[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
16. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9654
18. Wahlperiode 19.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Wöllert, Pia Zimmermann,
Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache18/9394 –
Schutz vor Nadelstichverletzungen in Gesundheitsversorgung und Pflege
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nadelstichverletzungen (NSV) zählen zu den häufigsten Arbeitsunfällen von
Beschäftigten im Gesundheitswesen und in der Pflege (
www.dgch.de/fileadmin/
media/pdf/servicemeldungen/062_Nadelstichverl_Leitfaden.pdf). Unter diesem
Begriff werden gefährliche Verletzungs- und Kontaktarten – das sind Stiche,
Schnitte, Sekretspritzer in Auge und Mund sowie infektiöse Kontakte mit Haut
und Schleimhaut – in der Gesundheitsversorgung zusammengefasst.
In Deutschland geht man allein im stationären Bereich jährlich von
mindestens 500 000 Verletzungen aus. Schätzungen besagen, dass sich jeder
Beschäftigte im Durchschnitt mindestens alle zwei Jahre sticht oder schneidet
(
www.nadelstichverletzung.de/nadelstichverletzungen.html). Experten
sprechen auch davon, dass bis zu 90 Prozent der tatsächlichen Verletzungsfälle
nicht oder nicht ordnungsgemäß gemeldet werden (Wicker, Allwinn et al.
„Häufigkeit von Nadelstichverletzungen in einem deutschen
Universitätsklinikum ...“, Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie,
Februar 2007, Band 57/2, S. 42 bis 49). Der Anteil dieses sogenannten
Underreportings sei in Deutschland mit fast 90 Prozent besonders hoch (S.
Wicker, in: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 104, Ausgabe 45/2007, S. A 3103).
Neben der Gesundheitsgefährdung für Patienten, Menschen mit Pflegebedarf
und Beschäftigte und den oft chronischen gesundheitlichen Schäden infolge
solcher Verletzungen entstehen dem Sozialversicherungssystem hohe, aber
vermeidbare finanzielle Belastungen.
Am 1. Juni 2010 wurde die Richtlinie 2010/32/EU zur Vermeidung von
Verletzungen durch scharfe bzw. spitze Instrumente im Krankenhaus- und
Gesundheitssektor verabschiedet. Sie sieht unter anderem vor, dass Beschäftigten im
Gesundheitssektor sichere Instrumente zur Verfügung gestellt und sie
ausreichend im Umgang mit den Instrumenten geschult werden müssen. In
Deutschland wurde diese Richtlinie im Jahr 2013 über eine Novellierung der
Biostoffverordnung (BioStoffV) umgesetzt. Umsetzungsinstrument dieser
Biostoffverordnung sind seit dem Jahr 2003 die „Technischen Regeln für
Biologische Arbeitsstoffe“ (TRBA). Diese Regeln wurden mehrfach angepasst.
Bereits seit August 2007 sind herkömmliche spitze und scharfe Arbeitsgeräte,
wenn immer technisch möglich, durch Instrumente mit Sicherheitsvorrichtung
zu ersetzen, um Beschäftigte vor Nadelstichverletzungen zu schützen
(Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege – TRBA
250, Nummer 4.2.5). Durchschnittlich 50 Prozent der Verletzungen könnten
nach der sogenannten Frankfurter Nadelstichstudie durch sichere Instrumente
vermieden werden. (S. Wicker, in: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 104,
Ausgabe 45/2007 S. A 3106). Seit dem Jahr 2008 darf ein Arbeitgeber auch dann
nicht mehr auf verletzungssichere Instrumente verzichten, wenn er sichere
Arbeitsabläufe festlegt, die das Verletzungsrisiko minimieren. Seit dem Jahr 2014
sind in allen Tätigkeiten, in denen eine Infektionsgefahr besteht oder auch nur
angenommen werden kann, sichere Instrumente sowie der Einsatz von
geschultem Personal in ausreichender Anzahl vorgeschrieben.
Die TRBA 250 gilt auch für stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen.
Nach einer Umfrage der Initiative „Safety First!“ im Jahr 2014 hat sich
jedoch über die Hälfte (58,9 Prozent) der befragten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in der Altenpflege an einem scharfen oder spitzen medizinischen
Instrument verletzt,
www.nadelstichverletzung.de/media/148/Auswertung_
Umfrage_Nadelstichverletzungen_in_der_Altenpflege.pdf. Fast alle
Befragten (94,1 Prozent) kennen die möglichen Folgen einer Nadelstichverletzung.
Instrumente mit Sicherheitsmechanismus werden jedoch nur bei weniger als
einem Drittel der Befragten tatsächlich eingesetzt. Zwei Drittel der Pflegekräfte
können die eingesetzten Arbeitsmittel nicht selbst wählen, da sie in der Regel
durch den Hausarzt patientenindividuell verordnet werden. Diese Instrumente,
wie z. B. Pen-Nadeln für die Insulininjektion, werden dann in der Häuslichkeit
aufbewahrt, aber durch Dritte – die Behandlungs- oder Pflegekräfte –
angewandt, weil schwerstkranke oder sehr alte pflegebedürftige Menschen diese
selbst nicht handhaben können. Daraus entstehen Gefährdungssituationen,
Konflikte zwischen den Anforderungen des Arbeitsschutzrechts und dem
Versicherungsrecht sowie entsprechende Abrechnungsprobleme. Einige Krankenkassen
wie die BARMER GEK und die AOK Rheinland/Hamburg weigern sich,
Sicherheitsinstrumente im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 33 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu erstatten, wie aus Schreiben des
Hessischen Apothekerverbands e. V. und der Kassenärztlichen Vereinigung
Niedersachsen hervorgeht, die den Fragenstellenden vorliegen. Sie begründen dies
damit, dass Sicherheitsinstrumente primär dem Arbeitsschutz und nicht der
medizinischen Versorgung dienen und diese damit nicht in der Leistungspflicht der
Gesetzlichen Krankenversicherung liegen. Bei anderen gesetzlichen
Krankenkassen wiederum scheint die Erstattung möglich zu sein.
Hauptursache für Arbeitsunfälle bleibt die hohe Arbeitsdichte infolge
Personalmangels, die Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger
bewältigen müssen. Eine entscheidende Rolle spielt offensichtlich aber auch die Art
der Einrichtung, in der die Beschäftigten arbeiten. Während im Krankenhaus
die Versorgung mit Sicherheitsprodukten meist selbstverständlich ist, scheint
dies in Pflegeheimen und vor allem in der ambulanten Pflege nicht so zu sein
(
www.nadelstichverletzung.de/besonderheiten_altenpflege.html). Die
zunehmende sogenannte Ambulantisierung der Versorgung erfordert jedoch auch
im ambulanten Sektor und in allen Pflegeeinrichtungen einen wirksamen
Schutz vor vermeidbaren, gefährlichen Verletzungen.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl gemeldeter
Arbeitsunfälle infolge von Nadelstichverletzungen seit dem Jahr 2007 (wenn
möglich bitte nach Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären und ambulanten
Pflegediensten unterscheiden)?
Tabelle 1 gibt eine Übersicht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV) (hochgerechnete Stichprobenstatistik) über die meldepflichtigen
Nadelstichverletzungen wieder, die nach der EU-weit geltenden Schlüsselnummer
06.14 „handgeführte [...] Werkzeuge – für stechende und schneidende ärztliche
und chirurgische Arbeiten“ entsprechend der ESAW-Methodik erfasst wurden.
Eine Aufschlüsselung nach dem Arbeitsumfeld (Krankenhaus, Arztpraxis,
stationärer und ambulanter Pflegedienst) ist in dieser Methodik nicht vorgesehen und
kann daher nicht ausgewiesen werden.
Meldepflichtige Arbeitsunfälle
durch stechende u. schneidende ärztliche Werkzeuge
[Messer, Klinge, Spritze]
Berichtsjahr Fallzahlen
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
3959
3612
1870
1962
1374
1349
1053
1162
Tabelle 1: hochgerechnete Stichprobenstatistik der DGUV von 2007 bis 2014 über
meldepflichtige Arbeitsunfälle durch stechende u. schneidende ärztliche Werkzeuge
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Arbeitsunfällen, bei denen sich Pflegekräfte an bereits benutzten Injektionsnadeln
verletzt haben?
Statistische Daten zum Anteil der durch benutzte Injektionsnadeln verursachten
Nadelstichverletzungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. Wie viele Beschäftigte waren nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
derartiger Verletzungen arbeitsunfähig, und wie viele waren länger als sechs
Wochen krankgeschrieben?
In Tabelle 2 werden die Zahlen der Nadelstichverletzungen dargestellt, die zu
einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Dabei wurden die Fälle berücksichtigt, bei
denen aufgrund einer möglichen Infektionsgefährdung eine HIV- oder Hepatitis-
Postexpositionsprophylaxe durchgeführt wurde.
Europäische Statistik über Arbeitsunfälle (ESAW) nach Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz.
Branche
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Humanmedizin
Fälle mit AUF 32 42 30 26 37 42 50 39 48
davon AUF > 6
Wo 1 4 2 1 1 4 4 2 2
Zahnmedizin
Fälle mit AUF 38 52 44 59 59 58 69 81 80
davon AUF > 6
Wo 1 2 2 2 2 1
Therapeutische
Praxen
Fälle mit AUF 5 5 5 8 3 4 6 6 7
davon AUF > 6
Wo
Kliniken
Fälle mit AUF 100 123 109 137 124 116 132 151 145
davon AUF > 6
Wo 3 4 4 6 5 6 5 5 4
Pflege
ambulant
Fälle mit AUF 10 9 9 17 20 21 23 13 14
davon AUF > 6
Wo 2 1 1 2 1 1
Pflege stationär
Fälle mit AUF 21 26 30 31 36 36 51 43 39
davon AUF > 6
Wo 1 1 2 1 2 2 1
übrige
Branchen
Fälle mit AUF 36 34 24 51 57 64 49 82 58
davon AUF > 6
Wo 2 1 1 2 1 2 1 1
Gesamt
Fälle mit AUF 242 291 251 329 336 341 380 415 391
davon AUF > 6
Wo 7 12 9 12 13 13 14 13 9
Tabelle 2: Statistik der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu Fällen mit
Arbeitsunfähigkeit (AUF) nach Nadelstichverletzungen, bei denen eine HIV- oder Hepatitis -Postexpositionsprophylaxe bei
Versicherten durchgeführt wurde.
4. Wie viele Beschäftigte und wie viele Patienten bzw. Menschen mit
Pflegebedarf haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung infolge solcher
Verletzungen mit HIV oder Hepatitis C infiziert?
Bezogen auf Infektionen von Patienten bzw. Menschen mit Pflegebedarf durch
Nadelstichverletzungen liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Die Zahl der durch Nadelstichverletzungen mit HIV oder Hepatitis B oder C
infizierten Beschäftigten lässt sich nicht ermitteln. Aus der Statistik der
anerkannten Berufskrankheiten-sind allerdings die Fallzahlen ersichtlich, bei denen es
durch eine berufliche (versicherte) Tätigkeit zur Infektion mit den genannten
Krankheiten gekommen ist (s. Tabelle 3).
Tabelle 3: Anzahl anerkannter Berufskrankheiten (BK-Nr. 3101) gemäß
Berufskrankheiten-Dokumentation (BK-DOK) der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Hinsichtlich der von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege anerkannten, beruflich verursachten Infektionskrankheiten liegen der
Bundesregierung die aus Tabelle 4 ersichtlichen Daten vor.
BK
3101
Hepatitis B Hepatitis C
Anerkannte
Berufskrankheiten
darunter
neue BK
Renten
Anerkannte
Berufskrankheiten
darunter
neue BK
Renten
2010 11 1 45 27
2011 22 3 31 23
2012 14 5 47 29
2013 19 7 26 16
2014 11 4 27 20
Tabelle 4: Statistik der BGW zur Anzahl der anerkannten Berufskrankheiten (BK-Nr. 3101)
5. Wie viele Beschäftigte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung infolge
derartiger Arbeitsunfälle als berufsunfähig, teilweise erwerbsunfähig oder
erwerbsunfähig durch die zuständigen Unfallversicherungen anerkannt?
Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung werden Verletztenrenten
gewährt, wenn es auf Grund eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer
Berufskrankheit zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) über die 26. Woche
hinaus um wenigstens 20 Prozent gekommen ist. Die Anzahl der neuen
anerkannten Arbeitsunfallrenten durch Nadelstichverletzungen ist in Tabelle 5
wiedergegeben.
Berichtsjahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Anzahl 3 2 2 1 0 2 2 1
Tabelle 5: Neue Arbeitsunfallrenten nach Verletzungen durch stechende und schneidende
ärztliche Werkzeuge (Quelle. Referat -Statistik der DGUV)
6. Wie viele Anträge auf Berufs- und bzw. oder Erwerbsunfähigkeit wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2007 jährlich gestellt, und
wie hoch ist die Ablehnungsrate?
In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Renten nicht auf Antrag, sondern
von Amts wegen im Rahmen der Betreuung des Versicherungsfalls gewährt.
Daher gibt es auch keine Rentenantrags-Statistik.
Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
(BGW) werden 30 bis 50 Prozent der angezeigten blutübertragbaren
Virusinfektionen als Berufskrankheit anerkannt. Eine konkrete Zuordnung von Anzeigen zu
Anerkennungen innerhalb eines definierten Zeitrahmens ist nicht möglich, da die
Zahl der Meldungen und die der Entscheidungen im Zeitraum eines
Kalenderjahres nicht identisch sind. Einen Überblick über Anzeigen und Anerkennungen von
Hepatitis B und C im Rahmen des Berufskrankheitenverfahrens ist Bild 1 zu
entnehmen:
Bild 1: Grafik der BGW über den Verlauf von Anzeigen und Anerkennungen von
Hepatitis B und C als Berufskrankheit (BK 3110).*
7. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2003 die
jährlichen Ausgaben der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW) für Heilbehandlungen bei durch Blut übertragenen
Virusinfektionen (bitte nach Heilbehandlung, beruflichen
Rehabilitationsmaßnahmen und Rentenzahlungen unterscheiden)?
Der Bundesregierung liegen Daten über die jährlichen Ausgaben der BGW für
Hepatitis C und für HIV vor. Diese sind getrennt nach Heilbehandlung,
beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen und Rentenzahlungen in den Tabellen 7 und 8
wiedergegeben. Der starke Anstieg der Kosten für die Hepatitis C in 2015 ist auf
die neuen, interferonfreien Therapien der HCV-Infektion zurückzuführen.
* Die farbige Darstellung der Abbildung ist auf Bundestagsdrucksache 18/9654 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Kostenart/
Titel
Buchungsjahr
Medizinische
Rehabilitation
Berufliche
Rehabilitation
Renten,
Abfindungen
und Sterbegeld
Feststellungskosten Gesamt
2003 3.107.458,42 € 76.397,69 € 5.312.175,88 € 469.005,80 € 8.965.037,79 €
2004 3.810.073,45 € 54.786,22 € 5.229.950,04 € 557.863,70 € 9.652.673,41 €
2005 3.553.085,78 € 75.047,72 € 5.954.796,50 € 483.165,76 € 10.066.095,76 €
2006 3.582.652,74 € 60.162,29 € 5.783.795,23 € 465.713,87 € 9.829.326,13 €
2007 2.988.052,35 € 46.992,07 € 6.187.289,61 € 389.815,49 € 9.612.149,52 €
2008 2.825.520,42 € 42.942,02 € 5.822.117,42 € 384.856,21 € 9.075.436,07 €
2009 3.021.466,20 € 39.321,43 € 6.023.577,00 € 361.848,23 € 9.446.213,56 €
2010 2.887.782,55 € 49.711,42 € 6.136.047,32 € 349.133,08 € 9.421.674,37 €
2011 2.317.146,83 € 11.997,52 € 6.227.916,76 € 283.059,76 € 8.840.120,87 €
2012 4.210.140,75 € 79.932,75 € 6.603.602,34 € 237.346,53 € 11.167.022,37 €
2013 3.173.558,52 € 64.503,10 € 6.339.269,66 € 303.316,76 € 9.880.648,04 €
2014 6.538.447,74 € 11.065,46 € 6.210.614,98 € 251.170,58 € 13.011.298,76 €
2015 14.499.588,23 € 6.429,16 € 6.265.327,72 € 249.488,44 € 21.020.833,55 €
Tabelle 7: Jährliche Entschädigungsleistungen der BGW nach Kostenart für Hepatitis C
Kostenart/
Titel
Buchungsjahr
Medizinische
Rehabilitation
Berufliche
Rehabilitation
Renten,
Abfindungen
und
Sterbegeld
Feststellungskosten Gesamt
2003 275.361,33 € 4.948,24 € 301.596,14 € 3.467,42 € 585.373,13 €
2004 498.826,47 € 22.329,89 € 381.760.00 € 14.968,59 € 917.884,95 €
2005 395.388,92 € 32.875,38 € 416.005.15 € 8.532,40 € 852.801,85 €
2006 365.268,16 € 27.126,13 € 347.922,50 € 7.609,60 € 747.926,39 €
2007 429.954,35 € 24.828,15 € 378.796,58 € 10.898.59 € 843.441,67 €
2008 489.248,58 € 3.380,00 € 392.091,16 € 7.864,70 € 892.584,44 €
2009 585.786,33 € € 3.854,62 € 380.794,47 € 7.206,97 € 977.642,39 €
2010 520.922,01 € 2.937,06 € 378.958,61 € 6.883,19 € 909.700,87 €
2011 408.865,72 € 3.916,08 € 360.206,79 € 9.557,16 € 782,545,75 €
2012 507.655,92 € 4.160,04 € 854.061,92 € 12.406,29 € 1.378.284,17 €
2013 619.810,64 € 4.160,04 € 459.549,56 € 8.523,22 € 1.092.043,46 €
2014 625.283,63 € 5.200,05 € 613.497,80 € 9.117,55 € 1.253.099,03 €
2015 540.894,82 € 4.160,04 € 477.209,96 € 36.170,76 € 1.058.435,58 €
Tabelle 8: Jährliche Entschädigungsleistungen der BGW nach Kostenart für HIV/AIDS
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die durchschnittliche
Höhe entstehender Kosten durch eine gemeldete NSV vor?
Durchschnittlich verausgabt die BGW pro gemeldeter Nadelstichverletzung
110 Euro.
9. Wie viele Klagen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr
2007 im Zusammenhang mit Verletzungen durch Injektionsnadeln oder
fehlenden sicheren Instrumenten und daraus folgenden Infektionen?
Der Bundesregierung liegen die Zahlen der BGW über Klagen vor, die seit dem
Jahr 2010 im Rahmen von Berufskrankheitenverfahren zu blutübertragbaren
Viruserkrankungen erhoben wurden. Diese betragen:
Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Zahl erhobener Klagen 30 17 25 20 16 17
Eine Differenzierung danach, ob Infektionen aufgrund von Verletzungen durch
Injektionsnadeln oder aufgrund fehlender Sicherheitsgeräte hervorgerufen
wurden, erfolgt nicht, da der Versicherungsschutz auch bei Verwendung
konventioneller Instrumente besteht.
10. Aus welchen Gerichtsentscheidungen erwächst nach Auffassung der
Bundesregierung Handlungsbedarf, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus dieser Rechtsprechung?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
11. In welcher Form werden nach Kenntnis der Bundesregierung Daten zu
derartigen Verletzungen erfasst, und welche Maßnahmen hält die
Bundesregierung zur Verbesserung der Datenlage für erforderlich?
Von den Trägern der Gesetzlichen Unfallversicherung werden alle
meldepflichtigen Unfälle erfasst und nach einem standardisierten Verfahren dokumentiert.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung führt für die gewerblichen
Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
die sich daraus ergebenden Gemeinschaftsstatistiken. Darüber hinaus führt die
BGW Forschungsprojekte zu Nadelstichverletzungen durch, um deren Ursachen
genauer zu erfassen. In einer aktuellen Studie werden Unfallanzeigen mit
Hinweisen auf Nadelstichverletzungen ausgewertet. Es ist beabsichtigt, nach Vorlage
der Ergebnisse zu prüfen, ob der Bedarf für weitere Erhebungen besteht.
12. Welche Handlungserfordernisse zeichnen sich nach Auffassung der
Bundesregierung aus den vorliegenden Daten speziell für die ambulante und
stationäre Altenpflege ab?
Nach Auswertung der in der Antwort zu Frage 11 genannten Studie ist zu prüfen,
ob weiterer Handlungsbedarf besteht. Aufgrund der dabei gewonnenen
Erkenntnisse ist zu prüfen, ob die Regelungen der Technischen Regel für Biologische
Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250) für die ambulante und stationäre Altenpflege zu
ergänzen sind.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Prüfpraxis vor,
insbesondere über Häufigkeit und Art der Prüfungen zur Umsetzung von
Arbeitsschutzvorschriften und der TRBA in der ambulanten Krankenpflege sowie
in Pflegeeinrichtungen, und welche potentiellen Verletzungsrisiken wurden
jeweils am häufigsten festgestellt?
Die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften obliegt den
Ländern und den Unfallversicherungsträgern. Dabei erfolgen die Prüfungen im
Rahmen regelmäßiger bzw. anlassbezogener Besichtigungen oder bei
Schwerpunktaktionen. Bei Überprüfungen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der
ambulanten Pflege wird immer auch die Umsetzung der TRBA 250 kontrolliert.
Die Prävention von Nadelstichverletzungen ist dabei ein zentrales Element.
Statistisch auswertbare Daten aus der Vollzugspraxis zur Bewertung potentieller
Verletzungsrisiken liegen der Bundesregierung nicht vor.
14. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Verfügbarkeit von
Arbeitsschutzmaterialien in Pflegeeinrichtungen geprüft, und welche
Erkenntnisse liegen dazu vor, ob den Pflegekräften jederzeit vorschriftsmäßige
Materialien zum Arbeitsschutz in ausreichender Menge zur Verfügung stehen?
Die Notwendigkeit bzw. die Verfügbarkeit von Sicherheitsgeräten wird auf Basis
der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber festgelegt und bei der
Betriebsbesichtigung in den einzelnen Einrichtungen festgestellt. Die tatsächliche
Verfügbarkeit lässt sich nur in stationären Einrichtungen prüfen. Bei ambulanten
Pflegediensten ist eine Überprüfung nur in deren Diensträumen möglich. Der
Bundesregierung liegen keine statistischen Daten zur Verfügbarkeit von
Arbeitsschutzmaterialien vor.
15. Stehen nach Kenntnis der Bundesregierung dem medizinischen und
pflegerischen Personal in allen Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen
und ambulanten Versorgungssituationen bedarfsdeckend Sicherheitskanülen
für Injektionen oder zum Anlegen venöser Zugänge zur Verfügung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung stehen bereits in einem großen Teil der
Krankenhäuser und in den Rettungsdiensten Sicherheitsgeräte bedarfsdeckend
zur Verfügung und werden regelmäßig eingesetzt. Auch in Arztpraxen erfolgt
eine Umstellung auf Sicherheitsgeräte, sie kann jedoch noch nicht als
abgeschlossen angesehen werden. Über den Grad der Bereitstellung in der ambulanten
Pflege liegen den Vollzugsbehörden keine Daten vor.
16. In welchen Behandlungssituationen müssen für Beschäftigte in der
Altenpflege Sicherheitskanülen zwingend zur Verfügung gestellt werden?
Wer ist für die Bereitstellung dieser Produkte verantwortlich?
Die Pflicht, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes Sicherheitsgeräte zur Verfügung zu stellen, wird in § 11
Absatz 2 BioStoffV geregelt. In welchen Fällen dies immer zutrifft, ist in Nummer
4.2.5 Absatz 4 der TRBA 250 konkret geregelt. Dazu gehören die Behandlung
und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der
Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind, die Behandlung
fremdgefährdender Patienten, Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der
Notfallaufnahme sowie Tätigkeiten in Krankenhäusern bzw. Krankenstationen des
Justizvollzugs. Sicherheitsgeräte sind auch bei Blutentnahmen, sonstige Punktionen
zur Entnahme von Körperflüssigkeiten und beim Legen von Gefäßzugängen zu
verwenden. Soweit die Beschaffung der Sicherheitsgeräte dem Arbeitgeber
obliegt, ist er für deren Bereitstellung verantwortlich.
17. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung die Sicherheitskanüle rechtlich
in allen Versorgungsbereichen einheitlich als Hilfsmittel oder als
Arbeitsmittel?
Welche Begründung liegt dieser Klassifizierung zugrunde, und in welchen
rechtlichen Vorschriften ist diese geregelt?
Im Hinblick auf den Arbeitsschutz ist der Begriff des Arbeitsmittels in der
Betriebssicherheitsverordnung umfassend definiert. Danach können auch
Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Arbeitsmittel sein. Als
Hilfsmittel im Sinne der GKV kommen Arbeitsmittel jedoch nur in Betracht,
wenn sie zur Erfüllung des medizinischen Nutzens erforderlich sind. Ärzte
können gemäß § 7 der Hilfsmittelrichtlinie Einzelproduktverordnungen vornehmen,
sofern sie den Einsatz eines speziellen Hilfsmittels für den Versicherten für
notwendig halten und dies entsprechend begründen.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über unterschiedliche
Verfahren zur Erstattung durch Krankenversicherungen vor, wenn
Sicherheitskanülen in der Pflege vom Hausarzt als Hilfsmittel verordnet werden (bitte
nach privaten Versicherungsunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen
unterscheiden)?
Der Bunderegierung ist bekannt, dass es bei der Kostenerstattung von
Sicherheitsgeräten, die vom Hausarzt als Hilfsmittel verordnet wurden, keine einheitliche
Vorgehensweise bei den Krankenversicherungen gibt. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse über die Verfahren zur Erstattung der
Kosten für Sicherheitskanülen und ähnliche Sicherheitsinstrumente durch gesetzliche
Krankenkassen und private Krankenversicherungsunternehmen vor.
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Ablehnungen einiger Krankenkassen zur Kostenerstattung mit der Begründung, es
handele sich bei Sicherheitskanülen nicht um ein Hilfs-, sondern um ein
Arbeitsmittel (vgl. Vorbemerkung)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass in den Fällen, in denen der Einsatz
medizinischer Instrumente mit integriertem Sicherheitsmechanismus zum Schutz
der Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheitswesens erforderlich ist, dieser
Schutz auch sichergestellt werden muss. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und das Bundesministerium für Gesundheit prüfen, ob hierfür
Regelungen erforderlich sind, die über die bestehenden Vorschriften hinausgehen.
20. Welche Möglichkeiten haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Beschäftigte, um sichere Arbeitsbedingungen und entsprechende
Arbeitsschutzmaßnahmen auch bei fehlendem Betriebs- oder Personalrat einzufordern?
Auch in Betrieben ohne Betriebsrat haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ausreichende Möglichkeiten, um sichere Arbeitsbedingungen und entsprechende
Arbeitsschutzmaßnahmen einzufordern. So schreibt § 81 Absatz 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich vor, dass in Betrieben, in denen kein
Betriebsrat besteht, der Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu allen
Maßnahmen zu hören hat, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben können. Durch dieses allgemeine
Anhörungsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird die Transparenz
des betrieblichen Arbeitsschutzes auch in Betrieben ohne Betriebsrat gestärkt.
Darüber hinaus sind die Beschäftigten nach § 17 Absatz 1 des
Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Nach § 17
Absatz 2 ArbSchG können Beschäftigte auch die zuständige Behörde
kontaktieren, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die vom Arbeitgeber
getroffenen Schutzmaßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit bei der
Arbeit nicht ausreichen und der Arbeitgeber hierauf gerichtete Beschwerden der
Beschäftigten nicht abgeholfen hat. Den Beschäftigten dürfen daraus keine
Nachteile entstehen.
21. Welche Institutionen können in welcher Weise Verstöße einer
Gesundheitsoder Pflegeeinrichtung gegen die Arbeitsschutzrichtlinien und die TRBA
sanktionieren?
Nach § 25 Absatz 2 ArbSchG in Verbindung mit § 20 Nummer 16 BioStoffV
kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn nach § 11 Absatz 2
BioStoffV spitze und scharfe medizinische Instrumente vor Aufnahme der
Tätigkeit durch solche zu ersetzen sind, bei denen keine oder eine geringere Gefahr
von Stich- und Schnittverletzungen besteht, dies aber nicht oder nicht rechtzeitig
erfolgt. Wer vorsätzlich handelt und hierdurch Leben oder Gesundheit eines
Beschäftigten gefährdet, handelt nach § 26 Nummer 2 ArbSchG strafbar (§ 21
Absatz 1 BioStoffV). Geahndet werden können die Verstöße durch die nach
Landesrecht zuständigen Behörden.
22. Wie viele Einrichtungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
aufgrund solcher Verstöße seit dem Jahr 2007 tatsächlich sanktioniert (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Eine Ahndung solcher Verstöße ist erst seit der Novellierung der Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen
Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) im Jahr 2013 möglich. Daten hierzu
liegen der Bundesregierung nicht vor, da in den zuständigen Länderbehörden
keine gesonderte Erfassung erfolgt.
23. Welche Projekte, einschließlich Forschungsvorhaben, hat die
Bundesregierung aufgelegt oder gefördert, um Regelungslücken zu schließen, die
Datenlage zu verbessern und in Kooperation der zuständigen Bundesministerien
für Gesundheit sowie Arbeit und Soziales bundeseinheitliche Regelungen
umzusetzen?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat schon im Vorfeld der
rechtlichen Regelungen zum Schutz vor Nadelstichverletzungen folgende Studien
durchgeführt, deren Ergebnisse bereits in die Rechtsetzung eingeflossen sind:
Jahr Durchgeführtes Projekt
2004
Metaanalyse zu Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit präventiver
Maßnahmen bei Nadelstichverletzungen von Beschäftigten in
Gesundheitsberufen (Gemeinschaftsprojekt mit der DGUV)
2005
bis
2007
Im Rahmen des Modellprogramms zur Bekämpfung arbeitsbedingter
Erkrankungen wurde das Vorhaben „STOP – Sicherheit durch
Training, Organisation und Produktauswahl“ gefördert, um die
modellhafte Entwicklung von Konzepten und Programmen zur Reduzierung
von Schnitt- und Nadelstichverletzungen anzustoßen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]