[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 14. Juli 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9205
18. Wahlperiode 18.07.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Peter Meiwald,
Sven-Christian Kindler, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8945 –
Kosten, Nutzen und Umweltauswirkungen des geplanten Autobahnneubaus
A 20 Westerstede – Hohenfelde
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der geplante Neubau der Küstenautobahn A 20 ist eines der umstrittensten und
teuersten Straßenprojekte in Deutschland. Im Entwurf des
Bundesverkehrswegeplanes (BVWP) wird es als Projekt mit hoher Umweltbetroffenheit
eingestuft. (
www.bvwp-projekte.de/strasse/A20-G10-NI-SH/A20-G10-NI-SH.html).
Es werden fast 19 000 ha verkehrsarme Naturräume zerschnitten,
Wasserschutzgebiete durchfahren und allein durch den Bau der Trasse knapp 900 ha
Fläche verbraucht (Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, Anhang 1).
Einschließlich notwendiger Kompensationsmaßnahmen ist die
Gesamtflächeninanspruchnahme um ein vielfaches höher (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5493).
Aufgrund des hohen Flächenverbrauchs und der massiven Nachteile für den
Naturschutz schlägt das Umweltbundesamt (UBA) vor, das Vorhaben ganz aus dem
Entwurf zu streichen (
www.umweltbundesamt.de/presse/presseinformationen/
bundesverkehrswegeplan-besteht-eigene). Mit Kosten von über 3 Mrd. Euro
(Preisstand 2014) ist der geplante Autobahnneubau eines der teuersten
Verkehrsprojekte des Planentwurfs. Für das Verhältnis des Nutzens gegenüber den
Kosten (NKV) wurde hingegen nur ein Wert von 1,6
(Bundesverkehrswegeplan 2030, Entwurf März 2016, Seiten 115, 148) bzw. 1,9 (
www.bvwp-
projekte.de/strasse/A20-G10-NI-SH/A20-G10-NI-SH.html) berechnet.
Nutzen sehen die Befürworter der Autobahn vor allem in einer erhofften hohen
raumordnerischen Wirkung des Vorhabens, außerdem in einer Verlagerung des
Straßenverkehrs von der vorhandenen A 1 zur geplanten A 20. Jedoch konnte
die BVWP-Bewertung für den geplanten Neubau im Ergebnis nur eine mittlere
raumordnerische Bedeutung feststellen (
www.bvwp-projekte.de/strasse/A20-
G10-NI-SH/A20-G10-NI-SH.html). Zudem sind die im Projektdossier
dargestellten Berechnungen zu den Kostenschätzungen und dem erwarteten Nutzen
an vielen Punkten aus Sicht der Fragesteller nicht nachvollziehbar. Es ergeben
sich zahlreiche Fragen, die den grundsätzlichen Zweck des Großprojektes in
Frage stellen.
1. a) Wie viel Fläche wird nach jetzigem Planungstand im Zuge des
vierspurigen Autobahnneubaus der A 20 versiegelt bzw. dauerhaft beansprucht
(bitte nach Planungsabschnitten, Bundesländern und Landkreisen
aufschlüsseln)?
b) Wie viel Fläche wird insgesamt für den Bau der Trasse inkl. Baufeld
benötigt (bitte nach Planungsabschnitten, Bundesländern und Landkreisen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Entsprechend der Planungsstände kann zum jetzigen Zeitpunkt für den Neubau
der A 20 zwischen Westerstede – Hohenfelde davon ausgegangen werden, dass
rd. 1 952 ha Fläche durch die Trasse und das Baufeld dauerhaft in Anspruch
genommen werden. Davon werden rd. 420 ha Fläche versiegelt. Ferner kann davon
ausgegangen werden, dass rd. 32 ha Fläche entsiegelt werden. Die ver- und
entsiegelte Fläche für die Abschnitte 4 und 5 lässt sich derzeit aufgrund des
Planungsstands der Abschnitte nicht abschätzen, so dass in den entsprechenden
Spalten vorläufige Summen aufgeführt sind. Die dauerhaft entzogene (also von
Privatpersonen käuflich zu erwerbende) Fläche lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt
nicht ermitteln.
Abschnitt
dauerhafte
Inanspruchnahme
[ha]
davon versiegelt
[ha]
entsiegelt
[ha]
Landkreise
1 NI 190 71,8 13,7 Ammerland
2 NI 333 114,6 10,3 Ammerland, Wesermarsch
3 NI 67 29,4 4,4 Wesermarsch, Cuxhaven
4 NI 105 - - Cuxhaven
5 NI 160 - - Cuxhaven, Rotenburg (Wümme)
6 NI 90,9 51,4 1,1 Rotenburg (Wümme), Stade
7 NI 173,7 82,8 2,3 Stade
Elbquerung (NI) 27 11,6 0,01 Stade
Elbquerung (SH) 106 7 Steinburg
7 SH 699 52 Steinburg
Summe 1.951,6 (420,6) (31,81)
c) Wie viel Fläche wird für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zur
Erstaufforstung benötigt (bitte nach Planungsabschnitten, Bundesländern
und Landkreisen aufschlüsseln)?
Landkreisgrenzen sind für Kompensations- und Entwurfsplanung nicht relevant.
Eine detaillierte Aufschlüsselung liegt nicht vor. Es sind lediglich die vsl.
betroffenen Landkreise genannt. So sind z. B. in den Abschnitten 1 und 2
landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zusätzlich im Landkreis
Friesland geplant. Änderungen an den Kompensationsmaßnahmen sind noch bis
zum Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens möglich und wahrscheinlich. Die
hier angegebenen Flächen sind also ebenfalls als vorläufig zu betrachten und
basieren lediglich auf den derzeitigen Planungsständen. Es erfolgt keine
Differenzierung zwischen Aufkauf und Beschränkung von Flächen und auch keine
Differenzierung von öffentlichen und privaten Flächen.
Abschnitt
Gesamtflächeninanspruchnahme für
Kompensationsmaßnahmen
[ha]
davon
Erstaufforstung
[ha]
Landkreise
1 NI 295 83 Ammerland, Fries-land
2 NI 350 7,5
Ammerland,
Wesermarsch,
Friesland
3 NI 240 Wesermarsch, Cuxhaven
4 NI 194 ca. 6 Cuxhaven
5 NI 581 ca. 7 Cuxhaven, Roten-burg (Wümme)
6 NI 143 7,1 Rotenburg (Wümme), Stade
7 NI 378 0,7 Stade
Elbquerung (NI) 28 Stade
Elbquerung (SH) 55 Steinburg
7 SH 530 Steinburg
Summe 2.794 ca. 111,3
d) Wie hoch ist die Gesamtflächeninanspruchnahme (Erwerb und
Beschränkung sowie öffentliche Flächen)?
Die geschätzte Gesamtflächeninanspruchnahme (Erwerb und Beschränkung
sowie öffentliche Flächen) für Bau und Kompensationsmaßnahmen beläuft sich auf
ca. 3 355,6 ha in Niedersachsen und 865 ha in Schleswig-Holstein.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. Es erfolgt keine
Differenzierung zwischen Aufkauf und Beschränkung von Flächen und auch keine
Differenzierung von öffentlichen und privaten Flächen.
2. a) Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für den Kauf der
Baufläche inklusive Baufeld (bitte nach Planungsabschnitten, Bundesländern
und Landkreisen aufschlüsseln und durchschnittliche Kosten pro
Quadratmeter angeben)?
b) Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für den Kauf der Fläche
für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zur Erstaufforstung (bitte
nach Planungsabschnitten, Bundesländern und Landkreisen aufschlüsseln
und durchschnittliche Kosten pro Quadratmeter angeben)?
Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die vsl. Grunderwerbskosten können zum derzeitigen Stand nicht in Kosten für
Trasse und Kompensationsmaßnahmen aufgeteilt werden. Eine Aufstellung,
welche Flächen in welchen Gemarkungen erworben werden, wird regelmäßig erst
mit Aufstellung des Grunderwerbsverzeichnisses zur Planfeststellung erstellt. Die
vsl. Grunderwerbskosten werden daher hier insgesamt angegeben.
Die gesamten Grunderwerbskosten enthalten auch Entschädigungskosten und
teilweise Kosten für den Aufkauf von Gebäuden, sowie Vermessung und
Vermarkung. Der errechnete Mittelwert bietet also keinerlei Rückschlüsse auf die
herrschenden Bodenpreise.
Abschnitt
Vsl. Grunderwerbskosten
(entsprechend PRINS)
[Mio. EUR]
Mittelwert je qm
Gesamtflächeninanspruchnahme
[EUR/qm]
Landkreise
1 NI 13,6 2,8 Ammerland, Friesland
2 NI 26,1 3,8
Ammerland,
Wesermarsch,
Friesland
3 NI 6,5 2,2 Wesermarsch, Cuxhaven
4 NI 13,4 4,5 Cuxhaven
5 NI 15,9 2,2 Cuxhaven, Rotenburg (Wümme)
6 NI 9,1 3,8 Rotenburg (Wümme), Stade
7 NI 15,4 2,8 Stade
Elbquerung (NI) 11,6 7,8 Stade
Elbquerung (SH) 2,5 Steinburg
7 SH 23,5 Steinburg
Summe 137,6
Der Grunderwerb für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist in den o. g.
Grunderwerbskosten enthalten.
c) Mit welchem Betrag sind die Grunderwerbskosten in die Nutzen-Kosten-
Analyse zum BVWP 2030 eingerechnet worden (bitte mit Angabe des
Preisstandes)?
In die Nutzen-Kosten-Analyse zum BVWP 2030 sind die von den Ländern
Niedersachsen und Schleswig-Holstein gemeldeten Grunderwerbskosten mit
Preisstand vom 1. Januar 2014 eingerechnet worden.
3. Wie berechnet die Bundesregierung die veranschlagten Gesamtkosten für
das Neubauvorhaben (bitte nach Kostenkomponenten aufschlüsseln)?
Die Kosten wurden nach den Anweisungen zur Kostenberechnung (AKS 85) und
unter Berücksichtigung langjähriger Erfahrungen und aktueller Kenntnisse aus
vergleichbaren Maßnahmen berechnet. Wie genau sich die Leistungen für eine
Kostenberechnung erfassen lassen, hängt i. d. R. vom jeweiligen Stand der
Entwurfsbearbeitung ab. Grundsätzlich werden die Kosten dabei getrennt nach
Grunderwerbs- und Baukosten jeweils für die durchgehende Strecke,
Knotenpunkte, Nebenanlagen (z. B. PWC-Anlage) und Besondere Anlagen (z. B.
notwendige Zubringer) und hier jeweils nach folgenden Hauptgruppen berechnet:
1. Grunderwerb
2. Untergrund, Unterbau, Entwässerung
3. Oberbau
4. Brücken
5. Stützwände
6. Tunnel
7. Sonstige Bauwerke
8. Ausstattung
9. Besondere Anlagen.
4. a) Gab es im Rahmen der im Zuge der BVWP-Aufstellung durchgeführten
und vom Bundesrechnungshof stark kritisierten Verfahren zur
Plausibilisierung der Investitionskosten Rückkopplungen mit der
Auftragsverwaltung zur Überprüfung der angegebenen Kosten?
Wenn ja, warum?
Soweit erforderlich, fanden die Rückkopplungen im Rahmen der
Kostenplausibilisierungen zwischen dem Gutachter und dem Land unmittelbar statt. Die
auftragsbegleitende fachliche Qualitätsprüfung des Plausibilisierungsprozesses
durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
erfolgte auf Grundlage zahlreicher Gespräche mit den Gutachtern, der Ergebnisse
des Forschungsberichtes sowie einiger beispielhafter Plausibilitätsprüfungen der
BVWP-Projekte.
b) Hat die Plausibilisierung der Kosten des Vorhabens vor oder nach
Absenkung der Kostenuntergrenze im Plausibilisierungsvorgang stattgefunden
(vgl. Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO über die Plausibilisierung der
Investitionskosten von Straßenbauprojekten zur Aufstellung des
Bundesverkehrswegeplans 2030)?
Die Kosten, mit denen das Projekt „A 20, AD A28/A20 (Westerstede) –
Hohenfelde (A 23) mit A 26“ (A20-G10-NI-SH) im Referentenentwurf eingestellt ist,
liegen nicht unterhalb der 40-Prozent-Quantile der entsprechenden
Vergleichsgruppe.
5. Warum werden die durch den geplanten Neubau erforderlichen Flächen für
Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen im Umweltbericht nicht
berücksichtigt?
Die Umweltbewertung im BVWP entspricht dem Maßstab einer nationalen
strategischen Planung. Erst im Rahmen der Trassenkonkretisierung in den
nachfolgenden Planungsstufen lassen sich der genaue Projektzuschnitt und der
Betroffenheitsumfang genauer ermitteln.
6. Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass aufgrund der
unvollständigen Monetarisierung der Umweltkosten ein relevanter Teil der
gesamtwirtschaftlich entstehenden Kosten bei der Nutzen-Kosten-Berechnung nicht
berücksichtigt wird?
Eine weitergehende Monetarisierung von Umweltwirkungen ist im Grundsatz
denkbar und wurde im FE-Vorhaben 960974/2011 „Grundsätzliche Überprüfung
und Weiterentwicklung der NKA im Bewertungsverfahren der
Bundesverkehrswegeplanung“ geprüft. Die Gutachter kommen zur Erkenntnis, dass die
vorliegenden Ansätze zur Monetarisierung auf eine sehr geringe Höhe der methodisch
sicher zu monetarisierenden Effekte hinweisen. Stattdessen wirken die Kosten der
Ausgleichsmaßnahmen (im Umwelt- und Naturschutzrecht vorgeschrieben)
ohnehin direkt auf der Kostenseite der NKA und sind von daher bereits
berücksichtigt. Eine separate Bewertung in der NKA birgt die Gefahr einer
Doppelbewertung und soll daher vermieden werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den
Umweltwirkungen kein Wert zugeschrieben wird, denn es erfolgt eine nicht
monetarisierte fachliche Bewertung anhand von verbalen Wertstufen (hohe/mittlere/
geringe Umweltbetroffenheit).
7. Aus welchem Grund werden die bewertungsrelevanten Kosten als
Nettokosten angenommen, obwohl die tatsächlichen Gesamtkosten im Projektdossier
als Bruttobeträge ausgewiesen sind?
Die Nutzen-Kosten-Analyse der Bundesverkehrswegeplanung erfolgt aus
gesamtwirtschaftlicher Sicht. Kosten sind bei der Bewertung deshalb nur in der
Höhe zu berücksichtigen, in der ihnen ein Verbrauch an Arbeit, Kapital und
natürlichen Ressourcen gegenübersteht. Entsprechend sind Steuern (z. B.
Mehrwertsteuer) und Subventionen auszuklammern und somit Nettokosten
anzusetzen.
8. Aus welchem Grund werden die bewertungsrelevanten Kosten mit dem
Preisstand von 2012 angegeben, obwohl die Baukosten im Straßenbau nach
den Angaben des Statistischen Bundesamtes von 2012 bis 2014 um 4,0
Prozent gestiegen sind und die bewertungsrelevanten Baukosten der A20 danach
3,271 Mrd. Euro betragen und die Nutzen-Kosten-Analyse nicht nur dem
Vergleich der Projekte untereinander dienen soll, sondern auch einen
absoluten Nachweis der Wirtschaftlichkeit erbringen soll?
9. Von welchem Preisstand geht die Berechnung des Nutzens in Modul A der
Nutzen-Kosten-Analyse aus?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Projektkosten wurden für alle drei Verkehrsträger bundesweit mit
einheitlichen Maßstäben durch unabhängige Gutachter ermittelt oder geprüft. Für alle
Projekte wurde der Wissensstand 2014/2015 zur Kostenhöhe unterstellt. Das
heißt, es wurden die aktuell verfügbaren Informationen zu den voraussichtlichen
Projektkosten verwendet. Um eine methodisch zulässige Bewertung zu
ermöglichen, wurden die aktuellen Kosten auf den Preisstand 2012 abgezinst. Nur so ist
es möglich, ein NKV zu bilden, da auch die Nutzenkomponenten den Preisstand
2012 haben. Da es sich um ein Verhältnis handelt, ist der eigentliche Zeitpunkt
des Preisstandes irrelevant, wichtig ist nur, dass es sich bei Nutzen und Kosten
um den gleichen Preisstand handelt. Das eigentliche Jahr des Preisstandes spielt
keine Rolle für das Ergebnis.
10. Auf welcher Grundlage beruht die haushaltsrelevante Kostenangabe von
1,0321 Mrd. Euro für den Bau der Elbquerung im Teilprojekt 9 Drochtersen
(Trog Süd) – Glückstadt (B 431), und wie sind diese Angaben im Vergleich
zu den in der Eignungsabschätzung für das Projekt „Elbquerung“ im Zuge
der BAB A20 bei Glückstadt genannten Kosten (die je nach ÖPP-Modell
zwischen 2,354 und 4,783 Mrd. Euro liegen) zu verstehen?
Die zwischen BVWP und Eignungsabschätzung unterschiedlichen
Kostenangaben resultieren aus unterschiedlichen Projektabgrenzungen. Die Kostenangabe
von 1,0321 Mrd. Euro für den Bau der Elbquerung im Teilprojekt 9 Drochtersen
(Trog Süd) – Glückstadt (B 431) bezieht sich auf den genannten
Streckenabschnitt der A 20. In der ÖPP-Eignungsabschätzung zur Elbquerung wurden
unterschiedliche Projektzuschnitte untersucht, in die z. T. erheblich längere
Streckenabschnitte einbezogen waren, z. B. beim Verfügbarkeits- (V)- oder Misch-
(FV)-Modell.
11. Inwiefern sind bei der haushaltsrelevanten Kostenangabe von 1,0321 Mrd.
Euro für den Bau der Elbquerung der Verzicht auf Mauteinnahmen,
Verfügbarkeitsentgelte und Anschubfinanzierung berücksichtigt, die bei
Realisierung in Öffentlich-Privater Partnerschaft zu Lasten des Bundeshaushalts
gehen müssen?
12. Aus welchen Gründen gibt es für die Elbquerung im Teilprojekt 9
Drochtersen (Trog Süd) – Glückstadt (B 431) keine Angaben zu den Kosten Dritter,
obwohl vorgesehen ist, dieses Teilprojekt in Öffentlich-Privater
Partnerschaft umzusetzen?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kostenangabe von 1,0321 Mrd. Euro für den Bau der Elbquerung geht von
einer konventionellen Umsetzung aus. Im Fall einer Umsetzung als F-Modell
wird hingegen nur eine etwaige Anschubfinanzierung haushaltswirksam. Im
Übrigen finanziert sich das F-Modell aus projektspezifischen Mauteinnahmen, die
durch den Konzessionsnehmer (KN) von allen Nutzern der Elbquerung erhoben
werden.
13. Wie ist der relativ hohe Anteil des sogenannten implizierten Nutzens
berechnet, der bei der A 20 etwa ein Fünftel des berechneten Nutzens
ausmacht, und auf welchen Faktoren begründet er sich?
Die Nutzenkomponente „Veränderung der Impliziten Nutzen“ wurde neu in den
BVWP 2030 aufgenommen, um einen bisherigen methodischen Fehler zu
beseitigen. Diese Nutzenkomponente berücksichtigt beispielsweise für den
Personenverkehr den Umstand, dass Entscheidungen von Verkehrsteilnehmern bei
optional zur Wahl stehenden Mobilitätsoptionen nicht allein auf Basis von Reisezeit-
und Kostenvergleichen getroffen werden. Die Methodik des BVWP 2030 wurde
damit an den internationalen Standard der Bewertung angepasst. Durch die
Integration des Impliziten Nutzens wird auch eine konsistente Berücksichtigung
von projektbedingten induzierten und verlagerten Verkehren möglich, die eben
auch aufgrund nicht direkt erfasster Beweggründe der Verkehrsteilnehmer
entstehen.
Eine methodisch ausführliche Herleitung der Nutzenkomponente findet sich im
Schlussbericht des FE-Projektes 960974/2011 „Grundsätzliche Überprüfung und
Weiterentwicklung der Nutzen-Kosten-Analyse im Bewertungsverfahren der
Bundesverkehrswegeplanung“ (
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Verkehr
UndMobilitaet/BVWP/bvwp-2015-ueberpruefung-nka-endbericht.pdf?__blob=
publicationFile).
14. Warum sind die jeweiligen raumordnerischen Beurteilungen der
Teilprojekte der A 20 im BVWP-Entwurf mit „hoch“ angegeben (siehe BVWP-
Entwurf, Seiten 115 und 148), obwohl das Gesamtvorhaben in der Bewertung
laut Projektdossier im Projektinformationssystem (PRINS) zum Entwurf des
Bundesverkehrswegeplans 2030 nur einen Wert von 14,6 Punkten erreicht
hat, dieser also am unteren Bereich einer mittleren Bewertung liegt und die
Teilvorhaben im Projektinformationssystem PRINS ebenfalls nur jeweils
eine geringe bis mittlere Raumwirksamkeit aufweisen (bitte für jedes
Teilprojekt einzeln sowie für das Gesamtprojekt aufführen und begründen)?
Die Einstufungsergebnisse zur raumordnerischen Beurteilung wurden durch
einen Übertragungsfehler mehrfach im Entwurf des BVWP 2030 vom März 2016
und im Projektinformationssystem (PRINS) abweichend aufgeführt. Die
fortgeschriebenen Unterlagen werden einheitlich das zutreffende Beurteilungsergebnis
(hoch) ausweisen.
15. Warum wird das Nutzen-Kosten-Verhältnis des Vorhabens im BVWP-
Entwurf mit 1,6 (Seiten 115 und 148) und im Projektinformationssystem PRINS
mit 1,9 angegeben, und welches Nutzen-Kosten-Verhältnis ist gültig,
insbesondere unter Berücksichtigung des Hinweises auf
www.bvwp-projekte.de
(„Im Falle von Abweichungen zum PRINS ist im Zweifelsfall immer die
Broschüre maßgebend.“)?
Bei der Ausweisung des NKV-Wertes von 1,6 handelt es sich um einen
redaktionellen Übertragungsfehler. Zutreffend ist das NKV von 1,9.
16. a) Wieso ist das Vorhaben in den Vordringlichen Bedarf eingestuft, obwohl
das Vorhaben mit einem NKV-Wert von 1,9 im Vergleich mit anderen
Projekten des Plans weder über ein hohes NKV noch über eine als „hoch“
eingestufte städtebauliche oder raumordnerische Beurteilung verfügt und
nach der vorgestellten Priorisierungsmethodik der Grundkonzeption
(Abbildung 16: Einstufung von Vorhaben in Dringlichkeitskategorien WB,
VB und VB+, Grundkonzeption für den BVWP 2015, Seite 70) daher
nicht dem Vordringlichen Bedarf zugeordnet werden dürfte?
Projekte mit einem NKV größer als 1 sind wirtschaftlich und können
grundsätzlich in den BVWP aufgenommen werden. Die Einstufung des Projekts im
BVWP-Entwurf wird im vorliegenden Fall mit der netzkonzeptionellen
Bedeutung und hier insbesondere mit Blick auf den Beitrag zur Stärkung der
Hinterlandanbindung, die sowohl auf die Verbesserung der Erreichbarkeit mit dem
Hinterland als auch auf die Stärkung der Verbindungsqualität der Seehäfen
untereinander abzielt, begründet.
b) Wurde eine Sensitivitätsbetrachtung für das Vorhaben durchgeführt?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Dieses Projekt wurde nach den im Methodenhandbuch beschriebenen
Verfahrensschritten zur Ermittlung der Bewertungs- und Beurteilungsergebnisse
untersucht. Einer zusätzlichen Sensitivitätsbetrachtung gem. Tabelle 4 der
„Grundkonzeption für den Bundesverkehrswegeplan 2015“ bedurfte es nicht.
c) Inwiefern stellt die Einstufung des geplanten A 20-Neubaus in den
Vordringlichen Bedarf eine Abweichung von der Grundkonzeption für den
Bundesverkehrswegeplan 2015 dar (vgl. Abbildung 16: Einstufung von
Vorhaben in Dringlichkeitskategorien WB, VB und VB+,
Grundkonzeption für den BVWP 2015, Seite 70)?
Die gemäß Abbildung 16 der „Grundkonzeption für den
Bundesverkehrswegeplan 2015“ aufgeführten Dringlichkeitskategorien und die Benennung der
zugehörigen Entscheidungsgrundsätze haben sich im Vollzug der
Einstufungszuordnung als nicht durchgängig tragfähig erwiesen. Deshalb wurde eine
Modifizierung der Zuordnungssystematik vorgenommen. Diese umfasst die Aufnahme
eines nachrichtlichen Hinweises auf einen Beitrag zur Minimierung/Beseitigung
eines Engpasses im BAB-Netz und im Regelfall eine besondere Kennzeichnung
solcher Projekte.
17. Wo liegt der für die Aufstellung des Bedarfsplans relevante Schwellenwert
für das Nutzen-Kosten-Verhältnis der einzelnen Dringlichkeitskategorien
(Schwelle zwischen Vordringlichem Bedarf und Weiterem Bedarf bzw.
zwischen Vordringlichem Bedarf – Engpassbeseitigung und Vordringlichem
Bedarf)?
Mit Blick auf die noch laufende Ressortabstimmung sind Aussagen zu diesem
Punkt bislang nicht möglich.
18. Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf die dem
Natura-2000-Netzwerk zugehörigen Schutzgebiete entlang der geplanten
Neubaustrecke (bitte nach einzelnen Schutzgebieten aufschlüsseln und
Auswirkungen benennen)?
Die konkreten Auswirkungen können nur im Rahmen der nachfolgenden
Planungsstufen durch die für den Bund in Auftragsverwaltung zuständigen
Straßenbauverwaltungen der Länder parzellenscharf ermittelt werden.
19. Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass es durch den Bau der
Elbquerung im Zuge der A 20 (A 20 Drochtersen (Trog Süd) – Glückstadt
(B 431)) zu Beeinträchtigungen von FFH- und Vogelschutzgebieten kommt,
und wieso ist die Umweltbetroffenheit des Teilprojektes als „gering“
eingestuft (
www.bvwp-projekte.de/strasse/A20-G10-NI-SH-T9-NI-SH/A20-G10-
NI-SH-T9-NI-SH.html)?
Der Gutachter hat die aufgrund des weit fortgeschrittenen Planungsstandes vor
Ort verfügbaren Informationen zu den Beeinträchtigungen der vorhandenen FFH-
und Vogelschutzgebiete für die Festlegung der Umweltbetroffenheit „gering“ im
BVWP-Entwurf genutzt.
Die Begründung kann der „Ergebnisübersicht“ unter Punkt 10.8 „Umwelt- und
Naturschutzfachliche Beurteilung (Modul B)“ des Projektdossiers entnommen
werden.
Sollten sich durch die Auswertung der Beteiligungsverfahren neue Erkenntnisse
ergeben, werden diese berücksichtigt.
20. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die festgestellte
hohe Umweltbetroffenheit des Autobahnneubaus keinen Einfluss auf die
Dringlichkeitseinstufung hat, da es sich bei einem Neubau von 161 km
gemäß der Grundkonzeption nicht um ein Vorhaben zur Engpassbeseitigung
handeln kann, eine Einstufung als Vorhaben mit Vordringlichem Bedarf –
Engpassbeseitigung also per Definition ausgeschlossen ist, eine hohe
Umweltbetroffenheit im BVWP-Entwurf jedoch nur bei einer
Einstufungsentscheidung eines Vorhabens zwischen dem Vordinglichen Bedarf –
Engpassbeseitigung und dem Vordringlichen Bedarf überhaupt von Relevanz ist?
Die A 20, AD A28/A20 (Westerstede) – Hohenfelde (A 23) mit A 26 ist im
Entwurf des BVWP 2030 in den „Vordringlichen Bedarf“ eingestuft worden.
Auf die Antwort zu Frage 16c wird verweisen.
21. Welchen Einfluss hat eine als „hoch“ eingestufte Umweltbetroffenheit
generell auf die Dringlichkeitseinstufung bei Vorhaben, die nicht der
Engpassbeseitigung dienen?
Auf die Antworten zu den Fragen 16c und 20 wird verweisen.
22. a) Lässt sich bereits aus der gesamtwirtschaftlichen Bewertung eines
Projektes unmittelbar herleiten, dass ein Projekt einen signifikanten Beitrag zur
Verbesserung der Hinterlandanbindung der Seehäfen leistet, da „ein
Merkmal für den Seehafenhinterlandverkehr“ laut des
Methodenhandbuchs zum BVWP 2030 in der Bewertungsmethodik der Nutzen-Kosten-
Analyse enthalten ist (Methodenhandbuch zum Bundesverkehrswegeplan,
S. 73)?
Wenn ja, wie und wie hoch ist der Beitrag im Fall der A 20?
Wenn nein, warum nicht?
Der Seehafenhinterlandverkehr ist Bestandteil der Verkehrsprognosen zum
BVWP 2030. Entsprechend gehen diese Verkehre in die Nutzen-Kosten-Analyse
der Projekte mit ein. Eine unmittelbare Ableitung der Höhe der Nutzen, die aus
dem Seehafenhinterlandverkehr resultieren, ist nicht möglich oder sinnvoll, weil
nur aus der Überlagerung aller Verkehrsarten (Personen- und Güterverkehr) ein
bewertungstaugliches Gesamtbelastungsbild erzeugt werden kann.
b) Auf welcher anderen methodisch gesicherten und nachprüfbaren
Grundlage wird ein signifikanter Beitrag eines Projekts zu Verbesserung der
Hinterlandanbindung der Seehäfen hergeleitet, wenn die Nutzen-Kosten-
Analyse zu einer solchen Herleitung nicht in ausreichendem Maße
tauglich ist?
Netzkonzeptionelle Überlegungen sind wegen des auch optisch
nachvollziehbaren Beitrages zur Erschließung, Erreichbarkeit, Verbesserung der
Standortqualität und Verknüpfung mehrerer Standorte ein geeigneter Beurteilungsmaßstab.
Daneben stellt die Gegenüberstellung der Verkehrsbelastungen im Bezugs- und
Planfall eine signifikante Entscheidungsgröße dar.
23. Um wie viel Fläche verringert sich der Anteil Unzerschnittener
Verkehrsarmer Räume (UZVR > 100 qkm nach BfN) in Niedersachsen und Schleswig-
Holstein durch den geplanten Autobahnneubau (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln und Vergleich der Flächen vor und nach Bau der A 20
Westerstede – Hohenfelde mit A 26 angeben)?
Die Angaben sind in der Kürze der Zeit nicht über die Straßenbauverwaltungen
der Länder abrufbar.
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