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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Einbürgerung britischer Staatsangehöriger

Anzahl freizügigkeitsberechtigter Briten in Deutschland, Einbürgerungen seit 2000, Einbürgerung ohne Aufgabe der britischen Staatsangehörigkeit, diesbzgl. Informationspolitik der Bundesregierung, Voraufenthaltsdauer bei Ermessenseinbürgerungen, Erleichterung der Einbürgerung britischer Staatsbürger, Verkürzung erforderlicher Mindestaufenthaltsdauer, Einbürgerungspraxis der Länder<br /> (insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

01.08.2016

Antwortdauer

18 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/918114.07.2016

Einbürgerung britischer Staatsangehöriger

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Manuel Sarrazin, Renate Künast, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach dem Referendum über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Vizekanzler Sigmar Gabriel gefordert, britischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben, die Einbürgerung ohne Verzicht auf die britische Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (www.welt.de/politik/deutschland/ article156756461/Gabriel-will-junge-Briten-in-Deutschland-einbuergern.html).

Bereits heute gilt:

  • Britische Staatsangehörige können sich einbürgern lassen, ohne die britische Staatsangehörigkeit aufzugeben (§§ 12 Absatz 2, 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
  • Die Einbürgerung setzt nicht zwingend voraus, dass sich die Interessenten eine bestimmte Zeit lang in Deutschland aufgehalten haben (§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).

Zwar kommt die Ermessenseinbürgerung nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz regelmäßig erst nach einem rechtmäßigen Voraufenthalt von mindestens sechs Jahren in Betracht (Ziffer 8.1.2.2.). Die Anwendungshinweise sind jedoch rechtlich nicht verbindlich. Die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes obliegt nach dem Kompetenzgefüge des Grundgesetzes den Ländern.

Dessen ungeachtet hält die fragestellende Fraktion weitere gesetzliche Erleichterungen der Einbürgerung für sinnvoll. Insofern wird auf den Gesetzentwurf zur Erleichterung der Einbürgerung und zur Hinnahme der mehrfachen Staatsangehörigkeit (Bundestagsdrucksache 18/5631) verwiesen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Inwiefern macht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Informationspolitik darauf aufmerksam, dass sich freizügigkeitsberechtigte Briten einbürgern lassen können, ohne ihre britische Staatsangehörigkeit aufzugeben?

2

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragestellenden Fraktion, dass die gesetzliche Regelung in § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Ermessenseinbürgerung keine bestimmte Voraufenthaltsdauer vorschreibt?

3

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragestellenden Fraktion, dass angesichts des drohenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der damit für den Unionsbürgerstatus und das Aufenthaltsrecht in Deutschland lebender britischer Staatsangehöriger verbundenen Folgen eine Einbürgerung auch dann in Betracht kommen sollte, wenn sie seit weniger als sechs Jahren in Deutschland leben?

4

Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um eine großzügige Einbürgerungspraxis der Länder in Bezug auf britische Staatsangehörige zu befördern?

5

Wie viele freizügigkeitsberechtigte Briten leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland?

6

Wie viele Briten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2000 eingebürgert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Berlin, den 14. Juli 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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