Zwangsverrentung nach SGB II und Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch die Rente ab 67
der Abgeordneten Klaus Ernst, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge, Kornelia Möller, Elke Reinke, Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/4952) hat die Bundesregierung in ihrer Antwort bestätigt, dass, mit dem Auslaufen der so genannten 58er-Regelung zum Ende dieses Jahres, Langzeiterwerbslose zum frühestmöglichen Zeitpunkt (teilweise schon ab 60 Jahren) zwangsverrentet werden. Dies betrifft alle, die nach dem 31. Dezember 2007 erwerbslos oder 58 Jahre alt werden, länger als 18 Monate erwerbslos sind und Anspruch auf eine Altersrente – auch mit Abschlägen – haben. Die Abschläge belaufen sich je nach Fall auf bis zu 18 Prozent. Auch bestreitet die Bundesregierung in der Antwort nicht, dass diese Zwangsverrentungen dem erklärten Ziel der Rente mit 67, die Lebensarbeitszeit zu verlängern, entgegen laufen. Mehr noch, die Bundesregierung fordert im Rahmen der Initiative 50Plus von der Wirtschaft und Gesellschaft ein Umdenken, was die Beschäftigung älterer Menschen betrifft. Im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist diese Forderung jedoch nicht verankert. Das heißt, durch die Rente ab 67 sowie die Regeln zur Zwangsverrentung werden Langzeiterwerbslose und ihre Partnerinnen und Partner vom Arbeitsmarkt in die Rente gezwungen. Und dies teilweise schon im Alter von 60 Jahren (z. B. Frauen und Schwerbehinderte der Jahrgänge 1950/1951). Damit verlieren diese Erwerbslosen auch jeden Anspruch auf arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und damit einhergehende Chancen wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Stimmt die Bundesregierung zu, dass ältere Erwerbslose, die nach den Regeln des SGB II in Rente gezwungen werden, keinen Anspruch mehr auf arbeitsmarktpolitische Maßnahmen haben?
Wenn nein, auf welche arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen haben diese Älteren dann Anspruch?
Stimmt die Bundesregierung der Aussage ganz oder in Teilen zu, dass die Rückkehr zwangsverrenteter Erwerbsloser ins Erwerbsleben dadurch erschwert wird, dass sie einerseits keinen Anspruch mehr auf Maßnahmen zur Wiedereingliederung haben und andererseits kein finanzieller Anreiz dazu besteht, da die durch die Zwangsverrentung verursachten Abschläge auf die Rente auch bei erneuter Arbeitsaufnahme voll erhalten bleiben?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II alle Mitglieder (hier vor allem die Partner) verpflichtet sind, sofern sie Anspruch auf eine Rente haben, diese auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Person, die aufstockend zu einer gering entlohnten Beschäftigung Leistungen nach dem SGB II bezieht, gezwungen, einen Antrag auf Altersrente oder Teilrente zu stellen, sofern sie einen Anspruch auf eine solche hat?
Wären bei einer Bedarfsgemeinschaft beide Lebenspartner, die ergänzend zu einer geringfügigen Beschäftigung Leistungen nach dem SGB II beziehen, gezwungen, einen Antrag auf Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stellen?
Wie viele Personen, die einen Anspruch auf eine Altersrente haben, befinden sich aktuell im Rechtskreis des SGB II und SGB III? Wie viele Personen umfassen diese Bedarfsgemeinschaften insgesamt?
Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass Bezieher und Bezieherinnen von ALG II, die einen Anspruch auf Altersrenten haben und einen Antrag auf diese stellen müssen, anschließend keinen Anspruch mehr auf Leistungen im Rahmen der Initiative 50Plus haben?
Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die Regelung zur Zwangsverrentung nach dem SGB II insbesondere für Personen mit nur geringen Rentenansprüchen dazu führt, dass Erwerbstätigkeit ergänzend zum Rentenbezug für jene zum Regelfall wird?
Würde nach Auffassung der Bundesregierung die Zwangsverrentung geringfügig Beschäftigter dazu führen, dass eine Form von Kombilohn von der Gesetzlichen Rentenversicherung finanziert und die Kosten dafür auf die versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwälzt werden würde?
Haben Personen, die aufgrund der Zwangsverrentung weiterhin hilfebedürftig sind, Anspruch auf die Grundsicherung im Alter oder auf Leistungen nach dem ALG II?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass für den Fall, dass eine Person, die bereits zwangsverrentet wurde, erneut eine Berufstätigkeit aufnimmt, die Rentenzahlungen zwar ausgesetzt werden können, die vom Träger des ALG II erzwungenen Abschläge auf diese jedoch bis zum Lebensende bestehen bleiben?
Welchen Zweck erfüllt aus Sicht der Bundesregierung die Regelung zur Zwangsverrentung von erwerbsfähigen Personen?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch die Maßnahmen zur Zwangsverrentung die Anzahl an ALG-II-Beziehern gesenkt wird, und diese Maßnahmen somit einen positiven Effekt auf die Erwerbslosenquote hat?
Wenn ja, ist dieser Effekt erwünscht?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch die Zwangsverrentung die (sozialversicherungspflichtige) Erwerbsquote älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tendenziell sinkt und damit einen gegenteiligen Effekt zu der von der Bundesregierung als offizielles Ziel zur Rente ab 67 angegeben Verlängerung der Lebensarbeitszeit und der Erhöhung der Erwerbsquote Älterer hat?
Zieht die Bundesregierung aufgrund der tendenziellen Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch die Zwangsverrentung in Erwägung, diese Regelung aus dem SGB II zu streichen oder zu modifizieren (gegebenenfalls erläutern)?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass
eine alleinstehende Frau, die am 1. Januar 1951 geboren ist und die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen erfüllt sowie über den 31. Dezember 2010 hinaus ALG II bezieht, zum 1. Januar 2011 einen Antrag auf Altersrente mit 18 Prozent Abschlägen stellen muss?
eine alleinstehende Frau, die am 1. Januar 1951 geboren ist und einen Minijob in Höhe von 351 Euro ausübt, die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen erfüllt, welche sich mit Abschlägen von 18 Prozent auf wenigsten 352 Euro beläuft, und über den 31. Dezember 2010 hinaus ergänzend ALG II bezieht, zum 1. Januar 2011 einen Antrag auf Altersrente mit 18 Prozent Abschlägen stellen muss? Wenn ja, welche Konsequenzen hätte der Antrag auf Rente für ihre Erwerbstätigkeit da ihr Verdienst von 351 Euro über der Hinzuverdienstgrenze einer Vollrente liegt?
eine alleinstehende Frau, die am 1. Januar 1951 geboren ist und einen Minijob mit einem Verdienst von 350 Euro ausübt, die die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen erfüllt und über den 31. Dezember 2010 hinaus ergänzend ALG II bezieht, zum 1. Januar 2011 einen Antrag auf Altersrente mit 18 Prozent Abschlägen stellen muss?
ist eine Person, die im Jahr 2030 45 Pflichtbeitragsjahre aufweisen kann und im Alter von 64,5 Jahren Leistungen nach dem SGB II bezieht gezwungen, einen Antrag auf Rente mit Abschlägen von 9 Prozent zu stellen, obwohl sie im Alter von 65 Jahren einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente hätte?
Welches Nettorentenniveau vor Steuern hätte eine Person im Jahr 2030 (nach den bisherigen Vorausberechnungen), die 35 Jahre Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung mit einem Verdienst von Dreivierteln des Durchschnittsverdienstes entrichtet hat und mit Vollendung des 63. Lebensjahres aufgrund von Erwerbslosigkeit zwangsverrentet wird?
In welchem Verhältnis würde die Höhe der Rente zur Höhe der Grundsicherung im Alter im Jahr 2030 voraussichtlich liegen?
Wann wäre für welche Personengruppen der jeweils frühestmögliche Zeitpunkt, einen Antrag auf Rente zu stellen, welche Abschläge müssten dabei jeweils hingenommen werden, und wie viele Entgeltpunkte wären heute und 2030 jeweils nötig, um die durchschnittliche Höhe der Grundsicherung im Alter von derzeit etwa 650 Euro (bzw. in 2030 etwa 20 Prozent des Durchschnittslohns) zu erreichen (bitte auch auslaufende und neu eingeführte Rentenarten aufführen; tabellarische Antwort erwünscht)?