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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum BKA-Gesetz

Urteil des Bundesverfassungsgerichts betr. Ermittlungsbefugnisse des BKA bei der Terrorismusbekämpfung: Änderungsbedarf, Planungsstand, Geltung für andere Sicherheitsbehörden, Auswirkungen auf die Praxis des BKA im Umgang mit Daten aus dem privaten Kernbereich (Zweckbindung, Löschpflichten), Ausgestaltung unabhängiger Kontrolle von Überwachungsmaßnahmen durch eine unabhängige Stelle, Umsetzung der Berichtspflichten, aufsichtsbehördliche Kontrolle durch den Bundesdatenschutzbeauftragten, Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen durch Sicherheitsbehörden<br /> (insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

26.08.2016

Antwortdauer

17 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/938309.08.2016

Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum BKA-Gesetz

der Abgeordneten Jan Korte, Frank Tempel, Ulla Jelpke, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 20. April 2016 verkündete das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein Urteil über die Verfassungsbeschwerde gegen die Ermittlungsbefugnisse des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Terrorismusbekämpfung (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09). Dabei kassierte das Gericht mehrere Befugnisse des BKA, die im Jahr 2009 in das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) erst eingefügt worden waren, ein. Gerade in Bezug auf den datenschutzrechtlichen Aspekt enthält das Urteil „eine Art Checkliste“, durch die nicht nur dem BKA, sondern auch dem Bund und den Ländern ein rechtlicher Rahmen aufgezeigt wird (heise.de, 29. April 2016).

Das BVerfG stellte besonders den Schutz des „Kernbereich[s] der privaten Lebensgestaltung“ hervor. Jede Überwachungsmaßnahme muss nach den Karlsruher Richtern erst einer Vorabkontrolle durch „unabhängige Stellen“ unterzogen werden. Das Gericht lässt explizit offen, ob eine solche „unabhängige Stelle“ ein Gericht oder eine andere externe Stelle sein soll (1 BvR 966/09, Rn. 117, 118).

Auch zur Durchsetzung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung kann eine Vorabsichtung erhobener Daten durch eine „unabhängige Stelle“ in Frage kommen (Rn. 129).

Weiter verpflichtet das Gericht das BKA zur Einhaltung der Löschpflichten, wenn die Zweckerfüllung der erhobenen Daten erfüllt ist, und zur längeren Archivierung der Löschprotokollierung (Rn. 205).

Ebenfalls muss der Gesetzgeber gesetzliche Berichtspflichten im BKAG verankern. So müsse mehr parlamentarische Transparenz sowie eine aufsichtsbehördliche Kontrolle durch die Bundesdatenschutzbeauftragte oder den Bundesdatenschutzbeauftragten geschaffen werden (Rn. 143).

Auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Überwachungsmaßnahmen an andere Staaten wird durch das Urteil des BVerfG eingeschränkt. Die Übermittlung bezeichnet das Gericht als Zweckänderung, die der Zweckbindung der gesammelten Daten grundsätzlich zuwider läuft. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn vier vom Gericht vorgegebene Grundsätze eingehalten werden. Es dürfen u. a. keine elementaren rechtstaatlichen Grundsätze durch die übermittelten Daten verletzt werden. Der Staat darf „keinesfalls […] seine Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen“ (Rn. 328). Jedoch äußerte sich der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, kürzlich zum Geheimdienstaustausch mit der Türkei dezidiert: „Ich kann doch nicht auf die Information über einen für Deutschland gefährlichen Menschen verzichten, nur weil sie aus einem Staat kommt, wo die Pressefreiheit nicht in vollem Umfang gewährleistet ist“ (Deutschlandfunk, 3. Juli 2016).

Das BVerfG setzte der Bundesregierung eine Frist bis zum 30. Juni 2018, um die beanstandeten Befugnisse einer Revision zu unterziehen. Der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière kündigte direkt im Anschluss der Urteilsverkündung an, die „aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten bei der Nacharbeit an dem Gesetz vollumfänglich aus[zu]schöpfen“ (DER SPIEGEL vom 25. April 2016).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Gerichtsurteil für den Bereich der Inneren Sicherheit?

2

Welche Planungen gibt es im Bundesministerium des Innern (BMI) zur Umsetzung des zitierten BVerfG-Urteils zum BKA-Gesetz?

a) In welchen gesetzlichen Normen sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf infolge des Urteils?

b) Welcher zeitliche Ablauf ist geplant?

c) Sollen angelegentlich der Umsetzung des Urteils weitere Änderungen am BKA-Gesetz oder an weiteren Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste geschaffen werden, und welche?

3

Ist die Aussage des Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maizière die „aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten bei der Nacharbeit an dem Gesetz vollumfänglich aus[zu]schöpfen“ die Strategie der Bundesregierung bei der Überarbeitung des BKAG, und wenn ja, ist generell das maximale Ausschöpfen der vom Gericht gesetzten grundrechtlichen Grenzen Maxime der Bundesregierung bei der Terrorismusbekämpfung?

4

Wird das Bundesinnenministerium die Federführung bei der Überarbeitung des BKAG innehaben, und wenn ja, welche Bundesministerien werden im Rahmen der Ressortabstimmung beteiligt sein, wenn nein, welches Ministerium wird stattdessen die Überarbeitung durchführen (bitte aufzählen welche)?

5

Wie wirkt sich das Urteil aktuell auf die Praxis des BKA aus?

a) Welche Befugnisse werden derzeit gar nicht angewendet?

b) Welche Befugnisse werden abweichend vom Wortlaut des BKAG nur eingeschränkt oder in Anwendung einer verfassungskonformen Auslegung angewendet?

c) Welche Befugnisse, die das Urteil beanstandet, werden unverändert weiter angewendet?

6

Wie gestaltet sich die nach bisheriger Rechtsgrundlage für verfassungswidrig erklärte Praxis (Speicherdauer, Löschprotokollierung) bei der Datenarchivierung von personenbezogenen Daten aus sensiblen Überwachungsmaßnahmen?

7

Wann wird in der bisherigen Praxis des BKA die Zweckbindung für gesammelte Daten aus dem privaten Kernbereich aufgehoben und die Daten für andere Ermittlungsverfahren freigegeben?

8

Bewertet die Bundesregierung den organisatorischen Mehraufwand durch die Kontrolle vor und nach der Überwachungsmaßnahme seitens unabhängiger Stellen als maßgebliche Belastung bei der Terrorismusabwehr durch das BKA, wenn ja, wie wird der Mehraufwand (Arbeitsstunden) konkret eingeschätzt, und sind dafür neue Planstellen vorgesehen?

9

Welche Vorstellungen werden derzeit im BMI entwickelt, wie die vom Bundesverfassungsgericht geforderte „unabhängige Kontrolle“ durch eine „unabhängige Stelle“ (s. Vorbemerkung) ausgestaltet sein soll?

10

Wie bewertet die Bundesregierung in Hinblick auf die Autonomie der unabhängigen Stelle den Sachverhalt, dass in dem Urteil des BVerfG gefordert wird, dass Mitarbeiter des BKA zur Beratung der „unabhängigen Stellen“ bei der Bewertung der gesammelten Daten aus dem privaten Kernbereich abgestellt werden sollen, und wie beabsichtigt die Bundesregierung die Autonomie der Entscheidungsfindung der unabhängigen Stelle zu schützen bzw. zu ermöglichen?

11

Sind im Entwurf für den Haushaltsplan 2017 neue Planstellen für die Einrichtung der unabhängigen Stellen und für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), um die effektive aufsichtsbehördliche Kontrolle des BKA zu gewährleisten, vorgesehen?

12

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Gerichtes, dass das BKA durch ausreichend substanziierte Tätigkeitsberichte sowohl das Parlament als auch die Öffentlichkeit unterrichten muss, insbesondere unter dem Aspekt der Inneren Sicherheit?

13

Welche gesetzgeberischen Folgen hat nach Auffassung der Bundesregierung die Schaffung einer Transparenz- und Informationspflicht innerhalb des BKAG, und welche Bundesgesetze wären ebenfalls davon betroffen?

14

Welche gesetzlichen Änderungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung vorgenommen werden, damit die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) die aufsichtsbehördliche Kontrolle des BKA – wie vom Gericht vorgesehen – ausüben kann, wenn ja, in welcher Form soll dies geschehen, und, wenn nein, warum nicht?

15

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den vom BVerfG verfassten Grundsätzen bei der Datenübermittlung von personenbezogenen Daten an andere Staaten hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit in der Antiterrorbekämpfung?

16

Existieren schon Pläne für die geforderten gesetzlichen Reglungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Behörden und Dienste, wenn ja,

a) wie sehen diese Pläne konkret aus,

b) sind die Regelungen Bestandteil des BKAG, eines anderen oder eigenen Gesetzes?

17

Sieht die Bundesregierung die richterlichen Grundsätze auch für andere Bundesbehörden und Nachrichtendienste als verbindlich an, und bereitet sie entsprechende Gesetzesänderungen vor (bitte einzeln aufschlüsseln)?

18

Welche Bundesbehörden und Nachrichtendienste übermitteln nach Kenntnis der Bundesregierung personenbezogene Daten an, ausländische Behörden und Dienste, und auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Übermittlung (bitte nach EU und Drittstaaten aufschlüsseln)?

19

Sind bisher auch personenbezogene Daten, die von Überwachungsmaßnahmen aus dem privaten Kernbereich stammen, – gerade vor dem Hintergrund der gestärkten Zweckbindung – ohne vermutlichen terroristischen Hintergrund an ausländische Behörden und Nachrichtendienste übermittelt worden (bitte nach Diensten und Behörden sowie EU und Drittstaaten und jeweiligen jährlichen Datenvolumen aufschlüsseln)?

20

Wie kann und soll nach Auffassung der Bundesregierung der rechtsstaatliche Umgang mit den übermittelten personenbezogenen Daten im Übermittlungsland zukünftig sichergestellt werden?

21

Sind durch die richterlichen Grundsätze (z. B. Verletzung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze) bisherige Datenübermittlungen an bestimmte ausländische Dienste und Behörden zukünftig nicht mehr möglich (bitte nach welchen Staaten aufschlüsseln)?

22

In welchem Umfang kam es nach Kenntnis der Bundesregierung u. a. aufgrund der nicht grundrechtskonformen Datenübermittlung in Drittstaaten zu rechtsstaatswidrigen Handlungen oder/und Menschenrechtsverstößen von Sicherheitsbehörden in den Empfängerländern (bitte nach Drittstaat, Jahr, übermittelnder Behörde, Anzahl der Verstöße und betroffenen Personen auflisten)?

23

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Übermittlung personenbezogener Daten an andere Staaten durch Behörden der Länder im Bereich der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus und der Strafverfolgung in diesem Phänomenbereich (Rechtsgrundlagen, Übermittlungswege, Umfang der jährlichen Datenübermittlung, etc.)?

Berlin, den 9. August 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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