[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 21. Juli 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9249 (neu)
18. Wahlperiode 22.07.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Binder, Caren Lay, Heidrun Bluhm,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8947 –
Listerien-Funde bei einem bayerischen Wurstwarenhersteller
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Pressemitteilung vom 27. Mai 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz mit, dass „aus Gründen des vorbeugenden
Verbraucherschutzes“ Schinken- und Wurstprodukte der Firma Sieber GmbH
nicht verzehrt werden sollten. Grund seien mögliche gesundheitsgefährdende
Listerien-Belastungen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vertriebs- und
Verkaufswege der Waren noch nicht vollständig bekannt. Das Unternehmen wurde durch
das zuständige Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen angewiesen, den
Vertrieb vorläufig einzustellen und alle Waren zurückzurufen.
Nach Untersuchungen des Robert Koch-Instituts (RKI) ist der
Wurstwarenhersteller offenbar Quelle eines speziellen Sub-Typs von Listeriose-Erregern, der
seit Ende 2012 in Süddeutschland zu 80 Erkrankungen und acht Todesfällen
führte. Ende März 2016 wurde das Unternehmen über ein von ihm vertriebenes
Produkt mit dem Listeria-Stamm in Verbindung gebracht. Die Sieber GmbH
veröffentlichte daraufhin auf dem Portal
www.lebensmittelwarnung.de eine
Mitteilung zum Produkt „Original Bayerisches Wacholderwammerl“ und gab
als Grund der Warnung „bakterielle Kontamination“ an. Das Produkt wurde
zurückgerufen. In Absprache mit den zuständigen Veterinärbehörden führte das
Unternehmen Maßnahmen zur Hygiene durch und produzierte weiter.
Die bayerische Lebensmittelüberwachung führte zudem umfangreichere
amtliche Untersuchungen zu Waren der Firma Sieber GmbH durch. Nachdem bei
weiteren Sieber-Produkten Listerien gefunden wurden, veranlassten die
Behörden ein Vertriebsverbot für das gesamte Sortiment. Am 27. Mai 2016 erschien
dazu eine Warnmeldung auf
www.lebensmittelwarnung.de für „Schinken- und
Wurstprodukte“ ohne nähere Ausführungen zu den einzelnen Produkten. Als
Grund für die Warnung wurde nun „Verdacht auf Listerien“ angegeben. Am
30. Mai 2016 erfolgte auf derselben Webseite der Rückruf aller Waren durch
die Firma Sieber GmbH mit einer Liste von 206 Produkten. Eine Liste der
Verkaufsstellen ist nicht veröffentlicht worden. Die betroffenen Waren wurden
bundesweit vertrieben.
Am 30. Mai 2016 erfolgte eine Rückrufmeldung durch Deutschland im
Europäischen Schnellwarnsystem RASFF, nachdem festgestellt wurde, dass auch ein
Vertrieb in die Nachbarstaaten Österreich und Schweiz erfolgte. Die Schweiz
Drucksache 18/9249 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
folgte mit einer Warnmeldung am 31. Mai 2016. Am 1. Juni 2016 stellte
Deutschland eine weitere Meldung über Ermittlungsergebnisse und getroffene
Maßnahmen ein. Frankreich stellte am 2. Juni 2016 eine Rückrufmeldung für
gekühlte Schinkenscheiben ein. Ebenfalls am 2. Juni sowie am 3. und 7. Juni 2016
folgten Zusatzinformationen aus Deutschland.
Am 30. und vor allem am 31. Mai 2016 griffen die Medien das Thema
umfänglich auf. Dadurch wurde die Dimension des Listerien-Vorfalls einer breiten
Öffentlichkeit bekannt, wobei auch die großen Lebensmitteldiscounter Lidl und
Penny sowie die Supermarktketten von Rewe, Edeka und Tengelmann als
betroffene Verkaufsstellen genannt wurden.
Am 31. Mai dieses Jahres äußerte sich der Sieber-Chef zu den Vorgängen in
einer Pressekonferenz. Nach seinen Angaben seien alle 45 Proben
betriebseigener Kontrollen aus den zurückliegenden Wochen negativ auf Listerien getestet
worden. Die Sieber GmbH lasse die Produktion von unabhängigen Instituten
prüfen. Über die Eintragsquelle habe er keine Erkenntnis. Er befürchte eine
Insolvenz, habe Sorge um die 120 Beschäftigten und habe gegen die
Behördenentscheidung Klage eingereicht (vgl.
www.focus.de „Verseuchte Wurst – Amt
bestätigt Listerien-Toten in Bayern – Sieber belieferte alle Discounter außer Aldi).
Inzwischen hat das Unternehmen Insolvenz angemeldet.
Der Leiter des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit (LGL), Andreas Zapf, konnte bisher keine Angaben zur Eintragsquelle
machen, schloss aber nicht aus, dass die Erreger über Rohwaren in den Betrieb
gelangt sein könnten (vgl.
www.sueddeutsche.de/ „Auf der Jagd nach den
Listeriose-Erregern“). Ob dadurch weitere Betriebe betroffen seien, werde derzeit
geprüft. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass mit Listerien belastete
Rohwaren über andere Verarbeitungsbetriebe erneut in die Lebensmittelkette
gelangen. Er sagte zudem, es gebe noch viel mehr Listeriose-Fälle in Bayern. Das
Besondere an dem Fall Sieber sei nicht das Ausmaß, sondern dass endlich die
Quelle nachgewiesen wäre. Nach Angaben der „Süddeutsche Zeitung“
schwankte die Anzahl der Listeriose-Infektionen bis zum Jahr 2013 zwischen
40 und 74 Fällen. Im Jahr 2013 waren es dann 100, im Jahr 2014 102 Fälle
gewesen.
Listerien sind Bakterien, von denen derzeit die Art Listeria monocytogenes als
Krankheitserreger von Mensch und Tier die größte Bedeutung hat. Listerien
können sich auch bei niedrigen Temperaturen, also auch im Kühlschrank,
vermehren. Kochen, Braten, Sterilisieren und Pasteurisieren tötet die Bakterien
sicher ab. Bei gesunden Erwachsenen verläuft die Infektion durch Listerien,
Listeriose genannt, meist unauffällig oder verursacht grippeähnliche Symptome
wie Fieber und Muskelschmerzen oder Erbrechen und Durchfall. Für
Risikogruppen, wie ältere oder immungeschwächte Personen sowie Säuglinge und
Schwangere, stellt Listeria monocytogenes ein besonderes Risiko dar.
Bereits in der Vergangenheit stand die Wirksamkeit der
Lebensmittelüberwachung in der Kritik. Immer wieder werden nach Lebensmittelskandalen die
unzureichende Zusammenarbeit der Behörden der Bundesländer und des Bundes,
ein unzureichender Informationsaustausch sowie Koordinationsmängel in
Krisensituationen beklagt. Zudem könnten die Überwachungsbehörden ihrer
Überwachungspflicht aufgrund von Personal- und Ausstattungsmängeln nicht immer
nachkommen (siehe Gutachten des Präsidenten des Bundesrechnungshofs als
Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung „Organisation des
gesundheitlichen Verbraucherschutzes – Schwerpunkt Lebensmittel“ vom
Oktober 2011).
Das System der Lebensmittelsicherheit in Deutschland fußt auf EU-Recht, das
im Wesentlichen mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in
nationales Recht umgesetzt wurde. Obwohl in Deutschland die Bundesländer
ganz überwiegend die Lebensmittelüberwachung durchführen, ist der Bund für
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9249 (neu)
die Umsetzung und Einhaltung der EU-Vorgaben einschließlich der damit
zusammenhängenden Berichtspflichten zuständig. Zudem muss er laufend die
Wirksamkeit durch Kontrollverfahren überprüfen und koordiniert die
Zusammenarbeit mit den Ländern. Der aktuelle Listerien-Fall wirft erneut die Frage
auf, inwieweit die derzeitige Organisation der Lebensmittelüberwachung
hinreichend geeignet ist, die Gesundheit der Bevölkerung und die Einhaltung EU-
rechtlicher Lebensmittelvorschriften in geeigneter Weise sicherzustellen.
1. Wie erklärt sich nach Kenntnis der Bundesregierung das unterschiedliche
Vorgehen der bayerischen Behörden bei den beiden Meldefällen der Firma
Sieber GmbH am 24. März 2016 und am 27. Mai 2016 bezüglich gefundener
Listerien in Lebensmittelprodukten?
Das geltende Lebensmittelrecht sieht vor, dass im Falle einer Information der
Öffentlichkeit immer erst der Lebensmittelunternehmer die Pflicht hat, selbst die
Öffentlichkeit zu informieren. Erst wenn dies nicht erfolgt, kann die jeweils
zuständige Behörde die Öffentlichkeit in-formieren. Der Rückruf und die
Information der Öffentlichkeit am 24. März 2016 beim „Original Bayerischen
Wacholderwammerl“ erfolgten durch den Lebensmittelunternehmer. Es wurde eine
Meldung auf
www.lebensmittelwarnung.de eingestellt. Die Lebensmittelwarnung
über das Internetportal
www.lebensmittelwarnung.de wurde von weiteren
Maßnahmen flankiert, um den Verbraucher zu informieren, z. B. durch betriebsseitige
Pressemeldungen und Aushänge im Einzelhandel, der mit dem kontaminierten
Fleischprodukt beliefert worden war. Es wurde die gesamte Charge des „Original
Bayerischen Wacholderwammerls“ mit Loskennzeichnung 16047 und
Mindesthaltbarkeitsdatum 25. März 2016 und 28. März 2016 zurückgerufen und der
Rückruf der Produkte behördlich überwacht. Die Gründe für die amtliche
Information der Öffentlichkeit am 27. Mai 2016 sind in der Pressemitteilung des
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz ausführlich
dargelegt:
www.stmuv.bayern.de/aktuell/presse/pressemitteilung.htm?PMNr=91/16.
2. War nach Einschätzung der Bundesregierung die Warnmeldung vom
24. März 2016 vom Umfang und von der Begründung her inhaltlich
ausreichend, um alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher vom Verzehr
abzuhalten (Antwort bitte begründen)?
Dem Lebensmittelunternehmer obliegt nach Artikel 17 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 die Verantwortung für die von ihm in den Verkehr gebrachten
Lebensmittel. Liegen dem Lebensmittelunternehmer Erkenntnisse vor, dass ein von
ihm vertriebenes Lebensmittel nicht den gesetzlichen Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit entspricht, sind gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 von ihm geeignete Maßnahmen einzuleiten. In den Fällen, in denen
das Produkt bereits die Verbraucher erreicht hat, unterrichtet der
Lebensmittelunternehmer die Verbraucherinnen und Verbraucher und ruft erforderlichenfalls das
entsprechende Produkt zurück. Basierend auf dieser gesetzlichen Vorgabe wurde
zunächst seitens der Firma Sieber GmbH am 24. März 2016 ein Rückruf mit
konkreten Angaben zum betroffen Produkt vorgenommen. Die Überwachung der
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfolgt nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes durch die Länder.
Drucksache 18/9249 (neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3. Warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Warnmeldung
vom 27. Mai 2016 keine genauen Angaben zu den einzelnen Produkten
gemacht?
Warum wurden bei der Rückrufmeldung am 30. Mai 2016 nicht auch die
einzelnen Verkaufsstellen genannt?
Die amtliche Information der Öffentlichkeit erfolgte am 27. Mai 2016 in Bezug
auf „Schinken- und Wurstprodukte“ der Firma, da zu diesem Zeitpunkt auf Grund
der Untersuchungsergebnisse die Gefahrenprognose eine Information in Bezug
auf diese Produkte erforderlich machte, eine nähere Eingrenzung jedoch nach
den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich
war. Die Aufstellung der betroffenen Produkte erfolgte im Rahmen der vom
Lebensmittelunternehmer eigenverantwortlich veranlassten Rückrufmeldung am
30. Mai 2016. Dabei handelte es sich um eine Information der Firma, die den
rechtlichen Anforderungen an einen Rückruf genügte, da sie die wesentlichen
Informationen über die betroffenen Produkte enthielt. Insgesamt war es mit den von
Seiten des Lebensmittelunter-nehmers und der Behörden zur Verfügung
gestellten Informationen möglich, alle Produkte eindeutig zu identifizieren. Das
Verwaltungsgericht München hat in seiner Eilentscheidung vom 27. Mai 2016 das
behördliche Handeln bestätigt.
4. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Wirksamkeit der
Warnmeldungen dahingehend überprüft, dass alle betroffenen Verbraucherinnen
und Verbraucher auch tatsächlich von gesundheitsgefährdenden
Lebensmitteln erfahren?
5. Hält die Bundesregierung die Regelungen in § 40 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für ausreichend, um sicherzustellen, dass alle
Verbraucherinnen und Verbraucher, die ein gesundheitsbedenkliches
Lebensmittel erworben haben, auch unverzüglich davon erfahren?
Durch welche Verfahren wird die Wirksamkeit dieser Vorschriften
überprüft?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hält die Regelung des § 40 Absatz 1 LFGB für geeignet, um
sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam vor
möglicherweise gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln gewarnt werden. Im Sinne einer
transparenten und überregionalen Information der Öffentlichkeit haben sich die
Länder darauf verständigt, Informationen zu Lebensmitteln über ein zentrales
Internetportal durchzuführen. Dieses Portal wurde beim Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eingerichtet. Die dort eingestellten
Informationen beinhalten an Verbraucherinnen und Verbraucher bzw. die
Öffentlichkeit gerichtete Warnungen oder Hinweise nach § 40 Absatz 1 oder 2 LFGB.
Mit dem Informationsportal werden Verbraucherinnen und Verbraucher schnell
und direkt über mögliche von Lebensmitteln ausgehende Gesundheitsgefahren
informiert. Ebenfalls ersichtlich ist, welche Länder von der Warnung betroffen
sind, d. h. wo das konkrete Produkt vertrieben wurde.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9249 (neu)
6. Zu welchem Zeitpunkt war das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) über den bundesweiten Listerien-Vorfall bei
Sieber informiert?
Welche Aufgaben nimmt es dazu seither im Einzelnen wahr?
Das BVL wurde über den Listerien-Vorfall bei der Firma Sieber und der hohen
Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem seit 2012 andauernden
Listeriose-Ausbruch in Süddeutschland durch das Einstellen der Warnmeldung in das
Internetportal
www.lebensmittelwarnung.de durch die zuständigen bayerischen
Behörden am 27. Mai 2016 informiert.
Darüber hinaus hat die zuständige Landesbehörde in Bayern (Bayerisches
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) am 30. Mai 2016 eine
Schnellwarnmeldung in das Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel
und Futtermittel RASFF eingestellt. Seither nimmt das BVL seine Aufgaben als
nationale Kontaktstelle für das Europäische Schnellwarnsystem RASFF gemäß
§§ 9 bis 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des
Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über
Futtermittel wahr.
7. Welcher Art waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ermittlungsergebnisse und getroffenen Maßnahmen im Einzelnen, die in der RASFF-
Meldung vom 1. Juni 2016 mitgeteilt wurden?
Welcher Art waren die Zusatzinformationen am 2. Juni 2016, am 3. Juni 2016
und am 7. Juni 2016?
Auslösendes Element für die Erstellung einer Schnellwarnmeldung entsprechend
Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 war die Ermittlung eines Vertriebs
mehrerer Produkte der Firma Sieber in andere europäische Staaten (Österreich,
Schweiz). Schnellwarnmeldungen als probates Mittel der schnellen
behördeninternen Kommunikation in Europa sind auf die Übermittlung von Informationen
ausgerichtet, die für ein unverzügliches behördliches Handeln in den betroffenen
Mitgliedstaaten essentiell sind. Im Fall der Firma Sieber wurden die relevanten
Details zu der Art der Gesundheitsgefahr und der mögliche Zusammenhang mit
einem Listeriose-Ausbruchsgeschehen in Süddeutschland übermittelt. Des
Weiteren wurden mit der Meldung die nach Österreich und in die Schweiz gelieferten
Produktsorten der Firma Sieber sowie die belieferten Empfänger der Waren
mitgeteilt. Als in Deutschland ergriffene Maßnahmen wurden der verpflichtende
Rückruf, sowie das von den Behörden ausgesprochene Verkehrsverbot der
Produkte der Firma Sieber genannt.
Im weiteren Verlauf wurden durch die zuständige Behörde in Bayern noch fünf
Folgemeldungen zu der Originalmeldung „2016.0693“ in das RASFF-System
eingestellt. Inhalt war einerseits der Vertrieb verschiedener weiterer Produkte der
Firma Sieber durch mehrere deutsche Großhändler nach Österreich und
andererseits die Beantwortung von Anfragen der Kommission und der Schweiz zu den
betroffenen Produkten, der Anzahl der Krankheitsfälle und der möglichen
Kontaminationsquelle.
Drucksache 18/9249 (neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
8. Zu welchem Zeitpunkt waren nach Kenntnis der Bundesregierung die
Vertriebswege und die Verkaufsstellen im Bundesgebiet vollständig ermittelt?
Eine Information des BVL über Vertriebswege erfolgt nur im Rahmen der
Übermittlung von Schnellwarnmeldungen und betrifft daher vorzugsweise den
Vertrieb von Deutschland in andere Mitgliedstaaten. Ansonsten besteht für die
Länderbehörden keine gesetzliche Verpflichtung, das BVL über den gesamten
innerdeutschen Vertrieb in Kenntnis zu setzen.
Dem BVL liegen daher keine genauen Informationen zu sämtlichen
Vertriebswegen und Verkaufsstellen im Bundesgebiet vor.
9. Inwieweit hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen
Behörden ungehindert Einblick in die relevanten Unterlagen des
Unternehmens, und inwieweit konnten insbesondere die Daten der QS Qualität und
Sicherheit GmbH eingesehen und ausgewertet werden?
Der Betrieb wird in der Regel einmal wöchentlich durch den amtlichen Tierarzt
kontrolliert. Zusätzlich finden regelmäßig Kontrollen durch das zuständige
Landratsamt und durch die Regierung statt, bei denen auch die Unterlagen des
Eigenkontrollsystems des Lebensmittelunternehmers stichprobenartig überprüft
werden. Sofern dabei auch Unterlagen von verschiedenen privaten
Qualitätssicherungssystemen oder Zertifizierungsunternehmen (wie z. B. QS Qualität und
Sicherheit GmbH, IFS Food) vorgelegt wurden, wurden diese auch einbezogen.
10. Wann und in welcher Weise gab es nach Kenntnis der Bundesregierung
bezüglich der Vorfälle bei der Sieber GmbH im Jahr 2016 Kontakt bzw. eine
Zusammenarbeit mit der QS Qualität und Sicherheit GmbH?
Auf Anfrage teilte das zuständige Landratsamt mit, dass es mit der QS Qualität
und Sicherheit GmbH keine Zusammenarbeit gab.
11. Welche privaten Labore waren nach Kenntnis der Bundesregierung mit den
betrieblichen Eigenkontrollen beauftragt, welche meldepflichtige
Auffälligkeiten gab es dabei in den Jahren von 2013 bis 2016, und welche
Maßnahmen haben die zuständigen Behörden jeweils ergriffen?
Die Firma Sieber hat seit 2012 sechs verschiedene Privatlabore für die
Durchführung der mikrobiologischen Eigenkontrollen beauftragt. Nach derzeitigem
Kenntnisstand gab es in den Jahren 2013 bis 2016 keine Befunde betreffend Listerien,
die das Labor den Behörden hätte melden müssen.
12. Wie viele Kontrollen bzw. Beprobungen von Produkten wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem 24. März 2016 durch die zuständigen
Ämter bei der Firma Sieber GmbH durchgeführt, und was waren im Einzelnen
die Ergebnisse?
Es wurden seit dem 24. März 2016 95 Proben von Fleischerzeugnissen und
vegetarischen Produkten der Firma Sieber in Bayern entnommen. Bei insgesamt
16 Proben wurden Listeria monocytogenes nachgewiesen. Dreimal lag der
Keimgehalt zwischen 10 und 100 kolonienbildenden Einheiten pro Gramm (KbE/g), in
13 weiteren Fällen wurden Listerien von weniger als 10 KbE/g nachgewiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9249 (neu)
13. In welcher Weise und in welchem Umfang hat das Unternehmen nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2013 bis 2016
Eingangskontrollen bei den Rohwaren durchgeführt?
Welche Auffälligkeiten gab es dabei?
Laut Aussage des zuständigen Landratsamtes wurde im Rahmen der
Wareneingangskontrolle der Rohware u. a. auf die Einhaltung der Temperaturvorgaben,
den hygienischen Zustand der Verpackung und des Fahrzeugs oder die
Übereinstimmung mit der Bestellung geachtet. Zudem wurde von den Lieferanten eine
Rohstoffspezifikation verlangt. Bei Schweinebauch wurden z. B. Grenzwerte für
die mikrobiologischen Anforderungen hinsichtlich Gesamtkeimzahl und
Enterobacteriaceae festgelegt. Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde durch die
Lieferanten durch einzelne stichprobenhafte Untersuchungsergebnisse dem
Lebensmittelunternehmer gegenüber belegt.
14. Durch welche Maßnahmen wird nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgeschlossen, dass die Eintragsquelle für die identifizierten Listerien nicht im
Sieber-Werk, sondern bei Lieferanten von Rohwaren liegt?
Wie wird ausgeschlossen, dass für diesen Fall diese Listerien über andere
Verarbeitungsbetriebe erneut in die Lebensmittelkette gelangen?
Bei den Produkten der Firma Sieber, bei denen Listerien nachgewiesen wurden,
handelt es sich überwiegend um solche, die bei der Herstellung einem Prozess
unterzogen werden, der Listerien abtötet (Erhitzung).
Trotzdem wurden zur Abklärung der Frage, ob der Eintrag des
Ausbruchsstammes in den Betrieb Sieber durch kontaminierte Rohware erfolgt sein könnte, von
der zuständigen Behörde alle Zulieferbetriebe ermittelt. Bei den zwei bayerischen
Zulieferern wurden Betriebskontrollen und Probenahmen (Produkte und Umfeld)
mit Beteiligung der Spezialeinheit durchgeführt.
Im Fall von nichtbayerischen Zulieferbetrieben wurden die obersten
Landesbehörden der betreffenden Bundesländer informiert und gebeten, ebenfalls
Kontrollen durchzuführen.
15. Durch welche Maßnahmen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
überprüft, ob bei den zuliefernden Schlachtbetrieben die gesetzlich
vorgeschriebene Schlachthygiene durchgehend eingehalten wurde?
Für die Einhaltung der Schlachthygiene und der mikrobiologischen Vorgaben
beim Schlacht- und Zerlegeprozess ist der Lebensmittelunternehmer zuständig.
Die für den Schlachthof zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
kontrolliert risikoorientiert und stichprobenartig, ob der Lebensmittelunternehmer diesen
Pflichten nachkommt.
16. In welcher Weise ist das Friedrich-Loeffler-Institut in die Frage der
Einschleppung der Krankheitserreger durch Schlachtungsbetriebe in den Sieber-
Fall einbezogen?
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) war in die Untersuchungen im
Zusammenhang mit den Listeriose-Fällen in Bayern nicht einbezogen.
Drucksache 18/9249 (neu) – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
17. Wie entwickelten sich die gemeldeten Listeriose-Erkrankungen im
Bundesgebiet seit dem Jahr 2010?
Wie bewertet die Bundesregierung den Anstieg der Listeriose-Fälle in
Bayern in den zurückliegenden Jahren?
In der nachfolgenden Tabelle wird die Anzahl der Listeriose-Fälle von 2010 bis
2015 in Deutschland den Fällen in Bayern gegenüber gestellt.
Meldejahr Anzahl Fälle in Deutschland
Anzahl Fälle
in Bayern
2010 390 42
2011 338 39
2012 430 68
2013 468 58
2014 609 88
2015* 662 91
*Änderung der Referenzdefinition zur Übermittlung und Auswertung an das RKI
Seit 2011 steigt die Anzahl der Meldefälle. Wie man der Tabelle entnehmen kann,
folgt die Anzahl der Listeriose-Fälle in Bayern in etwa dem gesamtdeutschen
Trend.
Über 90 Prozent der Listeriose-Meldefälle sind nichtschwangerschaftsassoziiert;
sie treten vor allem bei Erwachsenen über 60 Jahren auf. Nach Einschätzung des
Robert-Koch-Instituts (RKI) ist es wahrscheinlich, dass ein Teil des Anstiegs von
Listeriose-Fällen über den höheren Anteil empfänglicher Personen in der
deutschen, bzw. bayerischen Bevölkerung erklärt werden kann (Demographischer
Wandel). Das RKI geht davon aus, dass die Exposition der Bevölkerung mit
Listeria monocytogenes und damit das Risiko, an Listeriose zu erkranken, sich in
den letzten Jahren erhöht hat.
18. Welche Rolle spielt der Preisdruck, den die großen Unternehmen des
Lebensmitteleinzelhandels auf die Hersteller und Erzeuger ausüben, für die
Hygiene und Sicherheit in der Lebensmittelkette?
Die Verantwortung für die Hygiene und die Sicherheit von Lebensmitteln sowie
ihre Konformität mit den Anforderungen des Lebensmittelrechts liegt auf allen
Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen beim
Lebensmittelunternehmer, unabhängig von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
19. Durch welche Maßnahmen überprüft der Bund, ob die bayerischen Behörden
die Lebensmittelüberwachung jederzeit ordnungsgemäß durchführen?
Der Vollzug von Bundesrecht obliegt nach Artikel 83 des Grundgesetzes (GG)
den Ländern in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Nach der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes existiert in Deutschland im Verwaltungsvollzug keine zentral
zuständige Behörde. Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus (Artikel 83 GG), soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Die zuständigen Behörden sind dabei als vollziehende Gewalt nach Artikel 20
Absatz 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Mitwirkungsrechte des Bundes
bestehen nur insoweit, als der Bund nach Artikel 84 Absatz 2 GG mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen oder nach Artikel 84
Absatz 3 und 4 GG im Einzelfall im Wege der Rechtsaufsicht tätig werden kann.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9249 (neu)
20. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung strukturelle Unterschiede sowie
Unterschiede in der materiellen und personellen Ausstattung der bayerischen
Lebensmittelüberwachungsbehörden im Vergleich zu denen der anderen
Bundesländer, und welche Verbesserungserfordernisse haben die bisherigen
Kontrollverfahren zur Sicherstellung der Wirksamkeit der bayerischen
Lebensmittelüberwachung durch den Bund ergeben?
In dem Länderprofil für Deutschland 2016, das die Direktion F der
Generaldirektion SANTE der Europäischen Kommission (vormals FVO) erstellt, werden
aktuelle Informationen u. a. über die Organisation der Kontrollsysteme für die
Lebensmittelsicherheit beschrieben. Nach Einschätzung der Kommission waren in
Deutschland in den meisten Bereichen die verfügbaren Mittel, die Ausstattung
und die Einrichtungen ausreichend und die Laborkapazität angemessen für die
amtlichen Kontrollen. In Anhang I des Länderprofils werden in einer Tabelle die
Anzahl des Personals der Länder in den Bereichen Lebensmittel, Futtermittel,
Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit (Vollzeitäquivalente) im
Einzelnen aufgeführt.
Als Konsequenz aus den gestiegenen Anforderungen an die amtliche
Lebensmittelüberwachung etabliert die Mehrzahl der Länder interdisziplinäre und
überregional agierende Kontrolleinheiten. Diese verfügen über produkt-, branchen- und
unternehmensspezifischen Sachverstand. Durch diese Kontrolleinheiten wird ein
noch höherer Spezialisierungsgrad in der amtlichen Überwachung ermöglicht, so
dass den komplexer gewordenen Strukturen der produzierenden
Lebensmittelwirtschaft mit einer angemessenen Kontrollstrategie durch die amtliche
Lebensmittelüberwachung begegnet werden kann.
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