anträge, 21 Erlaubnisse erteilt, keine Ablehnung,
Mai 2016: 32 Anträge, neun Erlaubnisse erteilt, keine Ablehnung,
Juni 2016 (Sachstand: 14. Juni 2016): 12 Anträge, bisher keine Erlaubnis
erteilt, keine Ablehnung.
Derzeit befindet sich noch eine größere Zahl von Anträgen in Bearbeitung, weil
Antragstellerinnen und Antragsteller erforderliche und nachgeforderte
Unterlagen noch nicht vorgelegt haben oder die Anträge erst kürzlich eingegangen sind.
Zu berücksichtigen ist auch, dass Anträge zurückgenommen wurden.
4. a) An welchen Erkrankungen leiden jeweils wie viele Patientinnen und
Patienten nach Kenntnis der Bundesregierung, die eine vom BfArM
genehmigte Therapie mit cannabishaltigen Medikamenten, Cannabisblüten oder
-extrakten erhalten?
Die den Ausnahmeerlaubnissen nach § 3 Absatz 2 BtMG zugrunde liegenden
Krankheitsbilder sind nach Maßgabe der Angaben in den Antragsunterlagen
vielfältig. Insoweit führen einige Patientinnen und Patienten eine Selbsttherapie mit
Cannabis wegen mehrerer Diagnosen durch. Die Hauptdiagnosegruppen und die
zugehörigen Prozentanteile der Patientinnen und Patienten stellen sich
gegenwärtig wie folgt dar:
Schmerz (einschließlich schmerzhafte Spastik bei multipler Sklerose):
ca. 62 Prozent,
ADHS: ca. 12 Prozent
Tourette-Syndrom: ca. 4 Prozent,
Epilepsie: ca. 3,5 Prozent,
Sonstige Neurologie: ca. 0,5 Prozent,
Depression: ca. 6 Prozent,
Sonstige Psychiatrie: ca. 3 Prozent,
Darmerkrankungen: ca. 4 Prozent,
Inappetenz/Kachexie: ca. 4,5 Prozent,
Lungenerkrankungen: ca. 0,5 Prozent.
b) Für welche weiteren Krankheitsbilder wurden Anträge auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung gestellt (s. o.), bei denen das BfArM diese
versagt hat?
Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum
Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten
und begleiteten Selbsttherapie wurden vom BfArM unabhängig von den
zugrundeliegenden Diagnosen in solchen Fällen versagt, in denen noch weitere
Therapieoptionen zur Verfügung standen.
5. Wie wird nach Rechtsauffassung der Bundesregierung eine
„schwerwiegende Erkrankung“ (§ 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB V – des Gesetzentwurfs zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, s. o.) definiert?
Der Begriff der schwerwiegenden Erkrankung wird im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) bereits an anderen Stellen verwendet (z. B. §§ 34, 35c
SGB V). Auch in der Rechtsprechung hat sich die Auslegung des Begriffs in
diesen und anderen Kontexten entwickelt. Auf die in diesen Zusammenhängen
entwickelten Grundsätze wird auch im Hinblick auf die Auslegung von § 31
Absatz 6 SGB V des Gesetzentwurfs hingewiesen. Dabei sind jeweils die Umstände
des Einzelfalles einzubeziehen.
6. a) Wann steht nach Rechtsauffassung der Bundesregierung bei einer
Patientin oder einem Patienten „keine anerkannte, dem medizinischen Stand
entsprechende Leistung im Einzelfall“ zur Verfügung (§ 31 Absatz 6 Satz 1
Nummer 1 SGB V des Gesetzentwurfs zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, s. o.)?
b) Mit wie vielen Therapien bzw. Arzneimitteln muss eine Patientin oder ein
Patient mit einer schwerwiegenden Erkrankung nach Ansicht der
Bundesregierung erfolglos behandelt worden sein, bis feststeht, dass „keine
anerkannte, dem medizinischen Stand entsprechende Leistung im Einzelfall
zur Verfügung steht“?
c) Müssen betroffene Patientinnen und Patienten nach Ansicht der
Bundesregierung neben pharmakologischen Therapien gegebenenfalls auch
chirurgische Therapieverfahren durchlaufen, bis feststeht, dass „keine
anerkannte, dem medizinischen Stand entsprechende Leistung im Einzelfall
zur Verfügung steht“?
Die Fragen 6a bis 6c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zunächst die Ärztin oder der Arzt entscheidet,
ob im Einzelfall die Voraussetzung gegeben ist, dass eine Versicherte oder ein
Versicherter nach Ausschöpfung anderer Therapien für eine Therapie mit
Cannabisarzneimitteln in Frage kommt. Die Leistung bedarf nach dem Gesetzentwurf
zudem bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten
der Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.
Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen kann die Krankenkasse den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der
sozialmedizinischen Begutachtung des Einzelfalls beauftragen. Die Vielzahl der möglichen
Fallgestaltungen erlaubt keine pauschalen Aussagen zur Anzahl der
Alternativtherapien oder der Bedeutung chirurgischer Therapieverfahren. Wie auch im
Rahmen des § 2 Absatz 1a SGB V, an dessen Formulierung sich § 31 Absatz 6
SGB V des Gesetzentwurfs orientiert, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu
entscheiden, ob die Voraussetzungen vorliegen.
d) Muss nach den geplanten Regelungen des o. g. Gesetzentwurfs bei der
Entscheidung über Verschreibung und Kostenerstattung von Cannabis als
Medizin nach Ansicht der Bundesregierung auch eine Nutzen-Risiko-
Bewertung herangezogen werden, wenn anerkannte, dem medizinischen
Stand entsprechende Leistungen im Einzelfall, bspw. durch
immunsuppressive Medikamente zur Behandlung chronisch-entzündlicher
Erkrankungen, gravierendere Langzeitschäden verursachen oder
schwerwiegendere Nebenwirkungen haben als medizinisches Cannabis?
Im Rahmen der Therapieentscheidung hat die verordnende Ärztin oder der
verordnende Arzt bei der Entscheidung über eine pharmakologische Therapie auch
mögliche Nebenwirkungen einzubeziehen.
e) Berücksichtigt die Bundesopiumstelle heutzutage bei der Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen für Cannabis als Medizin die Nutzen-Risiko-
Abwägung im Vergleich zu anerkannten, dem medizinischen Stand
entsprechenden Leistungen im Einzelfall?
Wenn ja, in wie vielen und welchen Fällen?
Die Bundesopiumstelle im BfArM darf eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von
Cannabis zum Zweck der ärztlich begleiteten Selbsttherapie nur in denjenigen
Fällen erteilen, in denen keine weiteren Therapieoptionen mit zugelassenen bzw.
verfügbaren Arzneimitteln bestehen. Nach bisheriger Verfahrenspraxis steht eine
Therapieoption auch in denjenigen Fällen nicht zur Verfügung, wenn
unzumutbare Nebenwirkungen zum Abbruch einer Therapie mit einem zuvor
angewendeten Arzneimittel geführt haben. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage eines
Arztberichts, der bei der Antragstellung vorzulegen ist.
7. a) Auf Grundlage welcher Erwägungen lässt sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die vorgeschlagene Einführung einer selbstverpflichtenden
Begleiterhebung, die an die Kostenübernahme der Behandlung durch die
Gesetzlichen Krankenkassen gebunden ist, legitimieren?
b) Inwieweit ist die selbstverpflichtende Begleiterhebung nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Novum?
Wenn nein, bei welchen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen
wurde die Teilnahme an einer selbstverpflichtenden,
nichtinterventionellen Begleiterhebung an die Kostenerstattung durch die Gesetzlichen
Krankenkassen gebunden, und wo wurde dies gesetzlich verankert?
Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Verknüpfung von Begleiterhebung und
Leistungsanspruch dient dazu, umfassendere Erkenntnisse über die
therapeutischen Ergebnisse einer Anwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu
gewinnen, um so eine Grundlage für die Entscheidung des Gemeinsamen
Bundesausschusses über das Nähere zur Leistungsgewährung nach Abschluss der
Begleiterhebung zu schaffen.
Hinsichtlich der von der Regelung umfassten Arzneimittel gibt es gerade keine
Evidenz der Stufe, wie sie sonst bei der Erstattung von Arzneimitteln zur
Wirksamkeit der Therapie vorausgesetzt wird (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V).
Deshalb ist ausnahmsweise die verpflichtende Teilnahme an einer Begleiterhebung
Voraussetzung für die Leistungsgewährung der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Die Regelung sieht vor, dass es sich um eine nicht-interventionelle
Begleiterhebung handelt. Über die in der Arztpraxis im Rahmen der Behandlung
erforderlichen Maßnahmen sollen für die Begleiterhebung keine weiteren
Diagnoseverfahren angewendet werden. Zudem dürfen Daten von der verordnenden Ärztin oder
von dem verordnenden Arzt nur anonym an das mit der Begleiterhebung
beauftragte BfArM übermittelt werden. Das Nähere soll durch die mit dem
Gesetzentwurf vorgesehene Rechtsverordnung geregelt werden.
8. In welchem Zeitraum müssen die gesetzlichen Krankenkassen über die
Kostenerstattung nach Eingang der Antragstellung entscheiden, und findet in
diesem Fall § 13 Absatz 3a SGB V Anwendung?
Wenn nein, warum nicht?
Die in § 13 Absatz 3a SGB V vorgegebenen Fristen zur Entscheidung einer
Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen gelten auch für die im Gesetzentwurf
vorgesehene Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder
Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den
Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
9. a) Sieht die Bundesregierung die Mitwirkung der gesetzlichen
Krankenkassen bei der Kostenerstattung für Cannabis als Medizin als gefährdet an,
da „[d]ie gesetzlichen Krankenkassen […] die medizinische Wirksamkeit
von Cannabis geklärt wissen wollen, bevor sie sich zur Bezahlung
des Rauschmittels verpflichten lassen“ (vgl. FOCUS Magazin vom
7. Mai 2016;
www.focus.de/magazin/archiv/reaktion-auf-groehe-
vorstosskrankenkassen-wollen-fuer-cannabis-rezepte-nicht-bezahlen_id_5505888.
html)?
b) Welche Auswirkungen hätte eine Weigerung der Kostenerstattung durch
die gesetzlichen Krankenkassen auf betroffene Patientinnen und
Patienten, die nach den Regelungen des Gesetzentwurfs einen Anspruch auf
Cannabis als Medizin und Kostenerstattung hätten?
c) Wäre in diesem Fall der Eigenanbau von Cannabis für betroffene
Patientinnen und Patienten weiterhin möglich, wie das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 6. April 2016 entschied (BVerfG 3 C 10.14)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihre
gesetzlichen Leistungsverpflichtungen erfüllen werden.
10. Welche Daten der betroffenen Patientinnen und Patienten müssen nach
Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der selbstverpflichtenden
nichtinterventionellen Begleiterhebung erhoben werden?
Der Gesetzentwurf sieht eine nicht-interventionelle, begleitende Datenerhebung
vor. Über die im Rahmen der Behandlung erforderlichen Maßnahmen zur
Diagnose sollen für die Begleiterhebung keine weiteren Diagnoseverfahren
angewendet werden. Es ist vorgesehen, dass die Ärztin oder Arzt dem BfArM
anonymisiert Daten übermittelt, wie zum Beispiel zur Diagnose, Therapie, Dosis und
Nebenwirkungen. Der Gesetzentwurf sieht eine Ermächtigung des
Bundesministeriums für Gesundheit vor, durch Rechtsverordnung die Aufgabe zur Regelung des
Verfahrens zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der
anonymisierten Datenübermittlung an das BfArM zu subdelegieren. Das BfArM erhält auf
diese Weise die Aufgabe und die Berechtigung zum Erlass einer entsprechenden
Rechtsverordnung.
11. Welche Vorgaben zum Datenschutz gelten für die im Rahmen dieser
Begleiterhebung gewonnenen Patientendaten?
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Daten von der verordnenden Ärztin oder
dem verordnenden Arzt nur anonym an das mit der Begleiterhebung beauftragte
BfArM übermittelt werden dürfen. Auf anonymisierte Daten finden
datenschutzrechtliche Bestimmungen keine Anwendung. In der Begründung des
Gesetzentwurfs wird im Übrigen ausgeführt, dass wegen der geringen Anzahl betroffener
Versicherter ein Verfahren vorzusehen ist, das sicherstellt, dass auch die
meldenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte anonym bleiben.
12. Inwieweit können nach Kenntnis der Bundesregierung aus den Daten der
Begleiterhebung aussagekräftige Ergebnisse gewonnen werden, die Näheres
zur Leistungsgewährung aufzeigen sollen, wenn die betroffenen
Patientinnen und Patienten „vermutlich rund 500 bis 1 000 Menschen […] – die
zudem an so verschiedenen Erkrankungen wie dem Tourette-Syndrom, ADHS,
Multipler Sklerose oder Schmerzsyndromen unterschiedlichster Art leiden“
(vgl. Tolmein, O. in Dr. med. Mabuse 220, März/April 2016)?
Ausgehend von dem Wissen, dass es verschiedene Stufen der Evidenz gibt, wird
eine nicht-interventionelle Begleiterhebung keine Erkenntnisse der höchsten
Evidenzstufe hervorbringen. Dieser zusätzliche Erkenntnisgewinn liegt im Interesse
der Patientinnen und Patienten sowie der an der Durchführung einer
entsprechenden Therapie interessierten Ärztinnen und Ärzte. In dem Umfang, in dem
Cannabis zur medizinischen Anwendung von den gesetzlich versicherten Patientinnen
und Patienten sowie deren Ärztinnen und Ärzten als Therapieoption angenommen
wird, lassen sich über einen Zeitraum von 60 Monaten Daten erheben, die
weiterführende Hinweise zu Indikationen, zur Wirksamkeit, Sicherheit und
Dosierung geben können.
13. Inwieweit kann nach Kenntnis der Bundesregierung die selbstverpflichtende
Begleiterhebung bei betroffenen Patientinnen und Patienten zu validen
Erkenntnissen über Cannabis als Medizin beitragen, wenn eine Kontrollgruppe
nicht vorgesehen ist?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Im Übrigen geht die
Bundesregierung davon aus, dass die systematische Erhebung von Daten im
Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten und bezüglich Wirksamkeit und Sicherheit
ärztlich überprüften, also kontrollierten Cannabistherapie zum Erkenntnisgewinn
beitragen kann.
14. Stimmt die Bundesregierung der Aussage des Spitzenverbandes der
gesetzlichen Krankenkassen in Bezug auf die Begleiterhebung zu, dass „die
Ergebnisse bloßer Fallserien weniger aussagekräftig seien als die Prüfung
durch offizielle Zulassungsbehörden – wie sie die Erstattung eines
Arzneimittels durch die Krankenkassen in der Regel voraussetzt“ (vgl.
www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=62030)?
Wenn nein, wieso nicht?
Dieser Aussage kann gefolgt werden.
15. a) Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, Daten bzw.
Erkenntnisse über die Behandlung mit Cannabis als Medizin aus anderen
Ländern, wie bspw. Israel, auf Deutschland zu übertragen und für die
Regelung der Leistungsgewährung zu nutzen?
b) Wenn nein, warum ist eine Übertragung der Ergebnisse aus dem Ausland
über die Behandlung mit Cannabis als Medizin nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht möglich?
Sofern in anderen Staaten Daten aus klinischen Studien mit in der Qualität
standardisierten Cannabisarzneimitteln zur medizinischen Anwendung erhoben
werden, können diese bei der therapeutischen Anwendung in Deutschland
Berücksichtigung finden. In der Systematik des jeweiligen Gesundheitsrechts anderer
Staaten, wie zum Beispiel in Israel, wird der Zugang zu und die Versorgung mit
Cannabis zu medizinischen Zwecken (in Form getrockneter Blüten und
Extrakten) anders geregelt, als dies in Deutschland mit dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung vorgesehen ist. In Israel:
findet die Abgabe o. g. Cannabis im Wege des Direktbezugs von den
Anbauern, deren Auslieferungsbetrieben oder über von ihnen unterhaltene,
sogenannte Verteilungszentren, die sich zumeist in Krankenhäusern befinden, statt,
wird Cannabis, das – soweit ersichtlich – nicht als Arzneimittel eingestuft und
daher auch nicht verschreibungsfähig ist, in der Regel in Form getrockneter
Blüten oder von Ölen, nicht in einheitlich standardisierten Qualitäten in
Verkehr gebracht; eine Qualitätskontrolle von Cannabis zur medizinischen
Anwendung oder der zu diesem Zweck daraus hergestellten Produkte ist – soweit
ersichtlich – behördlicherseits nicht vorgeschrieben, wird aber häufig von den
Anbauern selbst durchgeführt,
erfolgt die Entscheidung über eine Therapie mit dem o. g. Cannabis auf der
Grundlage einer fachärztlichen Empfehlung durch 36 Ärztinnen und Ärzte, die
vom Gesundheitsministerium hierzu autorisiert wurden,
erfolgt keine mengenbezogene Preisstellung für Patientinnen und Patienten (zu
entrichten ist ein monatlicher Pauschalbetrag von umgerechnet ca. 90 Euro;
ohne Kostenerstattung).
Vor dem Hintergrund dieser im Vergleich zum deutschen Recht
unterschiedlichen Strukturen und Ansätze, hier am Beispiel Israel, ist gegenwärtig nicht zu
erkennen, dass sich Regelungselemente anderer Staaten in die Struktur des
deutschen Systems der Leistungsgewährung durch die gesetzlichen Krankenkassen
integrieren lassen könnten.
16. Wie viele Cannabispflanzen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung
angepflanzt werden, um den Bedarf von medizinischen Cannabisblüten in
Deutschland zu decken (bitte in Hektar pro Jahr angeben)?
Die zukünftige Bedarfsmenge getrockneter Cannabisblüten in standardisierter
Qualität zur medizinischen Anwendung wird von verschiedenen variablen
Faktoren abhängen. Wesentliche Faktoren sind, die vom Erkrankungsbild der
Patientinnen und Patienten im Einzelfall abhängige ärztliche Entscheidung für oder
gegen eine solche Therapie, daraus abgeleitet die Verschreibungshäufigkeit sowie
Verschreibungsmenge und insgesamt die Verschreibungsbereitschaft der
Ärztinnen und Ärzte sowie bei den Patientinnen und Patienten die Bereitschaft zu einer
entsprechenden Therapie. Zudem werden die individuellen Therapieverläufe und
-ergebnisse Einfluss haben, da von ihnen die Dosierung und die Dauer der
Therapie abhängen.
Schließlich lässt sich im Hinblick auf eine – in ihrer Art und Leistungsfähigkeit
in der Frage nicht weiter bestimmte – ‚Cannabispflanze‘ derzeit nicht
abstraktschematisch angeben, welche genaue Menge getrockneter Cannabisblüten sich in
standardisierter Qualität aus dieser gewinnen lassen. Vor diesem Hintergrund ist
eine abstrakte Aussage zu „Pflanzen pro Hektar“ nicht möglich.
17. Wie viel wird nach Kenntnis der Bundesregierung ein Gramm medizinische
Cannabisblüten kosten, wenn die Produktion von Cannabisblüten für
medizinische Zwecke in Deutschland stattfindet (bitte Produktionspreis pro
Gramm Cannabis sowie Abgabepreis in der Apotheke angeben)?
Der Gesetzentwurf sieht ein Vergabeverfahren durch das BfArM vor. Erst danach
steht fest, zu welchem Abgabepreis Cannabis abgegeben werden kann.
18. a) Gilt die Verordnung von Cannabis als Medizin nach Kenntnis der
Bundesregierung als Praxisbesonderheit, damit die Verordnung von
Cannabis-basierten Medikamenten nicht am Praxisbudget bzw. an drohenden
Regressforderungen wegen Budgetüberschreitung scheitert?
b) Sieht die Bundesregierung andernfalls eine flächendeckende Versorgung
mit Cannabis als Medizin für betroffene Patientinnen und Patienten als
gefährdet an?
Falls nicht, wieso nicht?
Für die Erstattung von Cannabisarzneimitteln sieht der Gesetzentwurf keine
besonderen Regelungen im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeitsprüfungen vor. Die
Wirtschaftlichkeitsprüfungen verordneter Leistungen wurden mit dem GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz, das in seinen wesentlichen Teilen im Juli 2015 in Kraft
getreten ist, in die Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Landesverbände der Krankenkassen gegeben. Ab dem 1. Januar 2017 werden die
Prüfvereinbarungen auf dieser Ebene für die Prüfung maßgeblich sein. Eine
Gefahr für die Versorgung mit Cannabis als Medizin besteht dadurch nicht.
19. a) Wie viele Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verschreiben derzeit nach
Kenntnis der Bundesregierung Cannabis als Medizin (bitte nach
Bundesland, Anzahl der Ärztinnen und Ärzte sowie Fachrichtungen
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
b) Wie viele Ärztinnen und Ärzte sind nach Kenntnis der Bundesregierung
dazu bereit, Cannabis als Medizin zu verschreiben, wenn eine
entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen ist (bitte nach Bundesland,
Anzahl der Ärztinnen und Ärzte sowie Fachrichtungen aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung kann dazu keine Prognose abgeben.
20. a) Führen die Bundesärztekammer bzw. die Landesärztekammern nach
Kenntnis der Bundesregierung Fortbildungen und/oder Weiterbildungen
für Ärztinnen und Ärzte durch, die über die Behandlung mit Cannabis als
Medizin informieren?
b) Wenn nein, wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass
Ärztinnen und Ärzte über die Therapie mit Cannabis als Medizin informiert und
weitergebildet werden, und wenn ja, in welcher Form?
Über die bereits verfügbaren Optionen einer medizinischen Therapie mit
Cannabisarzneimitteln können sich Ärztinnen und Ärzte im Rahmen von Fort- und
Weiterbildungsangeboten informieren.
Einen Überblick zum medizinisch-therapeutischen Einsatz von Cannabinoiden
hat die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft erstellt:
„Cannabinoide in der Medizin – Überblick über die Studienlage zum therapeutischen Einsatz
von Cannabinoiden, Berlin März 2015“. Daneben ist die „allgemeine
Schmerztherapie“ Bestandteil aller ärztlichen Weiterbildungsgänge ist (siehe [Muster]-
Weiterbildungsordnung [MWBO] – Fassung vom 23. Oktober 2015 – S. 19). Die
Schmerztherapie ist zudem besonderer Inhalt der Weiterbildung im Gebiet
Anästhesiologie, der verschiedenen chirurgischen Fächer, der Rheumatologie und
insbesondere der Zusatzweiterbildung und des Weiterbildungskurses „Spezielle
Schmerztherapie“. Soweit ersichtlich bieten verschiedene Landesärztekammern
bereits Fortbildungen zu „Cannabis in der Medizin“ an.
Es wäre zielführend, wenn der Entwurf für ein Gesetz zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften zur Fortentwicklung des Angebots
medizinisch-wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildungen im Bereich der
medizinischen Therapie mit Cannabisarzneimitteln beitragen würde.
21. a) Welche Auswirkungen hat der Gesetzentwurf auf die Erteilung,
Überprüfung oder Entziehung der Fahrerlaubnis von Patientinnen und Patienten,
die mit Cannabis als Medizin behandelt werden?
Nach § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) handelt
ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten
berauschenden Mittels – dazu gehört auch Cannabis – im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage
genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies gilt nach § 24a Absatz 2
Satz 3 StVG nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme
eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Der Gesetzentwurf hat Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage, ob die
Substanz bestimmungsgemäß eingenommen wird. Es kann bei einer Ahndung als
Ordnungswidrigkeit verbleiben, wenn der Einfluss der nachgewiesenen Substanz
auf einem Missbrauch des Arzneimittels beruht, weil das Arzneimittel dann im
Sinne der Vorschrift nicht bestimmungsgemäß angewendet wurde. In diesem Fall
ist gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot
anzuordnen.
Selbst wenn die Voraussetzung des § 24a Absatz 2 Satz 3 StVG erfüllt ist, hindert
dies nicht eine Verurteilung gemäß §§ 316, 315c Absatz 1 Nr. 1a) des
Strafgesetzbuchs (StGB) im Fall nachgewiesener Fahruntüchtigkeit. Es kommt hierbei
nicht darauf an, ob das berauschende Mittel im konkreten Einzelfall als
Arzneimittel verschrieben wurde. Eine Verurteilung nach §§ 316, 315c StGB kommt in
diesen Fällen genauso in Betracht wie bei anderen rauschbedingten
Trunkenheitsfahrten im Zusammenhang mit – verschriebenen oder nicht verschriebenen –
Arzneimitteln. Es kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen
vorliegen, auch ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB verhängt oder die Fahrerlaubnis
gemäß §§ 69, 69a StGB eingezogen werden.
b) Müssen Patientinnen und Patienten, die mit Cannabis als Medizin
therapiert werden und in einer polizeilichen Kontrolle überprüft werden, mit
den Entzug der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung rechnen, um ihre Fahrtauglichkeit zu
beweisen und die Fahrerlaubnis zu be- bzw. zurückzuerhalten?
Die Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Entziehung einer
Fahrerlaubnis ist eine Frage des Einzelfalls und richtet sich grundsätzlich nach § 11 und
§ 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Werden etwa im Rahmen einer
polizeilichen Kontrolle Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Fahreignung
begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 und 14 FeV
genannten Voraussetzung auch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens anordnen. Die Frage der Fahreignung hängt dabei insbesondere von
der Höhe der Medikation, der Art und der bestimmungsgemäßen Einnahme der
Medikation ab.
Erweist sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis dabei als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß
§ 46 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Zu den bußgeldrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben betreffend den Entzug
der Fahrerlaubnis wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 21a verwiesen.
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ISSN 0722-8333]