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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Umsetzung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes

Ausgabe von Ankunftsnachweisen: Anzahl, Herkunftsländer, durchschnittliche Dauer nach Erfassung bis zum Erhalt einer Aufenthaltsgestattung, Asylsuchende ohne Erhalt eines Ankunftsnachweises, flächendeckende Ausgabe, Bearbeitungszeit, Ausstellungspraxis in den Ankunftszentren, Anschaffung von Fast-ID-Geräten, Kosten, Personalbedarf, Implementierung des neuen Kerndatensystems im Ausländerzentralregister (AZR), Kosten, technische Fähigkeiten berechtigter Behörden zu automatisiertem Datenabruf, Sicherheitsabgleich, im AZR gespeicherte Personen nach Herkunftsländern und Aufenthaltstiteln, Datensicherheit, Löschfristen<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

26.09.2016

Antwortdauer

24 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/955002.09.2016

Umsetzung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, Katrin Kunert, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit dem „Datenaustauschverbesserungsgesetz“ wurden zu Beginn des Jahres die Rechtsgrundlage für die Einführung eines „Ankunftsnachweises“ geschaffen und wesentliche Änderungen im Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) vorgenommen. Dadurch sollten die schnelle Registrierung der neu ankommenden Schutzsuchenden erleichtert und der Zugriff aller an Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Integration der Asylsuchenden beteiligten Behörden auf die für sie erforderlichen Daten ermöglicht werden.

Bei der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 11. Januar 2016 zum Entwurf des Datenaustauschverbesserungsgesetzes gab es an diesem Vorhaben in mehreren Punkten deutliche Kritik. So führte der Vorsitzende Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Hans-Hermann Schild aus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund der aktuellen Rechtslage innerhalb von sechs Tagen einen Asylantrag entgegennehmen müsse. Damit erhielten die Asylsuchenden dann auch eine Aufenthaltsgestattung (Ausschussdrucksache 18(4)472B). Der neu zu schaffende Ankunftsnachweis verlängere nur den für viele Asylsuchende vorherrschenden Schwebezustand, da sie viele Monate auf einen Termin für die Asylantragstellung warten müssten.

Der Flüchtlingsrat Berlin wies in einer Stellungnahme an den Innenausschuss darauf hin (Ausschussdrucksache 18(4)477), dass die Ausstellung des Ankunftsnachweises statt einer Aufenthaltsgestattung dazu führe, dass die Betroffenen viele soziale Rechte, etwa beim Arbeitsmarktzugang, nicht in Anspruch nehmen könnten.

Diese Kritik blieb im Gesetzgebungsverfahren unberücksichtigt, obwohl sie nach Auffassung der Fragesteller offenkundig berechtigt war (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/7834), denn mit dem Integrationsgesetz wurden die diesbezüglichen rechtlichen Lücken eingestanden und geschlossen.

Besser wäre es nach Auffassung des Flüchtlingsrats Berlin e. V. und der Fragesteller gewesen, statt eines weiteren, neuen Aufenthaltspapiers mit begrenzter Gültigkeit (Ankunftsnachweis) gleich eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen. Das hätte allerdings dazu geführt, dass die überlangen und gegen EU-Recht verstoßenden Asyl-Verfahrensdauern offenkundig geworden wären, denn die Wartezeit von der ersten Registrierung bis zur formellen Asylantragstellung wird derzeit nicht erfasst. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff merkte in ihrer Stellungnahme zur Anhörung (Ausschussdrucksache 18(4)472 F, S. 2) an, ein solch massiver Ausbau eines zentralen Registers sei „insbesondere vor dem Hintergrund der Grundsätze der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit besonders kritisch zu betrachten“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Wie viele Ankunftsnachweise sind seit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes ausgegeben worden?

2

Wie viele Personen hatten zum letzten Stand und zum Stand 30. Juni 2016 einen solchen Ankunftsnachweis (bitte nach Bundesländern, den 15 Hauptherkunftsländern, Geschlecht, Alter unter/über 18 Jahren differenzieren)?

3

Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter hat die Bundesregierung oder kann sie sich durch entsprechende Nachfragen verschaffen, wie lange sich Betroffene im Besitz eines Ankunftsnachweises befinden, bis sie eine Aufenthaltsgestattung erhalten?

4

Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der Inhaber eines Ankunftsnachweises derzeit an allen Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben, aber noch nicht in Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, bzw. was sind die entsprechenden Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter hierzu?

5

Zu welchem Zeitpunkt war eine flächendeckende Ausgabe von Ankunftsnachweisen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, wenn dies noch nicht gewährleistet ist, welche Gründe gibt es dafür?

6

Welche Kosten sind durch die Einführung des Ankunftsnachweises beim Bund bislang entstanden, welche weiteren Kosten erwartet die Bundesregierung gegebenenfalls?

7

Wie viele Stellen konnten für die Umsetzung des Ankunftsnachweises durch externe bzw. interne Personalgewinnung (bitte getrennt angeben, differenziert nach Laufbahn und Einsatzort) besetzt werden?

8

Konnte das Ziel, den Ankunftsnachweis zu Kosten von einem Euro/Stück herstellen zu lassen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7043), erreicht werden, und wenn nicht, warum, und was waren die real angefallenen Kosten?

9

Welche Kosten sind durch die Implementierung des neuen Kerndatensystems im Ausländerzentralregister beim Bund bislang entstanden, welche weiteren Kosten erwartet die Bundesregierung gegebenenfalls?

10

Lässt sich nach den bisherigen Erfahrungen die laut Gesetzentwurf angepeilte Höhe der Kosten des laufenden Betriebs für das Kerndatensystem im Ausländerzentralregister von 4,5 Mio. Euro einhalten, wie hoch sind die ggf. tatsächlichen Kosten, und was sind ggf. die Gründe für eine Abweichung nach oben oder unten?

11

Wie lange dauert nach Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter die durchschnittliche Ausstellung eines Ankunftsnachweises pro Person, und inwiefern wäre es aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen nicht sinnvoller, statt eines Ankunftsnachweises direkt eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen, um die arbeitsaufwändige doppelte Bearbeitung und Ausstellung von Dokumenten zu vermeiden (bitte ausführen)?

12

Wie ist die derzeitige Praxis in den Ankunftszentren bei der Ausstellung von Ankunftsnachweisen, Aufenthaltsgestattungen oder Aufenthaltserlaubnissen, insbesondere bei Asylsuchenden, bei denen ein schneller Abschluss des Asylverfahrens zu erwarten ist („Cluster“ A und B)? Werden, insbesondere nach der formellen Asylantragstellung in Ankunftszentren, Aufenthaltsgestattungen erteilt, die dann bei einem in der Regel 48-stündigen Verfahren in kürzester Zeit schon wieder hinfällig sind, weil entweder eine Aufenthaltserlaubnis (nach Anerkennung) erteilt werden muss oder entsprechende Ausreisepapiere (nach Ablehnung; bitte im Detail das konkrete Verfahren darstellen)?

13

Wie viele Fast-ID-Geräte wurden im Zusammenhang mit dem neuen digitalen Identitätsmanagement zur Registrierung und Identitätsprüfung von Asylsuchenden angeschafft (bitte so weit wie möglich nach den unterschiedlichen Bedarfsträgern aufschlüsseln), welche Kosten sind dadurch entstanden und in welcher Höhe werden Kosten für die weitere Anschaffung und die Wartung der Geräte entstehen?

14

In wie vielen Fällen wurden Daten von Asylsuchenden nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von aufenthaltsrechtlichen Versagensgründen oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt zum Zweck des „Sicherheitsabgleichs“ abgefragt bzw. übermittelt?

a) Wurden solche Übermittlungen im Vorgriff auf die kommende Regelung bereits vor Inkrafttreten vorgenommen, und wenn ja, in welchem Umfang?

b) Wie viele Treffer wurden beim Datenabgleich nach § 73 Absatz 1a AufenthG erzielt (bitte nach Behörden auflisten)?

c) In wie vielen Fällen wurden dem Bundesverwaltungsamt Versagensgründe oder sonstige Sicherheitsbedenken nach § 73 Absatz 3a AufenthG mitgeteilt?

d) Inwieweit machen die in Frage 13 genannten Behörden von der Befugnis in § 73 Absatz 3a Satz 4 AufenthG Gebrauch, die im Rahmen des Sicherheitsabgleichs an sie übermittelten Daten zu speichern und zu nutzen? Was sind typische Fallkonstellationen, bei denen eine weitere Speicherung und Nutzung erforderlich ist?

e) Inwieweit ist geplant, einen Sicherheitsabgleich retrograd, also für jene Personen durchzuführen, die vor Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes eingereist sind, und was sind die Rechtsgrundlagen hierfür?

15

Zu wie vielen Personen sind zum letzten Stand Daten nach a) § 3 Absatz 2 AZR-Gesetz, b) § 3 Absatz 3 AZR-Gesetz, gespeichert gewesen (bitte nach Aufenthaltstitel und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

16

Werden die Daten nach § 3 Absatz 2 und 3 AZR-Gesetz nur für neu aufgenommene Personen nach Inkrafttreten der Neuregelungen im AZR-Gesetz erhoben und gespeichert oder auch für alle weiteren Personen, die die Erhebungsvoraussetzungen erfüllen, und in welchem Umfang ist dies ggf. bereits gelungen?

17

Inwieweit bzw. in welchem Umfang verfügen nach Einschätzung der Bundesregierung alle zugriffsberechtigten Behörden über die technischen Fähigkeiten zum automatisierten Abruf und zur Änderung der Daten im Ausländerzentralregister?

18

Inwiefern ist es zutreffend, dass für die zusätzlich zum Kerndatenbestand nach § 3 Absatz 1 AZR-Gesetz gespeicherten Datenbestände nach § 3 Absatz 2 und 3 bis auf die Daten zu Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 10 und 11 AZR-Gesetz) auch nach Abschluss des Asylverfahrens unbefristet gespeichert bleiben? Welche Erwägungen lagen der Entscheidung der Bundesregierung zugrunde, für die bei der Registrierung als Asylsuchender u. a. für Integrationsmaßnahmen erhobenen Daten keine klare Löschfristen vorzusehen und ersatzweise auch nicht festzuschreiben, dass für diese Daten regelmäßig geprüft werden muss, ob eine bundeszentrale Speicherung weiterhin erforderlich ist?

19

Inwiefern wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an der Abfassung des Entwurfs für die Neufassung der AZRG-Durchführungsverordnung beteiligt, und was war der Inhalt und Tenor ihrer Stellungnahme?

20

Inwieweit liegen der Bundesregierung bereits erste Erfahrungen vor, inwieweit die Ausdehnung der Speicheranlässe auf Personen, die bei unerlaubtem Aufenthalt oder unerlaubter Einreise festgestellt wurden (§ 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 AZR-Gesetz), dazu führt, dass nun regelmäßig Personen im Ausländerzentralregister gespeichert werden, die sich nicht in Deutschland aufhalten (beispielsweise, weil sie bei der Ausreise mit einem bereits abgelaufenen Visum festgestellt wurden), und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?

21

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Sicherheit der Daten im Ausländerzentralregister zu erhöhen, und welche Kosten sind hierdurch entstanden oder noch zu erwarten?

Berlin, den 2. September 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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