[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
14. Juli 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9193
18. Wahlperiode 15.07.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Haßelmann, Katharina Dröge,
Peter Meiwald, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8807 –
Die Auswirkungen von CETA auf die kommunale Daseinsvorsorge, insbesondere
die Wasserwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Wasserwirtschaft, vor allem sowohl die öffentliche Versorgung mit
sauberem, preiswerten Trinkwasser als auch die öffentliche Abwasserbeseitigung, ist
in Deutschland in überwiegend öffentlicher Hand. Dies trifft auch überwiegend
auf Zustimmung in der Bevölkerung. Denn Wasser ist keine Ware, sie darf nicht
allein kommerziellen Interessen überlassen bleiben. Als die Europäische Union
im Jahr 2012 im Zuge der Reform des Vergaberechtes im Sinne einer stärkeren
Kommerzialisierung eine Liberalisierung der öffentlichen Wasserversorgung
durchsetzen wollte, wurden dagegen europaweit 1,9 Millionen Unterschriften
gesammelt. Nie zuvor haben sich so viele Menschen gegen einen
Gesetzesvorschlag auf EU-Ebene mobilisiert. Die Europäische Kommission musste
schließlich die aus Sicht der Fragesteller durch die Hintertür des Vergaberechtes
geplante Liberalisierung der öffentlichen Wasserversorgung aufgeben und den
Wassersektor aus der sogenannten Konzessionsrichtlinie ausklammern. Die
Kommunen können weiterhin selbst über die öffentliche Wasserversorgung und
gegebenenfalls der infrastrukturell eng hieran gekoppelten öffentlichen
Abwasserbeseitigung nach den kommunalen Bedürfnissen entscheiden.
Durch Freihandelsabkommen wie das geplante Handelsabkommen mit den
USA (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP) und mit Kanada
(Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) sowie das
Abkommen für den Dienstleistungshandel (Trade in Services Agreement, TiSA) droht
die öffentliche Wasserversorgung wie auch andere Bereiche kommunaler
gemeinwirtschaftlicher Betätigung unter erneuten Liberalisierungsdruck zu
kommen. Diese Abkommen gehen in ihren Verpflichtungen über das bestehende
Dienstleistungsabkommen der Welthandelsorganisation – WTO – (General
Agreement on Trade in Services, GATS) hinaus. Sie stellen nach Auffassung der
Fragesteller das Instrumentarium, welches die Europäische Union bisher zur
Sicherung des Handlungsspielraums in Bezug auf öffentliche Dienstleistungen
einsetzt, in Frage.
Die Bundesregierung versichert auf der Homepage des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie, dass die Daseinsvorsorge durch Vorbehalte in dem
Abkommen geschützt ist und durch CETA nicht in ihrer Regelungshoheit beschränkt
wird (
www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Freihandelsabkommen/
ceta, did=654766.html). Doch inzwischen liegen Rechtsgutachten vor, die
bestätigen, dass dies nicht der Fall ist. Ein im Auftrag des Landes Baden-
Württemberg erstelltes Gutachten kommt zu dem Schluss, dass CETA „den
Gestaltungsspielraum der Länder und Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland nicht
unberührt [lässt]“ und „[d]ie Freiheit der Länder und Gemeinden, den
Bürgerinnen und Bürgern umfassende, effiziente und kostengünstige Leistungen der
Daseinsvorsorge zu erbringen, […] durch die in CETA begründete Niederlassung
kanadischer Unternehmen berührt wird“ (Prof. Dr. Martin Nettesheim, Die
Auswirkungen von CETA auf den politischen Gestaltungsspielraum von Ländern
und Gemeinden im Auftrag des Landes Baden-Württemberg). Insbesondere
wird kritisch analysiert, dass die von der Europäischen Union benutzten
Instrumente zum Schutz des Handlungsspielraums in Bezug auf öffentliche
Dienstleistungen keine eindeutige Definition von öffentlichen Dienstleistungen
benutzen, keinen ausreichenden Schutz garantieren und keine ausreichende
Rechtsbindung erzeugen (siehe auch das Gutachten von Prof. Dr. Markus Krajewski,
Model clauses for the exclusion of public services from trade and investment
agreements, im Auftrag der European Federation of Public Service Unions und
der Arbeiterkammer Wien). Problematisch ist auch, dass durch
Handelsabkommen, wie TTIP und CETA, ausländische Investoren die Möglichkeit
bekommen, Deutschland wegen Regelungen in Bezug auf öffentliche Dienstleistungen
vor Investor-Staat-Schiedsgerichten verklagen zu können und nicht den
üblichen nationalen Rechtsweg bestreiten müssen.
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zu TiSA vom 3. Februar
2016 die Gefahren für die kommunale Handlungsfreiheit bzw. Daseinsvorsorge
erkannt und unbeschadet des GATS die Vereinbarung einer
unmissverständlichen „Goldstandard-Klausel“ für öffentliche Dienstleistungen gefordert, „die in
alle Abkommen aufgenommen werden könnte und sicherstellen würde, dass die
die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge betreffende Klausel für alle
Erbringungsarten und alle Dienstleistungen in allen Bereichen gilt, die von den
europäischen, nationalen oder regionalen Behörden als öffentliche Dienstleistungen
angesehen werden und zwar ungeachtet der Monopolstellung der
Dienstleistungen“. In einer weiteren Entschließung vom 8. September 2015 zu den
Folgemaßnahmen der Europäischen Bürgerinitiative Right2Water fordert das
Europäische Parlament „die Kommission auf, Wasserversorgung und sanitäre
Grundversorgung sowie Abwasserentsorgung auf Dauer von den
Binnenmarktvorschriften und allen Handelsabkommen auszunehmen, da diese als Teil der
Daseinsvorsorge vorwiegend in öffentlichem Interesse sind und zu
erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden sollen“.
Vor dem Hintergrund der rechtsgutachterlichen Kritik an den generellen
Ausnahmen kommt für den Schutz der öffentlichen Wasserwirtschaft vor
Liberalisierungsverpflichtungen insbesondere den sektoralen Ausnahmen in Annex I
und II des CETA-Abkommens eine besondere Bedeutung zu. Der Verband, der
die Interessen der Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand vertritt (Allianz der
öffentlichen Wasserwirtschaft e. V., AöW), hat in seinem Positionspapier
„Wasserwirtschaft im Sog des Freihandels – CETA“ vom April 2016 Zweifel
geäußert, ob die gewählten Formulierungen in den sektoralen Ausnahmen in
Annex I und II des CETA-Abkommens zur Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung noch genügend Handlungsspielraum lassen, um den Erfordernissen,
die von der Bundesregierung an die öffentliche Wasserwirtschaft gestellt
werden, einerseits gerecht zu werden und andererseits nicht im Bereich von EU-
Marktzugangsverpflichtungen zu geraten.
Allgemein
1. Teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung des oben genannten
rechtswissenschaftlichen Gutachtens von Prof. Dr. Martin Nettesheim, dass CETA
„den politischen Gestaltungsspielraum der Länder und Gemeinden in der
Bundesrepublik Deutschland nicht unberührt [lässt]“ und „Beschränkungen
und Vorgaben […] in den für Länder und Gemeinden besonders relevanten
Bereichen Daseinsvorsorge, Kultur (einschließlich Medien und Rundfunk)
sowie Erziehung und Bildung vorsieht“, und
a) falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, insbesondere auch
im Hinblick auf die vom Gutachter vorgeschlagenen und für notwendig
erachteten Klarstellungen bzw. Umformulierungen der Ausnahmen und
Vorbehalte (bitte einzeln für die vorgeschlagenen Änderungen auf S. 2 f.
erläutern),
b) falls nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Der Entwurf für ein Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU)
und Kanada (CETA) wurde von der Europäischen Kommission im Internet
veröffentlicht. Darin sind für die EU und Deutschland bestimmte völkerrechtliche
Verpflichtungen für Maßnahmen im Dienstleistungsbereich vorgesehen.
Grundlage hierfür sind die Verpflichtungen, die die EU und Deutschland bereits in dem
seit 20 Jahren in Kraft befindlichen Allgemeinen Abkommen über den Handel
mit Dienstleistungen (GATS) im Rahmen der Welthandelsorganisation
übernommen haben und die auch gegenüber Kanada gelten. Hinter diesen bestehenden
Verpflichtungen auf multilateraler Ebene kann das bilaterale Abkommen
zwischen der EU und Kanada nicht zurückbleiben.
Die Bundesregierung hat allerdings darauf geachtet, dass die EU und Deutschland
im Rahmen von CETA den Spielraum behalten, Maßnahmen zur Gestaltung und
Organisation der Daseinsvorsorge und zur Regulierung insbesondere in den
Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales, Umwelt (u. a. Wasser), Kultur und
Medien aufrecht zu erhalten und auch zukünftig zu ergreifen. Die Rücknahme von
Liberalisierungen, die innerstaatlich vorgenommen wurden, muss insofern
möglich sein. CETA stellt diesen Spielraum sicher.
Auch die von den Fragestellern genannte Ausarbeitung nimmt auf die in CETA
enthaltenen Absicherungen ausdrücklich Bezug. Insbesondere werden dort auf
S. 12 und S. 34 die Ausnahmen für audiovisuelle Dienste, auf. S. 13 ff. und
S. 35 f. die Vorbehalte in Annex II, auf S. 20 f. und S. 37 die allgemeinen
Ausnahmen und auf S. 21 und S. 34 die horizontalen Ausnahmen für Subventionen
erwähnt.
2. Teilt die Bundesregierung die Aussage des oben genannten
rechtswissenschaftlichen Gutachtens von Prof. Dr. Martin Nettesheim, dass durch CETA
„Rekommunalisierungen im Anwendungsbereich von Annex I fühlbare
Grenzen gesetzt sind“ (ebd., S. 13), und
a) falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
b) falls nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Nein. Deutschland hat in CETA keine Verpflichtung übernommen, die es
verbietet, Privatisierungen zuvor öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Vermögen wieder
rückgängig zu machen und die betreffenden Aufgaben erneut in kommunale
Trägerschaft zu übergeben.
Der Begriff „Rekommunalisierung“ beschreibt einen Vorgang, bei dem die
jeweilige Gebietskörperschaft entweder durch Vertrag Anteile an einem
Unternehmen zurückerwirbt, die zuvor verkauft wurden, oder einen geschlossenen Vertrag
zur Erledigung bestimmter Aufgaben rechtmäßig beendet und dann wieder selbst
tätig wird bzw. ein kommunales Unternehmen beauftragt. Aus der von den
Fragestellern genannten Ausarbeitung wird nicht klar, welche Bestimmung aus
CETA diesen Gestaltungsmöglichkeiten entgegenstehen könnte.
Sofern sich die Fragesteller auf die Anwendbarkeit sog. Sperrklinken- oder
Ratchetklauseln im CETA-Abkommen beziehen, so finden diese keine
Anwendung auf Maßnahmen, die sich die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Gestaltung
und Organisation der Daseinsvorsorge im sog. Annex II der EU vorbehalten
haben. Das ist in Artikel 8.15 Absatz 2, S. 51 des Kapitels zu Investitionen und
Artikel 9.7 Absatz 2, S. 78 des Kapitels zu Dienstleistungen ausdrücklich
klargestellt. Daher ist der in der Fragestellung zitierte Verweis auf
„Rekommunalisierungen im Anwendungsbereich von Annex I“ nicht verständlich.
Die Vorbehalte in Annex II gewähren den Spielraum, beschränkende
Maßnahmen einzuführen und auch künftig je nach den Bedürfnissen vor Ort einen
Bereich zu öffnen oder nach innerstaatlichem Recht erfolgte Liberalisierungen
wieder zurückzunehmen. Sie sichern damit Politikspielraum für die Zukunft. Auf die
Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Teilt die Bundesregierung die Aussage des oben genannten
rechtswissenschaftlichen Gutachtens von Prof. Dr. Martin Nettesheim, dass die Klauseln
der Präambel in CETA nicht „als eigenständige Grundlage für die Herleitung
von Freiräumen der Vertragsparteien – gar gegen ausdrückliche
Verpflichtungen im operativen Teil – dienen“ (ebd., S. 9), und
a) falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
b) falls nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Ja. Die Bundesregierung zieht daraus keine Schlussfolgerung, weil es sich hierbei
um die allgemeingültige Beschreibung der Rechtsnatur der Präambel eines
völkerrechtlichen Abkommens handelt. Dies gilt unbeschadet der Bedeutung von
Präambeltexten zur Auslegung völkerrechtlicher Verpflichtungen.
4. Teilt die Bundesregierung die Aussage des oben genannten
rechtswissenschaftlichen Gutachtens von Prof. Dr. Martin Nettesheim, dass das „right to
regulate“ „nur innerhalb der Liberalisierungsstrukturen von CETA
wahrgenommen werden kann“ (ebd., S. 9), und
a) falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
b) falls nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Die Präambel zu CETA macht im Wege einer Auslegungsregel für das gesamte
Abkommen deutlich, dass die Bestimmungen des Abkommens das Recht der
Vertragsparteien, Regulierungen im Interesse legitimer Politikziele zu erlassen,
ausdrücklich achten und wahren.
Insofern ist der von den Fragestellern genannten Ausarbeitung allenfalls darin
zuzustimmen, dass es für die Wahrung des politischen Gestaltungsspielraums von
Ländern und Gemeinden nicht allein auf diese Formulierung in der Präambel
ankommt, sondern insbesondere darauf, dass im Abkommen bestimmte
Verpflichtungen von Vornherein nicht übernommen werden. Diesbezüglich wird für die
kommunale Daseinsvorsorge auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Teilt die Bundesregierung die Aussage des oben genannten
rechtswissenschaftlichen Gutachtens von Prof. Dr. Martin Nettesheim, dass das Kapitel
in CETA zu „State Enterprises, Monopolies and Enterprises granted Special
Rights or Privileges“ eine „Einschränkung der Gestaltungsfreiheit von
Ländern und Gemeinden [bewirkt ]“ und „die Entscheidung über die Reichweite
und die Grenzen einer Privilegierung von Unternehmen zum Gegenstand
von CETA [macht]“ (ebd., S. 11), und
a) falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
b) falls nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Nein, denn das genannte Kapitel betont in Artikel 18.3 Absatz 1 die Freiheit, ein
Staatsunternehmen zu errichten, fortzuführen oder diesem spezielle Rechte oder
Privilegien einzuräumen.
6. Teilt die Bundesregierung die Aussage des oben genannten
rechtswissenschaftlichen Gutachtens von Prof. Dr. Martin Nettesheim, dass die
Regelungen in CETA im Kapitel „Domestic regulation“ „die Freiheit der
Vertragsparteien bei der Formulierung von Zulassungsregeln und
Tätigkeitsanforderungen begrenzen“, die „Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge in
den Ländern und Gemeinden nicht umfassend [abschirmen]“ und „die
Tragweite der damit begründeten Verpflichtungen […] bislang kaum
abzuschätzen“ ist (ebd., S. 17), und
a) falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
b) falls nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Nein. Das Kapitel zur Innerstaatlichen Regulierung („Domestic Regulation“),
sofern es überhaupt Anwendung findet, enthält keine Verpflichtungen, die den
Politikspielraum der Länder und Gemeinden beeinträchtigen würden. Die
Spielräume, in bestimmten Sektoren Regulierungen insbesondere in Form von
Genehmigungs- oder Qualifikationsanforderungen einzuführen oder aufrecht zu
erhalten, werden gewahrt. Die Regelungen des Kapitels dienen vielmehr dazu, den
Erlass und die Anwendung von Vorschriften der innerstaatlichen Regulierung
transparent zu regeln und Rechtsschutzmaßnahmen vorzusehen, wie dies nach
deutschen Verwaltungs- und Verfassungsrecht ohnehin vorgesehen ist.
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Forderung einer
unmissverständlichen „Goldstandard-Klausel“, die das Europäische Parlament in
seinem Bericht zum Dienstleistungsabkommen TiSA vom 3. Februar 2016
in Bezug auf TiSA erhebt, auch für CETA gelten müsste, und falls nein,
warum nicht?
8. Ist die Bundesregierung auch nach Vorliegen der oben genannten
rechtswissenschaftlichen Gutachten, die die Wirkung und Reichweite der „Public-
Utilities-Klausel“ und der Ausnahme für Tätigkeiten der Kommunen in
hoheitlicher Gewalt in Frage stellen, der Auffassung, dass das CETA-Abkommen
den Anspruch einer unmissverständlichen „Goldstandard-Klausel“, wie sie
das Europäische Parlament fordert, erfüllt, und
a) wenn ja, warum (bitte ausführlich begründen),
b) wenn nein, was hat die Bundesregierung unternommen, um in der
Europäischen Union eine solche „Goldstandard-Klausel“ auch in CETA
durchzusetzen?
9. Inwieweit wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass eine
Ausnahmeklausel zum Schutz der öffentlichen Dienstleistungen, die das Konzept
der öffentlichen Dienstleistungen klar definiert, einen adäquaten Schutzlevel
garantiert und ausreichende Rechtsbindung entfaltet, wie sie zum Beispiel
Prof. Dr. Markus Krajewski in seinem oben genannten Gutachten vorschlägt,
in CETA und weiteren Handelsabkommen aufgenommen wird, um den
Bereich der öffentlichen Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich eines
Abkommens oder wenigstens den umstrittensten Teilen eines Abkommens
auszunehmen?
Die Fragen 7 bis 9 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung stimmt mit dem Europäischen Parlament darin überein,
dass Handelsabkommen der EU wie TiSA oder CETA die Spielräume der EU
und ihrer Mitgliedstaaten erhalten müssen, Maßnahmen zur Gestaltung und
Organisation der Daseinsvorsorge aufrecht zu erhalten und auch zukünftig zu
ergreifen. Die Rücknahme von Liberalisierungen, die innerstaatlich vorgenommen
wurden, muss insofern möglich sein. Nach Ansicht der Bundesregierung ist dies
im Rahmen von CETA gewährleistet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird
verwiesen. Auch das TiSA-Abkommen muss aus Sicht der Bundesregierung dieser
Anforderung genügen.
Ein wichtiges Element zur Sicherung der Gestaltungsspielräume im Bereich der
Daseinsvorsorge ist aus Sicht der Bundesregierung die Regelung zu „public
utilities“, die die Einräumung von Monopolen und exklusiven Rechten erlaubt.
Diese ist zum einen bereits im GATS verankert und daher seit 20 Jahren bewährt.
Zum anderen gibt sie den Mitgliedstaaten der EU aufgrund ihres dynamischen
Anwendungsbereichs die nötige Flexibilität. Daher hat die Bundesregierung in
Abstimmung mit Ländern und Kommunen entschieden, dass im Rahmen von
CETA an dieser Regelung festgehalten werden soll.
Weitere Elemente sind horizontale Ausnahmen für Subventionen, die jede Art
von bestehender oder künftiger Förderung für Dienstleistungen erlauben, sowie
spezifische Vorbehalte für Bereiche wie Bildung, Gesundheit, soziale Dienste,
Wasser oder Kultur, die dazu führen, dass Deutschland diesbezüglich nicht über
im Rahmen des GATS bestehende Verpflichtungen hinausgeht. Auch die von den
Fragestellern angeführte Ausarbeitung erkennt an, dass CETA entsprechende
Elemente enthält – auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
10. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der
rechtsgutachterlichen Einschätzung, dass die Ausnahmen für öffentliche Dienstleistungen
nicht hinreichend bestimmt formuliert sind, insbesondere weil
a) durch den in CETA gewählten Regelungsansatz Bereiche, in denen
Mitgliedstaaten Leistungen der Daseinsvorsorge durch Unternehmen mit
Monopolstellung (wie zum Beispiel durch kommunale Wasserwerke)
erbringen lassen, nicht allgemein von den aus CETA resultierenden
Verpflichtungen freigestellt werden, einschließlich der Privilegierung eines
einheimischen Unternehmens mit Vorrechten, wie einem Anschluss- und
Benutzungszwang Anwendung findet (Prof. Dr. Martin Nettesheim, ebd.,
S. 24),
b) der in CETA in Annex II formulierte „Public-Utilities-Vorbehalt“ im
Streitfall nur auf öffentliche Versorgungsunternehmen sicher angewandt
werden kann und weite Bereiche der in den Ländern und Gemeinden
erbrachten öffentlichen Dienstleistungen nicht erfasst (Prof. Dr. Martin
Nettesheim, ebd., S. 25),
c) keine umfassende Freistellung von Staatsunternehmen, Monopolen und
Unternehmen mit besonderen Rechten erfolgt, es insbesondere zu
Spannungen mit dem politischen Gestaltungsinteresse von Ländern und
Gemeinden kommen kann, wenn diese einen bestimmten Tätigkeitsbereich
nicht marktförmig organisieren wollen, die Zahl der Marktakteure
beschränken, wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vornehmen oder Privilegien
gewähren (Prof. Dr. Martin Nettesheim, ebd., S. 22), und deshalb
besondere Aufmerksamkeit auf den Schutz sektoraler Ausnahmen gelegt
werden muss?
Nach Ansicht der Bundesregierung sind die in CETA formulierten Vorbehalte für
die o. g. Bereiche, insbesondere die Regelung zu „public utilities“ so gefasst, dass
die erforderlichen Spielräume erhalten werden. Insbesondere erlaubt CETA
ausdrücklich:
Leistungen der Daseinsvorsorge durch ein kommunales Unternehmen
erbringen zu lassen, ggf. mit Monopolstellung.
Solche Leistungen durch private Unternehmen mit ausschließlichen Rechten
erbringen zu lassen.
Solche Leistungen durch ein kommunales Unternehmen erbringen zu lassen,
auch wenn zuvor ein privates Unternehmen tätig war.
11. Teilt die Bundesregierung die Aussage des oben genannten
rechtswissenschaftlichen Gutachtens von Prof. Dr. Markus Krajewski, dass in dem neuen
Investitionsschutzmodell, das auch in CETA umgesetzt ist und in TTIP
umgesetzt werden soll, die öffentlichen Dienstleistungen nicht von den
Investitionsschutzbestimmungen, insbesondere dem Investor-Staat-
Schiedsmechanismus, ausgenommen sind und nicht geschützt werden (S. 4 f.), und
a) falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
b) falls nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Öffentliche Dienstleistungen sind in CETA besser vor Klagen geschützt, als nach
dem Grundgesetz. Die Investitionsschutzstandards in CETA sind präzise definiert
und der Investor hat nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er eine
Verletzung dieser Schutzstandards (z. B. Verbot entschädigungsloser
Enteignung, Grundsatz fairer und gerechter Behandlung) durch einen staatlichen
Eingriff in seine Investition nachweisen kann. Nichtdiskriminierende Maßnahmen
zur Erreichung legitimer Politikziele werden dabei nicht als indirekte Enteignung
angesehen, es sei denn, sie wären offensichtlich unverhältnismäßig (Artikel 8.12
in Verbindung mit dem Annex zu Enteignung). Damit bleibt der Schutz für
ausländische Investoren nach CETA im Ergebnis hinter dem Schutz zurück, der nach
deutschem Recht und insbesondere nach dem Grundgesetz besteht.
12. Teilt die Bundesregierung die Aussage des oben genannten
rechtswissenschaftlichen Gutachtens von Prof. Dr. Martin Nettesheim, dass das
Committee on International Trade bei CETA „es in der Hand [hat],
Verhaltensstandards zu definieren, deren Beachtung oder Verletzung zu Schadensersatz
führen“ und eine „Rückbindung dieser Festlegungen in den innerstaatlichen
Willensbildungsprozess […] nicht vorgesehen [ist]“ (Prof. Dr. Martin
Nettesheim, ebd., S. 19), und
a) falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
b) falls nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Nein. Die Investitionsschutzstandards in CETA werden durch das Abkommen
selbst definiert. Soweit Artikel 8.10 Absatz 3 den Vertragsparteien das Recht
vorbehält, den Anwendungsbereich des Schutzstandards der fairen und gerechten
Behandlung zu überprüfen, hat das „Trade Committee“ die Vorgaben von CETA
wie die Wahrung des staatlichen Regulierungsrechts zu beachten, vgl. Artikel 8.9
CETA. Insofern sind etwaigen Festlegungen des „Trade Committee“ enge
Grenzen gesetzt. Zudem kann das „Trade Committee“ nur mit Zustimmung der EU
entscheiden, die ihre Position vorher mit den Mitgliedstaaten abstimmen muss.
Dies ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 2 CETA, wonach die Entscheidungen des
Trade Committee unter dem Vorbehalt der internen Verfahrensvorgaben und
Voraussetzungen der Vertragsparteien stehen. Auf Seite der EU legt gemäß
Artikel 218 Absatz 9 AEUV der Rat die Standpunkte fest, die im Namen der EU im
Trade Committee zu vertreten sind.
13. Teilt die Bundesregierung die Aussage des oben genannten
rechtswissenschaftlichen Gutachtens von Prof. Dr. Martin Nettesheim, dass im Kapitel
zum Investitionsschutz „das Konzept der greifbaren Übertreibung (‚
mainfestly excessive‘) […] hochgradig unbestimmt [ist]“ und hier „ein
Einfallstor [liegt], mit dem das ‚right to regulate‘ unterlaufen werden kann“
(Prof. Dr. Martin Nettesheim, ebd., S. 20), und
a) falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
b) falls nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Nein. Der Begriff „manifestly excessiv“ (offenkundig exzessiv) ist nicht weniger
bestimmt als etwa das im deutschen Recht bestehende Konzept der
„Verhältnismäßigkeit“. Darüber hinaus räumt dieser Begriff dem Staat eine größere
Regelungsfreiheit ein als das Grundgesetz. Während das Grundgesetz sämtliche
unverhältnismäßigen, also exzessiven, staatlichen Maßnahmen verbietet, sind nach
CETA nur offenkundig unverhältnismäßige Maßnahmen untersagt.
Wasserwirtschaft
14. Teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung des oben genannten
rechtswissenschaftlichen Gutachtens von Prof. Dr. Martin Nettesheim, dass die
sektoralen Vorbehalte für die Wasserwirtschaft in Annex II für die
Sammlung, Reinigung und Verteilung von Wasser sich nur auf den Marktzugang
und die Inländerbehandlung beziehen, aber nicht auf die Meistbegünstigung
und den Investitionsschutz und nicht auf den Bereich der
Abwasserwirtschaft, und der Versuch der Bundesregierung, diese Lücke durch eine
Erklärung in Annex II zu schließen, ebenfalls unvollständig ist, weil durch den
Einbezug der Abwasserwirtschaft in das Abfallmanagement ein noch
beschränkterer Vorbehalt gilt, der sich nur auf den Marktzugang, nicht jedoch
auf die Inländerbehandlung, die Meistbegünstigung und den
Investitionsschutz bezieht (Prof. Dr. Martin Nettesheim, ebd., S. 27)?
Nach Ansicht der Bundesregierung wahrt CETA die Spielräume zur Organisation
und Regulierung der Wasserwirtschaft in Deutschland. Die Verpflichtungen
Deutschlands in diesem Bereich gehen nicht über das hinaus, was seit 20 Jahren
im Rahmen des GATS gegenüber allen WTO-Mitgliedern gilt und seither nicht
zu Problemen geführt hat.
Dies gilt auch für den Bereich der sog. environmental services, der nach der
einschlägigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen auch die
Behandlung von Abwasser umfasst. Deutschland gewährt Investoren in diesem Bereich
bereits auf Grundlage seiner Verpflichtungen nach dem GATS seit 20 Jahren
Marktzugang und Inländerbehandlung, ohne dass dies seither zu
Einschränkungen geführt hätte. CETA ändert diesbezüglich nichts.
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
15. Welche Schlussfolgerungen für den Umfang des Schutzbereiches der
Ausnahme in Annex II zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung der
AöW, dass die Tätigkeiten der öffentlichen Unternehmen der
Wasserwirtschaft für die Versorgung nicht allein auf „sammeln, aufbereiten und
verteilen“ sowie für Abwasser nicht ausschließlich aus Beseitigung, Behandlung
und Entsorgung, wie in der CETA-Ausnahme mit „CPC 9401“ enthalten,
beschränkt sind, zum Beispiel wenn es um energieeffiziente Anlagen oder
die Rückgewinnung und Verwendung von Rohstoffen aus Abwasser geht,
wie sie derzeit durch neuere rechtliche Vorgaben geplant sind und notwendig
werden?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Nach Ansicht der Bundesregierung
enthält CETA keine Verpflichtung der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, die es
verbietet, neue rechtliche Vorgaben für energieeffiziente Anlagen oder die
Rückgewinnung und Verwendung von Rohstoffen aus Abwasser zu entwickeln oder die
die Tätigkeit öffentlicher Unternehmen in diesem Bereich einschränkt.
16. Müsste im Falle der Regulierung von Tätigkeiten, die über die definierte
Ausnahme für „sammeln, aufbereiten und verteilen“ oder Beseitigung,
Behandlung und Entsorgung hinausgehen, wie die zuvor genannten (siehe
Frage 15) Tätigkeiten, der Marktzugang und die Inländerbehandlung für von
CETA begünstigte Investoren gewährt werden?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
17. Warum ist der Bereich der Abwasserentsorgung in Annex II für Deutschland
als Vorbehalt gelistet und wird nicht schon durch die „Public-Utilities-
Ausnahme“ als ausreichend geschützt angesehen, und wie verhält sich dieser
Vorbehalt zu den bestehenden Verpflichtungen im GATS?
Es ist richtig, dass die Regelung zu „public utilities“ auf den Bereich der sog.
environmental services Bezug nimmt. Dies entspricht auch der Rechtslage nach
dem GATS. Der ergänzende Vorbehalt für das Abfallmanagement wurde aus
Gründen der Klarstellung eingeführt, was in internationalen Verhandlungen nicht
unüblich ist.
18. Sind durch die Ausnahme in Annex II nach Auffassung der Bundesregierung
auch regulative Unterbereiche der Abwasserbehandlung, wie beispielsweise
die Klärschlammbehandlung, mit erfasst oder könnten sich hierfür nach
Inkrafttreten für CETA auch kanadische Unternehmen bewerben (bitte
Antwort begründen)?
Falls ja, welche möglichen Konsequenzen hätte dies nach Auffassung der
Bundesregierung für die Weiterentwicklung von Umweltregulierung in
diesem Bereich?
Die Fragestellung ist unklar. Sofern sie sich auf Verpflichtungen im Bereich der
öffentlichen Beschaffung bezieht, so ist die o. g. Regelung in Annex II nicht
einschlägig, weil diese sich auf die Kapitel „Investment“ und „Cross-Border Trade
in Services“ bezieht, deren Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen
Beschaffung keine Anwendung finden. Auch heute schon und unabhängig von CETA
können sich kanadische Unternehmen an Vergabeverfahren in Deutschland
genauso wie deutsche Unternehmen beteiligen, auch im Bereich der Abwasser- und
der Klärschlammbehandlung. Die Weiterentwicklung von Umweltregulierung in
diesem Bereich wird dadurch nicht eingeschränkt.
19. Welche Wirkungen auf die Wasserwirtschaft, auch im öffentlichen
Versorgungsbereich, kann nach Auffassung der Bundesregierung der
vergleichsweise eingeschränktere Vorbehalt im Entsorgungsbereich (siehe Frage 14)
angesichts der gegebenenfalls engen infrastrukturellen Verknüpfung der
Abwasserentsorger und Wasserversorger durch Leitungsnetze haben?
Keine. Auf die Antwort zu den Fragen 14 und 17 wird verwiesen.
20. Welche Wirkungen auf den Schutz der Wasserwirtschaft vor
Liberalisierungsverpflichtungen und Klagemöglichkeiten vor Schiedsgerichten hat
nach Einschätzung der Bundesregierung die Tatsache, dass diese nicht mit
entsprechenden Verweisen auf bestehende Gesetze – zum Beispiel § 56
Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) – in Annex I, der bestehende
Maßnahmen und Regelungen listet, gelistet ist?
Keine. Auf die Antwort zu den Fragen 14 und 17 wird verwiesen. In CETA sind
zudem keine Schiedsgerichtsverfahren mit Klagemöglichkeit für private
Investoren mehr vorgesehen. Für Investitionsstreitigkeiten wurde ein
Investitionsgerichtshof mit öffentlich ernannten Richtern, Berufungsmechanismus und
transparentem Verfahren vereinbart.
Sofern und soweit sich Deutschland oder die EU in Annex II des CETA-
Abkommens Maßnahmen vorbehalten haben, gilt der entsprechende Vorbehalt auch für
geltende Gesetze. Diese müssen daher nicht in Annex I aufgeführt werden.
21. Wie bewertet die Bundesregierung die Reichweite des Begriffes
„commercial use“ in Artikel 1.9 CETA in Relation zum in Erwägungsgrund 1 der
Wasserrahmenrichtlinie definierten Schutzzieles, „Wasser ist keine übliche
Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und
entsprechend behandelt werden muss“, mit Blick auf Artikel 1.9 Nummer 1 und 2
CETA, und wenn sie in CETA geringer bzw. anders ist, eine dadurch
mögliche stärkere Kommerzialisierung des Wassers?
Artikel 1.9 CETA stellt klar, dass CETA keine Partei verpflichtet, einem Investor
die kommerzielle Nutzung von Wasser zu erlauben und dass Wasser in seinem
natürlichen Zustand kein kommerzielles Gut darstellt. Die Parteien müssen aber
die Verpflichtungen aus den Kapiteln zu Nachhaltigkeit sowie zu Handel und
Umwelt beachten, die u. a. festschreiben, dass Regelungen zum Umweltschutz,
einschließlich des Wasserrechts, nicht mit dem Ziel der Handelserleichterung
abgesenkt werden dürfen. Insofern ist nach Ansicht der Bundesregierung eine
Kommerzialisierung des Wassers nach CETA nicht vorgesehen.
22. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Nutzung der
Wasserressourcen zum Zwecke der öffentlichen Versorgung und Entsorgung als
ein „commercial use“ interpretiert werden können, und
a) falls ja, gilt dann Artikel 1.9 Nummer 3 CETA („If a Party permits the
commercial use of a specific water source, it shall do so in a manner
consistent with this Agreement.“), und welche Schlußfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus,
b) falls nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?
Die Fragestellung ist unklar. CETA und die Regelung in Artikel 1.9 Nummer 3
stehen der Nutzung von Wasserressourcen zum Zwecke der öffentlichen
Versorgung und der Entsorgung von Abwasser durch die öffentliche Hand nicht
entgegen.
Zudem erhalten Artikel 1.9 CETA und das gesamte CETA-Abkommen die
Spielräume in der EU und in Deutschland, die Entnahme von Wasser aus der Natur zu
organisieren und zu regulieren.
23. Dürfte eine Kommune gemäß der in CETA vorgesehenen Verpflichtungen
ein Unternehmen rekommunalisieren, das neben der Trinkwasserversorgung
auch Tätigkeiten ausführt, die nicht unter die in Annex II aufgeführten
Vorbehalte fallen (bitte Antwort begründen)?
Ja. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
24. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Investoren die Bundesrepublik
Deutschland oder die Europäische Union vor Investor-Staat-
Schiedstribunalen verklagen, wie sie durch CETA eingerichtet werden sollen, wenn
Kommunen und ihre wasserwirtschaftlichen Unternehmen besondere
öffentlichrechtliche Rechte – zum Beispiel den Anschluss- und Benutzungszwang, die
Gebührenfestsetzung, die Festlegung von Schutzgebieten,
Wegenutzungsrechte, Wasserentnahme- und Einleitungsrechte – wahrnehmen?
Ja. In CETA werden nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Erreichung legitimer
Politikziele nach den Investitionsschutzregelungen in CETA nicht als indirekte
Enteignung angesehen, es sei denn, sie wären offensichtlich unverhältnismäßig
(Artikel 8.12 in Verbindung mit dem Annex zu Enteignung). Dies gilt auch für
Maßnahmen wie den Anschluss- und Benutzungszwang, Gebührenfestsetzungen,
die Festlegung von Schutzgebieten, Wegenutzungsrechte, Wasserentnahmen-
und Einleiterrechte.
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ISSN 0722-8333]