[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 6. Juli 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9133
18. Wahlperiode 08.07.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8806 –
Andauernde Probleme beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen
Flüchtlingen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Viele Angehörige von anerkannten Flüchtlingen müssen in Kriegs- und
Krisengebieten oder in Flüchtlingslagern nahe ihrer Herkunftsländer zurückbleiben,
etwa weil das Geld für die Flucht nicht für alle Familienmitglieder reicht oder
die Kinder noch zu klein sind, um ihnen eine gefährliche und lange Flucht
zuzumuten. Für diese Menschen ist der Familiennachzug zumeist die einzige
sichere und legale Möglichkeit, um Schutz und Asyl in der Europäischen Union
zu erhalten und die Familieneinheit wiederherzustellen.
In Deutschland anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf erleichterten
Nachzug ihrer Kernfamilie, unabhängig von einer – sonst üblichen – Prüfung
der konkreten Wohnraum- und Einkommenssituation. Ein diesbezüglicher
Antrag muss nach § 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) innerhalb
von drei Monaten nach ihrer Anerkennung in Deutschland gestellt werden.
Beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen gelten geringere
Anforderungen an Nachweise der Identität und der Familienbeziehung (vgl. Artikel 11
Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003), denn häufig
fehlen kriegs- und fluchtbedingt entsprechende amtliche Dokumente oder sie
können in der besonderen Situation nicht in zumutbarer Weise beschafft werden.
Trotz dieses klaren Rechtsanspruchs kommt es beim Familiennachzug –
insbesondere zu syrischen Flüchtlingen – zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen.
Im Herbst 2015 betrugen die Wartezeiten auf einen ersten Termin im
Visumverfahren in Istanbul bis zu 16 Monate, in Ankara bis zu 13 Monate und in Izmir
bis zu acht Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5914). Die Bearbeitung der
Visumanträge nimmt dann in der Regel noch einmal mehrere Wochen, teilweise
Monate in Anspruch.
Seitdem haben sich nach Kenntnis der Fragesteller die Wartezeiten nicht
wesentlich verbessert. Zwar betrug Anfang 2016 die Wartezeit auf Termine zur
Visumbeantragung für die Familienzusammenführung etwa in der deutschen
Botschaft in Beirut neun bis zehn Monate. Doch nach Berichten von
Beratungsstellen soll die Wartezeit inzwischen bei 15 Monaten liegen. Vor diesem
Hintergrund beklagten PRO ASYL e. V. und der Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V.
Anfang April 2016 einen „permanenten Verfassungsbruch“ durch die
„systematische Behinderung“ des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen
(
www.proasyl.de/pressemitteilung/familiennachzug-wird-systematisch-behindert/).
Während in den Jahren 2014 und 2015 rund 127 000 syrischen Flüchtlingen ein
Flüchtlingsstatus gewährt worden sei, hätten von Anfang 2014 bis Oktober 2015
nur rund 18 400 syrische Familienangehörige ein Visum zum Familiennachzug
erhalten. Mit entsprechendem politischem Willen könnten bürokratische
Hürden gezielt abgebaut und der Familiennachzug erheblich erleichtert werden.
In einigen Auslandsvertretungen werden zeitweise nur im Ausnahmefall oder
gar keine Visa zur Familienzusammenführung ausgestellt, was zumeist mit
mangelnden räumlichen oder Personalkapazitäten begründet wird. So werden
etwa im deutschen Generalkonsulat im irakischen Erbil erst seit Mai 2016
Anträge auf Familienzusammenführung regulär bearbeitet (
www.irak.diplo.de/
Vertretung/irak/de/08/__GK__Erbil__Startseite.html).
Zudem treten weitere Probleme auf. Viele Flüchtlinge, insbesondere aus Syrien,
verfügen über keine oder keine gültigen Pass- oder Ausweispapiere mehr. Für
eine Verlängerung oder Neuausstellung fallen jedoch sowohl in Syrien als auch
in syrischen Auslandvertretungen zum Teil sehr hohe Gebühren an, weil die
Passausstellung für die syrische Regierung zu einer wichtigen Einnahmequelle
geworden ist. Teilweise wird Syrern, die von den Behörden mit der Opposition
in Verbindung gebracht werden, die Ausstellung der Papiere auch komplett
verweigert (
www.deutschlandradiokultur.de/zwischen-zwei-welten-welche-botschaft-
ist-fuer-die.976.de.html?dram:article_id=342172). Die deutschen
Auslandsvertretungen wiederum stellen nach § 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nur
solchen Flüchtlingen Ersatzpapiere aus, die keinen Pass besitzen und „ihn nicht
auf zumutbare Weise erlangen“ können. Für die Annahme einer solchen
Unzumutbarkeit reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn keine ausreichenden
finanziellen Mittel vorhanden sind. In einigen den Fragestellern bekannten Fällen
wurde von alleinstehenden Frauen mit Kindern erwartet, aus einer relativen
Sicherheit – etwa einem Flüchtlingslager in der Türkei – wieder in das
Bürgerkriegsland Syrien zu reisen und dort die Papiere zu beantragen.
Seit Anfang des Jahres 2016 verlangen die türkischen Grenzbehörden von
syrischen Staatsangehörigen zudem ein Visum für den Grenzübertritt. Nur in
Ausnahmefällen behalten sich die türkischen Behörden vor, von einem solchen
Visum abzusehen, etwa aus humanitären Gründen, bei Krankheit oder Ähnlichem
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 18/8020, 23. März 2016). Viele Schutzsuchende, die einen Termin
bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei haben, sich aber noch in
Syrien aufhalten, können weder diesen Termin noch kurzfristig von den
deutschen Auslandsvertretungen vergebene Ersatztermine wahrnehmen, weil sie
nicht über die Grenze gelassen werden. In Einzelfällen wurde nach Kenntnis der
Fragesteller von den türkischen Grenzbehörden eine Art offizielle „Einladung“
der deutschen Auslandsvertretung verlangt. Auf Nachfrage hierzu führte die
Bundesregierung aus, sie habe nicht die Möglichkeit, den Grenzübergang
zwischen zwei souveränen Drittstaaten zu erleichtern, da Ein- und
Ausreisevorschriften der Souveränität und der Gesetzgebung des jeweiligen Staates
unterliegen (Schreiben des Staatsministers für Europa im Auswärtigen Amt, Michael
Roth, vom 26. April 2016). Gerade im Fall Syriens kommt die Tatsache dazu,
dass fast alle infrage kommenden Grenzübergänge nicht mehr unter Kontrolle
der syrischen Regierung, sondern von Oppositionsgruppen einschließlich von
der Europäischen Union als terroristisch eingestufter Gruppierungen befinden.
Zusätzlich zu den Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung des
Anspruches auf Familiennachzug wurde dieser durch gesetzliche Änderungen
eingeschränkt. Während zum 1. August 2015 die gesetzlichen Regelungen des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten den günstigeren Regeln des
Nachzugs zu anerkannten Flüchtlingen angepasst wurden, wurde diese Regelung mit
dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren zum 17. März 2016
für zwei Jahre ausgesetzt. Auch syrische Flüchtlinge und der Elternnachzug zu
unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutzstatus sind von der
Aussetzung betroffen. Die Aufnahme von Familienmitgliedern minderjähriger
Flüchtlingskinder soll nur noch aus dringenden humanitären Gründen im
Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Maßgabe von § 22 AufenthG möglich sein.
Eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen
Bundestages stellte in diesem Zusammenhang fest: „Die konsequente Anwendung des
(neuen) § 104 Absatz 13 AufenthG widerspricht für sich genommen den
Bestimmungen der KRK [Kinderrechtskonvention], da die Norm das
konventionsrechtlich geforderte Verwaltungsermessen auf Null reduziert und damit der
Behörde für eine Dauer von zwei Jahren die Möglichkeit verwehrt, bei der
Entscheidung über einen Antrag auf Familienzusammenführung Aspekte des Kindeswohls
konventionskonform zu berücksichtigen“ (Ausarbeitung vom 19. Februar 2016,
WD 2 – 3000 – 026/16).
Seitdem der Familiennachzug zu subsidiären Flüchtlingen für zwei Jahre
ausgesetzt wurde, erteilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in
immer mehr Fällen nur noch einen subsidiären Schutzstatus – und nimmt den
Betroffenen damit für einen langen Zeitraum die Möglichkeit, ihre Familien
nachzuholen. Im April 2016 erhielten 4 116 Schutzsuchende nur diesen
abgesenkten Schutzstatus, anstatt einer Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention. Das sind mehr als doppelt so viele Fälle wie im
gesamten Jahr 2015, wo in insgesamt 1 707 Fällen der subsidiäre Schutzstatus
ausgesprochen wurde. Im Jahr 2015 machte der subsidiäre Schutz gerade einmal
1,2 Prozent des insgesamt gewährten Flüchtlingsschutzes aus. Im Monat
April 2016 waren es dagegen 16 Prozent (vgl. Pressemitteilung des
Bundesministeriums des Innern vom 9. Mai 2016).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die hohe Zahl von über 220 000 anerkannten syrischen Flüchtlingen, denen
weitere Schutzsuchende nach Deutschland nachfolgen, zieht – zeitversetzt – ein
anhaltend hohes Aufkommen von nachzugsberechtigten Familienangehörigen nach
sich. Über den Zuzug der Familienangehörigen ist im Rahmen von
Visumverfahren an den Auslandsvertretungen in der Region um Syrien zu entscheiden. Seit
Beginn vergangenen Jahres sind weitgehende Verfahrenserleichterungen,
personelle Aufstockungen und räumliche Erweiterungen umgesetzt worden, um dieser
humanitär und organisatorisch enormen Herausforderung gerecht zu werden. So
haben die Bundesländer Globalzustimmungen erteilt, um die Beteiligung der
Ausländerbehörden zu ersetzen. Ein Webportal des Auswärtigen Amts
ermöglicht die fristwahrende Anzeige des erleichterten Familiennachzugs.
Familienunterstützungszentren der Internationalen Organisation für Migration (IOM)
beraten in Istanbul, Gaziantep und Beirut Familienangehörige bei der Antragstellung
und Vorbereitung auf die Ausreise nach Deutschland. Mit neuen Planstellen und
zusätzlichen Abordnungen sind die Annahmekapazitäten nochmals ausgeweitet
worden, so dass etwa die Botschaft Beirut ihr Volumen gegenüber dem
Vorkrisenniveau verfünffacht hat. Trotz alledem hat sich nicht vermeiden lassen, dass
die Dimension des Familiennachzugs die Visastellen überlastet und Termine über
viele Monate hinweg ausgebucht sind. Die Bundesregierung ist daher weiterhin
bemüht, alles zu tun, damit den syrischen Familienangehörigen in vertretbarer
Zeit eine Perspektive der Zusammenführung mit den Schutzberechtigten in
Deutschland aufgezeigt werden kann.
1. Wie lang sind derzeit (bitte Stichtag angeben) in den deutschen
Auslandsvertretungen in der Region um Syrien die Wartezeiten auf einen Termin zur
Vorsprache zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung
mit in Deutschland lebenden, anerkannten syrischen Flüchtlingen, wie viele
Termine sind aktuell gebucht (bitte nach Visastellen differenzieren), und wie
lang sind die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten der entsprechenden
Anträge bis zur Visumerteilung (falls zu Letzterem keine konkreten Daten
vorliegen sollten, bitte Einschätzungen fachkundiger Bediensteter angeben)?
Die Auslandsvertretungen Ankara, Istanbul, Izmir und Erbil arbeiten im Bereich
des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten mit einem Terminvergabesystem,
wonach zunächst Terminnummern vergeben werden und später eine
Benachrichtigung des konkreten Visumbeantragungstermins folgt. Eine genaue Wartezeit
kann daher für diese Auslandsvertretungen nicht angegeben werden. Das
Terminnummernsystem gewährleistet die optimale Ausnutzung der bestehenden
Kapazitäten und trägt so zu möglichst kurzen Wartezeiten bei. An der Botschaft Beirut
beträgt die Wartezeit auf einen Visumtermin derzeit etwa 15 Monate, an der
Botschaft Amman etwa vier Monate, an der Botschaft Kairo etwa fünf Monate.
Für die drei Auslandsvertretungen in der Türkei sind mit Stand vom 17. Juni 2016
insgesamt 44 519 Termine im Bereich des Familiennachzugs zu
Schutzberechtigten aus Syrien gebucht. Für das Generalkonsulat Erbil findet keine nach
Staatsangehörigkeit der Referenzperson in Deutschland getrennte Terminbuchung statt.
In Beirut sind Termine für etwa 45 000 Personen gebucht. Bei der Botschaft
Beirut sind bis Mitte September 2017 etwa 8 000 Termine gebucht (Stand:
27. Juni 2016), bei der Botschaft Amman sind für die kommenden drei Monaten
828 Termine gebucht.
Eine durchschnittliche Bearbeitungszeit wird nicht erfasst. Über einen
Visumantrag kann erst entschieden werden, wenn die antragsbegleitenden Unterlagen
vollständig vorliegen und die Identität überprüft werden konnte. Aus diesem Grund
können zwischen erster Vorsprache und Visumerteilung mehrere Wochen oder
Monate liegen.
2. Bei welchen deutschen Auslandsvertretungen werden Visaanträge zum
Familiennachzug von Menschen aus Syrien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Syrien haben, entgegengenommen und bearbeitet?
Visumanträge zum Familiennachzug von Antragstellern mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Syrien werden vorrangig von den Auslandsvertretungen in Beirut,
Ankara, Istanbul, Izmir, Amman, Kairo und Erbil entgegengenommen und
bearbeitet. Daneben sind auch alle anderen Auslandsvertretungen ermächtigt,
Visumanträge von diesen Antragstellern anzunehmen, solange hierdurch nicht
Bearbeitungskapazitäten für Antragsteller aus dem jeweiligen Gastland eingeschränkt
werden.
3. Wie viele Visa für syrische Staatsangehörige zum Familiennachzug zu
Schutzberechtigten wurden bislang erteilt (soweit möglich bitte nach
Visastellen und Jahren differenzieren)?
Es findet an den Auslandsvertretungen keine automatisierte statistische Erfassung
nach der Staatsangehörigkeit der Antragstellenden statt. Die nachstehenden
Angaben beruhen daher auf einer erweiterten statistischen Erfassung sowie
qualifizierten Schätzungen. Der Rückgang der Zahlen der in Ankara erteilten Visa für
Familiennachzug syrischer Staatsangehöriger rührt daher, dass dort aktuell
verstärkt Anträge auf Familiennachzug irakischer Staatsangehöriger bearbeitet
werden.
Erteilte Visa bei
Familiennachzug – syrische Staatsangehörige 2015 1. Quartal 2016
Amman 1.278 745
Ankara 4.391 945
Istanbul 2.849 2.732
Izmir 1.395 643
Beirut 8.727 2.191
Kairo 1.025 399
Erbil 626 91
Zwischenergebnis 20.292 7.746
Andere Auslandsvertretungen 1.084 1.106
Gesamt 21.376 8.852
4. Wie viele Personen aus Syrien sind inzwischen im Rahmen der Bundes- bzw.
Länderaufnahmeprogramme nach Deutschland eingereist, bzw. wie viele
entsprechende Visa wurden erteilt (bitte nach Programmen und
Bundesländern differenziert auflisten), wie viele von ihnen haben bislang einen
Asylantrag gestellt (bitte wie zuvor differenzieren), und wie ist zu erklären, dass
die Angaben der Bundesregierung zur Zahl dieser Asylanträge in ihrer
Antwort auf die Mündliche Frage 31 (Plenarprotokoll 18/169, S. 16684,
Anlage 24) mit 377 (Bundesprogramme) bzw. 3 126 (Landesprogramme)
niedriger sind als die zuvor auf Bundestagsdrucksache 18/5799 angegebenen
Zahlen (733 bzw. 4 508)?
Genaue Angaben zur Zahl der syrischen Asylantragsteller, die im Rahmen der
Bundes- und Länderprogramme nach Deutschland eingereist waren, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die nachfolgenden Daten wurden analog zu den auf
Bundestagsdrucksache 18/5799 in der Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 5 und 6c gemachten Angaben ermittelt. Diese Angaben beziehen allerdings
nicht nur Personen ein, die über die Landesprogramme nach Deutschland
gekommen sind, sondern können auch syrische Studierende in Deutschland umfassen,
denen nach Ausbruch des Krieges ein Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1
AufenthG erteilt wurde.
Bundesaufnahmeprogramme:
Mit Stand vom 31. Mai 2016 wurden in den drei Bundesaufnahmeprogrammen
20 089 Visa erteilt.
Zum gleichen Stichtag waren im Ausländerzentralregister 17 186 syrische
Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 AufenthG und Einreise
nach dem 31. Dezember 2012 als aufhältig und 213 als zum Stichtag nicht mehr
aufhältig gespeichert. Darunter waren 2 408 syrische Staatsangehörige, die nach
der Einreise ab dem 1. Januar 2013 einen Asylantrag gestellt haben und
gleichzeitig vorher einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 AufenthG besaßen. Die
Differenzierung nach Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Bundesland
Nichtaufhältige Aufhältige
davon
Asylantrag
gestellt
davon
Asylantrag
gestellt
Baden-Württemberg 33 2.180 196
Bayern 39 1 2.546 132
Berlin 18 1 880 170
Brandenburg 2 460 30
Bremen 2 156 19
Hamburg 13 2 386 46
Hessen 25 1.258 171
Mecklenburg-Vorpommern 1 1 350 104
Niedersachsen 18 4 1.674 414
Nordrhein-Westfalen 37 3.703 644
Rheinland-Pfalz 13 858 26
Saarland 1 1 193 41
Sachsen 3 905 83
Sachsen-Anhalt 3 519 111
Schleswig-Holstein 2 1 625 72
Thüringen 3 493 48
Gesamt 213 11 17.186 2.307
Landesaufnahmeprogramme:
Mit Stand vom 31. Mai 2016 wurden im Rahmen der
Landesaufnahmeprogramme insgesamt 22 272 Visa erteilt. Die Aufschlüsselung nach
Auslandsvertretung und Bundesländer ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage (s. S. 24).
Zum gleichen Stichtag waren im Ausländerzentralregister 13 262 syrische
Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 AufenthG und Einreise
nach dem 30. Juni 2013 als aufhältig und 547 syrische Staatsangehörige als zum
Stichtag nicht mehr aufhältig gespeichert.
Darunter waren 7 982 syrische Staatsangehörige, die nach der Einreise ab dem
1. Juli 2013 einen Asylantrag gestellt haben und gleichzeitig vorher einen
Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 AufenthG besaßen.
Die Differenzierung nach Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Bundesland
Nichtaufhältige Aufhältige
davon
Asylantrag
gestellt
davon
Asylantrag
gestellt
Baden-Württemberg 55 6 641 286
Bayern 3 106 37
Berlin 6 499 245
Brandenburg 5 147 14
Bremen 8 4 197 108
Hamburg 12 312 136
Hessen 58 13 1.159 583
Mecklenburg-Vorpommern 4 64 13
Niedersachsen 121 34 3.403 2.334
Nordrhein-Westfalen 184 46 4.618 3.321
Rheinland-Pfalz 42 4 481 200
Saarland 53 31
Sachsen 19 1 398 113
Sachsen-Anhalt 7 406 152
Schleswig-Holstein 11 1 526 196
Thüringen 12 4 252 100
Gesamt 547 113 13.262 7.869
Ergänzend:
Die Diskrepanz bei den Angaben zu den gestellten Asylanträgen erklärt sich
durch die Verwendung unterschiedlicher Quellen bei der Beantwortung der
Fragen. Während es sich in der Beantwortung der Mündlichen Frage 31
(Plenarprotokoll 18/169, S. 16684, Anlage 24, vom 11. Mai 2016) um Daten handelte, die
im Zuge der Asylantragstellung auf Grundlage freiwilliger Angaben der
Antragsteller vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhoben werden, wurden
die auf Bundestagsdrucksache 18/5799 vom 20. August 2015 zu den Fragen 5
und 6c angegebenen Zahlen auf Basis des Ausländerzentralregisters ermittelt.
5. Inwiefern und unter welchen genauen Bedingungen werden für welche
Personengruppen im deutschen Generalkonsulat in Erbil seit Mitte Mai 2016
wieder Anträge auf Familienzusammenführung bearbeitet?
a) Wird die Bearbeitung der Anträge vom gewöhnlichen Aufenthalt in der
Region Irak-Kurdistan abhängig gemacht, und wenn ja, welche
Nachweise müssen für einen gewöhnlichen Aufenthalt erbracht werden?
Die Bearbeitung wird für syrische Antragsteller nicht von einem gewöhnlichen
Aufenthalt in Kurdistan-Irak abhängig gemacht.
b) Wie viele Anträge auf Visaerteilung für den Familiennachzug zu in
Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen wurden im
Generalkonsulat Erbil seit Mitte Mai 2016 bearbeitet, bzw. mit welchem Ergebnis
entschieden?
Im Visumverfahren erhobene statistische Daten werden nur quartalsweise erfasst
und liegen deshalb für das zweite Quartal 2016 nicht vor.
c) Aus welchen Gründen erfolgt die Terminvergabe für das Generalkonsulat
in Erbil über den türkischen Service-Dienstleister iDATA, und welche
Erfahrungen wurden diesbezüglich bislang gemacht?
Die Terminvergabe über die türkische Firma iDATA für die
Auslandsvertretungen in der Türkei umfasst auch die Zuständigkeit der Deutschen Botschaft Ankara
für Antragsteller aus Kurdistan-Irak. Die Ausweitung der Bearbeitung dieser
Antragsteller auf das Generalkonsulat Erbil ließ sich daher durch eine
Zusatzvereinbarung mit iDATA umsetzen. Die ersten Erfahrungen sind unter
Berücksichtigung des schwierigen Umfelds in der Region sehr positiv.
6. Wie viele der syrischen Antragsteller, die in den deutschen Visastellen im
Zeitraum seit dem Jahr 2015 ein Visum zur Familienzusammenführung mit
in Deutschland anerkannten Flüchtlingen beantragt haben, verfügten zu
diesem Zeitpunkt über einen gültigen syrischen Reisepass, bzw. wie viele
entsprechende Visa wurden in einen gültigen syrischen Reisepass bzw. in
deutsche Reiseausweise eingetragen (bitte Anzahl in Prozent im Verhältnis zu
der Gesamtzahl der Antragsteller sowie absolute Zahlen angeben, nach
Visastellen und für die Jahre 2015 und 2016 differenzieren)?
Auslandsvertretung/Jahr
Beantragte
Visa
Davon in DEU
Reiseausweise
für Ausländer
in Prozent
Ankara 2015 6.419 672 10 %
Ankara 2016 1.691 277 16 %
Istanbul 2015 2.602 138 5 %
Istanbul 2016 3.972 25 0,63 %
Izmir 2015 989 193 20 %
Izmir 2016 690 22 3 %
Beirut 2015-2016 10.340 32 0,3 %
Kairo 2015 794 89 11 %
Kairo 2016 382 10 2,6 %
Amman 2015 1.466 314 21 %
Amman 2016 1.414 23 1,5 %
Reiseausweise werden grundsätzlich an alle in der Türkei geborenen Kinder
ausgegeben, ebenso in Fällen von beschädigten, aber als echt einzustufenden
gültigen Reisepässen. Die niedrigen Zahlen der Botschaft Beirut ergeben sich daher,
dass die meisten Antragsteller noch in Syrien leben und daher relativ problemlos
und in zumutbarer Weise zu einer passausstellenden Behörde gelangen können.
Alternativ kann auf die syrische Botschaft in Beirut verwiesen werden.
7. Welche Kenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu der
Frage vor, ob und unter welchen Bedingungen von den zuständigen
syrischen Stellen neue syrische Reisepässe ausgestellt und bereits vorliegende
Reisepässe verlängert werden?
Gemäß aktuellen Informationen von syrischen lokal Beschäftigten werden
weiterhin syrische Reisepässe ausgestellt und auch ältere syrische Reisepässe
verlängert.
Ebenso ist die Beantragung durch Dritte mit Hilfe einer Vollmacht nach
Informationen der Bundesregierung weiterhin möglich. Lediglich für
Militärdienstpflichtige, Regierungsmitarbeiter und hochrangige Oppositionsanhänger kann es
Schwierigkeiten geben, einen Reisepass zu erhalten. In diesen Fällen werden
Reiseausweise für Ausländer ausgegeben.
a) Welche syrischen Auslandvertretungen (an welchen Standorten innerhalb
der Europäischen Union, in der Türkei, im Irak, in Jordanien und im
Libanon) stellen Reisepässe für syrische Staatsbürger nach Kenntnis der
Bundesregierung für welche Personengruppen aus?
Das syrische Generalkonsulat in Istanbul stellt Passpapiere für syrische
Staatsangehörige aus.
Die syrische Botschaft Amman stellt allen syrischen Staatsbürgern Reisepässe
aus. Sogenannte Blacklists mit Namen von vermeintlichen Oppositionellen oder
Kriegsdienstverweigerern werden nach Aussage des syrischen Konsuls auf
Dekret der syrischen Regierung vom April 2015 nicht mehr verwendet.
Die syrische Botschaft in Beirut stellt grundsätzlich für alle Syrer Pässe aus, die
die erforderlichen Unterlagen vorlegen können.
Die syrischen Botschaften in Berlin, Bagdad und Sofia stellen allen syrischen
Staatsbürger Reisepässe aus.
b) Welche Probleme sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang
bekannt?
An den Visastellen werden insbesondere lange Wartezeiten bei den syrischen
Auslandsvertretungen bemängelt. Gleichzeitig können immer wieder Familien in
nur zwei Monaten einen Reisepass des syrischen Konsulates vorlegen.
c) Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie lange
die Ausstellung eines syrischen Reisepasses derzeit dauern kann (in
Syrien bzw. in syrischen Botschaften und Konsulaten sowie im Durchschnitt
bzw. in problematischen Fällen)?
In der Regel reichen die Antragsteller neue und visierfähige Reisepässe in zwei
bis sechs Wochen ein. Verlängerungen von abgelaufenen Reisepässen erfolgen
innerhalb eines Tages.
Beim syrischen Generalkonsulat in Istanbul beträgt die Wartezeit auf einen
Termin zur Antragstellung derzeit etwa ein Jahr.
Die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses beim Immigration
Department in Syrien dauert lediglich zwei bis 15 Tage.
8. Welche aktuellen Erkenntnisse aus welchen Quellen liegen der
Bundesregierung zu den anfallenden Kosten pro Ausstellung bzw. Verlängerung eines
syrischen Reisepasses bei den zuständigen syrischen Behörden und
Auslandsvertretungen (insbesondere Höhe, Variabilität und Angemessenheit der
Kosten) vor?
Die Ausstellung neuer Reisepässe kostet nach Informationen der
Bundesregierung 400 US-Dollar im Ausland und 200 US-Dollar in Syrien (plus 25 US-Dollar
Bearbeitungsgebühr). Die Verlängerung von Reisepässen kostet 200 US-Dollar
im Ausland (plus 25 US-Dollar Bearbeitungsgebühr).
a) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die in der
Praxis gezahlten Gebühren aufgrund von Korruption oder anderer
Missstände über den offiziellen Gebühren liegen?
Entsprechende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bei Passbeantragung
ohne Inanspruchnahme von Dienstleistern nicht vor.
b) Inwiefern wurde die Auffassung der Bundesregierung (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/5914, Antwort zu Frage 5d), dass sich aus einer
Gesamtschau von finanziellen und zeitlichen Aufwendungen für die Erlangung
eines Reisepasses und der Lebens- und Einkommenssituation der
Betroffenen eine Unzumutbarkeit i. S. d. § 5 Absatz 2 Nummer 4 AufentV
ergeben kann, an die deutschen Auslandsvertretungen kommuniziert bzw.
wurden diese zu einer solchen Gesamtschau angehalten?
Mit Teilrunderlass vom 27. August 2015 wurden alle betroffenen
Auslandsvertretungen darauf hingewiesen, dass für die Bewertung der Unzumutbarkeit
sämtliche individuellen Umstände der Besorgung eines gültigen syrischen Reisepasses
für den Antragsteller einzubeziehen sind. Dabei wurde auch auf eine
Gesamtschau von finanziellen und zeitlichen Aufwendungen hingewiesen.
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Art und Anzahl
der Fälle, in denen sich aus einer solchen Gesamtschau des Einzelfalls
eine Unzumutbarkeit i. S. d. § 5 Absatz 2 Nummer 4 AufentV ergeben
hat?
Die Zahl der Fälle, in denen eine Unzumutbarkeit angenommen wurde, ergibt
sich aus der Zahl der ausgegebenen Reiseausweise für Ausländer in der Tabelle
in der Antwort zu Frage 6.
9. Inwiefern sieht die Bundesregierung welche Gefahren oder Risiken für
Angehörige anerkannter Flüchtlinge, die im Rahmen des Familiennachzugs bei
syrischen Behörden oder Auslandsvertretungen Passpapiere beantragen oder
verlängern?
Nach Kenntnis der Bundesregierung drohen Antragstellern bei der Beantragung
aus dem Ausland keine Gefahren oder Risiken. Eine Beantragung in Syrien stellt
lediglich für hochrangige „Feinde“ des Regimes eine Gefahr dar. Für diese
Personengruppe wird an den Auslandsvertretungen daher ein Reiseausweis für
Ausländer ausgegeben.
Familienangehörige desertierter Offiziere und ranghöherer Beamter berichteten
vereinzelt von langen Bearbeitungszeiten seitens syrischer Behörden und
Auslandsbehörden.
a) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch für
Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär
Schutzberechtigten der Schutzgedanke gelten sollte, nachdem stets eine
Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung
einem Asylberechtigten oder einem Abschiebungsschutz genießenden
Ausländer zugemutet werden darf (VG Würzburg, Gerichtsbescheid
vom 26. Januar 2015 – 7 K 14.1220 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss
vom 15. Juni 2006 – 1 B 54/06 und BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2011
– 19 B 10.2157), und es den Betroffenen grundsätzlich nicht zugemutet
werden darf, den Schutz des Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen,
sich der Ordnung des Verfolgerstaates zu unterwerfen und mit ihrem
Handeln diese Ordnung anzuerkennen, die sie gleichzeitig in
menschenrechtswidriger Weise aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt?
Jedem Antragsteller, der vorbringt, dass eine Vorsprache bei den syrischen
Passbehörden unzumutbar ist und dies darlegen kann, wird ein Reiseausweis für
Ausländer ausgestellt.
b) Inwiefern wäre nach Auffassung der Bundesregierung in entsprechenden
Einzelfällen von einer Unzumutbarkeit der Beantragung oder
Verlängerung von Passpapieren in Behörden und Auslandsvertretungen der
Herkunftsstaaten für Angehörige auszugehen, die im Rahmen des
Familiennachzuges zu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten
nach Deutschland nachziehen wollen?
Eine Unzumutbarkeit kann sich daraus ergeben, dass der Antragsteller mit einer
persönlichen Verfolgung durch syrische Behörden rechnen muss und ihm deshalb
ein Kontakt zu den syrischen Behörden nicht zuzumuten ist. Eine abschließende
Aufzählung von Kriterien für die Annahme der Unzumutbarkeit ist vom
Einzelfall abhängig. Zeitliche oder finanzielle Gesichtspunkte allein begründen noch
keine Unzumutbarkeit. Es ist den Antragstellern zuzumuten, die finanziellen
Kosten für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses oder eine Verlängerung zu
tragen. Sollten die betreffenden Personen jedoch durch die hieraus folgenden
finanziellen Belastungen (etwa ein daraus folgender längerer Aufenthalt im
Gastland oder unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand zur Kontaktaufnahme mit
den syrischen Behörden) in eine humanitäre Notlage geraten, so ist eine
Unzumutbarkeit anzunehmen.
10. Wie viele Reiseausweise wurden als Ersatzdokumente (Reiseausweise für
Ausländer/RAfA) seit dem Jahr 2015 von den deutschen
Auslandsvertretungen für syrische Flüchtlinge bzw. deren Familienangehörige ausgestellt
(bitte ausführen, in wie vielen Fällen von jeweils welchen
Auslandsvertretungen neue Reisedokumente ausgestellt wurden, falls möglich unter
Angabe des Monats der Ausstellung)?
RAfA-Ausgabe GK
Izmir
Bo
Ankara
GK
Istanbul
Bo
Amman
Bo
Kairo
Bo
Beirut
Januar 2015 59 114 27 0 99
Februar 2015 34 118 3 2 106
März 2015 35 121 15 1 75
April 2015 23 100 12 3 93
Mai 2015 36 106 35 15 40
Juni 2015 55 63 39 22 29
Juli 2015 23 96 40 28 53
August 2015 67 94 30 7 14
September 2015 66 62 21 3 10
Oktober 2015 21 24 58 5 12
November 2015 49 70 19 3 15
Dezember 2015 25 30 15 0 0
Januar 2016 8 65 2 7 0
Februar 2016 1 57 4 1 7
März 2016 0 41 3 0 0
April 2016 9 35 7 1 3
Mai 2016 1 82 7 0 6
Juni 2016 3 29 k.A. 1 0
Summe: 515 1.307 934 337 99 562
Ergänzende Anmerkungen:
Das Generalkonsulat Istanbul führt keine monatsweise Auflistung der
ausgegebenen Reiseausweise für Ausländer.
11. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu möglichen Ein- und
Ausreiseschwierigkeiten syrischer Staatsangehöriger an der türkisch-
syrischen Grenze vor, insbesondere auch solchen mit einem Termin zur
Vorsprache in einer deutschen Visumstelle, und welche Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung aktuell oder zukünftig, um zu gewährleisten, dass
Flüchtlinge, die einen Termin bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei
haben, diesen auch wahrnehmen und zu diesem Zweck in die Türkei
einreisen können, und warum macht sie diesbezüglich gegenüber der Türkei nicht
ihren Einfluss geltend (bitte bisherige Maßnahmen im Einzelnen auflisten)?
Ein Grenzübertritt in die Türkei ist für syrische Staatsangehörige gegenwärtig
grundsätzlich nur mit einem türkischen Visum möglich. Es erscheinen jedoch
regelmäßig auch syrische Antragsteller in den deutschen Auslandsvertretungen in
der Türkei, denen der Grenzübertritt ohne Visum gestattet wurde.
Die Bundesregierung ist sich der aus der Visumpflicht folgenden Probleme für
nachzugsberechtigte Familienangehörige aus Syrien bewusst und hat daher
bereits mehrfach gegenüber ihren türkischen Gesprächspartnern auf diese
Problematik hingewiesen. Deshalb wird die türkische Seite immer wieder um
Ermöglichung von Einreisen zur Visumantragstellung an deutschen
Auslandsvertretungen gebeten – zuletzt beim Besuch von Staatssekretär Dr. Markus Ederer Ende
Mai 2016 in der Türkei, zuvor in Gesprächen der Botschaft Ankara mit dem
türkischen Außenministerium und der türkischen Migrationsbehörde. Daneben
wurde das Thema auch von der von der Bundesregierung beauftragten
Internationalen Organisation für Migration in Gesprächen mit der türkischen
Migrationsbehörde angesprochen.
Die Botschaft Ankara hat im Juni 2016 das Thema mit dem türkischen
Außenministerium erneut aufgenommen und eine erleichterte Einreise für Antragsteller
mit Terminen an deutschen Auslandsvertretungen eingefordert. Eine Antwort der
türkischen Seite steht noch aus.
12. Worauf stützte sich die Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, in der Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 11. Mai 2016 zum
Tagesordnungspunkt 8, es gebe überhaupt keine Probleme für syrische Flüchtlinge an
der syrisch-türkischen Grenze, wie er aus Gesprächen mit Flüchtlingen
wisse, und bezog sich diese Äußerung auf den Zeitpunkt vor oder nach der
Schließung der türkischen Grenze für syrische Flüchtlinge?
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole
Schröder, bezog sich mit seiner Aussage in der Sitzung des Innenausschusses auf
Gespräche, die er selbst anlässlich einer Reise in die Türkei mit syrischen
Flüchtlingen geführt hat. Die Reise fand am 8./9. April 2016 statt. Soweit es bei seiner
Aussage um wiederholte Berichte über angebliche Schüsse von Angehörigen
türkischer Sicherheitskräfte auf Flüchtlinge ging, bezog er sich darauf, dass –
abgesehen von der Berichterstattung durch die Medien – der Bundesregierung keine
Erkenntnisse zu diesen Vorwürfen vorliegen. Deutsche Polizistinnen und
Polizisten sind im Bereich der türkisch-syrischen Grenze nicht eingesetzt.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Problemen bei der
Einreise von syrischen Flüchtlingen nach Jordanien vor, um dort einen Antrag
auf Familiennachzug bei der deutschen Botschaft in Amman stellen zu
können?
Syrische Staatsangehörige unterliegen in Jordanien der Visumpflicht. Die
Beantragung einer Einreiseerlaubnis nimmt aufgrund der hohen Nachfrage in der
Regel mehrere Wochen in Anspruch. Im Falle der unverschuldeten
Nichtwahrnehmung eines Termins aufgrund verspäteter Einreise nach Jordanien, vergibt die
Botschaft Amman Ersatztermine.
14. Was spricht nach Auffassung der Bundesregierung dagegen, die
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Visaanträgen von Menschen aus Syrien
angesichts der bekannten Probleme mit den Wartezeiten und Hürden bei der
Einreise in Bezug auf den Libanon, die Türkei und Jordanien auf deutsche
Auslandsvertretungen in anderen Ländern oder weltweit auszuweiten, um die
Wartezeiten zu verkürzen und den Zugang zum Visumsverfahren zu
vereinfachen, und wenn nichts dagegen spricht, warum wurde diese Ausweitung
bislang nicht vorgenommen?
a) Wurde die Ausweitung der Zuständigkeit auf andere
Auslandsvertretungen geprüft, und wenn ja, in Bezug auf welche Länder, mit welchen
konkreten Erwägungen, und welchem jeweiligen Ergebnis?
b) Wenn die mangelnden Kapazitäten an der jeweiligen Auslandsvertretung
der Grund sein sollten, warum eine Ausweitung der Zuständigkeit auf
diese Vertretung verneint wurde, warum wurden diesbezüglich nicht
ausreichende Kapazitäten geschaffen, um den betroffenen Familien den
Zugang zum Verfahren innerhalb einer zumutbaren Wartezeit zu
ermöglichen?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Nach den Verwaltungsvorschriften und der allgemeinen Praxis zur Visumvergabe
ist eine Auslandsvertretung grundsätzlich nur für die Antragsteller zuständig, die
im Amtsbezirk der Auslandsvertretung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt kann man insbesondere dann ausgehen,
wenn die Antragsteller sich seit sechs Monaten am betreffenden Ort aufhalten.
Dies gilt auch für sämtliche Antragsteller aus Syrien.
Eine Antragsstellung in einem Drittstaat kommt auch für diese Personen dann in
Betracht, wenn sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels örtlicher
Zuständigkeit jedoch nicht, wenn sie nur zum Zweck der Visumantragstellung in
das entsprechende Land einreisen. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der
Auslandsvertretungen schloss und schließt die Entgegennahme von Anträgen von
nicht im Amtsbezirk aufhältigen Personen in Einzelfällen nicht aus.
Entscheidend ist dabei, dass die Antragsteller, die den Termin buchen, diesen
auch tatsächlich wahrnehmen können. In vielen Fällen wurden in der
Vergangenheit Termine an den Auslandsvertretungen gebucht, ohne dass die Antragsteller
dort aufhältig waren. Der Großteil dieser Termine verfiel wegen nicht erfolgter
Einreise.
Daneben erfordert die Bearbeitung der Anträge beim Familiennachzug zum
syrischen Schutzberechtigten die Expertise über syrische Urkunden sowie arabische
Sprachkenntnisse, die vorrangig an den Auslandsvertretungen in der Region
gegeben ist.
15. Wie hat sich die personelle Besetzung der deutschen Visastellen in der
Türkei und in den Anrainerstaaten Syriens gegenüber dem Stand vom 6.
August 2015 entwickelt (bitte nach Visastellen, eingesetztem Personal –
Ortskräfte/Entsandte – und Jahr differenzieren), und wie viele dieser Kräfte
waren im Bereich der Visumbearbeitung für den Familiennachzug zu
anerkannten Flüchtlingen eingesetzt?
a) Inwiefern bedarf die personelle Besetzung in welchen
Auslandsvertretungen in der Region nach Auffassung der Bundesregierung einer weiteren
personellen oder die räumlichen Kapazitäten betreffenden Aufstockung
(bitte Aufstockungsbedarf möglichst konkret benennen)?
b) Erwägt die Bundesregierung, im Libanon und in der Türkei weitere
Standorte der deutschen Auslandsvertretungen zu eröffnen, um die
Bearbeitungskapazitäten für Visaanträge zu steigern, und wenn nein, warum
nicht?
c) Inwiefern sind wann und wo welche Aufstockungen bereits konkret
geplant?
Die Fragen 15 bis 15c werden im Zusammenhang beantwortet.
Die personelle Besetzung der deutschen Visastellen in der Türkei und in den
Anrainerstaaten Syriens hat sich gegenüber dem Stand vom 6. August 2015 wie folgt
entwickelt:
neu
eingerichtete
Dienstposten
2015
(bis 06.08.2015)
2015
(ab 07.08.2015)
2016 Insgesamt
2015/2016
Entsandte LBs Entsandte LBs Entsandte LBs Entsandte LBs
ANKA 3 7 1 6 2 -- 6 13
ISTA 6 14 5 7 5 -- 16 21
IZMI -- 3 -- 1 1 1 1 5
BEIR 4 8 1 11 3 -- 81 19
AMMA -- -- 1 2 -- -- 1 2
ERBI 7 1 6 -- -- 3 13 4
1 Hinzu kommen zwei 2015 eingerichtete Dienstposten in der Zentrale (Auswärtiges Amt) für Aufgaben des Terminmanagements der
Botschaft Beirut.
Im Bereich des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten waren die Richtwerte
der an den wichtigsten damit befassten Visastellen eingesetzten Beschäftigten
(mit Stand Mai 2016) wie folgt:
Botschaft Amman: 11 Beschäftigte,
Botschaft Beirut: 19 Beschäftigte,
Generalkonsulat Erbil: 4,5 Beschäftigte (ab Juli: 12 Beschäftigte),
Botschaft Ankara: 19 Beschäftigte,
Generalkonsulat Istanbul: 27 Beschäftigte,
Generalkonsulat Izmir: 6 Beschäftigte.
Bei diesen Angaben handelt es sich um Richtwerte, da es aufgrund von
Versetzungs- und Abordnungsdaten, Krankheitsausfällen sowie Kündigungen zu
Verschiebungen kommen kann. Ein tagesgenauer Vergleich von jeweiligen
Personalbesetzungen ist nicht möglich.
Der eingesetzte Personalbestand wird laufend evaluiert. Generell wird so viel
Personal wie möglich unter Berücksichtigung der räumlich-baulichen
Gegebenheiten eingesetzt.
Die räumlichen Kapazitäten des Generalkonsulats Erbil wurden in den letzten
Monaten erweitert, sodass ab Juli 2016 ständig zwölf Beschäftigte ausschließlich
im Bereich des Familiennachzugs eingesetzt werden können.
An den Vertretungen in Ankara und Istanbul haben bereits 2015 bauliche
Erweiterungen stattgefunden, nach deren Abschluss die Mitarbeiterkapazitäten erhöht
werden konnten. An der Botschaft Beirut findet derzeit ebenfalls eine bauliche
Erweiterung statt, nach deren Abschluss die Mitarbeiterkapazitäten ebenfalls
erhöht werden können. Die Eröffnung weiterer Auslandsvertretungen in der Region
ist derzeit nicht beabsichtigt.
16. In wie vielen Fällen wurden seit Anfang 2015 Visa zum Elternnachzug zu
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gemäß § 36 Absatz 1 AufenthG
erteilt (bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen
differenzieren)?
a) Wie oft wurden im gleichen Zeitraum Visa für minderjährige Geschwister
von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erteilt (bitte möglichst
auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen differenzieren)?
b) Wie oft wurden Visaanträge von minderjährigen Geschwistern
unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge abgelehnt, obwohl ihre Eltern einen
Rechtsanspruch auf Elternnachzug nach § 36 Absatz 1 AufenthG hatten,
und inwiefern hält die Bundesregierung solche Entscheidungen mit dem
Recht der Kinder auf Zusammenleben mit ihrer Familie für vereinbar
(bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen
differenzieren)?
c) In wie vielen Fällen wurde seit dem 17. März 2016 der Familiennachzug
zu minderjährigen, unbegleiteten Flüchtlingen mit subsidiärem
Schutzstatus im Rahmen einer Härtefallentscheidung zugelassen, und was sind die
maßgeblichen Erwägungen, die einer solchen Härtefallentscheidung zu
Grunde gelegt werden (bitte möglichst auch nach den jeweiligen
Auslandsvertretungen differenzieren)?
Die Fragen 16 bis 16c werden zusammengefasst beantwortet.
Die nachgefragten Daten werden statistisch nicht gesondert erfasst.
17. Wie viele Visa nach § 36 Absatz 2 AufenthG zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte wurden seit Anfang 2015 an den deutschen
Auslandsvertretungen im Libanon, in der Türkei und in Jordanien an Menschen aus
Syrien erteilt (bitte differenziert darstellen)?
a) Wie viele Visaanträge nach § 36 Absatz 2 AufenthG wurden im gleichen
Zeitraum abgelehnt (bitte möglichst auch nach den jeweiligen
Auslandsvertretungen differenzieren)?
Die Fragen 17 und 17a werden zusammengefasst beantwortet.
Die nachgefragten Daten werden statistisch nicht gesondert erfasst.
b) Wie viele Termine werden vor dem Hintergrund von Berichten von
Beratungsstellen, wonach das Online-Terminvergabesystem, auf das
„sonstige Familienangehörige“, die einen Visumsantrag nach § 36 Absatz 2
AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte stellen
möchten, für die Betroffenen de facto nicht zugänglich ist, da über Wochen und
Monate keine freien Termine verfügbar sind, wöchentlich bzw. monatlich
freigeschaltet?
Wie viele Vorsprachetermine zur Beantragung von Visa wurden
„sonstigen Familienangehörigen“ über das Online-Terminvergabesystem seit
Januar 2015 ermöglicht (bitte nach Monaten und Visastellen
differenzieren)?
Für die Auslandsvertretungen in der Türkei und Erbil gibt es keine gesonderte
Quote für Visumanträge nach § 36 Absatz 2 AufenthG. Die Terminvergabe ist
für alle syrischen Antragsteller unabhängig von der konkreten Antragsgrundlage
gleich. In Beirut werden derzeit pro Woche 24 Termine für sogenannte sonstige
Familienangehörige zur Verfügung gestellt.
18. In wie vielen Fällen wurde volljährigen Kindern aufgrund einer humanitären
Härtefallentscheidung der Nachzug zu ihren als Flüchtlinge anerkannten
Eltern ermöglicht (bitte möglichst nach Jahren, Visastellen und
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Eine statistische Unterscheidung zwischen volljährigen Kindern und anderen
sogenannten sonstigen Familienangehörigen findet nicht statt.
a) Wie beurteilt die Bundesregierung, die sich in vielen Fällen darstellende
Problematik, dass Familien in Kriegs- und Krisengebieten zum Teil
jahrelang auf die Ausstellung ihrer Visa warten müssen und minderjährige
Flüchtlinge in der Zeit des laufenden Familiennachzugsverfahrens
volljährig werden?
Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung mit diesen Fällen
umgegangen werden, um das Auseinanderreißen von Familien zu verhindern
und den Elternnachzug zu unbegleiteten, (bei Ankunft in Deutschland)
minderjährigen Flüchtlingen zu gewährleisten?
Familienangehörige von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die
innerhalb eines Jahres nach Terminbuchung volljährig werden, erhalten einen
vorgezogenen und somit ausreichend frühen Termin, um den Familiennachzug zu
ermöglichen.
b) Was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu unternehmen, dass nach
den Fragestellern vorliegenden Informationen beispielsweise an der
deutschen Auslandsvertretung in Beirut volljährige Kinder, die einen
Härtefallantrag nach § 36 Absatz 2 AufenthG stellen möchten, keine
Möglichkeit eines gemeinsamen Vorsprachetermins mit ihren
Familienangehörigen haben, sondern auf das Online-Vergabesystem verwiesen werden und
nur nach sehr langen Wartezeiten einen Termin zur Vorsprache erhalten,
weswegen es ihnen in vielen Fällen trotz bestehender besonderer
Hilfsbedürftigkeit nicht möglich ist, zusammen mit ihren Familien auszureisen?
Von der Botschaft Beirut werden Sondertermine für volljährige Kinder
zusammen mit ihren Verwandten vergeben, die einen Anspruch auf Erteilung des
Visums haben (sei es nach § 36 Absatz 1 AufenthG oder nach § 29 Absatz 2
AufenthG), wenn eine besondere Hilfsbedürftigkeit nachgewiesen wird. Ebenso
erhalten volljährige Kindern bei Terminbuchungen über iDATA zusammen mit
ihren Familienangehörigen einen gemeinsamen Termin zur Antragstellung in der
Visastelle.
c) Was sind die maßgeblichen Erwägungen, die einer Entscheidung über
einen solchen Härtefallantrag zu Grunde gelegt werden?
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist maßgebliches Kriterium, dass die
Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung unter Berücksichtigung des
Schutzgebotes des Artikels 6 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes und im Vergleich zu den
vom Gesetzgeber in den §§ 27 bis 32 AufenthG vorgenommenen Abgrenzungen
für den Familiennachzug im Einzelfall als schlechthin untragbar anzusehen wäre.
Es ist mithin ein ganz erhebliches Abweichen vom Regelfall notwendig, das
wegen individueller Besonderheiten nach Art und Schwere nicht nur besondere,
sondern ungewöhnliche Belastungen bereitet und die Herstellung und Wahrung der
Familiengemeinschaft zwischen den Betroffenen und im Bundesgebiet zwingend
als einziges mögliches Mittel der Behebung der Belastung erfordert. Allgemeine
Gründe, die sich aus der politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Situation im
Herkunftsstaat oder Drittstaat ergeben, stellen für sich genommen keine
außergewöhnliche Härte dar. Es ist maßgeblich, die persönlichen Lebensumstände sowie
die Notwendigkeit der Führung der familiären Lebens- und
Beistandsgemeinschaft im Bundesgebiet ausführlich und nachvollziehbar als einzig mögliches
Mittel im konkreten Einzelfall darzulegen.
19. Nach welchen Kriterien werden kurzfristig frei werdende Termine an
deutschen Auslandsvertretungen in Visaverfahren, und insbesondere beim
Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen, vergeben, welche Vorgaben oder
Hinweise hierzu gibt es, und wie wird dies in den Visastellen konkret
gehandhabt (soweit nötig, differenziert nach Visastellen beantworten)?
Da Termine in der Regel nicht storniert werden, ergeben sich kaum kurzfristig
frei werdende Terminfenster. Die Auslandsvertretungen in der Türkei versuchen
bereits durch Überbuchungen keine freien Kapazitäten entstehen zu lassen.
Soweit Termine doch storniert werden, erfolgt eine Freigabe im Online-
Buchungssystem. An den Auslandsvertretungen, an denen mit dem
Terminwartenummernsystem gearbeitet wird, können frei werdende Termine zur Erhöhung des
Terminkontingents genutzt werden.
Kurzfristig frei werdende Termine werden, soweit möglich, an Personen
vergeben, bei denen nachweislich ein Härtefall vorliegt oder bei denen aus
übergeordneten Interessen eine vorrangige Bearbeitung angezeigt ist.
20. Unter welchen Umständen können bei welchen Auslandsvertretungen
vorzeitige Termine beantragt werden, z. B. in medizinischen Eilfällen oder
sonstigen Härtefällen, und welches Verfahren gilt dabei jeweils konkret (wie
können diese Termine jenseits des regulären Terminvergabesystems
beantragt werden, ohne z. B. von Bediensteten oder dem Wachpersonal von
Visastellen zurückgewiesen zu werden)?
Die Wartezeiten auf Beantragungstermine führen zu vielen Anfragen nach
vorgezogenen Sonderterminen.
Auch wenn die Situation für jeden Einzelfall nachvollziehbar schwierig und
belastend ist, befindet sich die Mehrheit der Antragstellenden in vergleichbaren
Situationen, die sich kaum voneinander unterscheiden. Ein Sondertermin kann
daher im Interesse von Chancengleichheit nur dann erteilt werden, wenn im
Einzelfall nachweislich außergewöhnliche humanitäre oder medizinisch begründete
Umstände vorliegen, die eine Bevorzugung rechtfertigen. Jede Bevorzugung
führt automatisch zur Benachteiligung anderer.
Sondertermine können formlos an jeder Auslandsvertretung angefragt werden.
Anfragen zur Terminvorziehung sind mit entsprechenden Belegen direkt an die
gewünschte Auslandsvertretung zu senden. Das Auswärtige Amt prüft bei jeder
Anfrage, ob die Möglichkeit besteht, einen Sondertermin zu vergeben. Jede
Anfrage zu einem Sondertermin bindet jedoch Bearbeitungskapazitäten und geht
daher zu Lasten der Bearbeitung von Visumanträgen.
Ein Einlass in die Visastelle der Auslandsvertretung erfolgt nur nach vorheriger
Vereinbarung eines Termins.
21. Für welche deutschen Auslandsvertretungen sind für welche
Flüchtlingsgruppen weitere sogenannte Umbuchungsaktionen geplant (vgl.
www.tuerkei.
diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/08-visa-fuer-syrien/0-visa-fuer-buerger-
aus-syrien.html), bei denen bereits gebuchte Termine vorverlegt werden?
Umbuchungsaktionen mit der Möglichkeit, gebuchte Termine vorzuverlegen,
wurden für die Auslandsvertretungen in der Türkei im September 2015 und im
März/April 2016 angeboten, jedoch nur von einer vergleichsweise geringen
Anzahl von Berechtigten genutzt. Es ist geplant, die Vorverlegung von Terminen
stets anzubieten, wenn frei werdende oder zusätzliche Terminkontingente in
ausreichendem Maße dies zulassen.
22. Wie lang sind derzeit die Wartezeiten im sogenannten E-Mail-Verfahren im
Libanon, und welche Überlegungen gab es in letzter Zeit, ein solches
Verfahren auch in anderen Ländern zu ermöglichen (bitte auch die Gründe
angeben, die nach Ansicht der Bundesregierung für oder gegen eine solche
Ausweitung des E-Mail-Verfahrens sprechen)?
Für die Deutsche Botschaft Beirut werden mit Stand Juni 2016 Termine für
September 2017 im E-Mail-Verfahren vergeben. Die Beibehaltung des E-Mail-
Buchungssystems wird derzeit ebenso wie die Möglichkeit einer Umbuchungsaktion
überprüft.
23. Was hat die Prüfung ergeben, weitere Arbeitsschritte in verschiedenen
Visakategorien mit dem Ziel eines Effizienzgewinns nach Deutschland zu
verlagern (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5914, Antwort zu Frage 17), und
welche konkreten Schritte wurden diesbezüglich unternommen?
Seit Anfang Februar 2016 wurden in einem Pilotprojekt Anträge auf erweiterten
Familiennachzug von der Botschaft Beirut zur Bearbeitung nach Deutschland
übermittelt. Die ersten Evaluationen zeigen, dass diese Verlagerung eine spürbare
Entlastung der Auslandsvertretungen darstellen kann. Ab Juli 2016 wird daher
ein neuer Posten im Auswärtigen Amt geschaffen, der sich allein mit der
Bearbeitung der übermittelten Anträge befasst.
24. Was hat die Bundesregierung seit August 2015 konkret unternommen, um
die Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung mit hier
lebenden anerkannten Flüchtlingen wirksam zu beschleunigen (bitte
differenziert und mit Datum auflisten), auch angesichts der verfassungsrechtlich
geschützten Ansprüche der Betroffenen, und welche konkreten Probleme und
Schwierigkeiten sieht sie diesbezüglich?
März 2015:
Bitte der Bundesregierung an die Bundesländer um Vorabzustimmungen
sowie Prüfung der Familiennachweise durch die Ausländerbehörde.
April 2015:
Einrichtung eines E-Mail-Postfaches für die Botschaft Beirut, um eine
manuelle Terminvergabe für vollständige Anträge zu ermöglichen.
Auslandsvertretungen der Region wurden mit Teilrunderlass auf folgende
Verfahrenserleichterungen hingewiesen: verkürztes Antragsformular; qualifizierte
Glaubhaftmachung bei Prüfung von Familiennachweisen; Legalisationen
syrischer Urkunden durch die Auslandsvertretungen in der Türkei.
Mai 2015:
Schreiben der Staatssekretäre Stephan Steinlein und Dr. Emily Haber an die
Bundesländer mit der Bitte um Globalzustimmung für Fälle des
Familiennachzugs zum syrischen Flüchtling nach § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG.
Ankündigung der automatisierten Statusabfrage durch die
Auslandsvertretungen beim Bundesverwaltungsamt im Verfahren nach § 21 Absatz 1 des
Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG); gleichzeitig Bitte um
verstärkte Erteilung von Vorabzustimmungen.
Juni 2015:
Regionaltreffen der Leiter der Rechts-, Konsular- und Visaabteilungen der
Auslandsvertretungen Beirut, Ankara, Istanbul, Izmir mit Vertretern aus den
Visareferaten und des Personalreferats des Auswärtigen Amts in Ankara.
Stark verkürztes Visumantragsformular auf Deutsch/Englisch/Arabisch mit
dem Hinweis für die Antragsteller, bei den Ausländerbehörden
Vorabzustimmungen zu besorgen, um das Verfahren zu beschleunigen.
August 2015:
Sämtliche Bundesländer haben eine Globalzustimmung erteilt. Die
automatisierte Abfrage beim Bundesverwaltungsamt zu den im
Ausländerzentralregister gespeicherten Daten des in Deutschland lebenden Familienangehörigen
durch die Auslandsvertretungen soll ab Ende August 2016 erfolgen.
Planung eines neuen Webportals mit Informationen zum Familiennachzug und
zu der Möglichkeit, einen fristwahrenden Antrag online zu stellen.
Erlass der Kosten für die Legalisation syrischer Urkunden und für die
Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer im Rahmen des Familiennachzugs zu
syrischen Schutzberechtigten.
Teilrunderlass zu Kriterien bei Ausstellung von Reiseausweisen von
Ausländern.
September 2015:
Terminumbuchungsaktion an den Auslandsvertretungen in der Türkei.
Oktober 2015:
Terminumbuchungsaktion an den Auslandsvertretungen in der Türkei.
Eröffnung einer zweiten Visastelle am Generalkonsulat Istanbul, in der
ausschließlich syrische Anträge bearbeitet werden.
Dezember 2015:
Webportal (fap.diplo.de) geht online. Antragsteller können nunmehr
fristwahrende Anzeigen und Antragsformulare online ausfüllen und ausdrucken.
Zudem enthält das Webportal allgemeine Informationen zum Visumverfahren.
Februar 2016:
Vertragsschluss mit der IOM über ein Familienunterstützungsprogramm: Die
IOM wird Beratungsstellen in Familienunterstützungszentren in Istanbul,
Gaziantep und Beirut aufbauen, in denen Antragsteller für das Visumverfahren
unterstützt werden und kulturelle Vorbereitungskurse bekommen.
März 2016:
Terminumbuchungsaktion an den Auslandsvertretungen in der Türkei.
Aufgrund der Visumpflicht für syrische Antragsteller bei der Einreise in die
Türkei wird Antragstellern, die aus diesem Grund ihren Termin verpasst haben,
eine Vorsprache an den Auslandsvertretungen ohne Terminbeantragung
ermöglicht.
Regionaltreffen der Leiter der Rechts-, Konsular- und Visaabteilungen der
Auslandsvertretungen Beirut, Ankara, Istanbul, Izmir, Erbil, Amman mit
Vertretern aus den Visareferaten und des Personalreferats des Auswärtigen Amts
in Ankara.
Juni 2016:
Start der Kontaktierung von Antragstellern im Rahmen des IOM-
Familienunterstützungsprogramms. Antragsteller mit einem Termin an den deutschen
Auslandsvertretungen werden persönlich kontaktiert und bei der Vorbereitung
des Visumverfahrens (insbesondere bei Dokumentenbeschaffung) unterstützt.
iDATA-Online-Portal, um eine einfachere, für jedermann zugängliche
Terminbuchung zu garantieren.
25. Welche Bedeutung hat die Familienzusammenführung für die Integration der
in Deutschland lebenden, anerkannten Flüchtlinge nach Auffassung der
Bundesregierung, und inwieweit sieht sie das Ziel einer schnellen Integration der
anerkannten Flüchtlinge durch eine verzögerte Familienzusammenführung
gefährdet, da viele Betroffene den Fragestellern davon berichten, dass ihnen
eine Integration (Spracherwerb usw.) aufgrund der Sorge um die von ihnen
getrennten Familienangehörigen nicht oder nur erschwert möglich ist (bitte
ausführen)?
Ein möglicher kausaler Zusammenhang zwischen Familienzusammenführung
und gelingender Integration wird in der Wissenschaft mit unterschiedlichen
Schlussfolgerungen diskutiert. Für die Bundesregierung ergibt sich eine
Verpflichtung zur Förderung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen aus
dem § 29 Absatz 2 AufenthG. Durch die Ermöglichung eines privilegierten
Nachzugs von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge unterstreicht der
Gesetzgeber die Bedeutung, die er dem familiären Zusammenleben anerkannter
Flüchtlinge in Deutschland beimisst. In Bezug auf unbegleitete ausländische
Minderjährige geht die Bundesregierung davon aus, dass sich der Nachzug der Eltern
grundsätzlich positiv auf die Integration des Kindes oder Jugendlichen auswirkt.
26. Ist es ein Ziel der Bundesregierung, die Nachzugsansprüche von
Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge so schnell wie möglich in der Praxis zu
realisieren, oder beabsichtigt die Bundesregierung aktuell auch eine
indirekte Begrenzung des Familiennachzugs durch verzögerte Einreisen und
einen damit verbundenen abschreckenden Effekt zu erreichen oder nimmt sie
dies in Kauf (bitte darlegen)?
Die Bundesregierung setzt sich durch personelle Aufstockung an den
Auslandsvertretungen, räumliche Erweiterung der Visastellen und Vereinfachungen beim
Visumverfahren dafür ein, den Familiennachzug so rasch wie es der gesetzliche
Rahmen zulässt, zu ermöglichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24
verwiesen.
27. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik von PRO ASYL e. V. und
vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V., wonach der Familiennachzug zu in
Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen „systematisch untergraben
und auf die lange Bank geschoben“ würde (
www.proasyl.de/pressemitteilung/
familiennachzug-wird-systematisch-behindert/)?
Der Vorwurf systematischer Verzögerung bei der Antragsbearbeitung ist auch
angesichts der zahlreichen und vielfältigen Anstrengungen für eine schnelle
Bearbeitung des Familiennachzugs nicht nachvollziehbar.
a) Wie steht die Bundesregierung zu den Forderungen von PRO ASYL e. V.
und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V., wonach sie „endlich
ernsthaft handeln“ und den Familienangehörigen von in Deutschland
anerkannten Flüchtlingen schnell und unbürokratisch einen Termin zur
Visabeantragung einräumen soll?
Jedem Antragsteller wird ein Termin an den deutschen Auslandsvertretungen zur
Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung ermöglicht. Die lange
Warte- und Bearbeitungszeit hängt dabei maßgeblich mit der ungenügenden
Vorbereitung der Antragsteller zusammen, die oft mit unvollständigen Unterlagen
erscheinen. Es werden nur solche Unterlagen angefordert, die für die Bestätigung
der Identität und Familienzusammengehörigkeit absolut notwendig sind und
deren Besorgung unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zumutbar
ist. Eine unbürokratischere Bearbeitung lassen die gesetzlichen Anforderungen
an das Visumverfahren nicht zu.
b) Wie steht die Bundesregierung, insbesondere zu den konkreten
Forderungen von PRO ASYL e. V. und vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V.,
Familienzusammenführungen zu syrischen Flüchtlingen zentral in Berlin
zu bearbeiten und entsprechende Visabeantragungen zumindest in allen
rund 30 Staaten zu ermöglichen, in die syrische Staatsangehörige visafrei
einreisen können (in welchen Ländern außerhalb der Region um Syrien
ist dies derzeit möglich)?
Die Bundesregierung ermöglicht die Antragstellung in zahlreichen Ländern
(siehe Antwort zu Frage 2). Die zentrale Bearbeitung in Berlin ist nur insoweit
sinnvoll, wie Anträge vollständig sind und die Bearbeitung in Berlin eine
Zeitersparnis für die Antragsbearbeitung bringt. Bei Fällen, die unter diese Kategorien
fallen, wird eine Bearbeitung in Berlin bereits jetzt in Betracht gezogen.
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Anlage (zur Antwort zu Frage 4)
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]