[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 11. Oktober 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9966
18. Wahlperiode 13.10.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Renate Künast,
Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9774 –
Auswirkungen des EU-Einheitspatents und Ratifizierung des Übereinkommens
zum Europäischen Patentgericht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das EU-Einheitspatent hat die Zielsetzung eines supranationalen Patentschutzes
in 26 Staaten Europas. Das Übereinkommen zum Europäischen Patentgericht
steht noch zur Ratifikation durch die EU-Mitgliedstaaten an. Durch das
Ausscheiden Großbritanniens aus der EU könnte es hier zu Verzögerungen
kommen, da einer der Sitze des EU-Patentgerichts in London sein sollte und
Großbritannien zu den obligatorischen Mitgliedsländern des EU-
Einheitspatents gehört (vgl.
www.handelsblatt.com/my/politik/international/
brexitreferendum/brexit-news/brexit-gefaehrdet-prestigeprojekt-
europaeischespatentgericht-steht-vor-dem-aus/13838604.html sowie
www.juve.de/nachrichten/
namenundnachrichten/2016/04/brexit-letzte-grosse-huerde-fuer-das-
neueeuropaeische-patentsystem).
Das EU-Einheitspatent beinhaltet einige gravierende Änderungen gegenüber
der bisherigen Situation. So sollen die vom Europäischen Patentamt (EPA) für
die EU erteilten Patente anders als bislang unmittelbare Gültigkeit in allen
teilnehmenden Staaten erlangen. Bisher sind unterschiedliche Regelungen für die
nationale Validierung bzw. den Widerruf von Patenten in Kraft, die durch das
EPA erteilt wurden (vgl.
http://documents.epo.org/projects/babylon/eponot.nsf/
0/05b84848cbcf7338c1257833003c2531/$FILE/patent_litigation_in_europe_
2013_en.pdf).
Die Prüfung von Patenten im Rahmen der nationalen Validierung hat bislang
dazu geführt, dass etwa vom EPA erteilte Patente im Bereich Saatgut nicht von
allen europäischen Ländern anerkannt wurden. Angesichts der unmittelbaren
Geltung von Einheitspatenten ist daher damit zu rechnen, dass die Anzahl der
erteilten Patente in einigen EU-Staaten stark ansteigen wird.
Aufgrund der damit verbundenen steigenden Gefahr von unbeabsichtigten
Patentverletzungen könnte sich diese Entwicklung nach Auffassung der
Fragesteller als Innovationsbremse erweisen und die Wissenschafts- und
Forschungsfreiheit beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für den sensiblen
Bereich der Züchtung von Pflanzen und Tieren bzw. die Saatgutproduktion, wo
ein freier Zugang zu genetischen Ressourcen essentielle Voraussetzung für
Züchtungserfolge und damit für die Sicherung von Ernährungssouveränität
und Welternährung darstellt (
www.bundestag.de/blob/425346/f9b3f847f43613
d1314e357991315803/bericht-von-christoph-then-data.pdf).
Bei drei von vier deutschen Gerichtsentscheidungen in Nichtigkeitsverfahren
werden Patente teilweise oder vollständig für ungültig erklärt. Diese hohe Quote
macht deutlich, dass die mangelhafte Prüfung von Patentansprüchen kein
Einzelfall ist und missbräuchliche Patentansprüche bereits heute eine
wirtschaftliche Belastung für betroffene Betriebe darstellen (vgl.
www.daserste.de/
information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/eu-patentrecht100.html).
Gleichzeitig befürchten Experten wie der Patentanwalt Ingve Stjerna, dass die
Gebühren und weitere Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem EU-
Einheitspatent bzw. dem Europäischen Patentgericht in einigen Fällen deutlich
höher ausfallen als der bisherige finanzielle Aufwand (vgl. Zitat unter www.
daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/eu-patentrecht100.
html). Dies würde auch eine hohe Hürde (etwa durch hohe Gebühren,
Anwaltskosten etc.) für Einsprüche gegen Patenterteilungen bzw. Verfahren zur
Erreichung eines Widerrufs von ungerechtfertigt erteilten Patenten bedeuten.
Hohe Kosten könnten es für kleine und mittlere Unternehmen,
Nichtregierungsorganisationen, Akteure aus der Wissenschaft sowie einige kleinere
Mitgliedsländer der EU faktisch sehr erschweren oder gar unmöglich machen,
Zugang zum Gericht zu erlangen und Patenterteilungsentscheidungen
überprüfen zu lassen. Wenn gegen ungerechtfertigte Patentansprüche faktisch
kaum noch vorgegangen werden kann, wird nach Auffassung der Fragesteller
missbräuchlichen Patentansprüchen Vorschub geleistet, was sowohl zu Lasten
der betroffenen Unternehmen als auch zu Lasten von Innovationsdynamik und
Gemeinwohl geht.
Eine hohe Konzentration von Patenten in bestimmten Forschungsbereichen
(„Überpatentierung“) hätte zur Folge, dass Lizenzkosten, Patentstreitigkeiten
und damit verbundene Rechtsunsicherheiten massiv zunehmen und so
Innovationen eher behindert als gefördert werden. Hier besteht die Gefahr, dass solche
volkswirtschaftlichen Auswirkungen bzw. Kosten von Patenten deren Nutzen
überwiegen, wenn ein Missbrauch dieses Instruments nicht verhindert wird (vgl.
www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gutachten-des-
wissenschaftlichenbeirats-patentschutz-und-innovation,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,
rwb=true.pdf).
Problematisch ist auch eine Zunahme der Aktivitäten sogenannter „Patent-
Trolle“, die Patentansprüche bei Unternehmensinsolvenzen aufkaufen und sich
auf die juristische Verfolgung von möglichen Patentverletzungen spezialisieren
(vergleichbar der Strategie sogenannter Abmahnanwälte), ohne die
entsprechenden Patente zur Herstellung eigener Produkte zu nutzen. Dies verschärft
bereits bestehende negative Effekte, die sich etwa aus der wachsenden Zahl von
Patenten auf konventionell gezüchtete Pflanzen und Tiere ergeben und so
insbesondere im Bereich der Pflanzenzüchtung das Züchterprivileg untergraben,
welches bislang den Open-Source-Charakter des Sortenschutz-Systems
sicherstellt.
1. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf den
Ratifizierungsprozess des Übereinkommens für ein Europäisches Patentgericht (Unified
Patent Court, UPC) durch den Brexit-Prozess bzw. die Entscheidung
Großbritanniens, die Europäische Union zu verlassen, und mit welchen
Verzögerungen für den Ratifizierungsprozess rechnet die Bundesregierung als Folge
des Brexit?
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den aktuellen Stand und
weiteren Zeitplan der Ratifizierung der Einrichtung des Europäischen
Patentgerichts sowohl auf EU-Ebene als auch in Deutschland und anderen EU-
Mitgliedstaaten, und wann rechnet die Bundesregierung mit einem
Abschluss der Ratifizierungsphase durch die nationalen Parlamente?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Auswirkungen des Referendums im Vereinigten Königreich vom 23. Juni
2016 auf den Prozess der Ratifizierung des Übereinkommens über ein
Einheitliches Patentgericht vom 19. Februar 2013 (EPGÜ) sind zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht konkret absehbar. Gegenwärtig haben elf EU-Mitgliedstaaten das
EPGÜ ratifiziert (AT, BE, BG, DK, FI, FR, LU, MT, NL, PT, SE). Nach den
Bestimmungen des EPGÜ ist für das Inkrafttreten die Ratifikation von dreizehn
Mitgliedstaaten erforderlich, darunter zwingend durch Deutschland, Frankreich
und das Vereinigte Königreich. Solange sein Austritt aus der EU nicht formal
wirksam geworden ist, besteht für das Vereinigte Königreich nach wie vor die
Möglichkeit, das EPGÜ in seiner gegenwärtigen Fassung zu ratifizieren. Sofern
dies zeitnah erfolgen sollte, könnte der Vertrag nach einer Ratifizierung durch
Deutschland im kommenden Jahr mit nur geringfügiger Verzögerung
implementiert werden. Auch in weiteren EU-Mitgliedstaaten laufen entsprechende
Gesetzgebungsvorhaben. Diejenigen Staaten, die das EPGÜ nicht vor seinem
Inkrafttreten ratifizieren, können nach dem Abschluss ihrer internen parlamentarischen
Verfahren dem Vertrag beitreten.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die zu erwartende
Entwicklung der Patentanmeldungs- und Patenterteilungszahlen in den nächsten
Jahren?
Die Bundesregierung stellt keine Prognosen zur Entwicklung der
Patentanmeldungs- und Patenterteilungszahlen auf. Anhaltspunkte für die weitere
Entwicklung ergeben sich aber aus den bisherigen Zahlen für die vergangenen Jahre. Beim
Deutschen Patent- und Markenamt sind die Patentanmeldungen in 2015
gegenüber dem Vorjahr um 1,4 Prozent gestiegen, 2014 gegenüber 2013 um 4,4
Prozent. Beim Europäischen Patentamt (EPA) ergeben sich nach dessen
Jahresbericht 2015 vergleichbare Zahlen mit einem Anstieg in 2015 von 1,6 Prozent und
2014 von 3,1 Prozent. Bei der Entwicklung des Bestands der in Deutschland
insgesamt in Kraft befindlichen deutschen Patente ist 2015 mit 129 591 Patenten
gegenüber 129 544 im Jahre 2014 sowie 129 690 im 2013 praktisch keine
Veränderung eingetreten. Bei den in Deutschland in Kraft befindlichen europäischen
Patenten ist 2015 mit 470 907 gegenüber dem Vorjahr mit 459 102 ein leichter
Anstieg von 2,6 Prozent bzw. für 2014 mit 459 102 Patenten gegenüber dem Bestand
von 2013 mit 444 404 Patenten von 3,3 Prozent zu verzeichnen.
4. Inwieweit sind der Bundesregierung Prognosen und Folgenabschätzungen
bekannt hinsichtlich der Entwicklung der Zahl valider Patente in anderen
EU-Ländern, insbesondere in Süd- und Osteuropa, zu rechnen nach
Inkrafttreten des sogenannten EU-Einheitspatents bzw. nach Abschluss des
Ratifizierungsprozesses für das Europäische Patentgericht (bitte begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung
des Patent-bestands in anderen EU-Mitgliedstaaten vor. Sofern zukünftig
Patentschutz nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in
Anspruch genommen wird, erstreckt sich der Schutz der Natur des EU-
Einheitspatents gemäß auf alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einschließlich in Süd-
und Osteuropa. In welchem Umfang das EU-Einheitspatent von Patentanmeldern
in Anspruch genommen wird, muss die weitere in Entwicklung der Praxis
zunächst erweisen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit in den
nächsten Jahren eine deutliche Zunahme von Patentanmeldungen aus
Drittstaaten, insbesondere China und den USA, zu erwarten sind?
Ungefähr die Hälfte der Anmeldungen beim EPA stammt aus EU-
Mitgliedstaaten, die andere Hälfte aus Drittstaaten. Die USA sind als größte Volkswirtschaft
der Welt dasjenige Land, aus dem die meisten Anmeldungen beim Europäischen
Patentamt stammen. Nach dem Jahresbericht 2015 des EPA stammen 27 Prozent
der Anmeldungen aus den USA. Die Anmeldungen aus China sind in den
vergangenen Jahren bis auf 4 Prozent in 2015 gestiegen. Prognosen, wie sich diese
Anteile in Zukunft entwickeln könnten, hat die Bundesregierung nicht angestellt.
6. Wie sieht und bewertet die Bundesregierung die Sorge vor einer möglichen
„Überpatentierung“ insbesondere in sensiblen Bereichen wie der Pflanzen-
und Tierzüchtung?
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einer möglichen
Zunahme von „Überpatentierungen“ hinsichtlich der Auswirkungen auf die
Rechtssicherheit von Wissenschaft, Wirtschaft und Forschung, insbesondere
im Bereich der Landwirtschaft und Lebenswissenschaften?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs zusammen
beantwortet.
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung ist die Sorge vor einer möglichen
„Überpatentierung“ im Bereich der Pflanzen- und Tierzüchtung nicht begründet.
Aufgrund des auf einen Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/CSU, FDP, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17. Januar 2012 (Bundestagsdrucksache
17/8344) ergangenen Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 9. Februar
2012 hat die Bundesregierung ein staatliches Biopatent-Monitoring aufgebaut,
um Entwicklungen frühzeitig erkennen zu können. Der Deutsche Bundestag hat
die Bundesregierung aufgefordert, alle zwei Jahre einen Bericht über die
Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Biotechnologie unter anderem
hinsichtlich ausreichender Technizität sowie Auswirkungen im Bereich der Pflanzen-
und Tierzüchtung vorzulegen. Weder der Bericht der Bundesregierung für den
Beobachtungszeitraum 2013 (Bundestagsdrucksache 18/2119) noch der am
18. August 2016 vorgelegte Bericht über den Beobachtungszeitraum 2014/2015
(Bundestagsdrucksache 18/9462) lassen Schlussfolgerungen auf eine
Überpatentierung zu.
Politischer Handlungsbedarf hat sich nach Auffassung der Bundesregierung
jedoch aus den Grundsatzentscheidungen der Großen Beschwerdekammer des EPA
vom 25. März 2015 in den Verfahren G 2/12 (Tomate II) und G 2/13
(Brokkoli II) ergeben. Die Große Beschwerdekammer hat für den Geltungsbereich des
Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) einen Patentschutz auch für solche
Pflanzen und Tiere bejaht, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren
gewonnen worden sind. Sie hat damit anders als der deutsche Gesetzgeber im Jahr
2013 entschieden, der mit § 2a des Patentgesetzes (PatG) insoweit einen
Patentschutz ausgeschlossen hat. EPÜ und Biopatent-Richtlinie regeln die von der
Großen Beschwerdekammer entschiedene Frage nicht ausdrücklich. Die
Bundesregierung unterstützt deshalb die am 18. Mai 2016 in Brüssel von der zuständigen
EU-Kommissarin Elżbieta Bieńkowska verkündete Absicht, baldmöglichst eine
klarstellende Erklärung („clarifying notice") zu veröffentlichen. In dieser soll die
Intention des europäischen Gesetzgebers im Hinblick auf die Patentierbarkeit von
Produkten im Wesentlichen biologischer Züchtungsverfahren erläutert werden.
Die Bundesregierung erachtet eine solche Erklärung der Europäischen
Kommission – nach Möglichkeit mitgetragen vom Europäischen Rat und vom
Europäischen Parlament – zur genaueren Auslegung der Patentierungsausnahmen in der
Biopatent-Richtlinie für eine geeignete und sinnvolle Maßnahme. Die
Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass die klarstellende Erklärung so formuliert
wird, wie es der Deutsche Bundestag mit § 2a PatG getan hat, so dass keine
Patente auf Pflanzen und Tiere als Produkte im Wesentlichen biologischer
Verfahren erteilt werden können. Parallel wird sich die Bundesregierung weiter dafür
einsetzen, dass der Patentrechtsausschuss der Europäischen Patentorganisation
die Auslegung des EPÜ zur Frage der Erteilung von Patenten auf Pflanzen in
weiteren Sitzungen berät, und darauf hinwirken, dass ein abgestimmtes Vorgehen
von Europäischer Patentorganisation einerseits sowie der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission andererseits gewährleistet
ist.
8. Welche Ansätze erachtet die Bundesregierung als geeignet, um eine
verbesserte Prüfung von Patentansprüchen sicherzustellen und damit die Erteilung
ungerechtfertigter Patente sowie die daraus resultierende hohe Quote an
erfolgreichen Nichtigkeitsverfahren zu verringern?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Qualität der Prüfung von Patenten
im Erteilungs- sowie Einspruchsverfahren insgesamt gut.
Der Bundesregierung ist zwar bekannt, dass in der Fachdiskussion vereinzelt die
Auffassung vertreten wird, die Quote an Nichtigerklärungen am
Bundespatentgericht sei zu hoch (Peter Hess, Tilmann Müller-Stoy, Martin Wintermeier,
Mitteilungen deutscher Patentanwälte 2014, 439-452) und dies sei auf eine zu
großzügige Patenterteilungspraxis zurückzuführen.
Die Bundesregierung vermag diese Auffassung und die ihr zugrunde liegenden
Annahmen jedoch nicht zu teilen: Eine unverhältnismäßig hohe
„Vernichtungsquote“ ist nicht feststellbar. So endeten von den in den Jahren 2009 bis 2014 am
Bundespatentgericht insgesamt abgeschlossenen 1 526 Nichtigkeitsverfahren
lediglich 35 Prozent mit einer teilweisen oder vollständigen Nichtigerklärung.
Für eine Gesamtwürdigung der Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts ist
auch die Gesamtzahl der in Deutschland gültigen deutschen und europäischen
Patente in den Blick zu nehmen. Einschließlich der mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland vom EPA erteilten Patente waren im Jahr 2014 insgesamt
588 646 Patente in Deutschland gültig und damit möglicher Gegenstand einer
Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. Das Bundespatentgericht hat im
Jahr 2014 57 Patente vollständig und 41 Patente teilweise für nichtig erklärt. Das
entspricht, bezogen auf die Anzahl im Jahr 2014 angreifbarer Patente, einer Quote
von unter 0,02 Prozent.
Dabei ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung, die ein
Patent nur teilweise für nichtig erklärt, weder einer (vollständigen) Vernichtung des
Patents gleichkommt noch aus wirtschaftlicher Sicht für den Patentinhaber eine
relevante Beschränkung seines Schutzrechts bedeuten muss. Denn
erfahrungsgemäß sind oft nur geringe Einschränkungen eines oder mehrerer Patentansprüche
erforderlich, um eine rechtserhaltende Abgrenzung zum Stand der Technik zu
ermöglichen oder sonstige Nichtigkeitsgründe auszuräumen, so dass das Patent im
Übrigen Bestand behält.
Diese Zahlen belegen, dass das Patentsystem anforderungsgerecht arbeitet und
die Qualität der Prüfung im Erteilungsverfahren insgesamt gut ist. Konsultationen
mit beteiligten Kreisen (Rechts- und Patentanwälten, Industrievertretern und
Forschern) bestätigen dies. Diese sind der überwiegenden Auffassung, dass die
Arbeit der Patentämter (DPMA und EPA) als qualitativ hoch einzuschätzen ist. Das
DPMA gewährleistet dies seinerseits durch fundierte technische Fachkenntnis
sowie eingehende und nachhaltige Qualifizierung seiner Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und sorgsam betreute und hoch leistungsfähige Recherchesysteme.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine Zunahme der
Aktivitäten von sogenannten „Patent-Trollen“, und welche Auswirkungen auf
diesen Bereich erwartet die Bundesregierung durch die Einführung des
Einheitspatents?
Der nicht klar definierte Begriff „Patent-Trolle“ wird im Zusammenhang mit
Szenarien gebraucht, in denen Patentrechte missbräuchlich in Anspruch genommen
werden. Die Bundesregierung verfügt nicht über eigene statistische Daten zu
solchen Aktivitäten. Dies gilt insbesondere für etwaige Gerichtsverfahren, da die
vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Zivilsachen“ die
Verfahren nicht in einer solchen Detailliertheit erfasst. Das deutsche Recht sieht im
Übrigen geeignete Mittel vor, um Missbrauchsszenarien zu begegnen.
Der Bundesregierung ist allerdings bekannt, dass innerhalb der interessierten
Kreise und Unternehmen durchaus Diskussionen zur Lizenzierungspraxis geführt
werden. Auch die Bundesregierung führt hierzu Gespräche.
Ob sich die Einführung des Einheitspatents überhaupt in diesen Bereichen
auswirken wird, ist nicht voraussehbar. Im Übrigen enthält das System für den
einheitlichen Patentschutz bereits Vorkehrungen, die eventuellen negativen
Entwicklungen entgegen wirken sollen, so z. B. die Verankerung des Grundsatzes,
dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreits vor dem Einheitlichen
Patentgericht trägt, sowie die Möglichkeit des Gerichts, Sicherheitsleistungen für
eine spätere Kostenschuld anzuordnen.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Entwicklung von
Fallzahlen und Schadensersatzsummen durch Patentverletzungsverfahren in den
letzten fünf Jahren?
Zur Entwicklung von Fallzahlen und Schadensersatzsummen in
Patentstreitsachen hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse. Die insoweit einschlägige vom
Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik „Zivilsachen“ erfasst diese
Verfahren nicht gesondert. Es werden lediglich Daten für verschiedene
Sachgebietsgruppen ausgewiesen. Die Sachgebietsgruppe 29 „technische Schutzrechte“
bei den Zivilkammern umfasst dabei „Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte,
Arbeitnehmererfindungen und Topografieschutzrechte“. Daraus lassen sich Zahlen
für Patentverletzungsverfahren und entsprechend Zahlen zur Häufigkeit und zum
Umfang der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht ableiten.
11. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu Umfang und Höhe der
geplanten Gebühren zur Durchführung eines Anfechtungsverfahrens für
Patente beim Patentgerichtshof?
Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an den Beratungen des aus den
Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht
gebildeten Vorbereitenden Ausschusses, der das Inkrafttreten des Übereinkommens
vorbereitet. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren am Einheitlichen Patentgericht hat
der Vorbereitende Ausschuss einen Regelungsentwurf für die vom
Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts später zu erlassenden Vorschriften
gebilligt. Dieser kann von der Internetseite des Vorbereitenden Ausschusses unter
folgendem Link heruntergeladen werden:
www.unified-patent-court.org/sites/
default/files/agreed_and_final_r370_subject_to_legal_scrubbing_to_secretariat.
pdf.
Daraus ergibt sich, dass die regulären Gerichtsgebühren für eine
Patentnichtigkeitsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht unabhängig vom Streitwert
20 000 Euro betragen sollen. In der Berufungsinstanz werden Gerichtsgebühren
wie in der Eingangsinstanz zu zahlen sein. Klein- und Kleinstunternehmen sollen
am Einheitlichen Patentgericht zusätzlich eine Ermäßigung von 40 Prozent
erhalten. Im Fall der Existenzgefährdung kann die Gerichtsgebühr nach Ermessen des
Gerichts sogar bis auf Null reduziert werden.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche Kosten bzw.
Gebühren für die Mandatierung eines am Patentgerichtshof zugelassenen
Patentanwalts in Einspruchs- bzw. Widerrufsverfahren gegen
Patenterteilungen zu erwarten sind?
Eine konkrete Aussage über die Höhe der Vertretungskosten ist nicht möglich, da
diese von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt. Allgemein zur
Grundlage für die Vergütung wird auf die Ausführungen im Entwurf der
Bundesregierung eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften aufgrund
der europäischen Patentreform verwiesen, Bundestagsdrucksache 18/8827, S. 13.
13. Welche ungefähren durchschnittlichen Gesamtkosten bzw.
Kostenunterschiede (einschließlich Anwaltskosten und Kostenrisiken im Fall einer
Niederlage) sind bei Einspruchs- bzw. Anfechtungsverfahren gegen
Patenterteilungen auf den zukünftig möglichen Ebenen der Patenterteilung (Deutsches
Patent- und Markenamt, EPA und Europäisches Patentgericht) jeweils zu
erwarten (bitte tabellarisch auflisten)?
Die europäische Patentreform schafft keine weitere Instanz zur Erteilung von
Patenten in Europa. Nationale Patente werden vom DPMA, europäische Patente
nach dem EPÜ werden vom EPA erteilt. Das Einheitliche Patentgericht wird über
Patentverletzungen und in Nichtigkeitsverfahren betreffend europäische Patente
entscheiden.
Zu durchschnittlichen Gesamtkosten in Einspruchsverfahren beim DPMA und
beim EPA hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse. Die Gebühren für
Einspruchsverfahren vor dem DPMA und vor dem EPA werden von der
europäischen Patentreform nicht berührt. Für Einspruchsverfahren vor dem DPMA nach
dem Patentgesetz wird eine Gebühr in Höhe von 200 Euro erhoben. Für
Einspruchsverfahren nach dem Europäischen Patentübereinkommen erhebt das EPA
eine Gebühr in Höhe von 785 Euro. Zu durchschnittlich anfallenden
Anwaltskosten für den Beteiligten eines Einspruchsverfahrens liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
Hinsichtlich der Gerichtsgebühren am Einheitlichen Patentgericht wird auf die
Antwort zu Frage 11 verwiesen. Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen
Aufwendungen obliegt es dem Gericht zu entscheiden, welche Kosten der
Rechtsverfolgung oder -verteidigung im konkreten Fall zumutbar und angemessen und
nicht als unbillig anzusehen und deshalb erstattungsfähig sind, wobei eine vom
Verwaltungsausschuss festgelegte Obergrenze selbst bei umfangreichen
Streitigkeiten nicht überschritten werden darf. Diese Obergrenze ist dabei lediglich ein
zusätzliches Instrument der Absicherung. Bei diesen Obergrenzen handelt es sich
um absolute Höchstgrenzen und nicht um Regelbeträge. Der Vorbereitende
Ausschuss hat nach intensiven Verhandlungen im Juni 2016 den Entwurf einer
Entscheidung über die Obergrenzen für die Höhe erstattungsfähiger Aufwendungen
für den Verwaltungsausschuss gebilligt. Diese Entscheidung kann von der
Webseite des Vorbereitenden Ausschusses unter folgendem Link heruntergeladen
werden:
www.unified-patent-court.org/sites/default/files/recoverable_costs_2016.
06.pdf.
Die relevante Obergrenze hängt danach maßgeblich von der Leistungsfähigkeit
der verfahrensbeteiligten Partei ab, die am wenigsten finanzkräftig ist. Im Fall der
Existenzgefährdung ist die Möglichkeit vorgesehen, die reguläre Obergrenze
zugunsten der am wenigsten finanzkräftigen Partei abzusenken, wobei eine absolute
Untergrenze nicht vorgesehen ist. Die vorgesehenen Obergrenzen sind nach
Auffassung der Bundesregierung unter Berücksichtigung aller Umstände insgesamt
angemessen. Die Obergrenzen müssen nämlich auch gewährleisten, dass Kleine
und Mittlere Unternehmen kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ein
Verfahren gewinnen, nach Möglichkeit volle Kostenerstattung erhalten. Für den Fall
des Prozessverlustes konnten die Grenzwerte für die Höhe der erstattungsfähigen
Aufwendungen unter Würdigung der Gesamtumstände auf ein vertretbares Maß
reduziert werden. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die
anzuwendende Obergrenze das Maximum dessen bildet, was ein Prozessgewinner,
unabhängig von der Anzahl der Parteien, von der Anzahl von Streitgegenständen und
auch der Anzahl streitbefangener Patente, vom Prozessverlierer erstattet
verlangen kann. Da die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen damit von den
genauen Umständen des Einzelfalles abhängt, kann ein „durchschnittliches
Prozessrisiko“ nicht beziffert werden.
14. Wie hoch werden die Kostenunterschiede zwischen den jetzigen
Patentanfechtungsverfahren auf nationaler Ebene in den Ländern der Visegrad-
Gruppe im Vergleich zu solchen Verfahren vor dem Europäischen
Patentgerichtshof ausfallen?
Zur Höhe der Kosten in Patentnichtigkeitsverfahren oder in Einspruchsverfahren
in den Ländern der Visegrad-Gruppe hat die Bundesregierung keine
Erkenntnisse.
Für eine Patentnichtigkeitsklage und auch eine Nichtigkeitsberufung wird am
Einheitlichen Patentgericht unabhängig vom Streitwert eine pauschale
Gerichtsgebühr in Höhe von 20 000 Euro erhoben werden (siehe Antwort zu Frage 11).
15. Welche Maßnahmen sind laut Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen,
um sicherzustellen, dass auch kleine und mittlere Unternehmen,
Nichtregierungsorganisationen und kleine EU-Mitgliedstaaten mit beschränkten
finanziellen Ressourcen in der Praxis Zugang zum Einheitspatentgerichtshof
haben, um Einsprüche gegen Patenterteilungen erheben zu können?
Für die Bundesregierung war und ist der faire Zugang von KMU zum
Einheitlichen Patentgericht ein besonderes Anliegen. Vom Einheitlichen Patentgericht
sollen gerade auch KMU profitieren. Denn KMU belastet es gegenwärtig in
besonderer Weise, wenn sie sich parallel in mehreren EU-Staaten um Rechtsschutz
bemühen oder sich dort gegen eine Inanspruchnahme nach dem jeweiligen
nationalen materiellen und auch prozessualen Recht in der jeweiligen Landessprache
verteidigen müssen. Selbst wenn es im Einzelfall gar nicht dazu kommen sollte,
stellt bereits die Möglichkeit solcher Verfahren ein beträchtliches Risiko dar, das
geeignet ist, KMU bei ihrer Entfaltung im gemeinsamen Markt einzuschränken.
Die Möglichkeit, für den gemeinsamen Markt Rechtsklarheit schnell und
kostengünstig vor dem Einheitlichen Patentgericht zu erlangen, kommt daher
insbesondere KMU zu Gute, für die es im Hinblick auf oftmals nur begrenzt zur Verfügung
stehende Ressourcen besonders wichtig ist, in einem überschaubaren Zeitrahmen
Rechtssicherheit für ihre wirtschaftliche Betätigung zu erhalten.
Das künftige Verfahren beim Einheitlichen Patentgericht kann für KMU Vorteile
bringen, weil die Notwendigkeit zur parallelen Rechtsverfolgung – bzw. -
verteidigung in mehreren Staaten entfällt. Spezifische Maßnahmen für KMU sind die
vorgesehenen reduzierten Gerichtsgebühren und die Möglichkeit, die Höhe der
Obergrenze für die erstattungsfähigen Aufwendungen nach den Umständen des
Falles abzusenken (vgl. hierzu auf die Antworten zu den Fragen 11 und 13). Die
Bundesregierung begrüßt und unterstützt den Plan der EU-Kommission,
nationale Erfahrungen mit Prozesskostenversicherungen zu evaluieren und für die
Einführung entsprechender Produkte auf dem europäischen Versicherungsmarkt zu
werben (vgl. die Binnenmarktstrategie der EU-Kommission SWD(2015) 202
final, section 3.3.1, S. 78).
Aus diesen Gründen wird die europäische Patentreform auch ausdrücklich von
KMU und deren Vereinigungen unterstützt, wie z. B. dem Verband Deutscher
Maschinen und Anlagenbau, Die Familienunternehmer oder – auf europäischer
Ebene – EUROCHAMBERS oder die European Association of Craft, Small and
Medium Size Enterprises (UEAPME).
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Zugang von
Nichtregierungsorganisationen zum Einheitlichen Patentgericht. Für EU-
Mitgliedstaaten stellt sich die Frage nicht, weil diese regelmäßig nicht als Partei an
Patentstreit- oder Patentnichtigkeitsverfahren beteiligt sind.
16. Inwieweit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach Kenntnis der
Bundesregierung die Kompetenz, Entscheidungen des Europäischen
Patentgerichts bzw. die Vereinbarkeit von erteilten Patenten mit anderen Bereichen
des EU-Rechts zu überprüfen und bei Unvereinbarkeit Patente für nichtig zu
erklären?
Hält die Bundesregierung die bestehenden Kompetenzen des EuGH zur
Überprüfung für ausreichend (bitte begründen)?
Das Einheitliche Patentgericht unterliegt wie jedes nationale Gericht in der
Europäischen Union der Geltung des Unionsrechts. Der Vorrang des Unionsrechts ist
im EPGÜ ausdrücklich verankert. Fragen zur Auslegung des Unionsrechts sind
daher vom Einheitlichen Patentgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union
im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen. Es obliegt dem Gerichtshof, das
Unionsrecht auch im Bereich des Patentrechts letztinstanzlich und für das
Einheitliche Patentgericht verbindlich auszulegen. Seine in den Verträgen
vorgesehene Rolle entspricht daher der Situation im Hinblick auf die bestehenden
nationalen Gerichte.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]