[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. August 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9374
18. Wahlperiode 10.08.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9275 –
Ausschluss der Hautfarbe als Motiv für Personenkontrollen durch die
Bundespolizei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Hautfarbe darf kein Kriterium sein, mit dem die Bundespolizei
Personenkontrollen begründet. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat in einem
Urteil vom 21. April 2016 (7 A 11108/14. OVG) klargestellt, dass die Hautfarbe
als Anknüpfungspunkt für Kontrollen nach § 22 Absatz 1a des
Bundespolizeigesetzes (BPolG) ausscheiden muss. Andernfalls liege ein Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes vor.
Dem Urteil lag die Klage einer vierköpfigen Familie zugrunde, die Anfang 2014
in einem Zug kontrolliert worden war. Die Kläger sind deutsche
Staatsangehörige und haben eine dunkle Hautfarbe. Sie wurden als Einzige im ganzen Zug
aufgefordert, ihre Papiere zu zeigen. Die von ihnen vorgezeigten
Bundespersonalausweise wiesen sie als deutsche Staatsangehörige aus, zugleich ging aus
ihnen hervor, dass es sich um eine Familie handelt. Dennoch gaben die
Bundespolizisten die Daten der Kontrollierten telefonisch zum Abgleich weiter. Das
Gericht wertete den Vorgang als Verstoß gegen das grundgesetzlich verankerte
Diskriminierungsverbot, weil es „nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass
die Hautfarbe der Kläger nicht zumindest ein mit entscheidendes Kriterium für
ihre Kontrolle gewesen ist“.
Das Gericht führte aus, dass ein Anknüpfen an die Hautfarbe eine Form
rassistischer Diskriminierung sei. Dabei sei es nicht nötig, dass die Maßnahme
„ausschließlich oder ausschlaggebend“ an die Hautfarbe anknüpfe. Ein Verstoß
gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes liege bereits dann vor,
„wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Diskriminierungsmerkmal ein
tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“. Ausdrücklich fasste das
Gericht in seinen Leitsätzen zusammen: „Eine verdachtsunabhängige Kontrolle
nach § 22 Absatz 1a BPolG in Anknüpfung an die Hautfarbe ist unzulässig.“
Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben sich in der Vergangenheit bereits
mehrfach nach der Problematik des „Racial Profiling“ erkundigt und sehen nun
Anlass, die Bundesregierung nach Schlussfolgerungen und Konsequenzen aus
diesem Urteil bzw. der Urteilsbegründung zu fragen.
In ihrer Antwort auf die jüngste Kleine Anfrage zu diesem Thema
(Bundestagsdrucksache 18/8037) hat es die Bundesregierung vermieden, explizit
auszuführen, ob Bundespolizistinnen und -polizisten sich – unter anderem – an der
Hautfarbe orientieren bzw. ob sie dies nach Rechtsauffassung der Bundesregierung
tun dürften. Zu Frage 7, in der sich die Fragesteller nach Dienstanweisungen
erkundigt hatten, die klarstellen, dass die Hautfarbe bei Kontrollen kein
Kriterium sein dürfe, antwortete die Bundesregierung, es „dürfen nicht ausschließlich
die äußeren Merkmale einer Person maßgebend für Eingriffsmaßnahmen sein“.
Soweit die Hautfarbe als ein solches „äußeres Merkmal“ gilt, steht diese
Rechtsauffassung allerdings in Widerspruch zum erwähnten Urteil, das bereits nicht
nur ein „ausschließliches“, sondern jegliches Anknüpfen an die Hautfarbe als
unzulässig bezeichnet. Auch die Formulierung in der Vorbemerkung der
Bundesregierung, „das äußere Erscheinungsbild einer Person“ könne ein
Anknüpfungspunkt für polizeiliche Maßnahmen sein, lässt nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller offen, inwiefern die Bundesregierung hierbei
auch – unzulässigerweise – auf die Hautfarbe abstellt. Eine Klarstellung, auch
gegenüber den Angehörigen der Bundespolizei, scheint daher dringend geboten.
Zwar hält das OVG Koblenz in dem oben genannten Urteil die Befugnis zu
anlasslosen Kontrollen zur Verhinderung unerlaubter Einreise nach § 22
Absatz 1a BPolG für vereinbar mit EU-Recht. Dieses verbietet Kontrollen an den
EU-Binnengrenzen und verlangt, dass verdachtsunabhängige Kontrollen keine
vergleichbare Wirkung wie Grenzkontrollen haben dürfen (der Europäische
Gerichtshof –EuGH – fordert in seiner Rechtsprechung zudem klare gesetzliche
Vorgaben, um dies zu verhindern, vgl. Bundestagsdrucksache 17/11015). Doch
die EU-Kommission betonte zuletzt in dem Verfahren C-9/16 beim EuGH seine
Rechtsauffassung, dass die deutsche Rechtslage nicht mit EU-Recht vereinbar
ist (vgl. auch Bundestagsdrucksachen 18/4149 und 18/3654 sowie Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2015, 1 K 5060/13).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das OVG Koblenz zur Rechtslage
nach Völkerrecht bezüglich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
feststellt, dass hiernach ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des
Artikels 14 EMRK nur dann vorliegt, wenn die Hautfarbe das alleinige bzw. das
ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist. Die
Bundesregierung bleibt daher bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung, die im Einklang mit den
Empfehlungen von CERD (Committee on the Elimination of Racial
Discrimination), der Europäischen Grundrechteagentur und der allgemeinen Staatspraxis
steht, dass ein völkerrechtlich unzulässiges „racial profiling“ nur dann vorliegt,
wenn die Hautfarbe oder die ethnische Zugehörigkeit das einzige oder das
tatsächlich ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist. Das
Urteil des OVG Koblenz bestätigt auch die Rechtsauffassung der Bundesregierung,
dass § 22 Absatz 1a BPolG mit dem Grundgesetz, dem Völker- und Europarecht
vereinbar ist, Lageerkenntnisse sowie grenzpolizeiliche Erfahrungen zulässige
Kriterien für die Auswahl von Personen sind sowie die generalpräventive
Wirkung von § 22 Absatz 1a BPolG.
1. Inwiefern und gegebenenfalls bis wann zählte oder zählt die Bundespolizei
nach Kenntnis der Bundesregierung die Hautfarbe einer Person zum
Bestandteil deren äußeren Erscheinungsbildes, das zusammen mit anderen
Merkmalen oder Umständen eine Maßnahme nach § 22 Absatz 1a BPolG
rechtfertigen konnte?
Zum äußeren Erscheinungsbild einer Person zählt die Gesamtheit der äußerlich
wahrnehmbaren Merkmale und Informationen zu einer Person, einschließlich deren
Hautfarbe. Fahndungsmethoden, die ausschließlich an die äußere Erscheinung
von Personen anknüpfen, ohne dass weitere lagerelevante Erkenntnisse
hinzukommen, sind rechtswidrig und werden innerhalb der Bundespolizei weder
gelehrt, noch praktiziert.
2. Gibt oder gab es Dienstanweisungen, Merkblätter usw., die ausdrücklich
festhalten, dass die Hautfarbe einer Person unter keinen Umständen, auch
nicht als Teil eines Merkmalbündels, als Anknüpfungspunkt für polizeiliche
Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a BPolG herangezogen werden darf (bitte
ggf. kurz zusammenfassen, und wenn nein, bitte begründen)?
Dienstanweisungen oder sonstige Unterlagen, die Regelungen im Sinne der
Fragestellung enthalten, existieren innerhalb der Bundespolizei nicht. Zur
Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
3. Inwiefern ist die Formulierung in den Bestimmungen zur grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung (vgl. Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache
18/8037): „Vor diesem Hintergrund dürfen nicht ausschließlich die äußeren
Merkmale einer Person maßgebend für Eingriffsmaßnahmen sein“ aus Sicht
der Bundesregierung zu präzisieren, um klarzustellen, dass womöglich
andere äußeren Merkmale wie etwa Kleidung oder Gepäck usw., aber
keinesfalls die Hautfarbe, und zwar auch nicht als Teil eines Kriterienbündels,
maßgebend für Eingriffsmaßnahmen sein dürfen (bitte begründen, auch in
Auseinandersetzung mit dem in der Vorbemerkung genannten Urteil des
OVG Koblenz)?
Die Bundesregierung sieht auch in Anbetracht des Urteils des OVG Koblenz
keinen Präzisierungs- oder Anpassungsbedarf der bestehenden Weisungslage der
Bundespolizei im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Inwiefern sieht sich die Bundesregierung nun veranlasst, klarstellende
Dienstanweisungen, Merkblätter o. Ä. herauszugeben, um die Angehörigen
der Bundespolizei über den Inhalt des Urteils in Kenntnis zu setzen, und
wenn nicht, wie will die Bundesregierung sicherstellen bzw. darauf
hinwirken, dass Angehörige der Bundespolizei künftig nicht mehr die Hautfarbe
als eines unter mehreren Merkmalen des äußeren Erscheinungsbildes
heranziehen, um eine Maßnahme nach § 22 Absatz 1a BPolG durchzuführen?
Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei werden im Rahmen der Aus-
und Fortbildung auch zu aktuellen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang
mit Eingriffsmaßnahmen praxisorientiert unterrichtet. Im Weiteren wird auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass auch polizeiliche Eingriffsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG von den Leitsätzen des Urteils umfasst sind und die Hautfarbe
auch für Maßnahmen nach dieser Grundlage keinesfalls herangezogen
werden darf (bitte begründen), und was will sie ggf. tun, um den Angehörigen
der Bundespolizei die vom Gericht aufgezeigte Rechtslage zu vermitteln?
Das OVG Koblenz hat in einem konkreten Einzelfall entschieden. Gegenstand
des Verfahrens war eine polizeiliche Befragung nach § 22 Absatz 1a BPolG. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort
zu Frage 1 verwiesen.
6. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ausdrückliche bzw.
schriftlich fixierte Dienstanweisungen und unmissverständlich formulierte
Leitlinien nicht nur eine wichtige Rolle spielen als Anleitung für die
polizeiliche Aufgabenwahrnehmung, sondern auch Rechtssicherheit bedeuten für
(potentielle) Opfer von Racial Profiling, etwa wenn diese sich informieren
oder gegen unzulässige polizeiliche Maßnahmen vorgehen wollen?
Dienstanweisungen setzen ein Dienstverhältnis voraus und gelten nur im
Innenverhältnis einer Behörde. Sie begründen keine Rechte und Pflichten für Personen
außerhalb der Behörde. Leitlinien setzen ebenfalls einheitliche
Rahmenbedingungen innerhalb einer Verwaltung, lassen aber Raum für eine behördenspezifische
Ausgestaltung. Sie geben konkrete Handlungsempfehlungen für eine
bedarfsorientierte Umsetzung.
7. Inwieweit wurde aus dem Urteil des OVG Koblenz zumindest die
Konsequenz gezogen bzw. inwieweit ist das geplant, dass Bundespolizistinnen und
-polizisten ihre Auswahlkriterien und die sie tragenden Begründungen bei
anlasslosen Kontrollen (etwa nach § 22 Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG) so dokumentieren müssen, dass sie der vollen gerichtlichen
Überprüfbarkeit zugänglich sind, weil der Behörde in Zweifelsfällen die
Beweispflicht zukommt, dass keine Diskriminierung vorliegt, und unschlüssige
Darlegungen hierzu oder Unklarheiten dazu führen, dass die Kontrolle
insgesamt als rechtswidrig zu betrachten ist (bitte darlegen)?
Das OVG Koblenz stellte in seinem Urteil vom 21. April 2016 fest, dass aus
Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) keine prozessuale
Beweislastumkehr folgt. Die Bundespolizei muss, wenn sie gestützt auf § 22 Absatz 1a BPolG
Maßnahmen trifft, grundsätzlich nicht darlegen und beweisen, dass ein Merkmal
nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG für die Auswahl nicht ein mittragendes bzw.
mitentscheidendes Kriterium gewesen ist. Die Notwendigkeit einer
entsprechenden Dokumentation zu diesem Zweck ist mithin nicht gegeben.
8. Welche – und sei es ungefähren – Angaben zum Umfang von Kontrollen,
bei denen das äußere Erscheinungsbild bzw. die Hautfarbe eine (und sei es
mitentscheidende) Rolle bei Kontrollen nach § 22 Absatz 1a bzw. § 23
Absatz 1 Nummer 3 BPolG spielte, kann die Bundespolizei bzw. können
erfahrene Bundespolizistinnen und -polizisten aufgrund ihres Praxiswissens
machen (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung und die Bundespolizei verfügen nicht über Informationen
im Sinne der Fragestellung.
9. Mit welchen praktischen und rechtlichen Auswirkungen infolge des Urteils
des OVG Koblenz rechnet die Bundespolizei (bitte so konkret wie möglich
auflisten)?
Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 21. April 2016 festgestellt, dass die
Befugnisnorm des § 22 Absatz 1a BPolG die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die
Normenklarheit und Normenbestimmtheit wahrt und verhältnismäßig ist. Die
Möglichkeiten nach § 22 Absatz 1a BPolG sind mit den europarechtlichen
Vorgaben aus den Artikeln 22 und 23 des Schengener Grenzkodex und der hierzu
ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar. Darüber
hinaus hat das OVG Koblenz festgestellt, dass Befugnisse nach § 22 Absatz 1a
BPolG keinen strukturell angelegten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG enthalten. Zudem ist der räumliche
Geltungsbereich des § 22 Absatz 1a BPolG nicht auf grenzüberschreitende Züge beschränkt.
Die hinsichtlich der Auswahl der Kläger für eine Befragung gemäß § 22
Absatz 1a BPolG durch das OVG Koblenz als ermessensfehlerhaft angesehene
Anwendung dieser Norm ist eine Einzelfallentscheidung, die gleichwohl in die
bundespolizeiliche Aus- und Fortbildung einfließt und bei der künftigen Anwendung
der Befugnisnorm durch die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei
berücksichtigt wird.
10. Inwiefern können nach Auffassung der Bundesregierung andere polizeiliche
Eingriffsmaßnahmen (bitte summarisch nennen) unter Umständen aufgrund
der Hautfarbe legitimiert werden (bitte begründen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
11. Welche weiteren Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem Urteil des OVG Koblenz, inwieweit plant die
Bundesregierung bzw. die Bundespolizei oder hat dies bereits unternommen, gegen
das Urteil in Revision zu gehen, und wie wird ein solcher Schritt
gegebenenfalls begründet (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)?
Da die Revision keine weitere Tatsacheninstanz ist, war die Einlegung der
Revision nicht angezeigt. Hinsichtlich der aus dem Urteil zu ziehenden
Schlussfolgerungen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Wie ist der aktuelle Stand des gegen Deutschland anhängigen
Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzulässiger Kontrollen (Nr. 20144130), und
welche Auswirkung diesbezüglich hat die Stellungnahme der Europäischen
Kommission vom 15. April 2016 in dem EuGH-Verfahren C-9/16, mit der
die Kommission ihre Auffassung bekräftigt, dass die deutsche Rechtslage
nicht mit EU-Recht vereinbar sei; was bedeutet es, wenn die
Bundesregierung in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/8037 erklärt,
der Erlass zur Anwendung von § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG sei mit der
Kommission „konsentiert“, während die Kommission in dem Verfahren C-
9/16 erklärt, dass die interne Beurteilung der Frage, ob der Erlass inhaltlich
genügend präzise und ob die Veröffentlichung eines Erlasses ausreichend
sei, noch nicht abgeschlossen gewesen sei (ist diese interne Beurteilung
inzwischen abgeschlossen, und wie ist sie ausgefallen)?
Die Sachlage ist unverändert, wie in der Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 18/8037 dargestellt. Das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/4130 ist
aktuell weiterhin ein laufendes Verfahren. Der Dialog zwischen den deutschen
Behörden und den Dienststellen der Europäischen Kommission dauert an.
13. Wie soll der Erlass vom 7. März 2016 zur Anwendung von § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG dazu dienen können, die Häufigkeit und Intensität von
Kontrollen in der Praxis effektiv einzuschränken, wie es die Rechtsprechung
des EuGH verlangt, wenn in dem Erlass nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller keine konkreten quantitativen Einschränkungen der
Kontrollpraxis enthalten sind, sondern weitgehend nur die ohnehin geltende
Rechtslage noch einmal umschrieben wird (bitte ausführen)?
Der Erlass vom 7. März 2016 steht im Einklang mit den Vorschriften des
Schengener Grenzkodexes, die ebenso keine quantitative Beschränkung der
Befugnisanwendung vorsehen. Die Häufigkeit und Intensität der Kontroll- und
Überwachungsmaßnahmen im Binnengrenzraum ergeben sich jeweils aus der
polizeilichen Lage im jeweiligen Binnengrenzraum unter Berücksichtigung der
regionalen Schwerpunktsetzung und der fortlaufenden Lagebeurteilung.
14. Wie viele Beschwerden nach den hier maßgeblichen Bestimmungen zu
anlasslosen Kontrollen der Bundespolizei zur Verhinderung unerlaubter
Einreise gab es im ersten Halbjahr 2016, und wie wurde damit umgegangen,
welche Folgen hatten diese (bitte wie in der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 18/8037 zu den Fragen 2 und 3 antworten)?
Im Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Juni 2016 gingen bei der
Bundespolizei insgesamt 11 Beschwerden im Sinne der Fragestellung ein. Davon
handelte es sich in 8 Fällen um unbegründete Beschwerden. In 2 Fällen war eine
Auswertung nicht möglich, da Nachfragen beim Beschwerdeführer ohne
Rückmeldung blieben und daher eine eingehende Sachverhaltsrecherche nicht möglich
war. In einem Fall wurde die Beschwerde an die zuständige Landespolizei
abgegeben.
15. Welche aktuellen Änderungen gibt es in Bezug auf anhängige
Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit anlasslosen Kontrollen (vgl. Antwort zu
Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/8037)?
Der aktuelle Verfahrensstand der hier bekannten Klageverfahren stellt sich wie
folgt dar:
a) OVG Rheinland Pfalz; AZ 7 A 11108/14.OVG:
Das Verfahren ist durch rechtskräftiges Urteil vom 21. April 2016
abgeschlossen.
b) OVG Baden-Württemberg; AZ 1 S 1944/15:
Das Verfahren ist durch Beschluss des Gerichts bis zur Entscheidung über
das Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 beim Gerichtshof der Europäischen
Union ausgesetzt.
c) OVG Baden-Württemberg; AZ 1 S 2550/15:
Das Verfahren ist durch Beschluss des Gerichts bis zur Entscheidung über
das Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 beim Gerichtshof der Europäischen
Union ausgesetzt.
d) Verwaltungsgericht Dresden; AZ 6 K 3364/14:
Es ist noch kein Urteil ergangen.
e) Verwaltungsgericht Dresden; AZ 6 K 195/15:
Es ist noch kein Urteil ergangen.
f) OVG Nordrhein-Westfalen; AZ 5 A 294/16:
Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist noch nicht
entschieden.
g) Verwaltungsgericht München; AZ 7 K 1468/14:
Es ist noch kein Urteil ergangen.
16. In welchem Umfang hat die Bundespolizei im ersten Halbjahr 2016 von § 22
Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2 BPolG Gebrauch
gemacht (bitte nach Grenzgebiet, Inland und Flughäfen differenzieren und
die Vergleichswerte für 2015 nennen)?
Angaben zum Umfang der Kontrollen im Sinne der Fragestellung sind
nachstehender Tabelle zu entnehmen. Im Rahmen der statistischen Erhebung erfolgt bei
Befragungen gemäß § 22 Absatz 1a BPolG keine Differenzierung nach Inland
bzw. Grenzgebiet.
Art der
Grenze/
Inland
1. Halbjahr 2015 1. Halbjahr 2016
§ 22 Abs. 1a
BPolG
§ 23 Abs. 1
Nr. 3 BPolG
§ 44 Abs. 2
BPolG
§ 22 Abs. 1a
BPolG
§ 23 Abs. 1
Nr. 3 BPolG
§ 44 Abs. 2
BPolG
Grenzgebiet 0 1.112.484 285.219 0 737.164 186.939
Inland 132.013 0 0 116.745 0 0
Flughäfen 44.388 0 0 25.941 0 0
Gesamt 176.401 1.112.484 285.219 142.886 737.164 186.939
17. Wie viele Feststellungen zu unerlaubter Einreise, unerlaubtem Aufenthalt,
anderen Delikten, zur Sach- oder Personenfahndung (bitte jeweils
differenzieren) sind bei Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3
oder § 44 Absatz 2 BPolG (bitte differenzieren, auch nach Inland,
Grenzgebiet, Flughäfen sowie nach Art des Fortbewegungsmittels der Kontrollierten)
im ersten Halbjahr 2016 gemacht worden, und welches waren dabei die
15 wichtigsten Hauptherkunftsländer (bitte auch die jeweiligen
Vergleichsdaten für 2015 nennen)?
Die Angaben zur Fragestellung sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen.
Eine Aufschlüsselung nach der Art des Fortbewegungsmittels erfolgt nur bei
Feststellungen der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthaltes.
Festgestellte Straftaten in Folge von Befragungen nach § 22 Absatz 1a BPolG
1. Halbjahr 2015
Anzahl Herkunftsland (HKL)
davon Grenzgebiet/
Inland HKL davon Flughäfen HKL
17.400 Gesamt 13.362 Gesamt 4.038 Gesamt
3.960 Syrien 2.762 Syrien 2.182 Albanien
3.460 Albanien 2.084 Eritrea 1.198 Syrien
2.097 Eritrea 1.471 Afghanistan 188 Afghanistan
1.659 Afghanistan 1.278 Albanien 68 Pakistan
1.267 Kosovo 1.267 Kosovo 48 Irak
444 Irak 404 Somalia 33 Mazedonien
412 Somalia 396 Irak 31 Iran
368 Deutschland 368 Deutschland 30 Armenien
351 Äthiopien 342 Äthiopien 27 Ghana
349 Pakistan 286 Marokko 25 Nigeria
306 Marokko 281 Pakistan 22 Palästina
256 Nigeria 231 Nigeria 20 Marokko
218 Algerien 218 Algerien 18 Indien
167 ungeklärt 161 ungeklärt 17 Kongo, Dem. Republik
155 Iran 124 Iran 13 Eritrea
Festgestellte Straftaten in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet
1. Halbjahr 2015
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
73.205 Gesamt 239 Gesamt
14.886 Syrien 106 Deutschland
9.463 Afghanistan 29 Polen
6.898 Eritrea 12 Türkei
4.523 Irak 10 Tschechische Republik
4.094 Deutschland 9 Niederlande
3.817 Kosovo 5 Rumänien
2.221 Serbien 5 Afghanistan
1.971 Somalia 4 Korea, Republik
1.580 Pakistan 4 Dänemark
1.382 Polen 3 Lettland
1.179 Albanien 3 Russische Föderation
1.174 Türkei 3 Ungarn
1.135 Ukraine 3 Iran
1.111 Mazedonien 3 Kasachstan
949 Nigeria 3 Litauen
Festgestellte Straftaten in Folge von Befragungen nach § 22 Absatz 1a BPolG
1. Halbjahr 2016
Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/ Inland HKL
davon auf
Flughäfen HKL
4.307 Gesamt 3.901 Gesamt 406 Gesamt
1.074 Syrien 970 Syrien 104 Syrien
674 Afghanistan 660 Afghanistan 84 Irak
491 Irak 407 Irak 33 Albanien
184 Iran 173 Deutschland 23 Iran
173 Deutschland 166 Marokko 19 Pakistan
171 Marokko 161 Iran 16 Türkei
143 Albanien 118 Pakistan 14 Afghanistan
137 Pakistan 110 Albanien 11 Libanon
101 Eritrea 101 Eritrea 10 Gambia
99 Algerien 99 Algerien 10 Nigeria
78 Libanon 76 ungeklärt 9 Somalia
76 ungeklärt 67 Libanon 8 Indien
64 Indien 56 Indien 7 Ägypten
59 Somalia 50 Somalia 6 China
50 Georgien 48 Georgien 5 Marokko
Festgestellte Straftaten in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet
1. Halbjahr 2016
§ 23 Abs. 1 Nr. 3
BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
53.110 Gesamt 58 Gesamt
10.086 Afghanistan 23 Polen
9.987 Syrien 14 Deutschland
5.467 Irak 8 Tschechische Republik
3.469 Deutschland 3 unbekannt
2.181 Iran 2 ungeklärt
1.530 Russische Föderation 1 Slowakische Republik
1.499 Pakistan 1 Kamerun
1.275 Türkei 1 Dänemark
1.262 Polen 1 Bulgarien
1.219 Marokko 1 Litauen
978 Somalia 1 Vietnam
902 Serbien 1 Niederlande
862 unbekannt 1 Nigeria
822 Eritrea
771 Ukraine
Personenfahndungstreffer in Folge von Befragungen nach § 22 Absatz 1a BPolG
1. Halbjahr 2015
Anzahl HKL
davon im
Grenzgebiet/
Inland
HKL davon auf Flughäfen HKL
4.745 Gesamt 4.492 Gesamt 253 Gesamt
1.725 Deutschland 1.686 Deutschland 69 Syrien
403 Rumänien 395 Rumänien 39 Deutschland
341 Polen 337 Polen 15 Albanien
258 Marokko 253 Marokko 11 Litauen
159 Syrien 153 Tunesien 11 Pakistan
156 Tunesien 144 Algerien 8 Rumänien
145 Algerien 139 Kosovo 7 Nigeria
139 Kosovo 90 Syrien 7 Indien
89 Georgien 89 Georgien 6 Ghana
86 Serbien 86 Serbien 6 Guinea
78 Bulgarien 76 Bulgarien 5 Griechenland
74 Albanien 59 Albanien 5 Italien
61 Litauen 51 Ungarn 5 Marokko
53 Türkei 51 Türkei 5 Afghanistan
51 Slowakische Republik 50 Litauen 4 Gambia
Personenfahndungstreffer in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet
1. Halbjahr 2015
§ 23 Abs. 1 Nr. 3
BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
13.397 Gesamt 24 Gesamt
3.068 Deutschland 5 Deutschland
2.441 Rumänien 4 Polen
1.791 Polen 2 Algerien
553 Bulgarien 2 Albanien
362 Litauen 2 Bulgarien
328 Serbien 2 Serbien
318 Kosovo 1 Türkei
270 Marokko 1 Rumänien
237 Frankreich 1 Tschechische Republik
230 Tschechische Republik 1 Iran
211 Syrien 1 Ungarn
208 Albanien 1 Italien
195 Türkei 1 Marokko
192 Ungarn
191 Slowakische Republik
Personenfahndungstreffer in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG
1. Halbjahr 2016
Anzahl HKL davon Inland HKL
davon auf
Flughäfen
HKL
3.513 Gesamt 3.350 Gesamt 163 Gesamt
1.224 Deutschland 1.215 Deutschland 29 Syrien
312 Rumänien 301 Rumänien 14 Nigeria
222 Marokko 222 Marokko 11 Albanien
201 Polen 199 Polen 11 Rumänien
126 Syrien 97 Syrien 9 Deutschland
94 Algerien 93 Algerien 8 Irak
77 Afghanistan 74 Afghanistan 6 Frankreich
75 Bulgarien 73 Bulgarien 6 Pakistan
72 Slowakische Republik 72
Slowakische
Republik 4 Iran
69 Albanien 64 Tunesien 4 Indien
69 Irak 61 Irak 4 Italien
64 Tunesien 60 Türkei 3 Staatenlos
60 Türkei 58 Albanien 3 Jordanien
52 Eritrea 52 Eritrea 3 Guinea-Bissau
50 Kosovo 47 Kosovo 3 Libanon
Personenfahndungstreffer in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet
1. Halbjahr 2016
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
11.884 Gesamt 17 Gesamt
2.828 Deutschland 5 Rumänien
2.472 Rumänien 5 Deutschland
1.252 Polen 1 Türkei
549 Bulgarien 1 USA
326 Serbien 1 Serbien
259 Marokko 1 Indien
247 Litauen 1 Ukraine
236 Algerien 1 Kroatien
218 Albanien 1 Polen
187 Tschechische Republik
182 Türkei
169 Kosovo
167 Afghanistan
167 Syrien
164 Ungarn
Sachfahndungstreffer in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG
1. Halbjahr 2015
Anzahl HKL
davon im
Grenzgebiet /
Inland
HKL
davon auf
Flughäfen HKL
264 Gesamt 153 Gesamt 111 Gesamt
89 Deutschland 82 Deutschland 55 Syrien
61 Syrien 8 Somalia 7 Deutschland
8 Somalia 7 Polen 4 Griechenland
7 Polen 6 Syrien 4 Guinea
7 Spanien 4 Spanien 3 Afghanistan
7 Afghanistan 4 Afghanistan 3 Spanien
5 Guinea 3 Ungarn 3 Pakistan
4 Griechenland 3 Tunesien 3 Ghana
4 Rumänien 3 Rumänien 3 ungeklärt
4 Pakistan 2 Bulgarien 2 Dominikanische Republik
4 Albanien 2 Iran 2 Gambia
4 Tunesien 2 Irak 2 Niederlande
4 Italien 2 Marokko 2 Albanien
3 Bulgarien 2 Tschechische Republik 2 Italien
3 Irak 2 Italien 1 Armenien
Sachfahndungstreffer in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet
1. Halbjahr 2015
§ 23 Abs. 1 Nr. 3
BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
1.737 Gesamt 10 Gesamt
554 Deutschland 3 Deutschland
281 Polen 2 Polen
158 Rumänien 1 Algerien
61 Italien 1 Serbien
60 Spanien 1 Tschechische Republik
53 Frankreich 1 Albanien
46 Türkei 1 Marokko
35 Tschechische Republik
33 Ungarn
32 Litauen
29 Bulgarien
28 Niederlande
26 Dänemark
24 Serbien
24 Kosovo
Sachfahndungstreffer in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG
1. Halbjahr 2016
Anzahl HKL
Davon im
Grenzgebiet/
Inland
HKL davon auf
Flughäfen
HKL
161 Gesamt 104 Gesamt 57 Gesamt
53 Deutschland 51 Deutschland 24 Syrien
28 Syrien 7 Rumänien 8 Irak
11 Irak 7 Marokko 3 Iran
7 Marokko 5 Spanien 2 Spanien
7 Spanien 4 Syrien 2 Nigeria
7 Rumänien 3 Türkei 2 Staatenlos
4 Italien 3 Ghana 2 Frankreich
3 Afghanistan 3 Irak 2 Deutschland
3 Türkei 3 Italien 2 Gambia
3 Bulgarien 2 Afghanistan 1 Albanien
3 Ghana 2 Bulgarien 1 Ägypten
3 Iran 2 Tunesien 1 Bosnien- Herzegowina
3 Mali 2 Griechenland 1 Bulgarien
2 Kosovo 2 Kosovo 1 Pakistan
2 Tunesien 2 Mali 1 Italien
Sachfahndungstreffer in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet
1. Halbjahr 2016
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
1.831 Gesamt 5 Gesamt
542 Deutschland 2 Deutschland
381 Rumänien 1 USA
187 Polen 1 Serbien
115 Bulgarien 1 Polen
59 Serbien
39 Ungarn
34 Spanien
32 Tschechische Republik
31 Frankreich
30 Türkei
27 Slowakische Republik
21 Italien
20 Österreich
18 Litauen
17 Marokko
Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1 a BPolG
1. Halbjahr 2015
Anzahl HKL
davon im
Grenzgebiet /
Inland
HKL davon auf Flughäfen HKL
5.204 Gesamt 2.535 Gesamt 2.669 Gesamt
1.713 Albanien 658 Eritrea 1.657 Albanien
1.247 Syrien 510 Syrien 737 Syrien
662 Eritrea 325 Kosovo 54 Afghanistan
341 Afghanistan 287 Afghanistan 20 Pakistan
326 Kosovo 106 Äthiopien 20 Irak
107 Äthiopien 89 Somalia 19 Ghana
91 Somalia 67 Irak 15 Mazedonien
87 Irak 56 Albanien 13 Marokko
73 Pakistan 53 Pakistan 10 Armenien
57 Nigeria 48 Nigeria 9 Indien
49 Marokko 38 Sudan 9 ungeklärt
38 Sudan 36 Marokko 9 Nigeria
33 Gambia 29 Gambia 7 Bangladesch
30 Ghana 26 Algerien 6 Palästina
28 Iran 22 Iran 6 Iran
Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet;
1. Halbjahr 2015
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
26.854 Gesamt 2 Gesamt
6.521 Syrien 1 Iran
4.226 Afghanistan 1 Afghanistan
3.267 Eritrea
1.965 Irak
1.712 Kosovo
712 Somalia
712 Pakistan
483 Nigeria
414 Gambia
392 Türkei
390 Marokko
384 Algerien
383 Äthiopien
374 Serbien
373 Ukraine
Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei
nach Verkehrsart; 1. Halbjahr 2015
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG
5.204 Gesamt 26.854 Gesamt 2 Gesamt
2.650 Flugzeug 9.834 Zug 1 PKW
1.487 Zug 8.715 PKW 1 nicht bekannt
1.055 nicht bekannt 4.464 nicht bekannt
6 BUS 2.401 BUS
4 PKW 775 Kleintransporter
2 Schiff 569 LKW
68 Taxi
21 Flugzeug
7 Schiff
Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1 a BPolG
1. Halbjahr 2016
Anzahl HKL
davon im
Grenzgebiet /
Inland
HKL davon auf Flughäfen HKL
1.250 Gesamt 913 Gesamt 337 Gesamt
378 Syrien 283 Syrien 95 Syrien
179 Afghanistan 166 Afghanistan 33 Irak
160 Irak 127 Irak 28 Albanien
42 Albanien 29 Marokko 15 Iran
40 Iran 29 Korea, Republik 14 Nigeria
36 Türkei 26 Eritrea 13 Afghanistan
34 Libanon 25 Iran 12 Türkei
32 Marokko 24 Türkei 12 Georgien
29 Pakistan 24 Libanon 10 Libanon
29 Korea, Republik 23 Pakistan 8 Ghana
26 Eritrea 22 Libyen 8 Kongo, Dem. Republik
25 Indien 18 Indien 7 Indien
22 Libyen 16 Russische Föderation 7 ungeklärt
19 Somalia 15 Somalia 6 Benin
17 Russische Föderation 14 Albanien 6 Pakistan
Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet;
1. Halbjahr 2016
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
11.459 Gesamt 1 Gesamt
2.045 Afghanistan 1 Marokko
1.956 Syrien
1.221 Irak
492 Russische Föderation
450 Pakistan
422 Iran
416 Türkei
363 Eritrea
335 Somalia
321 Nigeria
250 Marokko
217 Ukraine
210 Gambia
176 Kosovo
174 Serbien
Feststellung unerlaubter Einreisen in Folge von Maßnahmen der Bundespolizei
nach Verkehrsart; 1. Halbjahr 2016
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG
1.250 Gesamt 11.459 Gesamt 1 Gesamt
735 nicht bekannt 3.478 Zug 1 Zug
335 Flugzeug 3.417 PKW
145 Zug 2.661 nicht bekannt
34 PKW 1.381 BUS
1 BUS 430 Kleintransporter
44 Taxi
23 Schiff
22 LKW
3 Flugzeug
Feststellung unerlaubter Aufenthalt in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1 a BPolG
1. Halbjahr 2015
Anzahl HKL
davon im
Grenzgebiet /
Inland
HKL davon auf Flughäfen HKL
2.785 Gesamt 2.778 Gesamt 7 Gesamt
505 Syrien 505 Syrien 3 Albanien
356 Afghanistan 356 Afghanistan 1 Jordanien
330 Eritrea 330 Eritrea 1 Pakistan
248 Kosovo 248 Kosovo 1 Ghana
159 Irak 159 Irak 1 Guinea
114 Marokko 114 Marokko
95 Algerien 95 Algerien
91 Albanien 88 Albanien
82 Somalia 82 Somalia
78 Pakistan 77 Pakistan
75 Nigeria 75 Nigeria
68 Äthiopien 68 Äthiopien
39 Gambia 39 Gambia
36 Serbien 36 Serbien
34 Tunesien 34 Tunesien
Feststellung unerlaubter Aufenthalt in Folge von Maßnahmen
der Bundespolizei im Grenzgebiet; 1. Halbjahr 2015
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL
745 Gesamt
97 Syrien
86 Kosovo
67 Somalia
62 Albanien
56 Eritrea
41 Serbien
39 Afghanistan
29 Marokko
27 Bosnien-Herzegowina
23 Algerien
17 Ukraine
17 Irak
12 Türkei
12 Pakistan
12 Georgien
Feststellung unerlaubten Aufenthalts in Folge von Maßnahmen
der Bundespolizei nach Verkehrsart; 1. Halbjahr 2015
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG
2.785 Gesamt 745 Gesamt
2.414 nicht bekannt 447 nicht bekannt
364 Zug 114 Zug
7 Flugzeug 80 BUS
79 PKW
20 Schiff
4 Kleintransporter
1 LKW
Feststellung unerlaubter Aufenthalt in Folge von Befragungen nach § 22 Abs. 1 a BPolG
1. Halbjahr 2016
Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet / Inland HKL
davon auf
Flughäfen HKL
502 Gesamt 492 Gesamt 10 Gesamt
95 Afghanistan 95 Afghanistan 3 Ägypten
78 Syrien 77 Syrien 3 Libanon
43 Irak 43 Irak 1 Türkei
37 Marokko 37 Marokko 1 Syrien
31 Albanien 30 Albanien 1 Albanien
29 Algerien 29 Algerien 1 Pakistan
21 Pakistan 20 Pakistan
19 Eritrea 19 Eritrea
18 Iran 18 Iran
10 Somalia 10 Somalia
10 Libanon 8 Tunesien
8 Nigeria 8 Nigeria
8 Tunesien 7 Serbien
7 Russische Föderation 7
Russische
Föderation
7 Ghana 7 Libanon
Feststellung unerlaubter Aufenthalt in Folge von Maßnahmen
der Bundespolizei im Grenzgebiet; 1. Halbjahr 2016
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL
956 Gesamt
201 Syrien
141 Afghanistan
68 Irak
45 Kosovo
43 Albanien
43 Russische Föderation
36 Marokko
31 Pakistan
29 Algerien
26 Somalia
23 Ukraine
22 Iran
21 Georgien
21 Serbien
19 Türkei
Feststellung unerlaubten Aufenthalts in Folge von Maßnahmen
der Bundespolizei nach Verkehrsart; 1. Halbjahr 2016
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG
502 Gesamt 956 Gesamt
394 nicht bekannt 649 nicht bekannt
98 Zug 137 Zug
10 Flugzeug 79 BUS
74 PKW
6 Taxi
6 Kleintransporter
3 Schiff
1 LKW
1 Flugzeug
18. Welche zusätzlichen Angaben zur Anzahl unerlaubter Einreisen bzw.
unerlaubter Aufenthalte lassen sich aus anderen Quellen/Dateien machen?
Die im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage verwendeten
statistischen Informationen zu unerlaubten Einreisen und unerlaubten Aufenthalten
entstammen der Polizeilichen Eingangsstatistik (PES) der Bundespolizei. Weitere
Informationen können darüber hinaus der öffentlich zugänglichen Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) entnommen werden. Darüber hinaus werden in der
jährlichen Polizeilichen Kriminalstatistik die der Polizei bekannt gewordenen und
durch sie endbearbeiteten Fälle von unerlaubter Einreise, unerlaubtem Aufenthalt
und Schleusung erfasst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den beiden
Statistiken jeweils unterschiedliche Erfassungskriterien zugrunde liegen. Bei der PES
der Bundepolizei handelt es sich um eine Eingangsstatistik (d. h. ausschließlich
bekannt gewordene und erfasste Fälle), bei der PKS jedoch um eine
Ausgangsstatistik (ausermittelte und an die Staatsanwaltschaft abgegebene Fälle). Die PKS
steht auf der Website des Bundeskriminalamtes
www.bka.de zur Verfügung.
19. Wie viele Kontrollen im Zusammenhang der unerlaubten Einreise gab es
insgesamt in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (bitte differenzieren nach
Grenzkontrollen und Kontrollen nach § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG), und wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab
es dabei (bitte differenzieren wie zuvor, zusätzlich auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern)?
Die Anzahl der durchgeführten Grenzkontrollen wird statistisch nicht erfasst.
Angaben zu den Feststellungen gemäß § 22 Absatz 1a und § 23 Absatz 1 Nummer 3
BPolG ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen.
2014
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG
HKL Anzahl HKL Anzahl
Gesamt 4.794 Gesamt 30.167
Syrien 1.479 Syrien 8.165
Eritrea 1.264 Eritrea 4.449
Afghanistan 356 Afghanistan 2.217
Kosovo 142 Kosovo 1.607
Somalia 125 Serbien 1.109
Pakistan 116 Türkei 823
Albanien 97 Marokko 682
Libyen 91 Russische Föderation 670
Ghana 75 Ukraine 664
Irak 71 Irak 634
Palästina 70 Somalia 606
Nigeria 70 Palästina 560
Sudan 62 Algerien 534
Serbien 55 Tunesien 421
Äthiopien 47 Nigeria 397
2015
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG
HKL Anzahl HKL Anzahl
Gesamt 13.867 Gesamt 114.788
Syrien 4.055 Syrien 39.263
Albanien 3.694 Afghanistan 19.876
Afghanistan 1.401 Eritrea 12.573
Eritrea 1.282 Irak 11.544
Irak 784 Pakistan 3.487
Pakistan 390 Iran 2.997
Kosovo 333 Somalia 2.345
Iran 213 Kosovo 1.953
Äthiopien 169 Marokko 1.899
Nigeria 164 Nigeria 1.870
Sudan 142 Gambia 1.120
Somalia 140 Sudan 1.102
Marokko 106 Algerien 1.010
Bangladesch 87 ungeklärt 958
Ghana 77 Äthiopien 926
2016
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG
HKL Anzahl HKL Anzahl
Gesamt 1.250 Gesamt 11.459
Syrien 378 Afghanistan 2.045
Afghanistan 179 Syrien 1.956
Irak 160 Irak 1.221
Albanien 42 Russische Föderation 492
Iran 40 Pakistan 450
Türkei 36 Iran 422
Libanon 34 Türkei 416
Marokko 32 Eritrea 363
Pakistan 29 Somalia 335
Korea, Republik 29 Nigeria 321
Eritrea 26 Marokko 250
Indien 25 Ukraine 217
Libyen 22 Gambia 210
Somalia 19 Kosovo 176
Russische Föderation 17 Serbien 174
20. Welche Angaben lassen sich machen zu der Zahl der Verfahren und der
Verurteilungen und Strafen wegen unerlaubter Einreise/unerlaubten Aufenthalts
für die Jahre 2014, 2015 und 2016 (bitte auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2014
herausgegebene StA-Statistik (Fachserie 10 Reihe 2.6;
www.destatis.de), weist die von
den Staatsanwaltschaften erledigten Ermittlungsverfahren nur insgesamt bzw.
nach „ausgewählten Sachgebieten“ aus. Insgesamt wurden im Jahr 2014 von den
Staatsanwaltschaften 169.406 Ermittlungsverfahren wegen sonstiger Straftaten
nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz (AufenthG/AsylVfG)
sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU erledigt (vgl. Statistisches Bundesamt,
Fachserie 10 Reihe 2.6, S. 22, Tab. 2.1.2). Eine weitere Differenzierung dieser Angaben
im Sinne der Fragestellung ist mangels entsprechender Daten nicht möglich.
Die von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2014
herausgegebene Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3;
www.destatis.de)
weist die insgesamt wegen Straftaten nach § 95 AufenthG Abgeurteilten und
Verurteilten aus. Das Ergebnis der Sonderauswertung der SVE1ES-Tabelle
(Abgeurteilte und Verurteilte nach Einzelstraftaten und nach Entscheidungen sowie
Alter der Verurteilten) ist der nachfolgenden Tabelle 1 zu entnehmen. Angaben zur
Nationalität sind wiederum nur allgemein zu § 95 AufenthG möglich. Insoweit
wird auf die nachfolgende Tabelle 2 verwiesen. Hinsichtlich der betreffenden
Daten ist aber zu berücksichtigen, dass in der Strafverfolgungsstatistik die
Abgeurteilten/Verurteilten, die in Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches – StGB) oder
Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, nur
hinsichtlich des Straftatbestandes statistisch erfasst werden, der nach dem Gesetz mit der
schwersten Strafe bedroht ist. Die Anzahl tatsächlich nach dem AufenthG
abgeurteilter/verurteilter Personen kann demnach höher ausfallen, als dies durch die
betreffenden Zahlen abgebildet werden kann. Hinsichtlich der anderen im
Zusammenhang mit Straftaten nach dem AufenthG in Betracht kommenden
Straftatbestände können aber keine (auch nicht näherungsweise) Angaben dazu gemacht
werden, in welchem Umfang sich die dazu vorliegenden Daten auf Fälle auch
einer Straftat nach dem AufenthG beziehen. Weitere Angaben ergeben sich aus
den nachstehenden Tabellen.
Verurteilte und Abgeurteilte 2014 nach Nationalität
wegen Straftaten gemäß §§ 95, 96 und 97 Aufenthaltsgesetz
§ 95 § 96 § 97
Abgeurteilte insgesamt 5.926 888 46
Verurteilte insgesamt 5.899 879 46
darunter
Türkei 522 Polen 112 Rumänien 7
Serbien 375 Rumänien 84 Italien 6
Irak 239 Italien 67 Syrien 3
Syrien 238 Syrien 50 Polen 3
Russische
Föderation 235
Russische
Föderation 31 Türkei 2
Vietnam 218 Türkei 23 Irak 2
Libanon 166 Marokko 22 Libanon 2
Marokko 131 Serbien 17 Griechenland 2
Bosnien u.
Herzegowina 115 Vietnam 12 Bulgarien 1
China 109 Ukraine 12
Ukraine 74 Bulgarien 12
Iran 51 Österreich 12
Mali 48 Irak 11
USA 39 Niederlande 10
Kenia 34 Frankreich 10
Asien 2.049 Europa 565 Europa 22
Europa 1.919 darunter EU-28 429 darunter EU-28 20
darunter EU-28 76 Afrika 149 Asien 13
Afrika 1.627 Asien 143 Afrika 10
Amerika 139 Amerika 7 Amerika 0
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung
Abgeurteilte und Verurteilte 2014
wegen Delikten der unerlaubten Einreise, des unerlaubten
Aufenthalts und Schleusungsdelikten nach Aufenthaltsgesetz
Abgeurteilte Verurteilte
unerlaubte Einreise
insgesamt 1.223 1.092
davon
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 475 403
§ 95 Abs. 2 Nr. 1a 748 689
unerlaubter Aufenthalt
insgesamt 3.973 3.339
davon
§ 95 Abs. 1 Nr. 1 2.423 1.941
§ 95 Abs. 1 Nr. 2 1.481 1.339
§ 95 Abs. 2 Nr. 1b 69 59
Schleusungsdelikte
insgesamt 934 925
davon
§ 96 888 879
§ 97 46 46
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung
21. Welche genaueren Angaben lassen sich machen zu der Zahl der Verfahren
und der Verurteilungen und Strafen wegen Schleusungsdelikten für die Jahre
2014, 2015 und 2016 (bitte differenzieren nach Staatsangehörigkeit, Art des
Fortbewegungsmittels, Anteil der bandenmäßigen Schleusung usw.)?
Nach der StA-Statistik (vgl. Antwort zu Frage 20) wurden im Jahr 2014 insgesamt
4.458 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Einschleusung von
Ausländern erledigt (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 2.6, S. 22,
Tab. 2.1.2). Eine weitere Differenzierung dieser Angaben im Sinne der
Fragestellung ist mangels entsprechender Daten nicht möglich. Die
Strafverfolgungsstatistik (vgl. Antwort zu Frage 20) weist die insgesamt wegen Straftaten nach den
§§ 96 und 97 AufenthG Abgeurteilten und Verurteilten aus.
Das Ergebnis der Sonderauswertung der SVE1ES-Tabelle (Abgeurteilte und
Verurteilte nach Einzelstraftaten und nach Entscheidungen sowie Alter der
Verurteilten) ist der Tabelle 1 zu Frage 20 zu entnehmen. Angaben zur Nationalität sind
wiederum nur allgemein zu den §§ 96 und 97 AufenthG möglich. Insoweit wird
auf die Tabelle 2 zu Frage 20 verwiesen. Auch im Übrigen wird hinsichtlich der
Strafverfolgungsstatistik auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zu, dass Artikel 23 des Schengener Grenzkodex in der
konsolidierten Fassung vom 9. März 2016 die so genannte Schleierfahndung als
Kontrollpraxis der Polizei unter bestimmten Umständen und Bedingungen zwar
zulässt, dass es aber keinerlei Verpflichtung der Schengen-Mitgliedstaaten
gibt (auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage), solche Kontrollmaßnahmen
als Kompensation für weggefallene Binnengrenzkontrollen vorzunehmen
(wenn nein, bitte begründen)?
Artikel 23 des Schengener Grenzkodex sieht vor, dass Kontrollen innerhalb des
Hoheitsgebiets der Schengen-/EU-Staaten – auch in den Grenzgebieten – von der
Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen unberührt bleiben. Die
Ausübung der polizeilichen Befugnisse richtet sich nach Maßgabe des jeweiligen
nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Eine gesetzliche Verpflichtung der
Mitgliedstaaten zur Ausübung der Schleierfahndung an den Binnengrenzen besteht
nicht.
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