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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen für angereichertes Uran

Gelieferte Uranprodukte der Uranfabriken Gronau und Lingen, insb. an französische und belgische Kernkraftwerke, Detailfragen zu Ausfuhrgenehmigungen für Uranbrennstoffelemente aus Lingen seit dem Jahr 2011, Anforderungen an die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen nach dem Atomgesetz, Prüfmaßstab und Gründe der bislang nicht erfolgten Ausfuhrverbote<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Datum

23.09.2016

Antwortdauer

24 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/950230.08.2016

Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen für angereichertes Uran

der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Inge Höger, Ulla Jelpke, Ralph Lenkert, Birgit Menz, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nach unseren Informationen liefern die Uranfabriken in Gronau und Lingen Uranprodukte unter anderem zum Betrieb von Atomkraftwerken (AKW) in Belgien und Frankreich, die auch nach Einschätzung der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr Barbara Hendricks, Risiken bergen. Gegenüber dem WDR hat der Chef der URENCO Deutschland GmbH (UD) aus Gronau bestätigt, dass sie das Uran für den Betrieb auch der umstrittenen Reaktoren in Tihange und Doel liefern. „Die belgische Kernkraftwerkbetreibergesellschaft Synatom ist ein Kunde von uns“, bestätigt Joachim Ohnemus, UD-Direktor am Standort Deutschland, ohne Umschweife im WESTPOL-Interview, „wir liefern da hin“ (www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-nrw-uran-fuer-pannen-akw-100.html). Die „Rheinische Post“ berichtete am 28. Juli 2016 außerdem, dass Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks (SPD) „sich innerhalb der Bundesregierung für die Stilllegung der umstrittenen Urananreicherungsanlage im nordrhein-westfälischen Gronau einsetzen“ will. „Das signalisierte Hendricks in einem Brief an NRW-Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) vom 26. Juli“ (www.presseportal.de/pm/30621/3389598).

In einem Rechtsgutachten im Auftrag der Deutschen Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges/Ärzte in sozialer Verantwortung e. V. (IPPNW) von Juli 2016 hat die Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm dargelegt, dass die Bundesregierung zumindest die Lieferungen von Kernbrennstoffen in Form von angereichertem Uran bzw. als frische Brennelemente unterbinden kann, indem sie die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt (www.ippnw.de/commonFiles/pdfs/Atomenergie/Exportstopp_Brennelemente_Lingen.pdf).

In der Wochenzeitung „Der Freitag“ heißt es am 15. August 2016 dazu: „Die Juristin Cornelia Ziehm beruft sich dabei auf den Paragrafen 3 des Atomgesetzes, wonach die Kernbrennstoffe nur dann eine Ausfuhrgenehmigung erhalten dürfen, wenn sie ‚nicht in einer die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden‘“ (www.freitag.de/autoren/der-freitag/uranfabriken-unter-druck).

In der Stellungnahme der Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm heißt es u. a.: „Zwingende Genehmigungsvoraussetzung ist es nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Atomgesetz, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden. Dabei werden grundsätzlich alle aus der „Anwendung von Kernenergie“ resultierenden Risiken erfasst. Eine Beschränkung auf eine militärische Perspektive gibt es nicht. Etwas anderes wäre auch mit den Zwecksetzungen des § 1 Atomgesetz, an denen § 3 Abs. 3 Nr. 2 Atomgesetz ausgerichtet ist, nicht vereinbar. Erforderlich ist nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Atomgesetz zudem ein Handeln bereits aus Vorsorgegründen und nicht erst zur Gefahrenabwehr.

Für eine rechtmäßige Ausfuhr müssen deshalb objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Verwendung der Kernbrennstoffe nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gewährleisten.

Das Gegenteil ist hier der Fall: Es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anlagen in Doel, Fessenheim und Cattenom nach dem Atomgesetz nicht oder mindestens nicht mehr betrieben werden dürften.

Daraus folgt, dass neue Ausfuhrgenehmigungen vom insoweit zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht erteilt werden dürfen, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen können bzw. müssen widerrufen werden“ (www.ippnw.de/commonFiles/pdfs/Atomenergie/Exportstopp_Brennelemente_Lingen.pdf).

In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8582 vom 30. Mai 2016 hatte die Bundesregierung eine Liste mit zahlreichen erteilten Ausfuhrgenehmigungen mit Blick auf die Uranfabrik in Gronau angefügt. Demnach wurden insgesamt 231 Ausfuhrgenehmigungen für angereichertes Uran in Form von Uranhexafluorid im Zusammenhang mit dem Betrieb der Uranfabrik in Gronau zwischen den Jahren 2011 und Anfang 2016 erteilt. Darunter sind alle namhaften Brennelementehersteller, die auch für Atomkraftwerke in Frankreich und Belgien herstellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Welche aktuellen Kenntnisse über Lieferungen von angereichertem Uran aus Gronau bzw. frischen Uranbrennelementen aus Lingen für französische bzw. belgische AKW hat die Bundesregierung?

2

Welche Ausfuhrgenehmigungen für bestrahlte Brennelemente aus Lingen wurden seit dem Jahr 2011 erteilt (bitte nach jeweiliger Ausfuhrgenehmigung, Zeitpunkt der Genehmigung, Genehmigungsinhalt, Genehmigungsumfang sowie jeweiligen Endkunden und möglichen Zwischenkunden aufschlüsseln)?

3

Aus welchen Gründen wird in der der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8582 angefügten Liste der Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit angereichertem Uran aus der URENCO-Anlage in Gronau als „Endkunde“ die jeweilige Anlage zur Brennelementeherstellung, nicht aber der am Ende tatsächliche „Endkunde“, nämlich das jeweilige Atomkraftwerk, genannt?

4

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Synatom (Brüssel) für die Betreiber der belgischen AKWs in Doel und Tihange für die Beschaffung von angereichertem Uran zur Herstellung von Brennelementen zuständig ist, bzw. was genau ist nach Kenntnis der Bundesregierung Aufgabe der Synatom, und wem gehört dieses Unternehmen?

5

An welche bzw. für welche AKWs haben nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Liste genannten End- bzw. Zwischenkunden (Käufer) jeweils angereichertes Uran von der UD erhalten?

6

An welche AKWs (jeweils mit Angabe für welchen Block der jeweiligen Anlage) hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Uranfabrik in Lingen seit Ende des Jahres 2014 bis heute jeweils wie viele Brennelemente ausgeliefert?

7

Welche Anforderungen an die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach dem Atomgesetz bzw. bei angereichertem Uran oder frischen Uranbrennelementen müssen gegeben sein, damit diese erteilt werden kann?

8

Welche gesetzlichen Regelungen, Verordnungen, Erlasse, Fachexpertisen bzw. Stellungnahmen oder Bewertungen werden seitens des BAFA im Zusammenhang mit der Prüfung einer Ausfuhrgenehmigung von angereichertem Uran bzw. Kernbrennstoffen herangezogen, um eine solche Genehmigung zu erteilen?

9

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bislang von der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 des Atomgesetzes genannten Möglichkeit, Ausfuhrgenehmigungen zu verweigern, wenn diese dazu beitragen, dass „die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden“, keinen Gebrauch gemacht?

10

In welcher Weise ist aus Sicht der Bundesregierung die Regelung in § 3 Absatz 3 Nummer 2 des Atomgesetzes zu verstehen, nach der zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gewährleistet sein muss, „daß die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden“ (bitte ausführlich darlegen)?

11

Wie bewertet die Bundesregierung die rechtliche Möglichkeit, Ausfuhrgenehmigungen von angereichertem Uran bzw. Kernbrennstoffen für diejenigen grenznahen Atomanlagen zu verweigern, die auch aus Sicht der Bundesregierung eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit für die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland in den grenznahen Gebieten darstellen?

12

Welche Maßnahmen bezüglich der Ausfuhrgenehmigungen bzw. in anderer Weise wird die Bundesregierung bzw. das Bundesumweltministerium unternehmen, damit aus bundesdeutschen Urananlagen keine Lieferungen an Atomanlagen erfolgen, die ein Risiko für die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland darstellen können?

Berlin, den 30. August 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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