[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. Juli 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9243
18. Wahlperiode 21.07.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Renate Künast,
Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9058 –
Verhaltensbasierte Versicherungstarife – Apps und Wearables in der gesetzlichen
Krankenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Präventionsgesetz hat in § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) sogenannte Bonusprogramme für Gesundheitsbewusste von einer
Kann-Bestimmung in ein Soll- Programm der gesetzlichen Krankenkassen
geändert. Demnach müssen die Krankenkassen ihren Versicherten Bonusprogramme
für genauer definiertes, gesundheitsbewusstes Verhalten anbieten. Diese
Änderung lehnte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seinerzeit ab
(Bundestagsdrucksache 18/4327), da diese Regelung das enge Verständnis von
Prävention, welches überwiegend auf individuelle Verhaltensänderungen abzielt,
unterstreicht und vor allem Versicherte, die bisher keinen oder nur einen geringen
Bezug zu gesundheitsbewussten Verhalten und individuellen
Präventionsleistungen haben, nicht erreicht. Zudem können solche Bonustarife auch
problematische Wirkung entfalten, wenn sie gesunde Versicherte vor allem für einen
positiven Gesundheitszustand honorieren. Denn hier besteht die Gefahr einer
Aushöhlung des Solidarprinzips. Wenn der bloße positive Gesundheitszustand mit
Prämien belohnt wird, welche sich im Endeffekt als Beitragsreduzierung
auswirken, anstatt alle Versicherte gleichermaßen für ein gesundheitsförderndes
Verhalten zu belohnen, schließt dies chronisch Kranke per se von der Erfüllung
der Programmvorgaben und ergo von einer Bonuszahlung aus.
Zudem ist diese Regelung problematisch, wenn die Bonuszahlungen verknüpft
werden mit Einsichtnahme und Überwachung persönlicher Daten (vgl.
Stellungnahme der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. anlässlich der
öffentlichen Anhörung zum Präventionsgesetz, Ausschussdrucksache 18(14)0099(39)).
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. hat in einer Untersuchung
vom September 2015 festgestellt, dass sogenannte gesunde Einzelwerte, also
Messwerte, die lediglich den positiven Gesundheitsstatus der Versicherten – im
Gegensatz zu einer Honorierung eines gesundheitsfördernden Verhaltens –
abbilden, im Durchschnitt knapp ein Drittel der gesamten Tarifbedingungen
ausmachen (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V., Untersuchung
Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkassen, 14. September 2015).
Im Zuge dieser Bonusprogramme der verschiedenen gesetzlichen
Krankenkassen, aber auch bei ersten privaten Versicherungsunternehmen, kommen zudem
mittlerweile auch vermehrt sogenannte Wearables (tragbare Computersysteme,
die während ihrer Anwendung am Körper befestigt sind, bspw. Smartwatches
oder Activity Tracker), Fitness- und Gesundheits-Apps und ähnliche
elektronische Anwendungen zum Einsatz. So wird sowohl der Kauf von Smartwatches
oder Fitness-Trackern über Bonusprogramme unterstützt als auch bei ersten
Bonusprogrammen die Verknüpfung von Wearables mit den zur Durchführung der
Bonusprogramme eingesetzten Apps unterstützt.
Gesundheits-Apps und Wearables erfreuen sich einer zunehmenden Beliebtheit:
Rund 80 Millionen Menschen weltweit haben sich beispielsweise bei der Sport-
App Runtastic registriert. Laut einer Umfrage des Branchenverbandes Bitkom
e. V. würde ein Drittel der befragten Nutzerinnen und Nutzer ihre
Gesundheitsdaten an Krankenkassen weitergeben, etwa um im Gegenzug Vorzüge zu
erhalten.
Neben großen Potenzialen bei der Informationsvermittlung, der Unterstützung
beim individuellen Training und der Förderung des Gesundheitsbewusstseins,
können durch die Erhebung persönlicher Daten erhebliche Risiken für die
informationelle Selbstbestimmung der Versicherten und ihrer besonders sensiblen
Gesundheitsdaten entstehen. Laut einer vom Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz in Auftrag gegebenen Studie (Wearables und
Gesundheits- Apps, Verbraucherbefragung im Auftrag des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz, YouGov Deutschland GmbH, Berlin, 9.
Februar 2016) befürchten viele Nutzerinnen und Nutzer Risiken bei der Nutzung
von Wearables oder Apps. 39 Prozent der Befragten sehen demnach die
Verwendung ihrer Daten durch Dritte als Problem an.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, möchte
prüfen lassen, inwieweit „die Verwendung bestimmter Gesundheitsdaten auf
Grundlage des neuen EU-Datenschutzrechts einzuschränken“ ist (vgl. Risiken
und Nebenwirkungen von Gesundheits-Apps, Handelsblatt vom 12. Februar 2016,
abrufbar unter
www.handelsblatt.com/technik/medizin/datenschutz-risiken-
undnebenwirkungen-von-gesundheits-apps/12954138.html). Auch die
Verbraucherschutzministerinnen und Verbraucherschutzminister der Länder haben
anlässlich der Verbraucherschutzministerkonferenz am 22. April 2016 deutlich
gemacht, dass den „Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Erhebung und
weitere Verwendung von Gesundheitsdaten keine Nachteile bei Versicherungen
und Verträgen entstehen“ dürfen und dass „die Verarbeitung von
Gesundheitsdaten aus Wearables, Gesundheits-Apps und ähnlichen Technologien durch
private und gesetzliche Krankenversicherer gesetzlich eingeschränkt“ werden solle
(Ergebnisprotokoll der 12. Verbraucherschutzministerkonferenz am 22. April
2016 in Düsseldorf).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
(Präventionsgesetz) vom 17. Juli 2015 wurde ein deutlicher Schwerpunkt auf die
Stärkung der Gesundheitsförderung in den Lebenswelten der Menschen,
insbesondere in Kindertagesstätten, in Schulen, am Arbeitsplatz, in der Kommune und im
Pflegeheim gelegt. Ziel des Gesetzes, das im Wesentlichen am 1. Januar 2016 in
Kraft getreten ist, ist es, dass die gesundheitlichen Präventionsmaßnahmen die
Menschen dort erreichen, wo sie leben. Die Krankenkassen werden verpflichtet,
ab 2016 mehr Leistungen in den Lebenswelten anzubieten und ihr finanzielles
Engagement deutlich zu erhöhen. Mit diesen „aufsuchenden“ Maßnahmen sollen
alle Menschen erreicht werden; ungeachtet ihres Alters, ihres Geschlechts oder
ihrer Herkunft. Das Präventionsgesetz beschreibt die Gesundheitsförderung in
Lebenswelten als einen Prozess des Aufbaus und der Stärkung
gesundheitsförderlicher Strukturen, der den Menschen ein höheres Maß an selbstbestimmtem
gesundheitsorientiertem Handeln ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer
Gesundheit befähigen soll. Als eine ergänzende Maßnahme wurde die Regelung
des § 65a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gestärkt, nach
der gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung Boni als Anreize für ein
gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten nicht mehr nur vorsehen können,
sondern vorsehen sollen. Nach § 65a Absatz 1 SGB V können Versicherte einen
Bonus erhalten, wenn sie Vorsorgeleistungen und Schutzimpfungen in Anspruch
nehmen, regelmäßig Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20
Absatz 5 SGB V in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren qualitätsgesicherten
Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen.
Gesundheitsbewusstes Verhalten soll honoriert und gefördert werden. Boni
können so das Ziel unterstützen, die individuelle Gesundheit zu erhalten und zu
bessern und die Solidargemeinschaft von Ausgaben für Krankenbehandlungen zu
entlasten. Eine Aushöhlung des Solidarprinzips, das in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) insbesondere durch die Einkommensabhängigkeit der
Beiträge gekennzeichnet ist, findet durch Boni nicht statt.
Die Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenkassen haben bei der
Genehmigung von Satzungsregelungen über Boni darauf zu achten, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen eingehalten
werden. Dies gilt auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
personenbezogenen Daten im Rahmen von Bonusprogrammen. Soweit eine
Datenübermittlung durch Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps oder ähnlicher
elektronischer Anwendungen angesprochen wird, wird zu prüfen sein, ob
insoweit der Nachweis eines gesundheitsbewussten Verhaltens geführt werden kann.
Wenn entsprechende Geräte als Boni gewährt werden, bleibt deren Nutzung den
Versicherten überlassen.
Um eine fundierte Basis für die Erörterung der mit mobilen Anwendungen
verknüpften Fragestellungen zu schaffen, hat das Bundesministerium für
Gesundheit eine Studie zu den Chancen und Risiken von Gesundheits-Apps gefördert.
Sie wurde an der Medizinischen Hochschule Hannover erarbeitet und am
25. April 2016 veröffentlicht. Die weitere Entwicklung in diesem Bereich bleibt
abzuwarten. Zudem ist die weitere Entwicklung davon abhängig, wie die
Versicherten in Deutschland auf die Angebote reagieren werden. Die Bundesregierung
wird die weitere Entwicklung aufmerksam begleiten.
Welche langfristigen Folgen sich für das Gesundheitssystem durch die Sammlung
und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Gesundheits-Apps, Wearables oder
ähnlicher elektronischer Anwendungen ergeben könnten, hängt zunächst davon
ab, ob und welche neuen Angebote geeignet sind, sie in das System der
gesetzlichen Krankenversicherung zu integrieren, oder sie als Wahlleistungen oder im
Rahmen von Bonusprogrammen durch gesetzliche Krankenkassen oder private
Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland tatsächlich anzubieten.
Versicherte müssen in die Lage versetzt werden, sich der besonderen Bedeutung ihrer
Daten zum persönlichen Lebenswandel und ihrem Gesundheitsverhalten bewusst
zu werden und daher sorgsam und zurückhaltend mit der Weitergabe
entsprechender Informationen umzugehen.
Das ist eine Aufgabe, die weit über das Gesundheitssystem hinausreicht.
Bonusprogramme in der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Art und Ausgestaltung
der Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkassen?
Nach § 65a Absatz 1 SGB V sollen die gesetzlichen Krankenkassen die
Voraussetzungen für Bonusleistungen in ihren Satzungen bestimmen. Die Satzungen
sind öffentlich bekannt zu machen und werden von vielen gesetzlichen
Krankenkassen im Internet veröffentlicht. Hinsichtlich der Art und Ausgestaltung von
Bonusprogrammen sind die Satzungsregelungen inhaltlich sehr unterschiedlich.
2. Welchen Wissensstand hat die Bundesregierung über Anzahl und
Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Bonusprogrammen
der gesetzlichen Krankenkassen (bitte nach Alter, Geschlecht und Art der
Erwerbstätigkeit aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Eine Berichtspflicht
der gesetzlichen Krankenkassen ist nur gegenüber den zuständigen
Aufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des § 65a Absatz 3 SGB V vorgesehen.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Verwendung von
sogenannten gesunden Einzelwerten, also Messwerten, die lediglich den
positiven Gesundheitsstatus der Versicherten – im Gegensatz zu einer
Honorierung eines gesundheitsfördernden Verhaltens – abbilden, in den
Tarifbedingungen der Bonusprogramme von gesetzlichen Krankenkassen?
4. a) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass durch die
Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkassen tatsächlich die
Gesundheit der Versicherten aktiv gefördert wird?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung Erfolgsbonusmodelle, in denen der
Nachweis von gesunden Einzelwerten einen erheblichen Einfluss auf die
Prämienausschüttung hat, vor dem Hintergrund der in § 65a Absatz 1
SGB V zum Ausdruck kommenden Absicht, durch Leistungen zur
Früherkennung von Krankheiten und zur primären Prävention, die
Versicherten zur aktiven Verbesserung ihrer Gesundheitschancen anzuregen?
5. Sind nach Ansicht der Bundesregierung Erfolgsbonusmodelle, in denen der
Nachweis von gesunden Einzelwerten einen erheblichen Einfluss auf die
Prämienausschüttung hat, rechtlich zulässig, und wenn ja, unter welchen
Bedingungen?
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung auf Grundlage der
Rechenschaftsberichte gemäß § 65a Absatz 3 SGB V oder anderer Quellen über das
Verhältnis von Ausgaben für Prämienzahlungen für oben genannte
Bonustarife zu den hierdurch bedingten Einsparungen?
Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine systematischen Erkenntnisse über die
Berücksichtigung von gesundheitsbezogenen Einzelwerten in Bonusprogrammen. Wie in der
Vorbemerkung ausgeführt, sollen Versicherte nach § 65a Absatz 1 SGB V nur
dann einen Bonus erhalten können, wenn sie Vorsorgeleistungen und
Schutzimpfungen in Anspruch nehmen, regelmäßig Leistungen zur verhaltensbezogenen
Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V in Anspruch nehmen oder an
vergleichbaren qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten
Verhaltens teilnehmen. Entsprechende Satzungsregelungen der gesetzlichen
Krankenkassen werden von den zuständigen Aufsichtsbehörden geprüft. Die
gesetzlich vorgeschriebene Evaluation der Bonusprogramme nach § 65a Absatz 3
SGB V stellt sicher, dass bei fehlendem Nachweis von Einsparungen und
Effizienzsteigerungen keine Boni durch die gesetzlichen Krankenkassen mehr
ausgeschüttet werden dürfen.
7. In wie vielen Fällen hat die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 53
Absatz 9 SGB V bzw. § 65a Absatz 3 SGB V nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Bonusprogramm für unzulässig erklärt, und was wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung in diesen Fällen jeweils konkret beanstandet?
8. Was geschah bzw. geschieht im Falle einer Unzulässigkeitserklärung mit
bereits ausgezahlten Prämien bzw. Boni?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Entsprechende Fallzahlen und Erkenntnisse über die jeweiligen Beanstandungen
liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Hinblick auf bereits ausgezahlte Boni
ist der Bundesregierung nicht bekannt, dass diese zurückgefordert wurden.
9. Inwieweit geben der Bundesregierung Medienberichte (F. A. S. vom
10. April 2016), nach denen die verschlechterte Finanzsituation bei vielen
Krankenkassen zuerst zur Kürzung von Bonusprogrammen geführt hat,
Anlass zu überprüfen, ob das Prinzip, dass sich die Bonusprogramme
mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen selbst tragen müssen,
ausreichend gewahrt wird?
Durch eine Anpassung von Bonusprogrammen wird die Vorgabe nach § 65a
Absatz 3 SGB V nicht infrage gestellt, nach der die Aufwendungen für
Bonusprogramme mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch
diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden müssen.
10. Wie und mit welchen Mitteln wird die Erfüllung der jeweiligen
Tarifbedingungen durch die Versicherten nach dem aktuellen Erkenntnisstand der
Bundesregierung durch die gesetzlichen Krankenkassen überprüft?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur
dann Boni gewähren, wenn den ihnen ausreichende Nachweise über die Erfüllung
der in der Satzung bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Einbeziehung von
sogenannten Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps oder ähnlicher
elektronischer Anwendungen im Bereich der Bonusprogramme?
Die Bundesregierung hat hierzu keine systematischen Erkenntnisse. Wie in der
Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellt, kommt es darauf an, dass
Versicherte ihre Teilnahme an Maßnahmen nachweisen. Des Weiteren wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Johannes Caspar,
dass mit solchen Angeboten, wie die von den gesetzlichen Krankenkassen
bezuschussten Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps, ein
Entsolidarisierungstrend im Gesundheitssystem unterstützt wird (vgl. Datenschützer
warnen vor Fitness-Apps, 8. August 2015,
www.tagesspiegel.de/weltspiegel/
software-und-wearables-datenschuetzer-warnen-vor-fitness-apps/12162152.
html)?
Die Einschätzung wird nicht geteilt. Wie bereits in der Antwort der
Parlamentarischen Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz vom 4. Mai 2016 auf die
Schriftliche Frage der Abgeordneten Renate Künast ausgeführt
(Bundestagsdrucksache 18/8352, Seite 40), ist das Solidaritätsprinzip prägendes Kennzeichen der
GKV. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass sich die Höhe der Beiträge der
Versicherten nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit richtet. Weitere
personenbezogene Kriterien wie Alter, Geschlecht, gesundheitliches Risiko oder auch das
Verhalten dürfen von den gesetzlichen Krankenkassen nicht berücksichtigt
werden.
13. a) Welche Risiken sieht die Bundesregierung bezüglich der Erhebung,
Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung besonders sensibler
Gesundheitsdaten der Versicherten an die Krankenkassen durch sogenannte
Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps oder ähnlicher elektronischer
Anwendungen?
b) Was unternimmt die Bundesregierung diesbezüglich, um Risiken, die die
informationelle Selbstbestimmung der Versicherten betreffen, zu
minimieren?
Die Fragen 13a und 13b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Schutz besonders sensibler Gesundheitsdaten der Versicherten hat einen
hohen Stellenwert. Deshalb gelten auch für die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Bonusprogrammen mittels
Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps oder ähnlicher elektronischer
Anwendungen die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches. § 284
SGB V legt abschließend fest, zu welchen Zwecken und in welchem Umfang
gesetzliche Krankenkassen Daten erheben, verarbeiten und nutzen dürfen. Ferner
sind umfangreiche organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der
Sozialdaten zu treffen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die sozial-
und datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden überprüft und gewährleistet.
Als Aufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen
achtet das Bundesversicherungsamt (BVA) darauf, dass auch im Rahmen von
Bonusprogrammen nur solche personenbezogenen Daten an die Krankenkasse
übermittelt werden, die zur Aufgabenerfüllung tatsächlich erforderlich sind.
Bezüglich der datenschutzrechtlichen Bewertung der Nutzung von sogenannten
Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps oder ähnlicher elektronischer
Anwendungen im Rahmen von Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen wird
auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
14. a) Stellen die Krankenkassen nach Ansicht der Bundesregierung
Verbraucherinformationen über die Nutzung von Wearables, Fitness- und
Gesundheits-Apps, zur Verfügung, auf deren Grundlage die Versicherten
qualitativ und quantitativ ausreichend und verständlich informiert sind?
b) Auf Basis welcher Erkenntnisse kommt die Bundesregierung zu ihrer
Einschätzung?
Die Fragen 14a und 14b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gesetzlichen Krankenkassen informieren die Versicherten auf ihren
Internetseiten sowie in den Mitgliederzeitschriften. Zu den Inhalten liegen der
Bundesregierung keine systematischen Erkenntnisse vor.
15. a) Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Versicherte beim
Beitritt zum Bonusprogramm über die zugrunde liegenden
Vertragsbedingungen, insbesondere die Datenschutzvereinbarung, qualitativ und
quantitativ ausreichend und verständlich informiert?
b) Auf Basis welcher Erkenntnisse kommt die Bundesregierung zu ihrer
Einschätzung?
Die Fragen 15a und 15b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Versicherten über
die Teilnahmebedingungen der Bonusprogramme nicht hinreichend informiert
werden.
16. a) Liegt bereits das Ergebnis der Prüfung der Frage, inwieweit „die
Verwendung bestimmter Gesundheitsdaten auf Grundlage des neuen EU-
Datenschutzrechts einzuschränken“ ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
vor?
b) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung gekommen, und
welchen konkreten gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung sieht die
Bundesregierung?
Die Fragen 16a und 16b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist ab Mai 2018 anwendbar und gibt den
europarechtlichen Rahmen vor, in dem die nationalen Regelungen zum
Datenschutz anzupassen sind. Nach einer Öffnungsklausel in der EU-Datenschutz-
Grundverordnung können die Mitgliedstaaten im nationalen Recht regeln, dass
eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten auch bei Vorliegen einer Einwilligung
des Betroffenen verboten ist. Gegenwärtig prüft die Bundesregierung, ob und
welche Anpassungen bei nationalen Datenschutzregeln aufgrund der EU-
Datenschutz-Grundverordnung erfolgen sollen. Im Rahmen dieses Prozesses wird auch
geprüft, ob und inwieweit Gesundheitsdaten im nationalen Recht zusätzlich
besonders geschützt werden müssen. Die Prüfung hinsichtlich der Gesundheitsdaten
ist noch nicht abgeschlossen.
17. Welche algorithmischen Verfahren kommen nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Auswertung der durch die Versicherten an die Krankenkassen
übermittelten Gesundheitsdaten bei den Krankenkassen zum Einsatz?
18. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Grad der Validität
der Daten, die mithilfe von Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps
oder ähnlichen elektronischen Anwendungen gewonnen werden, wenn
diese im Rahmen von Bonusprogrammen der gesetzlichen
Krankenversicherung eingesetzt werden?
b) Sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
19. a) Hält die Bundesregierung, die Transparenz bezüglich des Einsatzes
algorithmischer Verfahren zur Auswertung der durch die Versicherten an die
Krankenkassen übermittelten Gesundheitsdaten für ausreichend, auch vor
dem Hintergrund von Äußerungen des Bundesministers der Justiz und für
Verbraucherschutz, Heiko Maas, der in Medien mit der Aussage „Kein
Mensch darf zum Objekt eines Algorithmus werden“ zitiert wird (vgl.
Risiken und Nebenwirkungen von Gesundheits-Apps, Handelsblatt vom
12. Februar 2016, abrufbar unter
www.handelsblatt.com/technik/medizin/
datenschutz-risiken-und-nebenwirkungen-von-gesundheits-apps/12954138.
html)?
b) Falls nein, was wird die Bundesregierung konkret unternehmen, um die
Transparenz bezüglich des Einsatzes von Algorithmen zu erhöhen?
Die Fragen 17 bis 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung liegen zu dem angesprochenen Einsatz algorithmischer
Verfahren durch gesetzliche Krankenkassen keine Erkenntnisse vor. Wie in der
Vorbemerkung der Bundesregierung und der Antwort zu Frage 11 angesprochen,
kommt es darauf an, dass Versicherte ihre Teilnahme an Maßnahmen
nachweisen. Nach der in der Antwort zu Frage 20 dargestellten Auffassung des BVA,
dürfen keine durch Apps und Fitness-Tracker generierten Gesundheitsdaten an
die gesetzlichen Krankenkassen übermittelt und entsprechend auch nicht durch
einen Algorithmus ausgewertet werden.
Die Bundesregierung wird die Entwicklung im Versicherungsbereich weiter
intensiv beobachten und Handlungserfordernisse aus Sicht des
Verbraucherschutzes ermitteln.
20. a) Was genau war Gegenstand der im Jahresbericht des
Bundesversicherungsamtes für das Jahr 2014 (S. 23) geäußerten, grundsätzlichen
datenschutzrechtlichen Bedenken beim Einsatz von Fitness- und Gesundheits-
Apps im Rahmen von Bonusprogrammen, und was unternimmt die
Bundesregierung, um den skizzierten Risiken in angemessenem Maße
Rechnung zu tragen?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzgeberische Maßnahmen zu
ergreifen, um diesen grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken
beim Einsatz von Fitness- und Gesundheits-Apps im Rahmen von
Bonusprogrammen zu begegnen, und wenn ja, welche konkret?
Die Fragen 20a und 20b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die datenschutzrechtlichen Bedenken des BVA bezogen sich auf die fehlende
Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
personenbezogenen Daten. Im Tätigkeitsbericht des BVA für das Jahr 2014 stand die Frage im
Mittelpunkt, ob von Fitness- und Gesundheits-Apps übertragene
personenbezogene Daten als Nachweis sportlicher Betätigung für eine Bonifizierung geeignet
sind. Aus Sicht des BVA sind durch Smartphones, Fitness-Tracker oder ähnliche
elektronische Anwendungen vom Versicherten selbst an die Krankenkasse
übermittelte personenbezogene Daten nicht als valider Nachweis einer Teilnahme des
Versicherten an einer qualitätsgesicherten Maßnahme gemäß § 65a Absatz 1
Nummer 3 SGB V anzusehen. Somit fehlt es an der datenschutzrechtlichen
Erforderlichkeit für die Übermittlung solcher Daten. Vor diesem Hintergrund hat
das BVA die Übermittlung solcher personenbezogener Daten bei verschiedenen
Krankenkassen beanstandet. Die entsprechenden Angebote wurden daraufhin
eingestellt, sodass kein weiterer Handlungsbedarf besteht.
21. Wie lange werden die im Rahmen der Bonusprogramme erhobenen Daten
nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich gespeichert, und
welche gesetzlichen Vorgaben zur Löschung gibt es?
Für die Aufbewahrung und Löschung von im Rahmen der Bonusprogramme
erhobenen personenbezogenen Daten bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt
§ 304 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 84 Absatz 2 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach sind diese Daten zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle
zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht
mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden,
spätestens jedoch nach zehn Jahren. Zu der nach diesen Vorschriften sich in der
Praxis bei den gesetzlichen Krankenkassen ergebenden durchschnittlichen
Speicherdauer liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
22. Welcher Kreis hat nach Kenntnis der Bundesregierung Zugriff auf die im
Rahmen der Bonusprogramme erhobenen Daten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
23. Besteht die Möglichkeit des Einsatzes externer Dienstleister im Rahmen der
Durchführung der Bonusprogramme, und wenn ja, in welchem Umfang?
Die Erstellung der Evaluationsberichte nach § 65a Absatz 3 SGB V übertragen
die gesetzlichen Krankenkassen regelmäßig externen Gutachtern. Weitere
rechtliche Möglichkeiten zum Einsatz externer Dienstleister, insbesondere für die
Durchführung der Bonusprogramme, bestehen nicht.
24. Welche Vorkehrungen zum Schutz der persönlichen Daten der Versicherten
bestehen im Einzelnen?
Die von den gesetzlichen Krankenkassen zu treffenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Sozialdaten der Versicherten für die im
Rahmen der Bonusprogramme erhobenen personenbezogenen Daten ergeben
sich aus der Regelung des § 78a SGB X sowie der Anlage dazu. Danach sind auch
organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, die nach dem jeweiligen
Stand der Technik gewährleisten, dass die zur Benutzung eines
Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
unterliegenden Daten zugreifen können. Zugriffsberechtigt sind nur die Mitarbeiter,
die mit der Durchführung der Bonusprogramme beauftragt sind.
25. Inwiefern sieht die Bundesregierung es als ausreichend gewährleistet an,
dass die Bestimmungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts
eingehalten werden?
Es ist Aufgabe der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenkassen und der
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, die Einhaltung des deutschen und
des europäischen Datenschutzrechts bei der Durchführung der Bonusprogramme
zu gewährleisten.
Bonusprogramme in der privaten Krankenversicherung
26. a) Hat die Bundesregierung Kenntnis von geplanten und bereits realisierten
Tarifen der privaten Krankenversicherungsunternehmen, welche sich auf
mithilfe sogenannter Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps oder
ähnlicher elektronischer Anwendungen erhobenen Gesundheitsdaten
stützen?
b) Wenn ja, wie beurteilt sie diese besonders hinsichtlich der
informationellen Selbstbestimmung der Versicherten und ihre prospektiven
Auswirkungen auf das System der privaten Krankenversicherung?
Die Fragen 26a und 26b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzen gegenwärtig keine privaten
Krankenversicherungsunternehmen mittels der genannten Anwendungen erhobene
Gesundheitsdaten der Versicherten für die Tarifkalkulation. Über etwaige
Planungen der Versicherungsunternehmen hat die Bundesregierung keine
Kenntnisse.
27. Beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzgeberische Maßnahmen zu
ergreifen, um den grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken beim Einsatz
von Fitness- und Gesundheits-Apps im Rahmen von Tarifen von privaten
Krankenversicherungsunternehmen zu begegnen, und wenn ja, welche konkret?
Die Nutzung von Gesundheitsdaten durch private
Krankenversicherungsunternehmen ist nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen nur nach
vorheriger ausdrücklicher Einwilligung und einer vollständigen und
verständlichen Information des Versicherten zulässig. Im Übrigen wird auf die Antworten
zu den Fragen 16 und 29 verwiesen. Weitere gesetzgeberische Maßnahmen sind
derzeit nicht vorgesehen.
28. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit des Einsatzes
externer Dienstleister im Rahmen der Durchführung beim Einsatz von
Fitness- und Gesundheits-Apps im Rahmen von Tarifen von privaten
Krankenversicherungsunternehmen, und wenn ja, in welchem Umfang?
Der Einsatz externer Dienstleister wird weder durch das
Versicherungsvertragsrecht noch durch das Versicherungsaufsichtsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.
Hierbei ist jedoch das geltende Datenschutzrecht zu beachten, diesbezüglich wird
auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. Danach hängt die Zulässigkeit der
Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte grundsätzlich davon ab, ob und
ggf. was in den von den Versicherten erteilten Einwilligungen hierzu festgelegt
wurde. Der Versicherungsaufsicht liegen keine konkreten Erkenntnisse zum
Einsatz externer Dienstleister vor.
29. Welche Vorkehrungen zum Schutz der persönlichen Daten der Versicherten
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen?
Personenbezogene Daten unterfallen dem Schutz des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes). Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten der Versicherten zu ihrem
Gesundheitszustand durch private Krankenversicherungsunternehmen nur nach vorheriger
ausdrücklicher Einwilligung der Versicherten zulässig. Die Einwilligung ist nach
§ 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur wirksam, wenn sie auf der
freien Entscheidung des Betroffenen beruht und nach einer vollständigen und
verständlichen Information erfolgt. Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der
Schriftform. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich
erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. Für die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung von Gesundheitsdaten, die eine besondere Art personenbezogener
Daten im Sinne von § 3 Absatz 9 BDSG sind, muss sich nach § 4a Absatz 3 BDSG
die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Ist in
einem solchen Fall eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung nicht von einer
wirksamen Einwilligung gedeckt, ist sie nach geltendem Recht unzulässig.
Auch nach der EU-Datenschutzgrundverordnung, die ab Mai 2018 anwendbar ist,
ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung nur dann wirksam, wenn sie
informiert und freiwillig erteilt wurde.
Außerdem erwartet die Bundesregierung, dass Versicherungsunternehmen, die
Gesundheitsdaten von Versicherten mittels der genannten Anwendungen nutzen,
selbstverständlich nicht nur die Vorgaben des Datenschutzrechts vollständig
befolgen, sondern darüber hinaus mit der notwendigen Sorgfalt und Verantwortung
als Unternehmen mit diesen zur Verfügung gestellten Informationen umgehen.
30. Inwiefern sieht die Bundesregierung es als ausreichend gewährleistet an,
dass die Bestimmungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts
eingehalten werden?
Die Prüfung, ob die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung durch die
privaten Versicherungsunternehmen im Einklang mit geltendem Datenschutzrecht
erfolgt, ist Aufgabe der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Die
Bundesregierung hat keine Kenntnisse über Verstöße von privaten
Krankenversicherungsunternehmen gegen die deutschen und europäischen
Datenschutzregelungen.
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